RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW246 2289497-1 Spruch, W246 2289497-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer, einem zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit Schreiben vom 23.07.2023 mit, dass bei Überprüfung seiner Besoldung zum Stichtag 20.07.2023 ein Übergenuss iHv netto EUR 6.174,77 festgestellt worden sei. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 für den Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.06.2021 nach vorheriger Dienstverhinderung eine Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden genehmigt worden sei, welche in der Folge für den Zeitraum vom 02.
- bis 01.09.2021 verlängert worden sei. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit durch den Beschwerdeführer gelte besoldungsrechtlich als Fortsetzung seiner Dienstverhinderung, aufgrund der ihm nach einer Gesamtdauer von mehr als 182 Kalendertagen an Abwesenheit der Monatsbezug auf 80% des Ausmaßes, das ihm ohne Dienstverhinderung zustanden wäre, zu kürzen gewesen sei (§ 13c GehG). Trotz dieser gesetzlich vorgesehenen Kürzung seines Monatsbezuges sei es aus technisch bedingten Gründen zu einer Anweisung der vollen Höhe (100%) seines Monatsbezuges gekommen. Der dargelegte Übergenuss sei daher unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des § 13b leg.cit. hereinzubringen, wofür beginnend ab August 2023 eine Ratenzahlung iHv monatlich EUR 173,14 vorgesehen sei.Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 für den Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.06.2021 nach vorheriger Dienstverhinderung eine Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden genehmigt worden sei, welche in der Folge für den Zeitraum vom 02.
- bis 01.09.2021 verlängert worden sei. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit durch den Beschwerdeführer gelte besoldungsrechtlich als Fortsetzung seiner Dienstverhinderung, aufgrund der ihm nach einer Gesamtdauer von mehr als 182 Kalendertagen an Abwesenheit der Monatsbezug auf 80% des Ausmaßes, das ihm ohne Dienstverhinderung zustanden wäre, zu kürzen gewesen sei (Paragraph 13 c, GehG). Trotz dieser gesetzlich vorgesehenen Kürzung seines Monatsbezuges sei es aus technisch bedingten Gründen zu einer Anweisung der vollen Höhe (100%) seines Monatsbezuges gekommen. Der dargelegte Übergenuss sei daher unter Bedachtnahme auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, leg.cit. hereinzubringen, wofür beginnend ab August 2023 eine Ratenzahlung iHv monatlich EUR 173,14 vorgesehen sei.
- Mit Schreiben vom 21.02.2024 wiederholte die Behörde unter konkreter Auflistung der vom Beschwerdeführer aus ihrer Sicht für den Zeitraum von Dezember 2020 bis September 2021 zu Unrecht erhaltenen monatlichen Teilbeträge und dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag (Übergenuss) iHv netto EUR 6.174,77 die bereits mit Schreiben vom 23.07.2023 getroffenen Ausführungen und brachte zudem vor, dass der Beschwerdeführer diesen Übergenuss iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im guten Glauben empfangen habe. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27.02.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Darin hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass er sämtliche Leistungen stets im guten Glauben empfangen habe, weshalb das Vorliegen eines Übergenusses und somit eine Rückzahlung desselben nicht in Frage komme. Die Behörde zitiere dazu zwar die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmere, nicht dadurch belohnt werden könne, dass im Fall des Entstehens eines Übergenusses von der Gutgläubigkeit beim Empfang der dahingehenden Leistungen auszugehen sei. Die Behörde lege aber mit keinem Wort dar, dass der Beschwerdeführer sich um die diesbezüglichen Umstände nicht gekümmert habe. Dem Beschwerdeführer sei sowohl der Grund für den angeblichen Übergenuss, als auch dessen Höhe, welche er mangels an ihn dahingehend übermittelter Unterlagen bis heute nicht nachvollziehen könne, bis zuletzt nicht bekannt gewesen und würde es jedenfalls dem Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Beamten widersprechen, von diesem zu verlangen, selbst aktiv bei der Behörde hinsichtlich der Entstehung eines Übergenusses nachzufragen, wenn sich für ihn keinerlei Anlass dafür bieten würde, das Vorliegen eines solchen zu vermuten.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 13a GehG für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuss) einen Betrag iHv netto EUR 6.174,77 zu ersetzen habe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß Paragraph 13 a, GehG für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuss) einen Betrag iHv netto EUR 6.174,77 zu ersetzen habe. Nach § 13c Abs. 2a GehG würden Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit für die Berechnung der in § 13c Abs. 1 leg.cit. genannten Dauer von 182 Kalendertagen (ab der eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% vorzunehmen sei) als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes in Form einer Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes iSd Abs. 2 und 5 des § 13c leg.cit. gelten. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021 in Wiedereingliederungsteilzeit befunden. Aus technisch bedingten Gründen sei es entgegen der dargelegten Rechtslage für diesen Zeitraum zur Anweisung der vollen Höhe (100%) seines Monatsbezuges gekommen, weshalb mit Stichtag 20.07.2023 ein Übergenuss iHv insgesamt netto EUR 6.174,77 vorgelegen sei. Dazu listete die Behörde unter Wiedergabe der entsprechenden Monatsabrechnung (für August 2023) die vom Beschwerdeführer aus ihrer Sicht für den angeführten Zeitraum zu Unrecht erhaltenen monatlichen Teilbeträge und den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag iHv netto EUR 6.174,77 auf.Nach Paragraph 13 c, Absatz 2 a, GehG würden Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit für die Berechnung der in Paragraph 13 c, Absatz eins, leg.cit. genannten Dauer von 182 Kalendertagen (ab der eine Kürzung des Monatsbezuges auf 80% vorzunehmen sei) als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes in Form einer Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes iSd Absatz 2 und 5 des Paragraph 13 c, leg.cit. gelten. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021 in Wiedereingliederungsteilzeit befunden. Aus technisch bedingten Gründen sei es entgegen der dargelegten Rechtslage für diesen Zeitraum zur Anweisung der vollen Höhe (100%) seines Monatsbezuges gekommen, weshalb mit Stichtag 20.07.2023 ein Übergenuss iHv insgesamt netto EUR 6.174,77 vorgelegen sei. Dazu listete die Behörde unter Wiedergabe der entsprechenden Monatsabrechnung (für August 2023) die vom Beschwerdeführer aus ihrer Sicht für den angeführten Zeitraum zu Unrecht erhaltenen monatlichen Teilbeträge und den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag iHv netto EUR 6.174,77 auf. Zum aus Sicht der Behörde vorliegenden guten Glauben des Beschwerdeführers beim Empfang der bezogenen Leistungen führte die Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer, wie jede andere Beamte wohl auch, bei einer ihm zumutbaren genaueren Durchsicht seiner Monatsbezugs-Zettel hätte erkennen müssen, dass die Bemessung seiner Monatsbezüge für den gegenständlichen Zeitraum nicht korrekt gewesen sei. Da ausschließlich auf die objektive Erkennbarkeit des – hier zweifelsfrei erkennbaren – Unterschiedes, also der Auszahlung der vollen Monatsbezüge, abzustellen sei, komme es auf die konkrete rechnerische Feststellung dieses Unterschiedes durch den Beschwerdeführer nicht an. Der ihm angewiesene Übergenuss wäre für den Beschwerdeführer durch Einsichtnahme in die Monatsabrechnung für August 2023 im ESS-Serviceportal jedenfalls erkennbar gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 (betreffend die Genehmigung der Wiedereingliederungsteilzeit) auf die Bestimmungen der §§ 12j und 13c Abs. 2a GehG und die sich daraus ergebende Kürzung seiner Monatsbezüge hingewiesen worden. Bei dem von einem Beamten anzulegenden durchschnittlichen Maß an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Anweisung haben müssen und wäre ihm eine sofortige dahingehende Nachfrage bei der Behörde zumutbar gewesen. Zum aus Sicht der Behörde vorliegenden guten Glauben des Beschwerdeführers beim Empfang der bezogenen Leistungen führte die Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer, wie jede andere Beamte wohl auch, bei einer ihm zumutbaren genaueren Durchsicht seiner Monatsbezugs-Zettel hätte erkennen müssen, dass die Bemessung seiner Monatsbezüge für den gegenständlichen Zeitraum nicht korrekt gewesen sei. Da ausschließlich auf die objektive Erkennbarkeit des – hier zweifelsfrei erkennbaren – Unterschiedes, also der Auszahlung der vollen Monatsbezüge, abzustellen sei, komme es auf die konkrete rechnerische Feststellung dieses Unterschiedes durch den Beschwerdeführer nicht an. Der ihm angewiesene Übergenuss wäre für den Beschwerdeführer durch Einsichtnahme in die Monatsabrechnung für August 2023 im ESS-Serviceportal jedenfalls erkennbar gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits im Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 (betreffend die Genehmigung der Wiedereingliederungsteilzeit) auf die Bestimmungen der Paragraphen 12 j und 13 c Absatz 2 a, GehG und die sich daraus ergebende Kürzung seiner Monatsbezüge hingewiesen worden. Bei dem von einem Beamten anzulegenden durchschnittlichen Maß an Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer daher zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Anweisung haben müssen und wäre ihm eine sofortige dahingehende Nachfrage bei der Behörde zumutbar gewesen. Im Ergebnis lägen daher nicht im guten Glauben und zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuss) vor, welche von der Behörde zurückzufordern seien (§ 13a GehG).Im Ergebnis lägen daher nicht im guten Glauben und zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuss) vor, welche von der Behörde zurückzufordern seien (Paragraph 13 a, GehG).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass er sämtliche Leistungen für den gegenständlichen Zeitraum im guten Glauben empfangen habe und die Rückzahlung eines Übergenusses somit nicht in Frage komme. Er habe niemals mehr an Bezügen erhalten, als er es in seiner jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit gewohnt gewesen sei, weshalb ihm auch nicht zuzumuten gewesen sei, selbst aktiv die Höhe seiner Monatsbezüge zu hinterfragen. Das von der Behörde angeführte Schreiben vom 01.12.2020 sei ihm nie übergeben worden. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Rückforderungsanspruch erst ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen und nicht bereits am ersten Tag der Bewilligung der Wiedereingliederungsteilzeit in Frage käme, womit eine Kürzung seiner Monatsbezüge erst ab dem 21.06.2021 in Frage gekommen wäre. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch auch bereits (teilweise) verjährt wäre, weil das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung verjähre und der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 14.03.2024 zugegangen sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 02.04.2024 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 09.04.2024 darum, unter Vorlage hierfür relevanter Unterlagen darzulegen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 zugestellt worden sei.
- Mit E-Mail vom 18.04.2024 führte die Behörde dazu aus, dass das Schreiben vom 01.12.2020 samt Beilagen nach Erhalt vom zuständigen Kommandanten an den Beschwerdeführer übergeben worden sei, was sich aus der Unterschrift des Beschwerdeführers auf der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden „Vereinbarung Wiedereingliederungsteilzeit“ samt „Wiedereingliederungsplan“ ergeben würde.
- Mit Schreiben vom 07.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Darlegung innerhalb gesetzter Frist, wann genau die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers begonnen und wann daher die Frist des § 13c Abs. 1 GehG (182 Tage) zu laufen begonnen habe und ob diese Frist zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit durch den Beschwerdeführer (02.12.2020) noch gelaufen sei oder schon abgelaufen gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 07.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Darlegung innerhalb gesetzter Frist, wann genau die Dienstverhinderung des Beschwerdeführers begonnen und wann daher die Frist des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG (182 Tage) zu laufen begonnen habe und ob diese Frist zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit durch den Beschwerdeführer (02.12.2020) noch gelaufen sei oder schon abgelaufen gewesen sei.
- Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 26.02.2025 aus, dass der Beschwerdeführer ab 26.08.2019 vom Dienst verhindert gewesen sei, weshalb die Kürzung seiner Monatsbezüge gemäß § 13c Abs. 1 GehG ab 24.02.2020 erfolgt sei.
- Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 26.02.2025 aus, dass der Beschwerdeführer ab 26.08.2019 vom Dienst verhindert gewesen sei, weshalb die Kürzung seiner Monatsbezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG ab 24.02.2020 erfolgt sei.
- Mit Schreiben vom 05.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unter Pkt. I.
- bis I.
- angeführten Aktenteile und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 05.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unter Pkt. römisch eins.
- bis römisch eins.
- angeführten Aktenteile und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.03.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 10.03.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stand vom XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ab 26.08.2019 durchgehend vom Dienst verhindert, weshalb seitens der Behörde ab 24.02.2020 eine Kürzung seiner Monatsbezüge nach § 13c Abs. 1 GehG erfolgte. Im Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021 war der Beschwerdeführer durchgehend im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit im Ausmaß von insgesamt 20 Stunden beschäftigt. In diesem Zeitraum setzte sich der Monatsbezug des Beschwerdeführers ab dem 01.12.2020 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der kleinen Dienstalterszulage („kleine Daz“) und ab dem 01.07.2021 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der großen Dienstalterszulage („große Daz“) zusammen. 1.
- Der Beschwerdeführer stand vom römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ab 26.08.2019 durchgehend vom Dienst verhindert, weshalb seitens der Behörde ab 24.02.2020 eine Kürzung seiner Monatsbezüge nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG erfolgte. Im Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021 war der Beschwerdeführer durchgehend im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit im Ausmaß von insgesamt 20 Stunden beschäftigt. In diesem Zeitraum setzte sich der Monatsbezug des Beschwerdeführers ab dem 01.12.2020 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der kleinen Dienstalterszulage („kleine Daz“) und ab dem 01.07.2021 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der großen Dienstalterszulage („große Daz“) zusammen. 1.
- Mit Schreiben vom 23.07.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Überprüfung seiner Besoldung zum Stichtag 20.07.2023 ein Übergenuss iHv netto EUR 6.174,77 festgestellt worden sei, der beginnend mit August 2023 mittels Ratenzahlungen iHv monatlich EUR 173,14 hereinzubringen sei. In weiterer Folge stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 13a GehG für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuss) einen Betrag iHv netto EUR 6.174,77 zu ersetzen habe. Darin gab die Behörde die Monatsabrechnung des Beschwerdeführers für August 2023 wieder und listete die vom Beschwerdeführer aus ihrer Sicht für den angeführten Zeitraum zu Unrecht erhaltenen monatlichen Teilbeträge wie folgt auf:In weiterer Folge stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß Paragraph 13 a, GehG für zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuss) einen Betrag iHv netto EUR 6.174,77 zu ersetzen habe. Darin gab die Behörde die Monatsabrechnung des Beschwerdeführers für August 2023 wieder und listete die vom Beschwerdeführer aus ihrer Sicht für den angeführten Zeitraum zu Unrecht erhaltenen monatlichen Teilbeträge wie folgt auf: Bezüge: Monat: Betrag (brutto in EUR): Grundbezug 12/2020 585,56 Grundbezug 01/2021 613,86 Grundbezug 02/2021 613,86 Grundbezug 03/2021 613,86 Grundbezug 04/2021 613,86 Grundbezug 05/2021 613,86 Grundbezug 06/2021 613,86 Grundbezug 07/2021 627,06 Grundbezug 08/2021 627,06 Grundbezug 09/2021 20,90 Sonderzahlung
- Quartal 12/2020 97,59 Sonderzahlung
- Quartal 03/2021 306,93 Sonderzahlung
- Quartal 06/2021 306,93 Sonderzahlung
- Quartal 09/2021 212,50 6.467,69 EUR 6.467,69 (Bruttoübergenuss) - EUR 292,92 = EUR 6.174,77 (Nettoübergenuss)
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- getroffenen Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seiner Dienstverhinderung und zu seiner Wiedereingliederungsteilzeit ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020, die Schreiben der Behörde vom 23.07.2023, 21.02.2024 und 26.02.2025, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde). Die getroffenen Feststellungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Monatsabrechnung für August 2023 und die darin wiedergegebenen Teilbeträge, woraus einerseits die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers ersichtlich ist und sich andererseits in Zusammenschau mit den hierfür relevanten Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 112/2019 und 153/2020 sowie § 29 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 112/2019 und 153/2020) die Gehaltsstufe und die für bestimmte Zeiträume zustehenden Dienstalterszulagen ergeben.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, zu seiner Dienstverhinderung und zu seiner Wiedereingliederungsteilzeit ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020, die Schreiben der Behörde vom 23.07.2023, 21.02.2024 und 26.02.2025, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde). Die getroffenen Feststellungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Monatsabrechnung für August 2023 und die darin wiedergegebenen Teilbeträge, woraus einerseits die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers ersichtlich ist und sich andererseits in Zusammenschau mit den hierfür relevanten Bestimmungen (Paragraph 28, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, und 153 aus 2020, sowie Paragraph 29, Absatz eins und 2 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, und 153 aus 2020,) die Gehaltsstufe und die für bestimmte Zeiträume zustehenden Dienstalterszulagen ergeben. 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- angeführten Feststellungen folgen ebenso aus dem Schreiben der Behörde vom 23.07.2023 sowie aus dem angefochtenen Bescheid und der darin angeführten Monatsabrechnung für August
- Die Höhe der darin wiedergegebenen Teilbeträge ergibt sich in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus der Differenz des dem Beschwerdeführer im jeweiligen Monat ausbezahlten Monatsbezugs (im Ausmaß von 100%, bestehend ab dem 01.12.2020 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der kleinen Dienstalterszulage und ab dem 01.07.2021 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der großen Dienstalterszulage) zum Monatsbezug in der Höhe von 80% dieses Ausmaßes (s. § 28 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 112/2019 und 153/2020 sowie § 29 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 112/2019 und 153/2020). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt den von der Behörde im angefochtenen Bescheid rückgeforderten Betrag iHv insgesamt netto EUR 6.174,
- Die Richtigkeit der Höhe des rückgeforderten Betrages (bzw. der angeführten Teilbeträge) wurde vom Beschwerdeführer – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (s. das Schreiben vom 27.02.2024) – im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde).2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten Feststellungen folgen ebenso aus dem Schreiben der Behörde vom 23.07.2023 sowie aus dem angefochtenen Bescheid und der darin angeführten Monatsabrechnung für August
- Die Höhe der darin wiedergegebenen Teilbeträge ergibt sich in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus der Differenz des dem Beschwerdeführer im jeweiligen Monat ausbezahlten Monatsbezugs (im Ausmaß von 100%, bestehend ab dem 01.12.2020 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der kleinen Dienstalterszulage und ab dem 01.07.2021 aus dem Gehalt für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 in der Gehaltsstufe 19 und der großen Dienstalterszulage) zum Monatsbezug in der Höhe von 80% dieses Ausmaßes (s. Paragraph 28, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, und 153 aus 2020, sowie Paragraph 29, Absatz eins und 2 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, und 153 aus 2020,). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt den von der Behörde im angefochtenen Bescheid rückgeforderten Betrag iHv insgesamt netto EUR 6.174,
- Die Richtigkeit der Höhe des rückgeforderten Betrages (bzw. der angeführten Teilbeträge) wurde vom Beschwerdeführer – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (s. das Schreiben vom 27.02.2024) – im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten vergleiche die Ausführungen in der Beschwerde).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Wiedereingliederungsteilzeit § 50f.
(1)Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.Paragraph 50 f,
(1)Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2)[…]
(3)Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(3)Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4)–
(5)[…]“ Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit § 12j. Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.Paragraph 12 j, Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 f, BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des Paragraph 13 c, gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. […] Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
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(5)[…] Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.
(2a)Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Absatz eins, genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Absatz 2 und 5,
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)[…]
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.
(8)–
(9)[…]“ 3.1.
- Die Erläuterungen zu den mit BGBl. I Nr. 102/2018 eingeführten § 50f BDG 1979 und §§ 12j und 13c Abs. 2a GehG führen auszugsweise Folgendes aus (RV 352 BlgNR
- GP, 3):3.1.
- Die Erläuterungen zu den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, eingeführten Paragraph 50 f, BDG 1979 und Paragraphen 12 j und 13 c Absatz 2 a, GehG führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 352 BlgNR
- GP, 3): „[…] Entsprechend § 12j GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50f BDG 1979 der Monatsbezug in der Höhe jenes Ausmaßes, das der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 13c GehG gebühren würde. Bei herabgesetztem Beschäftigungsausmaß, das bereits aufgrund von § 13c GehG auf 80% gekürzt wurde, könnte es dazu kommen, dass dieser Anspruch weniger als 50% des Bezugs bei Vollbeschäftigung ausmacht. Als Untergrenze für den Bezug während der Wiedereingliederungsteilzeit wird daher jener normiert, der der tatsächlichen Beschäftigung entspricht. Entsprechend Paragraph 12 j, GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979 der Monatsbezug in der Höhe jenes Ausmaßes, das der Beamtin oder dem Beamten gemäß Paragraph 13 c, GehG gebühren würde. Bei herabgesetztem Beschäftigungsausmaß, das bereits aufgrund von Paragraph 13 c, GehG auf 80% gekürzt wurde, könnte es dazu kommen, dass dieser Anspruch weniger als 50% des Bezugs bei Vollbeschäftigung ausmacht. Als Untergrenze für den Bezug während der Wiedereingliederungsteilzeit wird daher jener normiert, der der tatsächlichen Beschäftigung entspricht. Auf die Frist des § 13c GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen. Die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit wird daher ausschließlich für die Frist des § 13c GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt. Somit ist die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Es liegt kein Hemmungszeitraum im Sinne des § 10 GehG vor.Auf die Frist des Paragraph 13 c, GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen. Die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit wird daher ausschließlich für die Frist des Paragraph 13 c, GehG besoldungsrechtlich als Dienstverhinderung behandelt. Somit ist die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Es liegt kein Hemmungszeitraum im Sinne des Paragraph 10, GehG vor. […]“ 3.1.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.).3.1.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 01.07.2015, 2012/12/0011, u.v.a.). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157). Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (s. VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (s. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf den Beamten zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezuges ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Es würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre vergleiche z.B. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). 3.1.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zu der gemäß § 13b Abs. 4 GehG der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches des Bundes im Verwaltungsverfahren (hier: nach § 13a leg.cit.) nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr kann die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes, weil keine bestimmte Formvorschrift besteht, schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen. Da die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheides zu erfolgen hat, kommt bereits den obgenannten Handlungen in Bezug auf die Verjährung die Wirkung der Unterbrechung zu. Daher reicht auch ein von der Behörde (bzw. ein ihr zurechenbares) auf Rückforderung gerichtetes Verhalten aus, das dem Beamten als solches erkennbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Hereinbringung im Abzugsweg nicht möglich ist (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 29.03.2000, 94/12/0021; s. dazu weiters auch VwGH 20.02.2002, 95/12/0029).3.1.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es zu der gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches des Bundes im Verwaltungsverfahren (hier: nach Paragraph 13 a, leg.cit.) nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr kann die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes, weil keine bestimmte Formvorschrift besteht, schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen. Da die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheides zu erfolgen hat, kommt bereits den obgenannten Handlungen in Bezug auf die Verjährung die Wirkung der Unterbrechung zu. Daher reicht auch ein von der Behörde (bzw. ein ihr zurechenbares) auf Rückforderung gerichtetes Verhalten aus, das dem Beamten als solches erkennbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Hereinbringung im Abzugsweg nicht möglich ist vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 29.03.2000, 94/12/0021; s. dazu weiters auch VwGH 20.02.2002, 95/12/0029). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
- Zum Vorliegen von zu Recht / Unrecht empfangenen Leistungen: Nach dem oben wiedergegebenen § 12j GehG gebührt dem Beamten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Wiedereingliederungsteilzeit) iSd § 50f BDG 1979 der Monatsbezug in der Höhe jenes Ausmaßes, das dem Beamten bei Anwendung des § 13c GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. § 13c Abs. 1 leg.cit. führt aus, dass einem Beamten ab einer Dauer einer – durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder Krankheit verursachten – Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in Höhe von 80% des Ausmaßes gebührt, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Nach § 13c Abs. 2a leg.cit. gelten Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) für die Berechnung der in § 13c Abs. 1 leg.cit. genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung, womit der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes iSd Abs. 2 und 5 des § 13c leg.cit. gilt.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 12 j, GehG gebührt dem Beamten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Wiedereingliederungsteilzeit) iSd Paragraph 50 f, BDG 1979 der Monatsbezug in der Höhe jenes Ausmaßes, das dem Beamten bei Anwendung des Paragraph 13 c, GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Paragraph 13 c, Absatz eins, leg.cit. führt aus, dass einem Beamten ab einer Dauer einer – durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder Krankheit verursachten – Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in Höhe von 80% des Ausmaßes gebührt, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Nach Paragraph 13 c, Absatz 2 a, leg.cit. gelten Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) für die Berechnung der in Paragraph 13 c, Absatz eins, leg.cit. genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung, womit der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht als Wiederantritt des Dienstes iSd Absatz 2 und 5 des Paragraph 13 c, leg.cit. gilt. Der Beschwerdeführer war ab 26.08.2019 durchgehend vom Dienst verhindert und befand sich im Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021 durchgehend in einer Wiedereingliederungsteilzeit iSd § 50f BDG 1979, bei der seine Wochendienstzeit auf das Ausmaß von 20 Stunden herabgesetzt wurde (s. Pkt. II.1.1.). Dazu ist festzuhalten, dass dieser Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit des Beschwerdeführers zwar nicht in den 182-tägigen Zeitraum der Frist des § 13c Abs. 1 GehG (26.08.2019 bis 24.02.2020) gefallen ist und somit auch nicht als Zeitraum einer Dienstverhinderung iSd § 13c Abs. 2a leg.cit. anzusehen ist (s. die unter Pkt. II.3.1.
- angeführten Erläuterungen). Der Behörde ist jedoch nicht entgegenzutreten, wenn sie für den gesamten Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021, in welchem dem Beschwerdeführer seine Monatsbezüge in vollem Ausmaß (100%) angewiesen wurden, gemäß § 12j leg.cit. (iVm § 13c Abs. 1 leg.cit.) lediglich von einem Anspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 80% dieses Ausmaßes ausgeht (zur Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung s. oben unter Pkt. II.1.
- und 2.2.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, eine derartige Kürzung seiner Monatsbezüge käme jedenfalls erst ab der in § 13c Abs. 5 leg.cit. normierten Dauer von 182 Kalendertagen der Dienstverhinderung in Frage, ist ihm der klare Wortlaut des §12j leg.cit. entgegenzuhalten, wonach dem Beamten während einer Wiedereingliederungsteilzeit nur der Monatsbezug in jenem Ausmaß gebührt, das ihm bei Anwendung des § 13c leg.cit. zustehen würde, also in Höhe von 80%.Der Beschwerdeführer war ab 26.08.2019 durchgehend vom Dienst verhindert und befand sich im Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021 durchgehend in einer Wiedereingliederungsteilzeit iSd Paragraph 50 f, BDG 1979, bei der seine Wochendienstzeit auf das Ausmaß von 20 Stunden herabgesetzt wurde (s. Pkt. römisch zwei.1.1.). Dazu ist festzuhalten, dass dieser Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit des Beschwerdeführers zwar nicht in den 182-tägigen Zeitraum der Frist des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG (26.08.2019 bis 24.02.2020) gefallen ist und somit auch nicht als Zeitraum einer Dienstverhinderung iSd Paragraph 13 c, Absatz 2 a, leg.cit. anzusehen ist (s. die unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- angeführten Erläuterungen). Der Behörde ist jedoch nicht entgegenzutreten, wenn sie für den gesamten Zeitraum vom 02.12.2020 bis 01.09.2021, in welchem dem Beschwerdeführer seine Monatsbezüge in vollem Ausmaß (100%) angewiesen wurden, gemäß Paragraph 12 j, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, leg.cit.) lediglich von einem Anspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 80% dieses Ausmaßes ausgeht (zur Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Berechnung s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.
- und 2.2.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, eine derartige Kürzung seiner Monatsbezüge käme jedenfalls erst ab der in Paragraph 13 c, Absatz 5, leg.cit. normierten Dauer von 182 Kalendertagen der Dienstverhinderung in Frage, ist ihm der klare Wortlaut des §12j leg.cit. entgegenzuhalten, wonach dem Beamten während einer Wiedereingliederungsteilzeit nur der Monatsbezug in jenem Ausmaß gebührt, das ihm bei Anwendung des Paragraph 13 c, leg.cit. zustehen würde, also in Höhe von 80%. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der an den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 02.12.2020 bis 01.09.2021 erfolgten Auszahlung seiner Monatsbezüge in vollem Ausmaß (100%) von zu Unrecht empfangenen Leistungen iSd § 13a GehG ausgeht. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie hinsichtlich der an den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 02.12.2020 bis 01.09.2021 erfolgten Auszahlung seiner Monatsbezüge in vollem Ausmaß (100%) von zu Unrecht empfangenen Leistungen iSd Paragraph 13 a, GehG ausgeht. 3.2.
- Zum Vorliegen eines gutgläubigen / nicht gutgläubigen Empfangs der Leistungen: Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (s. Pkt. II.3.1.3.
- und auch VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0031, wonach es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit einer zu Unrecht empfangenen Leistung nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine fortlaufende Zahlung nicht beendet wurde). Ein guter Glaube beim Empfang von Leistungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (s. Pkt. römisch zwei.3.1.3.
- und auch VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0031, wonach es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit einer zu Unrecht empfangenen Leistung nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine fortlaufende Zahlung nicht beendet wurde). Die o.a., ihrem Wortlaut nach eindeutigen Bestimmungen der §§ 12j GehG, 13c Abs. 1 leg.cit. und 50f BDG 1979 führen unmissverständlich aus, dass einem Beamten im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit lediglich ein Monatsbezug im Ausmaß von 80% des ansonsten zustehenden Ausmaßes gebührt. Selbst wenn für den Beschwerdeführer aus diesen Bestimmungen nicht eindeutig erkennbar gewesen sein sollte, dass die im gewährte Wiedereingliederungsteilzeit zur Bemessung seines Monatsbezuges in der Höhe von 80% jenes Ausmaßes führen würde, das ihm ohne die gewährte Wiedereingliederungsteilzeit gebührt hätte, hätte er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung der vollen Monatsbezüge trotz gewährter Wiedereingliederungsteilzeit und damit verbundener Reduktion der Wochendienstzeit auf 20 Stunden haben müssen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer, bei Annahme eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, zumutbar gewesen, sich über die besoldungsrechtlichen Folgen der ihm gewährten Wiedereingliederungsteilzeit, in welcher sich seine Wochendienstzeit auf 20 Stunden und somit in einem nicht unerheblichen Ausmaß reduzierte, zu informieren. Das in der Beschwerde diesbezüglich getätigte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer niemals mehr an Monatsbezügen erhalten habe, als er dies in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit gewohnt gewesen sei, geht schon alleine aufgrund der sich aus der deutlichen Reduktion seiner Wochendienstzeit ergebenden wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände ins Leere. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 tatsächlich zugegangen ist und er über die mit der Wiedereingliederungsteilzeit einhergehenden besoldungsrechtlichen Änderungen seitens der Behörde näher informiert wurde.Die o.a., ihrem Wortlaut nach eindeutigen Bestimmungen der Paragraphen 12 j, GehG, 13c Absatz eins, leg.cit. und 50f BDG 1979 führen unmissverständlich aus, dass einem Beamten im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit lediglich ein Monatsbezug im Ausmaß von 80% des ansonsten zustehenden Ausmaßes gebührt. Selbst wenn für den Beschwerdeführer aus diesen Bestimmungen nicht eindeutig erkennbar gewesen sein sollte, dass die im gewährte Wiedereingliederungsteilzeit zur Bemessung seines Monatsbezuges in der Höhe von 80% jenes Ausmaßes führen würde, das ihm ohne die gewährte Wiedereingliederungsteilzeit gebührt hätte, hätte er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung der vollen Monatsbezüge trotz gewährter Wiedereingliederungsteilzeit und damit verbundener Reduktion der Wochendienstzeit auf 20 Stunden haben müssen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer, bei Annahme eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, zumutbar gewesen, sich über die besoldungsrechtlichen Folgen der ihm gewährten Wiedereingliederungsteilzeit, in welcher sich seine Wochendienstzeit auf 20 Stunden und somit in einem nicht unerheblichen Ausmaß reduzierte, zu informieren. Das in der Beschwerde diesbezüglich getätigte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer niemals mehr an Monatsbezügen erhalten habe, als er dies in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit gewohnt gewesen sei, geht schon alleine aufgrund der sich aus der deutlichen Reduktion seiner Wochendienstzeit ergebenden wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände ins Leere. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 01.12.2020 tatsächlich zugegangen ist und er über die mit der Wiedereingliederungsteilzeit einhergehenden besoldungsrechtlichen Änderungen seitens der Behörde näher informiert wurde. Die Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von vom Beschwerdeführer nicht im guten Glauben empfangenen Leistungen iSd § 13a GehG ausgegangen. Die Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von vom Beschwerdeführer nicht im guten Glauben empfangenen Leistungen iSd Paragraph 13 a, GehG ausgegangen. 3.2.
- Zur Verjährungseinrede: Der Anspruch auf Rückzahlung eines Übergenusses iSd § 13a GehG kann seitens der Behörde im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Da die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheides zu erfolgen hat, kommt bereits diesen Handlungen einer Behörde in Bezug auf die Verjährung die Wirkung der Unterbrechung zu (vgl. dazu oben unter Pkt. II.3.1.3.2.). Der Anspruch auf Rückzahlung eines Übergenusses iSd Paragraph 13 a, GehG kann seitens der Behörde im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden. Da die Geltendmachung des Ersatzanspruches nicht mittels Bescheides zu erfolgen hat, kommt bereits diesen Handlungen einer Behörde in Bezug auf die Verjährung die Wirkung der Unterbrechung zu vergleiche dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.3.2.). Die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) betreffen seine Monatsbezüge (Gehalt samt Zulagen) für den Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021, womit eine Verjährung des Rückforderungsanspruches nach § 13b Abs. 1 GehG betreffend den Übergenuss für Dezember 2020 frühestens mit Dezember 2023 eingetreten wäre. Die Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2023 über den Übergenuss in Kenntnis (s. Pkt. II.1.2.), womit für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig eine „Geltendmachung des Ersatzanspruches“ iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte. Die Verjährungsfrist war daher ab Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 23.07.2023 an den Beschwerdeführer unterbrochen, womit die gegenständlichen Ansprüche entgegen den Beschwerdeausführungen nicht verjährt sind.Die vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) betreffen seine Monatsbezüge (Gehalt samt Zulagen) für den Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021, womit eine Verjährung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG betreffend den Übergenuss für Dezember 2020 frühestens mit Dezember 2023 eingetreten wäre. Die Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2023 über den Übergenuss in Kenntnis (s. Pkt. römisch zwei.1.2.), womit für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig eine „Geltendmachung des Ersatzanspruches“ iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte. Die Verjährungsfrist war daher ab Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 23.07.2023 an den Beschwerdeführer unterbrochen, womit die gegenständlichen Ansprüche entgegen den Beschwerdeausführungen nicht verjährt sind. 3.2.
- Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Einvernahme zum Beweis der ihm gegenüber nicht erfolgten Belehrung über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Wiedereingliederungsteilzeit beantragt, ist festzuhalten, dass diese Einvernahme im Hinblick auf die oben zum nicht gutgläubigen Empfang der Leistung durch den Beschwerdeführer getätigten Ausführungen unterbleiben konnte (s. den zweiten Absatz des Pkt. II.3.2.2.).Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Einvernahme zum Beweis der ihm gegenüber nicht erfolgten Belehrung über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Wiedereingliederungsteilzeit beantragt, ist festzuhalten, dass diese Einvernahme im Hinblick auf die oben zum nicht gutgläubigen Empfang der Leistung durch den Beschwerdeführer getätigten Ausführungen unterbleiben konnte (s. den zweiten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2289497.1.00