RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW241 2290331-1 Spruch, W241 2290331-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. 1320619805-222614487, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. 1320619805-222614487, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 21.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi als Fluchtgrund an, dass er sich für das Christentum interessiert hätte und deshalb im Iran verfolgt werde. 1.
- Bei seiner Einvernahme am 25.04.2023 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Iran sowie zu seinen Fluchtgründen den Iran betreffend. Ferner gab er an, dass er nunmehr in Österreich den christlichen Glauben lebe und regelmäßig in die Kirche gehe. Er versuchte hierauf, verschiedene Fragen betreffend seinen Glaubenswechsel zu beantworten. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, hätte nicht festgestellt werden können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine Konversion verwiesen. 1.
- Im Verfahren vor dem BVwG wurden ein Taufschein vom 18.08.2024 und diverse Integrationsunterlagen vorgelegt. 1.
- Das BVwG führte am 06.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung und eines Zeugen ( XXXX , Pastor der Freikirche XXXX Wien) persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.1.
- Das BVwG führte am 06.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung und eines Zeugen ( römisch 40 , Pastor der Freikirche römisch 40 Wien) persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei machte der BF Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Iran und seiner Zugehörigkeit zur protestantischen Pfarrgemeinde. Ferner wurde dem BF diverse Fragen betreffend seinen Glaubenswechsel und die christliche Religion gestellt und der Zeuge einvernommen. Des Weiteren legte der BF Unterstützungsschreiben und eine Bestätigung der Kirche des BF vom 02.03.2025 vor.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie die Beschwerde ● Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ● Einvernahme des BF und eines Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.03.2025 ● Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:, 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Seine Eltern sind im Iran wohnhaft, eine Schwester lebt in Großbritannien. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht auch schon gutes Deutsch.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Iran und ledig. Seine Eltern sind im Iran wohnhaft, eine Schwester lebt in Großbritannien. Die Muttersprache des BF ist Farsi, er spricht auch schon gutes Deutsch. Der BF verließ den Iran im Jahr 2022 und reiste illegal in Österreich ein. Er stellte am 21.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 3.1.
- Der BF wurde als schiitischer Moslem im Iran geboren, hat sich aber während seines Aufenthaltes in Österreich zunehmend dem protestantischen Christentum zugewandt. Er wurde am 18.08.2024 in der Freikirche XXXX Wien getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. 3.1.
- Der BF wurde als schiitischer Moslem im Iran geboren, hat sich aber während seines Aufenthaltes in Österreich zunehmend dem protestantischen Christentum zugewandt. Er wurde am 18.08.2024 in der Freikirche römisch 40 Wien getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. Nunmehr ist er praktizierender Angehöriger der Freikirche XXXX Wien und aktiv am christlichen Leben beteiligt, indem er regelmäßig die Gottesdienste besucht sowie am Leben und Veranstaltungen der Pfarrgemeinde teilnimmt.Nunmehr ist er praktizierender Angehöriger der Freikirche römisch 40 Wien und aktiv am christlichen Leben beteiligt, indem er regelmäßig die Gottesdienste besucht sowie am Leben und Veranstaltungen der Pfarrgemeinde teilnimmt. Die Freikirche XXXX Wien gehört zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich.Die Freikirche römisch 40 Wien gehört zur Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich. Bei einer Rückkehr in den Iran würde der BF nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben. 3.
- Im Entscheidungszeitpunkt kann im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für konvertierte Christen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran auf Grund seiner nunmehr christlichen Religion keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Dem BF steht als vom Islam zum Christentum Konvertierten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 3.
- Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.4 Zur Lage im Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2024):
- Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-17 15:22 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl. Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vergleiche Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Dem Kabinett von Pezeshkian gehört mit Farzaneh Sadegh-Mavaljerd als Ministerin für Straßenbau und Stadtentwicklung eine Frau an (IRINTL 21.8.2024). Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
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La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024 Orient römisch 21 - Orient römisch 21 (11.7.2024): Iran. La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024 Posch/Chatham - Posch, Walter (Autor), Chatham House (Herausgeber) (5.5.2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024 Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024 REU - Reuters (4.3.2024): Iran election turnout hits record low, hardliners maintain grip on parliament, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-election-turnout-hits-record-low-hardliners-maintain-grip-parliament-2024-03-04/, Zugriff 5.3.2024 Soufan - Soufan Center, The (8.7.2024): Iranian Voters Rally to Elect a Reformist as President, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iranian-voters-rally-to-elect-a-reformist-as-president?e=af98ccc3ac, Zugriff 25.7.2024 Standard - Standard, Der (12.8.2024): Irans Vizepräsident Zarif tritt nach nur elf Tagen zurück, https://www.derstandard.at/story/3000000232071/irans-vizepraesident-zarif-tritt-nach-nur-elf-tagen-zurueck?ref=rss, Zugriff 13.8.2024 Standard - Standard, Der (20.5.2024): Irans Präsident Raisi und Außenminister Amirabdollahian bei Hubschrauberabsturz gestorben, https://www.derstandard.at/story/3000000220763/irans-pr228sident-raisi-bei-hubschrauber-absturz-get246tet, Zugriff 13.6.2024 Standard - Standard, Der (4.3.2024): Irans Regimeanhänger blieben bei Wahlen unter sich, https://www.derstandard.at/story/3000000210094/irans-regimeanhaenger-blieben-bei-wahlen-unter-sich, Zugriff 5.3.2024 Tagesschau - Tagesschau (9.6.2024): Sechs Kandidaten für Präsidentenwahl zugelassen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-praesidentenwahl-100.html, Zugriff 13.6.2024 Tagesschau - Tagesschau (11.2.2024): Irans Mullahs sehen schwierigen Zeiten entgegen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-nationalfeiertag-102.html?utm_source=pocket-newtab-de-de, Zugriff 5.3.2024 TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (18.7.2024): Opportunities and Risks with Iran's New Government, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/opportunities-and-risks-irans-new-government, Zugriff 25.7.2024 UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024 USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.11.2023): Iran 2024: Political Challenges, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/nov/17/iran-2024-political-challenges, Zugriff 15.12.2023 USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: One Year Later, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-one-year-later, Zugriff 7.3.2024 USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023b): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023 Zamirirad/SWP - Zamirirad, Azadeh, Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2023): Iran im Umbruch, https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857, Zugriff 5.1.2024 Zeit Online - Zeit Online (20.5.2024): Präsidentenwahl im Iran für Ende Juni angesetzt, https://zeit.de/politik/ausland/2024-05/iran-staatspraesident-ebrahim-raisi-wahl-nachfolger, Zugriff 13.6.2024
- Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
- und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl. WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
- und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen "doppelt so groß", wie jener im April 2024 (BBC 3.10.2024), als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte (BBC 19.4.2024). Iran behauptete im April, Nachbarländer, Israel und die USA 72 Stunden vor dem Raketenangriff gewarnt zu haben, was von irakischen, jordanischen und türkischen Regierungsvertretern bestätigt und von den USA bestritten wurde (REU 15.4.2024). Nach dem Raketenangriff vom 1.10.2024 behauptete der iranische Außenminister, dass die USA über die eidgenössische Botschaft in Teheran vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt worden wären (MEHR 2.10.2024). Angesichts der israelischen Aktivitäten im Libanon sowie der Tötungen von Haniyeh und Nasrallah war eine Antwort aus Teheran schon erwartet worden (Soufan 2.10.2024). Aus Sicht mancher Experten sollte der Raketenangriff eher als Botschaft gesehen werden, denn als Versuch, ernsthaften Schaden anzurichten. Während es unwahrscheinlich ist, dass der Angriff Israel abschrecken wird, könnte er Iran laut Experten dabei helfen, die Unterstützung seiner Verbündeten aufrecht zu halten (NYT 2.10.2024). Auf den Angriff im April hatte Israel mit Angriffen auf Flugabwehrbatterien im Zentraliran geantwortet (BBC 2.10.2024a). Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 3.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß (BBC 2.10.2024b). Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (FA 14.5.2024). 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- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.) (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.) (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vgl. AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 27.3.2023). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vergleiche AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 27.3.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anmerkung: s. Kap. "Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister" für Informationen zur Justizdatenbank Adliran und SANA. Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
- November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_(Stand_18.11.2022),_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iran 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089407.html, Zugriff 30.3.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024 Conversation - Conversation, The (13.1.2023): Iran executions: the role of the ‘revolutionary courts’ in breaching human rights, https://theconversation.com/iran-executions-the-role-of-the-revolutionary-courts-in-breaching-human-rights-197534, Zugriff 30.3.2023 FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2024, Zugriff 1.3.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024a): World Report 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103132.html, Zugriff 6.3.2024 IHRNGO - Iran Human Rights (1.12.2022): Amirsalar Davoudi, https://iranhr.net/en/people/5530/, Zugriff 28.11.2023 IrWire - Iran Wire (28.4.2021): "Tea Money" for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran's Bribery Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023 Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Sharīʿa: Hudūd and the Principle of Legality (Part II), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shariʿa-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023 Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Sharīʿa: Hudūd and the Principle of Legality (Part römisch zwei), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shariʿa-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023 Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023 LTO - Legal Tribune Online (26.10.2022): Ein Wächterrat voller Macht, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/iran-staat-proteste-islam-rahbar-pflicht-frau-hejab/, Zugriff 15.12.2023 MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023 MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023 UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024 USIP - United States Institute of Peace [USA] (1.8.2015): The Islamic Judiciary, https://iranprimer.usip.org/resource/islamic-judiciary, Zugriff 30.3.2023 4. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-10-08 11:15 In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024). Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA; Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA; Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 27.8.2024). Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 27.8.2024). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 26.1.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 27.8.2024). Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IrWire 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden (BS 19.3.2024).Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 27.8.2024). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 26.1.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 27.8.2024). Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vergleiche IrWire 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden (BS 19.3.2024). Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und rund 150.000-190.000 in den Revolutionsgarden, davon 5.000-15.000 bei den Quds-Kräften (CIA 27.8.2024; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2023 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 27.8.2024), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und rund 150.000-190.000 in den Revolutionsgarden, davon 5.000-15.000 bei den Quds-Kräften (CIA 27.8.2024; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2023 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 27.8.2024), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021)