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{'item': 'W262 2308764-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW262 2308764-1 Spruch, W262 2308764-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter/Lagermitarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt habe. Da er bereits mehrmals innerhalb kurzer Zeit aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand nach § 10 AlVG gesetzt habe, was zum temporären Verlust der Leistung geführt habe, werde nun von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen und der Leistungsbezug daher gemäß § 9 AlVG eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) vom 19.02.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 11.02.

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter/Lagermitarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt habe. Da er bereits mehrmals innerhalb kurzer Zeit aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand nach Paragraph 10, AlVG gesetzt habe, was zum temporären Verlust der Leistung geführt habe, werde nun von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen und der Leistungsbezug daher gemäß Paragraph 9, AlVG eingestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.02.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid vom 19.02.2025 die Einstellung der Notstandshilfe ab 11.02.

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen wurde. Nach Prüfung der Verfahrensunterlagen habe festgestellt werden können, dass im Fall des Beschwerdeführers Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege, welche die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Abweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des zweiten Ausschlussverfahrens gemäß § 10 iVm § 38 AlVG auf die Konsequenzen bei einer weiteren Vereitelung hingewiesen worden. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.02.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid vom 19.02.2025 die Einstellung der Notstandshilfe ab 11.02.

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen wurde. Nach Prüfung der Verfahrensunterlagen habe festgestellt werden können, dass im Fall des Beschwerdeführers Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege, welche die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Abweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des zweiten Ausschlussverfahrens gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auf die Konsequenzen bei einer weiteren Vereitelung hingewiesen worden. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG beim AMS noch anhängig sei und eine Beschwerdevorentscheidung ergehen werde.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG beim AMS noch anhängig sei und eine Beschwerdevorentscheidung ergehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.12.2020 – lediglich unterbrochen durch Krankenstände und zwei kurze vollversicherte Beschäftigungen vom 01.06.2021 bis 30.06.2021 und vom 01.12.2022 bis 09.12.2022 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2024, wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 42 Tage ab 18.02.2024 verhängt, da der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei einem näher bezeichneten Dienstnehmer vereitelt hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2024, wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 42 Tage ab 18.02.2024 verhängt, da der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei einem näher bezeichneten Dienstnehmer vereitelt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 15.03.2024 verhängt, da der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt hat. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 56 Tage ab 15.03.2024 verhängt, da der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 11.02.

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, da der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter/Lagermitarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt hat.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 11.02.

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen, da der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiter/Lagermitarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber vereitelt hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er erstattete jedoch kein hinreichend konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Es wurde von ihm ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen. Bis dato fand keine Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer statt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem Versicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer macht keinen unverhältnismäßigen Nachteil geltend. Er legte weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage, sondern führte in seiner Beschwerde lediglich aus, dass ihn die Sperre „finanziell sehr treffe“, da er für die Miete und Rückzahlungen aufkommen müsse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass angibt, die Krankenversicherung zu verlieren und in ärztlicher Behandlung zu sein. Die Feststellung, dass bis dato keine Beschäftigungsaufnahme stattfand, beruht auf dem Versicherungsdatenauszug.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  5. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.
  6. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
  7. Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 aus, dass die in Rede stehende Bestimmung es ermögliche, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
  8. Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033 aus, dass die in Rede stehende Bestimmung es ermögliche, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe (vgl. zum Ganzen VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN).Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe vergleiche zum Ganzen VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, mwN). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. 3.
  9. Der Beschwerdeführer erstattete kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Er hat es unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptet er somit einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 24.02.2025 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor; vielmehr bringt er allgemein vor, dass ihn die Sperre finanziell sehr treffe. Da er weder seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich. Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit der Arbeitsunwilligkeit die Einbringlichkeit der Forderung als gefährdet erscheinen ließe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und sohin kein geregeltes Einkommen vorliegt, erscheinen die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung als durchaus gerechtfertigt. Aufgrund des öffentlichen Interesses einerseits sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Nachteile zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, vermag der erkennende Senat die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. 3.
  10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  11. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.
  12. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.
  13. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Erkenntnis eine Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe ab 11.02.2025 nicht vorweggenommen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.
  14. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch zwei.
  15. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2308764.1.00

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