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{'item': 'W274 2298877-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 3§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW274 2298877-1 Spruch, W274 2298877-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. L

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 27.07.2023 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien internationalen Schutz und brachte vor, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, er hätte dort den Militärdienst leisten müssen und wolle keine anderen Menschen töten oder im Krieg sterben. Nach Berichtigung seiner Staatsangehörigkeit, die offenbar irrtümlich anläßlich der Erstbefragung als türkisch festgehalten wurde, gab der BF im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 14.11.2023 zusammengefasst an, er habe sich bis zum Jahr 2018 in Syrien aufgehalten, und zwar in XXXX /Homs, von 2018-2020 sei er in Hatay gewesen, von 2020-2023 in Istanbul. In Syrien habe er mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt, das im Krieg vollständig zerstört worden sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe neun Jahre die Schule besucht und nicht gearbeitet. Im Mai 2018 sei sein Dorf zwangsevakuiert worden, als die syrische Regierung Homs eingenommen habe. Im Jahr 2014 sei er bei Luftangriffen verletzt worden, Onkel und Tanten von ihm seien gestorben. Er sei aufgrund des Krieges in Syrien ausgereist und wolle nicht zurück, weil er dort den Militärdienst leisten müsste. Er habe vom Regime einen Einberufungsbefehl erhalten, dieses suche auch regelmäßig seine Eltern auf und frage nach ihm. Der BF legte vor dem BFA zahlreiche Dokumente vor. Nach Berichtigung seiner Staatsangehörigkeit, die offenbar irrtümlich anläßlich der Erstbefragung als türkisch festgehalten wurde, gab der BF im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 14.11.2023 zusammengefasst an, er habe sich bis zum Jahr 2018 in Syrien aufgehalten, und zwar in römisch 40 /Homs, von 2018-2020 sei er in Hatay gewesen, von 2020-2023 in Istanbul. In Syrien habe er mit seiner Familie in einem Eigentumshaus gelebt, das im Krieg vollständig zerstört worden sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe neun Jahre die Schule besucht und nicht gearbeitet. Im Mai 2018 sei sein Dorf zwangsevakuiert worden, als die syrische Regierung Homs eingenommen habe. Im Jahr 2014 sei er bei Luftangriffen verletzt worden, Onkel und Tanten von ihm seien gestorben. Er sei aufgrund des Krieges in Syrien ausgereist und wolle nicht zurück, weil er dort den Militärdienst leisten müsste. Er habe vom Regime einen Einberufungsbefehl erhalten, dieses suche auch regelmäßig seine Eltern auf und frage nach ihm. Der BF legte vor dem BFA zahlreiche Dokumente vor. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend erachtete die belangte Behörde die Identität des BF als feststehend und stellte weiters fest, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien konkrete Bestrafung oder Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Er sei dort niemals inhaftiert worden und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem vorgelegten Einberufungsbefehl um ein echtes Dokument handle. Aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes stehe ihm die Möglichkeit offen, sich von der Wehrpflicht freizukaufen. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den BF eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend erachtete die belangte Behörde die Identität des BF als feststehend und stellte weiters fest, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien konkrete Bestrafung oder Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Er sei dort niemals inhaftiert worden und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem vorgelegten Einberufungsbefehl um ein echtes Dokument handle. Aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes stehe ihm die Möglichkeit offen, sich von der Wehrpflicht freizukaufen. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den BF eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Allein gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung Asyl zu gewähren, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Nach dem Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Regime bislang nicht abgeleistet. Er wolle sich aber nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen und an Kriegshandlungen samt schweren Menschenrechtsverletzungen teilnehmen. Bei einer Weigerung müsse der BF mit unverhältnismäßigen Strafen rechnen. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland werde ihm von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Zahlung einer Befreiungsgebühr schütze nicht sicher vor einer willkürlichen Rekrutierung und sei dem BF nicht zumutbar. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht, einlangend am 11.09.2024, vor. Nach individuellem Parteiengehör vom 30.12.2024, in dem auf die geänderte Lage in Syrien aufgrund des Sturzes von Baschar al-Assad von Dezember 2024 verwiesen wurde, führte der BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 zusammengefasst aus, dass die Weiterentwicklung der Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes völlig unklar sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Afghanistan. Die nunmehr regierende HTS werde von UNO, EU und USA als Terrororganisation eingestuft und sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gewesen. Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren, wie ein mögliches Wiedererstarken des IS, die Kämpfe zwischen SDF und SNA, sowie die Angriffe seitens Israel. Mit Beschluss vom 15.01.2025 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, „binnen einer Woche konkret auszuführen, welche Umstände im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden sollen“, weil er in seiner Stellungnahme nicht dargelegt habe, worin er aufgrund der geänderten Verhältnisse eine gegründete Furcht vor Verfolgung sehe. Am 20.01.2025 teilte der BF ohne nähere Erklärung mit, dass er seinen bisher angegebenen Fluchtgrund, die Wehrdienstverweigerung, aufrechterhalte. Er weise außerdem auf die allgemeine Unsicherheit hin, da er nicht konkret wisse, wie sich die Sachlage in Syrien unter der neuen Regierung entwickeln und ob er einer konkreten Bedrohung in der Zukunft ausgesetzt sein werde. Mit Mitteilung vom 23.01.2025 stellte es das Verwaltungsgericht dem BF frei, innerhalb weiterer 14 Tage ein nachvollziehbares Vorbringen darüber zu erstatten, welche Umstände im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden sollen, zumal der Auftrag

Beschluss vom 15.01.2025 nicht erfüllt worden sei. Den BF treffe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufgrund der Evidenz der geänderten Verhältnisse die Verpflichtung darzulegen, aus welchen Gründen er weiterhin gegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen habe. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Zum BF: Der 27-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Muslim sunnitischer Richtung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in XXXX in der Provinz Homs geboren, wuchs dort auf, besuchte neun Jahre lang die Schule und lebte dort mit seiner Familie bis zum Jahr

  1. Als damals das syrische Regime die Region zurückeroberte, begab sich der BF allein in die Türkei (Hatay) bzw. im Jahr 2020 nach Istanbul, wo er bis 2023 aufhältig war und dann über die sogenannte „Balkan-Route“ nach Österreich weiterreiste.Der 27-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Muslim sunnitischer Richtung. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in römisch 40 in der Provinz Homs geboren, wuchs dort auf, besuchte neun Jahre lang die Schule und lebte dort mit seiner Familie bis zum Jahr
  2. Als damals das syrische Regime die Region zurückeroberte, begab sich der BF allein in die Türkei (Hatay) bzw. im Jahr 2020 nach Istanbul, wo er bis 2023 aufhältig war und dann über die sogenannte „Balkan-Route“ nach Österreich weiterreiste. In Syrien im Heimatort leben noch die Eltern und Geschwister des BF, allerdings nicht mehr im ursprünglichen Familienhaus, welches im Krieg zerstört wurde. Bis Mai 2018 stand XXXX infolge des syrischen Bürgerkriegs unter Kontrolle der Opposition. Damals wurde der Ort durch das syrische Regime eingenommen und stand bis Ende November 2024 unter dessen Kontrolle und wird nach dem Sturz des Regimes von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert. Bis Mai 2018 stand römisch 40 infolge des syrischen Bürgerkriegs unter Kontrolle der Opposition. Damals wurde der Ort durch das syrische Regime eingenommen und stand bis Ende November 2024 unter dessen Kontrolle und wird nach dem Sturz des Regimes von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in XXXX (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in römisch 40 (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zur Lage in Syrien: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Dabei kontrollierte die syrische Regierung unter Präsident Assad („syrisches Regime“) rund 60 % des syrischen Staatsgebiets, während der Nordosten Syriens unter Herrschaft kurdischer Kräfte stand, mit der Türkei alliierte Rebellengruppen Teile des Nordens kontrollierten und die islamistische Gruppierung HTS über einen Teil der Provinzen Idlib und Aleppo im Nordwesten herrschte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, im Folgenden „LIB“, S. 16). Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz waren in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wurde man einberufen, um den Wehrdienst zu leisten, sofern kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn der Familie) vorlag (LIB S. 119). Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (LIB S. 124). Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich (LIB S. 123 f). Wehrdienstverweigerung wurde aber vom syrischen Regime zuletzt nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das Regime war sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen hatten, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme von der Wehrpflicht „freizukaufen“ (LIB S. 144). Personen, die unter dem Verdacht standen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen wurden, unterlagen einem besonders hohen Folterrisiko seitens des Regimes. In vielen Fällen wurden auch Familienmitglieder solcher Personen als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen ihrer Angehörigen inhaftiert (LIB S. 165). Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen (LIB S. 11, 35, 90, 169). Durch eine am
  3. November 2024 gestartete Großoffensive der HTS gegen die Regierung von Präsident Assad kam es rund um den
  4. Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien (s. dazu näher unten): Assad setzte sich nach Russland ab, die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und bildete eine unter ihrer Leitung stehende Übergangsregierung. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage vom
  5. Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
  6. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  7. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  8. auf 8.
  9. Am 6.
  10. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  11. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  13. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  14. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net Wie es dazu kam Am
  15. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  16. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  17. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  18. Dezember 2024, ISPI,
  19. Dezember 2024). Am
  20. Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
  21. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  22. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  23. Dezember 2024; Reuters,
  24. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  25. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  26. Dezember 2024, DW,
  27. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  28. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  29. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  30. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  31. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  32. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  33. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  34. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  35. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  36. März 2025 beauftragt (MEE,
  37. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  38. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  39. Dezember 2024). Am
  40. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  41. Dezember 2024). Am
  42. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  43. Dezember 2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com,
  44. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  45. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  46. Dezember 2024, DiePresse.com,
  47. Dezember 2024). Am
  48. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24,
  49. Dezember 2024). Am
  50. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  51. Jänner 2025). AFP berichtete am
  52. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  53. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  54. Jänner 2025). Am
  55. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  56. Dezember 2024, DiePresse.com,
  57. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  58. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  59. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  60. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  61. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  62. Dezember 2024). Am
  63. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  64. Dezember 2024). Am
  65. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  66. Dezember 2024). Am
  67. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  68. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  69. Dezember 2024). Am
  70. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  71. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  72. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  73. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  74. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  75. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  76. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  77. Jänner 2025). Am
  78. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  79. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  80. Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  81. und
  82. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  83. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  84. Dezember 2024; Reuters,
  85. Dezember 2024). In der Nacht vom
  86. zum
  87. Dezember griff Israel Dutzende Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  88. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  89. Dezember 2024). Am
  90. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  91. Dezember 2024). Am
  92. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilisten, getötet (Euro News,
  93. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  94. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  95. Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  96. November und dem
  97. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  98. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  99. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  100. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  101. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  102. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  103. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  104. Dezember 2024). Mit
  105. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  106. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  107. und
  108. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  109. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  110. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  111. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  112. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  113. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  114. Dezember 2024). Am
  115. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  116. Dezember 2024). Am Abend des
  117. Dezember setzten Unbekannte in Al-Suqaylabiyah in der Provinz Hama einen öffentlichen Weihnachtsbaum in Brand. Eine Person sei festgenommen worden, hieß es aus Kreisen der örtlichen Sicherheitsbehörden. Der Baum solle ausgebessert werden. Es würden keine Beleidigungen irgendeines Teils des syrischen Volkes geduldet. Mit der Machtübernahme der HTS fürchteten Christen und andere Minderheiten Repressionen. „Wir haben das Recht, Angst zu haben“, sagte Priester Andrew Bahi der dpa in Damaskus. Die Atmosphäre bleibe weiterhin zweideutig. Die Aussagen der neuen Führung seien jedoch beruhigend. HTS-Anführer Ahmed al-Sharaa, auch bekannt als Abu Mohammed al-Golani, hatte nach Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. Auf Social Media kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com,
  118. Dezember 2024). Ebenfalls rund um Weihnachten soll Berichten zufolge in Nordsyrien ein alawitischer Schrein in Brand gesetzt worden sein, was zu Protesten Tausender Alawiten an mehreren Orten des Landes führte. In Homs soll ein Demonstrant getötet worden sein, als Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten, um die Menge zu zerstreuen. Die neue Regierung verhängte eine Ausgangssperre und sprach von „Gerüchten“, die von Assad-Anhängern ausgenützt würden, um das Land zu destabilisieren. Wer genau für den Angriff verantwortlich sei, bleibe laut Innenministerium unklar (ZEIT ONLINE,
  119. Dezember 2024). Am
  120. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  121. Dezember 2024). Syriens neuer Geheimdienstchef Anas Khattab hat die Auflösung aller Geheimdienstorganisationen und eine grundlegende Neuorganisation angekündigt (DiePresse.com,
  122. Dezember 2024). Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,
  123. Dezember 2024). Am
  124. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  125. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  126. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  127. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  128. Jänner 2025). Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU-Diplomat Michael Ohnmacht reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock, sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt (ZDF 03.01.2025, Tagesschau 29.12.2024, ENR 03.01.2025, Reuters 11.01.2025, FR 17.01.2025). Die Außenminister der EU-Staaten haben eine schrittweise Lockerung von Sanktionen gegen Syrien gebilligt. Das am Montag,
  129. 1., bei einem Treffen in Brüssel vereinbarte Vorgehen sieht vor, den neuen Machthabern Anreize zu geben, eine echte Demokratie in Syrien aufzubauen. Dabei besteht auch die Hoffnung, dass Hunderttausende syrische Flüchtlinge in der EU eines Tages in ihre Heimat zurückkehren können. Die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas sagte nach dem Treffen, die Lockerungen sollten den Wiederaufbau erleichtern und Syrien helfen, wieder auf die Beine zu kommen. Zugleich betonte sie, der Plan beinhalte auch, Lockerungen wieder rückgängig zu machen, wenn die neuen Machthaber Schritte einleiten, die aus EU-Sicht in die falsche Richtung gehen. Zu den Sanktionen, die aufgehoben werden sollen, gehören demnach vor allem Maßnahmen, die die Energieversorgung negativ beeinträchtigen und den Personen- und Warenverkehr erschweren. Zudem sind auch Lockerungen für den Bankensektor geplant (NZZ online, 28.01.2025). Frankreichs Präsident Emmanuel Macron hat am Donnerstag (6.2.) mit dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Sharaa telefoniert und diesen dabei nach Frankreich eingeladen. Das teilte die syrische Präsidentschaft mit. Aus Paris gab es für die Einladung zunächst keine Bestätigung. Wie es aus dem Élysée-Palast hiess, habe Macron die Initiative für das Telefonat mit Blick auf die internationale Syrien-Konferenz ergriffen, die am Donnerstag kommender Woche in Paris organisiert wird. Macron habe den Wunsch geäussert, dass der von den Interimsbehörden eingeleitete Prozess den Bestrebungen des syrischen Volkes in vollem Umfang gerecht wird. Auch habe Macron die Treue Frankreichs zu den demokratischen Kräften in Syrien betont und zu deren vollständiger Integration in den syrischen Übergangsprozess aufgerufen, hiess es in Paris (NZZ online, 12.02.2025). Beweiswürdigung: Die wesentlichen Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft, der persönlichen Verhältnisse, der Familie, der Ausreise in die Türkei und nach Österreich waren glaubwürdig und nachvollziehbar und konnten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Der Umstand, dass XXXX bis Mai 2018 unter oppositioneller Kontrolle, danach bis Ende November 2024 unter Kontrolle des syrischen Regimes stand und nunmehr unter Kontrolle der HTS steht, beruht auf den Informationen von syria.liveuamap.com, bzw. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF.Der Umstand, dass römisch 40 bis Mai 2018 unter oppositioneller Kontrolle, danach bis Ende November 2024 unter Kontrolle des syrischen Regimes stand und nunmehr unter Kontrolle der HTS steht, beruht auf den Informationen von syria.liveuamap.com, bzw. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der BF brachte im gesamten Verfahren im Wesentlichen ausschließlich auf das Assad-Regime bezogene Fluchtgründe vor: Vor dem BFA gab der BF an, er sei aufgrund des Krieges in Syrien ausgereist und wolle nicht zurück, weil er dort den Militärdienst leisten müsste. Er habe vom Regime einen Einberufungsbefehl erhalten, dieses suche auch regelmäßig seine Eltern auf und frage nach ihm. In seiner Beschwerde stützte sich der BF ebenfalls auf den nicht abgeleisteten Wehrdienst beim Assad-Regime: Er wolle sich nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen und an Kriegshandlungen samt schweren Menschenrechtsverletzungen teilnehmen. Bei einer Weigerung müsse der BF mit unverhältnismäßigen Strafen rechnen. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland werde ihm von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Zahlung einer Befreiungsgebühr schütze nicht sicher vor einer willkürlichen Rekrutierung und sei dem BF nicht zumutbar. In der Stellungnahme vom 14.01.2025 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung vor, dass die Weiterentwicklung der Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes völlig unklar sei. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Afghanistan. Die nunmehr regierende HTS werde von UNO, EU und USA als Terrororganisation eingestuft und sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gewesen. Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren, wie ein mögliches Wiedererstarken des IS, die Kämpfe zwischen SDF und SNA, sowie die Angriffe seitens Israel. Daraus folgt: Eine Verfolgungsgefahr aus den auf das Assad-Regime bezogenen Gründen ist schon deshalb mittlerweile auszuschließen, weil das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert (siehe die obigen Länderfeststellungen). Dem vermochte der BF in seinen letzten Stellungnahmen auch nichts Substantiiertes entgegenzuhalten, wenn er in derjenigen vom 20.01.2025 lediglich „seinen bisher angegebenen Fluchtgrund, nämlich die Wehrdienstverweigerung“ pauschal und ohne nähere Begründung „aufrechterhält“. Wie der BF durch ein gestürztes, nicht mehr existierendes Regime zum Wehrdienst eingezogen oder wegen seiner Weigerung bestraft werden sollte, ist nicht erkennbar. Was die in der Stellungnahme vom 14.01.2025 vage vorgebrachte drohende Verfolgung durch die nunmehr in XXXX regierende HTS betrifft, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Was die in der Stellungnahme vom 14.01.2025 vage vorgebrachte drohende Verfolgung durch die nunmehr in römisch 40 regierende HTS betrifft, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.01.2025 stehen dem sich insgesamt abzeichnenden, in den Feststellungen dargestellten aktuellen Lagebild in Syrien nicht entgegen. Das durch den Machtwechsel veraltete LIB vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz dieses Machtwechsels keine wesentliche Änderung ergeben hat und es daher nach wie vor Aktualität besitzt, oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Rechtlich folgt:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

§ 2

Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,

  1. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche jüngst auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt AZ 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110, mwN). Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime: Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst beim vom BF allein genannten syrischen Regime mit der Gefahr der Heranziehung zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Zur Befürchtung einer Verfolgung durch die nunmehr in Syrien regierende HTS: Neben der Behauptung mangelnder Entscheidungsreife aufgrund der in Veränderung begriffenen Situation stützte der BF in der Stellungnahme vom 14.01.2025 sein Asylvorbringen nun auch auf eine Verfolgung durch die seit dem Sturz des Assad-Regimes (faktisch) die Macht in Syrien innehabende HTS. Diese werde von UNO, EU und USA als Terrororganisation eingestuft und sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gewesen. Ganz allgemein wird nicht verkannt, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.).Ganz allgemein wird nicht verkannt, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass dem männlichen BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal noch überhaupt nicht absehbar ist, wie sich die Politik der derzeit moderat agierenden HTS in Zukunft entwickeln wird und die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Gleiches gilt für das Vorbringen hinsichtlich weiterer „Unsicherheitsfaktoren“, wie einem möglichen Wiedererstarken des IS oder Kriegshandlungen seitens Israel oder der türkisch unterstützten SNA. Wie sich die geopolitische Lage in Syrien entwickeln und inwieweit es im Zuge von weiteren Kriegshandlungen zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen kommen wird, ist derzeit – generell und erst recht in Bezug auf den konkreten Beschwerdeführer – nicht absehbar, sodass eine drohende Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht. Zur Volatilität der Lage in Syrien: Der BF verwies auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen.Der BF verwies auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen. Das vom BF angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden, und ist dem Beschwerdeführer ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am
  3. Dezember 2024 gab es allerdings – von den Kämpfen zwischen der SNA und den SDF im Norden abgesehen – keine größeren Kampfhandlungen mehr (siehe zu den Kampfhandlungen im Nordwesten in den allerletzten Tagen unten). Zudem sprechen die zuletzt stattgefundenen Besuche hochrangiger Vertreter der Europäischen Union sowie die Lockerung der Sanktionen gegenüber Syrien seitens der USA und der EU für eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse in Syrien. Es wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN; Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Kurz ist auch auf die ganz aktuelle Gewalteskalation in Teilen Syriens einzugehen (siehe Medienberichte insbesondere vom 09.03.2025 und 10.03.2025), die durchaus besorgniserregend sind, allerdings in erster Linie regional begrenzte Konflikte (Departments Latakia, Tartus, Hama und Homs) zwischen von Alawiten geführten Milizen und HTS zum Gegenstand haben, wobei auch Christen betroffen sein dürften. Diese Entwicklungen sind zwar ernst zu nehmen, ändern nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber nichts daran, dass sie betreffend den BF als Araber in der Region Homs nicht asylrelevant sind und dem BF ohnehin derzeit Subsidiärschutz zukommt. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 kein Erfolg zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kommt daher insgesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 kein Erfolg zu. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies liegt im konkreten Fall insofern vor, als der bisher im Wesentlichen vorgetragene Fluchtgrund, eine Verfolgung durch das Assad-Regime, durch dessen Sturz zweifelsohne weggefallen ist. In seiner Stellungnahme vom 14. Jänner 2025 verwies der BF nicht mehr auf eine drohende Verfolgung durch das Assad-Regime. Zum anderen ist das Vorbringen in dieser Stellungnahme (nicht abschätzbare Entwicklung in Syrien und Politik von HTS) schon aus rechtlichen Gründen nicht geeignet, zu einer Asylgewährung zu führen, weil – wie ausgeführt – die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher trotz Antrags des BF unterbleiben, weil diesem bereits Parteiengehör zur neuen Situation in Syrien gewährt wurde und nicht ersichtlich ist, weshalb es einer mündlichen Erörterung der (auch nach den Worten des BF) gerade nicht abschätzbaren Lage in Syrien bedarf. Das Verwaltungsgericht räumte dem BF überdies noch zwei weitere Male (am 15.01.2025 und am 23.01.2025) die Möglichkeit ein, sein Vorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu substantiieren. In seiner Mitteilung vom 20.01.2025 erfolgte jedoch – bis auf ein pauschales Festhalten am bisherigen Fluchtgrund – keine solche Konkretisierung. Auf die Mitteilung des Gerichts vom 23.01.2025 erfolgte keine Reaktion, sodass davon auszugehen ist, dass der BF selbst eine mündliche Verhandlung nicht mehr für notwendig erachtet. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren und im Rahmen der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2298877.1.00

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