Vm §§ 34 Abs. 3 Z 1 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen., römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste mit einem Touristenvisum, ausgestellt von der belgischen Botschaft in Kairo, am 20.7.2015 legal in die Europäische Union ein und stellte am letzten Tag der Gültigkeit seines Visums am 14.08.2015 im Bundesgebiet der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.08.2015 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 13.02.2017 und am 07.11.2018 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt. Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2019, I416 2212164-1, wurde die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. Folge gegeben und diese
GVG) behoben (Spruchpunkt II.). Das Verfahren erwuchs mit 15.02.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2019, I416 2212164-1, wurde die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Folge gegeben und diese
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Verfahren erwuchs mit 15.02.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Am 10.12.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 20.01.2021
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Überdies wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Ägypten zulässig ist.
Absatz 1a FPG habe keine Frist für die freiwillige Ausreise bestanden.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Am 10.12.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 20.01.2021
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Überdies wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG habe keine Frist für die freiwillige Ausreise bestanden.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 05.02.2021 in Rechtskraft. In einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.1.2025 wurde ausgeführt, dass der BF als ein illegal aufhältiger Fremder in einer Pizzeria tätig sei. Am 25.1.2025 erfolgt auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag und der BF wurde dem PAZ Hernalser Gürtel übergeben. Am 25.1.2025 erfolgt auf der Grundlage von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag und der BF wurde dem PAZ Hernalser Gürtel übergeben. Mit Mandatsbescheid vom 27.1.2025 wurde über den BF
Vm § 57 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Mandatsbescheid vom 27.1.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 5.2.2025 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Folgeantrag. In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft am 5.2.2025 wurde ausgeführt, dass Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 5.2.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.02.2025 nachweislich ausgefolgt. Am 5.2.2025 langte die gegenständliche Beschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Am 5.2.2025 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 27.1.2025 und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei bis heute nicht zur Schubhaftverhängung einvernommen worden. Es sei auf die bestehende Judikatur zu verweisen, wonach die Behörde bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, bzw. der Erstellung einer Gefährdungsprognose eine Verpflichtung trifft, eine persönliche Einvernahme durchzuführen. Die Annahmen der Behörde seien jedoch nicht geeignet, um das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu begründen. Darüber hinaus setze sich die Behörde nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausreichend auseinander und fehlt eine Prognose, wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden könne. Da die belangte Behörde sich mit dem konkreten Sachverhalt nicht auseinandergesetzt habe und keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Die Schubhaft ist daher rechtswidrig. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 5.2.2025 wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 27.1.2025 und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei bis heute nicht zur Schubhaftverhängung einvernommen worden. Es sei auf die bestehende Judikatur zu verweisen, wonach die Behörde bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, bzw. der Erstellung einer Gefährdungsprognose eine Verpflichtung trifft, eine persönliche Einvernahme durchzuführen. Die Annahmen der Behörde seien jedoch nicht geeignet, um das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu begründen. Darüber hinaus setze sich die Behörde nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausreichend auseinander und fehlt eine Prognose, wann mit der verbindlichen Identifizierung des BF sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden könne. Da die belangte Behörde sich mit dem konkreten Sachverhalt nicht auseinandergesetzt habe und keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Die Schubhaft ist daher rechtswidrig. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 6.2.2025 erstattete das BFA eine Stellungnahme zur Verhängung der Schubhaft und führte im Zuge dessen aus, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, nicht gegeben sei. Der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Der BF habe keinen gesicherten Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Es bestehe daher Fluchtgefahr. Beantragt wurde der Ersatz der Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren. Mit dem am 6.2.2025 eingelangtem Schriftsatz des Vertreters des BF wurde die gegenständliche Beschwerde wieder zurückgezogen. In einer Maßnahmenbeschwerde vom 11.9.2024 (richtigerweise 11.2.2025) aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme und weiteren Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft wurde ausgeführt, dass er neben seiner unterlassenen Belehrung auch im Rahmen der gesamten Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft nicht einvernommen worden sei. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, eine Einvernahme durchzuführen. Zudem sei er nicht über die Rechtsmittel, die er gegen das Vorgehen der Behörde erheben könnte, belehrt worden. Somit seien die Festnahme am 25.1.2025 sowie die Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft auf jeden Fall rechtswidrig gewesen. Beantragt wurde der Ersatz der Eingabegebühr. Nach Einräumung von Parteiengehör seitens des BVwG wurde im Rahmen einer eingebrachten Stellungnahme vom 13.2.2025 ausgeführt, dass der BF zum Christentum konvertiert sei und aufgrund seines Glaubens Verfolgung in Ägypten befürchte. Zudem komme dem BF derzeit faktischer Abschiebeschutz zu. Der BF sei nach wie vor bezüglich des Sicherungsbedarfs nicht einvernommen worden, sodass die Durchführung der in Beschwerde vom 12.02.2025 beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung unerlässlich sei. Zudem wurde die Einvernahme eines Zeugen beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er wurde am 12.02.2025 bei der ägyptischen Botschaft vorstellig, die Identität des BF muss von den Behörden in Ägypten bestätigt werden, da seine Identität nicht feststeht. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF reiste 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 14.08.2015 seinen ersten – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 23.11.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
F" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt. Der BF reiste 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 14.08.2015 seinen ersten – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 23.11.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2019, I416 2212164-1, wurde die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. Folge gegeben und diese
GVG) behoben (Spruchpunkt II.). Das Verfahren erwuchs mit 15.02.2019 in II. Instanz in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2019, I416 2212164-1, wurde die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Folge gegeben und diese
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Verfahren erwuchs mit 15.02.2019 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Am 10.12.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Überdies wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Ägypten zulässig ist.
Absatz 1a FPG habe keine Frist für die freiwillige Ausreise bestanden.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Am 10.12.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Überdies wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG habe keine Frist für die freiwillige Ausreise bestanden.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am 25.1.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG für den 25.1.2025 Uhr gegen den BF. Der Festnahmeauftrag wurde mit der am 25.1.2025 um 12:35 Uhr erfolgten Festnahme in den Räumlichkeiten einer Pizzeria, Landespolizeidirektion Niederösterreich in Vollzug gesetzt. In weiterer Folge befand sich der BF vom 25.1.2025 um 12.35 bis zum 27.01.2025 um 11:55 in Verwaltungsverfahrenshaft und wurde im Anschluss daran am 27.01.2025 um 11:55 in Schubhaft genommen. Am 25.1.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG für den 25.1.2025 Uhr gegen den BF. Der Festnahmeauftrag wurde mit der am 25.1.2025 um 12:35 Uhr erfolgten Festnahme in den Räumlichkeiten einer Pizzeria, Landespolizeidirektion Niederösterreich in Vollzug gesetzt. In weiterer Folge befand sich der BF vom 25.1.2025 um 12.35 bis zum 27.01.2025 um 11:55 in Verwaltungsverfahrenshaft und wurde im Anschluss daran am 27.01.2025 um 11:55 in Schubhaft genommen. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 25.1.2025 zum Zwecke der Abschiebung der BF sowie gegen die noch am selben Tag in Vollzug gesetzte Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags und der Festnahme lag den BF betreffend eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein zweijähriges Einreiseverbot vor. Der BF war bei seiner Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesund und haftfähig. Die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF nicht vor. Der BF hatte während seiner Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet: „§34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. Das Bundesamt ist
4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Das Bundesamt ist
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.2. Anwendbarkeit der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Beschwerdefall erließ die belangte Behörde am 25.1.2025 einen Festnahmeauftrag
Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG für den 25.1.2025 gegen den BF. Dieser wurde mit der am mit der am 25.1.2025 um 12:35 Uhr erfolgten Festnahme in den Räumlichkeiten einer Pizzeria, Landespolizeidirektion Niederösterreich in Vollzug gesetzt. Im vorliegenden Beschwerdefall erließ die belangte Behörde am 25.1.2025 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG für den 25.1.2025 gegen den BF. Dieser wurde mit der am mit der am 25.1.2025 um 12:35 Uhr erfolgten Festnahme in den Räumlichkeiten einer Pizzeria, Landespolizeidirektion Niederösterreich in Vollzug gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung
1 Z 1 und 2 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG zuständig. Festzuhalten bleibt zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zu Grunde lag (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).Festzuhalten bleibt zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu Grunde lag vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass im Falle des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der bis zuletzt gezeigten mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise, auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen. Das Bundesamt erließ am 25.1.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den Genannten
3 Z 1 BFA-VG, der auch nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor:Das Bundesamt erließ am 25.1.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den Genannten
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, der auch nicht widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor: Sowohl der seitens der BF am 14.08.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als auch sein Folgeantrag vom 10.12.2020 wurden rechtskräftig negativ entschieden und gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Im Folgeantragsverfahren wurde gegen den BF überdies ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen und erwuchs der Bescheid am 05.02.2021 in Rechtskraft. Der ihm wiederholt auferlegten Ausreiseverpflichtung ist der BF allerdings nicht nachgekommen. Unstrittig ist, wonach der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages polizeilich nicht gemeldet war und über keinen behördlich bekannten gesicherten Wohnsitz verfügte. Aus einer (hier relevanten) ex-ante Betrachtung konnte das Bundesamt daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherheitsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft
FPG oder ein gelinderes Mittel
FPG anzuordnen.Aus einer (hier relevanten) ex-ante Betrachtung konnte das Bundesamt daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherheitsbedarf gegeben wäre, um bezüglich des BF die Schubhaft
Paragraph 76, FPG oder ein gelinderes Mittel
Paragraph 77, FPG anzuordnen. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 25.1.2025 um 12:35 Uhr, aufgrund des am selben Tages erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und befand er sich letztlich bis 27.01.2025 um 11:55, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe über ihn in Folge der Vereitelung seiner Abschiebung am 27.01.2025 die Schubhaft verhängt wurde. Auch wurde, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bereits im Festnahmeauftrag der Zeitraum für den Vollzug der Festnahme begrenzt, um die Anhaltedauer möglichst kurz zu halten. Unmittelbar nach seiner Festnahme ordnete die belangte Behörde bereits am 27.1.2025 um 11.55 die Schubhaft über den BF an. Im Fall des BF verblieb die Gesamtanhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft von weniger als 48 Stunden somit deutlich unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist von 72 Stunden. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht fallgegenständlich nicht zu erkennen und ist – auch vor dem Hintergrund einer Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. etwa zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht fallgegenständlich nicht zu erkennen und ist – auch vor dem Hintergrund einer Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche etwa zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung waren somit insgesamt, dies auch vor dem Hintergrund des von ihm gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. Ferner geht aus der Aktenlage klar hervor, dass dem BF die Infoblätter sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt wurden.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen wurde ist an dieser Stelle anzumerken, der Sachverhalt in Bezug auf die Festnahme zur Sicherung der Abschiebung (etwa Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rechtskräftige Rückkehrentscheidung) bereits vor der Festnahme geklärt wurde, sodass es keiner weiteren Ermittlungen, denen durch die Einvernahme des BF zu begegnen gewesen wäre, bedurfte. Das eine Einvernahme des BF zu einem anderen Ergebnis geführt oder auch zu einer Verkürzung der Anhaltedauer geführt hätte, wurde in der Beschwerde zudem auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist - über die Verpflichtung hinaus, auch im Fall einer Einvernahme auf das Gebot der möglichst kurzen Anhaltedauer Bedacht zu nehmen - eine unbedingte Verpflichtung zur Einvernahme eines jeden Festgenommenen zu entnehmen.Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung waren somit insgesamt, dies auch vor dem Hintergrund des von ihm gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. Ferner geht aus der Aktenlage klar hervor, dass dem BF die Infoblätter sowie der Festnahmeauftrag ausgefolgt wurden., Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen wurde ist an dieser Stelle anzumerken, der Sachverhalt in Bezug auf die Festnahme zur Sicherung der Abschiebung (etwa Missachtung der Ausreiseverpflichtung, rechtskräftige Rückkehrentscheidung) bereits vor der Festnahme geklärt wurde, sodass es keiner weiteren Ermittlungen, denen durch die Einvernahme des BF zu begegnen gewesen wäre, bedurfte. Das eine Einvernahme des BF zu einem anderen Ergebnis geführt oder auch zu einer Verkürzung der Anhaltedauer geführt hätte, wurde in der Beschwerde zudem auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist - über die Verpflichtung hinaus, auch im Fall einer Einvernahme auf das Gebot der möglichst kurzen Anhaltedauer Bedacht zu nehmen - eine unbedingte Verpflichtung zur Einvernahme eines jeden Festgenommenen zu entnehmen. Wenn ferner auch in der Beschwerde gerügt wurde, dass insbesondere keine rechtliche Manuduktion über die möglichen Rechtsmittel, die er gegen das Vorgehen erheben hätte können, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass selbst nicht vertretene Verfahrensparteien nur zu unbedingt notwendigen Verfahrenshandlungen anzuleiten sind, nicht aber in materieller Hinsicht dahingehend zu beraten sind, mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Sonstige Umstände, die ein unrechtmäßiges, unverhältnismäßiges oder exzessives Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahelegen würden und die Festnahme und Anhaltung der BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzumerken, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der BF während seiner bloß kurzen Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft war daher, auch vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten Verhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft waren rechtmäßig.Aus diesen Gründen ist die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung in Verwaltungsverfahrenshaft waren rechtmäßig. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenentscheidung):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden
1 Z 2 B-VG (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden (§ 35 Abs. 6 VwGVG).
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte fallbezogen unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substantiellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2307092.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.