4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. II.
GVG iVm § 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 VwG-AufwErsV hat der BF der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der BF der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text,
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei und seiner Rechtsvertretung wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 19.02.2025 ausgefolgt; dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Niederschrift am 20.02.2025 per E-Zustellung zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da der Beschwerdeführer am 19.02.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag
GVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der Beschwerdeführer am 19.02.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2307092.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.