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{'item': 'W232 2300746-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35Art. 18§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW232 2300746-1 Spruch, W232 2300746-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. S

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.10.2022 schriftlich sowie am 01.11.2023 persönlich einen Antrag

§ 35Asyl

G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.10.2022 schriftlich sowie am 01.11.2023 persönlich einen Antrag

Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das am 01.11.2023 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, am XXXX 2020 geheiratet. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden täglich telefonieren und Video-Anrufe tätigen. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Das am 01.11.2023 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, am römisch 40 2020 geheiratet. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden täglich telefonieren und Video-Anrufe tätigen. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, am XXXX 2020 in Istanbul (Türkei) geheiratet zu haben. Das Brautpaar sei alleine gewesen, da sich ihre Familien in Syrien aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und legte Fotos vom Hochzeitstag vor. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten ein Jahr und elf Monate lang in einem gemieteten Haus in der Türkei zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt Ende November 2021 gesehen. Ihr Schwiegervater habe ihr mit der Einholung der Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung geholfen, und hätten sie einen Anwalt beauftragt.Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, am römisch 40 2020 in Istanbul (Türkei) geheiratet zu haben. Das Brautpaar sei alleine gewesen, da sich ihre Familien in Syrien aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und legte Fotos vom Hochzeitstag vor. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten ein Jahr und elf Monate lang in einem gemieteten Haus in der Türkei zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt Ende November 2021 gesehen. Ihr Schwiegervater habe ihr mit der Einholung der Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung geholfen, und hätten sie einen Anwalt beauftragt. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022, wonach der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. - „Beschluß ausgestellt Scharia Gericht in Damaskus“ („Basis: 1541/2022, Beschluss: 592“) vom XXXX 2022, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum XXXX ) anführt. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX 2021 die Bestätigung einer „zwischen der Klägerin und dem Angeklagten in außerhalb des Gerichts in Damaskus am XXXX 2020“ geschlossenen Ehe sowie eine ordnungsgemäße Registrierung dieser Ehe beantragt. Eine laufende „konventionelle“ Ehe, die am XXXX 2020 „außerhalb des Gerichts in Damaskus“ geschlossen worden sei, werde bestätigt und die ordnungsgemäße Eintragung beschlossen.- „Beschluß ausgestellt Scharia Gericht in Damaskus“ („Basis: 1541 aus 2022,, Beschluss: 592“) vom römisch 40 2022, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum römisch 40 ) anführt. Die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 2021 die Bestätigung einer „zwischen der Klägerin und dem Angeklagten in außerhalb des Gerichts in Damaskus am römisch 40 2020“ geschlossenen Ehe sowie eine ordnungsgemäße Registrierung dieser Ehe beantragt. Eine laufende „konventionelle“ Ehe, die am römisch 40 2020 „außerhalb des Gerichts in Damaskus“ geschlossen worden sei, werde bestätigt und die ordnungsgemäße Eintragung beschlossen. - Eheschließungsurkunde vom XXXX 2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum XXXX ) und als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ den XXXX 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht in Damaskus genannt („Nr. der Dokuments 1541/592“, „Datum der Dokuments XXXX 2022“), die Eheschließung sei am XXXX 2022 eingetragen worden.- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum römisch 40 ) und als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ den römisch 40 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht in Damaskus genannt („Nr. der Dokuments 1541/592“, „Datum der Dokuments römisch 40 2022“), die Eheschließung sei am römisch 40 2022 eingetragen worden. - Auszug aus dem syrischen Familienregister vom XXXX 2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum XXXX ) anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verheiratet“ auf.- Auszug aus dem syrischen Familienregister vom römisch 40 2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson (mit dem Geburtsdatum römisch 40 ) anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verheiratet“ auf. - Auszug aus dem syrischen Personenregister vom XXXX 2023 betreffend die Beschwerdeführerin – es scheint der Familienstand „Verheiratet“ auf.- Auszug aus dem syrischen Personenregister vom römisch 40 2023 betreffend die Beschwerdeführerin – es scheint der Familienstand „Verheiratet“ auf. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 würden den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprechen.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 24.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 würden den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprechen. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.11.2021 angegeben habe, ledig zu sein. Erst in der Niederschrift am 16.02.2022 habe sie vorgebracht, verheiratet zu sein. Die Bezugsperson habe zu diesem Widerspruch eingewandt, dass sie diesen Umstand erwähnt habe, er aber nicht protokolliert worden sei. Hervorzuheben sei, dass die Bezugsperson bei der Rückübersetzung der Erstbefragung angegeben habe, alles verstanden zu haben und keine Korrektur bzw. Ergänzungen machen zu wollen. Darüber hinaus sei dem Dokument des Scharia-Gerichts zu entnehmen, dass die Bezugsperson bei der Sitzung am XXXX 2021 nicht anwesend gewesen sei und der Beschluss ohne die Bezugsperson erlassen worden sei.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 17.11.2021 angegeben habe, ledig zu sein. Erst in der Niederschrift am 16.02.2022 habe sie vorgebracht, verheiratet zu sein. Die Bezugsperson habe zu diesem Widerspruch eingewandt, dass sie diesen Umstand erwähnt habe, er aber nicht protokolliert worden sei. Hervorzuheben sei, dass die Bezugsperson bei der Rückübersetzung der Erstbefragung angegeben habe, alles verstanden zu haben und keine Korrektur bzw. Ergänzungen machen zu wollen. Darüber hinaus sei dem Dokument des Scharia-Gerichts zu entnehmen, dass die Bezugsperson bei der Sitzung am römisch 40 2021 nicht anwesend gewesen sei und der Beschluss ohne die Bezugsperson erlassen worden sei.

  1. Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  2. Am 03.06.2024 sowie 06.06.2024 langten zwei weitgehend gleichlautende Stellungnahmen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, wobei jene vom 03.06.2024 von der – durch die Beschwerdeführerin bevollmächtigten – Bezugsperson eingebracht wurde. Die Bezugsperson sei bei der ersten Befragung sehr verwirrt und körperlich erschöpft gewesen, weshalb sie sich nicht richtig konzentrieren habe können. Die Situation sei für die Bezugsperson äußerst anstrengend gewesen, da es ihr erster Kontakt mit dem Gericht und der Polizei gewesen sei. Hinzu sei die lange Wartezeit gekommen, die ihre Nervosität verstärkt habe. Auch habe sie Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt, was dazu geführt habe, dass sie falsche Angaben gemacht habe. Das Ehepaar habe im Jahr 2021 traditionell mit einem Scheich in der Türkei geheiratet und wurde in diesem Zusammenhang auf diesbezügliche Fotos verwiesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin nach Syrien geschickt, um die Ehe dort offiziell registrieren zu lassen. Die Bezugsperson habe ihren Vater bevollmächtigt, diese Registrierung vorzunehmen. Leider sei bei der Registrierung ein falsches Datum eingetragen worden, nämlich das Jahr 2020 – ein Umstand, der in Syrien nicht mehr korrigierbar sei. Es sei sehr schwierig, in Kriegsgebieten wie Syrien Unterlagen zu ändern oder zu korrigieren, insbesondere, wenn man selbst nicht vor Ort sei. Bei der zweiten Verhandlung sei von der Bezugsperson klargestellt worden, dass sie verheiratet sei und dass es sich bei den vorherigen Angaben um ein Missverständnis handle. Die Bezugsperson habe die Angabe korrigiert und betone, tatsächlich verheiratet zu sein.
  3. In einer (zweiten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 würden den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Zudem wurde eingewandt, dass keine nach den geltenden Rechtsgrundsätzen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gültig geschlossene Ehe vorliege.5. In einer (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 würden den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Zudem wurde eingewandt, dass keine nach den geltenden Rechtsgrundsätzen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gültig geschlossene Ehe vorliege. In der bezughabenden (zweiten) Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Stellungnahme vom 23.05.2024 vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Den vorgelegten Fotos sei weder ein Datum noch eine Örtlichkeit zu entnehmen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass nicht angezweifelt werde, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kennen und sich möglicherweise auch tatsächlich in einer Beziehung befinden würden – dies ändere allerdings nichts daran, dass eine Eheschließung angezweifelt werde. Es werde auch die Richtigkeit des Inhaltes der vorgelegten Dokumente angezweifelt. In der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung des Scharia-Gerichts Damaskus vom XXXX 2022 sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Ehevormund erschienen sei und die Bezugsperson durch einen Vertreter. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung am XXXX 2020 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Das syrische Personalstatutsgesetz von 1953 regle im zweiten Titel die wesentlichen Elemente und allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung. Art. 16 PSG (vom 27.06.2019) besage, dass Mann und Frau mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der vorgebrachten Eheschließung unter 18 Jahre und somit nicht ehemündig gewesen. Art. 18 PSG regele die Eheschließung von Jugendlichen –

Art. 18Abs.

2 PSG bedürfe es der Zustimmung des Vaters oder Großvaters des/der Jugendlichen, sofern dieser der Ehevormund sei. Den beigelegten Dokumenten sei keine Zustimmung eines Ehevormundes zu entnehmen. Art. 47 PSG besage, dass eine Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorliegen würden und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zustimmung des Ehevormundes, die ein wesentliches Element darstelle, nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nicht erfüllt. Eine rechtswirksame und gültige Eheschließung

den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson liege somit nicht vor. Dies spiegle das notorische Wissen der Behörde wider, dass im Herkunftsland der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Urkunden jeglichen Inhalts auch entgegen den wahren Tatsachen sowie auch widerrechtlich zu erlangen seien. Eine Genehmigung des Vormunds sei weder im Urteil des Scharia-Gerichtes, noch in der Heiratsurkunde ersichtlich. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich keine Anwesenheit zumindest eines Elternteiles, sodass davon auszugehen sei, dass kein Vormund anwesend gewesen und die erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden sei.In der bezughabenden (zweiten) Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Stellungnahme vom 23.05.2024 vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Den vorgelegten Fotos sei weder ein Datum noch eine Örtlichkeit zu entnehmen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass nicht angezweifelt werde, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kennen und sich möglicherweise auch tatsächlich in einer Beziehung befinden würden – dies ändere allerdings nichts daran, dass eine Eheschließung angezweifelt werde. Es werde auch die Richtigkeit des Inhaltes der vorgelegten Dokumente angezweifelt. In der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung des Scharia-Gerichts Damaskus vom römisch 40 2022 sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne einen Ehevormund erschienen sei und die Bezugsperson durch einen Vertreter. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung am römisch 40 2020 16 Jahre alt und somit minderjährig gewesen. Das syrische Personalstatutsgesetz von 1953 regle im zweiten Titel die wesentlichen Elemente und allgemeinen Voraussetzungen der Eheschließung. Artikel 16, PSG (vom 27.06.2019) besage, dass Mann und Frau mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der vorgebrachten Eheschließung unter 18 Jahre und somit nicht ehemündig gewesen. Artikel 18, PSG regele die Eheschließung von Jugendlichen –

Artikel 18

, Absatz 2, PSG bedürfe es der Zustimmung des Vaters oder Großvaters des/der Jugendlichen, sofern dieser der Ehevormund sei. Den beigelegten Dokumenten sei keine Zustimmung eines Ehevormundes zu entnehmen. Artikel 47, PSG besage, dass eine Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorliegen würden und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Da die Zustimmung des Ehevormundes, die ein wesentliches Element darstelle, nicht vorliege, seien die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nicht erfüllt. Eine rechtswirksame und gültige Eheschließung

den Bestimmungen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson liege somit nicht vor. Dies spiegle das notorische Wissen der Behörde wider, dass im Herkunftsland der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson Urkunden jeglichen Inhalts auch entgegen den wahren Tatsachen sowie auch widerrechtlich zu erlangen seien. Eine Genehmigung des Vormunds sei weder im Urteil des Scharia-Gerichtes, noch in der Heiratsurkunde ersichtlich. Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich keine Anwesenheit zumindest eines Elternteiles, sodass davon auszugehen sei, dass kein Vormund anwesend gewesen und die erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden sei. 7. Mit Bescheid vom 18.06.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.7. Mit Bescheid vom 18.06.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die (zweite) Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. 8. In der am 09.07.2024 übermittelten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, alle sich aus dem konkreten Fall ergebenden relevanten rechtlichen Fragen zu erörtern, insbesondere auch, wie die Ehe nach den Grundsätzen des syrischen Gesetzes geschlossen worden sei. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren in der Erstbefragung angegeben, verheiratet zu sein und dass sich die Ehegattin in Syrien befinde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente seien ausreichend, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, und seien diese offenbar als unbedenklich eingestuft sowie ihre Echtheit nicht beanstandet worden. Die Eheschließung sei am XXXX 2020 in der Türkei nach islamischem Recht in Anwesenheit des Brautpaars erfolgt. Diese Eheschließung sei – entsprechenden dem syrischen Personenstandsgesetz – am XXXX 2022 in Syrien eingetragen worden, das Datum der islamischen Eheschließung dabei mit XXXX 2020 angenommen worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei ihr Vater bereits verstorben gewesen. Derart verehelichte Personen seien Familienangehörige

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005, eine rückwirkende Gültigkeit einer traditionellen Eheschließung aufgrund einer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung verstoße auch nicht gegen den ordre public. Das Ehepaar habe zudem, seitdem die Bezugsperson in Österreich lebe, regelmäßigen Kontakt. Eine gewisse Ehedauer sei im Verfahren zum Familiennachzug nicht vorgeschrieben.8. In der am 09.07.2024 übermittelten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, alle sich aus dem konkreten Fall ergebenden relevanten rechtlichen Fragen zu erörtern, insbesondere auch, wie die Ehe nach den Grundsätzen des syrischen Gesetzes geschlossen worden sei. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren in der Erstbefragung angegeben, verheiratet zu sein und dass sich die Ehegattin in Syrien befinde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente seien ausreichend, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, und seien diese offenbar als unbedenklich eingestuft sowie ihre Echtheit nicht beanstandet worden. Die Eheschließung sei am römisch 40 2020 in der Türkei nach islamischem Recht in Anwesenheit des Brautpaars erfolgt. Diese Eheschließung sei – entsprechenden dem syrischen Personenstandsgesetz – am römisch 40 2022 in Syrien eingetragen worden, das Datum der islamischen Eheschließung dabei mit römisch 40 2020 angenommen worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei ihr Vater bereits verstorben gewesen. Derart verehelichte Personen seien Familienangehörige

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, eine rückwirkende Gültigkeit einer traditionellen Eheschließung aufgrund einer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung verstoße auch nicht gegen den ordre public. Das Ehepaar habe zudem, seitdem die Bezugsperson in Österreich lebe, regelmäßigen Kontakt. Eine gewisse Ehedauer sei im Verfahren zum Familiennachzug nicht vorgeschrieben. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Die Beschwerde gegen den am 19.06.2024 zugestellten Bescheid sei am 09.07.2024 eingebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 6 IPR-Gesetz:Paragraph 6, IPR-Gesetz: „Vorbehaltsklausel (ordre public) Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ § 16 IPR-Gesetz:Paragraph 16, IPR-Gesetz: „Form der Eheschließung

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ § 1 EheG:Paragraph eins, EheG: „Ehefähigkeit
(1)Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2)Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX 2020 erfolgt, diese mittels „Beschluß ausgestellt Scharia Gericht in Damaskus“ vom XXXX 2022 bestätigt und am XXXX 2022 staatlich eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin wird im syrischen Familienregister und Personenregister zudem als „Verheiratet“ angeführt. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 2020 erfolgt, diese mittels „Beschluß ausgestellt Scharia Gericht in Damaskus“ vom römisch 40 2022 bestätigt und am römisch 40 2022 staatlich eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin wird im syrischen Familienregister und Personenregister zudem als „Verheiratet“ angeführt. Da der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) jedoch zu entnehmen ist, dass wenn bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, die Möglichkeit besteht, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben sowie bei dieser Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden und das Gericht die vorgebrachten Behauptungen nicht überprüft, können diese Unterlagen nicht allein für die Feststellung einer Eheschließung am XXXX 2020 herangezogen werden. Da der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) jedoch zu entnehmen ist, dass wenn bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, die Möglichkeit besteht, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben sowie bei dieser Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden und das Gericht die vorgebrachten Behauptungen nicht überprüft, können diese Unterlagen nicht allein für die Feststellung einer Eheschließung am römisch 40 2020 herangezogen werden. Ebenso lassen die vorgelegten Fotos keinen Schluss auf den Aufnahmezeitpunkt oder den Ort der Aufnahme zu. Ein Verweis auf die Diskrepanz zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson bei der Angabe des Familienverhältnisses erweist sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen als unzureichend – vielmehr löst sie eine weitere Ermittlungspflicht aus. Zudem wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson bei der Erstbefragung sich nicht richtig konzentrieren habe können, die Situation für die äußerst anstrengend gewesen und die lange Wartezeit hinzugekommen sei, die ihre Nervosität verstärkt habe und sie Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt habe, was dazu geführt habe, dass sie falsche Angaben gemacht habe. Es wird nicht verkannt, dass in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass das Ehepaar im Jahr 2021 traditionell in der Türkei geheiratet habe. Bei der Registrierung sei ein falsches Datum eingetragen worden, nämlich das Jahr 2020 – ein Umstand, der in Syrien nicht mehr korrigierbar sei. Es sei sehr schwierig, in Kriegsgebieten wie Syrien Unterlagen zu ändern oder zu korrigieren, insbesondere, wenn man selbst nicht vor Ort sei. Widersprüchlich zu diesen Angaben wurde im Befragungsformular sowie bei einer kurzen Befragung der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung das Jahr 2020 angegeben – ebenso in der gegenständlichen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson sind daher aufgrund der vorliegenden Widersprüche sowie aufgrund des Umstands, dass die vorgelegten Unterlagen auf einer Feststellungsklage vor einem Scharia-Gericht fußen und die vorgelegten Fotos keine Rückschlüsse auf das Vorbringen zulassen, zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine traditionelle Eheschließung am XXXX 2020 bzw. 2021 in der Türkei erfolgt ist, eingehend zu befragen. Schließlich ist selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134).Die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson sind daher aufgrund der vorliegenden Widersprüche sowie aufgrund des Umstands, dass die vorgelegten Unterlagen auf einer Feststellungsklage vor einem Scharia-Gericht fußen und die vorgelegten Fotos keine Rückschlüsse auf das Vorbringen zulassen, zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine traditionelle Eheschließung am römisch 40 2020 bzw. 2021 in der Türkei erfolgt ist, eingehend zu befragen. Schließlich ist selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist vergleiche VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Da vorgebracht wurde, dass die traditionelle Eheschließung in der Türkei erfolgt sei, sind zudem die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften des syrischen Rechts zu ermitteln. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob einer nicht in Syrien geschlossenen traditionellen Ehe dieselben Registrierungsmöglichkeiten offenstehen, wie einer in Syrien geschlossenen traditionellen Ehe. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis darauf enthalten, dass die traditionelle Eheschließung im Ausland (Türkei) erfolgt sei. Den in der Wahrscheinlichkeitsprognose bereits herangezogenen syrischen Rechtsvorschriften zur Eheschließung Minderjähriger ist das Erfordernis einer Zustimmung des Vaters oder Großvaters des/der Jugendlichen, sofern dieser der Ehevormund sei, zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin brachte auf Vorhalt dieses Erfordernisses bei ihrer ersten Gelegenheit (in der Beschwerde) vor, dass ihr Vater zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verstorben gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen (insbesondere, wer im Falle eines Todes des Vaters einer minderjährigen Braut als Ehevormund anzusehen sei) erfolgte ebenso wenig wie die Ermittlung diesbezüglich maßgeblicher syrischer Rechtsvorschriften. Ermittlungen darüber, ob ein etwaiger Mangel bei der hier vorgebrachten Eheschließung (betreffend eine etwaige fehlende rechtswirksame Zustimmung eines Vormundes)

den syrischen Rechtsvorschriften mittlerweile geheilt sein könnte, wurden ebenfalls nicht angestellt. Es sind daher weitere geeignete Ermittlungsschritte (Befragungen, Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften) zu tätigen, um feststellen zu können, ob – neben einer traditionellen Eheschließung am XXXX 2020/2021 – auch eine nach dem syrischen Recht rechtswirksame Eheschließung vorliegt. Es sind daher weitere geeignete Ermittlungsschritte (Befragungen, Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften) zu tätigen, um feststellen zu können, ob – neben einer traditionellen Eheschließung am römisch 40 2020 aus 2021, – auch eine nach dem syrischen Recht rechtswirksame Eheschließung vorliegt. Sollte nach den notwendigen Ermittlungen die traditionelle Eheschließung am XXXX 2020/2021 sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften betreffend die etwaige Erfordernis der Zustimmung eines Ehevormundes und die Möglichkeiten der nachträglichen Registrierung einer im Ausland geschlossenen traditionellen Ehe bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094)Sollte nach den notwendigen Ermittlungen die traditionelle Eheschließung am römisch 40 2020 aus 2021, sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften betreffend die etwaige Erfordernis der Zustimmung eines Ehevormundes und die Möglichkeiten der nachträglichen Registrierung einer im Ausland geschlossenen traditionellen Ehe bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094)

§ 6

IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 15

(2020)bzw. 16
(2021)Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 23
(2020)bzw. 24
(2021)Jahre alt gewesen. Es wäre – sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am XXXX 2020/2021 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung.Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 15
(2020)bzw. 16
(2021)Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 23
(2020)bzw. 24
(2021)Jahre alt gewesen. Es wäre – sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am römisch 40 2020 aus 2021, im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob eine ordre public widrige Kinderehe vorliegen könnte, notwendig wären, befragt. Es fehlen eingehende Ermittlungen etwa zur Dauer und Ausgestaltung des Zusammenlebens nach der Eheschließung, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe besteht (im Zusammenhang mit Erhebungen zum Umfang eines auch nach der Ausreise aufrechten Kontakts), worin der Entschluss der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Ehe fußt, zum etwaigen Vorliegen von Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung oder Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen sowie zu den Umständen des Kennenlernens bzw. der Anbahnung der Eheschließung. Die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren – neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften betreffend die etwaige Erfordernis der Zustimmung eines Ehevormundes und die Möglichkeiten der nachträglichen Registrierung einer im Ausland geschlossenen traditionellen Ehe – auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine traditionelle Eheschließung am XXXX 2020/2021 in der Türkei erfolgt ist, diese nach den syrischen Rechtsvorschriften rechtswirksam geschlossen wurde und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen.Die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren – neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften betreffend die etwaige Erfordernis der Zustimmung eines Ehevormundes und die Möglichkeiten der nachträglichen Registrierung einer im Ausland geschlossenen traditionellen Ehe – auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine traditionelle Eheschließung am römisch 40 2020 aus 2021, in der Türkei erfolgt ist, diese nach den syrischen Rechtsvorschriften rechtswirksam geschlossen wurde und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werdenEingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2300746.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.