2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid vom 25.09.2024, 1364808008/231573194 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm gem. § 57 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1–3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 25.09.2024, 1364808008/231573194 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm gem. Paragraph 57, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.12.2024, W243 2301584-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters, dem MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, am 12.12.2024 zugestellt. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Frist für die freiwillige Ausreise erwuchs sohin mit Ablauf des 12.12.2024 in Rechtskraft, der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, bis 27.12.2024 das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er hatte seit 31.09.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Er hielt sich im Verborgenen auf und gab dem BFA die Adresse seines Aufenthaltes nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aufgrund eines Festnahmeauftrages nach §§ 40 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.02.2025 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2025 zugestellt, er wird seither in Schubhaft angehalten. Er ist gesund und haftfähig. Am 05.02.2025 übermittelte das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2025 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde behufs Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Inder identifiziert, die Angaben zur Person müssen allerdings noch in Indien überprüft werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten werden nach Indien zu weiterer Überprüfung übermittelt. Die Rückmeldung der Botschaft bezüglich der Identifizierung kann 60–90 Tage dauern. Im Jahr 2024 wurden 55 Heimreisezertifikate von indischen Vertretungsbehörden ausgestellt. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Vertretungsbehörde kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Die Dauer des Ausstellungsprozesses hängt vom Vorliegen von persönlichen Dokumenten ab. Der Beschwerdeführer brachte eine Kopie eines Identitätsdokuments seines Vaters in Vorlage. Dies kann den Identifizierungsprozess beschleunigen. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer in XXXX Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 26.01.2024 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- zuzüglich € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt wurde.Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 26.01.2024 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- zuzüglich € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt wurde. Am 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in XXXX Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Strafverfügung der LPD Wien vom 22.01.2025 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- verhängt wurde.Am 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Strafverfügung der LPD Wien vom 22.01.2025 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- verhängt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sich bislang wohlverhalten zu haben und räumte die festgestellten Verwaltungsübertretungen vom 30.11.2023 und vom 08.05.2024 erst auf Vorhalt ein. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme am 03.02.2025 Widerstand leistete, indem er versuchte zu fliehen. Dabei gelang es ihm – ohne dass er einen Vorsprung gehabt hatte –, über eine Strecke von über 340 m den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entkommen, ehe diese den Beschwerdeführer einholen und fixieren konnten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dabei über einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand aufwies. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Im Falle seiner Enthaftung ist von einem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), gegen ihn besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seinen Fluchtversuch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bestehen von Fluchtgefahr in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Wie bereits wiederholt ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer durch die Abstandnahme von einer behördlichen Wohnsitzmeldung bzw. Wohnsitzbekanntgabe beim BFA im Verborgenen auf. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, dass vor seiner Festnahme in einer Flucht vor Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kulminierte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), gegen ihn besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seinen Fluchtversuch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bestehen von Fluchtgefahr in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Wie bereits wiederholt ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer durch die Abstandnahme von einer behördlichen Wohnsitzmeldung bzw. Wohnsitzbekanntgabe beim BFA im Verborgenen auf. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, dass vor seiner Festnahme in einer Flucht vor Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kulminierte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit untertauchte, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt prolongierte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit untertauchte, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt prolongierte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in Zweifel zu ziehen. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zu B:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2307632.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.