RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW207 2304381-1 Spruch, W207 2304381-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, stellte am 26.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen sowie Kopien seines italienischen Reisepasses und seiner Meldebestätigungen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Augenheilkunde und der Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Der Facharzt für Augenheilkunde führte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.10.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.10.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: beginnender grauer Star an beiden Augen, IDDM seit 1988 bekannt, bisher keine Laser- oder IVOM Therapie, keine Voroperationen Derzeitige Beschwerden: Sehschwäche bds Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine augenspezifische Behandlungen Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. F. 16.9.2024 Visus mit Korrektur: rechts 1,0p, links 0,8p VAA: Lipcof 2, verm BUT, HH oB, Cat HAA: Papillen NRS ob, CDR 0,2 bds, Makuae: re 2 PB, li unauffällig, GF: Kaliberschwankungen und KZ; vereinzelt PB; HAA: Papillen NRS ob, CDR 0,2 bds, Makuae: re 2 PB, li unauffällig, GF: Kaliberschwankungen und KZ; vereinzelt PB; , Befund Dr. F. 1.8.2022 Visus cc 1,0/0,9p Fundus in Mydriasis: Papillen: NRS ob, CDR 0,2 bds, Makula: unauffällig, Gefäße: Kaliberschwankungen und Kreuzungszeichen, keine diabet. Fundusveränderungen Diagnosen: Presbyopie, myoper Astigmatismus bds, Cataract OU, Fundus hypertonicus Grad 1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: -2,0+0,75/155° = 1,0 linkes Auge: -2,0+1,0/29° = 0,9 Vordere Augenabschnitte: NH bds reizfrei, HH klar, VK mittel, Ze-, Ty-, Pupillen RFZ, keine Rubeosen; Linsen: beginnende Cat. coerulea links mehr als rechts Hintere Augenabschnitte: Papillen bds RS; keine NVDs, Makulae und Gefäße: bds regelrechte Reflexe, vereinzelt Punktblutungen, keine Exsudate, keine NVEs, NNH bds anliegend Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 beginnender grauer Star und Kurzsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,9 bei erhaltener Sehschärfe rechts von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Die Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Antragsleiden: Diabetes Art. Hypertonie "Art". Hypertonie Hyperlipidämie Vitamin D Mangel Derzeitige Beschwerden: Wohne seit 2-3 Jahren in Österreich, sei seit 1988 Diabetiker. Aktuell sei die Therapie mit Novorapid mind. 3xtgl sowie Lantus Abends. Sein HbA1c sei seit er in Österreich sei eher höher (zwischen 7,8 und 8,5). Er habe erhöhten Blutdruck mit Telmisartan sei dieser aber gut eingestellt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: SEMGLEE INJ 100E/ML FPEN 3ML TELMISARTAN STA FTBL 80MG NOVORAPID 100E/ML FLEXP. 3ML EZEROSU FTBL 10/40MG Vitamin D 2000 IE/d August-Mai Sozialanamnese: Lebt alleine in einer Wohnung 20 Stockwerk, IT-Entwickler 40 Stunden, Haushalt und Körperpflege selbstständig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 09/2024 - Augen-Fachärztin (Dr. F.) 09 aus 2024, - Augen-Fachärztin (Dr. F.) Dg.: Presbyopie, myoper Astigmatismus bds, Cataract OU, Fundus hypertonicus Grad 1, diabetische Retinopathie Visus: RA: sph -2,5, +0,75 cyl, Achse 150 VISUS 1,0p LA: sph -2,25, +0,75 cyl, Achse 0,29 VISUS 0,8p LA: sph -2,25, +0,75 cyl, Achse 0,29 VISUS 0,8p , 06/2024 – Laborbefund 06 aus 2024, – Laborbefund Blutzucker 156 mg/dl HbA1c 8.5% HbA1c - (IFCC) 69 mmol/ml 25-Hydroxy-Vitamin D3 33ng/ml 08/2022 – FA für Innere Medizin (Dr. S.) 08 aus 2022, – FA für Innere Medizin (Dr. S.) Abdomensonographie: Unauffälliger Befund 08/2022 - FA für Augenheilkunde und Optometrie (Dr. F.) 08 aus 2022, - FA für Augenheilkunde und Optometrie (Dr. F.) Diagnosen: Presbyopie, myoper Astigmatismus bds, Cataract OU, Fundus hypertonicus Grad 1 Presbyopie, myoper Astigmatismus bds, Cataract OU, Fundus hypertonicus Grad 1 , 05/2024 – XXX Krankenhaus, Diabetesambulanz (Dr. B.) 05 aus 2024, – römisch 30 Krankenhaus, Diabetesambulanz (Dr. B.) Diagnosen: DM (ED 1988) - anam. MODY - c-peptid negativ am 24.08.2022 (Insulinbeginn anam. 2007) art. Hypertonie Hyperlipidämie Vitamin D Mangel (anam. Vitamin D Rezeptor Mutation) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 175,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck: 164/85 Klinischer Status – Fachstatus: Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben sakral Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense, Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Bewusstsein & Orientierung: wach, allseits orientiert Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes Mellitus (MODY, c-peptid negativ) Oberer Rahmensatz – zweimalige Insulindosis nach Basis-Bolus-Therapie, HBA1c 8.5% (Stand 06/2024)Oberer Rahmensatz – zweimalige Insulindosis nach Basis-Bolus-Therapie, HBA1c 8.5% (Stand 06 aus 2024,) 09.02.02 40 2 arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz – ein Antihypertensivum 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden., Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie, Vit-D-Mangel - keine funktionelle Relevanz Augenleiden - wird durch FA für Augenheilkunde eingeschätzt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: D1: Diabetes mellitus D3: art. Hypertonie“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 17.10.2024 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes Mellitus (MODY, c-peptid negativ) Oberer Rahmensatz – zweimalige Insulindosis nach Basis-Bolus-Therapie, HBA1c 8.5% (Stand 06/2024)Oberer Rahmensatz – zweimalige Insulindosis nach Basis-Bolus-Therapie, HBA1c 8.5% (Stand 06 aus 2024,) 09.02.02 40 2 arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz – ein Antihypertensivum 05.01.01 10 3 beginnender grauer Star und Kurzsichtigkeit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,9 bei erhaltener Sehschärfe rechts von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden., Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie, Vit-D-Mangel - keine funktionelle Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: D1: Diabetes mellitus D3: art. Hypertonie“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 09.10.2024 (Augenheilkunde), vom 16.10.2024 (Allgemeinmedizin) und vom 17.10.2024 (Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 22.10.2024 wendete der Beschwerdeführer zunächst ein, dass die Summe der drei angeführten Pathologien (40 + 10 + 0 = 40) nicht korrekt zu sein scheine, woraufhin ihm die belangte Behörde mit E-Mail vom 23.10.2024 mitteilte, dass der Grad der Behinderung der einzelnen Leiden nicht aufsummiert werde. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.10.2024 eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Vielen Dank für Ihr schnelles Feedback und dass Sie sich die Zeit genommen haben, mit mir zu sprechen. Obwohl ich nicht damit einverstanden bin, dass Hypertonie bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads außer Acht gelassen wird, akzeptiere und respektiere ich Ihre Entscheidung diesbezüglich. Das Hauptproblem besteht hier jedoch in der Bestimmung des Invaliditätsgrads für die Haupterkrankung: Diabetes. Wenn wir die Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idgF, lesen, wird der in Ihrer Entscheidung verwendete Code ‚09.02.02‘ mit dem Prozentsatz von 40 % für den folgenden Fall verwendet:Wenn wir die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idgF, lesen, wird der in Ihrer Entscheidung verwendete Code ‚09.02.02‘ mit dem Prozentsatz von 40 % für den folgenden Fall verwendet: ‚Bei hoeher zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand‘. Und es wird auch erklärt, dass ‚Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), guter Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage‘ Dies bedeutet, dass die Blutzuckerwerte nur durch die verordnete Therapie ausgeglichen und stabil sein müssen, ohne unvorhersehbare Ereignisse oder Nebenwirkungen der Therapie. Dieser Fall ist weit von meiner Situation entfernt. In einigen Datenextraktionen meiner Blutzuckerwerte durch die XXX Diabetesambulanz können wir sehen, dass die Werte nicht ausgeglichen sind und die Krankheit nicht stabil ist. Sie werden auch sehen, dass in einigen Fällen einige ‚Insulinkorrekturen‘ notwendig sind. Es gibt einige Fälle von Hypo- und Hyperglykämie. Ich werde Ihnen einen Brief mit Datenextraktionen schicken. Darum können Sie sehen, dass die 40 % nicht ausreichen. Ich möchte Sie fragen, ob eine Neubewertung meines Falls unter Berücksichtigung dieser neuen Elemente möglich ist.Dieser Fall ist weit von meiner Situation entfernt. In einigen Datenextraktionen meiner Blutzuckerwerte durch die römisch 30 Diabetesambulanz können wir sehen, dass die Werte nicht ausgeglichen sind und die Krankheit nicht stabil ist. Sie werden auch sehen, dass in einigen Fällen einige ‚Insulinkorrekturen‘ notwendig sind. Es gibt einige Fälle von Hypo- und Hyperglykämie. Ich werde Ihnen einen Brief mit Datenextraktionen schicken. Darum können Sie sehen, dass die 40 % nicht ausreichen. Ich möchte Sie fragen, ob eine Neubewertung meines Falls unter Berücksichtigung dieser neuen Elemente möglich ist. Mit freundlichen Grüßen. Name des Beschwerdeführers“ Am 25.10.2024 reichte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Ambulanzkartei der Diabetesambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 24.08.2022 sowie ein Blutzucker-Messprofil für den Zeitraum vom 12.07.2024 bis zum 01.08.2024 nach. Hierzu führte er aus, dass aus den Datenextraktionen zu sehen sei, wie instabil sein Blutzuckerverhalten sei. Am 13.07.2024 habe es einige Hypoglykämien gegeben, ebenso wie auch an anderen Tagen. Auch habe es einige Fälle von Hyperglykämien gegeben. Aus diesem Grund würden die 40 % nicht ausreichen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.10.2024 ein. Darin führte die Gutachterin – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Der Antragsteller ersucht um Neubeurteilung des Diabetes mellitus (Leiden 1), da laut Blutzuckermessprofil keine ausreichend stabilen Werte unter der Insulintherapie erreicht werden können. Er legt ein BZ-Messprofil seines Freestyle Libre Sensors für den Zeitraum 12.07.-01.08.2024 vor, in diesem werden 5% sehr hohe Werte (>250mg/dl), 35% hohe Werte (181-250mg/dl), 1% niedrige Werte (54-59mg/
- dl)und 59% Glukosewerte im Zielbereich angezeigt. Der HbA1c betrug 06/2024 zuletzt 8,5%. Die Messungen belegen keine ausgeprägten Hypoglykämien und der Antragsteller befindet sich in gutem Allgemeinzustand. Die regelmäßigen Hyperglykämien können in Zusammenarbeit mit dem Diabetologen durch verbesserte Insulintherapie und diätetische Maßnahmen verbessert werden. Die nachgereichten Befunde bedingen keine Änderung der Einschätzung.“Der Antragsteller ersucht um Neubeurteilung des Diabetes mellitus (Leiden 1), da laut Blutzuckermessprofil keine ausreichend stabilen Werte unter der Insulintherapie erreicht werden können. Er legt ein BZ-Messprofil seines Freestyle Libre Sensors für den Zeitraum 12.07.-01.08.2024 vor, in diesem werden 5% sehr hohe Werte (>250mg/dl), 35% hohe Werte (181-250mg/dl), 1% niedrige Werte (54-59mg/
- dl)und 59% Glukosewerte im Zielbereich angezeigt. Der HbA1c betrug 06 aus 2024, zuletzt 8,5%. Die Messungen belegen keine ausgeprägten Hypoglykämien und der Antragsteller befindet sich in gutem Allgemeinzustand. Die regelmäßigen Hyperglykämien können in Zusammenarbeit mit dem Diabetologen durch verbesserte Insulintherapie und diätetische Maßnahmen verbessert werden. Die nachgereichten Befunde bedingen keine Änderung der Einschätzung.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die medizinische Sachverständige sei bei neuerlicher Prüfung jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis gekommen. Die Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten Gutachten vom 09.10.2024 (Augenheilkunde), vom 16.10.2024 (Allgemeinmedizin) und vom 17.10.2024 (Gesamtbeurteilung) sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 31.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 12.12.2024 im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Das Sozialministeriumservice hat den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und stützt sich dabei auf das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. K. vom 16.10.2024. Dazu wird von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass dieses Gutachten keinesfalls zur Beurteilung des bestehenden internistischen Beschwerdebildes ausreichend ist. Die beschwerdeführende Partei leidet seit seinem 15.Lebensjahr an Diabetes. Seit 2007 ist er insulinpflichtig. Diesbezüglich folgt zumindest 4x täglich eine Insulinapplikation (3x zu den Mahlzeiten, 1x vor dem zu Bett gehen ein Slow-Insulin). Diesbezüglich wird vorgebracht, dass bei der beschwerdeführenden Partei im Bezug auf die mehrmaligen Insulinapplikationen im Zusammenhang mit den immer wieder vorkommenden starken Hyperglykämien eine instabile Stoffwechsellage besteht. Aufgrund dessen wäre ein Grad der Behinderung von zumindest 50% gerechtfertigt. Das vorliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist zur Beurteilung des Zustand- sowie Beschwerdebildes der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar und keinesfalls ausreichend. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin wäre unbedingt notwendig gewesen. Beweis: → bereits aufliegende Befunde → beiliegende Ambulanzkarte der Diabetesambulanz vom 15.11.2024 → beiliegender AGP Report vom 20.11.2024 bis 03.12.2024 → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin Aus genannten Gründen stellt die beschwerdeführende Partei die ANTRÄGE: 1. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. 2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurde ein Blutzucker-Messprofil für den Zeitraum vom 20.11.2024 bis zum 03.12.2024, eine Ambulanzkartei der Diabetesambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 15.11.2024 sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 16.12.2024 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 04.03.2025 gab die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Vertretern mitgeteilt habe, Österreich verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe derzeit keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Beigelegt wurde eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich derzeit nicht aufrecht gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsangehöriger, brachte am 26.06.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seit 24.01.2025 keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Er hat keine dauerhafte Unterkunft in Österreich und er hält sich auch nicht regelmäßig aus beruflichen oder privaten Gründen in Österreich auf. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer italienischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt auch durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 24.01.2025 keinen Wohnsitz bzw. keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Österreich hat, gründet sich auf die Mitteilung der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2025, wonach der Beschwerdeführer seinen Vertretern mitgeteilt habe, Österreich verlassen und derzeit keinen Hauptwohnsitz in Österreich zu haben, bestätigt durch einen von der Vertretung des Beschwerdeführers beigelegten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 25.02.2025, wonach zum Beschwerdeführer derzeit kein aktueller Hauptwohnsitz aufscheint, sowie einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 07.03.2025, wonach der Beschwerdeführer letztmalig eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet bis 23.01.2025 aufwies. Eine darüber hinaus amtswegig durchgeführte AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2025 ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.12.2021 bis 31.01.2025 Angestellter einer näher genannten GmbH mit Sitz in Wien war. Seit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers liegt kein Dienstverhältnis in Österreich vor, sodass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt auch keinen beruflichen Lebensmittelpunkt in Österreich vorzuweisen vermag. Es liegen daher aktuell keinerlei Anhaltspunkte vor, die einen regelmäßigen beruflichen oder privaten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nahelegen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.
(1)Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert (v.H.) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 von Hundert (v.H.) auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn überdies eine der in den Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Grund- und Eingangsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer, eine italienischer Staatsbürger, Österreich verlassen und derzeit keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und geht in Bestätigung dessen auch aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und AJ-WEB hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell weder einen Wohnsitz noch einen Arbeitsplatz in Österreich hat. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer, eine italienischer Staatsbürger, Österreich verlassen und derzeit keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und geht in Bestätigung dessen auch aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und AJ-WEB hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell weder einen Wohnsitz noch einen Arbeitsplatz in Österreich hat. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher schon die Eingangsvoraussetzung des Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderte Menschen, die einen Behindertenpass in Österreich ausgestellt bekommen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also in Österreich haben müssen, nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wurde vom Beschwerdeführer selbst im Wege seiner Vertretung vorgebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wurde vom Beschwerdeführer selbst im Wege seiner Vertretung vorgebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2304381.1.00