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{'item': 'W179 2282336-2'}

Obsah (12)Art 133§ 7§ 57§ 58§ 8§ 25§ 46§ 46a§ 50§ 3§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW179 2282336-2 Spruch, W179 2282336-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Einleitende Vorbemerkungen: 1.
  2. Vorauszuschicken ist: Der volljährige Beschwerdeführer (ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft) wurde im XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt (LG für Strafsachen Wien XXXX ).1.
  3. Vorauszuschicken ist: Der volljährige Beschwerdeführer (ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft) wurde im römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt (LG für Strafsachen Wien römisch 40 ). Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom XXXX wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des OLG Wien – auf XXXX unbedingt – reduziert. Dabei sprach das OLG Wien jedoch aus, dass es aus spezialpräventiven Überlegungen dringend erforderlich ist, die gesamte Strafe tatsächlich verbüßen zu lassen, zumal nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer angewandt wurde (OLG Wien XXXX ). Dazu lautet die Begründung auszugsweise (wortwörtlich): Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe mit Urteil des OLG Wien – auf römisch 40 unbedingt – reduziert. Dabei sprach das OLG Wien jedoch aus, dass es aus spezialpräventiven Überlegungen dringend erforderlich ist, die gesamte Strafe tatsächlich verbüßen zu lassen, zumal nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer angewandt wurde (OLG Wien römisch 40 ). Dazu lautet die Begründung auszugsweise (wortwörtlich): XXXX römisch 40 XXXX 1.
  4. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der (ihm im Jahr XXXX aufgrund von „Wehrdienstverweigerungsgründen“ verliehene) Status des Asylberechtigten rechtkräftig aberkannt. (Ein Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.) römisch 40 1.
  5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der (ihm im Jahr römisch 40 aufgrund von „Wehrdienstverweigerungsgründen“ verliehene) Status des Asylberechtigten rechtkräftig aberkannt. (Ein Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.) 1.
  6. Dem vorliegend angefochtenen Bescheid liegt nun ein Folgeantrag auf Internationalen Schutz zugrunde, mit dem – erstmalig – eine XXXX des Beschwerdeführers moniert wird. (Der ursprünglich im Folgeverfahren zudem vorgebrachte Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als gegenstandslos erklärt.)1.
  7. Dem vorliegend angefochtenen Bescheid liegt nun ein Folgeantrag auf Internationalen Schutz zugrunde, mit dem – erstmalig – eine römisch 40 des Beschwerdeführers moniert wird. (Der ursprünglich im Folgeverfahren zudem vorgebrachte Fluchtgrund der Wehrdienstverweigerung wurde vom vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als gegenstandslos erklärt.) 1.
  8. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, eine Entscheidung des BVwG zu Spruchpunkt IV. des Bescheides (Ausschluss der aW) ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangen (BVwG XXXX ), mit welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt wurde.1.
  9. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, eine Entscheidung des BVwG zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides (Ausschluss der aW) ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangen (BVwG römisch 40 ), mit welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt wurde.
  10. Zum Gang des Verfahrens im Detail: Asylzuerkennung, Straftat, Asylaberkennung: 2.
  11. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (aufgrund „Wehrdienstverweigerung“ iZm Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die syrische Armee ua Kriegsparteien) Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (BFA XXXX ).2.
  12. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (aufgrund „Wehrdienstverweigerung“ iZm Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch die syrische Armee ua Kriegsparteien) Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (BFA römisch 40 ). 2.
  13. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt (LG für Strafsachen Wien XXXX ).2.
  14. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt (LG für Strafsachen Wien römisch 40 ). Mit Urteil des OLG Wien wurde die Freiheitsstrafe auf XXXX unbedingt reduziert (OLG Wien XXXX ), nachdem der OGH zuvor die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hatte (OGH XXXX ).Mit Urteil des OLG Wien wurde die Freiheitsstrafe auf römisch 40 unbedingt reduziert (OLG Wien römisch 40 ), nachdem der OGH zuvor die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hatte (OGH römisch 40 ). In weiterer Folge war der Beschwerdeführer – nachdem er sich zunächst dem Strafantritt (durch Untertauchen an unterschiedlichen Aufenthaltsorte im In- und Ausland) entzogen hatte – vom XXXX bis XXXX inhaftiert.In weiterer Folge war der Beschwerdeführer – nachdem er sich zunächst dem Strafantritt (durch Untertauchen an unterschiedlichen Aufenthaltsorte im In- und Ausland) entzogen hatte – vom römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert. 2.
  15. Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G aberkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wurde ebenso wenig zuerkannt wie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.); zugleich erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.); zudem sprach sie aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).2.3. Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde ebenso wenig zuerkannt wie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.); zugleich erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); zudem sprach sie aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war (sondern versuchte, sich dem Strafantritt zu entziehen), wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2.

  1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er aus im Wesentlichen aus, er sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht in Österreich, sondern XXXX .2.
  2. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er aus im Wesentlichen aus, er sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht in Österreich, sondern römisch 40 . Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht ab (BVwG XXXX ). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der wiederum dagegen erhobenen (Erkenntnis-)Beschwerde ab XXXX und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab XXXX . Der Beschwerdeführer erhob jedoch kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof.Mit – dem hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht ab (BVwG römisch 40 ). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der wiederum dagegen erhobenen (Erkenntnis-)Beschwerde ab römisch 40 und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab römisch 40 . Der Beschwerdeführer erhob jedoch kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof.
  3. Folgeantrag und verfahrensgegenständliches Beschwerdeverfahren: 3.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den diesem Verfahren zugrundeliegenden Folgeantrag auf Internationalen Schutz und brachte dabei – erstmalig – seine XXXX vor.3.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Folgeantrag auf Internationalen Schutz und brachte dabei – erstmalig – seine römisch 40 vor. 3.
  6. Mit dem – vorliegend angefochtenen – Bescheid wies die belangte Behörde 1.) den (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), 2.) erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.) und 3.) aberkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung (Spruchpunkt IV.).3.2. Mit dem – vorliegend angefochtenen – Bescheid wies die belangte Behörde 1.) den (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), 2.) erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und 3.) aberkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 3.

  1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht den Bescheid in vollem Umfang an, und stellt (wortwörtlich) die „Anträge ● der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ● den angefochtenen Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge einer mangelhaften Entscheidungsbegründung aufzuheben und zum Erlass eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; ● eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; ● der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ● der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu ● festzustellen, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist“. 3.
  2. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 3.
  3. Im Nachgang eines hg (kurzen) Parteiengehörs zur neuen Sicherheitslage in Syrien wird dem BVwG ein Wechsel des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben, die frühere Vollmacht sei aufgelöst worden. Der neue Rechtsvertreter erstattet eine Stellungnahme, die belangte Behörde verschweigt sich. 3.
  4. Mit (Teil-)Erkenntnis weist das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt A)) und erkennt der vorliegenden Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung (wieder) zu (Spruchpunkt B)) (BVwG XXXX ).3.
  5. Mit (Teil-)Erkenntnis weist das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt A)) und erkennt der vorliegenden Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung (wieder) zu (Spruchpunkt B)) (BVwG römisch 40 ). 3.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiters am XXXX in Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerbers unter Einsatz eines Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der auch zwei Zeugen einvernommen werden.3.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiters am römisch 40 in Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerbers unter Einsatz eines Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der auch zwei Zeugen einvernommen werden. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gesteht am Ende der Verhandlung zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und gibt bekannt, dass auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung vorab entschuldigt fern, beantragt jedoch erneut die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersucht sie um Übersendung des Verhandlungsprotokolls, was vom Bundesverwaltungsgericht noch am Tag der Verhandlung veranlasst wird. Die belangte Behörde verschweigt sich hierauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person:
  10. Nachstehender (auszugsweise dargestellte) Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wird auch dieser Entscheidung (in diesem Umfang) als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt [Hervorhebung im Original]: „Zu Ihrer Person: Mangels Vorlage von heimatlichen Personendokumenten mit Lichtbild steht Ihre Identität nicht fest. Sofern Sie im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden, so handelt es sich dabei um eine Verfahrensidentität i. S. d. AVG. Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX in Syrien geboren. Sie sind syrischer Staatsangehöriger. Sie sind XXXX und Araber.Sie führen den Namen römisch 40 und sind am römisch 40 in Syrien geboren. Sie sind syrischer Staatsangehöriger. Sie sind römisch 40 und Araber. Sie sprechen als Muttersprache Arabisch. Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind XXXX . Sie haben keinen Kontakt zu Ihrer Familie. Sie haben XXXX und in der XXXX gearbeitet. Sie wurden strafrechtlich verurteilt.Sie sprechen als Muttersprache Arabisch. Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind römisch 40 . Sie haben keinen Kontakt zu Ihrer Familie. Sie haben römisch 40 und in der römisch 40 gearbeitet. Sie wurden strafrechtlich verurteilt. Zu den Ausschlussgründen: Sie wurden im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig wegen des Verbrechens XXXX verurteilt:Sie wurden im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig wegen des Verbrechens römisch 40 verurteilt: 01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX Datum der (letzten) Tat XXXX Freiheitsstrafe XXXX 01) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 , Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe römisch 40 Festgestellt wird, dass Sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden und daher ein Asylausschlussgrund vorliegt. Sie sind als gemeingefährlicher Täter anzusehen. […]“
  11. Ergänzend wird im Lichte der hiergerichtlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung Nachstehendes festgestellt: a) Herkunft und Familienleben: 3.
  12. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehörige arabischer Herkunft, stammt aus XXXX in der Provinz XXXX . Er ist XXXX , es besteht jedoch kein Kontakt zu XXXX . In Österreich leben XXXX des Beschwerdeführers, zu denen kaum Kontakt besteht, wie auch zu seinen Angehörigen in Syrien (hg VHP, OZ 14, Seite 8 f).3.
  13. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehörige arabischer Herkunft, stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er ist römisch 40 , es besteht jedoch kein Kontakt zu römisch 40 . In Österreich leben römisch 40 des Beschwerdeführers, zu denen kaum Kontakt besteht, wie auch zu seinen Angehörigen in Syrien (hg VHP, OZ 14, Seite 8 f). 3.2.Der Beschwerdeführer geht in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach (und verfügt aktuell über keine Arbeitsbewilligung). Er ist weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein (hg VHP, OZ 14, Seite 9). b) Erstantrag, Asylzuerkennung sowie Asylaberkennung infolge der Straftat: 4.
  14. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.4.
  15. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Zuerkennungsbescheid selbst verweist darauf, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und

§ 58Abs 2 eine nähere Begründung entfallen kann. Im Behördenakt wird die Ablehnung des Militärdienstes i

Vm mit den von den Kriegsparteien begangenen Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zur Begründung angeführt (Aberkennungsakt, Aktenvermerk AS 67 ff).Der Zuerkennungsbescheid selbst verweist darauf, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und

Paragraph 58, Absatz 2, eine nähere Begründung entfallen kann. Im Behördenakt wird die Ablehnung des Militärdienstes in Verbindung mit mit den von den Kriegsparteien begangenen Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zur Begründung angeführt (Aberkennungsakt, Aktenvermerk AS 67 ff). 4.2. Mit (dem hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX (dazu sogleich unter

  1. c)Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers) – der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) zuerkannt. Die belangte Behörde erließ zudem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach sie aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) (für den Aberkennungsbescheid siehe: hg OZ 7, Beilage 3).4.2. Mit (dem hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom römisch 40 (dazu sogleich unter
  2. c)Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers) – der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) zuerkannt. Die belangte Behörde erließ zudem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach sie aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) (für den Aberkennungsbescheid siehe: hg OZ 7, Beilage 3). Der Bescheid wurde – da zu diesem Zeitpunkt bereits amtsbekannt war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war – am XXXX durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist schließlich in Rechtskraft erwachsen. (Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG, Aberkennungsakt, AS 335; vgl ferner: Aberkennungsakt, AS 706)Der Bescheid wurde – da zu diesem Zeitpunkt bereits amtsbekannt war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war – am römisch 40 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist schließlich in Rechtskraft erwachsen. (Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG, Aberkennungsakt, AS 335; vergleiche ferner: Aberkennungsakt, AS 706) 4.3. Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Verfahren zur Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist verlief erfolglos (vgl BFA XXXX , Zl XXXX und BVwG XXXX ). 4.3. Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Verfahren zur Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist verlief erfolglos vergleiche BFA römisch 40 , Zl römisch 40 und BVwG römisch 40 ).
  3. c)Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers: 5. Strafrechtliche Verurteilung aufgrund eines Verbrechens: 5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl XXXX , wegen des Verbrechens XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt (für die Entscheidung siehe: hg OZ 7, Beilage 2; Aberkennungsakt, AS 155).5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen des Verbrechens römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt (für die Entscheidung siehe: hg OZ 7, Beilage 2; Aberkennungsakt, AS 155). Das LG für Strafsachen Wien sprach dabei (wortwörtlich) aus [ohne Hervorhebung des Originals]: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 In der Begründung des Urteils (auf Seite 3
  4. f)heißt es (wortwörtlich) ua: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Zur Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich über den Willen seines Opfers hinwegsetzte, führt das Urteil (auf Seite 7
  5. f)beweiswürdigend (wortwörtlich) aus: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 5.2. Gegen das Urteil wurde zunächst Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH erhoben, dieser sah das Rechtsmittel jedoch nicht im Recht XXXX (für die Entscheidung des OGH siehe: Aberkennungsakt, AS 569).5.2. Gegen das Urteil wurde zunächst Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH erhoben, dieser sah das Rechtsmittel jedoch nicht im Recht römisch 40 (für die Entscheidung des OGH siehe: Aberkennungsakt, AS 569). Zur Begründung führt der OGH im Wesentlichen (auf Seite 2
  6. f)(wortwörtlich) aus: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 5.3. Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war über die Berufung des Angeklagten wegen der Strafe zu erkennen, die eine Reduktion der Sanktion sowie eine teilweise Nachsicht anstrebt. In weiterer Folge wurde mit Urteil des OLG Wien vom XXXX , Zl XXXX , die Freiheitsstrafe auf XXXX unbedingt reduziert (für die Entscheidung des OLG Wien siehe: hg OZ 7, Beilage 1; Aberkennungsakt, AS 175).5.3. Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war über die Berufung des Angeklagten wegen der Strafe zu erkennen, die eine Reduktion der Sanktion sowie eine teilweise Nachsicht anstrebt. In weiterer Folge wurde mit Urteil des OLG Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , die Freiheitsstrafe auf römisch 40 unbedingt reduziert (für die Entscheidung des OLG Wien siehe: hg OZ 7, Beilage 1; Aberkennungsakt, AS 175). Zur Begründung führt das OLG Wien im Wesentlichen (auf Seite 2
  7. f)(wortwörtlich) aus: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 6. Entziehung Strafantritt: 6.1. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge dem Strafantritt. 6.2. Ab XXXX lag ein Europäischer Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. (Aberkennungsakt, AS 593 ff).6.2. Ab römisch 40 lag ein Europäischer Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. (Aberkennungsakt, AS 593 ff). 6.3. Zuvor, am XXXX versuchten Organe XXXX , eine „Vorführungsanordnung“ des LG für Strafsachen Wien im Zusammenhang mit dem Haftantritt des Beschwerdeführers an seiner damaligen Meldeadresse XXXX durchzusetzen, dieser wurde jedoch nicht angetroffen. Ein Mitbewohner gab an, der Beschwerdeführer habe sich XXXX begeben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer durch XXXX nach § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 Meldegesetz angezeigt. (Aberkennungsakt, AS 225)6.3. Zuvor, am römisch 40 versuchten Organe römisch 40 , eine „Vorführungsanordnung“ des LG für Strafsachen Wien im Zusammenhang mit dem Haftantritt des Beschwerdeführers an seiner damaligen Meldeadresse römisch 40 durchzusetzen, dieser wurde jedoch nicht angetroffen. Ein Mitbewohner gab an, der Beschwerdeführer habe sich römisch 40 begeben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer durch römisch 40 nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz angezeigt. (Aberkennungsakt, AS 225) Die Zustellung des Asyl-Aberkennungsbescheides erfolgte in weiterer Folge (wie oben bereits festgehalten) durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs 2 und § 23 Zustellgesetz mit XXXX . (Aberkennungsakt, AS 335)

Die Zustellung des Asyl-Aberkennungsbescheides erfolgte in weiterer Folge (wie oben bereits festgehalten) durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, Zustellgesetz mit römisch 40 . (Aberkennungsakt, AS 335) 6.4. Unter Verwendung des Konventionsreisepasses reiste der Beschwerdeführer XXXX nach XXXX und anschließend XXXX . (hg VHP, OZ 14, Seite 9; Aberkennungsakt, AS 367 ff)6.4. Unter Verwendung des Konventionsreisepasses reiste der Beschwerdeführer römisch 40 nach römisch 40 und anschließend römisch 40 . (hg VHP, OZ 14, Seite 9; Aberkennungsakt, AS 367

  1. ff)Die Rückreise nach Österreich erfolgte XXXX (siehe dazu die Kontrollmitteilung – Reisebewegungen vom XXXX ). (Aberkennungsakt, AS 387 ff)Die Rückreise nach Österreich erfolgte römisch 40 (siehe dazu die Kontrollmitteilung – Reisebewegungen vom römisch 40 ). (Aberkennungsakt, AS 387
  2. ff)6.5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit (Mandats-)Bescheid der Konventionsreisepass entzogen (BFA XXXX , Zl XXXX ). (Aberkennungsakt, AS 435
  3. ff)Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung

§ 25Zustellgesetz zugestellt (siehe Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustell

G vom XXXX , Aberkennungsakt, AS 467).6.5. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit (Mandats-)Bescheid der Konventionsreisepass entzogen (BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ). (Aberkennungsakt, AS 435 ff) Der Bescheid wurde durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25, Zustellgesetz zugestellt (siehe Öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG vom römisch 40 , Aberkennungsakt, AS 467). 6.

  1. Vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer an einer neuen Adresse in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet (in XXXX ). (Aberkennungsakt, AS 381; ZMR-Auszug, hg OZ 2)6.
  2. Vom römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer an einer neuen Adresse in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet (in römisch 40 ). (Aberkennungsakt, AS 381; ZMR-Auszug, hg OZ 2) Organen XXXX gelang es am XXXX , den Beschwerdeführer, der sich seinen eigenen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt nicht in XXXX befand, über einen Mitbewohner telefonisch zu erreichen und es konnte vereinbart werden, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion vorstellig werde. Der Beschwerdeführer hielt diese Vereinbarung jedoch nicht ein, meldete sich aber am darauffolgenden Tag von der Adresse ab und tauchte erneut unter. (Aberkennungsakt, AS 383, AS 395)Organen römisch 40 gelang es am römisch 40 , den Beschwerdeführer, der sich seinen eigenen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt nicht in römisch 40 befand, über einen Mitbewohner telefonisch zu erreichen und es konnte vereinbart werden, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion vorstellig werde. Der Beschwerdeführer hielt diese Vereinbarung jedoch nicht ein, meldete sich aber am darauffolgenden Tag von der Adresse ab und tauchte erneut unter. (Aberkennungsakt, AS 383, AS 395) 6.
  3. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Europäischen Haftbefehls in XXXX festgenommen und dort vom XXXX bis XXXX inhaftiert. (hg VHP, OZ 14, Seite 10; Aberkennungsakt, AS 415 f; vgl auch den gegenständlichen Bescheid, Seite 4)6.
  4. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Europäischen Haftbefehls in römisch 40 festgenommen und dort vom römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert. (hg VHP, OZ 14, Seite 10; Aberkennungsakt, AS 415 f; vergleiche auch den gegenständlichen Bescheid, Seite 4)
  5. Haft, bedingte Entlassung, Bewährungshilfe, XXXX :
  6. Haft, bedingte Entlassung, Bewährungshilfe, römisch 40 : 7.
  7. Der Beschwerdeführer war zunächst – vom XXXX bis XXXX – in der Justizanstalt XXXX und anschließend – vom XXXX bis XXXX – in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. (hg VHP, OZ 14, Seite 10; Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX , Aberkennungsakt, AS 485; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , Aberkennungsakt, AS 561)7.
  8. Der Beschwerdeführer war zunächst – vom römisch 40 bis römisch 40 – in der Justizanstalt römisch 40 und anschließend – vom römisch 40 bis römisch 40 – in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. (hg VHP, OZ 14, Seite 10; Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 , Aberkennungsakt, AS 485; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 , Aberkennungsakt, AS 561) Zudem wurde eine anrechenbare Vorhaft (in XXXX ) vom XXXX bis XXXX berücksichtigt. (Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , Aberkennungsakt, AS 561; hg VHP, OZ 14, Seite 10)Zudem wurde eine anrechenbare Vorhaft (in römisch 40 ) vom römisch 40 bis römisch 40 berücksichtigt. (Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 , Aberkennungsakt, AS 561; hg VHP, OZ 14, Seite 10) 7.
  9. Nach Verbüßung von XXXX wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs 2 St

GB der Rest der Strafe von XXXX bedingt nachgesehen. Die bedingte Entlassung aus der Haft erfolgte demnach am XXXX .7.2. Nach Verbüßung von römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2, StGB der Rest der Strafe von römisch 40 bedingt nachgesehen. Die bedingte Entlassung aus der Haft erfolgte demnach am römisch 40 . Die Probezeit wurde mit XXXX bestimmt. Für die Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet.Die Probezeit wurde mit römisch 40 bestimmt. Für die Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden XXXX im Monat in der Probezeit zu unterziehen und dies sowie eine Drogenkarenz dem Gericht in XXXX Abständen, beginnend mit XXXX nachzuweisen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden römisch 40 im Monat in der Probezeit zu unterziehen und dies sowie eine Drogenkarenz dem Gericht in römisch 40 Abständen, beginnend mit römisch 40 nachzuweisen. (Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, Protokolls- und Beschlussvermerk des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , Aberkennungsakt, AS 717)(Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, Protokolls- und Beschlussvermerk des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Aberkennungsakt, AS 717) 7.

  1. Mit Bericht vom XXXX beantragte der Verein XXXX die Aufhebung der angeordneten Bewährungshilfe. Die Staatsanwaltschaft XXXX sprach sich dafür aus. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wurde die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer aufgehoben. (Für den Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , siehe die Beilage ./C zum hg VHP, OZ 14)7.
  2. Mit Bericht vom römisch 40 beantragte der Verein römisch 40 die Aufhebung der angeordneten Bewährungshilfe. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 sprach sich dafür aus. Mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer aufgehoben. (Für den Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , siehe die Beilage ./C zum hg VHP, OZ 14) 7.
  3. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX wöchentlich in XXXX Behandlung (Stellungnahmen der XXXX , XXXX vom XXXX [Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14] und vom XXXX , Vorakt, AS 21). 7.
  4. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 wöchentlich in römisch 40 Behandlung (Stellungnahmen der römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 [Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14] und vom römisch 40 , Vorakt, AS 21). 7.4.
  5. Dieses in der Verhandlung vorgelegte Schreiben von XXXX vom XXXX [Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14] lautet wortwörtlich wie folgt: „7.4.
  6. Dieses in der Verhandlung vorgelegte Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 [Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14] lautet wortwörtlich wie folgt: „ 7.4.
  7. Das im Behördenakt auf AS 21 befindliche Schreiben von XXXX vom XXXX lautet wortwörtlich wie folgt: „7.4.
  8. Das im Behördenakt auf AS 21 befindliche Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 lautet wortwörtlich wie folgt: „ 7.
  9. Der Beschwerdeführer sucht einmal pro Monat die Einrichtung XXXX (hg VHP, OZ 14, Seite 10; Vorakt, AS 23).7.
  10. Der Beschwerdeführer sucht einmal pro Monat die Einrichtung römisch 40 (hg VHP, OZ 14, Seite 10; Vorakt, AS 23). 7.
  11. Der Beschwerdeführer vermochte das Bundesverwaltungsgericht in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht von einer (tief empfundenen) Reue für seine Tat zu überzeugen, vielmehr entstand der Eindruck, dass den Rechtsmittelwerber maßgeblich die Rechtsfolgen seines schweren Verbrechens für seine eigene Person reut.
  12. Sonstiges: 8.1 Aktuell sind keine weiteren Straftaten bekannt. 8.
  13. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Duldung

§ 46a

Abs 1 Z 1 FPG (Abschiebung

§ 50, 51 oder 52 Abs 9 FPG unzulässig).

(Aberkennungsakt, AS 732 ff). Eine stattgebende Duldungsentscheidung ist weder aktenkundig noch wird eine solche vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.8.2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Abschiebung

Paragraph 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig). (Aberkennungsakt, AS 732 ff). Eine stattgebende Duldungsentscheidung ist weder aktenkundig noch wird eine solche vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

  1. d)Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag 9.1. Der Beschwerdeführer begründet den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag vom XXXX (nunmehr ausschließlich) mit seiner XXXX . Das ursprüngliche (weitere) Fluchtvorbringen des Folgeantrages in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung im Zusammenhang mit dem syrischen Regime wird vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos erklärt.9.1. Der Beschwerdeführer begründet den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag vom römisch 40 (nunmehr ausschließlich) mit seiner römisch 40 . Das ursprüngliche (weitere) Fluchtvorbringen des Folgeantrages in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung im Zusammenhang mit dem syrischen Regime wird vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos erklärt. 9.2. Der Beschwerdeführer ist XXXX .9.2. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 . 9.3. XXXX Handlungen – auch wenn sie unter Erwachsenen und einvernehmlich vorgenommen werden – sind im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verboten und werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuches von 1949; zitiert in: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von XXXX Personen vom 18.02.2020 [kurz SFH], Seite 4). Verfolgung droht XXXX -Personen durch staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.9.3. römisch 40 Handlungen – auch wenn sie unter Erwachsenen und einvernehmlich vorgenommen werden – sind im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verboten und werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuches von 1949; zitiert in: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von römisch 40 Personen vom 18.02.2020 [kurz SFH], Seite 4). Verfolgung droht römisch 40 -Personen durch staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. An der Bedrohung XXXX Personen durch staatliche Seite hat sich auch seit dem Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 nichts wesentlich geändert, weil Verhaftungen, Tötungen und Folter von XXXX -Personen auch durch die HTS dokumentiert sind (SFH, Seite 9).An der Bedrohung römisch 40 Personen durch staatliche Seite hat sich auch seit dem Sturz der Regierung von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 nichts wesentlich geändert, weil Verhaftungen, Tötungen und Folter von römisch 40 -Personen auch durch die HTS dokumentiert sind (SFH, Seite 9). Von nichtstaatlicher Seite droht Gefahr durch die Bevölkerung und auch durch die eigene Familie. So wird etwa auf die Gefahr von „Ehrenmorden“ durch Familienangehörige hingewiesen (SFH, Seite 7 f; vgl dazu das hg VHP, OZ 14, Seite 9).Von nichtstaatlicher Seite droht Gefahr durch die Bevölkerung und auch durch die eigene Familie. So wird etwa auf die Gefahr von „Ehrenmorden“ durch Familienangehörige hingewiesen (SFH, Seite 7 f; vergleiche dazu das hg VHP, OZ 14, Seite 9). Eine asylrelevante Verfolgung von XXXX -Personen kann folglich nicht ausgeschlossen werden.Eine asylrelevante Verfolgung von römisch 40 -Personen kann folglich nicht ausgeschlossen werden. 9.4. Mit dem Aberkennungsbescheid vom XXXX , GZ XXXX , hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
  2. i)eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, und
  3. ii)rechtskräftig ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen. Dementsprechend spricht der hier angefochtene Bescheid über Rückkehr und Wiedereinreise nicht mehr ab. (Vgl dazu den rechtskräftigen Aberkennungsbescheid)9.4. Mit dem Aberkennungsbescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer
  4. i)eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, und
  5. ii)rechtskräftig ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen. Dementsprechend spricht der hier angefochtene Bescheid über Rückkehr und Wiedereinreise nicht mehr ab. (Vgl dazu den rechtskräftigen Aberkennungsbescheid) 1.2. Länderberichte: 10.1. Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024) 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). ● Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 10.2. Schweizerische Flüchtlinghilfe: Syrien: Situation von XXXX Personen. Auskunft der SFH-Länderanalyse (vom 18.02.2020)10.2. Schweizerische Flüchtlinghilfe: Syrien: Situation von römisch 40 Personen. Auskunft der SFH-Länderanalyse (vom 18.02.2020) , , ris-attachment://hauptdokument.img8is.png, 2. Beweiswürdigung: 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den gegenständlichen Behördenakt als auch Gerichtsakt zum vorliegenden Folgeantrag – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle einliegenden Beweismittel. Soweit in den getroffenen Feststellungen in Klammerausdrücken auf die zugrundeliegenden Belegstellen hingewiesen wird, ist zunächst auf diese nochmals zu verweisen. 1.2. Überdies liegen dieser Entscheidung der Inhalt der folgenden Akten zugrunde: ● der Behördenakt zur ursprünglichen Zuerkennung des Asylstatus (zum Bescheid BFA XXXX , Zl XXXX ) der Behördenakt zur ursprünglichen Zuerkennung des Asylstatus (zum Bescheid BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ) ● der Behördenakt zur Aberkennung des Asylstatus infolge der Straftat (in der vorliegenden Entscheidung auch: „Aberkennungsakt“) (zum Bescheid BFA XXXX , Zl XXXX ) der Behördenakt zur Aberkennung des Asylstatus infolge der Straftat (in der vorliegenden Entscheidung auch: „Aberkennungsakt“) (zum Bescheid BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ) ● der Behördenakt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iZm der versäumten Rechtsmittelfrist betreffend den Aberkennungsbescheid (zum Bescheid BFA XXXX , Zl XXXX ) der Behördenakt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iZm der versäumten Rechtsmittelfrist betreffend den Aberkennungsbescheid (zum Bescheid BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ) ● der Gerichtakt zum angeführten Wiedereinsetzungsantrag (zum hg Erkenntnis BVwG XXXX ) der Gerichtakt zum angeführten Wiedereinsetzungsantrag (zum hg Erkenntnis BVwG römisch 40 ) Dabei wurden insbesondere jeweils alle davon umfassten Niederschriften, alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, alle Bescheide der belangten Behörde, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse berücksichtigt. 1.3. Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als auch die beiden vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen wurden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegt und als Beilagen (./A bis ./E) zum hg Verhandlungsprotokoll (kurz: „hg VHP“) genommen und bilden ua gleichermaßen die Grundlage für die vorliegende Entscheidung: ● Aufgetragene Äußerung vom XXXX (Beilage ./A zum hg VHP) Aufgetragene Äußerung vom römisch 40 (Beilage ./A zum hg VHP) ● Stellungnahme von XXXX vom XXXX (Beilage ./B zum hg VHP) Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./B zum hg VHP) ● Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom XXXX betreffend die Aufhebung der Bewährungshilfe (Beilage ./C zum hg VHP) Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 betreffend die Aufhebung der Bewährungshilfe (Beilage ./C zum hg VHP) ● Stellungnahme von XXXX vom XXXX (Beilage ./D zum hg VHP) Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./D zum hg VHP) ● (auszugsweise) ein abweisender Bescheid des AMS vom XXXX betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie eine Einstellungszusage vom XXXX (beides Beilage ./E zum hg VHP) (auszugsweise) ein abweisender Bescheid des AMS vom römisch 40 betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie eine Einstellungszusage vom römisch 40 (beides Beilage ./E zum hg VHP) 1.4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gesteht am Ende der Beschwerdeverhandlung zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und gibt bekannt, dass auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden (siehe das hg VHP, OZ 14, Seite 12). 2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt – wie eingangs dargestellt – konnte auch dieser Entscheidung (auszugsweise) als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden, weil er vom Beschwerdeführer in diesen Punkten nicht substantiiert bestritten wurde, und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage als auch der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig nachvollzogen werden konnte. Weiters ist im Detail zu beweiswürdigen: 2.1. Zur Person:
  6. a)Herkunft und Familienleben: 3.1. Die hg ergänzend getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung, die sich wiederum mit der bisherigen Aktenlage decken bzw sich widerspruchsfrei in diese einfügen, und auf den in den Feststellungen in Klammerausdrücken angegebenen Aktenseiten. 3.2. Der Beschwerdeführer legt im Rahmen der hg Beschwerdeverhandlung (auszugsweise) einen Bescheid des AMS vom XXXX vor, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn (für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter) abgewiesen wurde (Beilage ./E zum hg VHP, OZ 14). Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der hg Verhandlung (hg VHP, OZ 14, Seite 9).3.2. Der Beschwerdeführer legt im Rahmen der hg Beschwerdeverhandlung (auszugsweise) einen Bescheid des AMS vom römisch 40 vor, mit dem ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn (für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter) abgewiesen wurde (Beilage ./E zum hg VHP, OZ 14). Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der hg Verhandlung (hg VHP, OZ 14, Seite 9).
  7. b)Erstantrag, Asylzuerkennung sowie Asylaberkennung infolge einer Straftat: 4.1. Die Feststellungen bezüglich Erstantrag, Asylzuerkennung sowie Asylaberkennung infolge einer Straftat gründen maßgeblich auf den angeführten, allesamt in Rechtskraft erwachsenen, Bescheiden der belangten Behörde und Einsichtnahme in die jeweiligen Behördenakten. 4.2. Die Zustellung des Aberkennungsbescheides durch Hinterlegung im Akt ergibt sich aus der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG der belangten Behörde vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 335; siehe ferner: Aberkennungsakt, AS 706)4.2. Die Zustellung des Aberkennungsbescheides durch Hinterlegung im Akt ergibt sich aus der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG der belangten Behörde vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 335; siehe ferner: Aberkennungsakt, AS 706) 4.3. Die Feststellungen zum (erfolglosen) Wiedereinsetzungsverfahren beruhen auf dem Behördenakt zum dazu ergangenen Bescheid der belangten Behörde (BFA XXXX , Zl XXXX ) sowie auf dem hg Akt zu XXXX .4.3. Die Feststellungen zum (erfolglosen) Wiedereinsetzungsverfahren beruhen auf dem Behördenakt zum dazu ergangenen Bescheid der belangten Behörde (BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ) sowie auf dem hg Akt zu römisch 40 .
  8. c)Zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers: 5. Strafrechtliche Verurteilung aufgrund eines Verbrechens: 5.1. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – wie oben bereits ausgeführt – ergibt sich aus den folgenden strafgerichtlichen Entscheidungen: ● Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX  Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 ● Beschluss des OGH vom XXXX  Beschluss des OGH vom römisch 40 ● Urteil des OLG Wien vom XXXX  Urteil des OLG Wien vom römisch 40 5.2. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. 6. Entziehung Strafantritt: 6.1. Die Feststellungen betreffend den Versuch des Beschwerdeführers, sich der Haft zu entziehen, gründen auf den folgenden Unterlagen: 6.2. Für den Europäischer Haftbefehl vom XXXX siehe ebendort (Aberkennungsakt, AS 593 ff).6.2. Für den Europäischer Haftbefehl vom römisch 40 siehe ebendort (Aberkennungsakt, AS 593 ff). 6.3. Hinsichtlich der „Vorführungsanordnung“ des LG für Strafsachen und der Anzeige nach dem Meldegesetz stützen sich die Feststellungen im Wesentlichen auf folgende Dokumente: 1.) die Anzeige XXXX vom XXXX , GZ XXXX (Aberkennungsakt, AS 225
  9. f)sowie 2.) Bericht XXXX vom XXXX , GZ XXXX (Aberkennungsakt, AS 229 f).6.3. Hinsichtlich der „Vorführungsanordnung“ des LG für Strafsachen und der Anzeige nach dem Meldegesetz stützen sich die Feststellungen im Wesentlichen auf folgende Dokumente: 1.) die Anzeige römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 225
  10. f)sowie 2.) Bericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 229 f). 6.4. Hinsichtlich der Reise des Beschwerdeführers XXXX siehe im Wesentlichen: 1.) die Aussage des Beschwerdeführers in der hg Verhandlung (hg VHP, OZ 14, Seite 9) sowie 2.) Kontrollmitteilung – Reisebewegung. Besitzer von Konventionsreise- oder Fremdenpässen vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 387 ff).6.4. Hinsichtlich der Reise des Beschwerdeführers römisch 40 siehe im Wesentlichen: 1.) die Aussage des Beschwerdeführers in der hg Verhandlung (hg VHP, OZ 14, Seite 9) sowie 2.) Kontrollmitteilung – Reisebewegung. Besitzer von Konventionsreise- oder Fremdenpässen vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 387 ff). 6.5. Die Feststellungen zum Entzug des Konventionsreisepasses basieren auf folgenden Unterlagen: 1.) Bescheid des BFA vom XXXX , Zl XXXX (Aberkennungsakt, AS 435); 2.) Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 467) sowie 3.) Schreiben XXXX vom XXXX samt Anhang (Aberkennungsakt, AS 415 ff).6.5. Die Feststellungen zum Entzug des Konventionsreisepasses basieren auf folgenden Unterlagen: 1.) Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 435); 2.) Öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 467) sowie 3.) Schreiben römisch 40 vom römisch 40 samt Anhang (Aberkennungsakt, AS 415 ff). 6.6. Zum neuerlichen Untertauchen des Beschwerdeführers im XXXX siehe den im Aberkennungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr der Polizeiinspektion XXXX ab XXXX (Aberkennungsakt, AS 381
  11. ff)und ferner den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers.6.6. Zum neuerlichen Untertauchen des Beschwerdeführers im römisch 40 siehe den im Aberkennungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr der Polizeiinspektion römisch 40 ab römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 381
  12. ff)und ferner den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers. 6.7. Für die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund des Europäischen Haftbefehls siehe 1.) Europäischer Haftbefehl vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 593 ff); 2.) die Ausführungen des Beschwerdeführers (hg VHP, OZ 14, Seite 10) sowie 3.) das Schreiben XXXX vom XXXX samt Anhang (Aberkennungsakt, AS 415 ff); vgl auch den gegenständlichen Bescheid, Seite 4)6.7. Für die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund des Europäischen Haftbefehls siehe 1.) Europäischer Haftbefehl vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 593 ff); 2.) die Ausführungen des Beschwerdeführers (hg VHP, OZ 14, Seite 10) sowie 3.) das Schreiben römisch 40 vom römisch 40 samt Anhang (Aberkennungsakt, AS 415 ff); vergleiche auch den gegenständlichen Bescheid, Seite 4) 7. Haft, bedingte Entlassung, Bewährungshilfe: 7.1. Die Feststellung zu Dauer und Ort der Haft des Beschwerdeführers beruhen auf 1.) dem hg VHP, OZ 14, Seite 10; 2.) dem ZMR-Auszug des Beschwerdeführers (dort allerdings wohl irrtümlich als Enddatum der Haft: XXXX anstatt XXXX ); 3.) dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 485) sowie 4.) der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , (Aberkennungsakt, AS 561). Aus letzterer geht auch die anrechenbare Vorhaft hervor.7.1. Die Feststellung zu Dauer und Ort der Haft des Beschwerdeführers beruhen auf 1.) dem hg VHP, OZ 14, Seite 10; 2.) dem ZMR-Auszug des Beschwerdeführers (dort allerdings wohl irrtümlich als Enddatum der Haft: römisch 40 anstatt römisch 40 ); 3.) dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 485) sowie 4.) der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom römisch 40 , (Aberkennungsakt, AS 561). Aus letzterer geht auch die anrechenbare Vorhaft hervor. 7.2. Die bedingte Entlassung unter einer Probezeit von XXXX sowie die damit in Zusammenhang angeordnete Bewährungshilfe sowie die erteilte Weisung ergibt sich 1.) aus dem „Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe Protokolls und Beschlussvermerk“ des LG XXXX vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 717) sowie 2.) aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX (Vorakt, AS 15).7.2. Die bedingte Entlassung unter einer Probezeit von römisch 40 sowie die damit in Zusammenhang angeordnete Bewährungshilfe sowie die erteilte Weisung ergibt sich 1.) aus dem „Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe Protokolls und Beschlussvermerk“ des LG römisch 40 vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 717) sowie 2.) aus der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 (Vorakt, AS 15). 7.3. Darüber hinaus stützen sich die Feststellungen zur Bewährungshilfe auf 1.) den Zwischenbericht von XXXX vom XXXX (Aberkennungsakt, AS 743); 2.) das Schreiben von XXXX vom XXXX (Vorakt, AS 19); sowie 3.) den Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , mit dem die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer aufgehoben wurde (Beilage ./C zum hg VHP, OZ 14).7.3. Darüber hinaus stützen sich die Feststellungen zur Bewährungshilfe auf 1.) den Zwischenbericht von römisch 40 vom römisch 40 (Aberkennungsakt, AS 743); 2.) das Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 (Vorakt, AS 19); sowie 3.) den Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , mit dem die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer aufgehoben wurde (Beilage ./C zum hg VHP, OZ 14). 7.4. Die Feststellung betreffend die XXXX basieren auf den Stellungnahmen der XXXX , XXXX vom XXXX (Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14) und vom XXXX (Vorakt, AS 21).7.4. Die Feststellung betreffend die römisch 40 basieren auf den Stellungnahmen der römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14) und vom römisch 40 (Vorakt, AS 21). 7.5. Die Feststellung bezüglich der XXXX gründen: 1.) auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg mündlichen Verhandlung (hg VHP, OZ 14, Seite 10) sowie 2.) dem Schreiben des XXXX vom XXXX (Vorakt, AS 23).7.5. Die Feststellung bezüglich der römisch 40 gründen: 1.) auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg mündlichen Verhandlung (hg VHP, OZ 14, Seite 10) sowie 2.) dem Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 (Vorakt, AS 23). 7.6. Dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht von einer (tief empfundenen) Reue für seine Tat zu überzeugen vermochte, vielmehr der Eindruck entstand, dass den Rechtsmittelwerber maßgeblich die Rechtsfolgen seines schweren Verbrechens für seine eigene Person reut, gründet auf der hg Wahrnehmung von Gestik und Mimik der Einvernahme des Beschwerdeführers und seinen Angaben. So führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht an, dass ihn seine Straftat reue. Auf Nachfrage seines Rechtsanwaltes, XXXX .7.6. Dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht von einer (tief empfundenen) Reue für seine Tat zu überzeugen vermochte, vielmehr der Eindruck entstand, dass den Rechtsmittelwerber maßgeblich die Rechtsfolgen seines schweren Verbrechens für seine eigene Person reut, gründet auf der hg Wahrnehmung von Gestik und Mimik der Einvernahme des Beschwerdeführers und seinen Angaben. So führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht an, dass ihn seine Straftat reue. Auf Nachfrage seines Rechtsanwaltes, römisch 40 . XXXX [Anmerkung: Der Satz geht nicht weiter, sondern wurde bei der Protokollierung anstelle eines Satzpunktes versehentlich ein Komma gesetzt.) römisch 40 [Anmerkung: Der Satz geht nicht weiter, sondern wurde bei der Protokollierung anstelle eines Satzpunktes versehentlich ein Komma gesetzt.) Auf die direkt anschließende Frage, ob es seit der Verurteilung nochmals zu einer ähnlichen Situation/Straftat gekommen sei, antwortet der Beschwerdeführer mit „Nein“, führt hier aber aber wiederum nicht aus, warum nicht und dass ihn die Tat reue. XXXX Auf die direkt anschließende Frage, ob es seit der Verurteilung nochmals zu einer ähnlichen Situation/Straftat gekommen sei, antwortet der Beschwerdeführer mit „Nein“, führt hier aber aber wiederum nicht aus, warum nicht und dass ihn die Tat reue., römisch 40 Abseits des völligen Unterbleibens einer Angabe zur empfundenen Reue war für das Bundesverwaltungsgericht hingegen durchaus an der Mimik des Beschwerdeführers erkennbar, dass ihn seine Tathandlung in Bezug auf die Auswirkungen auf seine eigene Person im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren reut. 8. Sonstiges: 8.1. Die Feststellung hinsichtlich des Nichtvorliegens weiterer Straftaten beruht auf Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. 8.2. Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG findet sich im Aberkennungsakt, AS 723 ff.8.2. Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG findet sich im Aberkennungsakt, AS 723 ff.
  13. d)Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag: 9.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung das Vorbingen zur Wehrdienstverweigerung als gegenstandslos (hg VHP, OZ 14, Seite 4). 9.2. Die Feststellung zur XXXX des Beschwerdeführers ergibt aus dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen der beiden Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie stimmt auch mit dem Umstand, XXXX überein.9.2. Die Feststellung zur römisch 40 des Beschwerdeführers ergibt aus dem übereinstimmenden und glaubhaften Vorbringen der beiden Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie stimmt auch mit dem Umstand, römisch 40 überein. 9.3. Die Feststellungen zur Gefährdungslage von XXXX -Personen stützt sich auf folgendes Dokument: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von XXXX Personen, 18.02.2020.9.3. Die Feststellungen zur Gefährdungslage von römisch 40 -Personen stützt sich auf folgendes Dokument: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von römisch 40 Personen, 18.02.2020. 2.2. Länderfeststellungen: 10. Die Länderfeststellungen beinhalten: 1.) Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie 2.) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von XXXX Personen, 18.02.2020.10. Die Länderfeststellungen beinhalten: 1.) Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie 2.) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von römisch 40 Personen, 18.02.2020. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: 2. Vorab ist anzumerken, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (nur) die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides sind. Hinsichtlich des Spruchpunktes IV. (mit dem – gestützt auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde) erging zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG XXXX ).2. Vorab ist anzumerken, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (nur) die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides sind. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. (mit dem – gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde) erging zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG römisch 40 ). 3.2. Begründung Folgeantrag: 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass, wie oben festgestellt, von Seiten des Beschwerdeführers das Vorbringen zur Wehrdienstverweigerung im Rahmen der mündlichen Verhandlung als gegenstandslos erklärt wurde. 3.2. Wie des Weiteren festgestellt, ist der Beschwerdeführer XXXX . Eine asylrelevante Verfolgung von XXXX -Personen in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden.3.2. Wie des Weiteren festgestellt, ist der Beschwerdeführer römisch 40 . Eine asylrelevante Verfolgung von römisch 40 -Personen in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden. Dessen ungeachtet ist – aufgrund der Vorgeschichte (Asylaberkennung aufgrund einer Straftat) – das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes zu prüfen: 3.3. Zum behördlichen Spruchpunkt I. (Asyl):3.3. Zum behördlichen Spruchpunkt römisch eins. (Asyl): 4.1. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten –

§ 3Abs 3 Z 2 Asyl

G 2005 ab und begründet dies mit dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).4.1. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten –

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und begründet dies mit dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). 4.2.

§ 6Abs 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er 1.) von einem (inländischen) Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und 2.) wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.4.2.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er 1.) von einem (inländischen) Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und 2.) wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

§ 6

Ab 2 leg cit kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, wobei § 8 AsylG 2005 (Prüfung auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) gilt.

Paragraph 6, Ab 2 leg cit kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, wobei Paragraph 8, AsylG 2005 (Prüfung auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) gilt. 4.3. Nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall zunächst das Vorliegen eines „besonders schweren“ Verbrechens zu beurteilen. Dies einerseits abstrakt, andererseits konkret auf den Einzelfall bezogen, wobei auch Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). In einem weiteren Schritt ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen.4.3. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist im gegenständlichen Fall zunächst das Vorliegen eines „besonders schweren“ Verbrechens zu beurteilen. Dies einerseits abstrakt, andererseits konkret auf den Einzelfall bezogen, wobei auch Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). In einem weiteren Schritt ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen.

  1. a)Zum Vorliegen eines „besonders schweren“ Verbrechens: 4.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl XXXX , wegen des Verbrechens XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Urteil des OLG Wien vom XXXX , Zl XXXX , wurde die Freiheitsstrafe auf XXXX unbedingt reduziert.4.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen des Verbrechens römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Mit Urteil des OLG Wien vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die Freiheitsstrafe auf römisch 40 unbedingt reduziert. 4.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Verurteilung rechtskräftig ist. 4.4.3. Ferner gilt der Strafrahmen des XXXX , also XXXX , und kann nur vorsätzlich begangen werden; diese Tat ist damit zweifellos ein Verbrechen iSd § 17 StGB. 4.4.3. Ferner gilt der Strafrahmen des römisch 40 , also römisch 40 , und kann nur vorsätzlich begangen werden; diese Tat ist damit zweifellos ein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB. 4.4.4. Zudem ist eine XXXX jedenfalls ein schweres Verbrechen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004).4.4.4. Zudem ist eine römisch 40 jedenfalls ein schweres Verbrechen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004). 4.4.5. Es liegt jedoch nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ein schweres Verbrechen vor: So ist der Beschwerdeführer - besonders brutal - vorgegangen XXXX (Urteil Seite 7), also seinerseits mit wachsender Gegenwehr des Opfers die Gewalt erhöht, um den Widerstand seines Opfers zu brechen. 4.4.5. Es liegt jedoch nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ein schweres Verbrechen vor: So ist der Beschwerdeführer - besonders brutal - vorgegangen römisch 40 (Urteil Seite 7), also seinerseits mit wachsender Gegenwehr des Opfers die Gewalt erhöht, um den Widerstand seines Opfers zu brechen. 4.4.6. Bezogen auf den konkreten Einzelfall kam auch das OLG Wien zum Schluss, dass „nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer angewandt wurde.“ Daher „ XXXX […].“ (OLG Wien XXXX , Zl XXXX ).4.4.6. Bezogen auf den konkreten Einzelfall kam auch das OLG Wien zum Schluss, dass „nicht unerhebliche Gewalt gegen das Opfer angewandt wurde.“ Daher „ römisch 40 […].“ (OLG Wien römisch 40 , Zl römisch 40 ). Dementsprechend korrigierte das OLG Wien zwar das Strafmaß, verhängte jedoch nicht von vorne herein eine teilbedingte Freiheitsstrafe. 4.4.7. Rechtsfertigungsgründe für dieses Verhalten lagen keine vor, genauso wenig wie Schuld- oder Strafausschließungsgründe. Mildernd wurden vom Erstgericht der bislang ordentliche Lebenswandel gewertet. XXXX , ist der Schuldunwert der Tat zwar nicht im oberen Bereich anzusiedeln (vgl die Berufungsentscheidung des OLG Wien), dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Tat. Im Rahmen der Strafzumessung war zudem XXXX erschwerend zu berücksichtigen (siehe erneut die Berufungsentscheidung des OLG Wien mHa OGH XXXX ). 4.4.7. Rechtsfertigungsgründe für dieses Verhalten lagen keine vor, genauso wenig wie Schuld- oder Strafausschließungsgründe. Mildernd wurden vom Erstgericht der bislang ordentliche Lebenswandel gewertet. römisch 40 , ist der Schuldunwert der Tat zwar nicht im oberen Bereich anzusiedeln vergleiche die Berufungsentscheidung des OLG Wien), dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Tat. Im Rahmen der Strafzumessung war zudem römisch 40 erschwerend zu berücksichtigen (siehe erneut die Berufungsentscheidung des OLG Wien mHa OGH römisch 40 ). 4.4.8. In Zusammenschau aller Tatbestandteile in objektiver und subjektiver Hinsicht liegt jedenfalls – und insbesondere schon wegen der gezeigten Brutalität und Rücksichtslosigkeit – ein „besonders schweres“ Verbrechen vor.
  2. b)Gefährdungsprognose: 4.5. Somit ist im nächsten Schritt eine Gefährdungsprognose hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellen. Bei dieser Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). 4.6. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, der angefochtene Bescheid würde an keiner Stelle eine nachvollziehbare Begründung liefern, weshalb vom Beschwerdeführer nach mehr als XXXX und unter Beachtung der von ihm erfolgten Auseinandersetzung mit der Tat nach wie vor eine Gefährdung für Allgemeinheit ausgehen solle. Vielmehr sei auf dem Boden der jüngeren Rechtsprechung des VwGH bei Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine - tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr - für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates darstelle. Der Tatzeitpunkt sei der XXXX gewesen, nach Vollzug von XXXX der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am XXXX bedingt entlassen worden und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von XXXX zwischenzeitlich vollzogen. Auch habe der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht aufgetragenen Weisungen durchgehend befolgt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit XXXX in XXXX Behandlung und habe diese auch nach Beendigung der Bewährungshilfe freiwillig fortgesetzt.4.6. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, der angefochtene Bescheid würde an keiner Stelle eine nachvollziehbare Begründung liefern, weshalb vom Beschwerdeführer nach mehr als römisch 40 und unter Beachtung der von ihm erfolgten Auseinandersetzung mit der Tat nach wie vor eine Gefährdung für Allgemeinheit ausgehen solle. Vielmehr sei auf dem Boden der jüngeren Rechtsprechung des VwGH bei Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine - tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr - für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates darstelle. Der Tatzeitpunkt sei der römisch 40 gewesen, nach Vollzug von römisch 40 der Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am römisch 40 bedingt entlassen worden und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von römisch 40 zwischenzeitlich vollzogen. Auch habe der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht aufgetragenen Weisungen durchgehend befolgt. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in römisch 40 Behandlung und habe diese auch nach Beendigung der Bewährungshilfe freiwillig fortgesetzt. 4.7. Dieses Vorbringen ist aus nachstehenden Gründen nicht von Erfolg getragen, sondern ist der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Gerichts weiterhin als tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit einzustufen: 4.7.1. Zunächst ist nochmals auf die Schwere der Tat und die dabei vom Beschwerdeführer gezeigte Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegenüber seinem Opfer einzugehen: XXXX [Hervorhebung BVWG] römisch 40 [Hervorhebung BVWG] Die Begründung des Landesgerichts für Strafsachen lautet dazu (wortwörtlich): XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführer hat somit sowohl die mehrfachen wiederholten verbalen als auch körperlichen Versuche des Opfers, XXXX , mit immer größer werdenden Brutalität gebrochen, und eine nicht nachvollziehbare Grausamkeit gegen sein Opfer an den Tag gelegt, zumal die Tat erschwerend XXXX erfolgte.Der Beschwerdeführer hat somit sowohl die mehrfachen wiederholten verbalen als auch körperlichen Versuche des Opfers, römisch 40 , mit immer größer werdenden Brutalität gebrochen, und eine nicht nachvollziehbare Grausamkeit gegen sein Opfer an den Tag gelegt, zumal die Tat erschwerend römisch 40 erfolgte. 4.7.2. Dass sich der Beschwerdeführer nun seit XXXX wohl verhalte, kann nicht nachvollzogen werden, entzog er sich doch über mehrere Monate durch wechselnde Aufenthalte, wie dargestellt, seinem Haftantritt, hielt unter anderem eine Zusage, am nächsten Tag in einer Polizeiinspektion vorstellig zu werden, nicht ein, sondern meldete am darauffolgenden Tag seine Unterkunft ab und tauchte erneut unter, und konnte schließlich erst über einen Europäischen Haftbefehl in XXXX und dadurch in Österreich XXXX inhaftiert werden. Mit XXXX wurde er bedingt entlassen mit einer Probezeit von XXXX unter Anordnung einer Bewährungshilfe; die Bewährungshilfe endete mit XXXX .4.7.2. Dass sich der Beschwerdeführer nun seit römisch 40 wohl verhalte, kann nicht nachvollzogen werden, entzog er sich doch über mehrere Monate durch wechselnde Aufenthalte, wie dargestellt, seinem Haftantritt, hielt unter anderem eine Zusage, am nächsten Tag in einer Polizeiinspektion vorstellig zu werden, nicht ein, sondern meldete am darauffolgenden Tag seine Unterkunft ab und tauchte erneut unter, und konnte schließlich erst über einen Europäischen Haftbefehl in römisch 40 und dadurch in Österreich römisch 40 inhaftiert werden. Mit römisch 40 wurde er bedingt entlassen mit einer Probezeit von römisch 40 unter Anordnung einer Bewährungshilfe; die Bewährungshilfe endete mit römisch 40 . Dazu ist zu erwägen wie folgt: 4.7.2.1. Die bedingte Entlassung stellt aus nachfolgenden Gründen keine hier anwendbare, für die künftige Nicht-Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechende Wertung dar: Erstens, das Bundesverwaltungsgericht ist im Asylverfahren bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nicht an die Einschätzung des Strafgerichts im Strafvollzugsverfahren gebunden. Zweitens knüpft der Gesetzgeber und damit der Regelungsinhalt des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG nicht an die bedingte Entlassung nach § 46 StGB an, weder de lege lata, noch in den Materialien (vgl 952 der Beilagen XXII. GP), weshalb der Gesetzgeber hier einen unterschiedlichen Prüfgegenstand als auch Prüfmaßstab normiert hat. Zumal gerade besonders gefährlichen Verbrecher aus spezialpräventiven Gründen ihre Strafe antreten müssen (und nicht nur einer bedingten Probezeit unterliegen), jedoch in der Folge die bedingte frühzeitige Entlassung die Regel ist (vgl Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 46, Rz 14: „Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, jedenfalls aber nach Verbüßung von zwei Dritteln soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben“), was im Falle der systemwidrigen Interpretation einer Verschränkung beider Normen zum absurden Ergebnis führte, dass gerade besonders gefährliche Verbrecher, die einen Teil ihrer Haftstrafe unbedingt verbüßen müssen, immer vom normierten Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ausgenommen wären. Dies hat der Gesetzgeber aber weder gesollt noch positiviert.4.7.2.1. Die bedingte Entlassung stellt aus nachfolgenden Gründen keine hier anwendbare, für die künftige Nicht-Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechende Wertung dar: Erstens, das Bundesverwaltungsgericht ist im Asylverfahren bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nicht an die Einschätzung des Strafgerichts im Strafvollzugsverfahren gebunden. Zweitens knüpft der Gesetzgeber und damit der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht an die bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB an, weder de lege lata, noch in den Materialien vergleiche 952 der Beilagen römisch 22 . GP), weshalb der Gesetzgeber hier einen unterschiedlichen Prüfgegenstand als auch Prüfmaßstab normiert hat. Zumal gerade besonders gefährlichen Verbrecher aus spezialpräventiven Gründen ihre Strafe antreten müssen (und nicht nur einer bedingten Probezeit unterliegen), jedoch in der Folge die bedingte frühzeitige Entlassung die Regel ist vergleiche Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 46,, Rz 14: „Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, jedenfalls aber nach Verbüßung von zwei Dritteln soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben“), was im Falle der systemwidrigen Interpretation einer Verschränkung beider Normen zum absurden Ergebnis führte, dass gerade besonders gefährliche Verbrecher, die einen Teil ihrer Haftstrafe unbedingt verbüßen müssen, immer vom normierten Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ausgenommen wären. Dies hat der Gesetzgeber aber weder gesollt noch positiviert. Vielmehr kommt es beim § 46 StGB darauf an, ob die bedingte frühzeitige Entlassung, gegebenenfalls unter Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (wie der Erteilung von Weisungen und Anordnung), die gleichen spezialpräventiven Wirkungen entfaltet wie ein Verbüßen der restlichen Freiheitsstrafe. Der Asylausschlusstatbestand stellt dahingegen maßgeblich auf den Unwert der konkreten Tatausübung ab (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531), und setzt diesen erst in der Folge in Zusammenhang mit einer Zukunftsprognose. Jemand, der ein besonderes schweres Verbrechen begeht und diesem ein besonderer Unwert in der konkreten Tatbegehung innewohnt, soll von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sein, und zwar dann, wenn eine zukünftige strafrechtsrelevante Verhaltensweise des Täters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Zumal der § 6 Abs 2 AsylG explizit an den § 8 AsylG und damit die Prüfung des subsidiären Schutzes als nachgeordnetem Schritt des Asylausschlusses anknüpft.Vielmehr kommt es beim Paragraph 46, StGB darauf an, ob die bedingte frühzeitige Entlassung, gegebenenfalls unter Maßnahmen nach Paragraphen 50 bis 52 StGB (wie der Erteilung von Weisungen und Anordnung), die gleichen spezialpräventiven Wirkungen entfaltet wie ein Verbüßen der restlichen Freiheitsstrafe. Der Asylausschlusstatbestand stellt dahingegen maßgeblich auf den Unwert der konkreten Tatausübung ab vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531), und setzt diesen erst in der Folge in Zusammenhang mit einer Zukunftsprognose. Jemand, der ein besonderes schweres Verbrechen begeht und diesem ein besonderer Unwert in der konkreten Tatbegehung innewohnt, soll von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sein, und zwar dann, wenn eine zukünftige strafrechtsrelevante Verhaltensweise des Täters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Zumal der Paragraph 6, Absatz 2, AsylG explizit an den Paragraph 8, AsylG und damit die Prüfung des subsidiären Schutzes als nachgeordnetem Schritt des Asylausschlusses anknüpft. 4.7.2.2. Soweit die Befolgung von Weisungen und die Bewährungshilfe ins Treffen geführt werden, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung unter Weisung / Bewährungshilfe stand, was nach § 50 Abs 1 generell, und vorliegend insbesondere nach § 50 Abs 2 letzter Satz StGB dann der Fall ist, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung – nicht – angenommen werden kann, dass er ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Anordnung der Bewährungshilfe impliziert damit bereits selbst, dass der Beschwerdeführer eine Überwachung benötigt, die allerdings temporär (!) beschränkt ist.4.7.2.2. Soweit die Befolgung von Weisungen und die Bewährungshilfe ins Treffen geführt werden, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Entlassung unter Weisung / Bewährungshilfe stand, was nach Paragraph 50, Absatz eins, generell, und vorliegend insbesondere nach Paragraph 50, Absatz 2, letzter Satz StGB dann der Fall ist, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung – nicht – angenommen werden kann, dass er ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Anordnung der Bewährungshilfe impliziert damit bereits selbst, dass der Beschwerdeführer eine Überwachung benötigt, die allerdings temporär (!) beschränkt ist. 4.7.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht: Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zum Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird (maW: bei Prüfung, ob eine gegenwärtige Gefahr besteht), die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0119; VwGH 25.07.2021, Ra 2021/20/0246 Rz 80 mHa EuGH 06.07.2023, C-8/22). Die Bewährungshilfe endete erst am XXXX . Vor diesem Hintergrund erweist sich der gut XXXX Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer ohne Bewährungshilfe zurechtfinden und alleine wohlverhalten soll, insbesondere bei der gezeigten Brutalität der Tathandlung, jedenfalls als zu kurz, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gemeinheit nachhaltig verneinen zu können. Die Bewährungshilfe endete erst am römisch 40 . Vor diesem Hintergrund erweist sich der gut römisch 40 Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer ohne Bewährungshilfe zurechtfinden und alleine wohlverhalten soll, insbesondere bei der gezeigten Brutalität der Tathandlung, jedenfalls als zu kurz, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Gemeinheit nachhaltig verneinen zu können. Hinsichtlich der Aktualität kommt dem jüngeren festgestellten Schreiben einer XXXX (siehe Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14) größeres Gewicht zu als dem älteren. Allerdings vermag dieses jüngere Schreiben nichts am Vorgesagten zu ändern, wenn es ausführt, dass sich im Bereich der XXXX ein klares Verständnis und eine Verinnerlichung des neu erworbenen Wissens entwickelt zu haben „scheint“. Wenn etwas nur „scheint“, vermag dies zumindest keinen verlässlichen Befund oder Gutachten zu liefern, vielmehr bringt dies eine reine Vermutung zum Ausdruck. Mit dieser Aussage gelingt es nicht, dem Beweis hierfür zu liefern, dass der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist. Hinsichtlich der Aktualität kommt dem jüngeren festgestellten Schreiben einer römisch 40 (siehe Beilage ./D zum hg VHP, OZ 14) größeres Gewicht zu als dem älteren. Allerdings vermag dieses jüngere Schreiben nichts am Vorgesagten zu ändern, wenn es ausführt, dass sich im Bereich der römisch 40 ein klares Verständnis und eine Verinnerlichung des neu erworbenen Wissens entwickelt zu haben „scheint“. Wenn etwas nur „scheint“, vermag dies zumindest keinen verlässlichen Befund oder Gutachten zu liefern, vielmehr bringt dies eine reine Vermutung zum Ausdruck. Mit dieser Aussage gelingt es nicht, dem Beweis hierfür zu liefern, dass der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist. Unter dem Punkt „Perspektiven“ verweist die Verfasserin des zitierten jüngeren Schreibens zunächst darauf, dass in den Unterlagen der Justizanstalt festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich XXXX hat. Unter dem Punkt „Perspektiven“ verweist die Verfasserin des zitierten jüngeren Schreibens zunächst darauf, dass in den Unterlagen der Justizanstalt festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich römisch 40 hat. Dies bestätigt die Verfasserin sodann insoweit, als sie angibt, dass das Risiko XXXX .Dies bestätigt die Verfasserin sodann insoweit, als sie angibt, dass das Risiko römisch 40 . 4.7.3.3. Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, wie dargestellt, von einer (tief empfundenen) Reue für seine Tat nicht zu überzeugen vermochte bzw versuchte, vielmehr entstand der überzeugende Eindruck, dass den Rechtsmittelwerber maßgeblich die Rechtsfolgen seines schweren Verbrechens für seine eigene Person (!) reut. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg durch Wechsel seiner Aufenthalte sowohl im In- als auch Ausland, wie dargestellt, seinem Strafantritt und damit seiner Verantwortung (!) für seine Straftat entzog, und erst über Festnahme in XXXX aufgrund eines Europäischen Haftbefehles einem Haftantritt in einer österreichischen Justizanstalt zugeführt werden konnte. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg durch Wechsel seiner Aufenthalte sowohl im In- als auch Ausland, wie dargestellt, seinem Strafantritt und damit seiner Verantwortung (!) für seine Straftat entzog, und erst über Festnahme in römisch 40 aufgrund eines Europäischen Haftbefehles einem Haftantritt in einer österreichischen Justizanstalt zugeführt werden konnte. 4.7.4. Im Ergebnis vermochte das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass von diesem gegenwärtig keine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Vielmehr ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein „besonders schweres“ Verbrechen in brutaler Art und Weise ohne Rücksicht auf sein Opfer begangen hat und die Gefährdungsprognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu seinen Gunsten ausfällt. 4.8. Aus dem oben ausgeführten ergibt sich zudem Folgendes: Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden – tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen – Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit, ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (so wie auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dazu gleich) auch nicht unverhältnismäßig. Zumal der Beschwerdeführer in Österreich, wie festgestellt, nicht verwurzelt ist: So verfügt er in Österreich über keine Arbeitserlaubnis, ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig oder anderweitig tiefergehend sozial vernetzt. Des Weiteren zeigt sich die mangelnde Verbindung mit Österreich auch dadurch, dass er, um dem Strafantritt zu entgehen, zumindest zweimal im Ausland untergetaucht ist. 4.9. Es liegt somit einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 vor und ist schon deshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen. Daher ist auch auf den – erstmals mit dem Folgeantrag dargelegten – Verfolgungsgrund (Verfolgung aufgrund der XXXX Orientierung) nach § 6 Abs 2 AsylG 2005 nicht mehr im Detail einzugehen.4.9. Es liegt somit einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor und ist schon deshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen. Daher ist auch auf den – erstmals mit dem Folgeantrag dargelegten – Verfolgungsgrund (Verfolgung aufgrund der römisch 40 Orientierung) nach Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr im Detail einzugehen. 4.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher – ausweislich § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 4 und Abs 2 AsylG 2005 – abzuweisen.4.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher – ausweislich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, AsylG 2005 – abzuweisen. 3.4. Zum behördlichen Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz):3.4. Zum behördlichen Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz): 5.1.

§ 6Abs 2 letzteres Satz Asyl

G 2005 ist trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes betreffend Asyl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen.5.1.

Paragraph 6, Absatz 2, letzteres Satz AsylG 2005 ist trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes betreffend Asyl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. 5.

  1. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – gestützt auf § 8 Abs 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).5.
  2. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). 5.
  3. § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 sieht drei Alternativvoraussetzungen für die Aberkennung bzw nicht Erteilung des Status des subsidiären Schutzberechtigten vor: 1.) einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liegt vor (Z 1), 2.) der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar (Z 2), oder 2.) der Fremde ist von einem (inländischen) Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden (Z 3).5.
  4. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sieht drei Alternativvoraussetzungen für die Aberkennung bzw nicht Erteilung des Status des subsidiären Schutzberechtigten vor: 1.) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liegt vor (Ziffer eins,), 2.) der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar (Ziffer 2,), oder 2.) der Fremde ist von einem (inländischen) Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden (Ziffer 3,). 5.
  5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Verbrechen XXXX begangen, wofür er im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von XXXX unbedingt verurteilt wurde. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Straftat nicht nur abstrakt, sondern auch konkret um ein Verbrechen – zudem um ein „besonders schweres“ – handelt, wurde weiter oben in der rechtlichen Beurteilung bereits dargelegt.5.
  6. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das Verbrechen römisch 40 begangen, wofür er im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 unbedingt verurteilt wurde. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Straftat nicht nur abstrakt, sondern auch konkret um ein Verbrechen – zudem um ein „besonders schweres“ – handelt, wurde weiter oben in der rechtlichen Beurteilung bereits dargelegt. 5.
  7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher – ausweislich § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 – gleichermaßen abzuweisen.5.
  8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher – ausweislich Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – gleichermaßen abzuweisen. 3.
  9. Zum behördlichen Spruchpunkt III. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):3.
  10. Zum behördlichen Spruchpunkt römisch drei. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): 6.
  11. Mit Spruchpunkt III. sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde.6.1. Mit Spruchpunkt römisch drei. sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. 6.2.

§ 58Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.6.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. 6.3.

§ 57Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem (inländischen, vgl aber § 73 StGB) Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, 2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, oder 3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.6.3.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem (inländischen, vergleiche aber Paragraph 73, StGB) Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, 2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, oder 3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl Nr 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 6.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar (mit Unterbrechungen) seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet, jedoch ist sein Aufenthalt – obschon ein entsprechender Antrag gestellt wurde – nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.6.4. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar (mit Unterbrechungen) seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet, jedoch ist sein Aufenthalt – obschon ein entsprechender Antrag gestellt wurde – nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 6.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher – ausweislich § 57 AsylG 2005 – abzuweisen.6.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher – ausweislich Paragraph 57, AsylG 2005 – abzuweisen. 3.
  3. Ergebnis:
  4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
  5. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
  6. Ergänzend ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges, auf XXXX befristetes Einreiseverbot besteht. Beides ist nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens, und steht die Rechtskraft zudem einer neuerlichen hg Entscheidung darüber entgegen.
  7. Ergänzend ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges, auf römisch 40 befristetes Einreiseverbot besteht. Beides ist nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens, und steht die Rechtskraft zudem einer neuerlichen hg Entscheidung darüber entgegen. Zu Spruchpunkt B) Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2282336.2.01

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