GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom 11.03.2024 stellte der XXXX durch seinen Vertreter (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Sportsektion des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde)
Vm 5 Abs. 4 Bundesgesetz einen Förderantrag („Frauen als treibende Kraft“) betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) samt dazugehörigem Kosten- und Finanzierungsplan.1. Mit E-Mail vom 11.03.2024 stellte der römisch 40 durch seinen Vertreter (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Sportsektion des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde)
Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 11, in Verbindung mit 5 Absatz 4, Bundesgesetz einen Förderantrag („Frauen als treibende Kraft“) betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) samt dazugehörigem Kosten- und Finanzierungsplan.
Vm 5 Abs. 4 BSFG 2017 zur Förderung seines Vorhabens „Frauen als treibende Kraft“. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag
Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 5 Absatz 4, BSFG 2017 zur Förderung seines Vorhabens „Frauen als treibende Kraft“. 1.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.
über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des BSFG 2017 lauten auszugsweise: Förderarten und Koordination der Förderprogramme § 4.
Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen. Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung § 14.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern: Z.
1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben
Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben
Absatz eins, fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die Paragraphen 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind. Allgemeine Fördervoraussetzungen § 18.
Die Förderung besteht
aus einer Geldzuwendung privatrechtlicher Art und wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und einem:einer Fördernehmer:in gewährt. Auch wenn im Allgemeinen nach dem BSFG 2017 die Gewährung der Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Bundes-Sport GmbH, einem ausgegliederten Rechtsträger, obliegt, kommt die Gewährung gegenständlicher Förderung
Abs. 3 leg. cit. der belangten Behörde zu, wobei die §§ 18 bis 24 BSFG 2017 sinngemäß anzuwenden sind.
5 BSFG 2017 besteht auf die Förderungsgewährung kein Rechtsanspruch.Bei dem vorliegenden Förderantrag handelt es sich den angeführten Bestimmungen zufolge um eine Bundes-Sportförderung
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, BSFG 2017. Die Förderung besteht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. aus einer Geldzuwendung privatrechtlicher Art und wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und einem:einer Fördernehmer:in gewährt. Auch wenn im Allgemeinen nach dem BSFG 2017 die Gewährung der Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Bundes-Sport GmbH, einem ausgegliederten Rechtsträger, obliegt, kommt die Gewährung gegenständlicher Förderung
Absatz 3, leg. cit. der belangten Behörde zu, wobei die Paragraphen 18 bis 24 BSFG 2017 sinngemäß anzuwenden sind.
Paragraph 18, Absatz 5, BSFG 2017 besteht auf die Förderungsgewährung kein Rechtsanspruch. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde für die Gewährung der Förderung zuständig ist und dabei privatrechtlich zu handeln hat. Zu der Frage, ob Säumnis der belangten Behörde vorliegt:
1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
3 B-VG kann eine Säumnisbeschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen (vgl. VfGH 01.12.2008, B 448/07). Es besteht daher oben zitierten Bestimmungen zufolge kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährte Förderung, weshalb der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch gegen die belangte Behörde auf bescheidmäßige Erledigung hat. Daraus folgt, dass die belangte Behörde keine Säumnis treffen kann.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz 3, B-VG kann eine Säumnisbeschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen vergleiche VfGH 01.12.2008, B 448/07). Es besteht daher oben zitierten Bestimmungen zufolge kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährte Förderung, weshalb der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch gegen die belangte Behörde auf bescheidmäßige Erledigung hat. Daraus folgt, dass die belangte Behörde keine Säumnis treffen kann. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war sohin zurückzuweisen. Zu dem Eventualbegehren: Zu dem Eventualbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Schreiben als Bescheid ansehen und diesen wegen Rechtswidrigkeit aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte
1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheids ist. Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (VfGH 13.12.1993, B629/93).Zu dem Eventualbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Schreiben als Bescheid ansehen und diesen wegen Rechtswidrigkeit aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte
Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (VfGH 13.12.1993, B629/93). Das angefochtene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den Förderantrag im Rahmen des Bundessportförderungsgesetz, somit auf einen Antrag, von dem die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass über ihn nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden ist. Es enthält keine Bezeichnung als Bescheid, hat keinen üblichen Bescheidaufbau (Spruch, Sachverhalt, Begründung) und keine Rechtsmittelbelehrung. Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor, weshalb auch weitere Überlegungen zu dem Eventualbegehren unterbleiben können. Soweit daher die Beschwerde die Überprüfung der Ablehnung des Förderungsbegehrens betrifft, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor, weshalb auch weitere Überlegungen zu dem Eventualbegehren unterbleiben können. Soweit daher die Beschwerde die Überprüfung der Ablehnung des Förderungsbegehrens betrifft, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2304117.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.