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{'item': 'W609 2307632-1'}

Obsah (7)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW609 2307632-1 Spruch, W609 2307632-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 20.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid vom 25.09.2024, 1364808008/231573194 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm gem. § 57 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte gem. § 55 Abs. 1–3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 25.09.2024, 1364808008/231573194 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2023 gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm gem. Paragraph 57, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.12.2024, W243 2301584-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters, dem MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, am 12.12.2024 zugestellt. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Frist für die freiwillige Ausreise erwuchs sohin mit Ablauf des 12.12.2024 in Rechtskraft, der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, bis 27.12.2024 das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er hatte seit 31.09.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Er hielt sich im Verborgenen auf und gab dem BFA die Adresse seines Aufenthaltes nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aufgrund eines Festnahmeauftrages nach §§ 40 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.02.2025 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2025 zugestellt, er wird seither in Schubhaft angehalten. Er ist gesund und haftfähig. Am 05.02.2025 übermittelte das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft. Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2025 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde behufs Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Inder identifiziert, die Angaben zur Person müssen allerdings noch in Indien überprüft werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten werden nach Indien zu weiterer Überprüfung übermittelt. Die Rückmeldung der Botschaft bezüglich der Identifizierung kann 60–90 Tage dauern. Im Jahr 2024 wurden 55 Heimreisezertifikate von indischen Vertretungsbehörden ausgestellt. Es finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Vertretungsbehörde kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Die Dauer des Ausstellungsprozesses hängt vom Vorliegen von persönlichen Dokumenten ab. Der Beschwerdeführer brachte eine Kopie eines Identitätsdokuments seines Vaters in Vorlage. Dies kann den Identifizierungsprozess beschleunigen. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer in XXXX Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 26.01.2024 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- zuzüglich € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt wurde.Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 26.01.2024 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- zuzüglich € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt wurde. Am 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in XXXX Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Strafverfügung der LPD Wien vom 22.01.2025 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- verhängt wurde.Am 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 Wien beim Lenken eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr betreten, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen behördlichen Lenkberechtigung war, weshalb über ihn mit Strafverfügung der LPD Wien vom 22.01.2025 eine Geldstrafe i. H. v. € 600,-- verhängt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sich bislang wohlverhalten zu haben und räumte die festgestellten Verwaltungsübertretungen vom 30.11.2023 und vom 08.05.2024 erst auf Vorhalt ein. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme am 03.02.2025 Widerstand leistete, indem er versuchte zu fliehen. Dabei gelang es ihm – ohne dass er einen Vorsprung gehabt hatte –, über eine Strecke von über 340 m den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entkommen, ehe diese den Beschwerdeführer einholen und fixieren konnten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dabei über einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand aufwies. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Im Falle seiner Enthaftung ist von einem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, dem hg. Akteninhalt zu W243 2301584-1, der Beschwerde sowie aus dem persönlichen Eindruck, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft: Dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger ist, hat er in sämtlichen Verfahren gleichbleibend angegeben. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besäße, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Dass er asyl- oder subsidiär schutzberechtigt wäre, kann aufgrund der festgestellten Entscheidungen betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zum Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnte aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 20.02.2025 getroffen werden. Die Feststellungen zum Verfahren zum Erlangen eines Heimreisezertifikats, zum Vorführtermin am 19.02.2025, zur Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden, zur Dauer des Ausstellungsprozesses und zu den vorgelegten Dokumenten ergeben sich aus der Anfragebeantwortung des Referates B/II/1 der Direktion des BFA sowie aus einer fernmündlichen Rücksprache mit dem Referat B/II/1 durch die Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung am 20.02.
  2. Die Vorgelegten Dokumente liegen weiters im Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zum verwaltungsstrafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers ließen sich aufgrund des Akteninhaltes treffen. Dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme am 03.02.2025 Widerstand leistete, indem er versuchte zu fliehen, konnte aufgrund der aktenkundigen Dokumentation seines Fluchtversuchs festgestellt werden. Die Rechtfertigung in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung, er sei bei der Festnahme betrunken gewesen und habe nicht gewusst, was er gemacht habe, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Flucht des Beschwerdeführers auf einer Straßenkarte rekonstruiert und konnte so feststellen, dass es dem Beschwerdeführer ohne Vorsprung gelungen war, über 340 m vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fliehen. Eine Flucht vor Polizisten über eine derartige Strecke ist auch in unbeeinträchtigtem Zustand schwer zu meistern, sodass eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Berauschung nicht festgestellt werden konnte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass er die Beamten in Zivil für keine echten Polizisten gehalten habe, ist insofern nicht glaubhaft, als diese während der Flucht mehrmals mit den Worten „Stop Police“ aufforderten, seine Flucht einzustellen und sich diese vor seiner Flucht mit Dienstausweis und Kokarde legitimiert hatten. Dass er Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, steht schon aufgrund seines Fluchtversuches fest. Darüber hinaus versuchte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über sein verwaltungsstrafrechtliches Inerscheinungtreten hinwegzutäuschen, indem er behauptete, er habe sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen. Diese Schutzbehauptung steht in diametralem Widerspruch zum Akteninhalt und den festgestellten Verwaltungsübertretungen und der Beschwerdeführer räumte in der Beschwerdeverhandlung erst auf Vorhalt sein Fehlverhalten ein. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer seit 31.09.2024 im Verborgenen auf, wie sich dem ZMR entnehmen lässt. In der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, etwa ab 10.01.2025 in der XXXX Unterkunft genommen zu haben. Dies hatte er jedoch in der Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2025 verschwiegen. Der Beschwerdeführer unterließ es sohin, dem BFA diesen Wohnsitz bekannt zu geben. Er schreckte nicht davor zurück, vor dem BFA unrichtige Angaben zu machen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, in der XXXX Unterkunft genommen zu haben, ist auch unerheblich, dass in der Beschwerdeverhandlung XXXX zum Akt genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, steht aufgrund der von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen, dem Unterlassen einer behördlichen Wohnsitzmeldung, seiner eingeschränkten Wahrheitsliebe in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinem Fluchtversuch vor Polizeibeamten und seinem Untertauchen fest. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – der in der Erstbefragung am 14.08.2023 behauptet hatte, keine Dokumentenkopien oder -originale Beschaffen zu können oder auch keine Dokumente am Mobiltelefon vorzeigen zu können – Dokumente, insbesondere ein indisches Führungszeugnis, auf dem u. a. seine Reisepassnummer, seine Adresse in Indien und der Name seines Vaters aufscheinen, ausgestellt von XXXX , verheimlicht. Diese konnten erst in der Einvernahme am 04.02.2025 durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefunden werden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente verheimlicht hat, um eine allfällige Identifizierung durch indische Behörden zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Insgesamt steht in eindeutiger Weise fest, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig ist. Er hat bisher alles darangesetzt, Dokumente zu verheimlichen und seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, sodass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass sich der – nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung mittellose – Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung durch sofortiges Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen wird um seine Außerlandesbringung zu hintertreiben oder zumindest zu behindern.Dass er Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, steht schon aufgrund seines Fluchtversuches fest. Darüber hinaus versuchte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über sein verwaltungsstrafrechtliches Inerscheinungtreten hinwegzutäuschen, indem er behauptete, er habe sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen. Diese Schutzbehauptung steht in diametralem Widerspruch zum Akteninhalt und den festgestellten Verwaltungsübertretungen und der Beschwerdeführer räumte in der Beschwerdeverhandlung erst auf Vorhalt sein Fehlverhalten ein. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer seit 31.09.2024 im Verborgenen auf, wie sich dem ZMR entnehmen lässt. In der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, etwa ab 10.01.2025 in der römisch 40 Unterkunft genommen zu haben. Dies hatte er jedoch in der Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2025 verschwiegen. Der Beschwerdeführer unterließ es sohin, dem BFA diesen Wohnsitz bekannt zu geben. Er schreckte nicht davor zurück, vor dem BFA unrichtige Angaben zu machen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, in der römisch 40 Unterkunft genommen zu haben, ist auch unerheblich, dass in der Beschwerdeverhandlung römisch 40 zum Akt genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, steht aufgrund der von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen, dem Unterlassen einer behördlichen Wohnsitzmeldung, seiner eingeschränkten Wahrheitsliebe in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinem Fluchtversuch vor Polizeibeamten und seinem Untertauchen fest. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – der in der Erstbefragung am 14.08.2023 behauptet hatte, keine Dokumentenkopien oder -originale Beschaffen zu können oder auch keine Dokumente am Mobiltelefon vorzeigen zu können – Dokumente, insbesondere ein indisches Führungszeugnis, auf dem u. a. seine Reisepassnummer, seine Adresse in Indien und der Name seines Vaters aufscheinen, ausgestellt von römisch 40 , verheimlicht. Diese konnten erst in der Einvernahme am 04.02.2025 durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufgefunden werden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente verheimlicht hat, um eine allfällige Identifizierung durch indische Behörden zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Insgesamt steht in eindeutiger Weise fest, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig ist. Er hat bisher alles darangesetzt, Dokumente zu verheimlichen und seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, sodass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass sich der – nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung mittellose – Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung durch sofortiges Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen wird um seine Außerlandesbringung zu hintertreiben oder zumindest zu behindern.
  3. Rechtlich folgt: Zu A: Zum Schubhaftbescheid und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft:

§ 76Abs.

4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  4. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), gegen ihn besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z. 3 FPG) und auf Grund der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seinen Fluchtversuch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bestehen von Fluchtgefahr in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Wie bereits wiederholt ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer durch die Abstandnahme von einer behördlichen Wohnsitzmeldung bzw. Wohnsitzbekanntgabe beim BFA im Verborgenen auf. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, dass vor seiner Festnahme in einer Flucht vor Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kulminierte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Das BFA war berechtigt, über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft anzuordnen. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen die Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), gegen ihn besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und auf Grund der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien ist auch nicht von einer Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seinen Fluchtversuch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bestehen von Fluchtgefahr in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Wie bereits wiederholt ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer durch die Abstandnahme von einer behördlichen Wohnsitzmeldung bzw. Wohnsitzbekanntgabe beim BFA im Verborgenen auf. Aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, dass vor seiner Festnahme in einer Flucht vor Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes kulminierte, ergibt sich auch, dass Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit untertauchte, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt prolongierte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Das BFA beabsichtigt auch das Erlangen eines Ersatzreisedokuments, welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten erlangt werden kann, sodass auch in der voraussichtlichen Verfahrensdauer – gemessen an der Frist von 18 Monaten im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden kann. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit untertauchte, seinen Meldepflichten nicht nachkam und so seinen illegalen Aufenthalt prolongierte, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in Zweifel zu ziehen. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2307632.1.00

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