RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW247 2301000-1 Spruch, W247 2301000-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) , , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 06.08.2023 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 08.08.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 26.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari bzw. Paschtu niederschriftlich einvernommen wurden.
- Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 06.08.2023 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am 08.08.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 26.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari bzw. Paschtu niederschriftlich einvernommen wurden.
- Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 08.08.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen vor, in XXXX , Afghanistan, geboren zu sein. Er sei ledig, spreche muttersprachlich Paschtu und Dari. Der BF gehöre dem islamischen Glauben und der paschtunischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 7 Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Zuletzt habe der BF keinen Beruf ausgeübt. Im Herkunftsstaat verfüge der BF noch über seine Eltern, seine beiden Schwestern und 3 Brüder. Zuletzt habe der BF im Herkunftsstaat im Zentrum von XXXX gewohnt. Der BF habe den Entschluss zur Ausreise vor 1,5 Jahren gefasst und habe Frankreich erreichen wollen, weil er dort Bekannte habe. Vor 1,5 Jahren sei der BF zu Fuß illegal nach Pakistan gegangen. Der BF reiste über Pakistan und den Iran in die Türkei, wo er sich für 1,5 Jahre aufhielt. Über Bulgarien, Serbien und Ungarn gelangte der BF schließlich nach Österreich. In den übrigen Ländern habe der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Österreich sei der BF selbständig zu Fuß gegangen.
- Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 08.08.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen vor, in römisch 40 , Afghanistan, geboren zu sein. Er sei ledig, spreche muttersprachlich Paschtu und Dari. Der BF gehöre dem islamischen Glauben und der paschtunischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 7 Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Zuletzt habe der BF keinen Beruf ausgeübt. Im Herkunftsstaat verfüge der BF noch über seine Eltern, seine beiden Schwestern und 3 Brüder. Zuletzt habe der BF im Herkunftsstaat im Zentrum von römisch 40 gewohnt. Der BF habe den Entschluss zur Ausreise vor 1,5 Jahren gefasst und habe Frankreich erreichen wollen, weil er dort Bekannte habe. Vor 1,5 Jahren sei der BF zu Fuß illegal nach Pakistan gegangen. Der BF reiste über Pakistan und den Iran in die Türkei, wo er sich für 1,5 Jahre aufhielt. Über Bulgarien, Serbien und Ungarn gelangte der BF schließlich nach Österreich. In den übrigen Ländern habe der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Österreich sei der BF selbständig zu Fuß gegangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass er mit den Taliban Probleme gehabt habe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb habe er den Herkunftsstaat verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor den Taliban. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohen würde bzw. er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er mit: „keine“.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er XXXX heiße und die Sprachen Paschtu, Dari, sowie etwas Türkisch beherrsche. Dem BF gehe es gesundheitlich gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Der BF habe bis dato die Wahrheit gesagt und sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei Paschtune und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF sei in XXXX geboren und habe bis 2 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan ebendort gewohnt, sowie die Schule bis zur
- Klasse besucht. Er habe die Schule aber länger besucht, weil er oft die Klasse wiederholt habe. 2 Monate nach der Machtübernahme am 15.08.2021 habe der BF die Schule beendet. Der BF sei aus dem Dorf XXXX in XXXX , wo er bis 2 Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Dann habe er sich 2 Monate lang in XXXX bei seinem Onkel vs. aufgehalten. In diesen 2 Monaten sei der BF immer zu Hause gewesen. Sein Onkel vs. habe ein Autoersatzteilegeschäft, welches er auch derzeit betreibe. In dieser Zeit seien der Onkel vs. und der Cousin des BF einkaufen gegangen. Im Haus seines Onkels würden sie derzeit zu
- Leben (der Onkel, seine Frau, 2 Söhne und 2 Töchter). Die Cousins des BF würden die Schule besuchen. Die finanzielle Situation seines Onkels vs. sei sehr gut. Die Familie des BF besitze 2 Häuser, wobei sich eines in XXXX und eines in XXXX befinde. Außerdem hätten sie 10 Jirib an Grund. Die Häuser würden derzeit leer stehen, weil die Familie des BF in XXXX in einem Mietshaus lebe. Das Haus in XXXX sei verkauft worden und das Haus in XXXX , sowie das Grundstück seien noch in ihrem Besitz. Derzeit wohne niemand in dem Haus in XXXX und betreibe auch niemand die Landwirtschaft. Als sie noch dort gelebt hätten, seien die 10 Jirib Land auch von ihnen bewirtschaftet worden.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 heiße und die Sprachen Paschtu, Dari, sowie etwas Türkisch beherrsche. Dem BF gehe es gesundheitlich gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Der BF habe bis dato die Wahrheit gesagt und sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei Paschtune und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF sei in römisch 40 geboren und habe bis 2 Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan ebendort gewohnt, sowie die Schule bis zur
- Klasse besucht. Er habe die Schule aber länger besucht, weil er oft die Klasse wiederholt habe. 2 Monate nach der Machtübernahme am 15.08.2021 habe der BF die Schule beendet. Der BF sei aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , wo er bis 2 Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Dann habe er sich 2 Monate lang in römisch 40 bei seinem Onkel vs. aufgehalten. In diesen 2 Monaten sei der BF immer zu Hause gewesen. Sein Onkel vs. habe ein Autoersatzteilegeschäft, welches er auch derzeit betreibe. In dieser Zeit seien der Onkel vs. und der Cousin des BF einkaufen gegangen. Im Haus seines Onkels würden sie derzeit zu
- Leben (der Onkel, seine Frau, 2 Söhne und 2 Töchter). Die Cousins des BF würden die Schule besuchen. Die finanzielle Situation seines Onkels vs. sei sehr gut. Die Familie des BF besitze 2 Häuser, wobei sich eines in römisch 40 und eines in römisch 40 befinde. Außerdem hätten sie 10 Jirib an Grund. Die Häuser würden derzeit leer stehen, weil die Familie des BF in römisch 40 in einem Mietshaus lebe. Das Haus in römisch 40 sei verkauft worden und das Haus in römisch 40 , sowie das Grundstück seien noch in ihrem Besitz. Derzeit wohne niemand in dem Haus in römisch 40 und betreibe auch niemand die Landwirtschaft. Als sie noch dort gelebt hätten, seien die 10 Jirib Land auch von ihnen bewirtschaftet worden. Der BF sei am 27.08.2021 illegal aus Afghanistan ausgereist. Dabei sei er durch die Provinzen Maidan Wardak, Ghazni, Kandarhar, Helmand und Nimrouz gereist, wobei er von XXXX nach Nimrouz ca. 14 bis 16 Stunden benötigt habe. Kontrollen bei der Ausreise habe es keine gegeben. Der BF habe in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht. Der Iran und die Türkei würden Afghanen abschieben. Die anderen europäischen Länder würden kein Asyl erteilen. Der BF sei in den von ihm durchgereisten Ländern nie zu einer Behörde gegangen und habe nie um Asyl angesucht. Das Zielland des BF sei Frankreich gewesen, weil er ebendort bereits Freunde habe. Nach der Machtübernahme habe der BF gewusst, dass er nicht mehr in Afghanistan bleiben könne. Für seine Reise habe der BF USD 5.700,- bezahlt, wobei das Geld von seinem Vater stamme. Dieser habe gearbeitet und Ersparnisse, sowie Grundstücke gehabt. Der BF sei nicht verheiratet, lebe in keiner Partnerschaft und habe keine Kinder. Der BF sei am 27.08.2021 illegal aus Afghanistan ausgereist. Dabei sei er durch die Provinzen Maidan Wardak, Ghazni, Kandarhar, Helmand und Nimrouz gereist, wobei er von römisch 40 nach Nimrouz ca. 14 bis 16 Stunden benötigt habe. Kontrollen bei der Ausreise habe es keine gegeben. Der BF habe in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht. Der Iran und die Türkei würden Afghanen abschieben. Die anderen europäischen Länder würden kein Asyl erteilen. Der BF sei in den von ihm durchgereisten Ländern nie zu einer Behörde gegangen und habe nie um Asyl angesucht. Das Zielland des BF sei Frankreich gewesen, weil er ebendort bereits Freunde habe. Nach der Machtübernahme habe der BF gewusst, dass er nicht mehr in Afghanistan bleiben könne. Für seine Reise habe der BF USD 5.700,- bezahlt, wobei das Geld von seinem Vater stamme. Dieser habe gearbeitet und Ersparnisse, sowie Grundstücke gehabt. Der BF sei nicht verheiratet, lebe in keiner Partnerschaft und habe keine Kinder. Der Vater des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre lebe in XXXX in XXXX und arbeite als Taxifahrer. Die Mutter des BF, XXXX , ca. XXXX Jahre, lebe bei seinem Vater und sei Hausfrau. Der BF habe 3 Brüder, XXXX ( XXXX Jahre), XXXX ( XXXX Jahre) und XXXX ( XXXX Jahre), die allesamt bei seinem Vater leben und zur Schule gehen würden. Der BF habe darüber hinaus 2 Schwestern, XXXX ( XXXX oder XXXX Jahre), sie lebe beim Vater und sei zu Hause, sowie XXXX ( XXXX Jahre), sie lebe ebenfalls beim Vater des BF. Weitere Geschwister habe der BF nicht. Seiner Familie gehe es finanziell sehr gut. Auch gesundheitlich gehe es diesen gut und habe der BF einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie. Im Herkunftsstaat habe der BF noch 3 Tanten ms., wobei er nicht wisse, wo diese wohnen würden. Außerdem habe er 5 Onkel ms., von denen einer bereits verstorben sei und die anderen in XXXX leben würden. 3 seiner Onkel hätten Immobilien und würden damit ihr Geld verdienen. Ein Onkel pendle immer nach Saudi-Arabien, um zu arbeiten. Der BF habe 7 Tanten vs., die in XXXX , XXXX und XXXX leben würden. Was deren Ehemänner arbeiten würden, wisse der BF nicht. Darüber hinaus habe er noch 3 Onkel vs., von denen einer in XXXX und 2 in XXXX leben würden. Die Onkel in Logar würden eine Landwirtschaft betreiben und damit ihr Geld verdienen. Der Onkel in XXXX habe ein Autoersatzteilegeschäft. Die Familie des BF verstehe sich sehr gut, sie hätten keine Probleme miteinander und gehe es allen Verwandten finanziell gut. Der Vater des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre lebe in römisch 40 in römisch 40 und arbeite als Taxifahrer. Die Mutter des BF, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, lebe bei seinem Vater und sei Hausfrau. Der BF habe 3 Brüder, römisch 40 ( römisch 40 Jahre), römisch 40 ( römisch 40 Jahre) und römisch 40 ( römisch 40 Jahre), die allesamt bei seinem Vater leben und zur Schule gehen würden. Der BF habe darüber hinaus 2 Schwestern, römisch 40 ( römisch 40 oder römisch 40 Jahre), sie lebe beim Vater und sei zu Hause, sowie römisch 40 ( römisch 40 Jahre), sie lebe ebenfalls beim Vater des BF. Weitere Geschwister habe der BF nicht. Seiner Familie gehe es finanziell sehr gut. Auch gesundheitlich gehe es diesen gut und habe der BF einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie. Im Herkunftsstaat habe der BF noch 3 Tanten ms., wobei er nicht wisse, wo diese wohnen würden. Außerdem habe er 5 Onkel ms., von denen einer bereits verstorben sei und die anderen in römisch 40 leben würden. 3 seiner Onkel hätten Immobilien und würden damit ihr Geld verdienen. Ein Onkel pendle immer nach Saudi-Arabien, um zu arbeiten. Der BF habe 7 Tanten vs., die in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben würden. Was deren Ehemänner arbeiten würden, wisse der BF nicht. Darüber hinaus habe er noch 3 Onkel vs., von denen einer in römisch 40 und 2 in römisch 40 leben würden. Die Onkel in Logar würden eine Landwirtschaft betreiben und damit ihr Geld verdienen. Der Onkel in römisch 40 habe ein Autoersatzteilegeschäft. Die Familie des BF verstehe sich sehr gut, sie hätten keine Probleme miteinander und gehe es allen Verwandten finanziell gut. Der BF sei weder in seiner Heimat, noch einem anderen Land vorbestraft und habe keine Strafrechtsdelikte begangen. Er werde in der Heimat nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht. Lediglich die Taliban würden den BF suchen. In der Heimat sei der BF nie festgenommen worden und habe niemals Probleme mit den Behörden gehabt. Der BF sei in der Heimat niemals wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Religion, seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er vor der Machtübernahme diejenigen, die auf der Seite der Taliban gestanden seien, immer kritisiert habe. Er habe gewollt, dass alle frei leben könnten, weshalb ihn die Taliban ins Visier genommen hätten. Es habe auch eine Situation gegeben in welcher der BF bedroht worden sei. Nach der Machtübernahme sei es für den BF nicht mehr sicher gewesen, deshalb sei er geflohen. Die Taliban seien immer von Haus zu Haus gegangen und hätten Spenden verlangt. Sie hätten auch von ihnen eine Spende verlangt, sie hätten den Taliban jedoch keine gegeben. Als die Taliban mit dem Spendensammeln fertig gewesen seien, seien sie zur örtlichen Moschee gegangen. Dort habe der BF einen Freund, der für die Regierung gearbeitet habe, informiert, dass die Taliban in der Moschee seien. Daraufhin seien diese festgenommen worden. Als der BF nach XXXX gegangen sei, hätten die Taliban das Haus seiner Familie durchsucht. Sie hätten nach dem BF gefragt, dieser habe jedoch noch rechtzeitig flüchten können. Das seien die einzigen beiden Male gewesen, dass der BF in Kontakt mit den Taliban gewesen sei. Er habe auch mit Leuten, die auf Seiten der Taliban gestanden seien, oft gesprochen. Diese hätten gesagt, dass der BF aufpassen solle, wenn die Taliban an die Macht kommen würden. Der BF habe mit den Leuten über alles gesprochen, was diese über die Taliban erzählt hätten. Nämlich, dass die Taliban gut seien und das Beste wollen würden. Der BF habe entgegengehalten, dass die Taliban barbarisch seien und alles zusperren würden. Darüber gesprochen habe der BF in der Schule, beim Kricket spielen oder bei Spaziergängen. Gesprochen habe er mit Dorfbewohnern, Schülern und Zivilisten. Die Befürworter der Taliban hätten nicht gewusst, wann die Taliban an die Macht kommen würden, aber sie hätten gesagt, dass der BF das irgendwann bereuen würde. Außerdem habe der BF in seiner Moschee oft darüber diskutiert. Reden habe er jedoch keine gehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er vor der Machtübernahme diejenigen, die auf der Seite der Taliban gestanden seien, immer kritisiert habe. Er habe gewollt, dass alle frei leben könnten, weshalb ihn die Taliban ins Visier genommen hätten. Es habe auch eine Situation gegeben in welcher der BF bedroht worden sei. Nach der Machtübernahme sei es für den BF nicht mehr sicher gewesen, deshalb sei er geflohen. Die Taliban seien immer von Haus zu Haus gegangen und hätten Spenden verlangt. Sie hätten auch von ihnen eine Spende verlangt, sie hätten den Taliban jedoch keine gegeben. Als die Taliban mit dem Spendensammeln fertig gewesen seien, seien sie zur örtlichen Moschee gegangen. Dort habe der BF einen Freund, der für die Regierung gearbeitet habe, informiert, dass die Taliban in der Moschee seien. Daraufhin seien diese festgenommen worden. Als der BF nach römisch 40 gegangen sei, hätten die Taliban das Haus seiner Familie durchsucht. Sie hätten nach dem BF gefragt, dieser habe jedoch noch rechtzeitig flüchten können. Das seien die einzigen beiden Male gewesen, dass der BF in Kontakt mit den Taliban gewesen sei. Er habe auch mit Leuten, die auf Seiten der Taliban gestanden seien, oft gesprochen. Diese hätten gesagt, dass der BF aufpassen solle, wenn die Taliban an die Macht kommen würden. Der BF habe mit den Leuten über alles gesprochen, was diese über die Taliban erzählt hätten. Nämlich, dass die Taliban gut seien und das Beste wollen würden. Der BF habe entgegengehalten, dass die Taliban barbarisch seien und alles zusperren würden. Darüber gesprochen habe der BF in der Schule, beim Kricket spielen oder bei Spaziergängen. Gesprochen habe er mit Dorfbewohnern, Schülern und Zivilisten. Die Befürworter der Taliban hätten nicht gewusst, wann die Taliban an die Macht kommen würden, aber sie hätten gesagt, dass der BF das irgendwann bereuen würde. Außerdem habe der BF in seiner Moschee oft darüber diskutiert. Reden habe er jedoch keine gehalten. Der BF selbst sei in keiner politischen Organisation tätig, aber einer seiner Freunde. Es gäbe keine Beweise dahingehend, dass sich der BF gegen die Taliban ausgesprochen hätte. Es seien nur kurze Begegnungen gewesen mit Menschen, mit denen er kurz darüber gesprochen habe. 2 Mal seien die Taliban in XXXX beim BF zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Das erste Mal sei am 17.06.2021 gewesen, beim
- Mal sei der BF bereits in der Türkei gewesen. Beim ersten Besuch sei die Regierung noch an der Macht gewesen. Damals hätten die Taliban bei ihnen um Spenden gebeten. Der BF habe dann den Bericht abgegeben und hätten „die“ dann gemeint, dass er ein Spion sei. Befragt dazu, ob es Beweismittel über den Vorfall mit den Taliban in der Moschee gebe, den der BF den damaligen Behörden gemeldet habe, führte der BF aus, dass die Dorfbewohner gezwungen worden seien Lebensmittel herzugeben, sich jedoch geweigert hätten. Dann seien sie in die Moschee gegangen und der BF habe dies gemeldet. Den Vorfall könne der BF nicht beweisen. Er habe nur seinen Freund angerufen, der bei der Regierung tätig gewesen sei. Beweismittel, dass der BF jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, habe er keine. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seien „die“ hinter ihm her. „Die“ würden ihn finden und töten. „Die“ seien 2 Mal bei ihnen gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Wenn „die“ ihn finden, würden sie ihn töten. Die Taliban würden den BF finden. Eine Regierung, die jemanden suche, könne auch jemanden finden. Beweismittel, wonach nach dem BF gefahndet werde, habe er nicht. 2 Mal seien die Taliban in römisch 40 beim BF zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Das erste Mal sei am 17.06.2021 gewesen, beim
- Mal sei der BF bereits in der Türkei gewesen. Beim ersten Besuch sei die Regierung noch an der Macht gewesen. Damals hätten die Taliban bei ihnen um Spenden gebeten. Der BF habe dann den Bericht abgegeben und hätten „die“ dann gemeint, dass er ein Spion sei. Befragt dazu, ob es Beweismittel über den Vorfall mit den Taliban in der Moschee gebe, den der BF den damaligen Behörden gemeldet habe, führte der BF aus, dass die Dorfbewohner gezwungen worden seien Lebensmittel herzugeben, sich jedoch geweigert hätten. Dann seien sie in die Moschee gegangen und der BF habe dies gemeldet. Den Vorfall könne der BF nicht beweisen. Er habe nur seinen Freund angerufen, der bei der Regierung tätig gewesen sei. Beweismittel, dass der BF jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, habe er keine. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seien „die“ hinter ihm her. „Die“ würden ihn finden und töten. „Die“ seien 2 Mal bei ihnen gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Wenn „die“ ihn finden, würden sie ihn töten. Die Taliban würden den BF finden. Eine Regierung, die jemanden suche, könne auch jemanden finden. Beweismittel, wonach nach dem BF gefahndet werde, habe er nicht. Im Falle einer Rückkehrentscheidung wäre der BF nicht an einer freiwilligen Rückkehr interessiert. Der BF habe keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich oder im EU-Raum. Im Bundesgebiet habe der BF einen Deutschkurs besucht und eine Zeit lang bei einem näher genannten Logistikunternehmen gearbeitet. Der BF bete 5 Mal am Tag. Da es in der Nähe seines Wohnorts keine Moschee gebe, könne er nicht in die Moschee gehen. Derzeit besuche der BF einen Deutschkurs, spiele Fußball und unterhalte sich mit seinen Fußballkollegen. In Österreich wolle der BF etwas Erreichen und sich eine Zukunft aufbauen. In einem Verein sei der BF nicht aktiv und gehe er auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der BF sei im Bundesgebiet nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) 4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in Afghanistan und stelle seine Rückkehr keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht derart prekär, dass sich eine Gefährdung des BF für das gesamte Gebiet Afghanistans ergäbe. Eine Ansiedelung des BF in der Provinz XXXX oder in eine vom BF bevorzugte Provinz sei zumutbar. Der BF sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie seiner schwachen Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. 4.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in Afghanistan und stelle seine Rückkehr keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht derart prekär, dass sich eine Gefährdung des BF für das gesamte Gebiet Afghanistans ergäbe. Eine Ansiedelung des BF in der Provinz römisch 40 oder in eine vom BF bevorzugte Provinz sei zumutbar. Der BF sei gesund und im erwerbsfähigen Alter. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie seiner schwachen Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. 4.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass er sich kritisch gegenüber den Taliban geäußert habe oder eine Handlung gegen die Taliban gesetzt habe. Der BF habe jedoch kein detailliertes oder stimmiges Vorbringen erstattet und habe auch kein richtiges Gespräch wiedergeben können. Ein weiteres Indiz dafür, dass der BF nie einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass seine Familie immer noch problemlos in Afghanistan wohne. Der BF sei weder politisch aktiv, noch in einer exponierten Position.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 10.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 10.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 01.10.2024 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 12.09.2024, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde zunächst das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und ausgeführt, dass unklar sei, wie die Behörde zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des BF gelangt sei. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass der BF nicht wie jemand wirke, der (längere Diskussionen) geführt hätte, habe der BF dem Rechtsberater ein gegenteiliges Bild vermittelt. Der BF habe nachvollziehbar mitgeteilt, dass er in der Einvernahme höflich und zurückhaltend sein habe wolle und entsprechend des Frage/Antwort-Settings agiert habe. Es sei nicht so gewesen, dass der BF einem Mitglied der Taliban gegenübergestanden wäre, der Unsinn von sich gegeben hätte, worauf man etwas entgegnen hätte müssen. Sofern die belangte Behörde ausgeführt habe, es sei nicht plausibel, dass der BF ohne Konsequenzen die Taliban kritisieren habe können, lasse die belangte Behörde außer Acht, dass Machtübernahme der Taliban zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hätte. Deren Handlungsmöglichkeiten seien damals noch eingeschränkt gewesen. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Familie des BF noch in Afghanistan lebe, sei zu sagen, dass nicht die Familie, sondern der BF die Taliban kritisiert habe. Seiner Familie sei es aus diesen Gründen nicht mehr möglich gewesen sich in der Herkunftsregion aufzuhalten. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den BF als glaubwürdig und sein Vorbringen als glaubhaft werten müssen. Der BF habe vorgebracht, in Opposition zu den Taliban, deren Wertesystem und deren Handlungsweisen zu stehen, was er auch regelmäßig laut geäußert habe. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, welche Folgen diese Haltung und diese Vorgehensweise für den BF gehabt hätte. Hätte sie diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt bzw. ein näher genanntes Themendossier beachtet, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF in Afghanistan Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder der Tod drohe. Die belangte Behörde hätte dem BF darüber hinaus die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen und politischen Gründen zuerkennen müssen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gewähren; in eventu 2.) dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu 3.) feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; jedenfalls 4) die oa. Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu 5.) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Die Beschwerdevorlage vom 16.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.10.2024 ein.
- Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für 20.02.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Mit Stellungnahme vom 17.02.2025 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass sich seine Meinung in Österreich weiter verfestigt habe. Der TikTok-Account des BF Weise ein Foto eines Regierungsmitgliedes der ehemaligen afghanischen Regierung aus. Der Umgang mit Frauenrechten und die strenge Auslegung der Scharia würden den BF beschäftigen. Auch sein äußeres Erscheinungsbild habe sich verändert und sei eine Verwestlichung erkennbar. Verwiesen wurde auf die EUAA Country Guidance von Mai 2024 aus denen auszugsweise zitiert wurde. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des BF in Europa, seinem veränderten Erscheinungsbild und seiner verwestlichen Denkweise, drohe dem BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer. Auch den EUAA Country Guidance würde diese Personengruppe ein Risikoprofil erfüllen. Verwiesen wurde darüber hinaus auf weitere Länderberichte. Insgesamt habe sich die Lage in Afghanistan für Personen, die als verwestlicht angesehen würden oder den strengen religiösen Vorschriften zuwiderhandeln, seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verschärft. Darüber hinaus zeichne das aktuelle LIB ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan. Die wirtschaftliche Lage habe sich seit der Machtübernahme massiv verschlechtert, damit einhergehend auch die humanitäre Lage. Afghanistan gehöre zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Zitiert wurde in der Folge passagenweise aus dem LIB, wobei auch auf die IPC-Analyse aus Oktober 2024 hingewiesen wurde. UNHCR empfehle einen Abschiebestopp nach Afghanistan und gehe aus den EUAA-Leitlinien von Mai 2024 hervor, dass eine IFA in Afghanistan nicht sicher, nicht erreichbar und auch nicht zumutbar sei. In der Prognose für März 2025 zeichne sich wieder eine Verschlechterung der Nahrungsmittelsicherheit ab. XXXX , die Herkunftsregion des BF, sei darüber hinaus vermehrt von Naturkatastrophen betroffen. Aus den dargestellten Länderberichten ergebe sich sohin unzweifelhaft, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Notlage geraten würde. Seine Rechte nach Art. 2 und 3 ERMK wären damit verletzt. Darüber hinaus zeichne das aktuelle LIB ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan. Die wirtschaftliche Lage habe sich seit der Machtübernahme massiv verschlechtert, damit einhergehend auch die humanitäre Lage. Afghanistan gehöre zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Zitiert wurde in der Folge passagenweise aus dem LIB, wobei auch auf die IPC-Analyse aus Oktober 2024 hingewiesen wurde. UNHCR empfehle einen Abschiebestopp nach Afghanistan und gehe aus den EUAA-Leitlinien von Mai 2024 hervor, dass eine IFA in Afghanistan nicht sicher, nicht erreichbar und auch nicht zumutbar sei. In der Prognose für März 2025 zeichne sich wieder eine Verschlechterung der Nahrungsmittelsicherheit ab. römisch 40 , die Herkunftsregion des BF, sei darüber hinaus vermehrt von Naturkatastrophen betroffen. Aus den dargestellten Länderberichten ergebe sich sohin unzweifelhaft, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Notlage geraten würde. Seine Rechte nach Artikel 2 und 3 ERMK wären damit verletzt. Folglich legte die Beschwerdeseite die höchstgerichtliche Judikatur zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK umfangreich dar. Insgesamt fürchte der BF aufgrund der aktuell prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit sowie medizinischer Grundversorgung, nicht einmal seine existentiellen Grundbedürfnisse decken zu können. Folglich legte die Beschwerdeseite die höchstgerichtliche Judikatur zur Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK umfangreich dar. Insgesamt fürchte der BF aufgrund der aktuell prekären Versorgungslage und der prekären humanitären Situation durch den mangelnden Zugang zu sicherer und ausreichender Unterkunft, existenzsichernder Arbeit sowie medizinischer Grundversorgung, nicht einmal seine existentiellen Grundbedürfnisse decken zu können. Darüber hinaus legte die Beschwerdeseite die Rechtslage zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausführlich dar und führte aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX oder XXXX nicht offen stünde. Bei einer Rückkehr wäre es dem BF nicht möglich auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen oder eine Wohnung zu finden. Die Familie des BF sei aufgrund der prekären Gegebenheiten nicht möglich den BF zu unterstützen. Selbst bei kurzfristiger Unterstützung durch Hilfsorganisation bzw. Rückkehrhilfe sei eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netz nicht möglich, da weder ausreichend Wohnstätten vorhanden seien, noch der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt oder finanziellen Mitteln gegeben sei. Darüber hinaus legte die Beschwerdeseite die Rechtslage zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausführlich dar und führte aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 oder römisch 40 nicht offen stünde. Bei einer Rückkehr wäre es dem BF nicht möglich auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen oder eine Wohnung zu finden. Die Familie des BF sei aufgrund der prekären Gegebenheiten nicht möglich den BF zu unterstützen. Selbst bei kurzfristiger Unterstützung durch Hilfsorganisation bzw. Rückkehrhilfe sei eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netz nicht möglich, da weder ausreichend Wohnstätten vorhanden seien, noch der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt oder finanziellen Mitteln gegeben sei. Mit der Stellungnahme übermittelte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen.
- Am 20.02.2025 fand unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Befragung des BF: (Die Befragung des BF findet mit Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.) RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , mein Familienname ist XXXX und mein Vorname ist XXXX . Nach meinem Reisepass bin ich im Jahr XXXX geboren, aber vorher hat man ein anderes Datum aufgeschrieben. BF: Ich heiße römisch 40 , mein Familienname ist römisch 40 und mein Vorname ist römisch 40 . Nach meinem Reisepass bin ich im Jahr römisch 40 geboren, aber vorher hat man ein anderes Datum aufgeschrieben. RI: Welchen Reisepass? BF: Ich habe den Reisepass nicht, aber man hat ein Foto mir geschickt. Es ist ein afghanischer Reisepass. RI: Ich habe nicht gefragt, was in Ihrem Reisepass steht, sondern was Ihr Geburtsdatum ist. BF: Ich kann sagen, ich bin im Jahr XXXX geboren.BF: Ich kann sagen, ich bin im Jahr römisch 40 geboren. RI: Ist das Ihr richtiges Geburtsdatum oder das was im Reisepass steht? BF: Ehrlich gesagt, weiß das genaue Datum nicht, deshalb habe ich gesagt, nach meinem Reisepass bin ich im Jahr XXXX geboren.BF: Ehrlich gesagt, weiß das genaue Datum nicht, deshalb habe ich gesagt, nach meinem Reisepass bin ich im Jahr römisch 40 geboren. RI: Bitte beantworten Sie meine Fragen. Ich habe nicht nach dem Datum im Reisepass gefragt. BF: Ich habe diese Datum angegeben und ich habe auch gemeint, das genaue Datum weiß ich nicht. RI: Die Staatsangehörigkeit bitte. BF: Ich bin afghanischer Staatsbürger. RI: Was war Ihr letzter Wohnort vor der Ausreise in Afghanistan? BF: Meine letzte Adresse war XXXX ich habe ca. 2 Monate dort gelebt und von dort hat meine Reise begonnen.BF: Meine letzte Adresse war römisch 40 ich habe ca. 2 Monate dort gelebt und von dort hat meine Reise begonnen. RI: Was ist Ihr Herkunftsort? BF: Provinz XXXX .BF: Provinz römisch 40 . RI: Was ist Ihr Geburtsort? BF: Im Bezirk XXXX und im Dorf XXXX geboren. BF: Im Bezirk römisch 40 und im Dorf römisch 40 geboren. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Pashtune und meine Muttersprache ist Pashtu. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan ein? Würden Sie sich als gläubig bezeichnen? BF: Ich muss ehrlich sagen, ich kann nicht von mir behaupten, dass ich jeden Tag 5 Mal am Tag das Gebet verrichte und deshalb, wenn ich mal kann, mache ich das und wenn nicht dann nicht. Ob ich den Ramadan halte, hängt von meiner körperlichen und seelischen Situation ab. Wenn ich das kann, mache ich das und wenn nicht, ist es für mich sowieso nicht geboten. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, ich habe die Tazkira bei mir und das Foto von meinem Reisepass. RI: Können Sie das bitte vorlegen das Foto vom Reisepass. BF legt vor eine Fotokopie eines Reisepasses auf den Namen des BF mit der Nummer: XXXX , gültig vom XXXX . Diese Kopie wird zum Akt genommen. BF legt vor eine Fotokopie eines Reisepasses auf den Namen des BF mit der Nummer: römisch 40 , gültig vom römisch 40 . Diese Kopie wird zum Akt genommen. RI: Wo befindet sich das Original? BF: Es ist in Afghanistan. RI: Warum haben Sie es nicht mitgenommen? BF: Als ich rauskam, ist nicht nur der Reisepass, sondern auch vieles Anders dortgeblieben. RI: Der Reisepass, dessen Kopie Sie vorgelegt haben, ist bereits abgelaufen. Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Wie gesagt Pashtu ist meine Muttersprache, ich kann Farsi oder bessergesagt Dari sprechen. Ich kann auch Dari sprechen. Ein bisschen Türkisch kann ich auch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet? BF: In Afghanistan bin ich 12 Jahre zur Schule gegangen. Ich muss dazu sagen, in die
- Klasse bin ich zwar hingegangen, aber ich habe die
- Klasse nicht abgeschlossen. In Afghanistan habe ich nicht offiziell gearbeitet, aber ich habe zu Hause geholfen, das heißt, ich habe auch auf dem Feld geholfen. In der Türkei habe ich in einer Schuhfabrik gearbeitet, ich habe die Sohlen gemacht, ich habe die Schuhe von den Maschinen runtergenommen und so weiter. Nachgefragt; waren es handwerkliche Tätigkeiten. RI: Wie lange haben Sie dort gearbeitet? BF: Ich muss dazu sagen die ersten 8 Monate dort habe ich in dieser besagten Schuhfabrik gearbeitet und danach in einem Restaurant. Nachgefragt: Insgesamt, das heißt alle Arbeiten in der Türkei, habe ich 1 ½ Jahre in der Türkei gearbeitet. RI: Wie viele Klassen haben Sie im Herkunftsland tatsächlich abgeschlossen? BF: Offiziell habe ich 7 Klassen besucht. Nachgefragt: Ich habe ein paar Mal die Klassen wiederholt. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Ich habe keinen offiziellen Beruf. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe nie eine Ausbildung gehabt. RI: Sie haben vorhin angegeben, im Herkunftsstaat auf dem Feld ausgeholfen zu haben. Sind Sie auch einer regulären Beschäftigung nachgegangen, wenn ja, wie lange und von wann bis wann? BF: Es war keine dauerhafte Arbeit, aber es war eine Aushilfe, weil ich von der Familie gebraucht worden bin und eingesprungen bin. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Mein Vater hat als Taxichauffeur gearbeitet und wie gesagt, wir hatten auch auf dem Feld gearbeitet. RI: Von wann bis wann hat Ihr Vater als Taxichauffeur gearbeitet? BF: Ich kann es nicht genau sagen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2024 auf Seite 4 angegeben, dass Ihre Familie in XXXX ein Eigentumshaus und eine Landwirtschaft besitzen würden. Wie groß ist diese Landwirtschaft, was wurde dort angebaut und hat Ihre Familie dort auch Vieh gezüchtet? Wenn ja, welches und wieviel Stück davon?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2024 auf Seite 4 angegeben, dass Ihre Familie in römisch 40 ein Eigentumshaus und eine Landwirtschaft besitzen würden. Wie groß ist diese Landwirtschaft, was wurde dort angebaut und hat Ihre Familie dort auch Vieh gezüchtet? Wenn ja, welches und wieviel Stück davon? BF: Wir hatten in Afghanistan 10 Jirib Felder gehabt. Wir haben ein Haus in der Stadt XXXX und ein Haus in meinem Geburtsort in XXXX gehabt. Ich muss dazu sagen, dass das Haus in XXXX bereits verkauft worden ist. Wir haben nur Weizen angebaut, wir haben keine Tiere gehabt. BF: Wir hatten in Afghanistan 10 Jirib Felder gehabt. Wir haben ein Haus in der Stadt römisch 40 und ein Haus in meinem Geburtsort in römisch 40 gehabt. Ich muss dazu sagen, dass das Haus in römisch 40 bereits verkauft worden ist. Wir haben nur Weizen angebaut, wir haben keine Tiere gehabt. RI: Haben Sie nur Weizen zum Eigenbedarf angebaut oder haben Sie den auch verkauft? BF: Es hat gerade für uns gereicht. Es war nicht zum Verkaufen. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Wenn Sie jetzt meinen, es geht ihnen wirtschaftlich nicht gut. RI wiederholt die Frage. BF: Es ging uns nicht sehr gut und nicht sehr schlecht, also mittelmäßig. RI: An welchen Orten in und außerhalb Afghanistans haben Sie längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Zuerst von Afghanistan bin ich nach Pakistan gefahren und von Pakistan in den Iran. Vom Iran bin ich in die Türkei. RI wiederholt die Frage. BF: Von Afghanistan bis in die Türkei zwischen 2 bis 3 Wochen habe ich gebraucht. Eigentlich habe ich nur in der Türkei gelebt. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe in Afghanistan nur in XXXX gelebt, aber wie gesagt, die letzten 2 Monate in XXXX .BF: Ich habe in Afghanistan nur in römisch 40 gelebt, aber wie gesagt, die letzten 2 Monate in römisch 40 . RI: Und als Sie Afghanistan verlassen haben, wo haben Sie da gelebt und wie lange? BF: in Pakistan habe ich nie dauerhaft gelebt, nur unterwegs. RI: Die Frage war, wo haben Sie gelebt? BF: Ich habe nur in der Türkei gelebt, sonst war ich nur unterwegs. Ich habe in XXXX ca. 1 ½ Jahre dort gelebt. BF: Ich habe nur in der Türkei gelebt, sonst war ich nur unterwegs. Ich habe in römisch 40 ca. 1 ½ Jahre dort gelebt. RI: Nur in XXXX ?RI: Nur in römisch 40 ? BF: Ich habe auch in XXXX gelebt zwischen 4 und 5 Monaten. Nachgefragt: Das ist auch in der Türkei. BF: Ich habe auch in römisch 40 gelebt zwischen 4 und 5 Monaten. Nachgefragt: Das ist auch in der Türkei. RI: Sind Sie in XXXX bei Ihrem Onkel vs. einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn nein, wovon haben Sie in XXXX gelebt?RI: Sind Sie in römisch 40 bei Ihrem Onkel vs. einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn nein, wovon haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Ich habe dort nicht gearbeitet, ich habe dort 2 Monate dort gelebt. RI: Wovon haben Sie dort gelebt? BF: Ich war praktisch der Gast meines Onkels. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ich bin ab 17.06.2021 von XXXX nach XXXX gefahren. Ich habe am 27.08.2021 meine Reise angefangen mit dem Ziel nach Europa zu kommen. BF: Ich bin ab 17.06.2021 von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Ich habe am 27.08.2021 meine Reise angefangen mit dem Ziel nach Europa zu kommen. RI: Sie haben also am 27.08.2021 den Herkunftsstaat zuletzt verlassen, verstehe ich Sie da richtig? BF: Ja. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 08.08.2023 auf Seite 4 auf Nachfrage angegeben, dass Sie 1,5 Jahre zuvor aus Ihrem Wohnort in Richtung Pakistan ausgereist wären. Sie sprechen daher bei EE von einem Ausreisezeitpunkt von ca. Anfang Februar
- Vor dem BFA am 26.06.2024 haben Sie auf Seite 5 des BFA-Protokolls hingegen angegeben am 27.08.2021 aus Afghanistan ausgereist zu sein. Heute haben Sie angegeben am 27.08.2021 letztmalig Ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem letztmaligen Ausreisezeitpunkt aus Ihrem Herkunftsstaat zu tätigen, vorallem wenn Sie vor dem BFA am 26.06.2024 auf Seite 4 selbst angegeben haben mit der europäischen Zeitrechnung durchaus vertraut zu sein. BF: Zuerst zum zweiten Teil Ihrer Frage, ja ich kenne die österreichische Zeitrechnung. Aber zum ersten Teil, ich habe in meiner Erstbefragung nicht alles detailliert gesagt, sondern habe ich nur grob gerechnet, dass ich vor 1 ½ Jahren die Reise begonnen habe. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ich war nur allein. RI: Wie lange lebten Sie in der Türkei und wovon haben Sie in der Türkei gelebt? BF: Wie gesagt, ich habe nur in der Türkei gelebt und ca. 1 ½ Jahre lang und mein Einkommen war von dieser besagten Schuhfabrik und von der Arbeit im Restaurant. RI: Wie ging es Ihnen finanziell in der Türkei? BF: Ja, ich kann sagen, ich war auf meinen eigenen Beinen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung, eine Kimlik, dort? BF: Ich habe nie dort Dokumente gehabt, ich habe dort offiziell nie gelebt, aber ich habe dort gelebt. RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Ja, ich muss ehrlich sagen, ich habe schon Angst gehabt, dass ich abgeschoben werden würde. Man hat mich auch einmal erwischt und deshalb war ich auch 3 Monate lang in einem Gefängnis und deshalb habe ich mit einem Berater gesprochen und letztendlich ließen sie mich frei und diese Angst war schon. RI: Wo haben Sie sich 3 Monate lang in einem Gefängnis aufgehalten? BF: In XXXX . Das ist eine Provinz in der Türkei und dieses Gefängnis ist in dieser Provinz. Nachgefragt; ist XXXX eine Stadt als auch eine Provinz.BF: In römisch 40 . Das ist eine Provinz in der Türkei und dieses Gefängnis ist in dieser Provinz. Nachgefragt; ist römisch 40 eine Stadt als auch eine Provinz. RI: Was war der Grund für die 3-monatige Anhaltung im Gefängnis? BF: Es war nur ein Grund, nämlich, dass ich keine offiziellen Dokumente gehabt habe. RI: Wurden Sie dann freigelassen aufgrund einer Schmiergeldzahlung, aufgrund des Einschaltens eines Anwaltes oder einfach so? BF: Nein, es war nie das Schmiergeld im Spiel. Aus diesem Grund habe ich mit einem Berater gesprochen und ich habe ihm meine Schwierigkeiten in Afghanistan erzählt und aus diesem Grund haben sie mich auch freigelassen. RI: Von wann bis wann waren Sie in diesem Gefängnis. Sagen Sie mir bitte eine zeitliche Einordnung. BF: Das genaue Datum kann ich nicht sagen, aber ich erinnere mich sehr genau, nach dem ich befreit wurde, bin ich ca. 1 Monat lang später nach Österreich eingereist. Ich habe nach meiner Befreiung etwa 1 Monat in der Türkei gelebt und ich habe dann noch ca. 3 Wochen um in Österreich anzukommen. RI: Als Sie von der Türkei nach Europa gereist sind, sind Sie davor nochmal nach Afghanistan zurückgekehrt oder direkt von der Türkei nach Europa gereist? BF: Nein, nach Afghanistan nicht, von der Türkei bin ich nach Bulgarien gefahren. Dann nach Serbien, dann nach Ungarn und dann nach Österreich. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Ich weiß nicht genau, ich glaube es war im
- Monat von 2023, dass ich angekommen bin und seither bin ich durchgehend in Österreich. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich arbeite jetzt auch bei XXXX als Bote. Seit 3 Monaten arbeite ich dort und voriges Jahr habe ich auch für 3 Monate dort gearbeitet. Nach diesen 3 Monaten war die Arbeit zu Ende. Wir arbeiten dort selbstständig (BF deutet bei selbstständig Anführungszeichen an), weil wir haben keine offiziellen Dokumente. BF: Ich arbeite jetzt auch bei römisch 40 als Bote. Seit 3 Monaten arbeite ich dort und voriges Jahr habe ich auch für 3 Monate dort gearbeitet. Nach diesen 3 Monaten war die Arbeit zu Ende. Wir arbeiten dort selbstständig (BF deutet bei selbstständig Anführungszeichen an), weil wir haben keine offiziellen Dokumente. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet und wieviel verdienen Sie monatlich? BF: Ich lebe privat, mein Meldezettel ist bei mir, ich habe ein Einkommen. Nachgefragt: Es ist nicht jedes Monat dasselbe, weil es hängt von den Bestellungen ab und wie viel ich liefere. RI: Haben Sie einen Einkommensnachweis von den letzten 3 Monaten? BF legt Unterlagen zu Gutschriften vor betreffend für Jänner 2025, betreffend Dezember 2024 und betreffend November 2024, wie auch einen Rahmentransportvertrag und die Anlagen 1 bis 3 dazu, werden zum Akt genommen. RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX , ca. XXXX oder XXXX Jahre; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt. Alle aufhältig in XXXX in XXXX . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen?RI: Hinsichtlich Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahre; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Alle aufhältig in römisch 40 in römisch 40 . Haben Sie zu diesen Angaben aus heutiger Sicht Änderungen oder Ergänzungen dazu vorzubringen? BF: Mein Vater muss XXXX Jahre alt sein. Meine Mutter muss auch XXXX Jahre alt sein. Mien Bruder XXXX ist XXXX Jahre alt. Bruder XXXX ist XXXX Jahre alt. Mein Bruder XXXX muss XXXX Jahre alt sein. Sie leben immer noch dort. BF: Mein Vater muss römisch 40 Jahre alt sein. Meine Mutter muss auch römisch 40 Jahre alt sein. Mien Bruder römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Bruder römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. Mein Bruder römisch 40 muss römisch 40 Jahre alt sein. Sie leben immer noch dort. RI: Wann und aus welchem Grunde haben diese Familienmitglieder Ihren Geburtsort verlassen und seit wann leben diese in XXXX ?RI: Wann und aus welchem Grunde haben diese Familienmitglieder Ihren Geburtsort verlassen und seit wann leben diese in römisch 40 ? BF: Den Grund kann ich Ihnen genau sagen. Es war meinetwegen, weil die haben meine Familienmitglieder unter Druck gesetzt. Nachgefragt: Die Taliban meine ich. Deshalb mussten sie den Heimatort verlassen und nach XXXX gehen, aber leider kann ich das Datum nicht sagen, da ich unterwegs war und mit ihnen auch keinen Kontakt gehabt habe. BF: Den Grund kann ich Ihnen genau sagen. Es war meinetwegen, weil die haben meine Familienmitglieder unter Druck gesetzt. Nachgefragt: Die Taliban meine ich. Deshalb mussten sie den Heimatort verlassen und nach römisch 40 gehen, aber leider kann ich das Datum nicht sagen, da ich unterwegs war und mit ihnen auch keinen Kontakt gehabt habe. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich kann Ihnen nur sagen, ich habe 3 Onkeln vs., 5 Onkeln ms., ich habe 3 Tanten ms. und ich habe 7 Tanten vs. RI: Haben die auch wieder Kinder? BF: Ja. RI wiederholt die Frage, nach der Gesamtanzahl der Verwandten im Heimatstaat. BF: Ich schätzte zwischen 40 und 50 Personen. Korrigiert sich: Ich habe zwischen 5 und 25 gemeint. Nachgefragt: Ich weiß nicht 25, 30 oder mehr. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Nein. Selbst mit meiner Kernfamilie habe ich zurzeit keinen Kontakt. RI: Warum nicht? BF: Ich habe manchmal nur mit meinem Vater und Mutter Kontakt. RI: Und wie oft? BF: Es ist nicht regelmäßig, manchmal 1 Mal im Monat, manchmal 1 Mal in 2 Wochen und manchmal 1 Mal in 2 Monaten. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten und Familienmitglieder? BF: Wenn Sie jetzt meinen, sie haben jetzt im Moment kein Einkommen, mein Vater hat als Taxichauffeur gearbeitet. Zurzeit kann er diesen Beruf leider nicht ausüben, da er eine Zuckerkrankheit hat und er hat auch eine Operation hinter sich. Nachgefragt: Ich weiß es nicht genau, aber irgendeine Art Durchblutung hat nicht funktioniert. RI: Wer erhält gerade die Familie dort? BF: Manchmal versucht mein Vater dort hinzugehen, aber mein Vater kann nicht immer arbeiten gehen und meine Brüder versuchen auch der Familie zu helfen, aber zurzeit ist die allgemeine Situation so, dass sie einen Job nicht schnell finden können. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Ich würde die Situation als sehr schlecht bezeichnen, sogar ich habe mitbekommen, dass wenn es einmal stark regnet, kann es sein, dass von dem Dach Wasser in die Wohnräume kommt. Ich habe sogar ein Video von Ihrer Wohnung. RI: Was wollen Sie damit nachweisen? BF: Ich will damit nur beweisen, dass es ihnen wirtschaftlich nicht gut geht. RI: Wie lange ist das Video? BF: Ca. 1 Minute. BF nimmt sein Handy und tritt an den Richtertisch. Zu sehen ist auf dem Video zuerst eine Wand mit Fenstern, wie auch Wasser am Boden. Die Kamera schwenkt. In einem Rundumschwenk erfasst die Kamera mehrere Wände die offensichtlich feucht sind. Wie auch einen Raum, indem sich auf dem Boden Teppiche und Pölster befinden. Im Bild sind zu sehen 2 weibliche Personen, welche offenbar versuchen feuchte Mauerstellen abzureiben. Zum Abschluss schwingt die Kamera wieder in den Raum am Beginn des Videos. RI: Sie haben ja vorher angegeben, dass Ihr Familie über ein Eigentumshaus in XXXX und eine Landwirtschaft verfügt. Verfügen Ihre Verwandte über sonstige Vermögenswerte in Afghanistan (weitere Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Fahrzeuge,...)?RI: Sie haben ja vorher angegeben, dass Ihr Familie über ein Eigentumshaus in römisch 40 und eine Landwirtschaft verfügt. Verfügen Ihre Verwandte über sonstige Vermögenswerte in Afghanistan (weitere Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Fahrzeuge,...)? BF: Ich habe alles so gesagt, wie ich gesagt habe, außer mit einem großen Unterschied und das ist, dass mein Vater sein eigenes Taxi aus wirtschaftlichen Gründen verkauft hat. Wir mussten unser Haus in XXXX verlassen und müssen als Mieter in XXXX leben. BF: Ich habe alles so gesagt, wie ich gesagt habe, außer mit einem großen Unterschied und das ist, dass mein Vater sein eigenes Taxi aus wirtschaftlichen Gründen verkauft hat. Wir mussten unser Haus in römisch 40 verlassen und müssen als Mieter in römisch 40 leben. RI: Wer wohnt nun in dem Eigentumshaus der Familie in XXXX und wer bestellt die Landwirtschaft momentan?RI: Wer wohnt nun in dem Eigentumshaus der Familie in römisch 40 und wer bestellt die Landwirtschaft momentan? BF: Ich weiß es nicht. RI: Gibt es jemanden der sich um das Haus in XXXX und die Landwirtschaft kümmert bzw. dort vorbeischaut und nach dem Rechten sieht?RI: Gibt es jemanden der sich um das Haus in römisch 40 und die Landwirtschaft kümmert bzw. dort vorbeischaut und nach dem Rechten sieht? BF: Wir haben niemanden dort, der diese Aufgabe übernimmt. RI: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Familie aber trotzdem immer noch Eigentum an dem Familienhaus in XXXX und der Landwirtschaft hat und beides nicht verkauft worden ist.RI: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Familie aber trotzdem immer noch Eigentum an dem Familienhaus in römisch 40 und der Landwirtschaft hat und beides nicht verkauft worden ist. BF: Ja, das stimmt so. Das Haus als auch das Feld, aber das Problem ist, dass wir es nicht benützen können. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2024 auch von einem zweiten Haus der Familie in XXXX gesprochen. Wer wohnt nun dort und wer schaut dort nach dem Rechten?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2024 auch von einem zweiten Haus der Familie in römisch 40 gesprochen. Wer wohnt nun dort und wer schaut dort nach dem Rechten? BF: Das stimmt damals, aber wie ich heute gesagt habe, es ist verkauft worden und wir haben kein Haus mehr dort. RI: Wann ist dieses Haus verkauft worden und aus welchem Grunde? BF: Zu diesem Zeitpunkt, zu dem ich diese besagte Einvernahme habe, einige Zeit danach. Nachgefragt: Ich meine die BFA Einvernahme. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein. Ich persönlich habe nichts in Afghanistan. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein, Bekannte und Freunde nicht, aber manchmal, wenn ich kann, rufe ich meinen Onkel vs. an. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? BF: Als einziger von der Familie lebe ich außerhalb von meinem Heimatland. Ich muss dazu sagen, ein Onkel ms, damals ist immer wieder nach Saudi-Arabien dort gereist und gearbeitet, ich weiß nicht ob er heute dort lebt. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Niemand. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich habe eine Freundin. RI: Hier im Bundesgebiet? BF: Nein, sie ist im Iran. RI: Seit wann sind Sie liiert? BF: Seit ca. 2 Jahren. RI: Wie oft sehen Sie sich und wo sehen Sie sich? BF: Wir sehen uns nicht persönlich, sondern nur übers Handy. RI: Seit wann sind Sie ein Paar und wie haben Sie sich kennengelernt? BF: Seit wann kann ich nicht genau sagen, seit mehr als 1 Jahr oder 2 Jahre. RI: Sind Sie miteinander verheiratet? BF: Nein. RI: Sind Sie miteinander verwandt? BF: Nein, wir sind nicht verwandt. Ich muss auch dazu sagen, sie ist Schiitin und ich bin Sunnite. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Freundin? BF: Sie ist iranische Staatsbürgerin. Ja, Entschuldigung sie ist Afghanin, die im Iran lebt. RI: Haben Sie beide gemeinsame Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie selbst irgendwelche leiblichen Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Außer in Österreich habe ich nirgendswo einen Asylantrag gestellt. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im August 2023 im wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Der Hauptgrund war, dass ich immer gegen die Taliban gewesen bin und immer wenn die damals etwas gesagt haben, habe ich mich dagegen geäußert. Und natürlich hasse ich ihre Ideen und ihre Ideologie. Dort ist in unserem Ort üblich, dass die Ortsbewohner abwechselnd den Taliban mit Speisen und Essen beliefern, das heißt, die müssen selbst nichts kaufen, sondern bekommen es von den Dorfbewohnern. Dann war meine Familie an der Reihe und das habe ich abgelehnt. Wie gesagt, ich habe das abgelehnt und ich habe einen Bekannten, einen Freund gehabt, der im Militär tätig gewesen war und ich habe ihn angerufen und ihm das mitgeteilt, dass wir das abgelehnt haben. Ich habe diesen besagten Freund immer bei den Freitagsgebeten verteidigt, weil die Taliban immer über ihn gesprochen haben und als Ungläubiger bzw. Kafir bezeichnet haben und die haben ihm immer vorgeworfen, wäre er ein Gläubiger, wäre er nicht im Militär tätig. Und die Taliban haben auch immer behauptet, dass diese Person, nämlich mein Freund, immer Leute für die Ungläubigen rekrutieren will. Es ging immer so weiter bis einmal das Fass voll war, nämlich, dass ich das abgelehnt hatte, ihnen Essen zu bringen bzw. zu liefern. RI: War es so, dass die Dorfbewohner den Taliban das Essen gebracht haben oder haben die Taliban das Essen von den Dorfbewohnern geholt? BF: Nein, die kamen zu den Häusern. Nachgefragt: Ja, die Leute, die ihnen Essen gegeben haben, haben ihnen das Essen vor dem Haus gegeben, aber ich habe das abgelehnt. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, wann war das? BF: ich kann es nicht genau sagen, aber ich kann Ihnen sagen, dass ich mich als Jugendlicher immer gegen die Taliban gestellt habe. RI: Wann war das als Sie den Taliban das Essen verweigert haben? BF: Das war im Jahr 2021, im
- Monat und am
- Tag. RI: Beschreiben Sie bitte die Situation als die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sind und bei Ihnen geklopft haben, was wurde gesagt und was ist genau geschehen? BF: An diesem besagten 11.06.2021, es war kurz nach Mittag. Ich habe persönlich die Tür aufgemacht, weil mein Vater war nicht zu Hause, daher war es meine Aufgabe die Tür aufzumachen. Aber alle Familienmitglieder außer meinem Vater waren zu Hause. Ich habe den Taliban gesagt, dass ich ihnen kein Essen geben kann und die haben ehrlichgesagt, auch mit mir geschrien und es hat ein mündlicher Streit begonnen. Gottseidank hat es nicht mehr gegeben als einen mündlichen Streit und sie sind zurück in die Moschee gegangen. Als die weg waren, habe ich meinen Freund angerufen. Ich habe ihm erzählt, dass sie gekommen waren um Essen zu holen und ich habe es abgelehnt. Ich muss ehrlich sagen, dann musste ich das Haus verlassen. Dann bin ich nach XXXX gefahren. Von XXXX aus habe ich meinen Vater angerufen und das Ereignis ihm erzählt. Dann hat er gemeint, dass ich zu meinem Onkel, seinem Bruder gehen sollte. Dann bin ich zu meinem Onkel hingegangen. Wie gesagt dann bin ich bei ihm geblieben. Sogar mein Onkel hat eine Art Angst gespürt oder gehabt, da er dachte, dass er meinetwegen auch in Gefahr sein könnte. Deshalb habe ich mich mit meinem Vater beraten und mein Vater hat mit einem Schlepper gesprochen und mein Vater hat mir telefonisch gesagt, dass ich mit dieser Person losfahren soll. Obwohl mein Vater kein Geld bei sich gehabt hat, hat diese Person ihm geglaubt, dass mein Vater dieser Person in Zukunft zahlen wird. Mein Vater hat ihm praktisch gesagt, dass er mich mitnehmen soll, sobald ich am Ziel bin, würde er ihm zahlen. Ich muss sagen, dass ich mit diesem Schlepper schlechte Erfahrung gehabt habe. Als wir in der Türkei angekommen waren, hat er meinen Vater kontaktiert und nach dem Geld verlangt. Da mein Vater ihm gesagt hat, dass er zu dieser Zeit das Geld nicht hätte, aber zu einem späteren Zeitpunkt zahlen würde. Aus diesem Grund hat der Schlepper auf mich eingeschlagen und versucht mir Angst zu machen und er hat von der Misshandlung ein Video gemacht und dieses meinem Vater geschickt. Ich weiß nicht wie, aber mein Vater hat dann diesen Betrag bezahlt, weil er um mich Angst hatte. Wenn Sie wollen, habe ich dieses Video mit. BF: An diesem besagten 11.06.2021, es war kurz nach Mittag. Ich habe persönlich die Tür aufgemacht, weil mein Vater war nicht zu Hause, daher war es meine Aufgabe die Tür aufzumachen. Aber alle Familienmitglieder außer meinem Vater waren zu Hause. Ich habe den Taliban gesagt, dass ich ihnen kein Essen geben kann und die haben ehrlichgesagt, auch mit mir geschrien und es hat ein mündlicher Streit begonnen. Gottseidank hat es nicht mehr gegeben als einen mündlichen Streit und sie sind zurück in die Moschee gegangen. Als die weg waren, habe ich meinen Freund angerufen. Ich habe ihm erzählt, dass sie gekommen waren um Essen zu holen und ich habe es abgelehnt. Ich muss ehrlich sagen, dann musste ich das Haus verlassen. Dann bin ich nach römisch 40 gefahren. Von römisch 40 aus habe ich meinen Vater angerufen und das Ereignis ihm erzählt. Dann hat er gemeint, dass ich zu meinem Onkel, seinem Bruder gehen sollte. Dann bin ich zu meinem Onkel hingegangen. Wie gesagt dann bin ich bei ihm geblieben. Sogar mein Onkel hat eine Art Angst gespürt oder gehabt, da er dachte, dass er meinetwegen auch in Gefahr sein könnte. Deshalb habe ich mich mit meinem Vater beraten und mein Vater hat mit einem Schlepper gesprochen und mein Vater hat mir telefonisch gesagt, dass ich mit dieser Person losfahren soll. Obwohl mein Vater kein Geld bei sich gehabt hat, hat diese Person ihm geglaubt, dass mein Vater dieser Person in Zukunft zahlen wird. Mein Vater hat ihm praktisch gesagt, dass er mich mitnehmen soll, sobald ich am Ziel bin, würde er ihm zahlen. Ich muss sagen, dass ich mit diesem Schlepper schlechte Erfahrung gehabt habe. Als wir in der Türkei angekommen waren, hat er meinen Vater kontaktiert und nach dem Geld verlangt. Da mein Vater ihm gesagt hat, dass er zu dieser Zeit das Geld nicht hätte, aber zu einem späteren Zeitpunkt zahlen würde. Aus diesem Grund hat der Schlepper auf mich eingeschlagen und versucht mir Angst zu machen und er hat von der Misshandlung ein Video gemacht und dieses meinem Vater geschickt. Ich weiß nicht wie, aber mein Vater hat dann diesen Betrag bezahlt, weil er um mich Angst hatte. Wenn Sie wollen, habe ich dieses Video mit. RI: Hat es mit Ihrem eigentlichen Fluchtgrund zu tun? BF: Ja, bestimmt hat es eine Verbindung, weil das beweist, dass ich so viele Beschwerden hatte hierher. RI: Die Probleme mit dem Schlepper sind eine Folge Ihrer Flucht, aber nicht Teil des Fluchtgrundes oder? BF: Ich denke es hat eine bestimmte Verbindung. Stellen Sie sich vor, wenn ich meine Heimat nicht verlassen hätte müssen, dann wäre ich durch den Schlepper auch nicht misshandelt worden RI: Hat die Misshandlung durch den Schlepper einen direkten Zusammenhang mit Ihrem Fluchtgrund im Heimatstaat? BF: Ich glaube, dass es eine Verbindung hat und ich kann mich nur wiederholen, was ich vorhin gesagt habe. Die Verhandlung wird um 15:26 Uhr unterbrochen und um 15:32 Uhr fortgesetzt. RI: Wie lange ist das Video? BF: Ca. 1 Minute. BF nimmt sein Handy und tritt an den Richtertisch vor und übergibt das Handy an den Richter. Zu sehen sind in dem Video 2 Personen, die an einer Mauer am Boden kauern. Links im Bild ist eine Hand zu sehen mit einem Gürtel. Der Mann mit dem Gürtel ist nur von der Seite bzw. von hinten zu sehen und er schlägt wiederholt auf die 2 Personen ein. Der BF, nach eigenen Angaben, ist die links im Bild zusehende kauernde Person. Er wird in dem Video auch ein Mal getreten. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2023 auf Seite 7f angegeben, dass Sie die Taliban in der Vergangenheit kritisiert hätten und daher in den Fokus der Taliban geraten seien. Bei welchen Gelegenheiten haben Sie wem gegenüber Kritik hinsichtlich der Taliban geäußert. War das im Internet, vor Menschenansammlungen oder in privaten Gesprächen, schriftlich, mündlich,…? BF: Zum ersten Mal war es so, dass wir, einige Jugendliche oder einige jungen Männer zusammen waren. Nachgefragt: In XXXX . Nachgefragt: In unserem Dorf. Nachgefragt: Es war eine private Sitzung zwischen den jungen Menschen, ein Treffen. Es war die Mehrheit oder viele von dieser besagten Sitzung waren für die Taliban und ich war dagegen und so war es, dass ich das erste Mal mich öffentlich gegen die Taliban geäußert habe. Nachgefragt nach der genauen Örtlichkeit: Es gibt dort einen Ort namens XXXX und dort tun sich junge Menschen zusammen. Nachgefragt: Es ist ein öffentlicher Platz und deswegen heißt es auch XXXX . BF: Zum ersten Mal war es so, dass wir, einige Jugendliche oder einige jungen Männer zusammen waren. Nachgefragt: In römisch 40 . Nachgefragt: In unserem Dorf. Nachgefragt: Es war eine private Sitzung zwischen den jungen Menschen, ein Treffen. Es war die Mehrheit oder viele von dieser besagten Sitzung waren für die Taliban und ich war dagegen und so war es, dass ich das erste Mal mich öffentlich gegen die Taliban geäußert habe. Nachgefragt nach der genauen Örtlichkeit: Es gibt dort einen Ort namens römisch 40 und dort tun sich junge Menschen zusammen. Nachgefragt: Es ist ein öffentlicher Platz und deswegen heißt es auch römisch 40 . RI: Über welchen Zeitraum haben Sie sich über die Taliban kritisch geäußert? BF: Ich kann nicht jedes Mal das Datum genau sagen, aber wo immer ich konnte habe ich mich dagegen geäußert. RI: Nennen Sie ein paar Gelegenheiten, bei denen Sie das getan habe? BF: Das nächste Mal war in der Moschee und das nächste Mal war es z.B. an einem öffentlichen Ort im Dorf selbst und so ging es weiter. RI: Wann haben Sie sich das erste Mal gegen die Taliban geäußert? BF: Wie ich schon gesagt habe, zum ersten Mal war es bei den jungen Menschen. Nachgefragt: das genaue Datum kann ich nicht sagen. RI: Wie viele Leute waren da anwesend? BF: Wir waren 5 Leute. RI: Wie viele Leute waren anwesend, als Sie sich in der Moschee geäußert haben? BF: In der Moschee waren einige Leute, ich kann es erklären warum. RI: Ich will eine Anzahl hören. BF: Ca. 10 bis 12 Leute waren, ich kann es auch erklären, warum es nur so wenige waren. Stellen Sie sich vor bei einem Freitagsgebet kommen Hunderte von Leuten und ich habe es niemals gewagt vor so vielen Leuten gegen die Taliban zu sprechen. Deshalb habe ich mir auch an diesem besagten Tag so viel Zeit gelassen, dass so viele Gläubige wieder nach Hause gegangen sind und 10 bis 12 Leute geblieben sind. Dann habe ich mich getraut mich vor diesen Menschen gegen die Taliban zu äußern. RI: Waren das Bekannte und Freunde von Ihnen, diese 10 bis 12 Leute? BF: Nein, das waren kein von meinen Freunden, das waren Dorfleute. RI: Welche Art von Kritik haben Sie an den Taliban geäußert? BF: Ich habe mich so geäußert in der Moschee, dass die Taliban wirkliche Lügner seien und die lassen ihre Bärte wachsen aber sie handeln nicht danach und vor allem die unterdrücken die Leute und ein Beispiel davon ist, dass sie gegen Frauen und Frauenrechte sind, so habe ich mich geäußert. RI: Hatten Sie aufgrund dieser Kritik im Herkunftsstaat jemals unmittelbar wahrnehmbare Probleme in Form von Verfolgung, Festnahme, Bedrohung oder körperlicher Misshandlung? BF: Ich bin deswegen nicht verhaftet oder ins Gefängnis gesteckt worden, aber die Taliban haben eine sehr starke Reaktion gezeigt. Diese Reaktion war in dieser Art und Weise, dass sie meinen Vater gewarnt hatten, damit er mir verbietet, dass ich solche Aussagen mache. RI: Wann haben die Taliban Ihren Vater das verboten? BF: Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen, aber es war sehr schnell danach, als ich in der Moschee mit den besagten Leuten gesprochen habe. RI: War das vor dem Besuch der Taliban zum Zweck der Essensabholung oder danach? BF: Es war sicher davor und deshalb haben sie auch meinen Vater gewarnt. RI: Wie oft waren die Taliban bei Ihren Eltern zu Hause? BF: Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wie viele Male, aber ich kann mit Sicherheit sagen, dass ich einmal persönlich dabei war bei der Ablehnung des Essens und als ich bei meinem Onkel vs in XXXX gewesen bin, sind sie 2 bis 3 Mal zu meinen Eltern nach Hause gekommen. Ich weiß es nicht, wie oft sie in dem Zeitraum, als ich ausgereist war, sie zu meinen Eltern gekommen sind. BF: Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wie viele Male, aber ich kann mit Sicherheit sagen, dass ich einmal persönlich dabei war bei der Ablehnung des Essens und als ich bei meinem Onkel vs in römisch 40 gewesen bin, sind sie 2 bis 3 Mal zu meinen Eltern nach Hause gekommen. Ich weiß es nicht, wie oft sie in dem Zeitraum, als ich ausgereist war, sie zu meinen Eltern gekommen sind. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass es, als Sie persönlich den Taliban das Essen verweigert haben, zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Was ist genau gesprochen worden? BF: Als sie gekommen sind, haben sie mir gesagt, dass wir an der Reihe sind. Ich habe dann geantwortet: „Aus welchem Grund sollen wir euch Essen geben?“ Dann haben sie geantwortet: „Wir können es auch mit Gewalt von euch nehmen.“ Ich habe mich getraut ihnen zu sagen: „Egal was passiert, wir können euch kein Essen geben!“. Die haben darauf geantwortet, dass es nicht das letzte Mal gewesen sei und sie werden noch einmal zurückkommen. Ich habe dann geantwortet: „Okay, wenn es so ist, dann warten wir auf das nächste Mal.“ RI: Was geschah dann? BF: Wie gesagt, sie sind dann weggegangen und ich habe meinen Freund angerufen. RI: Was geschah dann? BF: Mein Freund hat telefonisch mir geantwortet, dass sie in der Lage sind zu uns nach XXXX zu kommen und die Sache zu klären. Nachgefragt: Mit sie sind die Militärleute gemeint. Ich habe ehrlichgesagt nicht genau darauf gewartet, dass sie kommen, ich bin dann weg aus XXXX . BF: Mein Freund hat telefonisch mir geantwortet, dass sie in der Lage sind zu uns nach römisch 40 zu kommen und die Sache zu klären. Nachgefragt: Mit sie sind die Militärleute gemeint. Ich habe ehrlichgesagt nicht genau darauf gewartet, dass sie kommen, ich bin dann weg aus römisch 40 . RI: Zwischen dem Zeitpunkt als sie das Essen abgelehnt haben und dem Zeitpunkt als Sie nach XXXX gegangen sind. Wie viel Zeit ist vergangen?RI: Zwischen dem Zeitpunkt als sie das Essen abgelehnt haben und dem Zeitpunkt als Sie nach römisch 40 gegangen sind. Wie viel Zeit ist vergangen? BF: Das war am selben Tag. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2024 auf Seite 7f angegeben, dass Sie einem Freund, welcher für die Regierung gearbeitet hätte und den Sie am 17.06.2021 zu den Taliban kontaktiert haben. Wie heißt der Freund, wie alt ist er, woher genau kennen Sie ihn und welchen Job bei der Regierung hatte dieser genau inne? BF: Er heißt XXXX und ich weiß nicht in welcher Einheit im Militär er tätig war und ich weiß nicht einmal, ob er jetzt noch in Afghanistan lebt oder nicht, weil ich seitdem ich Afghanistan verlassen habe, keinen Kontakt zu ihm habe.BF: Er heißt römisch 40 und ich weiß nicht in welcher Einheit im Militär er tätig war und ich weiß nicht einmal, ob er jetzt noch in Afghanistan lebt oder nicht, weil ich seitdem ich Afghanistan verlassen habe, keinen Kontakt zu ihm habe. RI: Wie heißt er mit Nachnamen und wie alt ist er? BF: ich weiß nicht genau sein Geburtsdatum, aber er ist ca. 2 Jahre älter als ich und er heißt XXXX . BF: ich weiß nicht genau sein Geburtsdatum, aber er ist ca. 2 Jahre älter als ich und er heißt römisch 40 . RI: Woher kannten Sie ihn? BF: Wir haben uns in XXXX kennengelernt. BF: Wir haben uns in römisch 40 kennengelernt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 26.06.2024 auf Seite 7ff angegeben, dass die Taliban immer von Haus zu Haus gegangen sind und immer Spenden verlangt haben. Verstehe ich Sie richtig? D.h. die Taliban waren auch vor der Machtübernahme in Afghanistan im August 2021 in Ihrem Herkunftsort ständig präsent und konnte sich frei und ungehindert bewegen und ebenso ungehindert agieren? BF: Natürlich waren sie anwesend, aber nicht in diesem Maße, wie sie heute anwesend sind. Aber sie waren schon anwesend und haben daher um die Spenden gebeten. RI: Hätte Ihre Kritik an den Taliban dann nicht bereits vor deren Machtübernahme Sie und Ihrer Familie einer erhöhten Gefährdung durch die Vorort präsenten Taliban ausgesetzt? Wenn ja, haben Sie das vorher gut durchdacht, dass Sie eigentlich neben Ihrem Leben auch jenes der Familie aufs Spiel setzen? BF: Sie haben vollkommen recht. Ich habe daran gedacht und ich muss ehrlich zugeben ich habe auch Angst gehabt, aber, wenn man sich für etwas Gerechtes entscheidet dann muss man einiges riskieren müssen. Deswegen war ich gegen diese Leute. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Der letzte Tritt war, dass die Taliban an die Macht kamen und ich wusste genau, dass ich nicht mehr dort leben kann. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen bereits Geschilderten? BF: Das war alles, ich habe nichts mehr. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Mit der vorherigen Regierung hatte ich keine Probleme, allerdings schon immer mit den Taliban, weil sie die Leute unterdrücken als Beispiel zwingen die Taliban die Menschen zum Beten. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Gottbewahre das. Falls ich zurückgehen müsste, die Möglichkeit besteht dort, dass ich von den Taliban sogar getötet werde. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Ich habe nichts schwarz auf weiß, aber ich weiß, dass noch immer die nach mir fragen und zu meiner Familie gehen. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv, ich meine damit, haben Sie sich politisch betätigt? BF: Praktisch nicht, aber mündlich, ich war immer dagegen. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein, aber wenn Sie z.B. Österreichs meinen, hier brauche ich nicht gegen die Taliban reden, weil die Welt kennt die Taliban. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Ca. 5.300 US-Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Sind das überwiegend Freunde mit afghanischen Wurzeln? BF: Sowohl als auch, ich habe afghanische Freunde und österreichische. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht, wenn ja, welches Niveau? BF: A1 habe ich fertiggemacht. Von der Sozialen Seite wurde mir für A2 nicht geholfen, ich arbeite und versuche den Kurs zu machen. RI: Legen Sie bitte eine entsprechendes Sprachzertifikat vor. BF: Ja 2 habe ich gemacht. BF legt vor eine Kursbestätigung zum Alpha Kurs Teil 1 und eine zum Alpha Kurs Teil
- RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Meine deutsch ist nicht viele gut. Mein Deutsch ist nicht gut. Meine Deutsch ist bisschen, ich verstehe sie. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Entschuldigung ich verstehe nicht. RI wiederholt die Frage. BF (ohne Übersetzung): In Freizeit ich lere sie und zuhause lere sie Deutsch lernen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Nicht verstehe. RI wiederholt die Frage. BF (ohne Übersetzung): Ich weiß nicht, gemacht was. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: als erstes möchte ich Österreich danken, zweitens fühle ich mich wirklich sicher und drittens werde ich immer weiterarbeiten, um auf meinen eigenen Beinen stehen zu können. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Ehrlich gesagt, es geht mir nicht darum, was für eine Arbeit ich tue, sondern dass ich auf meinen eigenen Beinen stehen kann und der Gesellschaft etwas zurückgeben kann, das ist mein Ziel. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Auf offizielle Art und Weise, wenn Sie eine Organisation meinen, nicht, aber privat habe ich vielen Leuten geholfen, wenn ich konnte. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Mein Ziel ist wie gesagt, dass ich in meinen nächsten Kurs selber zahlen kann und sobald mein Deutsch verbessert ist, kann ich jede Arbeit machen, um auf meinen eigenen Beinen zu stehen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein, es geht mir gut. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen wollen? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein, weil ich eben gesund bin, habe ich nichts. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Wieso richtet sich Ihre Meinung gegen die Taliban?Regierungsvorlage, Wieso richtet sich Ihre Meinung gegen die Taliban? BF: Ich kann diese Leute als furchtbar bezeichnen. Ein Beispiel wie gesagt, wie über die Frauenrechte. Und ich kann sagen mit anderen Worten, dass dort die Leute wirklich nicht freileben. Ein anderes Beispiel kann ich ihnen geben, ich würde mir gerne etwas tätowieren, aber das geht dort nicht. Ich habe auch jetzt ein auf meinem Körper ein Tattoo. RI: Wo haben Sie das? BF: Rechter Unterarm. BF zeigt seinen Unterarm. RI: Wo haben Sie sich das machen lassen? BF: In der Türkei. RI; Was ist das für ein Tattoo? BF: Es zeigt die Frequenz des Herzens, ich mag es. RV: Hat sich Ihr äußeres Erscheinungsbild abgesehen von Ihrem Tattoo seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan verändert?Regierungsvorlage, Hat sich Ihr äußeres Erscheinungsbild abgesehen von Ihrem Tattoo seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan verändert? BF: Ihre Frage kann ich allein mit meiner Äußerlichkeit beantworten. Ich kann mich in Afghanistan sicher so nicht bekleiden wie in Österreich. RI: Der BF trägt weiße Sneakers, eine schwarze Jeanhose und eine schwarze Kapuzenjacke, darunter ein beiges geknöpftes Hemd. RI: Bitte zeigen Sie mal Ihr Tattoo. RI: Es handelt sich um eine recht blass gestochene Zickzack Linie von etwa 10 cm, in der Mitte ist ein Herz zu sehen. RV: Würden Sie Ihrer Meinung über der Taliban im Falle einer Rückkehr Ausdruck verleihen?Regierungsvorlage, Würden Sie Ihrer Meinung über der Taliban im Falle einer Rückkehr Ausdruck verleihen? BF: Zuerst will ich sagen, wie ich es vorher gesagt habe. Gottbewahre ich habe nicht vor dorthin zurückzugehen, aber, wenn ich gehen muss, dann wie gesagt, dann wäre oder ist mein Leben in Gefahr. Aber trotzdem versuche ich dort meine Meinung nicht zu verstecken. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die Stellungnahme, gebe aber folgende Ergänzung ab: Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Stellungnahme, gebe aber folgende Ergänzung ab: Der BF verweist auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde und der Stellungnahme und verweist zusätzlich hinsichtlich des Tattoos auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 24.08.2024 über den Umgang der Taliban mit tätowierten Personen. Daraus ergibt sich, dass die Taliban Tattoos als Haram bezeichnen und Personen, die Tattoos aufweisen festgenommen und gefoltert werden. (siehe Anfragebeantwortung S. 6 und 7)[1] Das Tattoo ist in Falle einer Rückkehr ein zusätzlicher Gefährdungsfaktor, da er den BF umso mehr als verwestlichten Rückkehrer erscheinen lässt. 1 BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen,
- August 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2119525/AFGH_MR_SOG_Tätowierungen_2024_08_27_KE.pdf [Zugriff am
- Februar 2025] RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2023, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 08.08.2023, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF am 26.06.2024, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 01.10.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web, des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers (BF): Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest. Er spricht Paschtu auf muttersprachlichem Niveau, gut Dari und etwas Türkisch. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch XXXX ) in der Provinz XXXX geboren und hat sich ebendort, mit Ausnahme der letzten beiden Monate vor seiner Ausreise, aufgehalten. Im Herkunftsstaat hat der BF 12 Jahre lang die Schule besucht, wobei er nur 7 Klassen abgeschlossen hat, weil er mehrfach Klassen wiederholt hat. Im Herkunftsstaat hat der BF in der familieneigenen Landwirtschaft ausgeholfen. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die letzten beiden Monate vor seiner Ausreise hat der BF bei seinem Onkel vs. in XXXX gelebt. Der BF wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 geboren und hat sich ebendort, mit Ausnahme der letzten beiden Monate vor seiner Ausreise, aufgehalten. Im Herkunftsstaat hat der BF 12 Jahre lang die Schule besucht, wobei er nur 7 Klassen abgeschlossen hat, weil er mehrfach Klassen wiederholt hat. Im Herkunftsstaat hat der BF in der familieneigenen Landwirtschaft ausgeholfen. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die letzten beiden Monate vor seiner Ausreise hat der BF bei seinem Onkel vs. in römisch 40 gelebt. Während seiner Reise nach Europa hat der BF etwa 8 Monate lang in der Türkei in einer Schuhfabrik gearbeitet. Danach hat der BF, ebenfalls in der Türkei, in einem Restaurant gearbeitet, wobei sich der BF etwa 1 ½ Jahre lang in der Türkei aufhielt. Die Familie des BF ist im Besitz von 10 Jirib Land im Heimatdorf des BF, wo sie in der Vergangenheit Weizen für den Eigenbedarf angebaut haben. Die Familie des BF ist ebendort auch im Besitz eines Eigentumshauses. Seine Familie war auch im Besitz eines Eigentumshauses in XXXX , welches mittlerweile verkauft worden ist. Die Familie des BF, seine Eltern ( XXXX und XXXX , beide ca. XXXX Jahre alt) 3 Brüder ( XXXX und XXXX Jahre alt) und 2 Schwestern ( XXXX und XXXX oder XXXX und XXXX Jahre alt) leben nunmehr in einem Mietshaus in XXXX . Der Vater des BF arbeitet in XXXX zumindest zeitweise als Taxifahrer.Die Familie des BF ist im Besitz von 10 Jirib Land im Heimatdorf des BF, wo sie in der Vergangenheit Weizen für den Eigenbedarf angebaut haben. Die Familie des BF ist ebendort auch im Besitz eines Eigentumshauses. Seine Familie war auch im Besitz eines Eigentumshauses in römisch 40 , welches mittlerweile verkauft worden ist. Die Familie des BF, seine Eltern ( römisch 40 und römisch 40 , beide ca. römisch 40 Jahre alt) 3 Brüder ( römisch 40 und römisch 40 Jahre alt) und 2 Schwestern ( römisch 40 und römisch 40 oder römisch 40 und römisch 40 Jahre alt) leben nunmehr in einem Mietshaus in römisch 40 . Der Vater des BF arbeitet in römisch 40 zumindest zeitweise als Taxifahrer. Der BF verfügt über mindestens 25-30 weitere Verwandte im Herkunftsstaat. Unter anderem leben noch 3 Onkel v.s., 4 Onkel ms., 3 Tanten ms. und 7 Tanten vs. des BF in Afghanistan. Diese haben allesamt Kinder. Ein Onkel des BF vs. (bei welchem er auch in XXXX gelebt hat) betreibt ein Autoersatzteilelager in XXXX . Die anderen beiden Onkel des BF vs. leben in XXXX und betreiben eine Landwirtschaft, womit sie ihr Geld verdienen. Ein Onkel des BF ms. ist bereits verstorben, die anderen 4 Onkel ms. des BF leben in XXXX , wobei einer von ihnen aus beruflichen Gründen regelmäßig nach Saudi-Arabien pendelt. Die anderen 3 Onkel des BF ms. sind im Besitz von Immobilien, womit sie ihr Geld verdienen. Der Familie des BF im Herkunftsstaat geht es finanziell sehr gut. Mit seiner Kernfamilie steht der BF alle 2 Wochen bis 3 Monate in Kontakt. Der BF verfügt über mindestens 25-30 weitere Verwandte im Herkunftsstaat. Unter anderem leben noch 3 Onkel v.s., 4 Onkel ms., 3 Tanten ms. und 7 Tanten vs. des BF in Afghanistan. Diese haben allesamt Kinder. Ein Onkel des BF vs. (bei welchem er auch in römisch 40 gelebt hat) betreibt ein Autoersatzteilelager in römisch 40 . Die anderen beiden Onkel des BF vs. leben in römisch 40 und betreiben eine Landwirtschaft, womit sie ihr Geld verdienen. Ein Onkel des BF ms. ist bereits verstorben, die anderen 4 Onkel ms. des BF leben in römisch 40 , wobei einer von ihnen aus beruflichen Gründen regelmäßig nach Saudi-Arabien pendelt. Die anderen 3 Onkel des BF ms. sind im Besitz von Immobilien, womit sie ihr Geld verdienen. Der Familie des BF im Herkunftsstaat geht es finanziell sehr gut. Mit seiner Kernfamilie steht der BF alle 2 Wochen bis 3 Monate in Kontakt. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Seine Lebensgefährtin, eine ebenfalls afghanische Staatsangehörige, lebt im Iran. Mit ihr hat der BF ausschließlich Kontakt über moderne Kommunikationsmittel. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ (freies Gewerbe) und hat am 12.11.2024 einen Rahmen-Transportvertrag mit XXXX abgeschlossen. Von 12.11.2024 bis 30.11.2024 hat der BF im Rahmen von Essenslieferungen EUR 529,03,-, von 01.12.2024 bis 15.12.2024 hat der BF EUR 1.216,61,- verdient. Von 16.12.2024 bis 31.12.2024 hat der BF damit EUR 1.161,42,- verdient. Von 01.01.2025 bis 15.01.2025 brachte der BF EUR 1.288,28-, von 16.01.2025 bis 31.01.2025 brachte der BF EUR 814,- ins Verdienen. Er befindet sich nicht in Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ (freies Gewerbe) und hat am 12.11.2024 einen Rahmen-Transportvertrag mit römisch 40 abgeschlossen. Von 12.11.2024 bis 30.11.2024 hat der BF im Rahmen von Essenslieferungen EUR 529,03,-, von 01.12.2024 bis 15.12.2024 hat der BF EUR 1.216,61,- verdient. Von 16.12.2024 bis 31.12.2024 hat der BF damit EUR 1.161,42,- verdient. Von 01.01.2025 bis 15.01.2025 brachte der BF EUR 1.288,28-, von 16.01.2025 bis 31.01.2025 brachte der BF EUR 814,- ins Verdienen. Er befindet sich nicht in Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Im Zeitraum von 26.02.2024 bis 15.05.2024 hat der BF die Bildungsveranstaltung „Alpha Kurs – Teil 1“, von 27.05.2024 bis 31.07.2024 hat der BF die Bildungsveranstaltung „Alpha Kurs – Teil 2“ besucht. Der BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (BF): Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers (BF) in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 31.01.2025, Version 12: „Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 […] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan SüdAfghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 […] Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Me