RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW254 2293062-1 Spruch, W254 2293062-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellte am 30.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 03.11.2022 fand die niederschriftliche Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Der BF wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) am 23.02.2024 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, er werde von den Sicherheitsbehörden gesucht. Er habe von seinem Anwalt erfahren, dass es einen Festnahmeauftrag gegen ihn gebe, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und er sei ein Gegner des Regimes. Er werde daher vom syrischen Regime gesucht.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, es bestehe für den BF die Gefahr, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, der Reflexverfolgung wegen der Demonstrationsteilnahme seiner Brüder sowie aufgrund seines Auslandsaufenthalts, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich vom syrischen Regime als Gegner angesehen und verfolgt zu werden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, es bestehe für den BF die Gefahr, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, der Reflexverfolgung wegen der Demonstrationsteilnahme seiner Brüder sowie aufgrund seines Auslandsaufenthalts, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich vom syrischen Regime als Gegner angesehen und verfolgt zu werden.
- Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 05.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am 12.09.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt sowie die eingebrachten Länderberichte thematisiert.
- Am 25.02.2025 wurde eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.03.2025 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, - folgende Länderberichte, welche im Rahmen der Ladung bzw. der mündlichen Verhandlung dem BF zur Kenntnis gebracht worden und seiner Rechtsvertretung bekannt sind:Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand März 2024, Version 11 / Beilage l., Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 / Beilage Vl., Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht vom 10.12.2O24 / Beilage Vll., Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien, Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein / Beilage Vlll., Syrien, Arabische Republik -- Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische--republik--syrien/themendossiers/informationssammlung--zu--entwicklungen--zum--sturz--von--praesident--assad/ (seit 8.12.2024 wird diese Seite laufend aktualisiert –– Zugriff am 25.02.2025) Beilage IX., BAMF, Briefing Notes vom 27.1.2025 und 17.02.2025 Beilage X., Etana, Syrien: Überblick zu sicherheitsrelevanten Entwicklungen, Stand 01.02.2025, Beilage XI., Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Zwangsrekrutierungen durch HTS, ua vom
- Oktober 2023 / Beilage XII.- folgende Länderberichte, welche im Rahmen der Ladung bzw. der mündlichen Verhandlung dem BF zur Kenntnis gebracht worden und seiner Rechtsvertretung bekannt sind:, Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand März 2024, Version 11 / Beilage l., Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 / Beilage römisch fünf l., Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht vom 10.12.2O24 / Beilage Vll., Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien, Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein / Beilage Vlll., Syrien, Arabische Republik -- Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische--republik--syrien/themendossiers/informationssammlung--zu--entwicklungen--zum--sturz--von--praesident--assad/ (seit 8.12.2024 wird diese Seite laufend aktualisiert –– Zugriff am 25.02.2025) Beilage römisch neun., BAMF, Briefing Notes vom 27.1.2025 und 17.02.2025 Beilage römisch zehn., Etana, Syrien: Überblick zu sicherheitsrelevanten Entwicklungen, Stand 01.02.2025, Beilage römisch elf., Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Zwangsrekrutierungen durch HTS, ua vom
- Oktober 2023 / Beilage römisch zwölf. - Der Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2024 und 25.02.2025, - sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF: 1.1.
- Der BF, zum Entscheidungszeitpunkt 45 Jahre alt, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der BF spricht Arabisch. Der BF besuchte die Volksschule und war sodann als Maler tätig. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Vater des BF ist bereits verstorben, seine Mutter sowie seine Ehefrau und Kinder leben in Qamishli, im Stadtteil XXXX . Ein Teil seiner Geschwister (ein Bruder, im Zeitpunkt der Erstbefragung am 03.11.2022 46 Jahre alt, und sechs Schwestern) lebt ebenfalls in Syrien. Zwei seiner Brüder leben in Norwegen und ein Bruder ( XXXX ) lebt in Österreich und ist asylberechtigt.Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Der Vater des BF ist bereits verstorben, seine Mutter sowie seine Ehefrau und Kinder leben in Qamishli, im Stadtteil römisch 40 . Ein Teil seiner Geschwister (ein Bruder, im Zeitpunkt der Erstbefragung am 03.11.2022 46 Jahre alt, und sechs Schwestern) lebt ebenfalls in Syrien. Zwei seiner Brüder leben in Norwegen und ein Bruder ( römisch 40 ) lebt in Österreich und ist asylberechtigt. 1.1.
- Der BF wurde in XXXX , geboren und ist dort registriert, hat aber bis zu seiner illegalen Ausreise in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 in Qamishli, im Stadtteil XXXX , gelebt. Sein Herkunftsort steht unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber.1.1.
- Der BF wurde in römisch 40 , geboren und ist dort registriert, hat aber bis zu seiner illegalen Ausreise in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 in Qamishli, im Stadtteil römisch 40 , gelebt. Sein Herkunftsort steht unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber. 1.1.
- Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Der BF unterlag und unterliegt nicht der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Volksverteidigungskräften. Dem BF droht nicht die zwangsweise Rekrutierung durch die kurdischen Machthaber. Der Beschwerdeführer hat den regulären Wehrpflichtdienst für die syrische Regierung von 1998 bis 2001 als einfacher Soldat (Wache) abgeleistet. Der BF hat keine Spezialausbildung absolviert. 1.1.
- Der BF hat (in Syrien) nicht an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Bei dem von ihm im Verfahren vorgelegten „Festnahmeauftrag“ handelt es sich nicht um ein authentisches behördliches Schriftstück. Das Vorbringen dazu ist aber aufgrund des Umsturzes des Machthabers Al Assad nicht mehr von Relevanz. Die ursprünglichen Fluchtgründe des BF – nämlich die drohende Verfolgung durch das syrische Regime bzw. drohende Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee – sind aufgrund der Ereignisse der letzten Monate nicht mehr gegeben. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien 1.2.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand März 2024: Politische Lage: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Letzte Änderung: 08.03.2024) 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […] Sicherheitslage: Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of north and east Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) (Letzte Änderung: 08.03.2024) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). […] Rechtsschutz / Justziwesen[…]Rechtsschutz / Justziwesen, […] Nordost-Syrien (Letzte Änderung: 08.03.2024) In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). […] Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz, Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). […] Wehr- und Reservedienst (Kapitel 9) Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich), Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). 1.2.
- Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
- Dezember 2024: Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ […] und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. […] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ 1.2.
- Auszüge aus der Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS): Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA): Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF): Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Sonstige: Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
- Dezember 2024). Politische Entwicklungen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
- Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
- Jänner 2025). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). […] Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
- Dezember 2024) Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
- Jänner 2025). Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen (The New Arab,
- Jänner 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge): Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Sei dem
- November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
- Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
- Jänner 2025). 1.2.
- BAMF Briefing Notes Syrien vom 27.01.2025 und 17.02.2025 Süden: Israelische Truppen weiten Präsenz aus: Nachrichtenmeldungen vom 14.02.25 zufolge drangen israelische Truppen in die Ortschaften Kudna, Saydna al-Golan und al-Rafid im Westen des Gouvernements Quneitra ein. Medienberichten nach sollen drei Brigaden des israelischen Militärs auf unbestimmte Zeit in Syrien bleiben. Demnach würde das Militär neun Posten auf den Golanhöhen bauen und Checkpoints an den Eingängen einiger Ortschaften betreiben, um Bewegungen der Bevölkerung leiten zu können. Einer Quelle zufolge soll das Militär inoffiziell im Austausch und in Koordination mit lokalen Sicherheitskräften und dem jordanischen Grenzschutz stehen. Sicherheitsoperationen in Homs Seit Anfang Januar 2025 führt die Abteilung für Allgemeine Sicherheit der Übergangsregierung in ganz Syrien Militäroperationen aus, die gegen ehemalige Mitglieder der Assad-Regierung oder seiner Sicherheitsdienste gerichtet sind. Insbesondere in Homs kam es in diesem Kontext zu einer Anzahl an Sicherheitsvorfällen. Im Rahmen der Operationen wurden bislang große Mengen an Waffen konfisziert und zahlreiche Personen inhaftiert. Mehrere Organisationen warfen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung jedoch Rechtsbrüche und die Misshandlung von Syrerinnen und Syrern während dieser Kampagnen vor. Das Syrian Justice and Accountability Center erfasste bspw. sechs Todesfälle von Personen, die sich in Haft befanden, sowie in zwei Fällen die Verhaftung von Verwandten von gesuchten Personen, um diese unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Die Behörden der Übergangsregierung geben in derartigen Fällen an, nicht in die vorgeworfenen Verbrechen involviert gewesen zu sein oder aber Kenntnis über die Rechtsverletzungen zu haben, diese aber weder angeordnet noch autorisiert zu haben. In mindestens einem der genannten Fälle wurde eine Untersuchung eingeleitet, Ergebnisse liegen bislang nicht vor. Komitee zur Vorbereitung der Konferenz des Nationalen Dialogs: Die Übergangsregierung verkündete die Einrichtung eines Vorbereitungskomitees, das die Planung der lange angekündigten Nationalen Dialogkonferenz übernehmen solle. Die sieben Komiteemitglieder umfassen fünf Männer und zwei Frauen, darunter eine Christin. Der Großteil der Mitglieder stammt aus Kreisen, die der derzeit dominanten Gruppierung der Übergangsregierung, Hay’at Tahrir al-Sham, nahestehen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Konferenz sollen jedoch Assad-loyale Personen und Organisationen sowie bewaffnete Gruppierungen sein, die sich der Entwaffnung und Eingliederung in das neue syrische Militär verweigern. Diese Einschränkung würde primär die kurdisch-dominierten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) der Selbstverwaltung im Nordosten Syriens betreffen. Zwar finden weiterhin Verhandlungen zwischen der SDF und der Übergangsregierung statt, es ist jedoch nicht klar, wann und wie eine derartige Integration vorgenommen werden könne. Ein Termin für die Konferenz wurde bislang nicht genannt (BAMF, 17.02.2025). Zahlreiche Tote durch Kriegsrückstände: Medienberichten zufolge kommt es derzeit häufig zu Todesfällen und Verwundungen aufgrund der Explosion von nicht explodierten Sprengkörpern und Kriegsüberresten, die sich in großen Teilen des Landes finden. Der syrische Zivilschutz, auch bekannt als Weißhelme, erfasste zwischen dem 27.11.24 und dem 19.01.25 insgesamt 40 durch zurückgebliebene Sprengkörper getötete und 65 verwundete Personen. Das UN-Büro für die Koordinierung von humanitären Angelegenheiten (UN OCHA) veröffentlichte hingegen Zahlen ihrer Partnerorganisationen, denen zufolge in den ersten zwei Januarwochen allein mind. 45 Personen durch Blindgänger und Landminen getötet sowie 60 weitere verwundet worden sein sollen. Insbesondere Gebiete, in denen es in den vergangenen 13 Jahren zu intensiven Kampfhandlungen kam, seien hiervon betroffen. Die Weißhelme konnten seit dem 26.11.24 bereits mehr als 1.060 Kampfmittelrückstände beseitigen, identifizierte bislang jedoch auch 134 Minenfelder und einzelne verminte Punkte. DAANES bringt freiwillige Rückkehr aus al-Hol-Camp auf den Weg: Zum ersten Mal verlassen syrische Staatsangehörige das al-Hol-Camp im Nordosten Syriens, um in ihre Heimatregionen (außerhalb der Kontrolle der DAANES) zurückzukehren. Die Lagerdirektion verkündete die Vorbereitung für die freiwillige Rückkehr von insgesamt 66 Familien. Das Lager hat eine Bevölkerung von etwa 40.000 Personen, ein großer Anteil hiervon soll in Verbindung zum IS stehen und seit dessen militärischer Niederlage im Jahr 2019 in dem Lager leben. Es gilt als Sicherheitsrisiko und Nährboden für extremistische Ideologie. Bereits seit Jahren ruft die sog. Demokratische Autonome Administration für Nord- und Ostsyrien (DAANES) Drittstaaten dazu auf, ihre Angehörigen aus dem Lager zu repatriieren. Bei einem Großteil der Einwohnerinnen und Einwohner handele es sich um ausländische Staatsangehörige, nur etwa 16.000 Syrerinnen und Syrer würden in dem Lager leben. Bereits seit Oktober 2020 wäre es Angaben der DAANES nach möglich gewesen, das Lager freiwillig zu verlassen, doch aufgrund der Herrschaft Bashar al-Assads sei dies von den Betroffenen nicht wahrgenommen worden. Andauernde Kämpfe zwischen SDF und SNA in Ost-Aleppo: Die Kämpfe zwischen den durch die Türkei unterstützten Milizen der sog. Syrischen Nationalarmee (SNA), mit militärischer Luftunterstützung durch die Türkei, und den kurdisch-dominierten sog. Demokratischen Kräften Syriens (SDF) im Osten des Gouvernements Aleppo dauern weiterhin an (vgl. BN v. 13.01.25). Der Tishreen-Damm, auf den sich die Kämpfe und Luftangriffe weiter konzentrieren, liegt strategisch bedeutsam, generiert Strom und stellt Wassernachschub für einen großen Teil der SDF-kontrollierten Gebiete. Der Staudamm stellt dementsprechend ein wertvolles Druckmittel dar, sollte die SNA Kontrolle darüber erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) erfasste seit Beginn der Auseinandersetzungen am 12.12.24 insgesamt 483 Personen, die im Rahmen der Kämpfe und Luftangriffe getötet worden seien. Darunter sollen sich demnach 51 Zivilpersonen, 363 SNA-Kämpfer und 76 SDF-Angehörige befinden. Medienberichten zufolge soll die HTS-geführte Abteilung für Militäroperationen einen Konvoi nach Manbij in die Nähe des Staudamms entsandt haben. Eine Beteiligung an den Kämpfen fand zunächst jedoch nicht statt.Andauernde Kämpfe zwischen SDF und SNA in Ost-Aleppo: Die Kämpfe zwischen den durch die Türkei unterstützten Milizen der sog. Syrischen Nationalarmee (SNA), mit militärischer Luftunterstützung durch die Türkei, und den kurdisch-dominierten sog. Demokratischen Kräften Syriens (SDF) im Osten des Gouvernements Aleppo dauern weiterhin an vergleiche BN v. 13.01.25). Der Tishreen-Damm, auf den sich die Kämpfe und Luftangriffe weiter konzentrieren, liegt strategisch bedeutsam, generiert Strom und stellt Wassernachschub für einen großen Teil der SDF-kontrollierten Gebiete. Der Staudamm stellt dementsprechend ein wertvolles Druckmittel dar, sollte die SNA Kontrolle darüber erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) erfasste seit Beginn der Auseinandersetzungen am 12.12.24 insgesamt 483 Personen, die im Rahmen der Kämpfe und Luftangriffe getötet worden seien. Darunter sollen sich demnach 51 Zivilpersonen, 363 SNA-Kämpfer und 76 SDF-Angehörige befinden. Medienberichten zufolge soll die HTS-geführte Abteilung für Militäroperationen einen Konvoi nach Manbij in die Nähe des Staudamms entsandt haben. Eine Beteiligung an den Kämpfen fand zunächst jedoch nicht statt. Bewaffnete Auseinandersetzungen mit SDF in Raqqa und Deir ez-Zor: Medien berichteten am 25.01.25, dass im ländlichen Deir ez-Zor drei Kämpfer der SDF in einer Auseinandersetzung mit bewaffneten Stammesangehörigen, die nach dem Sturz Assads loyal gegenüber der Übergangsregierung in Damaskus gewesen sein sollen, getötet worden sind. Mehrere Beiträge in sozialen Medien berichteten außerdem, dass es am 25.01.25 zwischen SDF-Truppen und der HTS-geführten Abteilung für Militäroperationen entlang der Grenze zu den durch die beiden Akteure kontrollierten Gebieten im Gouvernement Raqqa zu gegenseitigem Beschuss kam. Die genauen Hintergründe und potentielle Opferzahlen blieben zunächst jedoch unklar (BAMF 27.01.2025). 1.2.
- Etana: Syrien Update vom 03.02.2025 (Übersetzung ins Deutsche) Am Mittwoch, dem
- Januar, bestätigten die syrischen Übergangsbehörden den Führer der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), Ahmad al-Shara’a (früher bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Muhammad al-Jolani), als Übergangspräsident Syriens und genehmigten mehrere weitere unilaterale Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übergangsregierung, darunter die Auflösung des Parlaments und die Bildung eines von HTS geführten Rates, der die nun annullierte Verfassung aus der Assad-Ära überprüfen soll. […] Al-Shara’a fungiert seit der Flucht Bashar al-Assads aus dem Land Anfang Dezember letzten Jahres de facto als Führer des Landes. Potenziell folgenreicher dürfte die HTS-Richtlinie sein, mit der das Parlament, die Verfassung und die Baath-Partei aufgelöst werden. Damit wird die Kontrolle über Syrien vorerst in den Händen der HTS-geführten Behörden gefestigt und diese erhalten potenziell größere Macht, das zukünftige Gefüge des syrischen Staates lange nach dem Ende der nun verlängerten Übergangszeit bis Mitte 2025 zu gestalten. Die politischen Ankündigungen erfolgten unmittelbar nach einem hastig organisierten Treffen am selben Tag zwischen dem HTS-geführten Verteidigungsministerium und Vertretern aller großen Fraktionen in Syrien –mit Ausnahme der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und der Drusenfraktionen aus Suwayda. Die darauffolgende inszenierte Ankündigung sollte Legitimität und politisches Kapital ausstrahlen, doch hinter den Kulissen scheinen sich komplexere politische Dynamiken abzuspielen. Im Norden mehren sich die Anzeichen für eskalierende Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich. In den letzten Wochen wurden in dieser Region fast täglich Fälle von Tötungen und militanten Aktivitäten gemeldet. Bei einem Massaker töteten bewaffnete Männer mindestens 13 Menschen und entführten Dutzende weitere in der Stadt Fahel im Westen von Homs, während Berichten zufolge 10 HTS-Kämpfer bei Angriffen in der Nähe der Küstenstadt Jableh getötet wurden. Übergangsregierung: Die von HTS geführten Übergangsbehörden verkündeten am
- Januar mehrere unilaterale Entscheidungen im Zusammenhang mit der Übergangsregierung, darunter: die Auflösung des syrischen Parlaments; die Aufhebung der Verfassung aus der Assad-Ära; die Liquidierung der Baath-Partei; die Einrichtung eines neuen, von HTS ernannten gesetzgebenden Rates; und eine dreimonatige Verlängerung der derzeitigen Übergangszeit, die ursprünglich im März enden sollte. Am wichtigsten ist vielleicht, dass sich HTS-Führer al-Shara’a selbst bis zum Ende der nun verlängerten Übergangszeit zum Präsidenten ernannte und damit seine faktische Rolle als Führer Syriens seit dem Sturz des Assad-Regimes formalisierte. Kurz nach seiner Bestätigung hielt al-Shara’a vor einem Raum voller HTS- und Fraktionsvertreter in Militäruniformen eine „Siegesrede“, in der er seine Prioritäten für die Zukunft darlegte. Während Beamte auch die bevorstehende Auflösung aller bewaffneten Fraktionen, einschließlich HTS, ankündigten, wurden keine neuen Pläne oder konkreten Schritte angeboten, um tatsächlich Fortschritte bei der Bildung einer syrischen Armee nach Assad zu erzielen. Am folgenden Tag hielt al-Shara’a eine Fernsehansprache, um den Syrern innerhalb und außerhalb des Landes die neuesten politischen Veränderungen vorzustellen. Al-Shara’a sprach über die Notwendigkeit, eine „inklusive Übergangsregierung“ zu bilden, und betonte die Bedeutung von innerem Frieden, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht, Syriens territorialer Integrität, dem Aufbau von Institutionen und wirtschaftlichen Entwicklungen. Obwohl viele Syrer die positive Sprache in der Rede bemerkt haben – mit Erwähnungen wichtiger Wählergruppen des Aufstands und Konflikts nach 2011, darunter Gefangene, Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge sowie andere Opfergruppen –, deuten die Reihenfolge und die scheinbar hastige Organisation der Treffen und öffentlichen Ansprachen in der vergangenen Woche darauf hin, dass al-Shara’a und die Übergangsregierung noch immer lernen, wie sie mit der syrischen Bevölkerung kommunizieren sollen. Darüber hinaus besteht immer noch eine anhaltende Kluft zwischen al-Shara’as öffentlichen Botschaften und dem zentralisierten, von oben nach unten gerichteten Regierungsansatz der HTS-geführten Regierung hinter verschlossenen Türen. Die Maßnahmen der Übergangsregierung geben auch Anlass zu weiteren Bedenken. Die Wiederernennung des ehemaligen Ministers aus der Regimezeit, Dr. Diyala Barakat, zum Kulturminister der Übergangsregierung hat Kritik ausgelöst. Kritiker warfen den Behörden vor, Persönlichkeiten des ehemaligen Regimes zu bevorzugen, anstatt besser qualifizierte Personen aus der syrischen Opposition zu ernennen. Ähnliche Kontroversen sind bei der Ernennung von Richtern aus der Assad-Ära in ein neues Komitee aufgekommen, das über Justizreformen beraten soll. Einige von ihnen werden beschuldigt, Hinrichtungsbefehle über das brutale System der Sondergerichte des ehemaligen Regimes erlassen zu haben. Die Übergangsbehörden haben auch unterschiedliche Botschaften an wohlhabende Geschäftsleute gesendet, die mit dem Regime in Verbindung stehen. Sie haben einige Geschäftsleute aus dem Exil zurückgeholt, während die syrische Zentralbank Schritte unternommen hat, um die Vermögenswerte anderer zu beschlagnahmen. Einzelpersonen und Unternehmen, die mit der Al-Qaterji-Gruppe in Verbindung stehen, einer vom Regime unterstützten Gruppe. 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- und Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Peis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper), vom 03.08.2023: „[…] Vorkommnisse und Dokumentenarten Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio,
- Februar2021; Government of Syria,
- Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo,
- September2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente(Landinfo,
- September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober2021, S. 3; Rozana Radio,
- Februar 2021; UNFPA,
- März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio,
- Februar 2021; Le Monde Diplomatique,
- August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo,
- September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA,
- März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35;SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan,
- Dezember 2020; UNFPA,
- März 2019,S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55;Al-Watan,
- Dezember 2020; Jesr Press,
- Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press,
- Mai 2020). Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erläutert in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2017, dass Syrien vor dem bewaffneten Konflikt über ein relativ gut funktionierendes System der Standesämter verfügt habe. Fälschungen sowie anderweitige Eingriffe in Ausweisdokumenten, die vom Standesamt oder der Direktion für Migration und Reisepässe ausgestellt worden seien, seien nur selten vorgekommen. Durch den bewaffneten Konflikt habe sich die Lage geändert. Lokale Standesämter hätten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung agiert und die Kontrollprozesse bei der Ausstellung von Dokumenten seien geschwächt worden. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe zugenommen (Landinfo,
- September 2022, S. 28). Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter (Landinfo,
- September 2022, S. 28-29). Unter Bezugnahme auf Aussagen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe aus dem Jahr 2016 berichtet Landinfo weiters, dass 10.000 Blanko-Reisepässe gestohlen worden seien. In Norwegen sei ein Anstieg gefälschter syrischer Ausweisdokumente, darunter Personalausweise, Pässe und andere Dokumente registriert worden. Einen Höchstwert habe es im Jahr 2016 gegeben, als 160 gefälschte syrische Ausweisdokumenten entdeckt worden seien (Landinfo,
- September 2022, S. 29). Die syrische Tageszeitung Al-Watan berichtet im Dezember 2020 unter Bezugnahme auf den Leiter der dem syrischen Innenministerium unterstellten Abteilung für Urkundenfälschungen von einem Rückgang gefälschter Dokumente, insbesondere für im Ausland lebende Syrer·innen. In den meisten Fällen habe es sich um Aufenthaltsdokumente, Dokumente zur Aufschiebung des Militärdienstes oder Universitätsabschlüsse gehandelt (Al-Watan,
- Dezember 2020). Der laut Selbstbeschreibung unabhängigen, syrischen Online-Nachrichtenplattform Rozana Radio zufolge sei das Phänomen der Fälschung von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen (Rozana Radio,
- Februar 2021). Unter Bezugnahme auf Aussagen von Vertretern von syrischen Personenstandsabteilungen aus dem Jahr 2015 erklärt Landinfo im oben erwähnten Bericht, dass syrische Geburtsurkunden zwar grundsätzlich das korrekte Geburtsdatum enthalten müssten. Der norwegischen Botschaft in der jordanischen Hauptstadt Amman zufolge seien jedoch Fälle bekannt, in denen aus unterschiedlichen Gründen nicht das richtige Geburtsdatum enthalten gewesen sei (Landinfo,
- September 2022, S. 28). Mittlersystem für Dokumente und Ausweise Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund, über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Landinfo,
- September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai2022, S. 35; Al-Araby Al-Jadeed,
- Mai 2022). In einem Artikel vom Oktober 2021 beschreiben die Wissenschaftlerinnen Marika Sosnowski und Noor Hamadeh, dass dieses System teuer und unzuverlässig sei. Samasira-Mittler seien dem Artikel zufolge in der Regel Männer mit Nähe zur syrischen Regierung und Kontakten zu staatlichen Standesämtern. Sie würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten. Die Preise seien hoch, insbesondere für Personen, nach denen gefahndet werde. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Für viele Syrer·innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben würden oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten könnten, sei es unmöglich staatliche Personenstandsdokumente zu erhalten. Dies habe dem Samasira-System und gefälschten Dokumenten Auftrieb gegeben (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation vom März 2022 erläutert Landinfo, dass Mittler eigene Netzwerke aufbauen würden. Sie seien nicht in Damaskus tätig, sondern in Randgebieten und in kleineren Standesämtern (Landinfo,
- September 2022, S. 28-29). In einem Artikel der französischen Monatszeitung Le Monde Diplomatique von August 2020 wird der Fall einer in der von der Opposition kontrollierten Provinz Idlib lebenden, binnenvertriebenen Mutter geschildert, die „über einen Anwalt“ im von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet ein gefälschtes Ehezertifikat und einen Vaterschaftsnachweis erhalten habe (Le Monde Diplomatique,
- August2020). Laut dem Artikel von Sosnowski und Hamadeh könne selbst bei einem über einen Mittler erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handle (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Auch ein Herkunftsländerinformationsbericht des niederländischen Außenministeriums zu Syrien vom Mai 2022 führt an, dass Syrer·innen sich zwar wissentlich gefälschte Dokumente besorgen könnten, es jedoch auch vorkomme, das den Betroffenen selbst nicht bewusst sei, dass ihre über Mittler erhaltenen, offiziell ausgestellten Dokumente nachträglich gefälscht worden seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35). Die syrischen Quellen Rozana Radio und Jesr Press berichten im Februar2021 bzw. im Mai 2020 von Festnahmen von Dokumentenfälschern in Damaskus (Rozana Radio,
- Februar 2021; Jesr Press,
- Mai 2020). […].“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zu seinem Alter, zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Sprache, zu seinem Schulbesuch, zu seiner Tätigkeit als Maler sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Es gibt keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. (Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2024, Seite 5f; Erstbefragungs-Protokoll, Seite 4). 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF in XXXX , geboren und dort registriert ist, aber bis zu seiner illegalen Ausreise im Stadtteil XXXX von Qamishli gelebt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 und 9) sowie aus der zusammenschauenden Einsichtnahme in die Karten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/ und den Länderinformationen der Staatendokumentation (S. 40f). 2.1.
- Die Feststellung, dass der BF in römisch 40 , geboren und dort registriert ist, aber bis zu seiner illegalen Ausreise im Stadtteil römisch 40 von Qamishli gelebt hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, Seiten 6 und 9) sowie aus der zusammenschauenden Einsichtnahme in die Karten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/ und den Länderinformationen der Staatendokumentation (S. 40f). Die Feststellung, dass die Ausreise des BF aus Syrien illegal erfolgte, ergibt sich aus den gleichlautenden und nachvollziehbaren Angaben des BF im gesamten Verfahren (Erstbefragungs-Protokoll, Seite 5, Einvernahme-Protokoll, Seite 6, Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Wann genau der BF aus seinem Herkunftsort ausgereist ist, kann nicht festgestellt werden, weil seine diesbezüglichen Angaben nicht einheitlich sind. So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, er sei am 20.10.2022 ausgereist (Erstbefragungs-Protokoll, Seite 5), im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung, dass er im September 2022 ausgereist sei (Einvernahme-Protokoll, Seite 6; Verhandlungsprotokoll Seite 9). Ferner gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch auch an, dass er zuletzt im April 2022 an einer Demonstration teilgenommen habe (Einvernahme-Protokoll, Seite 4) und sich zwei bis drei Monate versteckt habe, bevor er geflüchtet sei, sodass der BF diesen Angaben zufolge spätestens Ende Juli 2022 ausgereist sein muss. Die Angaben lassen sich lediglich dahingehend in Einklang bringen, dass der BF in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2022 aus Syrien ausgereist ist, jedoch ist festzuhalten, dass sich bereits hier das widersprüchliche Aussageverhalten des BF zeigt. 2.
- Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0659). 2.2.
- Zur vorgebrachten Gefahr, von den kurdischen Truppen zwangsweise zum Wehrdienst rekrutiert zu werden und/oder bei einer Rückkehr von den kurdischen Truppen aufgefordert zu werden, als Wache oder an einem Checkpoint tätig zu werden: Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte der BF vor, dass an seinem Herkunftsort die kurdische Partei die Herrschaft habe und sie versuchten, Männer zwangsweise zu rekrutieren (Erstbefragungs-Protokoll, Seite 6). Im Rahmen seiner Beschwerde gab der BF an, er habe Angst, vor den kurdischen Truppen freiwillig dazu aufgefordert zu werden, als Wache oder an einem Checkpoint tätig zu werden, andernfalls habe er mit wirtschaftlichen Konsequenzen zu rechnen (Beschwerde, Seite 3). Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht im Gebiet der AANES und zum Einzug der Araber zur Selbstverteidigungspflicht erst seit dem Jahr 2020 ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien (vgl. Punkt 1.2.1.). Dass der BF nicht der Selbstverteidigungspflicht unterlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass Araber erst seit 2020 nach und nach der Selbstverteidigungspflicht unterliegen und der BF im Jahre 2020 bereits 41 Jahre alt und daher das Alter von 40 Jahren bereits überschritten hatte. Mit Erlass des Dekrets Nr. 3 am 04.09.2021, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkte, die 1998 oder später geboren wurden, war und ist der BF von der Selbstverteidigungspflicht gänzlich ausgenommen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung erblickt werden kann. Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht im Gebiet der AANES und zum Einzug der Araber zur Selbstverteidigungspflicht erst seit dem Jahr 2020 ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien vergleiche Punkt 1.2.1.). Dass der BF nicht der Selbstverteidigungspflicht unterlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass Araber erst seit 2020 nach und nach der Selbstverteidigungspflicht unterliegen und der BF im Jahre 2020 bereits 41 Jahre alt und daher das Alter von 40 Jahren bereits überschritten hatte. Mit Erlass des Dekrets Nr. 3 am 04.09.2021, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkte, die 1998 oder später geboren wurden, war und ist der BF von der Selbstverteidigungspflicht gänzlich ausgenommen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung erblickt werden kann. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen (Punkt 1.2.1.), dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Der BF wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, unverhältnismäßigen Strafen ausgesetzt und es wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gegeben, da sich bei einer Verweigerung die Wehrpflicht lediglich um einen Monat verlängert, auch in Verbindung mit vorhergehender Haft für eine Zeitspanne. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Zudem erfolgen die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Daher ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass eine Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gegeben wäre. Die Befürchtung des BF, dass die kurdischen Truppen in dazu auffordern würden, freiwillig als Wache oder beim Checkpoint tätig zu werden, deckt sich nicht mit den in den zitierten Länderberichten enthaltenen Informationen, weshalb das Vorbringen des BF diesbezüglich nicht plausibel erscheint. Der BF selbst vermochte in der Beschwerde auch nicht darzulegen, worauf er diese Befürchtung stützt und vor allem inwiefern er im Hinblick dieser nicht substantiiert dargelegten Befürchtung eine Verfolgung von Asylrelevanz sieht. In der ersten Beschwerdeverhandlung machte der BF diese Umstände auch nicht als Verfolgungsgründe geltend. 2.2.
- Zur vorgebrachten Gefahr, bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt zu sein: Auch wenn aufgrund des Sturzes des Assad Regimes das Vorbringen betreffend die Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime nicht mehr von Relevanz ist, soll in den folgenden Ausführungen dargestellt werden, weshalb die diesbezüglichen Aussagen im Verfahren nicht glaubhaft sind: Der BF gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.02.2024 an, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag wegen Teilnahme an Demonstrationen vorliege. Dies habe der BF erfahren, als er einen Führerschein machen wollte und daher eine Fahrschule aufgesucht habe und diese ihm nach Übermittlung seiner Unterlagen an das Innenministerium mitgeteilt habe, dass es eine Anmerkung bei den Sicherheitsbehörden gebe und er dort erscheinen solle. Er habe einen Anwalt beauftragt, nachzuforschen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass es gegen ihn einen Festnahmeauftrag wegen Teilnahme an Demonstrationen gebe. Eine beglaubigte Übersetzung dieses Festnahmeauftrages legte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor. (Einvernahme-Protokoll, Seite 4). Zudem gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, das Schreiben sei drei Tage nach seiner Teilnahme an Demonstrationen im April (Einvernahme-Protokoll, Seite 4; Verhandlungsprotokoll, Seite 9) ausgestellt worden. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat– eine Verfolgung durch die syrische Regierung wegen einer Demonstrationsteilnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, obwohl der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass dies der Grund für seine Flucht gewesen sei. Er sei geflüchtet, weil die Fahrschule ihm mitgeteilt habe, dass er seitens des Regimes gesucht werde und den Führerschein nicht machen dürfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auch in seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er nach Erhalt des Festnahmeauftrages illegal aus Syrien ausgereist sei (Beschwerde, Seite 3). Daher wäre zu erwarten gewesen, dass der BF bereits im Rahmen seiner Erstbefragung zumindest ansatzweise von einem Festnahmeauftrag gegen seine Person und seiner Teilnahme an Demonstrationen berichtet, wenn dies doch der Grund seiner Ausreise gewesen sein soll. Auch wenn die Erstbefragung nicht der umfassenden Darlegung des Fluchtgrundes dient, ist dieser in der Erstbefragung zwar kurz, jedoch abschließend zu schildern. Der BF brachte in der Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen jedoch lediglich vor, dass es in Syrien überhaupt keine Sicherheit gebe, in seinem Heimatort die kurdische Partei die Herrschaft habe und versuche, Männer zwangsmäßig zu rekrutieren sowie, dass es kein Schulsystem und Gesundheitssystem gebe und er eine gute Zukunft für seine Kinder aufbauen wolle. Sofern der BF vorbringt, dass Behörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (vgl. VwGH 12.01.2022, Ra 2021/19/0448 mwN, 21.04.2022, Ra 2022/19/0004). Dass der BF Angst vor einer Abschiebung gehabt hätte und daher die Teilnahme an den Demonstrationen nicht erwähnt habe (Beschwerde, Seite 13), ist nicht glaubhaft, da auch sein in Österreich lebender Bruder lange vor dem BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte und nicht abgeschoben wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der BF über den grundsätzlichen Verfahrensablauf informiert war. Dieses Vorbringen des BF ist lediglich als Versuch zu werten, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung seiner behaupteten Teilnahme an Demonstrationen in seinem Herkunftsort zu rechtfertigen, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Bezüglich seiner angeblichen dreimaligen Teilnahme an Demonstrationen blieb der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der Beschwerdeverhandlung zudem äußerst vage, Beweismittel konnte er hierzu nicht vorlegen. Überdies vermittelte der BF aufgrund seiner stereotypen und wenig anschaulichen Angaben nicht den Eindruck, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtete. Der BF machte im Zusammenhang mit seiner behaupteten Demonstrationsteilnahme bloß ganz allgemeine Angaben, die auch von Personen, die nicht an solchen Demonstrationen teilgenommen haben, ebenfalls gemacht werden können. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat– eine Verfolgung durch die syrische Regierung wegen einer Demonstrationsteilnahme in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, obwohl der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass dies der Grund für seine Flucht gewesen sei. Er sei geflüchtet, weil die Fahrschule ihm mitgeteilt habe, dass er seitens des Regimes gesucht werde und den Führerschein nicht machen dürfe (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auch in seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er nach Erhalt des Festnahmeauftrages illegal aus Syrien ausgereist sei (Beschwerde, Seite 3). Daher wäre zu erwarten gewesen, dass der BF bereits im Rahmen seiner Erstbefragung zumindest ansatzweise von einem Festnahmeauftrag gegen seine Person und seiner Teilnahme an Demonstrationen berichtet, wenn dies doch der Grund seiner Ausreise gewesen sein soll. Auch wenn die Erstbefragung nicht der umfassenden Darlegung des Fluchtgrundes dient, ist dieser in der Erstbefragung zwar kurz, jedoch abschließend zu schildern. Der BF brachte in der Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen jedoch lediglich vor, dass es in Syrien überhaupt keine Sicherheit gebe, in seinem Heimatort die kurdische Partei die Herrschaft habe und versuche, Männer zwangsmäßig zu rekrutieren sowie, dass es kein Schulsystem und Gesundheitssystem gebe und er eine gute Zukunft für seine Kinder aufbauen wolle. Sofern der BF vorbringt, dass Behörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen vergleiche VwGH 12.01.2022, Ra 2021/19/0448 mwN, 21.04.2022, Ra 2022/19/0004). Dass der BF Angst vor einer Abschiebung gehabt hätte und daher die Teilnahme an den Demonstrationen nicht erwähnt habe (Beschwerde, Seite 13), ist nicht glaubhaft, da auch sein in Österreich lebender Bruder lange vor dem BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte und nicht abgeschoben wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der BF über den grundsätzlichen Verfahrensablauf informiert war. Dieses Vorbringen des BF ist lediglich als Versuch zu werten, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung seiner behaupteten Teilnahme an Demonstrationen in seinem Herkunftsort zu rechtfertigen, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Bezüglich seiner angeblichen dreimaligen Teilnahme an Demonstrationen blieb der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der Beschwerdeverhandlung zudem äußerst vage, Beweismittel konnte er hierzu nicht vorlegen. Überdies vermittelte der BF aufgrund seiner stereotypen und wenig anschaulichen Angaben nicht den Eindruck, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtete. Der BF machte im Zusammenhang mit seiner behaupteten Demonstrationsteilnahme bloß ganz allgemeine Angaben, die auch von Personen, die nicht an solchen Demonstrationen teilgenommen haben, ebenfalls gemacht werden können. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Festnahmeauftrag um kein authentisches behördliches Schriftstück handelt und diesem daher keine Beweiskraft zukommt, einerseits da es sich um eine bloße Kopie handelt, andererseits da sich mehrere Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt des Festnahmeauftrages und den Angaben des BF ergaben: Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sich der Festnahmeauftrag auf das Jahr 2012 beziehe, obwohl das Datum des Schriftstückes vom 17.04.2022 stamme, vermochte der BF diesen Widerspruch nicht aufzulösen (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Hinzu kommt, dass das Geburtsdatum des BF falsch angeführt ist. Auf Vorhalt dieses Umstands gab der BF lediglich an, dass er das Schreiben nicht gelesen habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), was ein weiteres Indiz dafür ist, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung handelt, weil keinesfalls nachvollziehbar erscheint, dass man einen an die eigene Person gerichteten Festnahmeauftrag gar nicht liest. Dem BF war auch der genaue Inhalt des von ihm vorgelegten Festnahmeauftrag offensichtlich nicht bekannt. Er zeigte sich überrascht, als ihm die erkennende Richterin mitteilte, dass drinnen auch stehe, dass er wegen der ausländischen Finanzierung gesucht werde (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen. Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente und Strafregisterauszüge. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und den festgestellten Unstimmigkeiten der Angaben des BF mit dem Inhalt des Festnahmeauftrages geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt und diesem daher keine Beweiskraft zukommt. Im Hinblick auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Reflexverfolgung wegen der Teilnahme seiner Brüder an Demonstrationen ist der festzuhalten, dass der BF dazu lediglich angab, dass seine Brüder auch an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hätten und illegal aus Syrien ausgereist seien (Beschwerde, Seiten 3 und 8). Bereits aufgrund des Neuerungsverbotes (§ 20 BFA-VG) und des missbräuchlichen Hinauszögerns des Verfahrens ist dieser Sachverhalt nicht festzustellen. Es wurde vom BF nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits bei der belangten Behörde erstattet hat, die ein mängelfreies Verfahren geführt hat und dem BF ausführlich Möglichkeiten eingeräumt hat, seine Beschwerdegründe darzulegen. Es handelt sich daher dabei um einen Sachverhalt, der auch im Administrativverfahren hätte vorgebracht werden können und somit als unzulässige Neuerung, die dem Neuerungsverbot widerspricht. Bemerkt wird auch, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Dieses neue Vorbringen des BF in der Beschwerde ist daher als ein Versuch zu werten, seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Zudem ist festzuhalten, dass es nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf eine eigene gegen den Asylwerber selbst (und nicht gegen Verwandte) gerichtete oder bevorstehende Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt und sind Schicksale von Familienangehörigen in der Regel nicht geeignet, die individuell einem BF drohende Verfolgung zu belegen; sie sind aber im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation heranzuziehen (vgl. VwGH 30.09.1997, 96/01/0467). Im Hinblick auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Reflexverfolgung wegen der Teilnahme seiner Brüder an Demonstrationen ist der festzuhalten, dass der BF dazu lediglich angab, dass seine Brüder auch an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hätten und illegal aus Syrien ausgereist seien (Beschwerde, Seiten 3 und 8). Bereits aufgrund des Neuerungsverbotes (Paragraph 20, BFA-VG) und des missbräuchlichen Hinauszögerns des Verfahrens ist dieser Sachverhalt nicht festzustellen. Es wurde vom BF nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits bei der belangten Behörde erstattet hat, die ein mängelfreies Verfahren geführt hat und dem BF ausführlich Möglichkeiten eingeräumt hat, seine Beschwerdegründe darzulegen. Es handelt sich daher dabei um einen Sachverhalt, der auch im Administrativverfahren hätte vorgebracht werden können und somit als unzulässige Neuerung, die dem Neuerungsverbot widerspricht. Bemerkt wird auch, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN). Dieses neue Vorbringen des BF in der Beschwerde ist daher als ein Versuch zu werten, seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Zudem ist festzuhalten, dass es nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf eine eigene gegen den Asylwerber selbst (und nicht gegen Verwandte) gerichtete oder bevorstehende Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt und sind Schicksale von Familienangehörigen in der Regel nicht geeignet, die individuell einem BF drohende Verfolgung zu belegen; sie sind aber im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation heranzuziehen vergleiche VwGH 30.09.1997, 96/01/0467). 2.2.
- Im Übrigen sind die vorgebrachten Fluchtgründe der Verfolgung durch das syrische Regime durch den Umsturz des Assad Regimes nicht mehr von Relevanz. Aus den Länderberichten ist zu entnehmen, dass nunmehr die HTS weite Teile des syrischen Gebietes beherrscht. Am Herkunftsort des BF herrschen nach wie vor die Kurd:innen. Eine Wehrdiensteinziehung durch die Kurd:innen erscheint – wie bereits ausgeführt - nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auch die Angaben des BF, dass er in einem säkularen Staat leben will, in die Disko gehen will und Alkohol trinken möchte (VHP S. 5 vom 25.02.2025) vermag keine individuelle Verfolgungsgefahr darzulegen. Zum einen ist das Vorbringen sehr allgemein gehalten, zum anderen lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten, dass der BF in den von Kurd:innen besetzten Gebieten diese Tätigkeiten nicht ausführen kann. Die Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen sind aufgrund der eindeutigen Berichtslage daher im Ergebnis als nicht von Asylrelevanz zu qualifizieren. Im Ergebnis vermochte der BF zu den Gründen, weshalb die kurdischen Machthaber ihn verfolgen sollten, keine überzeugenden Angaben zu machen. Auch die sehr vage formulierte Furcht vor Verfolgung durch die Oppositionsgruppen konnte der BF nicht substantiierter begründen (R: Was haben Sie von den Kurdinnen bzw. Oppositionsgruppen zu befürchten? BF: Mein Gebiet ist unter der Kontrolle der Kurden. Das ist eine Miliz, das ist kein Staat. Die Türkei greift immer wieder an, aber auch die Gruppierungen. Sie wollen alle das Erdöl. Ich möchte in Sicherheit leben. Ich möchte in einem sekularen Staat leben, ich möchte mein Leben führen wie ich möchte, in die Disko gehen oder Alkohol trinken.). Darüber hinaus hat sich kein Anhaltspunkt gegeben, dass dies zum Entscheidungszeitpunkt am 25.02.2025 (mündliche Verkündung des Erkenntnisses) im von den Kurd:innen besetzten Herkunftsort des BF nicht möglich ist. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der BF ist diesen Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Z