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{'item': 'W235 2305320-1'}

Obsah (22)§ 5§ 61Art. 133Art. 12§ 29Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW235 2305320-1 Spruch, W235 2305322-1/7E W235 2305320-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.06.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Staatsangehörige von Afghanistan und gemeinsam gereist zu sein. Sonst hätten sie keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan gemeinsam im August 2021 mit dem Flugzeug verlassen und seien nach Indien gereist, wo sie sich die nächsten zweieinhalb Jahre aufgehalten hätten. Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis hätten sie niemals gehabt. Von Indien aus seien sie schlepperunterstützt über ihnen unbekannte Länder bis Österreich weitergereist, wo sie am XXXX .06.2024 angekommen seien. Über welche Länder sie nach Österreich gereist seien, wüssten sie nicht. Um Asyl hätten sie in keinem anderen Land angesucht. Sie hätten auch von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Afghanistan hätten sie verlassen, da sie Hindus seien und aufgrund der Religion Benachteiligungen durch die Taliban befürchten würden. Sie seien zwar Afghanen, aber die Taliban seien gegen ihre Religion. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Staatsangehörige von Afghanistan und gemeinsam gereist zu sein. Sonst hätten sie keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan gemeinsam im August 2021 mit dem Flugzeug verlassen und seien nach Indien gereist, wo sie sich die nächsten zweieinhalb Jahre aufgehalten hätten. Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis hätten sie niemals gehabt. Von Indien aus seien sie schlepperunterstützt über ihnen unbekannte Länder bis Österreich weitergereist, wo sie am römisch 40 .06.2024 angekommen seien. Über welche Länder sie nach Österreich gereist seien, wüssten sie nicht. Um Asyl hätten sie in keinem anderen Land angesucht. Sie hätten auch von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Afghanistan hätten sie verlassen, da sie Hindus seien und aufgrund der Religion Benachteiligungen durch die Taliban befürchten würden. Sie seien zwar Afghanen, aber die Taliban seien gegen ihre Religion. In seiner eigenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer ergänzend an, dass er an Bluthochdruck und Diabetes leide. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Erstbefragung zusätzlich vor, dass sie an keinen Krankheiten leide. Ferner befürchte sie in Afghanistan auch eine Benachteiligung durch die Taliban aufgrund ihres Geschlechtes. 1.
  4. Aus VIS-Auskünften des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2024 ist ersichtlich, dass beiden Beschwerdeführern von der niederländischen Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für 30 Tage im Zeitraum XXXX .11.2023 bis XXXX .01.2024 erteilt worden waren. Diese Visa wurden dem Erstbeschwerdeführer unter der Identität XXXX StA. Indien, und der Zweitbeschwerdeführerin unter der Identität XXXX StA. Indien, ausgestellt. Beide Beschwerdeführer legten im Zuge der Visumsantragstellung original indische Reisepässe mit einer Gültigkeit von XXXX .07.2022 bis XXXX .07.2032 vor (vgl. hierzu auch die VIS-Abfragen vom 05.11.2024, AS 141 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 143 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). 1.
  5. Aus VIS-Auskünften des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2024 ist ersichtlich, dass beiden Beschwerdeführern von der niederländischen Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .01.2024 erteilt worden waren. Diese Visa wurden dem Erstbeschwerdeführer unter der Identität römisch 40 StA. Indien, und der Zweitbeschwerdeführerin unter der Identität römisch 40 StA. Indien, ausgestellt. Beide Beschwerdeführer legten im Zuge der Visumsantragstellung original indische Reisepässe mit einer Gültigkeit von römisch 40 .07.2022 bis römisch 40 .07.2032 vor vergleiche hierzu auch die VIS-Abfragen vom 05.11.2024, AS 141 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 143 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). 1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2024 auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an die Niederlande. 1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2024 auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an die Niederlande. Die niederländische Dublinbehörde lehnte zunächst mit Schreiben vom 23.08.2024 die Übernahme der beiden Beschwerdeführer ab. Begründend wurde angeführt, dass zwar die niederländischen Visa zwischen XXXX .11.2023 und XXXX .01.2024 gültig gewesen seien, jedoch in Ermangelung der Vorlage von Reisepässen nicht feststehe, dass die Beschwerdeführer aufgrund dieser Visa in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen hätten können. Die niederländische Dublinbehörde lehnte zunächst mit Schreiben vom 23.08.2024 die Übernahme der beiden Beschwerdeführer ab. Begründend wurde angeführt, dass zwar die niederländischen Visa zwischen römisch 40 .11.2023 und römisch 40 .01.2024 gültig gewesen seien, jedoch in Ermangelung der Vorlage von Reisepässen nicht feststehe, dass die Beschwerdeführer aufgrund dieser Visa in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen hätten können. In seiner Remonstration vom 05.09.2024 zitierte das Bundesamt die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg aus ihren jeweiligen Erstbefragungen und führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführer zwar keine Reisepässe vorgelegt hätten, aber die Ausstellung der niederländischen Visa nachgewiesen sei. Mit Schreiben vom 19.09.2024 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 19.09.2024 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 03.10.2024 wurde den Beschwerdeführern

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Niederlande für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am 04.10.2024 nachweislich übergeben. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 03.10.2024 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Niederlande für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am 04.10.2024 nachweislich übergeben. 1.

  1. Am 18.10.2024 wurden den Beschwerdeführern die Ladungen zur Einvernahme am 07.11.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt aktueller Länderfeststellungen zu den Niederlanden nachweislich zugestellt. Am 22.10.2024 erfolgte diese Zustellung ebenso an die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 06.11.2024 gab die rechtsfreundliche Vertreterin bekannt, dass sie darüber informiert worden sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer akuten Magen-Darm-Grippe erkrankt sei und hohes Fieber bekommen habe. Daher könne der morgige Einvernahmetermin nicht wahrgenommen werden und es werde um einen neuen Termin ersucht. Eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich der akuten Magen-Darm-Erkrankung sowie betreffend das hohe Fieber der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht vorgelegt. In der Folge wurden Termine zur Einvernahme samt Ladung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Paschtu für den 21.11.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anberaumt. Die Ladungen zu diesen Terminen wurden beiden Beschwerdeführern nachweislich am 09.11.2024 zugestellt. Der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde die Ladung zu diesen Terminen am 12.11.2024 ebenfalls nachweislich zugestellt. Am 12.11.2024 gab die rechtsfreundliche Vertreterin bekannt, dass sie an diesem Tag eine Terminkollision habe und es der Zweitbeschwerdeführerin noch immer nicht gut gehe. Sie sei sehr geschwächt und benötige Zeit sich zu erholen. Daher werde um einen späteren Ladungstermin ersucht. Auch mit diesem E-Mail wurde keine ärztliche Bestätigung zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Der für den 21.11.2024 anberaumte Einvernahmetermin wurde in der Folge abgesagt. 1.6.
  2. Da die avisierten Einvernahmetermine nicht zustande gekommen sind, wurde den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der Verfahrenseffizienz und -ökonomie am 18.11.2024 die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs binnen einer Frist von einer Woche eingeräumt. Insbesondere wurden den Beschwerdeführern nachstehende Fragen zur Beantwortung gestellt: ● Möchten Sie weitere Tatsachen und Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente anführen bzw. vorlegen? Wenn ja, welche wären dies? ● Leiden Sie an Erkrankungen? Legen Sie dazu aktuelle Nachweise (z.B. med. Berichte oder dgl.) vor. Nur dann kann dies entsprechend im Bescheid Berücksichtigung finden. ● Haben Sie in Österreich nahe Verwandte oder anderweitige Bekannte, von denen Sie finanziell oder sonstwie abhängig sind? Beschreiben Sie allfällige Abhängigkeitsverhältnisse und nennen Sie Namen und Adresse dieser Personen. ● Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bis dato in Österreich gesetzt (Deutschkurs, Freiwilligentätigkeiten, Vereinsmitgliedschaften oder dgl.)? ● Zur Verfahrensanordnung, dass beabsichtigt ist, die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zurückzuweisen, wurde bekannt gegeben, dass die Zustimmung für die Übernahme durch die Niederlande zwischenzeitlich vorliegt. Zu dieser geplanten Vorgehensweise des Bundesamts können Sie sich ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist äußern. ● Was konkret steht einer Ausweisung Ihrer Person in die Niederlande entgegen? Aufgrund einer Erkrankung der rechtsfreundlichen Vertreterin ersuchte deren Kanzlei mit E-Mail vom 22.11.2024 um Fristerstreckung bis 04.12.2024, welcher vom Bundesamt entsprochen wurde. 1.6.
  3. Mit Stellungnahme vom 04.12.2024 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vor, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein älteres Ehepaar handle, die auf die Unterstützung eines in Österreich lebenden Bekannten angewiesen seien. Ferner seien sie afghanische Staatsangehörige und sei nicht erkennbar, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass es sich um indische Staatsbürger handle. Die Beschwerdeführer hätten im August 2021 aufgrund ihres Glaubens bei einem Flug einer indischen Fluggesellschaft, die hauptsächlich Hindus mitgenommen habe, Plätze ergattern können und seien von Afghanistan nach Indien geflogen, wo sie sich ca. zweieinhalb Jahre illegal aufgehalten hätten. Es sei nicht ersichtlich, wie die Behörde lediglich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Anhänger des Hinduismus handle, darauf schließe, dass es sich um indische Staatsangehörige handeln könnte. Ein Schlepper habe versucht für die Beschwerdeführer Visa für Europa zu erhalten und habe gegen eine hohe Geldsumme Fingerabdrücke abgenommen sowie Passfotos angefertigt. Da sie keine Rückmeldung erhalten hätten, hätten sich die Beschwerdeführer von einem anderen Schlepper durch unbekannte Länder nach Österreich bringen lassen. In Österreich würden die Beschwerdeführer von einem Bekannten seit ihrer Ankunft finanziell unterstützt und würden auch in dessen Wohnung wohnen. So habe sich ein familiäres Verhältnis entwickelt und würde eine Abweisung der Anträge zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen. Es sei unklar, warum eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Niederlande geplant sei, zumal diese weder dort gewesen seien noch ein Visum der Niederlande gehabt hätten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum mit den Niederlanden ein Konsultationsverfahren geführt worden sei. In Österreich würden die Beschwerdeführer von einem Bekannten seit ihrer Ankunft finanziell unterstützt und würden auch in dessen Wohnung wohnen. So habe sich ein familiäres Verhältnis entwickelt und würde eine Abweisung der Anträge zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen. Es sei unklar, warum eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Niederlande geplant sei, zumal diese weder dort gewesen seien noch ein Visum der Niederlande gehabt hätten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum mit den Niederlanden ein Konsultationsverfahren geführt worden sei. Zudem werde darauf aufmerksam gemacht, dass die niederschriftliche Einvernahme seitens des Bundesamts nicht durchgeführt worden sei, obwohl die Verschiebung des Termins aufgrund einer Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin unausweichlich notwendig gewesen sei und die zweite Terminverschiebung aufgrund einer Terminkollision der Rechtsvertreterin sowie der noch nicht vollständigen Genesung der Zweitbeschwerdeführerin ebenso notwendig gewesen sei. Eine niederschriftliche Einvernahme sei jedoch notwendig, damit sich die Behörde einen persönlichen Eindruck machen könne. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin werde darauf aufmerksam gemacht, dass diese seit der Flucht aufgrund traumatischer Erlebnisse am Flughafen in Kabul sowie auf dem Weg nach Europa, an psychischen Problemen wie Schlafproblemen und zeitweisen depressiven Schüben leide. Ferner leide der Erstbeschwerdeführer an Diabetes und Blutdruckbeschwerden, wogegen er Medikamente nehme. Hierbei helfe ihm sein Bekannter bei der Besorgung und Dosierung und sei der Erstbeschwerdeführer auf diese Hilfe angewiesen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin werde zudem ein psychiatrisches Gutachten bezüglich einer Überstellung in die Niederlande notwendig sein.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig sind (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 31.12.2024 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wurde begründend vorgebracht, dass die Verfahren der Beschwerdeführer zugelassen worden seien. Es sei den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt worden, weshalb nach Zulassung der Verfahren Konsultationsverfahren mit den Niederlanden aufgenommen worden seien. Weiters wurde der Verfahrensgang sowie die Stellungnahme vom 04.12.2024 zusammengefasst und ausgeführt, dass seitens des Bundesamtes keine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, obwohl dies in der Stellungnahme vom 04.12.2024 beantragt worden sei. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar und seien aufgrund der lückenhaften Sachverhaltserfassung unrichtige Schlussfolgerungen getroffen worden. So behaupte die Behörde, dass es sich bei den Beschwerdeführern um indische und nicht um afghanische Staatsangehörige handle, was nicht den wahren Gegebenheiten entspreche. Die Beschwerdeführer würden aus Afghanistan stammen, würden der Volksgruppe der Paschtunen angehören und Paschtu sprechen. Es sei nicht ersichtlich, wie das Bundesamt zur Ansicht gelange, dass es sich bei den Beschwerdeführern um indische Staatsangehörige handle. Diesbezüglich wäre es notwendig gewesen, sich ein persönliches Bild von den Beschwerdeführern im Rahmen einer Einvernahme zu verschaffen. Es sei argumentiert worden, dass aufgrund von den Niederlanden ausgestellten Visa eine indische Identität festgestellt worden sei. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein niederländisches Visum besessen noch hätten sie sich jemals im niederländischen Staatsgebiet aufgehalten. Somit wäre die Behörde zu der Feststellung gelangt, dass eine Zuständigkeit der Niederlande nicht vorliege, und hätten die Verfahren in Österreich für zulässig erklärt werden müssen. Obwohl in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Leiden ein Gutachten durch einen Facharzt notwendig sei, sei dieses Vorbringen ignoriert worden. Die belangte Behörde habe nur mit der Auflistung höchstgerichtlicher Erkenntnisse argumentiert, habe jedoch keine eigenen Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes vorgenommen. Hätte sich die Behörde ein Bild vom gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführer verschafft, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass es sich bei diesen um äußerst vulnerable Personen mit schwerwiegenden Gesundheitsproblemen handle. Der Erstbeschwerdeführer leide unter den Folgen seiner Diabeteserkrankung und habe mit Blutdruckproblemen zu kämpfen. Selbst bei der Einnahme seiner täglichen Medikamente sei er auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter der gravierenden psychischen Belastung der letzten Jahre, die sich in tiefen depressiven Episoden zeigen würden. Sie empfinde eine weite innerliche Leere, die sich in ihrer Lebenseinstellung bemerkbar mache. Schwere Schlafprobleme und die damit verbundene Schlaflosigkeit würden ihre Lebensführung enorm einschränken und es sei ihr aufgrund ihrer psychischen Leiden nicht möglich Besorgungen des täglichen Alltags nachzukommen. Vor allem bei der Zweitbeschwerdeführerin wäre daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen. Die Beschwerdeführer seien seit ihrer Ankunft in Österreich auf die Hilfe und Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der sich liebevoll um das alte Ehepaar kümmere. Altersbedingt seien sie täglich auf den Bekannten angewiesen, der sie in seinem Zuhause aufgenommen habe und sich fürsorglich um sie kümmere. Die außerordentliche Situation, die sich aufgrund der gesundheitlichen Lage und des hohen Alters der Beschwerdeführer ergebe, führe zu einem familienähnlichen Band zwischen ihnen und dem Bekannten, womit sich tatsächlich ein schützenswertes Privatleben nach Art. 8 EMRK ergebe. In Zusammenhang mit den Feststellungen zum Privat- und Familienleben sei das Bundesamt seiner Pflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Hierbei wäre es notwendig gewesen, sich ein vollumfängliches Bild der Lebensumstände der Beschwerdeführer in Österreich zu verschaffen. Obwohl in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Leiden ein Gutachten durch einen Facharzt notwendig sei, sei dieses Vorbringen ignoriert worden. Die belangte Behörde habe nur mit der Auflistung höchstgerichtlicher Erkenntnisse argumentiert, habe jedoch keine eigenen Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes vorgenommen. Hätte sich die Behörde ein Bild vom gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführer verschafft, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass es sich bei diesen um äußerst vulnerable Personen mit schwerwiegenden Gesundheitsproblemen handle. Der Erstbeschwerdeführer leide unter den Folgen seiner Diabeteserkrankung und habe mit Blutdruckproblemen zu kämpfen. Selbst bei der Einnahme seiner täglichen Medikamente sei er auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter der gravierenden psychischen Belastung der letzten Jahre, die sich in tiefen depressiven Episoden zeigen würden. Sie empfinde eine weite innerliche Leere, die sich in ihrer Lebenseinstellung bemerkbar mache. Schwere Schlafprobleme und die damit verbundene Schlaflosigkeit würden ihre Lebensführung enorm einschränken und es sei ihr aufgrund ihrer psychischen Leiden nicht möglich Besorgungen des täglichen Alltags nachzukommen. Vor allem bei der Zweitbeschwerdeführerin wäre daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen. Die Beschwerdeführer seien seit ihrer Ankunft in Österreich auf die Hilfe und Unterstützung eines Bekannten angewiesen, der sich liebevoll um das alte Ehepaar kümmere. Altersbedingt seien sie täglich auf den Bekannten angewiesen, der sie in seinem Zuhause aufgenommen habe und sich fürsorglich um sie kümmere. Die außerordentliche Situation, die sich aufgrund der gesundheitlichen Lage und des hohen Alters der Beschwerdeführer ergebe, führe zu einem familienähnlichen Band zwischen ihnen und dem Bekannten, womit sich tatsächlich ein schützenswertes Privatleben nach Artikel 8, EMRK ergebe. In Zusammenhang mit den Feststellungen zum Privat- und Familienleben sei das Bundesamt seiner Pflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Hierbei wäre es notwendig gewesen, sich ein vollumfängliches Bild der Lebensumstände der Beschwerdeführer in Österreich zu verschaffen. 4.
  2. Am XXXX .01.2025 wurde gegen die Beschwerdeführer wegen Missachtung der Meldeverpflichtung von der Landespolizeidirektion Wien Anzeige erstattet. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit XXXX .01.2025 der Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen sind und, dass erhoben wurde, dass für den XXXX .02.2025 die Überstellung in die Niederlande geplant war, sodass davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführer vorab von der geplanten Außerlandesbringung erfahren und daher gegen die Auflagen verstoßen haben (vgl. OZ 5).4.
  3. Am römisch 40 .01.2025 wurde gegen die Beschwerdeführer wegen Missachtung der Meldeverpflichtung von der Landespolizeidirektion Wien Anzeige erstattet. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit römisch 40 .01.2025 der Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen sind und, dass erhoben wurde, dass für den römisch 40 .02.2025 die Überstellung in die Niederlande geplant war, sodass davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführer vorab von der geplanten Außerlandesbringung erfahren und daher gegen die Auflagen verstoßen haben vergleiche OZ 5). 4.
  4. Da die Beschwerdeführer offensichtlich untergetaucht sind, wurde die geplante Überstellung storniert und den niederländischen Behörden am 16.02.2025 die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt gegeben (vgl. OZ 6). 4.
  5. Da die Beschwerdeführer offensichtlich untergetaucht sind, wurde die geplante Überstellung storniert und den niederländischen Behörden am 16.02.2025 die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt gegeben vergleiche OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, deren Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Im August 2021 verließen sie Afghanistan und reisten nach Indien, wo sie ca. zweieinhalb Jahre – sohin bis Anfang 2024 – lebten. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter und sind in Besitz von niederländischen Schengen-Visa, die von XXXX .11.2023 bis XXXX .01.2024 gültig waren, nach Österreich gelangt, wo sie am 21.06.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von niederländischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, deren Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Im August 2021 verließen sie Afghanistan und reisten nach Indien, wo sie ca. zweieinhalb Jahre – sohin bis Anfang 2024 – lebten. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter und sind in Besitz von niederländischen Schengen-Visa, die von römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .01.2024 gültig waren, nach Österreich gelangt, wo sie am 21.06.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von niederländischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2024 auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an die Niederlande, welche von der niederländischen Dublinbehörde nach Remonstration am 19.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme beider Beschwerdeführer

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Niederlande wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der niederländischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 16.02.2025 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.06.2024 auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an die Niederlande, welche von der niederländischen Dublinbehörde nach Remonstration am 19.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme beider Beschwerdeführer

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Niederlande wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der niederländischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 16.02.2025 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Erstbeschwerdeführer unter Bluthochdruck und Diabetes. Nicht festgestellt wird, dass sich der Erstbeschwerdeführer in Österreich in medizinische Behandlung begeben hat. Ebenso wenig wird eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit festgestellt. Weiters wird nicht festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an einer akuten Magen-Darm-Grippe und/oder an hohem Fieber erkrankt ist. Es wird nicht festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter krankheitswertigen psychischen Problemen leidet. Auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass beide Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. In einer Gesamtbetrachtung wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung in die Niederlande aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. In Österreich lebt ein Bekannte der Beschwerdeführer, bei dem die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich bis zum Untertauchen gewohnt haben. Dieser Bekannte unterstützte die Beschwerdeführer im Alltag. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer am XXXX .01.2025 wegen Missachtung der Meldeverpflichtung angezeigt wurden und seit XXXX .01.2025 untergetaucht sind. In Österreich lebt ein Bekannte der Beschwerdeführer, bei dem die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich bis zum Untertauchen gewohnt haben. Dieser Bekannte unterstützte die Beschwerdeführer im Alltag. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .01.2025 wegen Missachtung der Meldeverpflichtung angezeigt wurden und seit römisch 40 .01.2025 untergetaucht sind. 1.2. Zum niederländischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlanden: Zum niederländischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlanden wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren und Dublin-Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren vor der Asylbehörde IND. Im Falle eines „take back“-Verfahrens kann der Asylwerber einen neuen Antrag stellen. Dies ist meist ein Folgeantrag, der neue Elemente enthalten muss. In „take charge“-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 3.2021). b). Non-Refoulement: Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). c). Versorgung: Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren.

Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung in der Regel weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Im Falle eines Folgeantrags, der unzulässig ist, weil er keine neuen Elemente enthält, endet das Recht auf Versorgung (AIDA 3.2021). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von EUR 239,

  1. Das wöchentliche Taschengeld variiert je nachdem, ob der Asylwerber in der Unterkunft verpflegt werden will oder nicht. Zusätzlich gibt es pro Person und Woche noch EUR 12,95 pro Woche für Kleidung usw. (AIDA 3.2021). Asylwerber dürfen nach sechs Monaten für 24 Wochen im Jahr arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden für Asylwerber sehr schwer Arbeit zu finden (AIDA 3.2021). d). Unterbringung: Es gibt in den Niederlanden insgesamt 58 Unterbringungszentren, mit zusammen 27.800 Plätzen. Es handelt sich dabei um: ● Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (AIDA 3.2021). ● Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: 3-10 Tage, mit medizinischem Check und Feststellung etwaiger Vulnerabilität (AIDA 3.2021; COA o.D.a). Es gibt in Ter Apel auch ein spezielles COL für unbegleitete Minderjährige, wo ihnen auch ein Vormund bestellt wird (COA o.D.a). ● Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL werden Asylwerber in ein Process Reception Center (POL) überstellt. Es dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase (in der nach Einbringung des Asylantrags bestimmte Ermittlungs- und Vorbereitungsschritte gesetzt werden, bevor das eigentliche Asylverfahren beginnt; Dauer: mind. sechs Tage, bisweilen aber auch Monate oder gar Jahre) und der weiteren Unterbringung von Asylwerbern im ordentlichen Verfahren. Es gibt vier POL in den Niederlanden: Ter Apel, Budel, Wageningen und Gilze mit einer Gesamtkapazität von 2.000 Plätzen. Aufgrund des Platzmangels wurden auch sogenannte pre-POL in AZC geschaffen, das bedeutet, dass die Betroffenen zwar in AZC untergebracht sind, aber dieselbe Versorgung wie in POL genießen (AIDA 3.2021). ● Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (= ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vgl. COA o.D.a). Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (= ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). ● „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vgl COA o.D.a). „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). ● Enforcement and Supervision Location (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylbewerber, die in anderer Unterbringung aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben. Auch Minderjährige ab 16 Jahren können dort untergebracht werden. Die Regeln in diesen Zentren sind strenger als in einem normalen AZC, nur vier Stunden Aufenthalt pro Tag außerhalb des Zentrums sind erlaubt und es gibt auch obligatorische Tagesprogramme. Wer sich dem Zentrum entzieht, verliert das Recht auf Versorgung. (AIDA 3.2021). ● Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für Fremde, die bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). ● Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben. Fokus liegt auf Rückkehr - keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). Während des Asylverfahrens gibt es derzeit keine Möglichkeit der individuellen Unterbringung (AIDA 3.2021). Ende 2020 waren 27.846 Asylwerber in Zentren der COA untergebracht und weitere 7.762 Schutzberechtigte warteten dort auf Zuteilung einer Wohnmöglichkeit. Die COA war daher auf der Suche nach weiteren Unterbringungsplätzen, um den Bedarf zu decken und nicht wieder auf Notmaßnahmen wie im Jahr 2015 zurückgreifen zu müssen (AIDA 3.2021). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.). Die Unterbringungsagentur COA als zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und Verwaltung der Aufnahmezentren ist auch verantwortlich für die medizinische Versorgung in den Zentren. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (AIDA 3.2021). Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021). Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 3.2021). Asylsuchende, Migranten ohne Papiere und Migranten in Haft sind ausdrücklich in die Impfstrategie gegen COVID-19 integriert (AIDA 3.2021). […] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in den Niederlanden den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan sowie zur Weiterreise nach Indien samt der Dauer des dortigen Aufenthalts, zur Reise bzw. Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem übereinstimmenden und bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen beider Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen bzw. aus den Akteninhalten. Dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, gründet zum einen darauf, dass die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt haben und sich aus den vorliegenden Informationen – ohne Untermauerung durch Beweismittel – die Staatsangehörigkeit nicht feststellen lässt. Die Beschwerdeführer brachten zwar in ihrer Erstbefragung vor, Staatsangehörige von Afghanistan hinduistischen Glaubens zu sein (und das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass sie ihre Reise von Afghanistan aus angetreten haben), allerdings steht ebenso fest, dass den Beschwerdeführern ihre niederländischen Visa aufgrund der Vorlage von original indischen Reisepässen erteilt worden waren. Ferner lässt sich den VIS-Auskünften entnehmen, dass die Reisepässe jeweils mit einer Gültigkeit von XXXX 07.2022 bis XXXX .07.2032 ausgestellt wurden, – sich die Beschwerdeführer sohin im Ausstellungszeitpunkt bereits in Indien befunden haben - sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer entweder lediglich in Afghanistan lebende, indische Staatsangehörige waren oder, dass ihnen während ihres Aufenthalts in Indien (unter Umständen aufgrund ihres hinduistischen Glaubens) die indische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Lediglich die Behauptung der Beschwerdeführer (auch wenn diese von der rechtsfreundlichen Vertreterin mehrfach, allerdings ohne Nachweis, wiederholt wurde) afghanische Staatsangehörige zu sein, ist vor dem Hintergrund der gültigen indischen Reisepässe nicht ausreichend, um zweifelsfrei von ihrer afghanischen Staatsbürgerschaft ausgehen zu können. Allerdings kann in den vorliegenden Fällen dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer die afghanische oder die indische Staatsangehörigkeit haben, da es sich um ein Dublinverfahren handelt und es Aufgabe der für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständigen niederländischen Asylbehörden sein wird, die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahren festzustellen. 2.
  4. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan sowie zur Weiterreise nach Indien samt der Dauer des dortigen Aufenthalts, zur Reise bzw. Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem übereinstimmenden und bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Vorbringen beider Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen bzw. aus den Akteninhalten. Dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, gründet zum einen darauf, dass die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt haben und sich aus den vorliegenden Informationen – ohne Untermauerung durch Beweismittel – die Staatsangehörigkeit nicht feststellen lässt. Die Beschwerdeführer brachten zwar in ihrer Erstbefragung vor, Staatsangehörige von Afghanistan hinduistischen Glaubens zu sein (und das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass sie ihre Reise von Afghanistan aus angetreten haben), allerdings steht ebenso fest, dass den Beschwerdeführern ihre niederländischen Visa aufgrund der Vorlage von original indischen Reisepässen erteilt worden waren. Ferner lässt sich den VIS-Auskünften entnehmen, dass die Reisepässe jeweils mit einer Gültigkeit von römisch 40 07.2022 bis römisch 40 .07.2032 ausgestellt wurden, – sich die Beschwerdeführer sohin im Ausstellungszeitpunkt bereits in Indien befunden haben - sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer entweder lediglich in Afghanistan lebende, indische Staatsangehörige waren oder, dass ihnen während ihres Aufenthalts in Indien (unter Umständen aufgrund ihres hinduistischen Glaubens) die indische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Lediglich die Behauptung der Beschwerdeführer (auch wenn diese von der rechtsfreundlichen Vertreterin mehrfach, allerdings ohne Nachweis, wiederholt wurde) afghanische Staatsangehörige zu sein, ist vor dem Hintergrund der gültigen indischen Reisepässe nicht ausreichend, um zweifelsfrei von ihrer afghanischen Staatsbürgerschaft ausgehen zu können. Allerdings kann in den vorliegenden Fällen dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer die afghanische oder die indische Staatsangehörigkeit haben, da es sich um ein Dublinverfahren handelt und es Aufgabe der für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständigen niederländischen Asylbehörden sein wird, die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahren festzustellen. Dass die Beschwerdeführer in Besitz von niederländischen Schengen-Visa waren, die von XXXX .11.2023 bis XXXX .01.2024 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von niederländischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den unbedenklichen VIS-Abfragen bzw. VIS-Auskünften des Bundesministeriums für Inneres. Demgegenüber sind die Angaben der Beschwerdeführer, sie hätten von keinem anderen Land ein Visum bekommen, nicht glaubhaft. Daran ändern auch die Versuche der rechtsfreundlichen Vertreterin, immer wieder darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein niederländisches Visum besessen hätten und/oder niemals im niederländischen Staatsgebiet aufhältig gewesen zu sein, nichts. Da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der rechtsfreundlichen Vertreterin die Bestimmungen des Art. 12 Dublin III-VO bekannt sind, ist dieses Vorbringen als Scheinbehauptung zu werten. Auch wurde die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer nach Remonstration auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützte. Dass die Beschwerdeführer in Besitz von niederländischen Schengen-Visa waren, die von römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .01.2024 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von niederländischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den unbedenklichen VIS-Abfragen bzw. VIS-Auskünften des Bundesministeriums für Inneres. Demgegenüber sind die Angaben der Beschwerdeführer, sie hätten von keinem anderen Land ein Visum bekommen, nicht glaubhaft. Daran ändern auch die Versuche der rechtsfreundlichen Vertreterin, immer wieder darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein niederländisches Visum besessen hätten und/oder niemals im niederländischen Staatsgebiet aufhältig gewesen zu sein, nichts. Da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der rechtsfreundlichen Vertreterin die Bestimmungen des Artikel 12, Dublin III-VO bekannt sind, ist dieses Vorbringen als Scheinbehauptung zu werten. Auch wurde die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer nach Remonstration auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützte. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde sowie zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch die Niederlande und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die niederländische Dublinbehörde ergeben sich ferner aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit der Niederlande beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses), wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführer bzw. ihre Aussagen im Vergleich mit den Akteninhalten in ihrer Gesamtheit Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen lassen. Beispielsweise sind die Angaben der Beschwerdeführer, sie seien von Indien aus schlepperunterstützt über ihnen unbekannte Länder bis Österreich gereist und wüssten nicht, welche Länder sie durchquert hätten, ausgesprochen vage und unkonkret. Selbst wenn man die Aussage in der Stellungnahme vom 04.12.2024, die Beschwerdeführer hätten keine Rückmeldung betreffend die Visa erhalten und sich deshalb von einem anderen Schlepper nach Österreich bringen lassen, als wahr unterstellt, ist es nicht nachvollziehbar, dass keiner der beiden Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihrer Lebenserfahrung absolut keine – nicht einmal ungefähre - Angaben über die von ihnen durchreisten Länder zwischen Indien und Österreich machen konnte. Viel naheliegender ist, dass die Beschwerdeführer ihren Reiseweg (ebenso wie die Erteilung der Visa) verschleiern wollten, um in Österreich bleiben zu können. Für eine derartige Annahme sprechen auch die wiederholten Versuche der Beschwerdeführer die Verfahren zu verzögern, wohl um einen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist der Dublin III-VO herbeizuführen. Zunächst wurde um Verschiebung der für den 07.11.2024 anberaumten Einvernahmetermine am 06.11.2024 – sohin am Vortag - mit der Begründung einer akuten Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ersucht, welcher das Bundesamt auch nachgekommen ist, obwohl weder mit der Vertagungsbitte noch in weiterer Folge bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ein Nachweis dieser behaupteten Erkrankung vorgelegt wurde. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer zu Einvernahmeterminen am 21.11.2024 geladen, wobei am 12.11.2024 wieder von der rechtsfreundlichen Vertreterin um einen späteren Ladungstermin ersucht wurde, was diesmal mit einer Terminkollision der Rechtsvertreterin sowie mit dem angeblich noch immer sehr geschwächten Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin begründet wurde. Auffällig ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertreterin bereits am 12.11.2024 über den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin zum geplanten Einvernahmetermin – neun Tage später – Bescheid wussten, jedoch noch immer keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt wurden, obwohl – bei Zugrundelegung der Behauptung einer derart schweren Erkrankung, die eine Heilung bzw. Besserung auch neun Tage später nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt – sich die Zweitbeschwerdeführerin wohl unverzüglich in ärztliche Behandlung und/oder Therapie begeben hätte. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass lediglich eine Terminkollision der rechtsfreundlichen Vertreterin eine erneute Verschiebung des Einvernahmetermins nicht gerechtfertigt hätte, da zum einen keine Anwalts- bzw. Vertretungspflicht bei Einvernahmen vor dem Bundesamt besteht und zum andern sich die Rechtsvertreterin selbst vertreten hätte lassen können, beispielsweise durch eine Konzipientin oder einen Konzipienten bzw. durch eine/n für sie als Substitut/in einschreitende/n Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses), wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführer bzw. ihre Aussagen im Vergleich mit den Akteninhalten in ihrer Gesamtheit Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen lassen. Beispielsweise sind die Angaben der Beschwerdeführer, sie seien von Indien aus schlepperunterstützt über ihnen unbekannte Länder bis Österreich gereist und wüssten nicht, welche Länder sie durchquert hätten, ausgesprochen vage und unkonkret. Selbst wenn man die Aussage in der Stellungnahme vom 04.12.2024, die Beschwerdeführer hätten keine Rückmeldung betreffend die Visa erhalten und sich deshalb von einem anderen Schlepper nach Österreich bringen lassen, als wahr unterstellt, ist es nicht nachvollziehbar, dass keiner der beiden Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihrer Lebenserfahrung absolut keine – nicht einmal ungefähre - Angaben über die von ihnen durchreisten Länder zwischen Indien und Österreich machen konnte. Viel naheliegender ist, dass die Beschwerdeführer ihren Reiseweg (ebenso wie die Erteilung der Visa) verschleiern wollten, um in Österreich bleiben zu können. Für eine derartige Annahme sprechen auch die wiederholten Versuche der Beschwerdeführer die Verfahren zu verzögern, wohl um einen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist der Dublin III-VO herbeizuführen. Zunächst wurde um Verschiebung der für den 07.11.2024 anberaumten Einvernahmetermine am 06.11.2024 – sohin am Vortag - mit der Begründung einer akuten Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ersucht, welcher das Bundesamt auch nachgekommen ist, obwohl weder mit der Vertagungsbitte noch in weiterer Folge bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ein Nachweis dieser behaupteten Erkrankung vorgelegt wurde. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer zu Einvernahmeterminen am 21.11.2024 geladen, wobei am 12.11.2024 wieder von der rechtsfreundlichen Vertreterin um einen späteren Ladungstermin ersucht wurde, was diesmal mit einer Terminkollision der Rechtsvertreterin sowie mit dem angeblich noch immer sehr geschwächten Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin begründet wurde. Auffällig ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertreterin bereits am 12.11.2024 über den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin zum geplanten Einvernahmetermin – neun Tage später – Bescheid wussten, jedoch noch immer keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt wurden, obwohl – bei Zugrundelegung der Behauptung einer derart schweren Erkrankung, die eine Heilung bzw. Besserung auch neun Tage später nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt – sich die Zweitbeschwerdeführerin wohl unverzüglich in ärztliche Behandlung und/oder Therapie begeben hätte. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass lediglich eine Terminkollision der rechtsfreundlichen Vertreterin eine erneute Verschiebung des Einvernahmetermins nicht gerechtfertigt hätte, da zum einen keine Anwalts- bzw. Vertretungspflicht bei Einvernahmen vor dem Bundesamt besteht und zum andern sich die Rechtsvertreterin selbst vertreten hätte lassen können, beispielsweise durch eine Konzipientin oder einen Konzipienten bzw. durch eine/n für sie als Substitut/in einschreitende/n Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. In einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die behauptete Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin lediglich vorgeschoben bzw. stark übertrieben dargestellt wurde, um das Verfahren zu verzögern bzw. die Überstellung in die Niederlande zu verhindern (durch Herbeiführen des Ablaufs der Überstellungsfrist), wofür auch das nunmehrige Untertauchen der Beschwerdeführer ein deutliches Indiz ist. Aus all diesen Gründen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es nach zweimaligem Ersuchen um Verschiebung des Einvernahmetermins aufgrund einer lediglich behaupteten und nicht nachgewiesenen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin anstelle einer Einvernahme im Sinne der Verfahrenseffizienz und Verfahrensökonomie ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt hat. Diesbezüglich wurde zunächst von der rechtsfreundlichen Vertreterin um Fristerstreckung ersucht, welche vom Bundesamt auch gewährt wurde. Obwohl im Parteiengehör ausdrücklich zur Vorlage aktueller Nachweise betreffend (allfällige) Erkrankungen aufgefordert wurde, erfolgte auch mit nach Fristerstreckung eingebrachter Stellungnahme keine Vorlage ärztlicher Bestätigungen oder sonstiger medizinischer Unterlagen. Wenn nunmehr in der Beschwerde moniert wird, dass keine persönliche Einvernahme durchgeführt worden sei, sind dem die obigen beweiswürdigenden Ausführungen entgegenzuhalten, insbesondere die zweimalige Verschiebung des Einvernahmetermins auf Ersuchen der Beschwerdeführer bzw. ihrer Vertreterin, die Nichtvorlage von eine Erkrankung nachweisende medizinische Unterlagen sowie das aktuelle „Untertauchen“ der Beschwerdeführer, sodass in einer Gesamtheit festzuhalten ist, dass die Gründe für die Nichteinvernahme der Beschwerdeführer in deren Sphäre zu finden sind und nicht etwa in einer Weigerung des Bundesamtes, eine Einvernahme durchzuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung. Da im weiteren Verlauf des Verfahrens auch betreffend den Erstbeschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zu treffen, dass er sich in Österreich nicht in medizinische Behandlung begeben hat. Daran ändert auch nichts die wiederholte Behauptung zur medikamentösen Behandlung, da weder in der Stellungnahme vom 04.12.2024 noch in der Beschwerde eine Aufstellung der Medikamente vorgelegt noch deren Namen und/oder Wirkungsbereich genannt wurden. Betreffend die Negativfeststellung zur akuten Magen-Darm-Grippe sowie zum hohen Fieber der Zweitbeschwerdeführerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass auch nicht festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter krankheitswertigen psychischen Problemen leidet, ergibt sich zum einen aus ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung, wo sie aussagte, an keinen Krankheiten zu leiden. Zum andern wurde auch diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich seit ihrer Flucht aus Afghanistan – sohin seit ca. dreieinhalb Jahren – an psychischen Problemen in Form von Schlafproblemen und zeitweisen depressiven Schüben leiden, ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht bereits in Indien, jedoch spätestens in Österreich in medizinische bzw. psychologische und/oder therapeutische Behandlung begeben hat. Derartiges wurde allerdings weder vorgebracht noch wurden diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Aus diesen Gründen sowie auch mangels Konkretisierung war auch dem „Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich einer Überstellung in die Niederlande“ nicht näher zu treten. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit beider Beschwerdeführer ebenfalls aus den obigen Ausführungen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer seit XXXX 01.2025 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie medizinische Hilfe benötigen. Sohin ergibt sich aus dem Gesagten, dass beide Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind und war daher in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Niederlande entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung. Da im weiteren Verlauf des Verfahrens auch betreffend den Erstbeschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, war die Negativfeststellung zu treffen, dass er sich in Österreich nicht in medizinische Behandlung begeben hat. Daran ändert auch nichts die wiederholte Behauptung zur medikamentösen Behandlung, da weder in der Stellungnahme vom 04.12.2024 noch in der Beschwerde eine Aufstellung der Medikamente vorgelegt noch deren Namen und/oder Wirkungsbereich genannt wurden. Betreffend die Negativfeststellung zur akuten Magen-Darm-Grippe sowie zum hohen Fieber der Zweitbeschwerdeführerin wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass auch nicht festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter krankheitswertigen psychischen Problemen leidet, ergibt sich zum einen aus ihren eigenen Angaben in der Erstbefragung, wo sie aussagte, an keinen Krankheiten zu leiden. Zum andern wurde auch diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich seit ihrer Flucht aus Afghanistan – sohin seit ca. dreieinhalb Jahren – an psychischen Problemen in Form von Schlafproblemen und zeitweisen depressiven Schüben leiden, ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht bereits in Indien, jedoch spätestens in Österreich in medizinische bzw. psychologische und/oder therapeutische Behandlung begeben hat. Derartiges wurde allerdings weder vorgebracht noch wurden diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Aus diesen Gründen sowie auch mangels Konkretisierung war auch dem „Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich einer Überstellung in die Niederlande“ nicht näher zu treten. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit beider Beschwerdeführer ebenfalls aus den obigen Ausführungen, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer seit römisch 40 01.2025 untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie medizinische Hilfe benötigen. Sohin ergibt sich aus dem Gesagten, dass beide Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt sind und war daher in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Niederlande entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum in Österreich lebenden Bekannten der Beschwerdeführer gründet ebenso wie die Feststellung zum Wohnen im gemeinsamen Haushalt mit diesem Bekannten während des Aufenthalts in Österreich bis zum Untertauchen auf den unbedenklichen Akteninhalten sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass dieser Bekannte die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts im Alltag unterstützt hat, wird als wahr unterstellt. Hingegen ist das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2024 und in der Beschwerde, das versucht ein Art. 8 EMRK-relevantes Verhältnis zwischen diesem Bekannten und den Beschwerdeführern herzustellen, nicht glaubhaft. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer seit XXXX 01.2025 untergetaucht sind und daher wohl aktuell auf die Hilfe dieses Bekannten bei der Besorgung und Dosierung der Medikamente des Erstbeschwerdeführers sowie bei den Besorgungen des täglichen Alltags für die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. hierzu die Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde) nicht angewiesen sind. Ferner gehen auch die Verweise der Beschwerde auf das „hohe Alter“ der Beschwerdeführer, die (auch bei Zugrundelegung des behaupteten „afghanischen Alters“) noch keine 70 Jahre als sind, ins Leere, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die tatsächliche Hilfe und Unterstützung notwendig gemacht hätten, nicht festgestellt wurden und auch aus den sonstigen Akteninhalten nicht ersichtlich sind. Ein wie in der Beschwerde behauptetes „familienähnliches Band“ zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Bekannten ist sohin nicht erkennbar, zumal auch die Unterkunftnahme bei diesem Bekannten lediglich sieben Monate (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) dauerte. Wenn in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer von diesem Bekannten finanziell unterstützt würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten dieses Bekannten nicht angewiesen sind, da sie als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätten können. Dass sie das nicht getan haben, beruht auf ihren eigenen Entscheidungen und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihnen diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinausgehende private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich wurden nicht vorgebracht, sondern – im Gegenteil – gaben beide Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union hätten. Auch der Bekannte wurde in den Erstbefragungen nicht erwähnt. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zur Anzeige wegen Missachtung der Meldeverpflichtung und zum Untertauchen seit XXXX 01.2025 aus der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX .01.
  5. Die Feststellung zum in Österreich lebenden Bekannten der Beschwerdeführer gründet ebenso wie die Feststellung zum Wohnen im gemeinsamen Haushalt mit diesem Bekannten während des Aufenthalts in Österreich bis zum Untertauchen auf den unbedenklichen Akteninhalten sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass dieser Bekannte die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts im Alltag unterstützt hat, wird als wahr unterstellt. Hingegen ist das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2024 und in der Beschwerde, das versucht ein Artikel 8, EMRK-relevantes Verhältnis zwischen diesem Bekannten und den Beschwerdeführern herzustellen, nicht glaubhaft. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer seit römisch 40 01.2025 untergetaucht sind und daher wohl aktuell auf die Hilfe dieses Bekannten bei der Besorgung und Dosierung der Medikamente des Erstbeschwerdeführers sowie bei den Besorgungen des täglichen Alltags für die Zweitbeschwerdeführerin vergleiche hierzu die Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde) nicht angewiesen sind. Ferner gehen auch die Verweise der Beschwerde auf das „hohe Alter“ der Beschwerdeführer, die (auch bei Zugrundelegung des behaupteten „afghanischen Alters“) noch keine 70 Jahre als sind, ins Leere, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die tatsächliche Hilfe und Unterstützung notwendig gemacht hätten, nicht festgestellt wurden und auch aus den sonstigen Akteninhalten nicht ersichtlich sind. Ein wie in der Beschwerde behauptetes „familienähnliches Band“ zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Bekannten ist sohin nicht erkennbar, zumal auch die Unterkunftnahme bei diesem Bekannten lediglich sieben Monate (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) dauerte. Wenn in der Stellungnahme vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer von diesem Bekannten finanziell unterstützt würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten dieses Bekannten nicht angewiesen sind, da sie als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätten können. Dass sie das nicht getan haben, beruht auf ihren eigenen Entscheidungen und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihnen diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinausgehende private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich wurden nicht vorgebracht, sondern – im Gegenteil – gaben beide Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union hätten. Auch der Bekannte wurde in den Erstbefragungen nicht erwähnt. Letztlich ergeben sich die Feststellungen zur Anzeige wegen Missachtung der Meldeverpflichtung und zum Untertauchen seit römisch 40 01.2025 aus der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 .01.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlanden beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in den Niederlanden ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in den Niederlanden ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Vorgebracht wurde lediglich, dass die Beschwerdeführer niemals in den Niederlanden gewesen seien, was vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen wird. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Mangels konkreten Vorbringens wurden die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden jedenfalls nicht entkräftet.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

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(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
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(4)[…] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt (21.06.2024) in Besitz von niederländischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der niederländischen Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für 30 Tage im Zeitraum XXXX 11.2023 bis XXXX .01.2024 erteilt, was bedeutet, dass diese Visa im Antragszeitpunkt weniger als sechs Monate abgelaufen waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die niederländischen Behörden in ihren Schreiben vom 23.08.2024 und vom 19.09.2024 die Ausstellung sowie die Gültigkeit dieser Visa bestätigten und in weiterer Folge ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt haben. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt (21.06.2024) in Besitz von niederländischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der niederländischen Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 11.2023 bis römisch 40 .01.2024 erteilt, was bedeutet, dass diese Visa im Antragszeitpunkt weniger als sechs Monate abgelaufen waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die niederländischen Behörden in ihren Schreiben vom 23.08.2024 und vom 19.09.2024 die Ausstellung sowie die Gültigkeit dieser Visa bestätigten und in weiterer Folge ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt haben. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2024, ein Schlepper habe versucht für die Beschwerdeführer Visa für Europa zu erhalten und habe gegen eine hohe Geldsumme Fingerabdrücke abgenommen sowie Passfotos angefertigt und, dass die Beschwerdeführer selbst keine niederländischen Visa gehabt hätten, ist auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt, was bedeutet, dass selbst wenn die indischen Reisepässe der Beschwerdeführer gefälscht gewesen sein sollten und/oder ihre indische Identitäten falsch oder missbräuchlich verwendet worden sein sollten (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), ändert dies nichts an der Zuständigkeit der Niederlande

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO. Aus den Akteninhalten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufene, von den niederländischen Behörden ausgestellte Visa verfügten. Wie die Erteilung dieser Visa erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. In den gegenständlichen Fällen legten die Beschwerdeführer ihre Reisedokumente mit den Visa nicht vor, sondern gaben an, nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation der Visa, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die niederländischen Behörden den Aufnahmegesuchen ausdrücklich mit Schreiben vom 19.09.2024 zugestimmt haben.Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2024, ein Schlepper habe versucht für die Beschwerdeführer Visa für Europa zu erhalten und habe gegen eine hohe Geldsumme Fingerabdrücke abgenommen sowie Passfotos angefertigt und, dass die Beschwerdeführer selbst keine niederländischen Visa gehabt hätten, ist auf Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt, was bedeutet, dass selbst wenn die indischen Reisepässe der Beschwerdeführer gefälscht gewesen sein sollten und/oder ihre indische Identitäten falsch oder missbräuchlich verwendet worden sein sollten vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung), ändert dies nichts an der Zuständigkeit der Niederlande

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO.

Aus den Akteninhalten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich seit weniger als sechs Monaten abgelaufene, von den niederländischen Behörden ausgestellte Visa verfügten. Wie die Erteilung dieser Visa erreicht wurde, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. In den gegenständlichen Fällen legten die Beschwerdeführer ihre Reisedokumente mit den Visa nicht vor, sondern gaben an, nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation der Visa, ersichtlich sind. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die niederländischen Behörden den Aufnahmegesuchen ausdrücklich mit Schreiben vom 19.09.2024 zugestimmt haben. Wenn in der Stellungnahme vom 04.12.2024 weiters ausgeführt wird, dass unklar sei, warum eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Niederlande geplant sei, zumal diese niemals dort gewesen seien sowie, es nicht nachvollziehbar sei, warum mit den Niederlanden ein Konsultationsverfahren geführt worden sei, ist nochmals auf die eindeutigen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 4 und Abs. 5 Dublin III-VO sowie darauf zu verweisen, dass für die Anwendung des Art. 12 Dublin III-VO die Einreise der Beschwerdeführer über den zuständigen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist. Wenn in der Stellungnahme vom 04.12.2024 weiters ausgeführt wird, dass unklar sei, warum eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Niederlande geplant sei, zumal diese niemals dort gewesen seien sowie, es nicht nachvollziehbar sei, warum mit den Niederlanden ein Konsultationsverfahren geführt worden sei, ist nochmals auf die eindeutigen Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 4 und Absatz 5, Dublin III-VO sowie darauf zu verweisen, dass für die Anwendung des Artikel 12, Dublin III-VO die Einreise der Beschwerdeführer über den zuständigen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Verfahren der Beschwerdeführer seien zugelassen worden bzw. den Beschwerdeführern sei nicht mitgeteilt worden, weshalb nach Zulassung der Verfahren Konsultationsverfahren mit den Niederlanden aufgenommen worden seien, da sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten gerade nicht ergibt, dass die Verfahren zugelassen wurden. Eine Zulassung der Verfahren ist weder aus den Auszügen aus dem Fremdenregister noch aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde diesbezüglich selbst widerspricht, wenn an anderer Stelle argumentiert wird, dass die Verfahren in Österreich für zulässig erklärt hätten werden müssen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulassung des Verfahrens nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet (vgl. VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/20/0070, mwN).Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Verfahren der Beschwerdeführer seien zugelassen worden bzw. den Beschwerdeführern sei nicht mitgeteilt worden, weshalb nach Zulassung der Verfahren Konsultationsverfahren mit den Niederlanden aufgenommen worden seien, da sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten gerade nicht ergibt, dass die Verfahren zugelassen wurden. Eine Zulassung der Verfahren ist weder aus den Auszügen aus dem Fremdenregister noch aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde diesbezüglich selbst widerspricht, wenn an anderer Stelle argumentiert wird, dass die Verfahren in Österreich für zulässig erklärt hätten werden müssen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulassung des Verfahrens nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet vergleiche VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/20/0070, mwN). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den niederländischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 16.02.2025 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) „untergetaucht“ im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den niederländischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 16.02.2025 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaats hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.