RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW291 2297333-2 Spruch, W291 2297333-2/13E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 10.08.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Mit Schreiben vom 05.09.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.09.2024, legte der Präsident des Nationalrates (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab. Der Stellungnahme ist insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdevorlage nur die Säumnisbeschwerde vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, betrifft. Die belangte Behörde stellte ausdrücklich klar, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.08.2024, 07:19 Uhr, nicht von der gegenständlichen Vorlage umfasst ist.
- Der Beschwerdeführer machte am 16.09.2024 eine weitere Eingabe, gerichtet an die Parlamentsdirektion. Diese wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
- Mit Schreiben vom 19.11.2024 begehrte der Beschwerdeführer Akteneinsicht, woraufhin ihm das Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2024 Akteneinsicht gewährte.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2025 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.09.2024 zum Parteiengehör.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 27.02.2025 hierzu eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer schrieb am 26.12.2022, gerichtet an die Bundesratskanzlei und XXXX , eine E-Mail mit dem Betreff „Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates XXXX war“ mit folgendem Inhalt:1.
- Der Beschwerdeführer schrieb am 26.12.2022, gerichtet an die Bundesratskanzlei und römisch 40 , eine E-Mail mit dem Betreff „Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates römisch 40 war“ mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte um gebührenfreie Auskunft im Sinne von Rz 294, 311, … der Erläuterungen der BAO, wer jeweils Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Zeit als Präsidentin des Bundesrates von XXXX war, unter GENAUER ANgaben [sic!] der Daten, der Telefonnummer ob er/sie beim Bundesrat/Nationalrat angestellt war sowie welches Gehalt und Honorar er/sie jeweils GENAU aufgeschlüsselt erhalten hat sowie ab 2 Jahre davon [sic!] bis 2 Jahre danach, sofern die Frist noch nicht verstrichen ist bis 31.12.2022 sowie wie hoch die jeweiligen Aufwendungen für analoge und digitale Betreuung im Bereich Pressearbeit, Datenaufbereitung, social media, Persönlichkeitstraining, Sprach- bzw. Sprechtraining, Empfänge, Auftritte, Preise, … jeweils für die genannten PräsidentInnen waren, jeweils genau aufgeschlüsselt, vollumfänglich wie gesetzlich normiert inert [sic!] der [sic!] der gesetzlich normierten Frist, widrigenfalls Bescheidfertigung.Bitte um gebührenfreie Auskunft im Sinne von Rz 294, 311, … der Erläuterungen der BAO, wer jeweils Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Zeit als Präsidentin des Bundesrates von römisch 40 war, unter GENAUER ANgaben [sic!] der Daten, der Telefonnummer ob er/sie beim Bundesrat/Nationalrat angestellt war sowie welches Gehalt und Honorar er/sie jeweils GENAU aufgeschlüsselt erhalten hat sowie ab 2 Jahre davon [sic!] bis 2 Jahre danach, sofern die Frist noch nicht verstrichen ist bis 31.12.2022 sowie wie hoch die jeweiligen Aufwendungen für analoge und digitale Betreuung im Bereich Pressearbeit, Datenaufbereitung, social media, Persönlichkeitstraining, Sprach- bzw. Sprechtraining, Empfänge, Auftritte, Preise, … jeweils für die genannten PräsidentInnen waren, jeweils genau aufgeschlüsselt, vollumfänglich wie gesetzlich normiert inert [sic!] der [sic!] der gesetzlich normierten Frist, widrigenfalls Bescheidfertigung. Mit freundlichen Grüßen …“ 1.
- Mit E-Mail des Infoteams der Parlamentsdirektion vom 15.02.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, sein Interesse an der begehrten Auskunft, insbesondere welches Gehalt und Honorar die bzw. der Pressesprecher:in jeweils erhalten habe, kurz darzulegen bzw. näher zu konkretisieren (Hervorhebung im Original): „Sehr geehrter Herr XXXX !„Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Wir haben Ihre Anfrage betreffend Pressesprecher:innen (und deren Gehalt bzw. Honorar) näher genannter Präsident:innen des Bundesrates vom
- Dezember 2022 in Bearbeitung. Um eine abschließende Interessenabwägung vornehmen zu können, ersuchen wir Sie bis Mittwoch, 22.2.2023 um eine kurze Darlegung bzw. nähere Konkretisierung Ihres Interesses an der begehrten Auskunft, nämlich insbesondere welches Gehalt und Honorar die bzw. der Pressesprecher:in jeweils erhalten habe.“ 1.
- In der Folge antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.02.2023 mit dem Betreff: „Säumnisbeschwerde u.a. zu Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates XXXX war“, gerichtet an XXXX , wie folgt:1.
- In der Folge antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.02.2023 mit dem Betreff: „Säumnisbeschwerde u.a. zu Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates römisch 40 war“, gerichtet an römisch 40 , wie folgt: „Sehr geehrte Herren Präsidenten, sind Sie bzw. die Parlamentsdirektion schon aus dem Winterschlaf erwacht? Meine Auskunftsbegehren zur Zeichnungsverordnung und zur Kompetenz-Verteilung, Pressesprecher, Verbleib meiner Eingaben, … sind in bekannter ignoranter Weise seit mehr als einem Monat, tlw. fast schon Jahren nicht beauskunftet. Die gesetzliche Frist zur Beauskunftung eines Auskunftsbegehrens beträgt einen Monat, es liegt somit Fristversäumnis zu den Auskunftsbegehren vor, ebenso zum Auskunftsbegehren vom
- Dezember 2022, heute ist schon der
- Februar
- Ich bringe daher Säumnisbeschwerde ein und ersuche um UNVERZÜGLICHE Vorlage an das BVwG und ersuche das BVwG die Entscheidungskompetenz der Parlamentsdirektion unverzüglich zu entziehen und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Sache zu entscheiden. Meine Auskunftsbegehren dienen dazu grobe Missstände im Parlament aufzuzeigen und an deren Abstellung mitzuhelfen, sohin gestürzt auf Rz 294, … der Erläuterung zur BAO, Seite 2 der Gebührenrichtlinie 2019 des BMF, insbesondere u. a. mE Unregelmäßigkeiten beim Verbleib meiner Eingaben, bei dem Engagement bezüglich Pressesprecher der BundesratspräsidentIn zu recherchieren und in der Folge zu veröffentlichen, da glaublich Dritte, die NICHT Mitarbeiter des Parlaments waren, Zugriff und Zutritt auf Bereiche hatten, die zu hinterfragen sind, insbesondere (kostenlose) Nutzung der Parlamentsinfrastruktur für (deren) gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeiten der Pressesprecher, … . Daher habe ich u. a. ein Auskunftsbegehren zu dem Pressesprecher bezüglich Gehalt bzw. deren entgeltlichem Engagement (Werkvertrag, …) gestellt, dass leider seitens der Parlamentsdirektion NICHT im Rahmen des Auskunftspflichtsgesetzes binnen Monatsfrist beauskunftet wurde, sondern RECHTSWIDRIG nicht beauskunftet wurde und auch kein Bescheid bezüglich der Auskunftsverweigerung gefertigt wurde, samt Ersuchen der Feststellung, dass die Parlamentsdirektion GESETZLICHE Fristen nach Belieben ignoriert, ebenso wie gesetzlich normierte Bescheidfertigung, … . …“ 1.
- Das Infoteam der Parlamentsdirektion erteilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.02.2023 mit dem Betreff „TicketNr.3375/2023-1 WG: Säumnisbeschwerde u.a. zu Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates XXXX war“ folgende Auskunft (Hervorhebung im Original):1.
- Das Infoteam der Parlamentsdirektion erteilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.02.2023 mit dem Betreff „TicketNr.3375/2023-1 WG: Säumnisbeschwerde u.a. zu Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates römisch 40 war“ folgende Auskunft (Hervorhebung im Original): „Sehr geehrter Herr XXXX , „Sehr geehrter Herr römisch 40 , zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Frist zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz grundsätzlich acht Wochen beträgt. Die Frist für eine allfällige Erlassung eines Bescheides richtet sich im vorliegenden Fall nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und beträgt sechs Monate.zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Frist zur Erteilung einer Auskunft gemäß Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz grundsätzlich acht Wochen beträgt. Die Frist für eine allfällige Erlassung eines Bescheides richtet sich im vorliegenden Fall nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und beträgt sechs Monate. Zu Ihrem Auskunftsersuchen vom
- Dezember 2022 können wir Ihnen daher fristgerecht Folgendes mitteilen: Pressesprecher der Präsident:innen des Bundesrates XXXX war jeweils Herr XXXX . Die Kontaktdaten lauten: XXXX .Pressesprecher der Präsident:innen des Bundesrates römisch 40 war jeweils Herr römisch 40 . Die Kontaktdaten lauten: römisch 40 . XXXX war für die genannten Präsident:innen des Bundesrates aufgrund eines Werkvertrages tätig und hat einen monatlichen Pauschalbetrag für Pressebetreuung, beratende und organisatorische Tätigkeiten erhalten. Die angefragte getrennte Aufschlüsselung der Aufwendungen für einzelne Leistungen ist daher nicht möglich. Hinsichtlich Ihres Auskunftsersuchens betreffend die Details der vertraglichen Vereinbarungen wird fristgerecht ein Bescheid ergehen. römisch 40 war für die genannten Präsident:innen des Bundesrates aufgrund eines Werkvertrages tätig und hat einen monatlichen Pauschalbetrag für Pressebetreuung, beratende und organisatorische Tätigkeiten erhalten. Die angefragte getrennte Aufschlüsselung der Aufwendungen für einzelne Leistungen ist daher nicht möglich. Hinsichtlich Ihres Auskunftsersuchens betreffend die Details der vertraglichen Vereinbarungen wird fristgerecht ein Bescheid ergehen. Ob die drei von Ihnen genannten Präsident:innen des Bundesrates XXXX in den zwei Jahren vor und nach Ihrer Präsidentschaft, also als ‚einfache̕ Mitglieder des Bundesrates, Pressesprecher:innen hatten oder noch haben, liegt in ihrem persönlichen Bereich und nicht im Bereich der Parlamentsverwaltung. Diese Informationen unterliegen daher nicht der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz.Ob die drei von Ihnen genannten Präsident:innen des Bundesrates römisch 40 in den zwei Jahren vor und nach Ihrer Präsidentschaft, also als ‚einfache̕ Mitglieder des Bundesrates, Pressesprecher:innen hatten oder noch haben, liegt in ihrem persönlichen Bereich und nicht im Bereich der Parlamentsverwaltung. Diese Informationen unterliegen daher nicht der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz. …“ 1.
- Mit Eingabe vom 23.02.2023 mit dem Betreff: „Säumnis u.a. zu Re: TicketNr.3375/2023-1 WG: Säumnisbeschwerde u. a. zu Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates XXXX war“, gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion, XXXX , führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:1.
- Mit Eingabe vom 23.02.2023 mit dem Betreff: „Säumnis u.a. zu Re: TicketNr.3375/2023-1 WG: Säumnisbeschwerde u. a. zu Bitte um Auskunft, wer Ihr Pressesprecher bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates römisch 40 war“, gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion, römisch 40 , führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Sehr geehrter Herr Präsident des Nationalrates, Sehr geehrter Herr Präsident des Bundesrates, da freue ich mich schon auf das Ergebnis meiner Recherche veröffentlichen zu können und dazu beizutragen Missstände im Parlament aufzuzeigen und abzustellen. Ich habe Zweifel, mit [sic!] Verweis und Urgenz zur Zeichnungsberechtigung bzw. Zeichnungsverordnung, dass es eine Zeichnungsberechtigung seitens des Bundesrates oder des Nationalrates für ‚Infoteam der Parlamentsdirektion‘ gibt, da deine [sic!] Zeichnungsberechtigung nur natürlichen Personen im Parlament erteilt werden kann, sohin kann ich das Mail vom Infoteam der Parlamentsdirektion nicht als Beauskunftung werten und ersuche um UNVERZÜGLICHE Vorlage der Akten an das BVwG. …“ 1.
- Mit einer weiteren Eingabe vom 10.03.2023, gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion mit dem Betreff: „Re: …bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates XXXX war“ teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:1.
- Mit einer weiteren Eingabe vom 10.03.2023, gerichtet an das Infoteam der Parlamentsdirektion mit dem Betreff: „Re: …bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates römisch 40 war“ teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, das Auskunftsbegehren umfasst auch die Auskunft nach ALLEN Zahlungen seitens des Parlaments (Bundesrat, Nationalrat, Parlamentsdirektion, Präsident des NR, Präsident des BR, …) an XXXX , römisch 40 , und XXXX römisch 40 sowie die jeweiligen Verträge, sowie wer diese Verträge seitens des Parlaments, im obigen Sinne, verhandelt hat und unterfertigt hat geschlüsselt nach Kalenderjahr 2020, 2021, 2022 und 2023 bis zum Tage der Bescheidfertigung, auf die OFFENE Beauskunftung und die Säumnisfrist wird verwiesen im Sinne der Rz 294, … sohin gebührenfrei. …“ 1.
- Mit Schreiben vom 20.04.2023 mit dem Betreff: „TicketNr.4818/2023-1 Re: …bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates XXXX war“ teilte das Infoteam der Parlamentsdirektion dem Beschwerdeführer Folgendes mit (Hervorhebung im Original): 1.
- Mit Schreiben vom 20.04.2023 mit dem Betreff: „TicketNr.4818/2023-1 Re: …bzw. Medienbetreuer während der Präsidentin des Bundesrates römisch 40 war“ teilte das Infoteam der Parlamentsdirektion dem Beschwerdeführer Folgendes mit (Hervorhebung im Original): „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , zu Ihren Eingaben vom
- Dezember 2022,
- und
- Februar 2023 sowie
- und
- März 2023, die zum Teils beantwortet wurden, teilen wir Ihnen erneut und ergänzend Folgendes mit: AUSKUNFTSBEGEHREN a) betreffend Pressesprecher der Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesrates Die Pressesprecher der – von Ihnen genannten – Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesrates, Herr XXXX , waren bzw. sind für die jeweiligen Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesrates jeweils aufgrund von Vereinbarungen (Werkverträge) tätig, die direkt zwischen der jeweiligen Präsidentin bzw. dem jeweiligen Präsidenten und dem Pressesprecher abgeschlossen wurden. Sie waren bzw. sind nicht als Bundesbedienstete der Parlamentsdirektion tätig. Die Pressesprecher der – von Ihnen genannten – Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesrates, Herr römisch 40 , waren bzw. sind für die jeweiligen Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesrates jeweils aufgrund von Vereinbarungen (Werkverträge) tätig, die direkt zwischen der jeweiligen Präsidentin bzw. dem jeweiligen Präsidenten und dem Pressesprecher abgeschlossen wurden. Sie waren bzw. sind nicht als Bundesbedienstete der Parlamentsdirektion tätig. Herr XXXX erhalten bzw. haben jeweils ein Honorar in der Höhe von € 3.600,- pro Monat brutto erhalten. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag insbesondere für Pressebetreuung sowie beratende und organisatorische Tätigkeiten. Die angefragte getrennte Aufschlüsselung der Aufwendungen für einzelne Leistungen ist daher nicht möglich. Herr römisch 40 erhalten bzw. haben jeweils ein Honorar in der Höhe von € 3.600,- pro Monat brutto erhalten. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag insbesondere für Pressebetreuung sowie beratende und organisatorische Tätigkeiten. Die angefragte getrennte Aufschlüsselung der Aufwendungen für einzelne Leistungen ist daher nicht möglich. Die vertraglichen Vereinbarungen sind seit 2020 bis zum heutigen Zeitpunkt gleichbleibend. b) betreffend ‚Zeichnungsverordnung’ Zu Ihren Auskunftsersuchen, ob es für die Parlamentsdirektion eine ‚Zeichnungsverordnung‘ für die Zeichnungsberechtigung von Bediensteten gibt, kann Ihnen Folgendes mitgeteilt werden: Es besteht für die – dem Präsidenten des Nationalrates unterstehende – Parlamentsdirektion keine derartige ‚Zeichnungsverordnung’, die sämtliche erteilte Zeichnungsbefugnisse von Bediensteten umfasst. Zeichnungsbefugnisse können auch im Einzelfall mündlich oder schriftlich erteilt werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz beantragen können, wenn Sie die am
- Februar 2023 erteilte Auskunft für nicht hinreichend erachten. Es wäre jedoch von Ihrer Seite zu konkretisieren, welche Auskünfte aus Ihrer Sicht nicht (vollständig) erteilt wurden.Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie einen Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz beantragen können, wenn Sie die am
- Februar 2023 erteilte Auskunft für nicht hinreichend erachten. Es wäre jedoch von Ihrer Seite zu konkretisieren, welche Auskünfte aus Ihrer Sicht nicht (vollständig) erteilt wurden. …“ 1.
- Mit Eingabe vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, gerichtet an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts und dem Betreff: „Abnahme des Aktes vom Österreichischen Parlament durch das BVwG wird beantragt“ führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bisher keinen Bescheid bezüglich der Höhe der Honorierung von XXXX erhalten und ersuche daher das BVwG dem Österreichischen Parlament den Akt abzunehmen und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, nebst Lokalaugenschein und Zeugeneinvernahme, in der Sache zu entscheiden und ersuche um Akteneinsicht VOR der Verhandlung, sowie nochmals VOR der Entscheidung in der Sache durch das BVwG und bitte um Terminvorschläge Ihrerseits zwecks Akteneinsicht.ich habe bisher keinen Bescheid bezüglich der Höhe der Honorierung von römisch 40 erhalten und ersuche daher das BVwG dem Österreichischen Parlament den Akt abzunehmen und nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, nebst Lokalaugenschein und Zeugeneinvernahme, in der Sache zu entscheiden und ersuche um Akteneinsicht VOR der Verhandlung, sowie nochmals VOR der Entscheidung in der Sache durch das BVwG und bitte um Terminvorschläge Ihrerseits zwecks Akteneinsicht. …“ Der Eingabe war die E-Mail der Parlamentsdirektion vom 21.02.2023 angeschlossen (siehe 1.4.), in der diese auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 26.12.2022 Bezug nimmt. 1.
- Die belangte Behörde machte eine Beschwerdevorlage, die sich ausschließlich auf die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, bezieht. Die belangte Behörde hielt in der Stellungnahme ausdrücklich fest, dass sich diese nicht auf die Eingabe vom 10.08.2024, 07:19 Uhr, bezieht. Auch aus der Weiterleitung vom 20.09.2024 durch die belangte Behörde geht hervor, dass sich die vorgelegte Säumnisbeschwerde auf die Eingabe vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, bezieht. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 06.12.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt. Personenbezogene Daten von Dritten (den von den Auskunftsbegehren inhaltlich betroffenen Pressesprechern) und von Bediensteten der Parlamentsdirektion, die keine leitende Funktion bzw. sonstige Führungsposition mit Entscheidungsbefugnis haben, waren geschwärzt. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Personen, deren Daten ihm bekannt wurden, in der Folge persönlich kontaktiert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. Konkrete Hinweise, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtig oder unecht sein sollten, sind nicht hervorgekommen und wurde dies auch nicht konkret aufgezeigt. Substantiierte Hinweise, dass der Akt in Hinblick auf die gegenständlich vorgelegte Säumnisbeschwerde (siehe dazu auch 3.2.) unvollständig sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Weshalb keine weiteren Aktenteile einzuholen waren. Der Beschwerdeführer hat auch nicht konkret aufzeigt, welche Anbringen hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens fehlen sollten. Zu 1.
- wird festgehalten, dass in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.09.2024 ausgeführt wurde, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge persönlich Personen kontaktiert hat. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und ist der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen nicht konkret entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtsbestimmungen 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20 […]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; […] Art. 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.Artikel 22, Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art. 30.
(1)Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.Artikel 30,
(1)Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten. …
(3)Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt. …
(6)Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen. Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden … 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; … Art. 132.
(1)…Artikel 132,
(1)… …
- Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. …“ 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. ... Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)…Paragraph 9,
(1)… …
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. …“ 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes lauten wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […] §
- Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ 3.
- Zunächst ist klarzustellen, dass die belangte Behörde ausdrücklich ausführte, dass gegenständlich die Beschwerdevorlage ausschließlich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, betrifft, weshalb nur diese zu behandeln ist (siehe Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.09.2024 S. 2 und S. 6 sowie Weiterleitung einer Eingabe vom 20.09.2024). Gemäß Art. 30 Abs. 3 B-VG unterstützt die Parlamentsdirektion, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht, bei den parlamentarischen Aufgaben und ua. bei der Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes. Sie ist ein Hilfsapparat, der nicht als Behörde zu qualifizieren ist. Der Präsident des Nationalrates ist Leiter des Geschäftsapparates „Parlamentsdirektion“ (VwGH 28.02.1996, 92/12/0267). Gemäß Artikel 30, Absatz 3, B-VG unterstützt die Parlamentsdirektion, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht, bei den parlamentarischen Aufgaben und ua. bei der Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes. Sie ist ein Hilfsapparat, der nicht als Behörde zu qualifizieren ist. Der Präsident des Nationalrates ist Leiter des Geschäftsapparates „Parlamentsdirektion“ (VwGH 28.02.1996, 92/12/0267). Festgehalten wird, dass einer erteilten Auskunft als eine bloße Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt (siehe etwa VwGH 28.06.2021, Ro 2021/11/0005). Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ist im Fall der Verweigerung bzw. Nichterteilung einer Auskunft erst auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (vgl dazu auch VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). In der gegenständlichen Säumnisbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus: „Ich habe bisher keinen Bescheid bezüglich der Höhe der Honorierung von XXXX erhalten“. Dieser Säumnisbeschwerde war die E-Mail der Parlamentsdirektion vom 21.02.2023 angeschlossen, in der diese auf das Auskunftsersuchen vom 26.12.2022 Bezug nimmt.Gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ist im Fall der Verweigerung bzw. Nichterteilung einer Auskunft erst auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen vergleiche dazu auch VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). In der gegenständlichen Säumnisbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus: „Ich habe bisher keinen Bescheid bezüglich der Höhe der Honorierung von römisch 40 erhalten“. Dieser Säumnisbeschwerde war die E-Mail der Parlamentsdirektion vom 21.02.2023 angeschlossen, in der diese auf das Auskunftsersuchen vom 26.12.2022 Bezug nimmt. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Eingabe vom 26.12.2022 die Bescheiderlassung ausdrücklich für den Fall beantragt, dass er die von ihm gewünschten Informationen nicht vollumfänglich erhält („Bitte um … Auskunft ..., vollumfänglich …, widrigenfalls Bescheidfertigung“). Damit hat der Beschwerdeführer einen Eventualantrag gestellt. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag (Mitteilung der begehrten Informationen) erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Die Stellung eines derartigen Eventualantrags auf Bescheiderlassung bei Nichterteilung der begehrten Auskunft wurde bislang auch nicht als unzulässig angesehen (vgl dazu auch VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454).Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Eingabe vom 26.12.2022 die Bescheiderlassung ausdrücklich für den Fall beantragt, dass er die von ihm gewünschten Informationen nicht vollumfänglich erhält („Bitte um … Auskunft ..., vollumfänglich …, widrigenfalls Bescheidfertigung“). Damit hat der Beschwerdeführer einen Eventualantrag gestellt. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag (Mitteilung der begehrten Informationen) erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Die Stellung eines derartigen Eventualantrags auf Bescheiderlassung bei Nichterteilung der begehrten Auskunft wurde bislang auch nicht als unzulässig angesehen vergleiche dazu auch VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Da die begehrte Auskunft über die Höhe des Honorars des Pressesprechers XXXX erteilt worden war, war der Eventualantrag nicht mehr zu behandeln. Wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, ist keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen „Antrag“ gegeben. Dies bedeutet auch, dass keine Zuständigkeit zur Zurückweisung eines derartigen Antrages besteht (vgl. hierzu VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rn. 17f; der genannten Entscheidung liegt zugrunde, dass die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH die Information erteilte und sich die mitbeteiligte Partei ursprünglich an das Magistrat der Stadt Graz wandte). Da die begehrte Auskunft über die Höhe des Honorars des Pressesprechers römisch 40 erteilt worden war, war der Eventualantrag nicht mehr zu behandeln. Wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, ist keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen „Antrag“ gegeben. Dies bedeutet auch, dass keine Zuständigkeit zur Zurückweisung eines derartigen Antrages besteht vergleiche hierzu VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rn. 17f; der genannten Entscheidung liegt zugrunde, dass die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH die Information erteilte und sich die mitbeteiligte Partei ursprünglich an das Magistrat der Stadt Graz wandte). Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Festgehalten wird, dass eine Zeugeneinvernahme für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht erforderlich war, vielmehr ergab sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 3.
- Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 gestellten Anträgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 05.09.2024, eingelangt vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024, zu der ihm Parteiengehör gewährt wurde, nicht substantiiert entgegentrat. Der Beschwerdeführer wandte sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 insbesondere nicht substituiert gegen die Ausführungen der belangten Behörde, demnach sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.04.2023 vollständig Auskunft über die Höhe des Honorars von Pressesprecher XXXX erteilt habe und die Säumnisbeschwerde unzulässig sei. Der Beschwerdeführer stellte lediglich weitere Anträge, und zwar auf Feststellung, dass die Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt sei, sowie dass von der Präsidentin des Bunderates und vom Präsidentin des Nationalrates keine vollständige Auskunft erteilt worden sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich – wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 1.9.) – die Beschwerdevorlage ausschließlich auf die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, bezieht, in welcher der Beschwerdeführer rügt, „bisher keinen Bescheid bezüglich der Höhe der Honorierung von XXXX erhalten“ zu haben. Es wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Honorarhöhe des Pressesprechers XXXX Auskunft erteilt wurde und eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 05.09.2024, eingelangt vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024, zu der ihm Parteiengehör gewährt wurde, nicht substantiiert entgegentrat. Der Beschwerdeführer wandte sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 insbesondere nicht substituiert gegen die Ausführungen der belangten Behörde, demnach sie dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.04.2023 vollständig Auskunft über die Höhe des Honorars von Pressesprecher römisch 40 erteilt habe und die Säumnisbeschwerde unzulässig sei. Der Beschwerdeführer stellte lediglich weitere Anträge, und zwar auf Feststellung, dass die Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt sei, sowie dass von der Präsidentin des Bunderates und vom Präsidentin des Nationalrates keine vollständige Auskunft erteilt worden sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich – wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 1.9.) – die Beschwerdevorlage ausschließlich auf die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.08.2024, 08:11 Uhr, bezieht, in welcher der Beschwerdeführer rügt, „bisher keinen Bescheid bezüglich der Höhe der Honorierung von römisch 40 erhalten“ zu haben. Es wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Honorarhöhe des Pressesprechers römisch 40 Auskunft erteilt wurde und eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme seine E-Mail vom 27.09.2024, 05:18 Uhr, mit dem Betreff „WEISUNG + RECHTSKONFORME Akteneinsicht im Sinne des Art. 6 EMRK § 17 AVG, … um Akteneinsicht in den elektronischen Akt vor Ort im Parlament in ALLE begehrten Aktenzahlen – VOLLSTÄNDIG – samt Überprüfung der Vollständigkeit und ungeschwärzt – am Freitag,
- September 2024, ab 10:00 Uhr, mit Hinweis auf die ablaufende Frist“, inhaltlich wieder und begehrte hinsichtlich dieser E-Mail eine Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, doch waren in Anbetracht des fallgegenständlichen Verfahrensgegenstandes keine weiteren Feststellungen zu treffen, insbesondere auch weil der Inhalt dieser E-Mail mit dem Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang steht und daher fallgegenständlich auch nicht entscheidungsrelevant ist. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme seine E-Mail vom 27.09.2024, 05:18 Uhr, mit dem Betreff „WEISUNG + RECHTSKONFORME Akteneinsicht im Sinne des Artikel 6, EMRK Paragraph 17, AVG, … um Akteneinsicht in den elektronischen Akt vor Ort im Parlament in ALLE begehrten Aktenzahlen – VOLLSTÄNDIG – samt Überprüfung der Vollständigkeit und ungeschwärzt – am Freitag,
- September 2024, ab 10:00 Uhr, mit Hinweis auf die ablaufende Frist“, inhaltlich wieder und begehrte hinsichtlich dieser E-Mail eine Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, doch waren in Anbetracht des fallgegenständlichen Verfahrensgegenstandes keine weiteren Feststellungen zu treffen, insbesondere auch weil der Inhalt dieser E-Mail mit dem Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang steht und daher fallgegenständlich auch nicht entscheidungsrelevant ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er wiederholt beantragt habe, mit einem Bescheid abzusprechen und nicht mehrere Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzahlen zu generieren und dass im Bescheid nicht über alle verfahrensgegenständlichen Punkte abgesprochen worden sei, kann nicht entsprochen werden, da keine Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch ersichtlich ist. Darüber hinaus ist nach dem Auskunftspflichtgesetz die Bescheiderlassung nur im Falle der Verweigerung der Auskunft vorgesehen. Gegenstand des Verfahrens (siehe Beschwerdegegenstand, Punkt 3.2.) ist eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Honorarhöhe des Pressesprechers XXXX und der Beschwerdeführer erhielt - wie bereits erörtert - eine Auskunft auf seine Frage, weshalb die belangte Behörde nicht veranlasst war, einen Bescheid zu erlassen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er wiederholt beantragt habe, mit einem Bescheid abzusprechen und nicht mehrere Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzahlen zu generieren und dass im Bescheid nicht über alle verfahrensgegenständlichen Punkte abgesprochen worden sei, kann nicht entsprochen werden, da keine Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch ersichtlich ist. Darüber hinaus ist nach dem Auskunftspflichtgesetz die Bescheiderlassung nur im Falle der Verweigerung der Auskunft vorgesehen. Gegenstand des Verfahrens (siehe Beschwerdegegenstand, Punkt 3.2.) ist eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Honorarhöhe des Pressesprechers römisch 40 und der Beschwerdeführer erhielt - wie bereits erörtert - eine Auskunft auf seine Frage, weshalb die belangte Behörde nicht veranlasst war, einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ihm ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei, ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Eine dementsprechende Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. 3.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 06.12.2024 Akteneinsicht gewährt. Im hiesigen Akt wurden lediglich personenbezogene Daten von Dritten (den von den Auskunftsbegehren inhaltlich betroffenen Pressesprechern) und von Bediensteten der Parlamentsdirektion, die keine leitende Funktion bzw. sonstige Führungsposition mit Entscheidungsbefugnis innehaben, geschwärzt. Das Geheimhaltungsinteresse an den geschwärzten personenbezogenen Daten überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers aufgrund der folgenden Erwägungen: Nach § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen beeinträchtigen würde. Nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen beeinträchtigen würde. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Personen persönlich kontaktiert. Zum Schutz dieser – keine leitende Funktion bzw. sonstige Führungsposition mit Entscheidungsbefugnis innehabenden – Bediensteten sind ihre personenbezogenen Daten geschwärzt worden. Die personenbezogenen Daten der Dritten (Pressesprecher) sind aus denselben Gründen geschwärzt worden. Dem Beschwerdeführer sind die Namen der Pressesprecher bekannt. Darüberhinausgehende Daten dieser Personen, wie insb. E-Mail-Adressen, Adressen und Telefonnummern, waren von der Akteneinsicht auszunehmen, weil die Gefahr besteht, dass auch sie vom Beschwerdeführer kontaktiert werden könnten. Diese personenbezogenen Daten waren überdies nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens und waren diese Daten für die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht von Relevanz. Eine Einsichtnahme in diese personenbezogenen Daten in den Aktenbestandteilen lässt daher insbesondere eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen, und zwar das Geheimhaltungsinteresse an ihren personenbezogenen Daten befürchten, weshalb sie von der dem Beschwerdeführer am 06.12.2024 gewährten Akteneinsicht auszunehmen waren. Es wurde nichts geschwärzt, was von verfahrensrechtlicher Relevanz wäre. Die von den Schwärzungen betroffenen personenbezogenen Daten waren überdies für die Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Honorarnote des Pressesprechers XXXX nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2017/04/0117, Rn. 21). Aufgrund dieser Erwägungen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der geschwärzten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus ist eine Kontaktaufnahme sowie das Einbringen von Eingaben über die allgemeine E-Mail-Adresse XXXX , die dem Beschwerdeführer bekannt ist und von ihm auch genutzt wird, möglich.Es wurde nichts geschwärzt, was von verfahrensrechtlicher Relevanz wäre. Die von den Schwärzungen betroffenen personenbezogenen Daten waren überdies für die Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Honorarnote des Pressesprechers römisch 40 nicht maßgeblich vergleiche VwGH 19.11.2019, Ra 2017/04/0117, Rn. 21). Aufgrund dieser Erwägungen überwiegt das Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der geschwärzten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus ist eine Kontaktaufnahme sowie das Einbringen von Eingaben über die allgemeine E-Mail-Adresse römisch 40 , die dem Beschwerdeführer bekannt ist und von ihm auch genutzt wird, möglich. 3.
- Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich einer Befangenheit tätigt, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 20.04.2023, Ra 2023/05/0058). Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit gemäß § 6 VwGVG iVm § 7 AVG konnten nicht erkannt werden.3.
- Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich einer Befangenheit tätigt, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2023/05/0058). Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit gemäß Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG konnten nicht erkannt werden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2297333.2.00