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{'item': 'W213 2251260-2'}

Obsah (11)§ 17§ 169fArt 133§ 24§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 169§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW213 2251260-2 Spruch, W 213 2251260-2/4E BESCHLUSS A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Alb

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wird und zu lauten hat wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter beschlossen, dass Spruchpunkt A des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2025, GZ. W213 2251260-2/3E,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wird und zu lauten hat wie folgt: „In Erledigung der Beschwerde wird

§ 169fAbs. 3 und 4 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015„In Erledigung der Beschwerde wird

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 25 Jahre, 00 Monate und 05 Tage beträgt.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im Spruchpunkt A des hg. Erkenntnisses vom 25.02.2025, GZ. W213 2251260-2/3E, wurde versehentlich – durch einen Rechenfehler - festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 24 Jahre, 11 Monate und 13 Tage beträgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden WortlautParagraph 62, Absatz 4, AVG hat nachstehenden Wortlaut „

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen“ Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG,
  1. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG,
  2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Im vorliegenden Fall belief sich das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach der pauschalen Überleitung

§ 169c Geh

G in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 24 Jahre, 2 Monate und 1 Tag. Die Differenz zwischen dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Außerachtlassung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzt wurde (27.02.1989), und dem

§ 169

g festgestellten Vergleichsstichtag (24.04.1988) beträgt + 310 Tage (das entspricht zehn Monaten und vier Tagen). Dieser Zeitraum ist dem sich aus der pauschalen Überleitung

§ 169c Geh

G in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 ergebenden Besoldungsdienstalter von 24 Jahre, 2 Monate und 1 Tag hinzuzurechnen. Aufgrund eines Rechenfehlers wurde im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 25.02.2025, GZ. W213 2251260-2/3E, dass ins Dienstalter des Beschwerdeführers

§ 169f Geh

G mit 24 Jahren, 11 Monaten und 13 Tagen anstatt 25 Jahren, 00 Monaten und 05 Tagen festgestellt.Im vorliegenden Fall belief sich das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach der pauschalen Überleitung

Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 24 Jahre, 2 Monate und 1 Tag. Die Differenz zwischen dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Außerachtlassung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzt wurde (27.02.1989), und dem

Paragraph 169, g festgestellten Vergleichsstichtag (24.04.1988) beträgt + 310 Tage (das entspricht zehn Monaten und vier Tagen). Dieser Zeitraum ist dem sich aus der pauschalen Überleitung

Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ergebenden Besoldungsdienstalter von 24 Jahre, 2 Monate und 1 Tag hinzuzurechnen. Aufgrund eines Rechenfehlers wurde im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 25.02.2025, GZ. W213 2251260-2/3E, dass ins Dienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169, f GehG mit 24 Jahren, 11 Monaten und 13 Tagen anstatt 25 Jahren, 00 Monaten und 05 Tagen festgestellt. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher

§ 17Vw

VG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher

Paragraph 17, VwVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG amtswegig zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2251260.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.