GVG aufgehoben.A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (in weiterer Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Dreipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die BF den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit an. Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge OBS) eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (in weiterer Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Dreipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die BF den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit an. Mit Schreiben vom XXXX wurde die BF seitens der OBS aufgefordert, eine Bestätigung des Hauptwohnsitzes, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die BF seitens der OBS aufgefordert, eine Bestätigung des Hauptwohnsitzes, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise aller Bezüge der im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen. Dezidiert wurden, unter Nennung konkreter Beispiele, Nachweise über den gesetzlichen Anspruch und das Einkommen der BF sowie über die Bezüge für ihre beiden minderjährigen Kinder gefordert. Es langten keine weiteren Unterlagen bei der OBS ein. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die OBS den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurück. Begründend führte sie aus, dass die BF schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die BF sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Bearbeitung des Antrages und Stattgabe der Befreiung ersucht. Die BF führte aus, dass sie das Aufforderungsschreiben nicht erhalten habe. Der Beschwerde waren Meldebestätigungen der BF sowie ihrer minderjährigen Töchter, eine Lohnabrechnung der BF von XXXX sowie eine Rezeptgebührenbefreiung vom XXXX angeschlossen. Mit Schreiben vom XXXX reichte die BF eine aktuelle Bescheinigung über die Befreiung von der Rezeptgebühr vom XXXX nach. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Bearbeitung des Antrages und Stattgabe der Befreiung ersucht. Die BF führte aus, dass sie das Aufforderungsschreiben nicht erhalten habe. Der Beschwerde waren Meldebestätigungen der BF sowie ihrer minderjährigen Töchter, eine Lohnabrechnung der BF von römisch 40 sowie eine Rezeptgebührenbefreiung vom römisch 40 angeschlossen. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte die BF eine aktuelle Bescheinigung über die Befreiung von der Rezeptgebühr vom römisch 40 nach. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung der OBS beigefügt, wonach das Aufforderungsschreiben und der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versandt worden seien.Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden mit Beschwerdevorlage der OBS vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorgelegt. Der Beschwerdevorlage war eine Anmerkung der OBS beigefügt, wonach das Aufforderungsschreiben und der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versandt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Eingabe vom XXXX beantragte die BF die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags. (vgl. Antrag vom XXXX , AS 6 ff)Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte die BF die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags. vergleiche Antrag vom römisch 40 , AS 6 ff) Mit Aufforderungsschreiben der OBS vom XXXX wurde die BF binnen Fristsetzung unter sonstige Zurückweisung des Antrages zur Vorlage bezüglich einer Bestätigung des Hauptwohnsitzes, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand), sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung - Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben aufgefordert. (vgl. Schreiben der OBS vom XXXX , AS 12 f)Mit Aufforderungsschreiben der OBS vom römisch 40 wurde die BF binnen Fristsetzung unter sonstige Zurückweisung des Antrages zur Vorlage bezüglich einer Bestätigung des Hauptwohnsitzes, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand), sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung - Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben aufgefordert. vergleiche Schreiben der OBS vom römisch 40 , AS 12 f) Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Schriftstück der BF zugestellt wurde. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte OBS den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie auf EAG-Kostenbefreiung zurück. (vgl. Bescheid der OBS vom XXXX , AS 15 ff)Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte OBS den Antrag der BF auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht sowie auf EAG-Kostenbefreiung zurück. vergleiche Bescheid der OBS vom römisch 40 , AS 15 ff) 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der BF beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des BVwG: Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie § 72 Abs. 1 EAG die Beschwerde an das BVwG zulässig. Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie Paragraph 72, Absatz eins, EAG die Beschwerde an das BVwG zulässig.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: „
G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, 2. […] Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie, 9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren. § 48.
5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmena) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowieb) in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen,
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
Vm § 72 Abs. 2 EAG das AVG anzuwenden.Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren
Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, EAG das AVG anzuwenden. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages. Zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung eines Antrages. Zunächst ist deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Maßgabe aufzutragen, dass das Anbringen nach deren Ablauf zurückgewiesen wird. In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags“ zu Recht verweigert wurde (siehe z.B. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies. Konkret ist folglich zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach sowie ob der Verbesserungsauftrag von der BF nicht befolgt wurde. Konkret ist folglich zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach sowie ob der Verbesserungsauftrag von der BF nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 72 Abs. 1 EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die
Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweisen, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die
Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in Paragraph 50, leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042). Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die BF in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die BF in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass die BF kein Aufforderungsschreiben erhalten habe.
erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument
G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument
Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. u.a. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0244).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche u.a. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0244). Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch die BF nicht wirksam entgegenzutreten vermochte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 22 Rz 3 (Stand 01.01.2014, rdb.at)), muss die Behauptung der Partei im Sinne der angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch die BF nicht wirksam entgegenzutreten vermochte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 22, Rz 3 (Stand 01.01.2014, rdb.at)), muss die Behauptung der Partei im Sinne der angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Auch aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits sind die verfahrenseinleitenden Anträge der BF (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die BF die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht sowie jene für die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. 3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –
GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2303863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.