← Österreich

{'item': 'W213 2293814-2'}

Obsah (14)§ 32Art 133§ 51§31§ 7§ 24§ 28§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW213 2293814-2 Spruch, W 213 2293814-2/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 32Abs. 1 Z. 2 und 4 Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2024, GZ. W213 2293814-1/2 E, beendeten Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung

§ 51Z. 4 lit.

a HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung

Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen. I.

  1. Mit Schreiben vom 18.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer „gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen mich ein allgemeines Kasernbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliegt.“römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 18.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer „gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen mich ein allgemeines Kasernbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliegt.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er

§31(4) Wehrgesetz ein Angehöriger des Reservestandes sein.

Angehörigen des Reservestandes sei das Betreten militärischer Liegenschaften nach Maßgabe der Kasernenordnung gestattet.

nun vorliegender Information scheine es, dass bei der Wache der XXXX jedoch ein Foto von ihm mit dem Hinweis auf sein PrivatKfz aufscheine, welches ein Betreten der Kaserne verbiete.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er

§31(4) Wehrgesetz ein Angehöriger des Reservestandes sein.

Angehörigen des Reservestandes sei das Betreten militärischer Liegenschaften nach Maßgabe der Kasernenordnung gestattet.

nun vorliegender Information scheine es, dass bei der Wache der römisch 40 jedoch ein Foto von ihm mit dem Hinweis auf sein PrivatKfz aufscheine, welches ein Betreten der Kaserne verbiete. Da ihm nicht bekannt sei, ob nun ein generelles bzw. ein spezifisches Kasernenbetretungsverbot gegen ihn vorliege, er jedoch immer wieder Kameraden bei ihren Dienststellen (zB. XXXX ) besuche und diese ihn von der Wache abholten, bestehe die Rechtsgefährdung, dass er (ohne es zu wissen) rechtswidrig die Kaserne betrete und seine Kameraden indem sie ihn abholten eine Pflichtverletzung begehen bzw. diese durch ihn „getäuscht“ fühlen könnten.Da ihm nicht bekannt sei, ob nun ein generelles bzw. ein spezifisches Kasernenbetretungsverbot gegen ihn vorliege, er jedoch immer wieder Kameraden bei ihren Dienststellen (zB. römisch 40 ) besuche und diese ihn von der Wache abholten, bestehe die Rechtsgefährdung, dass er (ohne es zu wissen) rechtswidrig die Kaserne betrete und seine Kameraden indem sie ihn abholten eine Pflichtverletzung begehen bzw. diese durch ihn „getäuscht“ fühlen könnten. Dies könne im Extremfall dazu führen, dass ihm im Kasernenareal die MP bzw. Wach-/Sicherheitsdienste sogar gem. HDG festnehmen könnten, welches eine eindeutige Rechtsgefährdung darstelle. Um diese Rechtsgefährdung auszuschließen, werde beantragt gem. AVG bescheidmässig abzusprechen, ob gegen ihn ein allgemeines Kasernenbetretungsverbot bzw. ein Betretungsverbot für spezielle Liegenschaften vorliege. I.

  1. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Durch die Dienstbehörde Direktion 1-Einsatz wird gegen Sie gem. § 35 AVG 1991 – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.“„Durch die Dienstbehörde Direktion 1-Einsatz wird gegen Sie gem. Paragraph 35, AVG 1991 – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 18.04.2024 wiederholt eine bescheidmäßige Absprache über eine Feststellung, die bereits bescheidmäßig behandelt und als unzulässig zurückgewiesen worden sei begehrt habe. Nach der Rechtsprechung des Verhaltensgerichtshofs handle mutwillig, wer im Bewusstsein der Grund-und Aussichtslosigkeit, der Nutz-und der Zwecklosigkeit sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handle. Der Beschwerdeführer sei bereits im zurückweisenden Bescheid vom 12.03.2024, GZ. P763875/522-PersAbt/2024, darauf hingewiesen worden, dass im Falle weiterer derartiger Eingaben mit einer Mutwillensstrafe vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde erfüllt, weshalb eine Mutwillensstrafe i.H.v. € 300,00 angemessen erscheine. I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass

§ 7

DVG Ordnung-und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die belangte Behörde übersehe, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E, mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei. römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass

Paragraph 7, DVG Ordnung-und Mutwillensstrafen gegen Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen seien. Die belangte Behörde übersehe, dass das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024, GZ W208 2255608-2/45E, mittels außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden sei. Es werde daher beantragt, 1.

§ 24

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,1.

Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, 2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid mangels Verwirklichung eines diesbezüglichen Sachverhaltes gem. §35 AVG 1991 ersatzlos beheben2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid mangels Verwirklichung eines diesbezüglichen Sachverhaltes gem. §35 AVG 1991 ersatzlos beheben

  1. in eventu den Bescheid bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ. Ra2024/09/0033 über seinen Beamtenstatus auszusetzen
  2. in eventu den Bescheid aufgrund seine Beamtenstatus ersatzlos zu beheben, da gem. §7 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) keine Ordnungs- und Mutwillensstrafen über Beamte verhängt werden dürfen. I.
  3. Das Bundeverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.07.2024, GZ. W213 2293814-1/2E, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 01.03.2024 einen gleichlautenden Antrag eingebracht habe, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.03.2024 (zugestellt am 15.03.2024) zurückgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Kenntnis der Zweck-bzw. Aussichtslosigkeit seines Vorbringens gehandelt hat. Die belangte Behörde habe daher zu Recht eine Mutwillensstrafe verhängt. Da der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 12.03.2024, womit sein gleichlautender Antrag vom 01.03.2024 zurückgewiesen wurde, und der eingehenden Darlegung der Rechts-und Sachlage im Parteiengehör vom 25.04.2024 auf seiner Antragstellung habe, erscheine der verhängte Strafbetrag von € 300,00 angesichts des bis € 726,00 reichenden Strafrahmens durchaus angemessen und nicht überhöht.römisch eins.
  4. Das Bundeverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.07.2024, GZ. W213 2293814-1/2E, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 01.03.2024 einen gleichlautenden Antrag eingebracht habe, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.03.2024 (zugestellt am 15.03.2024) zurückgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Kenntnis der Zweck-bzw. Aussichtslosigkeit seines Vorbringens gehandelt hat. Die belangte Behörde habe daher zu Recht eine Mutwillensstrafe verhängt. Da der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises im Bescheid vom 12.03.2024, womit sein gleichlautender Antrag vom 01.03.2024 zurückgewiesen wurde, und der eingehenden Darlegung der Rechts-und Sachlage im Parteiengehör vom 25.04.2024 auf seiner Antragstellung habe, erscheine der verhängte Strafbetrag von € 300,00 angesichts des bis € 726,00 reichenden Strafrahmens durchaus angemessen und nicht überhöht. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führe, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E, außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, sei dazu festzuhalten, dass dieses Erkenntnis rechtswirksam sei. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren von einer wirksamen Entlassung ausgehen, ungeachtet des Erfolges der gegen das oben angeführte Erkenntnis erhobenen Revision. I.
  5. Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E, im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ein. Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erfülle die Wiederaufnahmstatbestände des § 69 Abs. 1 Z. 2 und 4 AVG, da

§ 34

AVG gegen einen Beamten des Dienststandes keine Mutwillensstrafe verhängt werden dürfe.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, hat der Verwaltungsgerichtshof das hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E, im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ein. Das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs erfülle die Wiederaufnahmstatbestände des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AVG, da

Paragraph 34, AVG gegen einen Beamten des Dienststandes keine Mutwillensstrafe verhängt werden dürfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E,

§ 51Z. 4 lit.

a HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Er Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, wurde die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfange des Strafausspruchs aufgehoben.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E,

Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Er Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, wurde die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Umfange des Strafausspruchs aufgehoben. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 32 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Vorab ist festzuhalten, dass im Wiederaufnahmeverfahren nur zu prüfen ist, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0099, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH, 06.09.2023, GZ. Ra 2022/09/0144).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH, 06.09.2023, GZ. Ra 2022/09/0144). Angesichts dieser Rechtsprechung liegt auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nicht vor, da der Antragsteller keine Umstände vorgebracht hat die den Sachverhalt betreffen, der dem Erkenntnis vom 02.07.2022 zugrundegelegt wurden. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35AVG abgewiesen.

Eine dem § 34 Abs. 4 AVG vergleichbare Bestimmung, wonach die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, nicht zulässig ist, enthält § 35 AVG nicht. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, die einem Disziplinarrecht unterliegen, die Verhängung einer Mutwillensstrafe zulässig (VwGH, 24.03.1997, GZ. 95/19/1705), aus auf § 34 Abs. 4 AVG gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Angesichts dieser Rechtsprechung liegt auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht vor, da der Antragsteller keine Umstände vorgebracht hat die den Sachverhalt betreffen, der dem Erkenntnis vom 02.07.2022 zugrundegelegt wurden. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG abgewiesen. Eine dem Paragraph 34, Absatz 4, AVG vergleichbare Bestimmung, wonach die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, nicht zulässig ist, enthält Paragraph 35, AVG nicht. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch gegen berufsmäßige Parteienvertreter, die einem Disziplinarrecht unterliegen, die Verhängung einer Mutwillensstrafe zulässig (VwGH, 24.03.1997, GZ. 95/19/1705), aus auf Paragraph 34, Absatz 4, AVG gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Ebenso wenig liegt der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 4 VwGVG vor, da das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, ausschließlich auf den Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen und nicht die hier verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe bezieht.Ebenso wenig liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG vor, da das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, GZ. Ra 2024/09/0033, ausschließlich auf den Beschwerdeführer zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen und nicht die hier verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe bezieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2293814.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.