GVG abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2024, GZ. W213 2293814-1/2 E, beendeten Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung
a HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung
Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen. I.
Angehörigen des Reservestandes sei das Betreten militärischer Liegenschaften nach Maßgabe der Kasernenordnung gestattet.
nun vorliegender Information scheine es, dass bei der Wache der XXXX jedoch ein Foto von ihm mit dem Hinweis auf sein PrivatKfz aufscheine, welches ein Betreten der Kaserne verbiete.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er
Angehörigen des Reservestandes sei das Betreten militärischer Liegenschaften nach Maßgabe der Kasernenordnung gestattet.
nun vorliegender Information scheine es, dass bei der Wache der römisch 40 jedoch ein Foto von ihm mit dem Hinweis auf sein PrivatKfz aufscheine, welches ein Betreten der Kaserne verbiete. Da ihm nicht bekannt sei, ob nun ein generelles bzw. ein spezifisches Kasernenbetretungsverbot gegen ihn vorliege, er jedoch immer wieder Kameraden bei ihren Dienststellen (zB. XXXX ) besuche und diese ihn von der Wache abholten, bestehe die Rechtsgefährdung, dass er (ohne es zu wissen) rechtswidrig die Kaserne betrete und seine Kameraden indem sie ihn abholten eine Pflichtverletzung begehen bzw. diese durch ihn „getäuscht“ fühlen könnten.Da ihm nicht bekannt sei, ob nun ein generelles bzw. ein spezifisches Kasernenbetretungsverbot gegen ihn vorliege, er jedoch immer wieder Kameraden bei ihren Dienststellen (zB. römisch 40 ) besuche und diese ihn von der Wache abholten, bestehe die Rechtsgefährdung, dass er (ohne es zu wissen) rechtswidrig die Kaserne betrete und seine Kameraden indem sie ihn abholten eine Pflichtverletzung begehen bzw. diese durch ihn „getäuscht“ fühlen könnten. Dies könne im Extremfall dazu führen, dass ihm im Kasernenareal die MP bzw. Wach-/Sicherheitsdienste sogar gem. HDG festnehmen könnten, welches eine eindeutige Rechtsgefährdung darstelle. Um diese Rechtsgefährdung auszuschließen, werde beantragt gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen ihn ein allgemeines Kasernenbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliege. I.
DVG Ordnung-und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die belangte Behörde übersehe, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E, mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei. römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass
Paragraph 7, DVG Ordnung-und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die belangte Behörde übersehe, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E, mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei. Es werde daher beantragt, 1.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,1.
Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, 2.
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid mangels Verwirklichung eines diesbezüglichen Sachverhaltes gem. §35 AVG 1991 ersatzlos beheben2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid mangels Verwirklichung eines diesbezüglichen Sachverhaltes gem. §35 AVG 1991 ersatzlos beheben
AVG gegen einen Beamten des Dienststandes keine Mutwillensstrafe verhängt werden dürfe.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E, im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ein. Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erfülle die Wiederaufnahmstatbestände des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AVG, da
Paragraph 34, AVG gegen einen Beamten des Dienststandes keine Mutwillensstrafe verhängt werden dürfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E,
a HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Er Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, wurde die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfange des Strafausspruchs aufgehoben.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E,
Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Er Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, wurde die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfange des Strafausspruchs aufgehoben. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 32 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
Eine dem § 34 Abs. 4 AVG vergleichbare Bestimmung, wonach die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, nicht zulässig ist, enthält § 35 AVG nicht. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, die einem Disziplinarrecht unterliegen, die Verhängung einer Mutwillensstrafe zulässig (VwGH, 24.03.1997, GZ. 95/19/1705), aus auf § 34 Abs. 4 AVG gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Angesichts dieser Rechtsprechung liegt auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht vor, da der Antragsteller keine Umstände vorgebracht hat die den Sachverhalt betreffen, der dem Erkenntnis vom 02.07.2022 zugrundegelegt wurden. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG abgewiesen. Eine dem Paragraph 34, Absatz 4, AVG vergleichbare Bestimmung, wonach die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, nicht zulässig ist, enthält Paragraph 35, AVG nicht. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, die einem Disziplinarrecht unterliegen, die Verhängung einer Mutwillensstrafe zulässig (VwGH, 24.03.1997, GZ. 95/19/1705), aus auf Paragraph 34, Absatz 4, AVG gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Ebenso wenig liegt der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 4 VwGVG vor, da das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, ausschließlich auf den Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen und nicht die hier verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe bezieht.Ebenso wenig liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG vor, da das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, ausschließlich auf den Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen und nicht die hier verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe bezieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2293814.2.00
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