Obsah (9)
Art 133§ 40§ 45§ 41§ 42§ 3§ 24§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW217 2284535-1 Spruch, W217 2284535-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 01.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein: Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.10.2023 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest:Frau DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.10.2023 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest: „Anamnese: 03/2023 Fract acetabuli links, Extension, Verplattung 03 aus 2023, Fract acetabuli links, Extension, Verplattung Diabetes mellitus Art Hypertonie Rezidivierende Lumboischialgie Derzeitige Beschwerden: ‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der linken Hüftregion, das linke Bein schläft immer wieder ein, Kribbeln, unangenehm, kann mich nicht bücken, Schmerzen, am Freitag diese Woche wird eine HTEP links implantiert, in XXXX . ‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der linken Hüftregion, das linke Bein schläft immer wieder ein, Kribbeln, unangenehm, kann mich nicht bücken, Schmerzen, am Freitag diese Woche wird eine HTEP links implantiert, in römisch 40 . Beschwerden habe ich auch in der LWS immer wieder.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trajenta, Trulicity, Forxiga, TASS, Lisinopril, Bezafibrat, Metagelan, Zoldem, Trittico, Berodual, Anoro Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: ein Gehstock Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Geschieden, 3 erw. Kinder, lebt alleine in Wohnung im 3. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Bühnentechniker XXXX Berufsanamnese: Bühnentechniker römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeine Unfallversicherungsanstalt XXXX 02.03.2023 (Fract acetabuli sin. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt römisch 40 02.03.2023 (Fract acetabuli sin. Decubitus reg. glutealis dext. (Grad II) Decubitus reg. glutealis dext. (Grad römisch zwei) Diabetes mell Art Hypertonie) XXXX 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Essentielle (primäre) Hypertonie Adipositas
- l)römisch 40 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Essentielle (primäre) Hypertonie Adipositas
- l)Nachgereichter Befund: Labor 25.9.2023 (HbA1c 5,9%) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 56a Ernährungszustand: gut Größe: 187,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links – 2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird im linken Fuß als gestört angegeben. Hüftgelenk links: Narbe ventral und laterodorsal und am Oberschenkel proximal lateral, Stauchungsschmerzen und Bewegungsschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/80, IR/AR rechts 10/0/35, links 5/0/10, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einem Gehstock, das Gangbild ist links hinkend, behäbig, Schmerzangabe. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk Wahl dieser Position, da mittelgradige Einschränkung der Beweglichkeit und anhaltende Beschwerden bei Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum, inkludiert Beinlängendifferenz von 2 cm. 02.05.09 30 2 Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung. 02.01.01 10 4 Leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand (…)“ 1.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs wandte der Beschwerdeführer ein, nach der Untersuchung nochmals operiert worden zu sein und legte neue Befunde vor. 1.3. Die bereits befasste Sachverständige führt in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2023 hierzu aus: „Antwort(en): AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Er sei nach der Begutachtung nochmals operiert worden. Vorgelegter Befund: Befund AUVA 05.10.2023 (Acetabulumfraktur links am 02.03.2023, 6.10.2023 HTEP links) Stellungnahme: Der nachgereichte Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, eine Verschlimmerung der Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks ist durch die OP nicht belegt, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“ 2. Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Voraussetzungen. 3. Am 19.12.2023 beim Sozialministeriumservice einlangend begehrte der Beschwerdeführer zudem die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalles am 02.03.2023 seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit Bescheid vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH beziehe. 3.
- Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten von DDr.in XXXX hin, wonach der Grad der Behinderung nur 30 v.H. betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolge nach der Einschätzungsverordnung.3.
- Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten von DDr.in römisch 40 hin, wonach der Grad der Behinderung nur 30 v.H. betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolge nach der Einschätzungsverordnung. 3.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.04.2024 ein und wurde unter der GZ W217 2290601-1 protokolliert. 3.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2025, GZ W217 2290601-1/10E, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und erkannt, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum von 19.12.2023 bis 01.04.2024 mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von hundert
(100)von Hundert (vH) zuzuzählen ist. Ab 02.04.2024 würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund des in Höhe von weniger als 50 vH festgestellten GdB nicht (mehr) vorliegen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 4. Gegen den (verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 07.11.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erneut auf den am 02.03.2023 erlittenen Arbeitsunfall hingewiesen. Für diesen Arbeitsunfall sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt worden.
§ 40Abs.
1 Z 1 BBG sei behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Beschwerdeführer seitens der AUVA nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit Bescheid vom 04.10.2023 mit 100 v.H. festgestellt worden sei, habe dieser Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 4. Gegen den (verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 07.11.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erneut auf den am 02.03.2023 erlittenen Arbeitsunfall hingewiesen. Für diesen Arbeitsunfall sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt worden.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG sei behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Beschwerdeführer seitens der AUVA nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit Bescheid vom 04.10.2023 mit 100 v.H. festgestellt worden sei, habe dieser Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Am 17.01.2024 langte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2023 beim BVwG ein. Nach Vorlage des Gutachtens der AUVA zum Bescheid vom 04.10.2023 ersuchte das BVwG mit Schreiben vom 17.04.2024 die bereits befasste Sachverständige um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. 5.
- Diese hält in ihrem Gutachten vom 12.10.2024 Folgendes fest: „(…) Im Beschwerdevorbringen vom 23.10.2023, Abl. 35, wird vorgebracht, dass der BF mit der Einstufung von 30% nicht einverstanden sei, da er nach der Begutachtung nochmals operiert worden sei. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 15.12.2023, Abl. 52, wird eingewendet, dass laut Bescheid der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt werde und er Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses habe. Befunde: Abl. 71 Erstes Rentengutachten Unfallversicherungsanstalt 14.08.2023 (Kausal: Bruch der linken Hüftpfanne, St p Decubitalulcus gluteal 02.03.2023 Sturz aus Eigenverschulden rücklings von einem Podest. Diagnosen: Fract. acetabuli sin., Hypertonie, NIDDM 10.03.2023 osteosynthetische Versorgung des vorderen und hinteren Pfeilers des Acetabulums links und der quadrilateralen Fläche. Verbandwechsel bei einem zweitgradigen Dekubitus gluteal rechts. Mobilisiert mittels zweier Unterarmstützkrücken unter Teilbelastung des linken Beines, insgesamt für acht Wochen ab Operation (05.05 2023). Am 21.09.2023 Vorbesprechung im UKH XXXX Mobilisiert mittels zweier Unterarmstützkrücken unter Teilbelastung des linken Beines, insgesamt für acht Wochen ab Operation (05.05 2023). Am 21.09.2023 Vorbesprechung im UKH römisch 40 05.10.2023 Aufnahme im UKH XXXX zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese05.10.2023 Aufnahme im UKH römisch 40 zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese Wiederaufnahme zur abschließenden Rehabilitation mit neuem Antrag bei Vollbelastung.) Abl 51 Bescheid Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 04.10.2023 (Festgestellte Verletzung(en) nach diesem Versicherungsfall: Bruch der linken Hüftpfanne mit nachfolgendem Dekubitus im Bereich der rechten Gesäßhälfte. Für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen: ab 01.09.2023 M.d.E. 100% Die Versehrtenrente wird als vorläufige Rente festgesetzt.) Abl. 35 Traumazentrum XXXX fallversicherungsanstalt 16.10.2023 (Koxarthrosis gravis.sin. Fract. acetabuli sin. operat ossea sanat. Diabetes mellitus Arterielle Hypertonie COPD IIAbl. 35 Traumazentrum römisch 40 fallversicherungsanstalt 16.10.2023 (Koxarthrosis gravis.sin. Fract. acetabuli sin. operat ossea sanat. Diabetes mellitus Arterielle Hypertonie COPD römisch zwei OP: Hüfttotalendoprothese links) Abl. 22 MRT der LWS 14.04.2012 (Diskusprotrusionen L2/L3, L3/L4 und L5/S
- Osteochondrose L2/L3, L3/L
- Abflachung der lumbalen Lordose.) Abl. 14-21 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DR. XXXX 04.06.2012 (Kindlicher Unterschenkelbruch rechts mit konsekutiver Beinlängendifferenz rechts von 1,5 cmAbl. 14-21 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN DR. römisch 40 04.06.2012 (Kindlicher Unterschenkelbruch rechts mit konsekutiver Beinlängendifferenz rechts von 1,5 cm Bandscheibenschäden LI-SI Überlastungssyndrome der Wirbelsäule vorunfallkausales Leiden im Bereiche der Lendenwirbelsäule — laut ärztlichen Angaben seit April 2009.) Abl. 14 MRT der LWS 28.10.2017 (zu 4/2012 keine relevante BefundänderungAbl. 14 MRT der LWS 28.10.2017 (zu 4 aus 2012, keine relevante Befundänderung Diskusprotrusionen L2/L3, L3/L4 und L5/S1, jeweils mit zartem dorsomedianen Anulus fibrosus-Riss. Inzipiente Osteochondrosen L2/L3, L3/L4 und L5/S1 Geringe bis mäßiggradige Sponayiarthrosen multisegmental. Fortgeschrittene deformierende Spondylose.) Abl. 13 Farbcodiette Duplexsonographie der hirnversorgenden Arterien 07.11.2018 (Geringgradige Verbreiterung des Intima-media-Komplexes bis knapp über 0,8 mm sowie diskrete gemischte Plaques im Bulbus caroticus ohne hämodynamische Signifikanz. Sonographie der Schilddrüse Struma multinodosa mit regressiven Veränderungen des größten Knotens rechts mit 2,6 cm Durchmesser. Sonographie des gesamten Abdomens Hepatomegalie sowie Bild wie bei deutlicher Steatose oder Fibrose der Leber Prostatavergrößerung Beckenübersicht beide Hüftgelenke axial Beckenschiefstand, das linke Caput femoris 13 mm höherstehend. Geringgradige Coxarthrosezeichen. Thorax Indurative Veränderungen perihilär beidseits. Gesamte Wirbelsäule HWS- und LWS-Funktionsaufnahmen Spondylosis deformans. Spondylarthrosen lumbosacral. Gering blockierte Funktionsaufnahmen sowohl der HWS als auch der LWS ohne Wirbelgleiten. Beide Knie Cranialer Patellasporn bds. Fabella beidseits in situ. Beide Füße seitlich Großzehengrundgelenksarthrosen beidseits sowie geringgradige Polyarthrosen der Zehen.) Abl. 11 ENTLASSUNGSBERICHT XXXX 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Typ 2 Adipositas links)Abl. 11 ENTLASSUNGSBERICHT römisch 40 22.06.2021 (Rezidivierende Lumboischialgie Diabetes mellitus, Typ 2 Adipositas links) Abl. 4 Traumazentrum XXXX 31.03.2023 (Fract.acetabuli sin. Decubitus reg. glutealis dext.)Abl. 4 Traumazentrum römisch 40 31.03.2023 (Fract.acetabuli sin. Decubitus reg. glutealis dext.) Medikamente: Trajenta, Trulicity, Forxiga, TASS, Lisinopril, Bezafibrat, Metagelan, Zoldem, Trittico, Berodual, Anoro Hilfsmittel: ein Gehstock STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung: 1 Hüfttotalendoprothese links 02.05.09 30%Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum.1 Hüfttotalendoprothese links 02.05.09 30%, Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum. 2 COPD II 06.06.02 30%Unterer Rahmensatz da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik2 COPD II 06.06.02 30%, Unterer Rahmensatz da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik 3 Diabetes mellitus 09.02.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung. 5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10%Fixer Rahmensatz5 Leichte Hypertonie 05.01.01 10%, Fixer Rahmensatz ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 30% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen, welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 52+RS Im Beschwerdevorbringen des BF vom 15.12.2023, Abl. 52, wird eingewendet, dass laut Bescheid der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt vom 04.10.2023 eine Versehrtenrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gewährt werde und er Anspruch auf Ausstellung eines Behindertenpasses habe. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass ihm mit Bescheid vom 04.10.2023 der AUVA (Abl. 50-51) für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens eine Versehrtenrente (M.d.E. 100%) anerkannt wurde. Ist laut dem Rentengutachten (Abl.69-72) eine Veränderung zu Ihrem Gutachten (erster Instanz) vom 06.10.2023 (Abl. 24-26) objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Stellungnahme: In Abl. 35, Befund Traumazentrum vom 16.10.2023, ist die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links dokumentiert, weiters internistische Diagnosen, zusätzlich COPD II In Abl. 35, Befund Traumazentrum vom 16.10.2023, ist die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links dokumentiert, weiters internistische Diagnosen, zusätzlich COPD römisch zwei Es erfolgt eine Diagnosenanpassung von Leiden
- Hinsichtlich Beinlängendifferenz kann aufgrund der Aktenlage keine Aussage getroffen werden, da es möglich ist, mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese die Beinlängendifferenz von 2 cm auszugleichen. Eine Änderung der Höhe der Einstufung erfolgt nicht, da Sanierung der Coxarthrose, bei posttraumatischen Veränderungen mit Osteosynthese des Acetabulum. COPD II wird als neues Leiden 2 eingestuft.COPD römisch zwei wird als neues Leiden 2 eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich durch die Diagnosenanpassung und neue Einstufung von Leiden 2 nicht, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung liegt nicht vor. Die Einstufung in dem gegenständigen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz erfolgt nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung. Laut Bescheid der AUVA vom 04.10.2023 wird ab 01.09.2023 eine M.d.E. von 100% zuerkannt, ausgestellt für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit. Dieser Bescheid hat auf das medizinische Sachverständigengutachten keinen Einfluss, maßgeblich für das Gutachten sind Funktionsdefizite, die unter Beachtung der Kriterien der EVO eingestuft werden. Für die Beurteilung der rechtlichen Frage der Anerkennung eines Behindertenpasses bei Vorliegen eines (befristeten) AUVA- Bescheides mit einer M.d.E von 100% ist der medizinische Sachverständige nicht zuständig. ad 4) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ 5.
- Im Rahmen des
§ 45Abs. 3 AVG durch das BVw
G hierzu erteilten Parteiengehörs verwies der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband vertretene Beschwerdeführer erneut auf § 40 Abs. 1 Z 1 BBG. Da von der AUVA mit Bescheid vom 04.10.2023 festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% vorliege, sei ihm entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ein Behindertenpass auszustellen.5.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch das BVwG hierzu erteilten Parteiengehörs verwies der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband vertretene Beschwerdeführer erneut auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BBG. Da von der AUVA mit Bescheid vom 04.10.2023 festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% vorliege, sei ihm entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ein Behindertenpass auszustellen. 5.
- Mit E-Mail vom 14.11.2024 übermittelte die AUVA dem BVwG den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29.05.2024, wonach beim Beschwerdeführer ab 02.04.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% besteht. 5.
- Im Rahmen des hierzu vom BVwG eingeräumten Parteiengehörs wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Bescheid über die Gewährung der Versehrtenrente nicht als eine Herabsetzung auf eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25% wahrgenommen. Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. werde nicht das Auslangen gefunden, insbesondere deshalb, weil ihm seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und der Schutz als begünstigter Behinderter benötigt werde. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 10.03.2024 der AUVA vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Am 01.06.2023 einlangend begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.11.2023 abgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 04.10.2023, AZ XXXX , wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.09.2023 von 100 vH festgestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 29.05.2024, AZ XXXX , wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 25 vH ab 02.04.2024 festgestellt.Mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 04.10.2023, AZ römisch 40 , wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 01.09.2023 von 100 vH festgestellt. Mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 29.05.2024, AZ römisch 40 , wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von 25 vH ab 02.04.2024 festgestellt. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, vor: 1 Hüfttotalendoprothese links Fixer Rahmensatz. Wahl dieser Position da Zustand nach Osteosynthese des Acetabulum. 02.05.09 30% GdB 2 COPD IICOPD römisch zwei Unterer Rahmensatz da ständige Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik 06.06.02 30% GdB 3 Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20% GdB 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung 02.01.01 10% GdB 5 Leichte Hypertonie Fixer Rahmensatz 05.01.01 10% GdB Nach der Einschätzungsverordnung beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30%.
- Beweiswürdigung: Zu II.1.1) Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Melderegister.Zu römisch zwei.1.1) Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Melderegister. Zu II.1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheide der AUVA zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die betreffenden Bescheide der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.
- Die Feststellung zur Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.Zu römisch zwei.1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheide der AUVA zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die betreffenden Bescheide der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.
- Die Feststellung zur Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu II.1.3) Die Feststellungen zum Zeitraum und zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2024 in Zusammenschau mit den Bescheiden der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.2024.Zu römisch zwei.1.3) Die Feststellungen zum Zeitraum und zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten aufgrund der Aktenlage der Sachverständigen DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2024 in Zusammenschau mit den Bescheiden der AUVA vom 04.10.2023 und vom 29.05.
- Das genannte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. Die Sachverständige bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% wie in ihrem Gutachten vom 03.10.2023, nahm jedoch in ihrem ergänzenden Gutachten vom 12.10.2024 eine Diagnoseanpassung zu Leiden 1 vor, die sie damit begründete, dass zur Beinlängendifferenz aufgrund der Aktenlage keine Aussage getroffen werden könne, da es möglich sei, mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese die Beinlängendifferenz von 2 cm auszugleichen. Dennoch stufte sie Leiden 1 erneut unter der Pos.Nr. 02.05.09 ein. Zudem hat sie die COPD II als neues Leiden 2 eingestuft. Abschließend betonte sie plausibel, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung durch die Diagnoseanpassung und die neue Einstufung von Leiden 2 nicht ändere, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt.Die Sachverständige bestätigte den Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% wie in ihrem Gutachten vom 03.10.2023, nahm jedoch in ihrem ergänzenden Gutachten vom 12.10.2024 eine Diagnoseanpassung zu Leiden 1 vor, die sie damit begründete, dass zur Beinlängendifferenz aufgrund der Aktenlage keine Aussage getroffen werden könne, da es möglich sei, mit der Implantation einer Hüfttotalendoprothese die Beinlängendifferenz von 2 cm auszugleichen. Dennoch stufte sie Leiden 1 erneut unter der Pos.Nr. 02.05.09 ein. Zudem hat sie die COPD römisch zwei als neues Leiden 2 eingestuft. Abschließend betonte sie plausibel, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung durch die Diagnoseanpassung und die neue Einstufung von Leiden 2 nicht ändere, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt. Eine höhere Einschätzung des GdB ist daher nicht angezeigt, da ausgehend von dem Gutachten der Sachverständigen die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen, welche eine solche rechtfertigen würden. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Beschwerdeführer trat dem Sachverständigengutachten auch zu keinem Zeitpunkt entgegen. Sofern sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig darauf bezieht, dass ihm im Verfahren zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die AUVA eine MdE von 100 vH zugesprochen worden sei, ist festzuhalten, dass diesem Umstand durch die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum der MdE im Ausmaß von 100 vH (19.12.2023 bis 01.04.2024) Rechnung getragen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 zu Grunde gelegt. Aus diesen ergibt sich übereinstimmend ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 vH nach der Einschätzungsverordnung. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellten Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 zu Grunde gelegt. Aus diesen ergibt sich übereinstimmend ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 vH nach der Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen bezog sich ausschließlich auf die seitens der AUVA mit Bescheid vom 04.10.2023 festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH. Diesem Umstand wurde – wie bereits oben ausgeführt – durch die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Zeitraum von 19.12.2023 bis 01.04.2024 Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer begehrte die Ausstellung eines Behindertenpasses. Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist jedoch grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFG vom 15.01.2021, RV 5101306/2020). Der Beschwerdeführer begehrte die Ausstellung eines Behindertenpasses. Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist jedoch grundsätzlich nicht möglich vergleiche BFG vom 15.01.2021, Regierungsvorlage 5101306 aus 2020,). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass, ist die Behinderung Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalls, einer Operation oder eines Spitalsaufenthaltes im Zuge einer schweren Erkrankung) und wird die Behinderung vom Sozialministeriumservice rückwirkend festgestellt, so gilt der festgestellte Grad der Behinderung auch für Zwecke der Steuerermäßigung rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Fuchs in Doralt/Kirchmayr(Mayr/Zorn, EStG21 § 35 Rz 7/1).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass, ist die Behinderung Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalls, einer Operation oder eines Spitalsaufenthaltes im Zuge einer schweren Erkrankung) und wird die Behinderung vom Sozialministeriumservice rückwirkend festgestellt, so gilt der festgestellte Grad der Behinderung auch für Zwecke der Steuerermäßigung rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Fuchs in Doralt/Kirchmayr(Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 35, Rz 7/1). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist einerseits das Vorliegen eines Nachweises
§ 14Abs. 1 BEinst
G. Diese Rechtsfrage konnte bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage im Sinne des Beschwerdeführers beurteilt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist einerseits das Vorliegen eines Nachweises
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG. Diese Rechtsfrage konnte bereits aufgrund der unstrittigen Aktenlage im Sinne des Beschwerdeführers beurteilt werden. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im Zeitraum ab 02.04.2024 stützt sich das erkennende Gericht auf das unter II.
- genannte Sachverständigengutachten, das als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet wird, und dem weder in der Beschwerde, noch sonst im Verfahren in irgendeiner Weise entgegengetreten wurde. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im Zeitraum ab 02.04.2024 stützt sich das erkennende Gericht auf das unter römisch zwei.
- genannte Sachverständigengutachten, das als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet wird, und dem weder in der Beschwerde, noch sonst im Verfahren in irgendeiner Weise entgegengetreten wurde. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2284535.1.00