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{'item': 'W284 2292295-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW284 2292295-1 Spruch, W284 2292295-1/7E Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2025 mündlich verkündeten Erkennt

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Ersteinvernahme (Aktenseite = AS 1-7) am 29.09.2023 mit der Ableistung des Militärdienstes begründete, wobei er Menschen töten müsse, was er nicht wolle (AS 6), weitere Gründe habe er nicht.
  2. Am 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 47-65). Dabei gab der Beschwerdeführer an, „Syrien aufgrund des Krieges und des Militärs verlassen“ zu haben (AS 53).
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 93-233) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 93-233) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 239-253) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  6. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 239-253) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde der Beschwerdeführer (abermals) zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung abgewiesen.
  8. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2025 verkündeten mündlichen Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Personalausweises (Nr.: XXXX ausgestellt am XXXX 2013 in Syrien, Aleppo) fest (AS 41, 69-73). Er ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 2, 49). Er ist ledig und kinderlos (AS 1, 55). Er beherrscht die arabische Muttersprache in Wort und Schrift (AS 2, 49).Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Personalausweises (Nr.: römisch 40 ausgestellt am römisch 40 2013 in Syrien, Aleppo) fest (AS 41, 69-73). Er ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 2, 49). Er ist ledig und kinderlos (AS 1, 55). Er beherrscht die arabische Muttersprache in Wort und Schrift (AS 2, 49). Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (AS 1, 33, 35), ca. 33 km süd-westlich der Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo, in Syrien, geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zum Jahr 2015, und anschließend bis zu seiner Ausreise aus Syrien Richtung Türkei im Jahr 2021 in der Stadt Idlib (AS 35, 53; VP S. 3). Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (AS 1, 33, 35), ca. 33 km süd-westlich der Stadt Aleppo, im Gouvernement Aleppo, in Syrien, geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zum Jahr 2015, und anschließend bis zu seiner Ausreise aus Syrien Richtung Türkei im Jahr 2021 in der Stadt Idlib (AS 35, 53; VP S. 3). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX (auch XXXX , XXXX ) im Gouvernement Aleppo steht seit April 2015 bis dato unter Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der letzte behauptete Wohnort des Beschwerdeführers, Idlib (auch Idleb oder Edleb), im gleichnamigen Gouvernement, steht seit April 2015 bis dato unter Kontrolle der Opposition bzw. der HTS (syria.liveuamap.com).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo steht seit April 2015 bis dato unter Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der letzte behauptete Wohnort des Beschwerdeführers, Idlib (auch Idleb oder Edleb), im gleichnamigen Gouvernement, steht seit April 2015 bis dato unter Kontrolle der Opposition bzw. der HTS (syria.liveuamap.com). Der Beschwerdeführer hatte vor dem Verlassen Syriens weder an seinem Herkunftsort XXXX noch an seinem letzten behaupteten Aufenthaltsort eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende individuelle Gefahr oder Bedrohung durch irgendeine Gruppierung zu gewärtigen. Auch zukünftig hätte er bei Rückkehr mit keiner konkreten und auf ihn selbst bezogenen Bedrohung - weder durch das syrische Regime noch durch die HTS, SDF oder sonstige Gruppen - zu befürchten.Der Beschwerdeführer hatte vor dem Verlassen Syriens weder an seinem Herkunftsort römisch 40 noch an seinem letzten behaupteten Aufenthaltsort eine ihn unmittelbar konkret persönlich treffende individuelle Gefahr oder Bedrohung durch irgendeine Gruppierung zu gewärtigen. Auch zukünftig hätte er bei Rückkehr mit keiner konkreten und auf ihn selbst bezogenen Bedrohung - weder durch das syrische Regime noch durch die HTS, SDF oder sonstige Gruppen - zu befürchten. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang die Grundschule (AS 2) und übte zuletzt den Beruf des Traktorfahrers (AS 2) aus. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, mit welchen er vor seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, leben nach wie vor in Syrien (VP S. 4f.: in Aleppo) in einem Haus (AS 3: in Syrien sind Vater, Mutter, 3 Brüder, 2 Schwestern; 1 Schwester in Saudi-Arabien; AS 55). Weiters befinden sich noch Onkeln und Tanten ms. in Syrien (AS 55). Es besteht regelmäßiger Kontakt mit der in Syrien verbliebenen Familie (AS 55). Eine Schwester befindet ich in Österreich (AS 3). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 53). Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 93 ff.). Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Syrien einzig aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 6: „Ich müsste den Militärdienst leisten. Ich müsste unschuldige Menschen töten. Ich will aber niemanden töten auch nicht getötet werden.“; AS 53: „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges und des Militärs verlassen“; AS 59: „Aufgrund des Krieges. Ich möchte nicht zurück. Ich müsste zum Militärdienst einrücken“), weshalb ihm vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet. Er wollte keinen Wehrdienst leisten, weil er niemanden töten oder selbst getötet werden will (siehe 1.2.1.). Er wechselte im Verfahren seinen Fluchtgrund aus. Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch. Er ist/war weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Organisation/Partei und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt (AS 61; VP S. 5). Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht verhaftet/gefoltert und der Beschwerdeführer sohin deswegen nicht bedroht oder verfolgt (VP S. 5f.). Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (vgl. Ordnungszahl = OZ 3Z), ergänzt am 10.12.2024 (vgl. OZ 5Z), auszugsweise wiedergegeben:Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 vergleiche Ordnungszahl = OZ 3Z), ergänzt am 10.12.2024 vergleiche OZ 5Z), auszugsweise wiedergegeben: […] Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […] Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...] Am 30.
  11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  13. auf 8.
  14. (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
  15. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  16. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  17. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […] Sicherheitslage Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). [...] Sozio-Ökonomische Lage Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]„
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in die vorgelegten Urkunden, weiters durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wodurch die Richterin insbesondere einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers gewinnen konnte. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments festgestellt werden (siehe dazu Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Burgenland AS 69-73). Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 1f.,49, 55). Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers XXXX (AS 1, 33, 35) und zur Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Syrien Richtung Türkei im Jahr 2021 in XXXX und nicht in der Stadt Idlib (AS 35, 53; VP S. 3) aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers römisch 40 (AS 1, 33, 35) und zur Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dass sich der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Syrien Richtung Türkei im Jahr 2021 in römisch 40 und nicht in der Stadt Idlib (AS 35, 53; VP S. 3) aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben. Abbildung 1: Operation Dawn of Freedom Abbildung 2: https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 Abbildung 3: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 24.02.2025 Dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation - weder in XXXX noch in Idlib - zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise an ebendiesen Orten in Syrien verbracht hat – ohne Probleme.Dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation - weder in römisch 40 noch in Idlib - zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise an ebendiesen Orten in Syrien verbracht hat – ohne Probleme. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation beruhen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 1ff., 53, 55). Fest steht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 26-jährigen Syrer handelt, der in Aleppo geboren wurde, wo auch seine Eltern aktuell leben (VP S. 4f.). Aleppo, ehemals Regimegebiet, steht seit dem Sturz desselben unter Kontrolle der HTS (siehe 1.3) und bereits vor dem Sturz Assads stand Idlib ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben sowie aus dem Umstand, dass sich im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges entnehmen lässt (AS 53). Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 93ff.). Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 6, 53, 59) verlassen hat. Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien prekären allgemeinen Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage hat der Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen zwangsweisen) Rekrutierung: Bereits für den Zeitrahmen vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024, kann eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung ist umso mehr nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten. Angesichts der Länderinformationen unter und dem „Profil“ des Beschwerdeführers (Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Familie etc.) ist davon auszugehen, dass dieser grundsätzlich der (unter dem einstigen Machthaber Baschar al-Assad bestehenden) Wehrpflicht der Arabischen Republik Syrien unterworfen und von keinem generellen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand erfasst war. Dass er den Wehrdienst bereits geleistet hätte ist nicht hervorgekommen, bzw. benannte er die drohende Einberufung zum Militärdienst als Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer bezog sich Verfahren überwiegend auf seine Furcht, den Militärdienst für das Regime ableisten zu müssen und schloss weitere Verfolgungsgründe dezidiert aus. Soweit der Beschwerdeführer angab, ihm sei ein Wehrdienstbuch ausgestellt worden (AS 77-83) muss beanstandet werden, dass das diesbezügliche Ausstellungsdatum bzw. der Ausstellungsort, nämlich XXXX .2017 in XXXX im Gouvernement Aleppo) nicht nachvollziehbar ist. Weshalb sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Wehrdienstbuch der syrischen Regierung in Aleppo hätte ausstellen lassen sollen, obwohl er Angst vor einer Einrückung zum Wehrdienst hatte, konnte er nicht aufklären. Weiters hat er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Wehrdienstbuches nicht mehr im Gouvernement Aleppo – zudem bereits seit dem Jahr 2015 - aufgehalten, sondern in Idlib (von 2015 bis 2021). Selbst bei Wahrunterstellung und gegebenen Reisemöglichkeiten zwischen XXXX , Aleppo und Idlib, und der Annahme, der Beschwerdeführer wäre extra von Idlib in ein der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet gereist um sich sein Wehrdienstbuch abzuholen, kann daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Damit stimmt überein, dass er selbst angab, keinen Bedrohungen in Syrien ausgesetzt gewesen zu sein (AS 61).Soweit der Beschwerdeführer angab, ihm sei ein Wehrdienstbuch ausgestellt worden (AS 77-83) muss beanstandet werden, dass das diesbezügliche Ausstellungsdatum bzw. der Ausstellungsort, nämlich römisch 40 .2017 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo) nicht nachvollziehbar ist. Weshalb sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Wehrdienstbuch der syrischen Regierung in Aleppo hätte ausstellen lassen sollen, obwohl er Angst vor einer Einrückung zum Wehrdienst hatte, konnte er nicht aufklären. Weiters hat er sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Wehrdienstbuches nicht mehr im Gouvernement Aleppo – zudem bereits seit dem Jahr 2015 - aufgehalten, sondern in Idlib (von 2015 bis 2021). Selbst bei Wahrunterstellung und gegebenen Reisemöglichkeiten zwischen römisch 40 , Aleppo und Idlib, und der Annahme, der Beschwerdeführer wäre extra von Idlib in ein der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet gereist um sich sein Wehrdienstbuch abzuholen, kann daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Damit stimmt überein, dass er selbst angab, keinen Bedrohungen in Syrien ausgesetzt gewesen zu sein (AS 61). Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Alter von 22 Jahren. Er gab nachvollziehbar und glaubhaft an, er habe keinen Wehrdienst geleistet. Für das erkennende Gericht ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Wehrdienst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, denn nicht nur konnte er jahrelang unbehelligt vom Wehrdienst leben und arbeiten, auch ist aus der vorgelegten unscharfen Kopie eines syrischen Einberufungsbefehls (dieser Einberufungsbefehl weist das Ausstellungsdatum 25.02.2019 auf [AS 75], wohingegen die Ausführungen auf AS 249 den 25.02.2018 anführen) keine Verfolgung ableitbar. Bereits in der durchgeführten Verhandlung war zentrales Thema die Frage, ob nicht die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nunmehr, da das Regime gefallen ist und die HTS die Kontrolle übernommen haben, obsolet wären. Auffallend war, dass der Beschwerdeführer, mit dem Wegfall seines Fluchtgrundes konfrontiert, versuchte, einen Zusammenhang zwischen der Einberufung/Verfolgung durch das syrische Regime und einer nunmehr drohenden Verfolgung durch die HTS und – erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025 genannten – Vorfällen des Jahres 2014 zu konstruieren (VP S. 5f.: „Mein Vater wurde mehrmals festgenommen … Mein Vater wurde 2014 festgenommen. Die Gruppe, die ihm festgenommen hat, ist eine Islamisten-Gruppe und heißt die „Rechtsflagge“. Das war in unserem Dorf in Aleppo. 2015 kam das syrische Regime zu unserem Dorf, dann sind wir nach Idlib umgezogen, mein Vater arbeitete als Lehrer bei der Schule und das bedeutet, er bekommt sein Gehalt vom Staat und deshalb wurde ihm vorgeworfen, dass er ein Befürworter für das Regime war. Ab und zu kamen die HTS zu unserem Haus, um zu checken, ob mein Vater dort bei uns lebt und mein Vater war immer dort im Haus.). Hierdurch versuchte er zu verschleiern, dass er seinen Fluchtgrund (Verfolgung durch das Regime) schlichtweg auswechselte (zu Verfolgung durch die HTS). Der Austausch der behaupteten „Verfolger“ widerlegt die Stichhaltigkeit seiner Angaben nachhaltig. Dass ihm eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat gedroht habe, brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vor. Er bestätigte vielmehr (AS 61), dass er er nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und nie in Haft war oder festgenommen wurde. Bemerkt werden muss, dass die HTS, die nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Rekruten, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.
  19. und LIB Version 11 siehe OZ 3Z und 5Z, zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal geltend gemacht/behauptet. Im Gegenteil: So führte er im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass er betreffend HTS von der „Freien Armee“ spreche und setzte der Frage der Richterin, ob diese Bezeichnung mit der Art der Rekrutierung iSv. „freiwillig“ zu erklären sei, nichts Stichhaltiges entgegen. Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, zudem eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024]). Dass der Beschwerdeführer mit Konsequenzen für Personen, die sich einem Wehrdienst entzogen haben bzw. diesen verweigerten, rechnen muss, hat sich damit nicht ergeben. Umso weniger als sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit keine politische Note oder gar Überzeugung entnehmen hat lassen (vgl. VHP S. 5), sondern er die Ableistung des Wehrdienstes (für das Regime) bloß aus Furcht vor Kampfeinsätzen und nicht aufgrund einer bestimmten politischen Überzeugung ablehnte. Bemerkt werden muss, dass die HTS, die nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Rekruten, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.
  20. und LIB Version 11 siehe OZ 3Z und 5Z, zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal geltend gemacht/behauptet. Im Gegenteil: So führte er im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass er betreffend HTS von der „Freien Armee“ spreche und setzte der Frage der Richterin, ob diese Bezeichnung mit der Art der Rekrutierung iSv. „freiwillig“ zu erklären sei, nichts Stichhaltiges entgegen. Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, zudem eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024]). Dass der Beschwerdeführer mit Konsequenzen für Personen, die sich einem Wehrdienst entzogen haben bzw. diesen verweigerten, rechnen muss, hat sich damit nicht ergeben. Umso weniger als sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit keine politische Note oder gar Überzeugung entnehmen hat lassen vergleiche VHP S. 5), sondern er die Ableistung des Wehrdienstes (für das Regime) bloß aus Furcht vor Kampfeinsätzen und nicht aufgrund einer bestimmten politischen Überzeugung ablehnte. Zur behaupteten Verfolgung wegen der Geschehnisse im Jahr 2014 und 2024: In der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde, wie oben bereits dargestellt, erstmals – in Steigerung des Vorbringens – behauptet, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 bzw. 2024 festgenommen und gefoltert worden sei (VP S. 5). Diese Angaben waren völlig unglaubwürdig: Zum einen, brachte der Beschwerdeführer diesen Handlungsstrang erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, also zu einem relativ späten Zeitpunkt im Verfahren auf. Weiters waren die emotionslos geschilderten Szenarien zeitlich nicht passend und erschloss sich nicht, weshalb zwischen den behaupteten Festnahmen seines Vaters ein Jahrzehnt ohne weitere Vorkommnisse gelegen sein soll. Die oberflächliche, vage Erzählweise (vgl etwa VHP S. 6: „Ab und zu kamen die HTS zu unserem Haus, um zu checken, ob mein Vater dort bei uns lebt und mein Vater war immer dort im Haus.“) machte schnell deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen konstruierte/auszutauschen versuchte, weshalb darauf – mangels Glaubwürdigkeit – nicht weiter einzugehen ist. In der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde, wie oben bereits dargestellt, erstmals – in Steigerung des Vorbringens – behauptet, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 bzw. 2024 festgenommen und gefoltert worden sei (VP S. 5). Diese Angaben waren völlig unglaubwürdig: Zum einen, brachte der Beschwerdeführer diesen Handlungsstrang erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, also zu einem relativ späten Zeitpunkt im Verfahren auf. Weiters waren die emotionslos geschilderten Szenarien zeitlich nicht passend und erschloss sich nicht, weshalb zwischen den behaupteten Festnahmen seines Vaters ein Jahrzehnt ohne weitere Vorkommnisse gelegen sein soll. Die oberflächliche, vage Erzählweise vergleiche etwa VHP S. 6: „Ab und zu kamen die HTS zu unserem Haus, um zu checken, ob mein Vater dort bei uns lebt und mein Vater war immer dort im Haus.“) machte schnell deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen konstruierte/auszutauschen versuchte, weshalb darauf – mangels Glaubwürdigkeit – nicht weiter einzugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach im Alter von 16 Jahren in ein HTS Gebiet mit seiner Familie verzogen ist um sich dem Zugriff des Regimes zu entziehen, dementsprechend konnte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig aufklären, inwiefern er nunmehr in Syrien eine Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätte; sohin tauschte er seinen Fluchtgrund völlig aus und steigerte sein Vorbringen betreffend Inhaftierung/Folter seines Vaters unglaubwürdig. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien stützen sich im Wesentlichen auf die aktuellen Länderinformationen vom 27.03.2024 (Version 11 vgl. Ordnungszahl = OZ 3Z), ergänzt am 10.12.2024 (vgl. OZ 5Z) und den abgefragten Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer in Syrien. Somit hat sich ergeben, dass Aleppo nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes, sondern der HTS steht, wobei sich der Beschwerdefürher bereits zuvor – als das Regime noch an der Macht war – ins HTS-Gebiet begeben hat um der Ableistung des Militärdienstes zu entgehen. Der Ankündigung der HTS zu einer Generalamnestie für frühere Wehrdienstverweigerer folgend, war im Fall des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Gefahr aus den Länderberichten abzuleiten – wobei er, dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, nach wie vor subsidiären Schutzstaus genießt. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Syrien stützen sich im Wesentlichen auf die aktuellen Länderinformationen vom 27.03.2024 (Version 11 vergleiche Ordnungszahl = OZ 3Z), ergänzt am 10.12.2024 vergleiche OZ 5Z) und den abgefragten Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer in Syrien. Somit hat sich ergeben, dass Aleppo nicht mehr unter der Kontrolle des Regimes, sondern der HTS steht, wobei sich der Beschwerdefürher bereits zuvor – als das Regime noch an der Macht war – ins HTS-Gebiet begeben hat um der Ableistung des Militärdienstes zu entgehen. Der Ankündigung der HTS zu einer Generalamnestie für frühere Wehrdienstverweigerer folgend, war im Fall des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Gefahr aus den Länderberichten abzuleiten – wobei er, dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, nach wie vor subsidiären Schutzstaus genießt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.
  22. Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/
  3. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vgl. VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0089.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/
  4. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vergleiche VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/
  5. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen zwangsweisen) Rekrutierung zu verneinen: Dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit, noch vor dem Fall Assads, einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, konnte ausgeschlossen werden, weil bei ihm keine den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung zutage trat. Schon unter der Herrschaft Baschar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dass sich dies unter den neuen Machthabern anders gestalten sollte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlegen keine Wehrdienstpflicht auf, führen keine Zwangsrekrutierungen durch und haben Rückkehrern mit Blick auf behauptete Wehrdienstverweigerung vielmehr eine Generalamnestie zugesagt. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Weder ergab sich eine (auch nur unterstellte) konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime noch gegen die HTS. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer begab sich, als er noch in Syrien lebte, gezielt in HTS-Gebiet um einer möglichen Rekrutierung durch das Regime zu entgehen. Eine Verfolgungsgefahr durch die HTS, welche nunmehr im Falle der Rückkehr die Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers innehaben, hat sich sohin nicht ergeben. Die schon damals durch die HTS gehaltene Führung am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers diente ihm vielmehr als Rückzugsmöglichkeit und kann eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/
  6. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/
  7. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.).Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/
  8. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/
  9. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.). Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/
  10. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt I des im Kopf genannten Bescheids erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt römisch eins des im Kopf genannten Bescheids erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2292295.1.00

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