RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW208 2307650-1 Spruch, W208 2307650-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter.
- Am 20.11.2024 erstattete die Leiterin der Justizanstalt XXXX (JA) Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ.
- Am 20.11.2024 erstattete die Leiterin der Justizanstalt römisch 40 (JA) Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ.
- Am 21.11.2024 erstattete die Leiterin der JA Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft WIEN (StA) und übersandte diese Strafanzeige auch an die Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ.
- Mit Bescheid vom 25.11.2024 verfügte die Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF.
- Mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.12.2024 sprach die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) die Suspendierung aus. Der Bescheid enthält in der Genehmigungsformel den Namen des Vorsitzenden und das Datum 30.12.2024 und sodann unter der Abkürzung „FdRdA“, den Namen der Kanzleikraft und die Amtssignatur der BDB mit dem Datum 03.01.
- Am 23.01.2025 erhob der Rechtsvertreter (RV) des BF Beschwerde gegen den dem BF am 08.01.2025 zugestellten Bescheid.
- Am 23.01.2025 erhob der Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF Beschwerde gegen den dem BF am 08.01.2025 zugestellten Bescheid.
- Die Beschwerde wurde am 14.06.2025 (Tag des Einlangens) dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
- Am 10.03.2025 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der stv Disziplinaranwalt (DA) des BMJ, der BF und sein RV teilnahmen. Der Vertreter der BDB nahm entschuldigt nicht teil.
- Am 10.03.2025 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der stv Disziplinaranwalt (DA) des BMJ, der BF und sein Regierungsvorlage teilnahmen. Der Vertreter der BDB nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer Der BF steht seit 04.08.2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter (JWB). Zunächst war er 15 Jahre in der Justizanstalt (JA) XXXX , danach wurde er nach einer Dienstzuteilung auf seinen Antrag mit 01.11.2018 in die JA XXXX versetzt und ab 01.04.2022 in die JA XXXX , wo er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung Dienst versah. Er ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Der BF steht seit 04.08.2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter (JWB). Zunächst war er 15 Jahre in der Justizanstalt (JA) römisch 40 , danach wurde er nach einer Dienstzuteilung auf seinen Antrag mit 01.11.2018 in die JA römisch 40 versetzt und ab 01.04.2022 in die JA römisch 40 , wo er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung Dienst versah. Er ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. 1.
- Zum Sachverhalt Der BF steht im begründeten Verdacht, dass er am 19.11.2024, als er zu einem Streit um eine Tabakdose in einen Haftraum gerufen wurde, obwohl dieser Streit bereits beendet und kein Anlass mehr zum Einschreiten bestand, unverhältnismäßige Gewalt gegen zwei Insassen angewendet und Hinweise auf eine Verletzung eines der beiden Insassen ignoriert habe. Er hätte laut Aussage der Kollegin des BF, Insp XXXX (N), die vor der Tür des Haftraumes 30 gestanden ist und das beobachtet hätte, nach dem Eintreten in den Haftraum und nachdem er die beiden Insassen gefragt habe, was los sei, die Insassen XXXX (B) und XXXX (A), ohne dass dafür ein Grund bestanden habe, am T-Shirt im Brustbereich gepackt und wuchtig in den Haftraum zurückgestoßen, wobei der Insasse B gegen das im Haftraum befindliche Waschbecken gefallen sei. Der Insasse B habe sofort über Schmerzen im Bereich der Hüfte und Oberkörper geklagt und auch auf diese Stellen gedeutet. Der BF habe das ignoriert (Einvernahme vor dem BAK vom 03.12.2024 – Blg 8/VHS)Er hätte laut Aussage der Kollegin des BF, Insp römisch 40 (N), die vor der Tür des Haftraumes 30 gestanden ist und das beobachtet hätte, nach dem Eintreten in den Haftraum und nachdem er die beiden Insassen gefragt habe, was los sei, die Insassen römisch 40 (B) und römisch 40 (A), ohne dass dafür ein Grund bestanden habe, am T-Shirt im Brustbereich gepackt und wuchtig in den Haftraum zurückgestoßen, wobei der Insasse B gegen das im Haftraum befindliche Waschbecken gefallen sei. Der Insasse B habe sofort über Schmerzen im Bereich der Hüfte und Oberkörper geklagt und auch auf diese Stellen gedeutet. Der BF habe das ignoriert (Einvernahme vor dem BAK vom 03.12.2024 – Blg 8/VHS) Nachdem der BF auch am nächsten Tag keine Meldung gemacht habe, hat sich die N dazu entschlossen im Kommando der JA den AI XXXX und den CI XXXX den Vorfall zu melden und einen Aktenvermerk (AV vom 20.11.2024 – EB-15) anzulegen.Nachdem der BF auch am nächsten Tag keine Meldung gemacht habe, hat sich die N dazu entschlossen im Kommando der JA den AI römisch 40 und den CI römisch 40 den Vorfall zu melden und einen Aktenvermerk (AV vom 20.11.2024 – EB-15) anzulegen. Der B wurde am 20.11.2024 nach einer ersten Untersuchung in der JA (EB-19) ins Krankenhaus gebracht, wo im Nacken- und Schulterbereich frische Schürfverletzungen und ein Hämatom in der Nähe der Milz festgestellt wurde (EB-23). Am 21.11.2024 wurde er wieder aus dem Krankenhaus entlassen. Er hat im Vorfallzeitraum Medikamente gegen Epilepsie genommen und eine Substitutionstherapie wegen seiner Drogensucht erhalten. Die Zeugin RevInsp XXXX (deren Vorgesetzter der BF ist), gab bei ihrer Zeugenbefragung an, dass der B über die Notrufanlage aus dem Haftraum in ruhigem und nicht emotionalem Ton, das Einschreiten von Justizwachebeamten (JWB) angefordert habe, weil es ein Problem mit Tabak gebe. Die Kollegin N sei vor dem BF beim Haftraum gewesen und habe am videoüberwachten Gang auf das Eintreffen des BF gewartet. Dieser habe dann den Haftraum betreten, was darin vorgefallen sei, habe sie über die Videoanlage nicht wahrnehmen können. Bei der Standeskontrolle um 14:00 Uhr des 19.11.2024 habe niemand über Schmerzen geklagt. Es könne sein, dass neben ihr selbst N oder der BF bei der Standeskontrolle dabei gewesen sei. Sie erinnere sich, dass A am nächsten Tag schriftlich eine Verletzung und das Vorgehen des BF angezeigt habe (Einvernahme vor dem BAK vom 03.12.2024 – Blg 7/VHS).Die Zeugin RevInsp römisch 40 (deren Vorgesetzter der BF ist), gab bei ihrer Zeugenbefragung an, dass der B über die Notrufanlage aus dem Haftraum in ruhigem und nicht emotionalem Ton, das Einschreiten von Justizwachebeamten (JWB) angefordert habe, weil es ein Problem mit Tabak gebe. Die Kollegin N sei vor dem BF beim Haftraum gewesen und habe am videoüberwachten Gang auf das Eintreffen des BF gewartet. Dieser habe dann den Haftraum betreten, was darin vorgefallen sei, habe sie über die Videoanlage nicht wahrnehmen können. Bei der Standeskontrolle um 14:00 Uhr des 19.11.2024 habe niemand über Schmerzen geklagt. Es könne sein, dass neben ihr selbst N oder der BF bei der Standeskontrolle dabei gewesen sei. Sie erinnere sich, dass A am nächsten Tag schriftlich eine Verletzung und das Vorgehen des BF angezeigt habe (Einvernahme vor dem BAK vom 03.12.2024 – Blg 7/VHS). Der B gab bei seiner dolmetscherunterstützten Einvernahme durch eine Richterin (Einvernahme vom 03.12.2024 – Blg 3/VHS) im Wesentlichen an, dass er vom einschreitenden B sofort an der Kleidung gepackt und so geschüttelt worden wäre, dass er mehrfach die Betonwand gespürt habe, daher kämen die Verletzungen am Rücken. Dann habe der BF einen Hocker, der bei der Dusche gestanden sei, mit dem Fuß umgeworfen und ihn dagegen geschleudert, dabei sei der Metallfuß des Hockers in seinen Bauch eingedrungen. Den A hätte er dabei die ganze Zeit am Gewand gehalten. Dass er selbst gegen ein Waschbecken gefallen sei, verneinte er. Der BF habe nicht gefragt, ob sie Schmerzen hätten, obwohl er sich den Bauch gehalten habe. Der Zeuge A gab bei seiner dolmetscherunterstützten Einvernahme im Wesentlichen an (Einvernahme vom 03.12.2024 – Blg 5/VHS), er und B hätten einen Streit um Zigaretten gehabt und hätten gewollt, dass der Stockwerkschef kommt. Der hätte sie sofort im Brustbereich gepackt und mit den Köpfen gegeneinander geschlagen. Dann habe er sie gegen einen Tisch gestoßen, der B habe Bauchschmerzen gehabt und geweint. Später gab er an, der B sei gegen das Waschbecken geflogen und habe schon Tage davor über Bauchschmerzen geklagt. Beide seien sie am Boden gelegen. Der Zeuge A hatte zu dem Zeitpunkt des Vorfalls Medikamente genommen und war seine Wahrnehmung beeinträchtigt. Der im Haftraum anwesende XXXX (Z), der auf seinem Stockbett oben gesessen und zugesehen hat, gab bei seiner dolmetscherunterstützten Einvernahme im Wesentlichen (Einvernahme vom 03.12.2024 – Blg 4/VHS) an, dass der A und der B, nachdem der BF mit Ihnen, wegen dem Streit um Tabak gesprochen habe, diesen nicht respektiert hätten und weiter vor ihm gestritten hätten. Dann habe der BF beide gepackt und einen Richtung Bett und den anderen in die andere Richtung gestoßen, nachdem der eine versucht habe, dem anderen den Tabak wegzunehmen und der andere an dessen Hand gezogen habe. Einer (A) sei gegen die Wand, der andere (B) zu Boden geschleudert worden, ein Stuhl sei nicht dort gewesen. Der im Haftraum anwesende römisch 40 (Z), der auf seinem Stockbett oben gesessen und zugesehen hat, gab bei seiner dolmetscherunterstützten Einvernahme im Wesentlichen (Einvernahme vom 03.12.2024 – Blg 4/VHS) an, dass der A und der B, nachdem der BF mit Ihnen, wegen dem Streit um Tabak gesprochen habe, diesen nicht respektiert hätten und weiter vor ihm gestritten hätten. Dann habe der BF beide gepackt und einen Richtung Bett und den anderen in die andere Richtung gestoßen, nachdem der eine versucht habe, dem anderen den Tabak wegzunehmen und der andere an dessen Hand gezogen habe. Einer (A) sei gegen die Wand, der andere (B) zu Boden geschleudert worden, ein Stuhl sei nicht dort gewesen. Der im Haftraum anwesende XXXX (J), gab bei seiner dolmetscherunterstützten Einvernahme im Wesentlichen an (Einvernahme vom 03.12.2024 – Blg 6/VHS) an, dass er aus der Toilette gekommen und sich beim Waschbecken gewaschen habe, als der B in den Haftraum gekommen sei. Zuerst habe der BF die beiden mit der Faust weggestoßen, danach beide festgehalten auf Höhe der Brust, dann habe er sie sechs- oder siebenmal hin- und her bewegt und dann den einen (A) gegen den Tisch und den anderen (B) zur Toilette, wo auch die ganzen Stühle gestanden seien, gestoßen. Gegen das Waschbecken sei der B nicht geknallt, weil er selbst dort gestanden sei. Später gab der J an, der B sei gegen die Holztrennwand zwischen Toilette und Dusche geflogen. Zur Frage um was sich die beiden gestritten hätten, gab er an um Tabak und der B habe versucht dem A die Dose wegzunehmen, es aber nicht geschafft und dann habe der BF beide angeschrien und sie geschlagen. Der im Haftraum anwesende römisch 40 (J), gab bei seiner dolmetscherunterstützten Einvernahme im Wesentlichen an (Einvernahme vom 03.12.2024 – Blg 6/VHS) an, dass er aus der Toilette gekommen und sich beim Waschbecken gewaschen habe, als der B in den Haftraum gekommen sei. Zuerst habe der BF die beiden mit der Faust weggestoßen, danach beide festgehalten auf Höhe der Brust, dann habe er sie sechs- oder siebenmal hin- und her bewegt und dann den einen (A) gegen den Tisch und den anderen (B) zur Toilette, wo auch die ganzen Stühle gestanden seien, gestoßen. Gegen das Waschbecken sei der B nicht geknallt, weil er selbst dort gestanden sei. Später gab der J an, der B sei gegen die Holztrennwand zwischen Toilette und Dusche geflogen. Zur Frage um was sich die beiden gestritten hätten, gab er an um Tabak und der B habe versucht dem A die Dose wegzunehmen, es aber nicht geschafft und dann habe der BF beide angeschrien und sie geschlagen. Der BF rechtfertigte sich in der Verhandlung vor dem BVwG, dass er zunächst versucht habe, den Streit verbal zu schlichten, das sei aber nicht gelungen und als der B dem A die Dose habe entreißen wollen, habe er sich die beiden geschnappt und auseinander gedrückt und nicht wie die Kollegin N ausgesagt habe, in den Haftraum hineingestoßen. Sie sei im Türrahmen außerhalb des Haftraumes gestanden und habe keine Sicht auf das gehabt, was sich vor ihm zugetragen habe. Wenn er nicht eingegriffen hätte, dann wäre der Streit eskaliert (VHS 6).
- Beweiswürdigung: Der BF ist in der Beschwerde den im bekämpften Bescheid angeführten Verdachtsgründen inhaltlich nur insofern entgegengetreten, dass er angab, sein Einschreiten sei notwendig und verhältnismäßig gewesen, um ein Eskalieren des Streites um die Tabakdose zu vermeiden. Eine Verletzung sei, trotz seiner Fragen, nicht angegeben worden. Die Aussagen der unmittelbar betroffenen Strafgefangenen A und B sind zu einzelnen Details widersprüchlich, was einerseits daran liegen kann, dass sie zum Teil die Wahrnehmung beeinträchtigenden Medikamente genommen hatten zum anderen von den unstrittig vom BF gesetzten physischen Zwangsmaßnahmen unmittelbar betroffen waren. Auch die Angaben der anderen Zeugen im Haftraum sind in Details nicht frei von Widersprüchen und kamen ihre Aussagen teilweise erst durch suggestive Vorhalte und widerwillig zustande. Die Aussagen der Insassen stehen zum Teil auch mit jenen der JWB N im Widerspruch, weil diese angab, es habe nach dem Eintreffen keinen weiteren Streit mehr gegeben und Z und J, dass das sehr wohl der Fall gewesen wäre, als einer der beiden nach der Tabakdose gegriffen habe. Im Kern (der Gewaltanwendung gegen den B und den A) decken sich die Aussagen mit jener der N und auch des BF selbst. Angesichts der Körpergröße (185 cm) des B, ist zwar nachvollziehbar, dass der BF ein aufkeimendes Gerangel sofort durch rustikales Einschreiten im Keim ersticken wollte. Ob die Gewaltanwendung (und in welchem Ausmaß) erforderlich und inwieweit es für den BF vorhersehbar war, dass sein Wegstoßen in dem engen Haftraum zu schweren Verletzungen führen kann und ob es tatsächlich einen Anlass dazu geben hat, wird erst im Verfahren durch die StA an Hand von Fotos, Skizzen und allenfalls sogar einem Augenschein zu klären sein. Der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, konnte auch durch die in der Verhandlung vorgelegten neuen Beweismittel - die Einvernahmen durch das BAK und die Richterin im StA-Verfahren - (noch) nicht ausgeräumt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über Vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Nach § 22 Abs 1 StVG sind Strafgefangene mit Ruhe, Ernst, Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschwürde zu behandeln. Nach Paragraph 22, Absatz eins, StVG sind Strafgefangene mit Ruhe, Ernst, Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschwürde zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Das Verwaltungsgericht hat auch im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, unter Verweis auf VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).Das Verwaltungsgericht hat auch im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, unter Verweis auf VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Veränderungen - zugunsten des BF wie auch zu seinen Lasten sind - im Zeitraum der jeweils zu überprüfenden Suspendierung zu berücksichtigen (so ist wohl das Erkenntnis VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RNr 79-89 unter Hinweis auf VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 zu verstehen). Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). 3.
- Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
- Allgemein Der BF moniert, dass gem § 112 Abs 2 BDG die BDB über die ihr vorgelegte vorläufige Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden gehabt hätte und im Gegenstand die Monatsfrist unstrittig überschritten sei. § 112 Abs 2 BDG sei eine Fallfrist, die Suspendierung zu spät erfolgt und demnach aufzuheben. Die Meinung des BVwG im Erkenntnis vom 28.07.2021, W116 2241316-1, dass es sich dabei nur um eine bloße Ordnungsfrist handle und nicht eine Fallfrist, sei angesichts fehlender Rsp des VwGH nicht zutreffend.Der BF moniert, dass gem Paragraph 112, Absatz 2, BDG die BDB über die ihr vorgelegte vorläufige Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden gehabt hätte und im Gegenstand die Monatsfrist unstrittig überschritten sei. Paragraph 112, Absatz 2, BDG sei eine Fallfrist, die Suspendierung zu spät erfolgt und demnach aufzuheben. Die Meinung des BVwG im Erkenntnis vom 28.07.2021, W116 2241316-1, dass es sich dabei nur um eine bloße Ordnungsfrist handle und nicht eine Fallfrist, sei angesichts fehlender Rsp des VwGH nicht zutreffend. Damit verkennt der BF, dass sich der VwGH immer wieder indirekt mit dieser Frage auseinander zu setzten hatte, weil eine Unzuständigkeit einer Behörde auch dann, wenn sie nicht in einer Beschwerde geltend gemacht wird, von Amts wegen wahrzunehmen ist. Im unten angeführten Erkenntnis, wo auch auf die Materialien Bezug genommen wird, wird dies deutlich und hat der VwGH in keinem bekannten Fall eine Aufhebung eines Suspendierungserkenntnisses wegen Verstreichens der einmonatigen Frist ausgesprochen. „Ob auch für den Fall, dass eine Suspendierung - nach einer vorläufigen Suspendierung - endgültig nicht verhängt wird, ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden. Bei einer solchen Konstellation wäre jedoch zu beachten, dass es nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung käme. Die Materialien (RV 461 Blg. NR
- GP, 3) führen dazu aus: „Bei einer vorläufigen Suspendierung ist unverzüglich die Bundesdisziplinarbehörde bzw. die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde zu verständigen. In der Vergangenheit haben die seinerzeit zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Ungeachtet dessen führte bisher bereits die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde zu einer sofortigen Kürzung des Bezuges, indem nur mehr zwei Drittel des Monatsbezuges ausbezahlt wurden. Durch die vorliegende Regelung soll es nun zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten kommen und eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung zulässig sein.“ (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251)„Ob auch für den Fall, dass eine Suspendierung - nach einer vorläufigen Suspendierung - endgültig nicht verhängt wird, ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden. Bei einer solchen Konstellation wäre jedoch zu beachten, dass es nach Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung käme. Die Materialien Regierungsvorlage 461 Blg. NR
- GP, 3) führen dazu aus: „Bei einer vorläufigen Suspendierung ist unverzüglich die Bundesdisziplinarbehörde bzw. die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde zu verständigen. In der Vergangenheit haben die seinerzeit zuständigen Disziplinarkommissionen oftmals nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eine Entscheidung getroffen. Ungeachtet dessen führte bisher bereits die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde zu einer sofortigen Kürzung des Bezuges, indem nur mehr zwei Drittel des Monatsbezuges ausbezahlt wurden. Durch die vorliegende Regelung soll es nun zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten kommen und eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung zulässig sein.“ (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251) Sofern der BF Ermittlungsmängel und fehlendes Parteiengehör rügt, ist er auf den Zweck des Suspendierungsverfahrens und die oben dargestellte Rsp des VwGH zu verweisen. Aus dem gleichen Grund sind auch die Beweisanträge auf Einvernahme von Zeugen, Einholung des Videos vom Gang und des Aktes der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Diese Einvernahmen sind nach dem Abschluss des Verfahrens bei der StA bzw dem gerichtlichen Verfahrens zumeist nicht mehr notwendig und wenn doch, im Anschluss im Disziplinarverfahren selbst durchzuführen. 3.3.
- Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung Von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten, kann aufgrund der Ermittlungen der StA und der den BF (zumindest zum überwiegenden Teil) belastenden Einvernahmen nicht gesprochen werden. Es liegt auf der Hand, dass nicht gerechtfertigte körperliche Übergriffe auf Strafgefangene, die den JWB ausgeliefert sind, eine schwere Verletzung der Kernpflichten des § 43 Abs 1 BDG iVm § 22 Abs 1 StVG und eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG darstellen. Der BF hat das in der Verhandlung auch eingeräumt, aber darauf beharrt, dass sein Einschreiten notwendig und verhältnismäßig gewesen wäre (VHS 6), was wiederum von der Zeugin N in Abrede gestellt wird.Von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten, kann aufgrund der Ermittlungen der StA und der den BF (zumindest zum überwiegenden Teil) belastenden Einvernahmen nicht gesprochen werden. Es liegt auf der Hand, dass nicht gerechtfertigte körperliche Übergriffe auf Strafgefangene, die den JWB ausgeliefert sind, eine schwere Verletzung der Kernpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, StVG und eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG darstellen. Der BF hat das in der Verhandlung auch eingeräumt, aber darauf beharrt, dass sein Einschreiten notwendig und verhältnismäßig gewesen wäre (VHS 6), was wiederum von der Zeugin N in Abrede gestellt wird. 3.3.
- Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nachhaltig zu erschüttern und begründete Zweifel an der treuen Diensterfüllung zu wecken. Die Dienstbehörde muss sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass JWB Inhaftierte so behandeln wie es die Gesetze vorsehen und Gewalt nur dann und nur soweit ausüben, wie das zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Sollte eine Gewaltanwendung unabdingbar sein, dann müssen im Anschluss alle Maßnahmen getroffen werden, um allfällige Verletzungen zu dokumentieren, erste Hilfe zu leisten und so rasch als möglich ärztliche Hilfe zu gewährleisten. Dabei verkennt das BVwG nicht, dass es JWB mit Straftätern bzw potentiell gefährlichen Personen zu tun haben und sich nicht unnötig gefährden müssen. Eine „Überlastung“ wie der BF in seiner Beschwerde angeführt hat, darf aber niemals zu exzessiver Gewaltanwendung führen, weil diese das Vertrauen in den Rechtsstaat untergräbt und „Gegengewalt“ produziert. Die Hauptbelastungszeugin N versieht nach wie vor Dienst in der JA XXXX , ebenso befinden sich die Zeugen J und A (VHS 4) noch dort und liegt ein dienstliches Interesse auch darin, jeden Eindruck zu vermeiden, dem BF werde Gelegenheit gegeben auf diese einzuwirken. Die Hauptbelastungszeugin N versieht nach wie vor Dienst in der JA römisch 40 , ebenso befinden sich die Zeugen J und A (VHS 4) noch dort und liegt ein dienstliches Interesse auch darin, jeden Eindruck zu vermeiden, dem BF werde Gelegenheit gegeben auf diese einzuwirken. 3.3.
- Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor, es handelt sich weder um ein Bagatelldelikt noch gibt es Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit. Es liegt keine Verjährung vor. Die strafrechtlichen Ermittlungen, deren Ausgang offen ist, laufen noch und ist die disziplinäre Verantwortlichkeit von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte. Im konkreten Fall liegt daher vor ein ausreichend begründeter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor und ist von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes auszugehen. Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG sind damit erfüllt und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Im konkreten Fall liegt daher vor ein ausreichend begründeter Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung vor und ist von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes auszugehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG sind damit erfüllt und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen ausreichend Erkenntnisse des VwGH zu den entscheidenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen ausreichend Erkenntnisse des VwGH zu den entscheidenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2307650.1.00