RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlG311 2300783-1 Spruch, G311 2300783-1/2ZG311 2300783-1/2Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 : A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.A) Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) mit Schreiben vom XXXX die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihr vorgeschriebenen ORF-Beitrages. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) mit Schreiben vom römisch 40 die Erlassung eines Bescheids über die konkrete Festsetzung des ihr vorgeschriebenen ORF-Beitrages. Mit Schreiben vom XXXX erging eine Zahlungserinnerung der OBS an die BF. Mit Schreiben vom römisch 40 erging eine Zahlungserinnerung der OBS an die BF. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX teile die OBS der BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass die BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, dass die Rechtsauffassung der OBS unrichtig sei, da § 31 Abs. 19 ORF-G nicht den ORF-Beitrag vorschreiben würde, sondern den maximal bestimmbaren ORF-Beitrag. Da das Verfahren nach § 31 ORF-G nicht durchgeführt worden sei, sei der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt worden. Eine Vorschreibung durch die OBS sei daher rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das ORF-G im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Haushaltsabgabe verfassungswidrig. Die BF begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass kein ORF-Beitrag durch sie zu zahlen sei, in eventu begehrte sie die Einstellung des Verfahrens.Mit Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 teile die OBS der BF die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass die BF zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte die BF aus, dass die Rechtsauffassung der OBS unrichtig sei, da Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G nicht den ORF-Beitrag vorschreiben würde, sondern den maximal bestimmbaren ORF-Beitrag. Da das Verfahren nach Paragraph 31, ORF-G nicht durchgeführt worden sei, sei der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt worden. Eine Vorschreibung durch die OBS sei daher rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das ORF-G im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Haushaltsabgabe verfassungswidrig. Die BF begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass kein ORF-Beitrag durch sie zu zahlen sei, in eventu begehrte sie die Einstellung des Verfahrens. Mit Bescheid der OBS vom XXXX wurde der BF für den Zeitraum von XXXX bis XXXX der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 91,80 sowie die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in Höhe von EUR 28,20 vorgeschrieben. Mit Bescheid der OBS vom römisch 40 wurde der BF für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 91,80 sowie die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in Höhe von EUR 28,20 vorgeschrieben. Die BF erhob dagegen die mit XXXX datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt sei, da eine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung im Gesetz nicht der OBS übertragen worden sei. Desweiteren würde § 31 Abs. 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, bieten. Die medialen ORF-Beiträge würden von der BF nicht konsumiert werden. Gegenstand der Besteuerung durch die ORF-Beitragspflicht sei eine Besteuerung des Hauptwohnsitzes und somit gesetzeswidrig. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für die BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt. Die BF erhob dagegen die mit römisch 40 datierte Beschwerde und führte darin unter anderem zusammengefasst aus, dass die OBS als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden gesetzlich berechtigt sei, da eine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung im Gesetz nicht der OBS übertragen worden sei. Desweiteren würde Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, bieten. Die medialen ORF-Beiträge würden von der BF nicht konsumiert werden. Gegenstand der Besteuerung durch die ORF-Beitragspflicht sei eine Besteuerung des Hauptwohnsitzes und somit gesetzeswidrig. Es wurde die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt. Ebenso wurde eine Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit sowie eine Unionsrechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides und der darin für die BF festgesetzten Beitragspflicht bzw. dessen gesetzlicher Grundlage ausgeführt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und das eingeleitete Verfahren zur Gänze einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückverweisen; in jedem Fall gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; gem. Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-BeitragsG und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetzes- und verfassungswidrig stellen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und das eingeleitete Verfahren zur Gänze einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (zuständige) Erstbehörde zurückverweisen; in jedem Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen; gem. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-BeitragsG und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze als gesetzes- und verfassungswidrig stellen. Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit XXXX vor.Die OBS legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie einer Stellungnahme bezüglich der Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem BVwG mit römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist volljährig und hat seit dem XXXX ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. (vgl. ZMR Auszug vom XXXX ; Bescheid OBS vom XXXX , AS 34)Die BF ist volljährig und hat seit dem römisch 40 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet. vergleiche ZMR Auszug vom römisch 40 ; Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 34) Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom XXXX forderte die OBS die BF zur Begleichung des ORF-Beitrags bis zum XXXX auf. Mit Zahlungserinnerung wurde die BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum XXXX zu entrichten. (vgl. Zahlungsaufforderung vom XXXX , AS 3; Zahlungserinnerung vom XXXX , AS 7)Mit Zahlungsaufforderung samt Erlagschein vom römisch 40 forderte die OBS die BF zur Begleichung des ORF-Beitrags bis zum römisch 40 auf. Mit Zahlungserinnerung wurde die BF abermals aufgefordert den ORF-Beitrag bis zum römisch 40 zu entrichten. vergleiche Zahlungsaufforderung vom römisch 40 , AS 3; Zahlungserinnerung vom römisch 40 , AS 7) Mit Schreiben vom XXXX sowie Stellungnahme vom XXXX beantragte die BF die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags von der OBS, dem diese mit dem Bescheid vom XXXX nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von € 91,80 vorschrieb. (vgl. Schreiben der BF vom XXXX , AS 5; Stellungnahme vom XXXX , AS 25 f; Bescheid OBS vom XXXX , AS 33 ff)Mit Schreiben vom römisch 40 sowie Stellungnahme vom römisch 40 beantragte die BF die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags von der OBS, dem diese mit dem Bescheid vom römisch 40 nachkam und den ORF-Beitrag für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von € 91,80 vorschrieb. vergleiche Schreiben der BF vom römisch 40 , AS 5; Stellungnahme vom römisch 40 , AS 25 f; Bescheid OBS vom römisch 40 , AS 33
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