RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlG311 2300153-1 Spruch, G311 2300153-1/3ZG311 2300153-1/3Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 : A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung für den Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) mit E-Mail vom XXXX die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihr vorgeschriebenen ORF-Beitrages. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung für den Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) mit E-Mail vom römisch 40 die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihr vorgeschriebenen ORF-Beitrages. Mit Schreiben vom XXXX erging eine Zahlungserinnerung der OBS an die BF. Nach Zustellung der mit XXXX datierten Zahlungsaufforderung für den Zeitraum März 2024 bis April 2024 verlangte die BF mit E-Mail vom XXXX abermals die Erlassung eines Bescheides. Mit Schreiben vom römisch 40 erging eine Zahlungserinnerung der OBS an die BF. Nach Zustellung der mit römisch 40 datierten Zahlungsaufforderung für den Zeitraum März 2024 bis April 2024 verlangte die BF mit E-Mail vom römisch 40 abermals die Erlassung eines Bescheides. Mit Schreiben vom XXXX teile die OBS der BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass die BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Es ging keine Stellungnahme seitens der BF diesbezüglich ein.Mit Schreiben vom römisch 40 teile die OBS der BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass die BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Es ging keine Stellungnahme seitens der BF diesbezüglich ein. Mit Bescheid der OBS vom XXXX wurde der BF für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 61,20 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von EUR 18,40 vorgeschrieben. Mit Bescheid der OBS vom römisch 40 wurde der BF für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 61,20 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand in Höhe von EUR 18,40 vorgeschrieben. Die BF erhob dagegen durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung die mit XXXX datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für die BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt. Die BF erhob dagegen durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung die mit römisch 40 datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für die BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt. Es wurde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich verzichtet. Daneben wurde angeregt einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.Es wurde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §24 Absatz 5, VwGVG ausdrücklich verzichtet. Daneben wurde angeregt einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit XXXX vor.Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit römisch 40 vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (in der Folge LVwG) vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet. Bergründend führte das LVwG aus, dass im gesamten Beschwerdeschriftsatz nichts zu dem mit Bescheid der OBS vorgeschriebenen Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand iHv EUR 18,40 nach dem Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 (K-LMFG 2024) iVm § 12 Abs. 2 Z 2 und § 17 Abs 4 ORF-BeitragsG 2024 vorgebracht worden sei und seien auch keine Anträge an das für Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG 2024 kompetente LVwG Kärnten gestellt worden. Im Beschwerdeschriftsatz seien Anregungen und Anträge ausschließlich an das BVwG formuliert. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (in der Folge LVwG) vom römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet. Bergründend führte das LVwG aus, dass im gesamten Beschwerdeschriftsatz nichts zu dem mit Bescheid der OBS vorgeschriebenen Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand iHv EUR 18,40 nach dem Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 (K-LMFG 2024) in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 17, Absatz 4, ORF-BeitragsG 2024 vorgebracht worden sei und seien auch keine Anträge an das für , Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG 2024 kompetente LVwG Kärnten gestellt worden. Im Beschwerdeschriftsatz seien Anregungen und Anträge ausschließlich an das BVwG formuliert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist volljährig und hat seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. (vgl. ZMR Auszug vom XXXX ; Bescheid OBS vom XXXX , AS 20)Die BF ist volljährig und hat seit dem römisch 40 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. vergleiche ZMR Auszug vom römisch 40 ; Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 20) Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom XXXX forderte die OBS die BF zur Begleichung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 bis zum XXXX auf. Mit Zahlungserinnerung wurde die BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum XXXX zu entrichten. Ebenso erging am XXXX eine weitere Zahlungsaufforderung für den Zeitraum März 2024 bis April 2024, zahlbar bis 11.03.2024. (vgl. Zahlungsaufforderung vom XXXX , AS 3; Zahlungserinnerung vom XXXX , AS 5; Zahlungsaufforderung vom XXXX , AS 6)Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom römisch 40 forderte die OBS die BF zur Begleichung des ORF-Beitrags für den Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 bis zum römisch 40 auf. Mit Zahlungserinnerung wurde die BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum römisch 40 zu entrichten. Ebenso erging am römisch 40 eine weitere Zahlungsaufforderung für den Zeitraum März 2024 bis April 2024, zahlbar bis 11.03.2024. vergleiche Zahlungsaufforderung vom römisch 40 , AS 3; Zahlungserinnerung vom römisch 40 , AS 5; Zahlungsaufforderung vom römisch 40 , AS 6) Mit E-Mail vom XXXX sowie vom XXXX verlangte die BF die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags von der OBS, dem diese mit dem Bescheid vom XXXX nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 61,20 vorschrieb. (vgl. E-Mail der BF vom XXXX , AS 4; E-Mail der BF vom XXXX , AS 7; Bescheid OBS vom XXXX , AS 19 ff)Mit E-Mail vom römisch 40 sowie vom römisch 40 verlangte die BF die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags von der OBS, dem diese mit dem Bescheid vom römisch 40 nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 61,20 vorschrieb. vergleiche E-Mail der BF vom römisch 40 , AS 4; E-Mail der BF vom römisch 40 , AS 7; Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 19
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