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{'item': 'W217 2296015-1'}

Obsah (9)§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW217 2296015-1 Spruch, W217 2296015-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 14.06.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen ab dem 24.10.2024 vor.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. , Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen ab dem 24.10.2024 vor. II. Die Berichtigung des Behindertenpasses ist befristet bis zum 30.06.2027 vorzunehmen.römisch zwei. Die Berichtigung des Behindertenpasses ist befristet bis zum 30.06.2027 vorzunehmen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist seit 20.06.2023 Inhaber eines bis zum 30.09.2027 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist seit 20.06.2023 Inhaber eines bis zum 30.09.2027 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
  3. Am 15.09.2023 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 ein.

2. Am 15.09.2023 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 ein.

  1. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Ärztin für Innere Medizin, vom 27.03.2024, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 26.02.2024 ein.
  2. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Ärztin für Innere Medizin, vom 27.03.2024, sowie von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 26.02.2024 ein. Dr. XXXX hält in ihrer Gesamtbeurteilung vom 28.03.2024 Folgendes fest:Dr. römisch 40 hält in ihrer Gesamtbeurteilung vom 28.03.2024 Folgendes fest: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 somatisierende depressive Episode 2 periphere arterielle Verschlusskrankheit 3 koronare Herzerkrankung ohne Intervention, arterielle Hypertonie 4 Tinnitus 5 Degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates und generalisiertes Schmerzsyndrom Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung der koronaren Herzerkrankung X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Keine. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. Die Verwendung des Rollmobils ist keinem orthopädischem Leiden zuordenbar. Aus internistischer Sicht besteht eine Befunddiskrepanz, jedoch unter Berücksichtigung, dass bisher keine Intervention oder Operation stattgefunden hat, ist hier vielmehr von einem konservativen Procedere und stabilem Befund auszugehen, daher ist von interner Seite bei durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sowie bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar“
  7. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Attests Einwendungen: Er leide an einer pAVK IIb, aufgrund derer die Gehstrecke limitiert sei. Schmerzfrei könne eine Wegstrecke von maximal 30m bewältigt werden. Erschwerend komme eine Spinalkanalstenonse hinzu, welche zu ausstrahlenden Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der Beine führe. Aufgrund der Spinalkanalstenose komme es auch zu einem Nachlassen der Beine und bestehe daher eine erhöhte Sturzgefahr. Es sei auch nicht von einer stabilen internistischen Situation auszugehen. Trotz 2 VD habe nur die mittlere LAD rekanalisiert werden können. Aufgrund der vorliegenden pAVK, der Spinalkanalstenose und der instabilen internistischen Situation sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.
  8. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Attests Einwendungen: Er leide an einer pAVK römisch zwei b, aufgrund derer die Gehstrecke limitiert sei. Schmerzfrei könne eine Wegstrecke von maximal 30m bewältigt werden. Erschwerend komme eine Spinalkanalstenonse hinzu, welche zu ausstrahlenden Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der Beine führe. Aufgrund der Spinalkanalstenose komme es auch zu einem Nachlassen der Beine und bestehe daher eine erhöhte Sturzgefahr. Es sei auch nicht von einer stabilen internistischen Situation auszugehen. Trotz 2 VD habe nur die mittlere LAD rekanalisiert werden können. Aufgrund der vorliegenden pAVK, der Spinalkanalstenose und der instabilen internistischen Situation sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.
  9. Hierzu führt die bereits befasste Internistin in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2024 aus: „Antwort(en): Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 28.3.2024 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 23.4.2024 vor, dass kein kardial stabiler Befund besteht, da lediglich die LAD saniert werden konnte. Befund PA vom 19.4.2024: CAG am 15.4.2024: es konnte nur die LAD saniert werden Der Befund der Koronarangiografie ist leider nicht vorliegend, eine fachärztliche Stellungnahme auch nicht. Es besteht offenbar weiterhin ein kardiorespiratorisch kompensierter Zustand und damit ein kardial stabiler Zustand, daher ist die Zusatzeintragung ‚UÖVM‘ aus internistischer Sicht nicht begründbar.“
  10. Mit Bescheid vom 14.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes ab.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, er leide an peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium IIb und Z.n. mehreren Gefäßoperationen. Seine Gehstrecke sei auf maximal 30m eingeschränkt. Auch sei er auf die Verwendung eines Rollators angewiesen. Erschwerend komme eine Spinalkanalstenose hinzu, welche zu ausstrahlenden Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der Beine führe. Aufgrund der Spinalkanalstenose komme es auch zu einem Nachlassen der Beine und bestehe daher eine erhöhte Sturzgefahr. Ferner sei auch die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers infolge der koronaren Herzerkrankung eingeschränkt. Trotz 2 VD habe nur die mittlere LAD rekanalisiert werden können. Auch infolge der Dorsolumbalgie bds, Facettengelenksarthrosen LWK4/5 u L5/S1 mit Bandscheibenherniation L4/5 bds sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Aus genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, eine Gehstrecke von 200m bis 300m zu bewältigen — dies auch nicht unter Verwendung eines Rollators.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, er leide an peripherer arterieller Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei b und Z.n. mehreren Gefäßoperationen. Seine Gehstrecke sei auf maximal 30m eingeschränkt. Auch sei er auf die Verwendung eines Rollators angewiesen. Erschwerend komme eine Spinalkanalstenose hinzu, welche zu ausstrahlenden Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich der Beine führe. Aufgrund der Spinalkanalstenose komme es auch zu einem Nachlassen der Beine und bestehe daher eine erhöhte Sturzgefahr. Ferner sei auch die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers infolge der koronaren Herzerkrankung eingeschränkt. Trotz 2 VD habe nur die mittlere LAD rekanalisiert werden können. Auch infolge der Dorsolumbalgie bds, Facettengelenksarthrosen LWK4/5 u L5/S1 mit Bandscheibenherniation L4/5 bds sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Aus genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, eine Gehstrecke von 200m bis 300m zu bewältigen — dies auch nicht unter Verwendung eines Rollators.
  13. Am 22.07.2024 langte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, die in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ausführt:
  15. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, die in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ausführt: „(…) Vorgeschichte: PAVK Stadium II b beidseitsPAVK Stadium römisch zwei b beidseits Z.n. BIF 2010 Z.n. Advanta (Stent) linke Nierenarterie 2016 Z.n. Advanta Höhe rechte Nierenarterie in die Anastomose der BIF-Prothese 2016 Z.n. Leistengefäßrekonstruktion bei Rezidivleiste links 2016 Z.n. Rekonstrukt A subclavia links 2016 CT-Angiographie Beckenbeinarterien am 28.06.2024 KHK Z.n. cor. Intervention mit 1 DES (mittleren LAD) bei 2 VD 04/24 Z.n. PCI und Stent 2016 Arterielle Hypertonie Z.n. Basaliomexcision Nasenspitze 2023 Hyperlipidämie Adipositas OSAS Tinnitus aurium chronicum dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen. Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung Schizoaffektive Störung Z.n. chronischem Nikotinabusus Dorsolumbalgie beidseits, Facettengelenksarthrosen LWK4/5 und L5/S1 mit Bandscheibenherniation L4/5, mäßige Spinalkanalstenose Zwischenanamnese: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Geplant ist OP der Y-Prothese mit distalen Stenosen, Spinalkanalstenosen OP, davor CAG Befunde: Abl. 158 Abt. Gefäß- Vasculäre-, Endovas. Chir.m.Amb Klinik XXXX 29.
  16. 024 (PAVKAbl. 158 Abt. Gefäß- Vasculäre-, Endovas. Chir.m.Amb Klinik römisch 40 29.
  17. 024 (PAVK Stadium II b beidseits mit nur wenigen Metern GehstreckeStadium römisch zwei b beidseits mit nur wenigen Metern Gehstrecke Z.n. BIF 2010 Y-Prothese im XXXX Z.n. BIF 2010 Y-Prothese im römisch 40 Z.n. Advanta linke Nierenarterie 2016 Z.n. Advanta Höhe rechte Nierenarterie in die Anastomose der BIF-Prothese 016 Z.n. Leistengefäßrekonstruktion bei Rezidivleiste links 2016 Z.n. Rekonstrukt A subclavia links 2016 Arterielle Hypertonie Z.n. Basaliomexcision Nasenspitze 2023 KHK Z.n. cor. Intervention mit 1 DES (mittleren LAD) bei 2 VD 04/24 Z.n. PCI und Stent 2016 Hyperlipidämie Adipositas OSAS mit CPAP Z.n. chronischem Nikotinabusus Schizoaffektive Störung Spinalkanalstenose Durchgeführte Maßnahmen: CT-Angiographie Beckenbeinarterien am 28.06.2024 Abl. 156 Orthopädie Fachärzte XXXX 12.04.2024 (Dorsolumbalgie beidseitsAbl. 156 Orthopädie Fachärzte römisch 40 12.04.2024 (Dorsolumbalgie beidseits Facettengelenksarthrosen LWK4/5 und LS/S1 mit Bandscheibenherniation L4/5, PAVK beidseits bei Zn Bifurkatonsprothese Im Vordergrund stehen ziehende Schmerzen vom Becken in beide Beine. Nur eine kurze Genstrecke möglich Bei oben stehenden Diagnosen besteht aus facharztlich orthopädischer Sicht keine OP Indikation.) Abl. 146 Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin
  18. April 2024 (chronisch ischämische Herzkrankheit, 2 VD Herzkatheter am 15.4.2024, PAVK IIIAbl. 146 Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin
  19. April 2024 (chronisch ischämische Herzkrankheit, 2 VD Herzkatheter am 15.4.2024, PAVK römisch drei Trotz 2 VD-konnte nur die mittlere LAD rekanalisiert werden- sodass nicht von einer stabilen internistischen Situation gesprochen werden kann. Der Patient leidet einer massiven pAVK sodass die Gehstrecke nur 30m schmerzfrei zu bewältigen ist. Wie aus den MRT Befunden hervorgeht, leidet der Patient an einer Spinalkanalstenose, die den othopädischen Grund für die Benutzung eines Rollators darstellt.) Abl. 118 = 104 Dr. XXXX Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 03.10.2023 (Es besteht eine komplizierte chronische Schmerzsymptomatik mit insbesondere brennenden krampfartigen Schmerzen in beiden Beinen und chronischen Rückenschmerzen. Die Komplexität der Beschwerden besteht durch die Überlagerung der einerseits gefäßbedingten Schmerzen bei PAVK in beiden UE, einer Gefäßstenose der Aorta infrarenalis (siehe entsprechende internistisch-kardiologische und gefäßchirurgische Befunde) und andererseits orthopädischen Beschwerden bei beschriebener Spinalkanalstenose im LWS-Bereich und Discusprotrusion im HWS-Bereich (siehe entsprechende orthopädische Befunde). Erschwerend dazu ist die psychische Belastungssituation bei posttraumatischer Belastungsstörung, rez Depressio und Panikattacken. Die medikamentöse analgetische Behandlung gestaltet sich aufgrund der multiplen Begleiterkrankungen schwierig, zusätzlich eine Behandlung mit Akupunktur, wodurch eine teilweise Linderung erreicht wird. Diagnosenliste)Abl. 118 = 104 Dr. römisch 40 Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin 03.10.2023 (Es besteht eine komplizierte chronische Schmerzsymptomatik mit insbesondere brennenden krampfartigen Schmerzen in beiden Beinen und chronischen Rückenschmerzen. Die Komplexität der Beschwerden besteht durch die Überlagerung der einerseits gefäßbedingten Schmerzen bei PAVK in beiden UE, einer Gefäßstenose der Aorta infrarenalis (siehe entsprechende internistisch-kardiologische und gefäßchirurgische Befunde) und andererseits orthopädischen Beschwerden bei beschriebener Spinalkanalstenose im LWS-Bereich und Discusprotrusion im HWS-Bereich (siehe entsprechende orthopädische Befunde). Erschwerend dazu ist die psychische Belastungssituation bei posttraumatischer Belastungsstörung, rez Depressio und Panikattacken. Die medikamentöse analgetische Behandlung gestaltet sich aufgrund der multiplen Begleiterkrankungen schwierig, zusätzlich eine Behandlung mit Akupunktur, wodurch eine teilweise Linderung erreicht wird. Diagnosenliste) Abl. 116 = 100 Verordnung 25.09.2023 (Rollmobil) Abl. 114 DR. XXXX Fachärzt für Cthopädie und orthopädische Chirurgie 14.08.2023 (YProthese vor 10 Jahren im XXXX . Besteher Krampfe in der Wade rechts &links nach 30m sowie ein Druckschmerz als nächstes wird eine KHK-OP geplant.)Abl. 114 DR. römisch 40 Fachärzt für Cthopädie und orthopädische Chirurgie 14.08.2023 (YProthese vor 10 Jahren im römisch 40 . Besteher Krampfe in der Wade rechts &links nach 30m sowie ein Druckschmerz als nächstes wird eine KHK-OP geplant.) Abl. 110 XXXX ZUSAMMENFASSENDES GUTACHTEN (Der Klager aufgrund seiner schweren Herzerkrankung zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage.)Abl. 110 römisch 40 ZUSAMMENFASSENDES GUTACHTEN (Der Klager aufgrund seiner schweren Herzerkrankung zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage.) Abl. 96 Orthopädie Fachärzte XXXX 21072023 SIG reizzustand/-blockierung, Dorsolumbalgie, Haltungsinsuffizienz, Spinalkanalstenose. Patient suchte erstmals am 18.07.2023 unsere Ordination auf nach bildgebend diagnostisch und klinischer Abklärung konservative Diagnosen)Abl. 96 Orthopädie Fachärzte römisch 40 21072023 SIG reizzustand/-blockierung, Dorsolumbalgie, Haltungsinsuffizienz, Spinalkanalstenose. Patient suchte erstmals am 18.07.2023 unsere Ordination auf nach bildgebend diagnostisch und klinischer Abklärung konservative Diagnosen) Abl. 94 = 56 Abt. Gefäß- Vasculäre-, Endovas. Chir.m.Amb Klinik XXXX 12.05.2023Abl. 94 = 56 Abt. Gefäß- Vasculäre-, Endovas. Chir.m.Amb Klinik römisch 40 12.05.2023 (Verdacht auf therapierelevante koronare Herzkrankheit geplante CERAB Koronarangiographie am 08.05.2023 Indikation für einen aortokoronaren Bypass) Abl. 86 = 40 CT BEIN-BECKEN ANGIOGRAPHIE 20.03.2023 (1 Zustand nach Bifurkationsprothese und CERAB nach proximal
  20. Status post Bifurkationsprothese und Stentverlängerung nach proximal Entfaltete Bifurkationsprothese sowie kontrastierter und entfalterter Stent in der Aorta proximal und der linken Nierenarterie.
  21. Ektatische Gefaßerweiterung (2cm) beidseits an der distalen Anastomosenstelle an die AFC.
  22. Kein Nachweis einer Organminderperfusion.
  23. Hochgradige (>75 %ige) Stenose bei Kalkplaque der linken distalen AFS sowie unter 50%ige Stenose bei Kalkplaque der rechten distalen AFS.) Abl. 84 = 36 Dr XXXX 20.02.2023 (am ehesten Leitsymptom verursachend) Zustand nach Bif und CERAB nach Proximal 2016 2018 mehr als 10 Jahren eine Bif erhalten und von mehr als 3 Jahren eine CERAB ProzedurAbl. 84 = 36 Dr römisch 40 20.02.2023 (am ehesten Leitsymptom verursachend) Zustand nach Bif und CERAB nach Proximal 2016 2018 mehr als 10 Jahren eine Bif erhalten und von mehr als 3 Jahren eine CERAB Prozedur Danach ist es Ihnen besser gegangen, die Gehstreckenverbesserung hat eine AP freigelegt, gestentet. Beschwerde können sowohl Spinalkanalstenose sowie der Gefäßerkrarkung zugeordnet werden bitte CTA der Bauchaorta anfertigen) Abl. 82 = 30 Klinische Abteilung für Orthopädie 04.03.2021 (Diskusprolaps C6/C7 Konservative Therapiemaßnahmen) Abl. 74 XXXX , 07/09/2023 (Claudicatio spinalis + intermittems Symptomatik, PAVK IIb. Vertebrostenose + NF-Stenosen Va. L4/5, Z.n. BIF 2010, KHK, St.p. Stenting Laut Pat. stark eingeschränkte Gehstrecke 200m, Besserung der Symptomatik wenn der Oberkörper nach vorne gebeugt wird (z.B. Anlehnen am Einkaufswagen).)Abl. 74 römisch 40 , 07/09/2023 (Claudicatio spinalis + intermittems Symptomatik, PAVK römisch zwei b. Vertebrostenose + NF-Stenosen römisch fünf a. L4/5, Z.n. BIF 2010, KHK, St.p. Stenting Laut Pat. stark eingeschränkte Gehstrecke 200m, Besserung der Symptomatik wenn der Oberkörper nach vorne gebeugt wird (z.B. Anlehnen am Einkaufswagen).) Abl. 70 Mag. XXXX 06.09.0023 BERUFSKUNDLICHES GA (leichte körperliche Arbeiten)Abl. 70 Mag. römisch 40 06.09.0023 BERUFSKUNDLICHES GA (leichte körperliche Arbeiten) Abl. 62 Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie 24.07.2023 (rezidivierende Depressio suspekte Bipolarität seit 2017 bekannt Rehabehandlung erfolgte 2018 und
  24. Momentan sind die cardialen Symptome und die Schmerzen in Bereich der Wirbelsäule im Vordergrund)Abl. 62 Dr. römisch 40 Fachärztin für Psychiatrie 24.07.2023 (rezidivierende Depressio suspekte Bipolarität seit 2017 bekannt Rehabehandlung erfolgte 2018 und
  25. Momentan sind die cardialen Symptome und die Schmerzen in Bereich der Wirbelsäule im Vordergrund) Abl. 60 Dr. XXXX ( LAD eine Stenose Indikation zu einer Bypassoperation gegeben. Weiteren Verlauf wird diese Bypassoperation in die Wege geleitet. Keine geregelten Arbeiten zuzumuten)Abl. 60 Dr. römisch 40 ( LAD eine Stenose Indikation zu einer Bypassoperation gegeben. Weiteren Verlauf wird diese Bypassoperation in die Wege geleitet. Keine geregelten Arbeiten zuzumuten) Abl. 42 MRT LWS 27.4.2023 (degenerative LWS-Veränderungen mit Osteochondrosen + BS-Bulging epidurater Lipomatose egenerative LWS-Veränderunge In den Segmenten 1.2/3 + L3/4 + L4/5 + L5/S1 geringe bis mäßige Vertebrostenosen + NF-Stenosen) Abl. 38 CT HERZ (AGASTON-SCORE) 22.03.2023 (Deutliche Kalzifikationen im Bereich aller Koronararterien mit einem Agatston-Score von insgesamt 1514,4 entsprechend einem Wer über der alterskorrigierten 90% Perzentile) Abl. 28 Dr.med. XXXX Februar 2021 (Facharzt für HNO Hörsturz mit Tinnitus links, asymmetrische Presbyakusis, Rhinitis sicca, Septimdeviation, Globus larynbeus, Laryngopharyngitis)Abl. 28 Dr.med. römisch 40 Februar 2021 (Facharzt für HNO Hörsturz mit Tinnitus links, asymmetrische Presbyakusis, Rhinitis sicca, Septimdeviation, Globus larynbeus, Laryngopharyngitis) Abl. 26 XXXX SPITAL 10/2020 (Geringgradiges, RC- und leicht REM- betontes obstruktives Schlafapnoe Syndrom bei einer intakten Schlafarchitektur mit ausreichend Tiefschlaf und REM- Schlaf sowie lageunabhangiger Rhonchopathie)Abl. 26 römisch 40 SPITAL 10 aus 2020, (Geringgradiges, RC- und leicht REM- betontes obstruktives Schlafapnoe Syndrom bei einer intakten Schlafarchitektur mit ausreichend Tiefschlaf und REM- Schlaf sowie lageunabhangiger Rhonchopathie) Abl. 22 Dr. XXXX Chir. Gefäßchir. 7.4.2016 (Zn aortobifem Bypass hgr Rezidiv)Abl. 22 Dr. römisch 40 Chir. Gefäßchir. 7.4.2016 (Zn aortobifem Bypass hgr Rezidiv) Nachgereichte Befunde: Internistische Gruppenpraxis 06.09.2024 (Kommt bei Blutdruckvarianz. Zuweisung jedoch zur DU und Herzsono — war jedoch rezent mehrmals bei Prof. XXXX mit TTE 02/2024 — dort gute EF. KHK und PAVK und St.p. Y-Stenting
  26. Geplant wäre interventioneller/operativer Eingriff bei Stenosen distal der Y-Prothese. Geplante Koro 11/
  27. PAVK Periphere arterielle Verschlußkrankheit, Spinalkanalstenose — KHE.Internistische Gruppenpraxis 06.09.2024 (Kommt bei Blutdruckvarianz. Zuweisung jedoch zur DU und Herzsono — war jedoch rezent mehrmals bei Prof. römisch 40 mit TTE 02 aus 2024, — dort gute EF. KHK und PAVK und St.p. Y-Stenting
  28. Geplant wäre interventioneller/operativer Eingriff bei Stenosen distal der Y-Prothese. Geplante Koro 11 aus 2024,. PAVK Periphere arterielle Verschlußkrankheit, Spinalkanalstenose — KHE. Koronare Herzerkrankung St.p. PCI 05/2024 Echokardiographie 6.9.2024: Hypokinesie basal inferior Aktuell kein Hinweis auf Herzinsuffizienz.) Orthopädische Abteilung XXXX Osteoporose 4.7.2022 (Foramenstenose L5/S1)Orthopädische Abteilung römisch 40 Osteoporose 4.7.2022 (Foramenstenose L5/S1) Univ. Prof. Dr. XXXX 20/08/2024 (Stentkontrolle Mo 4/11/2024)Univ. Prof. Dr. römisch 40 20/08/2024 (Stentkontrolle Mo 4/11/2024) Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in RH Berufsanamnese: Masseur selbstständig bis vor 8 Jahren, Rehageld seit 1,5 Jahren, zuletzt gearbeitet bis vor 2 Jahren in Büro Medikamente: Amlodipin Candeblo Daflon Deanxit Desloratadin Ezeato Gabapentin Mirtabene Nitrolingual Nomexor Oxygerolan Pantoprazol Parkemed Plavix Quetialan Seractil Sirdalud Solian Allergien: 0 Nikotin: 0, 20 bis 2017 Hilfsmittel: Rollator Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , Neupölla Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , Neupölla Derzeitige Beschwerden: ‚Habe Krämpfe in den Beinen, Zittern, Brennen, auch in der Nacht, zunehmend beim Gehen, nach 30 m muss ich mich niedersetzen. Besserung nach Ausruhen von 5-10 min. Schmerzen wechseln vom ISG in den Gluteus in die Waden beidseits. Noch kein OP Termin 4.11.2024 Coronarangiographie für Freigabe der Gefäßoperation Dann erst Freigabe da sonst Plavix nicht abgesetzt werden darf. Ich liege viel, habe daher einen BS Vorfall in der HWS C4/C
  29. Hergekommen bin ich mit dem Auto, selber gefahren.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 175 cm, Gewicht 72 kg, 59 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung: periphere Pulse nicht tastbar. Füße im Liegen blass, weiß, Kapillarfüllungszeit extrem verzögert, im Stehen zunehmende Durchblutung mit wieder rosiger Haut Füße kalt keine Ödeme, die Sensibilität wird in den Füßen als gestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 50° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, Gehen im Untersuchungszimmer ohne Rollator, Gangbild unauffällig, harmonisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede bei Ein-und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Ja. Die gehstreckenlimitierende Erkrankung ist die periphere arterielle Verschlusskrankheit mit klinisch objektivierbarer Einschränkung der peripheren Durchblutung, siehe Status, untermauert durch die vorgelegten Befunde. ad 2) Diagnoseliste 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit Il b beidseits1 periphere arterielle Verschlusskrankheit römisch eins l b beidseits 2 Koronare Herzerkrankung, arterielle Hypertonie 3 Somatisierende depressive Episode 4 Tinnitus 5 Degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates OSAS nicht akutell befundbelegt. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es ist zu einer Verschlechterung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit gekommen, es konnte klinisch eine erhebliche Minderdurchblutung der Füße festgestellt werden. Die Gehstrecke ist dadurch maßgeblich eingeschränkt. Bezüglich Koronarer Herzkrankheit ist eine Coronarangiographie geplant, davon abhängig die Situation der unteren Extremitäten, geplant ist ein aortokoronarer Bypass. Aktuell konnte anhand der vorliegenden Befunde kein Hinweis auf Herzinsuffizienz festgestellt werden. Kardial ist die Belastbarkeit derzeit nicht erheblich eingeschränkt. Depression und Tinnitus führen zu keiner Einschränkung, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Meter und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigen könnte, hinsichtlich Therapie sind Optionen gegeben. Dokumentiert sind fortgeschrittene Abnützungserscheinungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden, jedoch ohne radikuläres Defizit und mit mäßiger Vertebrostenose. Aus orthopädischer Sicht sind die Abnützungserscheinungen nicht mit einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereinbar, ausreichende Gesamtmobilität konnte festgestellt werden, siehe aktueller Status. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja. Verschlimmerung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit. Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, die Gehstrecke ist erheblich eingeschränkt. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Nein. Haltegriffe können erreicht werden. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Dokumentiert ist aktuell kein Hinweis auf Herzinsuffizienz. ad 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist aufgrund der Gefäßsituation derzeit nicht möglich. ad 7) Ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde (Abl. 162-164) und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln (Abl. 22-74;82-106; 110; 114-118; 146; 156-158) des BF zu seinen Leiden. Vorgebracht wird, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht möglich ist. Aufgrund der aktuell feststellbare Verschlimmerung ist eine neue Situation eingetreten und das Ergebnis wird dahingehend abgeändert, die Gehstrecke ist erheblich eingeschränkt. Sämtliche vorliegenden Befunde werden eingesehen und die relevanten Erkrankungen in der Diagnosenliste angeführt. Aktueller Stand der kardialen Situation einschließlich Vorgeschichte ist, eine Coronarangiographie durch zu führen. Dokumentiert ist die Indikation für eine Bypassoperation. Abhängig von der Coronarangiographie ist dann eventuell eine Operation der Gefäße der unteren Extremitäten möglich. Diesbezüglich ist in den Befunden eine höhergradige Stenose dokumentiert. Die orthopädischen Befunde und die Befunde der Bildgebung zeigen zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen, jedoch keine höhergradige Vertebrostenose, diesbezüglich ist eine erhebliche Gehstreckeneinschränkung nicht durch die vorliegenden Befunde und Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar. Das psychiatrische Leiden ist dokumentiert, Behandlung ist belegt, diesbezüglich ist eine Intensivierung möglich, eine psychiatrisch instabiler Zustand ist nicht objektivierbar. Tinnitus ist durch Befunde belegt, führt jedoch zu keiner Beeinflussung der beantragten Zusatzeintragung. ad 8) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, bzw. ab wann eine solche erfolgt. Aufgrund der im Rahmen der Untersuchung feststellbaren klinischen Verschlechterung der Durchblutung der unteren Extremitäten - die fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit ist untermauert durch entsprechende Befunde - ist eine Neubeurteilung der beantragten Zusatzeintragung erforderlich. Änderung ist ab Datum der Untersuchung anzunehmen. ad 9) Gegebenenfalls wird um Feststellung ersucht, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist 06/2027 vorgesehen, da unter Therapieoptimierung eventuell eine Besserung der Schmerzsituation denkbar war (siehe VGA).Eine Nachuntersuchung ist 06 aus 2027, vorgesehen, da unter Therapieoptimierung eventuell eine Besserung der Schmerzsituation denkbar war (siehe VGA). Vorgeschlagen wird das Beibehalten der Nachuntersuchung 06/2027 zur Beurteilung des GdB und der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da Operationen geplant sind.Vorgeschlagen wird das Beibehalten der Nachuntersuchung 06 aus 2027, zur Beurteilung des GdB und der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da Operationen geplant sind.
  30. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Inhaltliche Bedenken wurden in der Folge keine vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  31. Feststellungen: 1.
  32. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. 1.
  33. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 15.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  34. Der Beschwerdeführer leidet an - periphere arterielle Verschlusskrankheit II b beidseits- periphere arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b beidseits - Koronare Herzerkrankung, arterielle Hypertonie - Somatisierende depressive Episode - Tinnitus - Degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates 1.
  35. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer leidet unter einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit mit klinisch objektivierbarer Einschränkung der peripheren Durchblutung. Durch die erhebliche Minderdurchblutung der Füße ist die Gehstrecke maßgeblich eingeschränkt. Aufgrund der Gefäßsituation ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter derzeit nicht möglich. Die festgestellten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten wirken sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar. Bei Therapieoptimierung ist jedoch eine Besserung der Schmerzsituation denkbar.
  36. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) bis 1.4) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 31.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2024, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die sachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin festgestellt, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit gekommen ist und klinisch eine erhebliche Minderdurchblutung der Füße festgestellt werden konnte. Dadurch ist die Gehstrecke maßgeblich eingeschränkt. Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die Sachverständige führt weiters aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer derzeit – wie sich bei der Untersuchung am 24.10.2024 gezeigt habe - nicht zumutbar sei, da dieser eine Wegstrecke von 300 bis 400m aufgrund der Gefäßsituation nicht zurücklegen kann. Für die Gutachtenstellerin erscheint jedoch aufgrund Therapieoptimierung eine Besserung der Schmerzsituation möglich, zumal auch Operationen geplant sind, weshalb eine Nachuntersuchung im Juni 2027 durchzuführen ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 31.01.2025, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch sind weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  37. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Die Verschlechterung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, die zu einer erheblichen Minderdurchblutung der Füße führt, schränkt die Gehstrecke maßgeblich ein und wirkt sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Dem Beschwerdeführer ist es derzeit nicht möglich eine Wegstrecke von 300 – 400m zurückzulegen. Da aufgrund des bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildes eine Therapieoptimierung zur Besserung des Gesundheitszustandes und somit zu einer Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG führen könnte, ist der Behindertenpass befristet auszustellen.Da aufgrund des bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildes eine Therapieoptimierung zur Besserung des Gesundheitszustandes und somit zu einer Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG führen könnte, ist der Behindertenpass befristet auszustellen. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein relevantes Ausmaß erreichen, ist die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gerechtfertigt.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.

  1. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt römisch zwei.
  2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2296015.1.00

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