RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW185 2296016-1 Spruch, W185 2296016-1/3E Im namen der republik!, Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/2318/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/2318/2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) vom 19.08.2021 stellten XXXX , sämtliche StA Syriens, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Einreise nach § 35 AsylG. Die mj Antragsteller waren durch die Kindesmutter gesetzlich vertreten. Mit Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) vom 19.08.2021 stellten römisch 40 , sämtliche StA Syriens, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG. Die mj Antragsteller waren durch die Kindesmutter gesetzlich vertreten. Als Bezugsperson (auch: bP) wurde der Gatte bzw der leibliche Vater der Antragsteller, XXXX , StA. Syrien, angeführt; diesem wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 20.05.2021 (rk 25.05.2021) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson (auch: bP) wurde der Gatte bzw der leibliche Vater der Antragsteller, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt; diesem wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 20.05.2021 (rk 25.05.2021) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Am 18.07.2022 stellten die oben angeführten Personen - und nunmehr auch der minderjährige Bruder der Bezugsperson, XXXX - persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG
- Im Zuge der persönlichen Antragstellung am 18.07.2022 legte der BF auch einen Reisepass vor.Am 18.07.2022 stellten die oben angeführten Personen - und nunmehr auch der minderjährige Bruder der Bezugsperson, römisch 40 - persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Im Zuge der persönlichen Antragstellung am 18.07.2022 legte der BF auch einen Reisepass vor. Laut dem Formular „Checkliste für Dokumente“ wurde der Antrag des BF (fristwahrend mit Schreiben vom 20.07.2021 (?) von XXXX (Anm: der Schwägerin des BF) gestellt. Beim Punkt „Vertretungsvollmacht liegt vor“ wurde „attached“ vermerkt. Der Name der in Österreich lebenden Bezugsperson wurde mit XXXX (sic!) angegeben (Anm: das ist der Vater des BF und der bPP, welcher nachweislich in Syrien aufhältig ist. Der Punkt „Ausreisegenehmigung liegt vor“ blieb unausgefüllt.Laut dem Formular „Checkliste für Dokumente“ wurde der Antrag des BF (fristwahrend mit Schreiben vom 20.07.2021 (?) von römisch 40 Anmerkung, der Schwägerin des BF) gestellt. Beim Punkt „Vertretungsvollmacht liegt vor“ wurde „attached“ vermerkt. Der Name der in Österreich lebenden Bezugsperson wurde mit römisch 40 (sic!) angegeben Anmerkung, das ist der Vater des BF und der bPP, welcher nachweislich in Syrien aufhältig ist. Der Punkt „Ausreisegenehmigung liegt vor“ blieb unausgefüllt. Im Befragungsformular im Feld „Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigter“ findet sich kein Eintrag. Als Vater des BF wurde XXXX , als Mutter XXXX , angegeben. Bei derzeitigem Aufenthalt wurde betreffend den Vater des BF (fälschlich) „Wien“ vermerkt. Die Mutter halte sich derzeit in Daraa, Syrien auf.Im Befragungsformular im Feld „Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigter“ findet sich kein Eintrag. Als Vater des BF wurde römisch 40 , als Mutter römisch 40 , angegeben. Bei derzeitigem Aufenthalt wurde betreffend den Vater des BF (fälschlich) „Wien“ vermerkt. Die Mutter halte sich derzeit in Daraa, Syrien auf. Dem Befragungsformular im Abschnitt betreffend die Bezugsperson ist weiter zu entnehmen, dass mit diesem „ein Familienleben in einem Haus“ geführt worden sei. Zur Bezugsperson bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis, welches durch Kontakt über das Internet aufrechterhalten werde. Seitens der Behörde wurde auf dem Befragungsformular unter anderem handschriftlich vermerkt: Der BF sei der Bruder der bP, er wolle dennoch den Antrag stellen („He wants to apply regardless“). Betreffend den BF seien eine Geburtsurkunde, Auszüge aus dem Personenstandregister und dem Familienregister und das Familienbuch vorgelegt worden („He has provided us with a birth certificate, civil record, family record and family book.“). Der BF habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Eltern, die zwei Brüder und eine Schwester, die gesamte Familie, würde in Daraa, Syrien leben. Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 06.10.2022 an das Bundesamt (vermerkt wurde: „…..die am 20.07.2022 (Anm: gemeint wohl 20.07.2021) schriftlich und am 18.07.2022 persönlich eingebrachten Antrags- und Befragungsformulare…….“). Bemerkt wurde weiter, dass XXXX der Bruder der Bezugsperson ( XXXX ) sei. Die gesamte Familie (Eltern und Geschwister) des BF sei in Syrien, Daraa, aufhältig. XXXX „falle nicht unter den gegenständlichen Familiennachzug“.Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 06.10.2022 an das Bundesamt (vermerkt wurde: „…..die am 20.07.2022 Anmerkung, gemeint wohl 20.07.2021) schriftlich und am 18.07.2022 persönlich eingebrachten Antrags- und Befragungsformulare…….“). Bemerkt wurde weiter, dass römisch 40 der Bruder der Bezugsperson ( römisch 40 ) sei. Die gesamte Familie (Eltern und Geschwister) des BF sei in Syrien, Daraa, aufhältig. römisch 40 „falle nicht unter den gegenständlichen Familiennachzug“. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 22.02.2024, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 23.02.2024, gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend den Antragsteller nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller der jüngere Bruder der Bezugsperson und „somit nicht der Kernfamilie zugehörig“ sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 22.02.2024, bei der ÖB Damaskus eingelangt am 23.02.2024, gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend den Antragsteller nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller der jüngere Bruder der Bezugsperson und „somit nicht der Kernfamilie zugehörig“ sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Einreiseantrag, welcher sich auf XXXX , den Bruder des BF beziehe, „am 18.07.2022 somit innerhalb der 3-Monatsfrist, (Rk Bezugsperson 25.05.2021), eingebracht“ worden sei. Alle vorgelegten Unterlagen seien vom Dokumentenberater überprüft und für in Ordnung befunden worden. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden aber nicht vorliegen, da § 35 Abs. 5 AsylG 2005 exakt festlege, wer als Familienangehöriger iSd AsylG 2005 (= Kernfamilie) anzusehen sei. Eine Erweiterung auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich. Die „tatsächliche Betreuung eines Kindes oder gesetzliche bzw. von Gewohnheitsrecht ableitbare Obsorgeregelungen (Anm: der in Österreich aufhältige Bruder des BF habe aufgrund gesundheitlicher Probleme der diesen betreuenden Eltern die „Obsorge“ für seinen jüngeren Bruder) seien nicht ausreichend, um die nach dem Gesetz für ein Verfahren nach § 35 geforderte Familieneigenschaft entstehen zu lassen. Der Antragsteller sei der jüngere Bruder der Bezugsperson und somit nicht der Kernfamilie zugehörig. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den vorgelegten Dokumenten und Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht bestehe. Zur Berücksichtigung von Art. 8 EMRK werde ausgeführt, dass die Eltern der Bezugsperson und des mj BF langjährig verheiratet seien und der BF dieser Ehe entstamme. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass die oben angeführten Eltern des BF gesundheitliche Probleme hätten (Mutter: psychische Störungen und Knieprobleme; Vater: chronische Schmerzen im Rücken). Der Kontakt beider Elternteile zum BF sei aufrecht geblieben, somit auch das Familienleben. Die Voraussetzung für eine positive Einreisebeurteilung für den Antragsteller finde sich nicht in entsprechenden Gesetzesbestimmungen, da dieser dezidiert nicht der Gruppe anspruchsberechtigter Familienangehöriger zuzurechnen sei. Der Antrag des Antragstellers sei dezidiert auf den ankerfremden Bruder erfolgt. Das Gesetz schließe in dieser Konstellation eine positive Einreisebeurteilung jedenfalls aus.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Einreiseantrag, welcher sich auf römisch 40 , den Bruder des BF beziehe, „am 18.07.2022 somit innerhalb der 3-Monatsfrist, (Rk Bezugsperson 25.05.2021), eingebracht“ worden sei. Alle vorgelegten Unterlagen seien vom Dokumentenberater überprüft und für in Ordnung befunden worden. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden aber nicht vorliegen, da Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 exakt festlege, wer als Familienangehöriger iSd AsylG 2005 (= Kernfamilie) anzusehen sei. Eine Erweiterung auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich. Die „tatsächliche Betreuung eines Kindes oder gesetzliche bzw. von Gewohnheitsrecht ableitbare Obsorgeregelungen Anmerkung, der in Österreich aufhältige Bruder des BF habe aufgrund gesundheitlicher Probleme der diesen betreuenden Eltern die „Obsorge“ für seinen jüngeren Bruder) seien nicht ausreichend, um die nach dem Gesetz für ein Verfahren nach Paragraph 35, geforderte Familieneigenschaft entstehen zu lassen. Der Antragsteller sei der jüngere Bruder der Bezugsperson und somit nicht der Kernfamilie zugehörig. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den vorgelegten Dokumenten und Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht bestehe. Zur Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK werde ausgeführt, dass die Eltern der Bezugsperson und des mj BF langjährig verheiratet seien und der BF dieser Ehe entstamme. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass die oben angeführten Eltern des BF gesundheitliche Probleme hätten (Mutter: psychische Störungen und Knieprobleme; Vater: chronische Schmerzen im Rücken). Der Kontakt beider Elternteile zum BF sei aufrecht geblieben, somit auch das Familienleben. Die Voraussetzung für eine positive Einreisebeurteilung für den Antragsteller finde sich nicht in entsprechenden Gesetzesbestimmungen, da dieser dezidiert nicht der Gruppe anspruchsberechtigter Familienangehöriger zuzurechnen sei. Der Antrag des Antragstellers sei dezidiert auf den ankerfremden Bruder erfolgt. Das Gesetz schließe in dieser Konstellation eine positive Einreisebeurteilung jedenfalls aus. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.02.2024, wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.02.2024, wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit E-Mail vom 07.03.2024 brachte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller durch die obsorgeberechtigte Schwägerin XXXX , diese vertreten durch die ÖRK, vertreten sei. Der Antragsteller sei (unbestritten) der leibliche Bruder der Bezugsperson. Der Genannte lebe aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung seiner Eltern bereits seit dem Jahr 2016 im Haushalt seines Bruders bzw. dessen Ehegattin ( XXXX H) und deren Kindern. Der Antragsteller habe gemeinsam mit seiner Schwägerin und deren Kindern die Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG mit seinem asylberechtigten Bruder beantragt. Auf Anfrage des zuständigen BFA vom 29.06.2023 zu den familiären Verhältnissen und der Obsorge seien am 12.07.2023 Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Eltern des BF sowie ein Obsorgebeschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom 05.07.2023 zur aktuellen Innehabung der Obsorge vorgelegt worden. Hinsichtlich der beiden älteren Geschwister des BF sei angegeben worden, dass der älteste Bruder, XXXX , seitdem er im Jahr 2010 zum Militär eingerückt sei, verschollen sei. Die ältere Schwester des BF, XXXX , lebe in Syrien, sei verheiratet (die Ehe sei allerdings noch nicht zivilrechtlich registriert) und könne sich aus dem Grund aus gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht um den Antragsteller kümmern. Am 22.01.2024 sei ein weiterer Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom 10.01.2024 vorgelegt worden, in welchem bestätigt worden sei, dass der Antragsteller seit 2016 bei seinem Bruder und seiner Schwägerin lebe und dieser die Vormundschaft übertragen worden sei. Sie dürfe mit dem Antragsteller (dem nunmehrigen BF) ausreisen. Im Hinblick auf den BF sei eine negative Prognoseentscheidung, betreffend seine Schwägerin und deren Kindern hingegen eine positive Mitteilung seitens des BFA erlassen worden. Mit E-Mail vom 07.03.2024 brachte die rechtliche Vertretung des BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller durch die obsorgeberechtigte Schwägerin römisch 40 , diese vertreten durch die ÖRK, vertreten sei. Der Antragsteller sei (unbestritten) der leibliche Bruder der Bezugsperson. Der Genannte lebe aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung seiner Eltern bereits seit dem Jahr 2016 im Haushalt seines Bruders bzw. dessen Ehegattin ( römisch 40 H) und deren Kindern. Der Antragsteller habe gemeinsam mit seiner Schwägerin und deren Kindern die Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG mit seinem asylberechtigten Bruder beantragt. Auf Anfrage des zuständigen BFA vom 29.06.2023 zu den familiären Verhältnissen und der Obsorge seien am 12.07.2023 Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Eltern des BF sowie ein Obsorgebeschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom 05.07.2023 zur aktuellen Innehabung der Obsorge vorgelegt worden. Hinsichtlich der beiden älteren Geschwister des BF sei angegeben worden, dass der älteste Bruder, römisch 40 , seitdem er im Jahr 2010 zum Militär eingerückt sei, verschollen sei. Die ältere Schwester des BF, römisch 40 , lebe in Syrien, sei verheiratet (die Ehe sei allerdings noch nicht zivilrechtlich registriert) und könne sich aus dem Grund aus gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht um den Antragsteller kümmern. Am 22.01.2024 sei ein weiterer Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom 10.01.2024 vorgelegt worden, in welchem bestätigt worden sei, dass der Antragsteller seit 2016 bei seinem Bruder und seiner Schwägerin lebe und dieser die Vormundschaft übertragen worden sei. Sie dürfe mit dem Antragsteller (dem nunmehrigen BF) ausreisen. Im Hinblick auf den BF sei eine negative Prognoseentscheidung, betreffend seine Schwägerin und deren Kindern hingegen eine positive Mitteilung seitens des BFA erlassen worden. Die grundsätzliche familiäre Konstellation sei, wie gesagt, unbestritten. Der Antragsteller sei der leibliche Bruder der Bezugsperson und lebe seit 2016 in dessen Haushalt, da die Eltern aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage seien, ihren Sohn zu versorgen. Die Bezugsperson und dessen Ehegattin würden über einen Obsorgebeschluss des Scharia-Gerichts verfügen, der diesen Umstand bestätige. Strittig sei somit nur die Frage, ob diese familiäre Konstellation ein Recht auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG begründe und der Antragsteller ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sei. Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG sei ein Familienangehöriger der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukomme, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden habe. Aus den vorgelegten Beschlüssen des Scharia-Gerichts ergebe sich, dass die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise, seit 2016, bestanden habe. Eine Adoption sei im syrischen Personalstatusgesetz nicht vorgesehen, sondern lediglich die Übertragung der Obsorge, wie im gegenständlichen Fall. Somit sei aufgrund der Übertragung der gesetzlichen Vertretung für das Kind bereits vor der Ausreise auf die Bezugsperson und dessen Ehegattin die Familieneigenschaft zu ihnen gem. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG begründet. Im Anhang wurden „Befunde“ sowie „Beschlüsse des Scharia-Gerichts betreffend die Obsorge“ übermittelt:Die grundsätzliche familiäre Konstellation sei, wie gesagt, unbestritten. Der Antragsteller sei der leibliche Bruder der Bezugsperson und lebe seit 2016 in dessen Haushalt, da die Eltern aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage seien, ihren Sohn zu versorgen. Die Bezugsperson und dessen Ehegattin würden über einen Obsorgebeschluss des Scharia-Gerichts verfügen, der diesen Umstand bestätige. Strittig sei somit nur die Frage, ob diese familiäre Konstellation ein Recht auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG begründe und der Antragsteller ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sei. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, AsylG sei ein Familienangehöriger der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukomme, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden habe. Aus den vorgelegten Beschlüssen des Scharia-Gerichts ergebe sich, dass die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise, seit 2016, bestanden habe. Eine Adoption sei im syrischen Personalstatusgesetz nicht vorgesehen, sondern lediglich die Übertragung der Obsorge, wie im gegenständlichen Fall. Somit sei aufgrund der Übertragung der gesetzlichen Vertretung für das Kind bereits vor der Ausreise auf die Bezugsperson und dessen Ehegattin die Familieneigenschaft zu ihnen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, AsylG begründet. Im Anhang wurden „Befunde“ sowie „Beschlüsse des Scharia-Gerichts betreffend die Obsorge“ übermittelt: Einem Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX am 05.07.2023 ist unter anderem zu entnehmen: „Nach Kenntnisnahme vom Antrag von der Antragsteller Herr XXXX , dazu gehört auch, dass er anerkennen, dass ihr Sohn XXXX , der ihre Bitte darum enthält, sich als gesetzliche Erziehungsberechtigte für seinen minderjährigen Bruder XXXX , Er hat nichts dagegen, dass sie mit seine Ehefrau XXXX nach außerhalb des Landes reisen; UND NACH Kenntnisnahme von der Zivilregistrierung und allen weiteren zugefügten Papieren, und da der Antrag gemäß Recht und Ordnung ist, beschließe ich:Einem Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 am 05.07.2023 ist unter anderem zu entnehmen: „Nach Kenntnisnahme vom Antrag von der Antragsteller Herr römisch 40 , dazu gehört auch, dass er anerkennen, dass ihr Sohn römisch 40 , der ihre Bitte darum enthält, sich als gesetzliche Erziehungsberechtigte für seinen minderjährigen Bruder römisch 40 , Er hat nichts dagegen, dass sie mit seine Ehefrau römisch 40 nach außerhalb des Landes reisen; UND NACH Kenntnisnahme von der Zivilregistrierung und allen weiteren zugefügten Papieren, und da der Antrag gemäß Recht und Ordnung ist, beschließe ich: Bestätigung der Antragsteller Herr XXXX Erklärung, dass sie keine Einwände gegen die Ernennung Sohn XXXX , als gesetzliche Erziehungsberechtigte für seine minderjährigen Bruder XXXX . Er hat nichts dagegen, dass sie mit seine Ehefrau XXXX nach außerhalb des Landes reisen“.Bestätigung der Antragsteller Herr römisch 40 Erklärung, dass sie keine Einwände gegen die Ernennung Sohn römisch 40 , als gesetzliche Erziehungsberechtigte für seine minderjährigen Bruder römisch 40 . Er hat nichts dagegen, dass sie mit seine Ehefrau römisch 40 nach außerhalb des Landes reisen“. Nach einem Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX , ausgestellt am 10.01.2024, werde „bestätigt, dass die Antragsteller XXXX nichts dagegen einwenden würden, dass ihre Schwiegertochter XXXX - Ehefrau ihres Sohnes XXXX - als Vormund für ihren mj. Sohn, XXXX , bestellt werde und sie werde hiemit als Vormund für ihn bestellt, da er seit dem Jahr 2016 bei ihr lebe“. Sie werde berechtigt, mit ihm auszureisen.Nach einem Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 , ausgestellt am 10.01.2024, werde „bestätigt, dass die Antragsteller römisch 40 nichts dagegen einwenden würden, dass ihre Schwiegertochter römisch 40 - Ehefrau ihres Sohnes römisch 40 - als Vormund für ihren mj. Sohn, römisch 40 , bestellt werde und sie werde hiemit als Vormund für ihn bestellt, da er seit dem Jahr 2016 bei ihr lebe“. Sie werde berechtigt, mit ihm auszureisen. Medizinische Unterlagen des XXXX Privatspitals vom 05.07.2023:Medizinische Unterlagen des römisch 40 Privatspitals vom 05.07.2023: Der Patient XXXX , geboren im Jahr XXXX , leide seit acht Jahren an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich mit linksradikulären Schmerzen. Bei der Röntgenuntersuchung sei festgestellt worden, dass es zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel zu einer Wirbelverschiebung mit Verengung des Wirbelkanals gekommen sei. Der Patient leide an einem „erzwungenen Körpereinbruch mit Gehunfähigkeit“. Der Patient leide an einer psychischen Störung, die sich als chronische Depression „herausgestellt“ habe. Bei dem Dokument handle es sich um eine „Erklärung über den Zustand des Patienten“ vom 05.07.2023.Der Patient römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , leide seit acht Jahren an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich mit linksradikulären Schmerzen. Bei der Röntgenuntersuchung sei festgestellt worden, dass es zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel zu einer Wirbelverschiebung mit Verengung des Wirbelkanals gekommen sei. Der Patient leide an einem „erzwungenen Körpereinbruch mit Gehunfähigkeit“. Der Patient leide an einer psychischen Störung, die sich als chronische Depression „herausgestellt“ habe. Bei dem Dokument handle es sich um eine „Erklärung über den Zustand des Patienten“ vom 05.07.
- Medizinische Unterlagen des XXXX Privatspitals vom 04.07.2023:Medizinische Unterlagen des römisch 40 Privatspitals vom 04.07.2023: Die Patientin XXXX , geboren im Jahr XXXX , habe rechte radikuläre Schmerzen sowie Schmerzen im rechten und linken Knie. Bei der Röntgenuntersuchung sei ein Bruch des Nucleus Pulposus zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel mit einer Inversion des rechten und linken Kniegelenks vierten Grades festgestellt worden. Die Patientin sei nicht in der Lage, „durchschnittlich“ zu gehen oder Alltags- und Lebensfunktionen ohne Hilfe auszuführen. Die Patientin leide außerdem an „psychischen Störungen, die eine zwanghafte Zwangsstörung“ darstellen würden. Bei dem Dokument handle es sich um eine „Erklärung über den Zustand der Patientin“ vom 04.07.2023.Die Patientin römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , habe rechte radikuläre Schmerzen sowie Schmerzen im rechten und linken Knie. Bei der Röntgenuntersuchung sei ein Bruch des Nucleus Pulposus zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel mit einer Inversion des rechten und linken Kniegelenks vierten Grades festgestellt worden. Die Patientin sei nicht in der Lage, „durchschnittlich“ zu gehen oder Alltags- und Lebensfunktionen ohne Hilfe auszuführen. Die Patientin leide außerdem an „psychischen Störungen, die eine zwanghafte Zwangsstörung“ darstellen würden. Bei dem Dokument handle es sich um eine „Erklärung über den Zustand der Patientin“ vom 04.07.
- Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 11.03.2024, wurde dem BFA die obige Stellungnahme des BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme nochmals, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, zu prüfen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 11.03.2024, wurde dem BFA die obige Stellungnahme des BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme nochmals, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, zu prüfen. Mit E-Mail vom 21.03.2024 gab das BFA bekannt, dass die Stellungnahme des BF zur Kenntnis genommen werde und die Sachlage geprüft worden sei. Die Stellungnahme vom 22.02.2024 bleibe jedoch aufrecht. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.03.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Der BF habe zur beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme des BF sei dem Bundesamt zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.03.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Der BF habe zur beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme des BF sei dem Bundesamt zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.03.2024 wurde mit Schreiben vom 17.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA sich im Rechtsirrtum befinde, wenn davon ausgegangen werde, dass der BF kein Familienangehöriger iSd AsylG sei. Die grundsätzliche familiäre Konstellation sei seitens des BFA unbestritten geblieben. Der BF sei der leibliche Bruder der Bezugsperson und lebe seit 2016 in dessen Haushalt, da die Eltern aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage seien, den BF zu versorgen. Die Bezugsperson und dessen Ehegattin würden über einen Obsorgebeschluss des Scharia-Gerichts verfügen, der diesen Umstand bestätigen würde. Durch diese nachgewiesenen Umstände sei der BF ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Denn gem. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG sei ein Familienangehöriger der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukomme, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden habe. Aus den vorgelegten Beschlüssen des Scharia-Gerichts ergebe sich, dass die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise, seit 2016, bestanden habe. Eine Adoption sei im syrischen Personalstatusgesetz nicht vorgesehen, sondern lediglich die Übertragung der Obsorge, wie im gegenständlichen Fall. Somit sei aufgrund der Übertragung der gesetzlichen Vertretung für das Kind bereits vor der Ausreise auf die Bezugsperson und deren Ehegattin die Familieneigenschaft zu diesen gem. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG begründet worden. Sofern dieser Argumentation nicht gefolgt werden sollte, seien entsprechende Abwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen.Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.03.2024 wurde mit Schreiben vom 17.04.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA sich im Rechtsirrtum befinde, wenn davon ausgegangen werde, dass der BF kein Familienangehöriger iSd AsylG sei. Die grundsätzliche familiäre Konstellation sei seitens des BFA unbestritten geblieben. Der BF sei der leibliche Bruder der Bezugsperson und lebe seit 2016 in dessen Haushalt, da die Eltern aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage seien, den BF zu versorgen. Die Bezugsperson und dessen Ehegattin würden über einen Obsorgebeschluss des Scharia-Gerichts verfügen, der diesen Umstand bestätigen würde. Durch diese nachgewiesenen Umstände sei der BF ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Denn gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, AsylG sei ein Familienangehöriger der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukomme, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden habe. Aus den vorgelegten Beschlüssen des Scharia-Gerichts ergebe sich, dass die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise, seit 2016, bestanden habe. Eine Adoption sei im syrischen Personalstatusgesetz nicht vorgesehen, sondern lediglich die Übertragung der Obsorge, wie im gegenständlichen Fall. Somit sei aufgrund der Übertragung der gesetzlichen Vertretung für das Kind bereits vor der Ausreise auf die Bezugsperson und deren Ehegattin die Familieneigenschaft zu diesen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, AsylG begründet worden. Sofern dieser Argumentation nicht gefolgt werden sollte, seien entsprechende Abwägungen hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Mail vom 18.11.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. Diese, sowie der in weiterer Folge ergangene Bescheid langten am selben Tag beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein minderjähriger Staatsangehöriger aus Syrien, stellte - „vertreten“ durch seine Schwägerin XXXX - am 18.07.2022 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Der BF, ein minderjähriger Staatsangehöriger aus Syrien, stellte - „vertreten“ durch seine Schwägerin römisch 40 - am 18.07.2022 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der leibliche Bruder des Antragstellers, XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 20.05.2021 (rk seit 25.05.2021) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der leibliche Bruder des Antragstellers, römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 20.05.2021 (rk seit 25.05.2021) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zuvor hatte die angeführte Schwägerin des BF, XXXX , schriftlich (Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 20.07.2021 bzw vom 19.08.2021) für sich und ihre mj Kinder XXXX , bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) Anträge auf Einreise nach § 35 AsylG gestellt. Der BF schien in diesem Schreiben des ÖRK vom 19.08.2021 hingegen nicht als Antragsteller auf. Zuvor hatte die angeführte Schwägerin des BF, römisch 40 , schriftlich (Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 20.07.2021 bzw vom 19.08.2021) für sich und ihre mj Kinder römisch 40 , bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) Anträge auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG gestellt. Der BF schien in diesem Schreiben des ÖRK vom 19.08.2021 hingegen nicht als Antragsteller auf. Der Vater des BF, XXXX , leidet laut einem medizinischen Schreiben des XXXX Privatkrankenhauses vom 05.07.2023 seit dem Jahr 2016 an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich. Zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel sei es zu einer Wirbelverschiebung mit Verengung des Wirbelkanals gekommen. Der Genannte leide an einem „erzwungenen Körpereinbruch mit Gehunfähigkeit“. Weiter leidet er an einer chronischen Depression.Der Vater des BF, römisch 40 , leidet laut einem medizinischen Schreiben des römisch 40 Privatkrankenhauses vom 05.07.2023 seit dem Jahr 2016 an chronischen Schmerzen im unteren Rückenbereich. Zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel sei es zu einer Wirbelverschiebung mit Verengung des Wirbelkanals gekommen. Der Genannte leide an einem „erzwungenen Körpereinbruch mit Gehunfähigkeit“. Weiter leidet er an einer chronischen Depression. Die Mutter des BF, XXXX , leide laut einem medizinischen Schreiben XXXX -Privatkrankenhauses vom 04.07.2023 an Schmerzen in beiden Knien. Bei der Röntgenuntersuchung sei ein Bruch des Nucleus Pulposus zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel mit einer Inversion des rechten und linken Kniegelenks vierten Grades festgestellt worden. Die Patientin sei nicht in der Lage, „durchschnittlich“ zu gehen oder Alltags- und Lebensfunktionen ohne Hilfe auszuführen. Die Patientin leidet außerdem an „psychischen Störungen, die eine Zwangsstörung“ darstellen würden.Die Mutter des BF, römisch 40 , leide laut einem medizinischen Schreiben römisch 40 -Privatkrankenhauses vom 04.07.2023 an Schmerzen in beiden Knien. Bei der Röntgenuntersuchung sei ein Bruch des Nucleus Pulposus zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel mit einer Inversion des rechten und linken Kniegelenks vierten Grades festgestellt worden. Die Patientin sei nicht in der Lage, „durchschnittlich“ zu gehen oder Alltags- und Lebensfunktionen ohne Hilfe auszuführen. Die Patientin leidet außerdem an „psychischen Störungen, die eine Zwangsstörung“ darstellen würden. Aufgrund der Erkrankungen seiner Eltern wuchs der BF seit dem Jahr 2016 nach den Angaben der bP und seiner Frau bei diesen in deren Familienverband auf. Die Eltern und (zumindest) eine ältere Schwester des BF halten sich nach wie vor in Syrien auf. Im Zeitpunkt der Antragstellung vor der ÖB Damaskus am 18.07.2022 hatte der unbestritten am XXXX geborene BF das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Er konnte nach der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FPG das Einreisevisum somit nicht selbst beantragen. Die für den BF als Antragstellerin des Einreiseantrages aufgetretene Ehegattin der bP (Schwägerin des BF) hatte zum damaligen Zeitpunkt (18.07.2022) keine gesetzliche Vertretung für den BF inne und konnte daher keinen rechtswirksamen Einreiseantrag für den BF stellen.Im Zeitpunkt der Antragstellung vor der ÖB Damaskus am 18.07.2022 hatte der unbestritten am römisch 40 geborene BF das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Er konnte nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 8, FPG das Einreisevisum somit nicht selbst beantragen. Die für den BF als Antragstellerin des Einreiseantrages aufgetretene Ehegattin der bP (Schwägerin des BF) hatte zum damaligen Zeitpunkt (18.07.2022) keine gesetzliche Vertretung für den BF inne und konnte daher keinen rechtswirksamen Einreiseantrag für den BF stellen. Der Bruder des BF, XXXX (die bP), die Syrien im Jahr 2020 verlassen hat, hatte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet noch keine gesetzliche Obsorge (gesetzliche Erziehungsberechtigung) für seinen jüngeren Bruder (den BF) inne; im Übrigen nicht einmal im Zeitpunkt, zu dem ein Einreiseantrag für den BF eingebracht wurde. Der Bruder des BF, römisch 40 (die bP), die Syrien im Jahr 2020 verlassen hat, hatte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet noch keine gesetzliche Obsorge (gesetzliche Erziehungsberechtigung) für seinen jüngeren Bruder (den BF) inne; im Übrigen nicht einmal im Zeitpunkt, zu dem ein Einreiseantrag für den BF eingebracht wurde.
- Beweiswürdigung: Die schriftliche Antragstellung der XXXX und ihrer leiblichen mj Kinder XXXX , bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, via ÖRK am 19.08.2021, ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen, welches im Akt erliegt. In diesem Schreiben wird der mj Bruder der bP, XXXX , mit keinem Wort erwähnt. Die schriftliche Antragstellung der römisch 40 und ihrer leiblichen mj Kinder römisch 40 , bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, via ÖRK am 19.08.2021, ist dem entsprechenden Schreiben zu entnehmen, welches im Akt erliegt. In diesem Schreiben wird der mj Bruder der bP, römisch 40 , mit keinem Wort erwähnt. Bei der persönlichen Vorsprache an der ÖB Damaskus am 18.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG; dass der BF hiebei von seiner Schwägerin, XXXX vertreten wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Checkliste für Dokumentenberater, wo dies in der Rubrik: „Antrag wurde gestellt von:“ auch explizit vermerkt ist. Die angeblich vorgelegte Vertretungsvollmacht findet sich nicht im Akt. Die Rubrik „Ausreisegenehmigung liegt vor:“ blieb unausgefüllt. Anzumerken bleibt noch, dass die bP fälschlich mit XXXX angegeben wurde.Bei der persönlichen Vorsprache an der ÖB Damaskus am 18.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG; dass der BF hiebei von seiner Schwägerin, römisch 40 vertreten wurde, ergibt sich aus der vorliegenden Checkliste für Dokumentenberater, wo dies in der Rubrik: „Antrag wurde gestellt von:“ auch explizit vermerkt ist. Die angeblich vorgelegte Vertretungsvollmacht findet sich nicht im Akt. Die Rubrik „Ausreisegenehmigung liegt vor:“ blieb unausgefüllt. Anzumerken bleibt noch, dass die bP fälschlich mit römisch 40 angegeben wurde. Das Geburtsdatum des BF, der XXXX , ist im Verfahren durchgehend gleichbleibend angegeben worden. Das Datum ist u.a. auch im Reisepass des BF sowie im Auszug aus dem Personenstandsregister vermerkt. Das Geburtsdatum des BF, der römisch 40 , ist im Verfahren durchgehend gleichbleibend angegeben worden. Das Datum ist u.a. auch im Reisepass des BF sowie im Auszug aus dem Personenstandsregister vermerkt. Die Erkrankungen der Eltern des BF ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben eines Privathospitals in Syrien. Dass der BF seit dem Jahr 2016 bei seinem älteren Bruder XXXX und dessen Familie gelebt hat, hat dieser (der bP) bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren angegeben und wurde dies auch nicht in Zweifel gezogen. Die Erkrankungen der Eltern des BF ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben eines Privathospitals in Syrien. Dass der BF seit dem Jahr 2016 bei seinem älteren Bruder römisch 40 und dessen Familie gelebt hat, hat dieser (der bP) bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren angegeben und wurde dies auch nicht in Zweifel gezogen. Dass sich die Eltern und zumindest eine Schwester des BF nach wie vor in Syrien aufhalten ist u.a. der Stellungnahme des ÖRK vom 07.03.2024 zu entnehmen. Im Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Ehegattin der bP vor der Botschaft Damaskus am 18.07.2022 (Einreiseantragstellung für sich und ihre mj Kinder sowie für den damals noch nicht 14-jährigen BF) hatte diese noch keine Vormundschaft (gesetzliche Vertretung) für den BF inne. Zum damaligen Zeitpunkt lag die gesetzliche Vertretung des BF noch bei dessen leiblichen Eltern. Die damals noch zur gesetzlichen Vertretung des BF zuständigen leiblichen Eltern haben jedoch weder den Einreiseantrag für ihren Sohn gestellt, noch hierzu allenfalls den Bruder des BF bzw dessen Ehegattin bevollmächtigt. Festzuhalten ist, dass beide oben angeführten Beschlüsse des Scharia-Gerichtes, mit denen dem Bruder bzw der Schwägerin des BF die Vormundschaft für diesen übertragen wurde, eindeutig in die Zukunft gerichtet waren. Die Schwägerin des BF, die als Antragstellerin bezüglich des Einreiseantrages des BF in Erscheinung getreten ist, konnte somit zum gegebenen Zeitpunkt am 18.07.2022 keinen rechtswirksamen Einreiseantrag für den BF stellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse § 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „§ 2 Zi 22 Familienangehöriger a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Der BF ist der leibliche Bruder der als bP genannten XXXX , StA Syrien, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der BF ist der leibliche Bruder der als bP genannten römisch 40 , StA Syrien, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Unbestritten ist, dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung (18.07.2022) das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und somit, selbst im Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Erteilung des Visums nicht hätte selbst beantragen können. Im Zeitpunkt der Beantragung des Einreisevisums waren (noch) die Eltern des BF seine gesetzlichen Vertreter. Die, im Rahmen der Stellung des Einreiseantrages am 18.07.2022 als „Vertreterin“ des BF in Erscheinung getretene Gattin der bP und Schwägerin des BF, XXXX , hatte zu diesem Zeitpunkt weder die gesetzliche Vertretung noch die Obsorge für den BF inne. Eine solche „Vormundschaft“ kam der Genannten frühestens am 10.01.2024 (Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX ) zu. Der bP wurde mit Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom 05.07.2023 die „gesetzliche Erziehungsberechtigung“ für den mj BF übertragen.Unbestritten ist, dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung (18.07.2022) das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und somit, selbst im Fall der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die Erteilung des Visums nicht hätte selbst beantragen können. Im Zeitpunkt der Beantragung des Einreisevisums waren (noch) die Eltern des BF seine gesetzlichen Vertreter. Die, im Rahmen der Stellung des Einreiseantrages am 18.07.2022 als „Vertreterin“ des BF in Erscheinung getretene Gattin der bP und Schwägerin des BF, römisch 40 , hatte zu diesem Zeitpunkt weder die gesetzliche Vertretung noch die Obsorge für den BF inne. Eine solche „Vormundschaft“ kam der Genannten frühestens am 10.01.2024 (Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 ) zu. Der bP wurde mit Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom 05.07.2023 die „gesetzliche Erziehungsberechtigung“ für den mj BF übertragen. Insofern erweist sich das Vorbringen der Rechtsvertretung, wonach eine gesetzliche Vertretung bereits seit dem Jahr 2016, als der BF bei seinem Bruder und dessen Familie wohnte, bestanden hätte, als unzutreffend und aktenwidrig. „§ 2 Zi 22 lit d Familienangehöriger lautet: „§ 2 Zi 22 Litera d, Familienangehöriger lautet: der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Vor der Einreise der bP nach Österreich hatte diese weder eine gesetzliche Vertretung noch eine Obsorgeberechtigung hinsichtlich ihres mj Bruders XXXX . Dies trifft auch auf die Schwägerin des BF zu, welche nach positiver Prognose des Bundesamtes im letzten Jahr nach Österreich eingereist ist und so wie die mj Kinder bereits Asylstatus im Familienverfahren erhalten hat. Vor der Einreise der bP nach Österreich hatte diese weder eine gesetzliche Vertretung noch eine Obsorgeberechtigung hinsichtlich ihres mj Bruders römisch 40 . Dies trifft auch auf die Schwägerin des BF zu, welche nach positiver Prognose des Bundesamtes im letzten Jahr nach Österreich eingereist ist und so wie die mj Kinder bereits Asylstatus im Familienverfahren erhalten hat. Nach dem Gesagten liegt kein rechtswirksamer Einreiseantrag des BF vor. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2296016.1.00