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{'item': 'W177 2304117-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§§ 14§ 58§ 17Art. 130Art. 131§ 31§ 6§ 5§ 4§ 18Art. 132§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW177 2304117-1 Spruch, W177 2304117-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom 11.03.2024 stellte der XXXX durch seinen Vertreter (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Sportsektion des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde)

§§ 14Abs. 1 Z 5, Z 6 und Z 11 i

Vm 5 Abs. 4 Bundesgesetz einen Förderantrag („Frauen als treibende Kraft“) betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) samt dazugehörigem Kosten- und Finanzierungsplan.1. Mit E-Mail vom 11.03.2024 stellte der römisch 40 durch seinen Vertreter (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Sportsektion des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde)

Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 11, in Verbindung mit 5 Absatz 4, Bundesgesetz einen Förderantrag („Frauen als treibende Kraft“) betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) samt dazugehörigem Kosten- und Finanzierungsplan.

  1. Mit Schreiben vom 06.08.2024, GZ. XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zusammengefasst) mit, dass sein Projekt mangels Erfüllung des im BSFG 2017 vorgesehenen Kriteriums der österreichweiten Bedeutung nicht gefördert werden könne.
  2. Mit Schreiben vom 06.08.2024, GZ. römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zusammengefasst) mit, dass sein Projekt mangels Erfüllung des im BSFG 2017 vorgesehenen Kriteriums der österreichweiten Bedeutung nicht gefördert werden könne.
  3. Mit E-Mail vom 09.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die Nichtgewährung der Förderung.
  4. Mit Schreiben vom 27.08.2024, GZ. XXXX teilte die belangte Behörde (zusammengefasst) mit, dass der Bund im Bereich der Sportförderungen im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung handle. Das BSFG 2017 sei ein Selbstbindungsgesetz, das keine Bescheide vorsehe. Der Rechtsschutz sei durch die ordentlichen Gerichte gesichert.
  5. Mit Schreiben vom 27.08.2024, GZ. römisch 40 teilte die belangte Behörde (zusammengefasst) mit, dass der Bund im Bereich der Sportförderungen im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung handle. Das BSFG 2017 sei ein Selbstbindungsgesetz, das keine Bescheide vorsehe. Der Rechtsschutz sei durch die ordentlichen Gerichte gesichert.
  6. Mit Eingabe vom 25.09.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In eventu beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge das Schreiben vom 06.08.2024, GZ. XXXX als Bescheid werten, wegen Rechtswidrigkeit aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden und dem Förderantrag vom 11.03.2024 stattgeben. Er führte dazu – zusammengefasst und soweit in der Folge rechtlich relevant – aus, dass die im BSFG 2017 verankerten Förderungen privatwirtschaftlicher Art lediglich die Bundes-Sport GmbH binden würden. Dies gehe aus dem Wortlaut des BSFG 2017 (offenkundig gemeint § 4 Abs. 1) hervor, der Förderungen definiere als „Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art, […], die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person […] gewährt.“ Die belangte Behörde, die sich durch den Briefkopf des Schreibens vom 06.08.2024 als zuständige Behörde ausgewiesen habe, sei in dieser Bestimmung nicht namentlich genannt und habe sohin hoheitlich zu handeln. Auch wenn in § 18 Abs. 6 leg.cit. festgelegt werde, dass ein Vertrag abzuschließen sei, handle es sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne einer Leistungsvereinbarung. Darüber hinaus würden sich die Regelungen des BSFG 2017 nicht an den Bundesminister richten, sondern an eine außerhalb der Staatsorganisation stehende Einrichtung, die Bundes-Sport GmbH. Auch seien die auf Basis des BSFG 2017 erlassenen Förderrichtlinien bzw. das Förderprogramm als Verordnungen zu qualifizieren, die Dritten ein Recht einräumen. Somit sei undenkbar, dass es sich bei dem BSFG 2017 um ein Selbstbindungsgesetz handle.
  7. Mit Eingabe vom 25.09.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In eventu beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge das Schreiben vom 06.08.2024, GZ. römisch 40 als Bescheid werten, wegen Rechtswidrigkeit aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden und dem Förderantrag vom 11.03.2024 stattgeben. Er führte dazu – zusammengefasst und soweit in der Folge rechtlich relevant – aus, dass die im BSFG 2017 verankerten Förderungen privatwirtschaftlicher Art lediglich die Bundes-Sport GmbH binden würden. Dies gehe aus dem Wortlaut des BSFG 2017 (offenkundig gemeint Paragraph 4, Absatz eins,) hervor, der Förderungen definiere als „Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art, […], die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person […] gewährt.“ Die belangte Behörde, die sich durch den Briefkopf des Schreibens vom 06.08.2024 als zuständige Behörde ausgewiesen habe, sei in dieser Bestimmung nicht namentlich genannt und habe sohin hoheitlich zu handeln. Auch wenn in Paragraph 18, Absatz 6, leg.cit. festgelegt werde, dass ein Vertrag abzuschließen sei, handle es sich hierbei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne einer Leistungsvereinbarung. Darüber hinaus würden sich die Regelungen des BSFG 2017 nicht an den Bundesminister richten, sondern an eine außerhalb der Staatsorganisation stehende Einrichtung, die Bundes-Sport GmbH. Auch seien die auf Basis des BSFG 2017 erlassenen Förderrichtlinien bzw. das Förderprogramm als Verordnungen zu qualifizieren, die Dritten ein Recht einräumen. Somit sei undenkbar, dass es sich bei dem BSFG 2017 um ein Selbstbindungsgesetz handle.
  8. Mit Schreiben vom 06.12.2024, XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Mit Schreiben vom 06.12.2024, römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: 1.
  11. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag

§§ 14Abs. 1 Z 5 i

Vm 5 Abs. 4 BSFG 2017 zur Förderung seines Vorhabens „Frauen als treibende Kraft“. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag

Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 5 Absatz 4, BSFG 2017 zur Förderung seines Vorhabens „Frauen als treibende Kraft“. 1.

  1. Die belangte Behörde lehnte die Gewährung der Förderung mit Schreiben vom 06.08.2024 ab. 1.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 09.08.2024 die Ausstellung eines Bescheides, wobei die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.08.2024 mitteilte, dass kein Bescheid erlassen werde, da der Bund betreffend Sportförderungen im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung handle. 1.
  3. In der Säumnisbeschwerde, welche des BVwG am vom 06.12.2024 vorgelegt wurde, moniert der Beschwerdeführer nunmehr die Nichterlassung eines Bescheides der belangten Behörde in Bezug auf seinen Förderantrag. In eventu beantragt er, das Schreiben vom 06.08.2024 als Bescheid zu werten, wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. in der Sache selbst zu entscheiden und dem Förderantrag stattzugeben.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden unstrittigen Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere dem Förderantrag vom 11.03.2024, das diesen Antrag ablehnende Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 09.08.2024 mit dem Begehren auf Ausstellung eines Bescheides und das Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2024, in dem diese darüber informiert, dass kein Bescheid erlassen werden wird.
  5. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a.

über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Fall der Zurückweisung hat die Entscheidung

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des BSFG 2017 lauten auszugsweise: Förderarten und Koordination der Förderprogramme § 4.

(1)Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 4,
(1)Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Z.
  1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,Ziffer eins, Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art, Z.
  2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse undZiffer 2, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und Z.
  3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,Ziffer 3, zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt.
(2)[…] Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel § 5.
(1)Bundessportfördermittel sindParagraph 5,
(1)Bundessportfördermittel sind Z.
  1. […]Ziffer eins, […] Z.
  2. sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.Ziffer 2, sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
(2)[…]
(4)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel

Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.

(4)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel

Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen. Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung § 14.

(1)Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel

§ 5Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:Paragraph 14,

(1)Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern: Z.

  1. […]Ziffer eins, […] Z.
  2. Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;Ziffer 5, Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts; Z.
  3. Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;Ziffer 6, Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport; […] Z.
  4. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;Ziffer 11, Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport; Z.
  5. […]Ziffer 12, […]

(3)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der

§ 5Abs.

1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben

Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.

(3)Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben

Absatz eins, fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die Paragraphen 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind. Allgemeine Fördervoraussetzungen § 18.

(1)[…]Paragraph 18,
(1)[…]
(5)Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(6)Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.
(7)[…] Eingangs kann festgehalten werden, dass sich nicht allgemein der Schluss ziehen lässt, eine Angelegenheit falle jedenfalls dann in den Bereich der privatwirtschaftlichen oder hoheitlichen Verwaltung, wenn es sich um ein Selbstbindungsgesetz handelt oder nicht (vgl. VfGH 05.10.2023, G265/2022).Eingangs kann festgehalten werden, dass sich nicht allgemein der Schluss ziehen lässt, eine Angelegenheit falle jedenfalls dann in den Bereich der privatwirtschaftlichen oder hoheitlichen Verwaltung, wenn es sich um ein Selbstbindungsgesetz handelt oder nicht vergleiche VfGH 05.10.2023, G265/2022). Zu der Frage, ob die belangte Behörde zur Bescheiderlassung verpflichtet ist: Die Abgrenzung der hoheitlichen von der nicht hoheitlichen Handlungsform erfolgt nach hL und Judikatur ausschließlich in formeller Hinsicht über die verwendete Rechtssatzform. Erlässt die Behörde einen Bescheid, so handelt sie in Ausübung des imperiums, schließt sie einen Kaufvertrag, so liegt privatwirtschaftliches Handeln vor. Auf eine inhaltliche Qualifikation des Verwaltungshandelns, auf das Motiv oder den Zweck kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Realisierung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Ob eine Behörde eine Angelegenheit in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Form vollzieht, liegt daher nicht in ihrem Ermessen, sondern die anzuwendende Norm ist ausschlaggebend. Hoheitliches Handeln muss jedenfalls durch das Gesetz konstituiert werden. Liegt keine solche Konstituierung vor, ist nach der hL und Rsp „im Zweifel“ Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen [Fürst/Takacs, Privatwirtschaftsverwaltung allgemein (Stand 19.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at)]. Die Wahlfreiheit der Verwaltung zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Handlungsform angeordnet hat. Der Gesetzgeber kann die Handlungsform ausdrücklich festlegen oder durch den ausdrücklichen Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf ein Verwaltungshandeln implizit in die Privatwirtschaftsverwaltung verweisen. Liegt eine eindeutige Zuordnung vor, ist die Verwaltung daran gebunden: Die Erlassung von Hoheitsakten ohne gesetzliche Grundlage ist verfassungswidrig. (Barbara Leitl-Staudinger, Verfassungsrechtlicher Spielraum bei der Wahl privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Verwaltung, JAS 2023, 12, mwN). Schließt der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung aus, so legt er unzweifelhaft fest, dass diese Art der Förderung unabhängig von dem mit ihr verfolgten Zweck im Wege der nicht-hoheitlichen Verwaltung erfolgen soll. (wieder Barbara Leitl-Staudinger, Verfassungsrechtlicher Spielraum bei der Wahl privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Verwaltung, JAS 2023, 12, mwN). Bei dem vorliegenden Förderantrag handelt es sich den angeführten Bestimmungen zufolge um eine Bundes-Sportförderung

§ 14Abs 1 Z 5 BSFG 2017.

Die Förderung besteht

§ 4Abs 1 Z 1 leg.cit.

aus einer Geldzuwendung privatrechtlicher Art und wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und einem:einer Fördernehmer:in gewährt. Auch wenn im Allgemeinen nach dem BSFG 2017 die Gewährung der Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Bundes-Sport GmbH, einem ausgegliederten Rechtsträger, obliegt, kommt die Gewährung gegenständlicher Förderung

Abs. 3 leg. cit. der belangten Behörde zu, wobei die §§ 18 bis 24 BSFG 2017 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 18Abs.

5 BSFG 2017 besteht auf die Förderungsgewährung kein Rechtsanspruch.Bei dem vorliegenden Förderantrag handelt es sich den angeführten Bestimmungen zufolge um eine Bundes-Sportförderung

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, BSFG 2017. Die Förderung besteht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. aus einer Geldzuwendung privatrechtlicher Art und wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und einem:einer Fördernehmer:in gewährt. Auch wenn im Allgemeinen nach dem BSFG 2017 die Gewährung der Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Bundes-Sport GmbH, einem ausgegliederten Rechtsträger, obliegt, kommt die Gewährung gegenständlicher Förderung

Absatz 3, leg. cit. der belangten Behörde zu, wobei die Paragraphen 18 bis 24 BSFG 2017 sinngemäß anzuwenden sind.

Paragraph 18, Absatz 5, BSFG 2017 besteht auf die Förderungsgewährung kein Rechtsanspruch. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde für die Gewährung der Förderung zuständig ist und dabei privatrechtlich zu handeln hat. Zu der Frage, ob Säumnis der belangten Behörde vorliegt:

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 132Abs.

3 B-VG kann eine Säumnisbeschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen (vgl. VfGH 01.12.2008, B 448/07). Es besteht daher oben zitierten Bestimmungen zufolge kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährte Förderung, weshalb der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch gegen die belangte Behörde auf bescheidmäßige Erledigung hat. Daraus folgt, dass die belangte Behörde keine Säumnis treffen kann.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann eine Säumnisbeschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen vergleiche VfGH 01.12.2008, B 448/07). Es besteht daher oben zitierten Bestimmungen zufolge kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährte Förderung, weshalb der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch gegen die belangte Behörde auf bescheidmäßige Erledigung hat. Daraus folgt, dass die belangte Behörde keine Säumnis treffen kann. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 2.7.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war sohin zurückzuweisen. Zu dem Eventualbegehren: Zu dem Eventualbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Schreiben als Bescheid ansehen und diesen wegen Rechtswidrigkeit aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheids ist. Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (VfGH 13.12.1993, B629/93).Zu dem Eventualbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Schreiben als Bescheid ansehen und diesen wegen Rechtswidrigkeit aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheids ist.

Mangelt es an der nach dem AVG für Bescheide vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (VfGH 13.12.1993, B629/93). Das angefochtene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den Förderantrag im Rahmen des Bundessportförderungsgesetz, somit auf einen Antrag, von dem die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass über ihn nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden ist. Es enthält keine Bezeichnung als Bescheid, hat keinen üblichen Bescheidaufbau (Spruch, Sachverhalt, Begründung) und keine Rechtsmittelbelehrung. Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor, weshalb auch weitere Überlegungen zu dem Eventualbegehren unterbleiben können. Soweit daher die Beschwerde die Überprüfung der Ablehnung des Förderungsbegehrens betrifft, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor, weshalb auch weitere Überlegungen zu dem Eventualbegehren unterbleiben können. Soweit daher die Beschwerde die Überprüfung der Ablehnung des Förderungsbegehrens betrifft, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2304117.1.00

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