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{'item': 'G312 2113623-5'}

Obsah (12)Art 133§ 32§ 410§ 1§ 4§ 68§ 17Art. 130§ 69§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlG312 2113623-5 Spruch, G312 2113623-5/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manu

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.1. Mit dem am 23.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 22.04.2024 datierten Schriftsatz beantragte XXXX (im Folgenden: die Antragstellerin oder kurz AST) neuerlich und viertmalig die Wiederaufnahme des, mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

§ 32Abs. 1 Z 3 Vw

GVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK (Vormals Smtk. GKK; im Folgenden: belangte Behörde) stattzugeben.1.1. Mit dem am 23.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 22.04.2024 datierten Schriftsatz beantragte römisch 40 (im Folgenden: die Antragstellerin oder kurz AST) neuerlich und viertmalig die Wiederaufnahme des, mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK (Vormals Smtk. GKK; im Folgenden: belangte Behörde) stattzugeben. Zum bereits abgeschlossen Verfahren: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die AST

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs.

1 lit. a AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I); dass die im Anhang II des Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II); sowie dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € XXXX nachzuentrichten habe (Spruchpunkt III). Die genannte Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass die im Anhang römisch eins. des gegenständlichen Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die AST

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins); dass die im Anhang römisch zwei des Bescheides genannten Personen in den angeführten Zeiträumen

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei); sowie dass die BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € römisch 40 nachzuentrichten habe (Spruchpunkt römisch drei). Die genannte Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Vertretung der AST fristgerecht die mit 07.04.2015 datierte Beschwerde ein und verband sie mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Nachhilfelehrer als Dienstnehmer

§ 4Abs.

4 ASVG zu werten, die geringfügig beschäftigten Nachhilfelehrer als Dienstnehmer

§ 4Abs.

4 ASVG zu werten, die vorgeschriebenen Abgaben mit 0 festzusetzen, in eventu Berichtigung der nach MLT ermittelten Berechnungsgrundlagen wegen Nicht-Anwendbarkeit des MLT in eventu Berichtigung der Zuordnung der Nachhilfelehrer und richtige Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe 4, falls wider Erwarten der die Anwendbarkeit des MLT angenommen wird in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Fällung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung des BFG sowie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verbunden. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Vertretung der AST fristgerecht die mit 07.04.2015 datierte Beschwerde ein und verband sie mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Nachhilfelehrer als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu werten, die geringfügig beschäftigten Nachhilfelehrer als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu werten, die vorgeschriebenen Abgaben mit 0 festzusetzen, in eventu Berichtigung der nach MLT ermittelten Berechnungsgrundlagen wegen Nicht-Anwendbarkeit des MLT in eventu Berichtigung der Zuordnung der Nachhilfelehrer und richtige Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe 4, falls wider Erwarten der die Anwendbarkeit des MLT angenommen wird in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Fällung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung des BFG sowie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2017 und am 19.07.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 18.10.2017, G312 2113623-1/19E, die Beschwerde der AST als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde. Die dagegen erhobene o. Revision der BF wies der VwGH mit Beschluss vom 20.02.2018, Ro 2018/08/0003-4, zurück. 1.2. Am 17.04.2018 beantragte die AST erstmalig die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

§ 32As. 1 Z 3 Vw

GVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse stattzugeben.1.2. Am 17.04.2018 beantragte die AST erstmalig die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

Paragraph 32, As. 1 Ziffer 3, VwGVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse stattzugeben. Mit Beschluss des BVwG vom 26.09.2018, G312 2113623-2/6E, wurde oben angeführter Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahren als unbegründet abgewiesen. 1.3. Die AST beantragte mit dem am 24.05.2018 beim BVwG eingelangten und mit 16.04.2018 datierten Schriftsatz neuerlich die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

§ 32As. 1 Z 3 Vw

GVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse stattzugeben.1.3. Die AST beantragte mit dem am 24.05.2018 beim BVwG eingelangten und mit 16.04.2018 datierten Schriftsatz neuerlich die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

Paragraph 32, As. 1 Ziffer 3, VwGVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse stattzugeben. Mit Beschluss des BVwG vom 20.11.2018, G312 2113623-3/6E, wurde der zweite Antrag der BF auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahren als unbegründet abgewiesen. 1.4. Die AST beantragte mit dem am 04.01.2019 beim BVwG eingelangten und mit 03.01.2019 datierten Schriftsatz neuerlich die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

§ 32As. 1 Z 3 Vw

GVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse stattzugeben.1.4. Die AST beantragte mit dem am 04.01.2019 beim BVwG eingelangten und mit 03.01.2019 datierten Schriftsatz neuerlich die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren

Paragraph 32, As. 1 Ziffer 3, VwGVG, sowie der Beschwerde gegen den Bescheid der Stmk. Gebietskrankenkasse stattzugeben. Mit Beschluss des BVwG vom 16.03.2021, G312 2113623-4/14E, wurde der dritte Antrag der BF auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahren als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die BF eine außerordentliche Revision an den VwGH, der diese mit Beschluss vom 04.10.2023, Ra 2021/08/0055-3, zurückwies. 1.4.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 23.04.2024 wird nun viertmalig die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren beantragt sowie die Behebung bzw. Abänderung

§ 68

AG und jeder sonst erdenklichen Rechtsgrundlage in Bezug auf den Bescheid der ÖGK (vormals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse). 1.4.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 23.04.2024 wird nun viertmalig die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahren beantragt sowie die Behebung bzw. Abänderung

Paragraph 68, AG und jeder sonst erdenklichen Rechtsgrundlage in Bezug auf den Bescheid der ÖGK (vormals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse). Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis vom 18.10.2017, G312 2113623-1/19E, die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK (ehemals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) vom 06.03.2015 als unbegründet abgewiesen wurde, und mit dieser Entscheidung (wie auch die ÖGK) die Einstufung aller Nachhilfelehrer in Beschäftigungsgruppe 1a

Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer/innen (MLT) vorgenommen wurde. Nach weiterer Darstellung der bisherigen Verfahren brachte die BF weiters vor, dass nun ein neues Beweismittel vorliege, welches geeignet sei, einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Antragstellerin zu liefern. In zwei weiteren Verfahren sei seitens der ÖGK (ehemals Stmk. GKK) Landesstelle XXXX und XXXX eine Einstufung als echte Dienstnehmer vorgenommen worden und ebenso in die Beschäftigungsgruppe 1a des MLT vorgeschrieben worden. Im Beschwerdeverfahren sei nun, nach Anhörung des VwGH, ein am 22.03.2024 verkündetes Erkenntnis, G308 2113329-1/48Z ergangen, in dem gegen die Festsetzung der Nachzahlung …. „mit der Maßgabe stattgegeben, dass aufgrund der Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 des im jeweiligen Zeitraum geltenden Mindestlohntarifs für in private Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt eine Nachzahlung von Euro XXXX zu leisten ist.“ Die im Bescheid vorgeschriebene Nachzahlung habe auf Grundlage der Beschäftigungsgruppe 1 hingegen Euro XXXX betragen. Die genannte Entscheidung sei rechtskräftig. Der Antragstellerin sei diese Entscheidung mit Email vom 09.04.2024 bekannt geworden. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stütze sich darauf, da mit dem vorgelegten Erkenntnis und Verhandlungsprotokoll erstmals festgestellt worden sei, dass Nachhilfelehrer in die Beschäftigungsgruppe 4 des MLT einzuordnen sind, obwohl im maßgeblichen Zeitraum Nachhilfelehrer nicht ausdrücklich im MLT genannt waren. Die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe des MLT erfordere die Feststellung eines Tatsachensubstrats. Durch die gegenständliche Entscheidung des BVwG vom 22.03.2024, G308 2113329-1/48Z, seien der Antragstellerin in Bezug diese Feststellungen neue Tatsachen sowie Beweismittel bekannt geworden, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und die ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Daraus gehe hervor, dass bei den Nachhilfelehrern der „Schülerhilfe“ schon „während der Geltung des MLT 2009 bis 2011 eine Einstufung

Beschäftigungsgruppe 4 zu erfolgen hat.“ Dieser Prüfzeitraum sei auch für das Verfahren der Antragstellerin relevant. Aus den Feststellungen im wiederaufzunehmenden Verfahren gehe hervor, dass die nach dem Franchisekonzept der Schülerhilfe geführten Nachhilfeinstitute hinsichtlich der von den Nachhilfelehrern ausgeübten Tätigkeiten vollkommen gleich vorgehen. Tatsächlich habe sich die Art und Weise der Tätigkeit der Nachhilfelehrer der „Schülerhilfe XXXX “ 2009 – 2011 nicht von jenen der Antragstellerin (Schülerhilfe XXXX ) in den Jahren 2008 – 2012 unterschieden und unterscheiden sich auch bis heute nicht. Dies stelle einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im wiederaufzunehmenden Verfahren und stelle daher einen Wiederaufnahmegrund dar. Aufgrund der dargelegten Besonderheit sei die Aufhebung bzw. Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung auch notwendig, damit es zu einer Beseitigung unerträglicher Auswirkungen dieser Entscheidung komme und sei verfassungsrechtlich geboten. Aus den dargelegten Gründen sei die Einhebung der rechtskräftigen Nachzahlung in voller Höhe nach der Lage des Falles unbillig und gefährde die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, weshalb auf § 236 Abs. 2 BAO verwiesen werde, demnach eine Nachsicht auch in Bezug auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten möglich sei. Diese Nachsicht werde hiermit beantragt. Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis vom 18.10.2017, G312 2113623-1/19E, die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK (ehemals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse) vom 06.03.2015 als unbegründet abgewiesen wurde, und mit dieser Entscheidung (wie auch die ÖGK) die Einstufung aller Nachhilfelehrer in Beschäftigungsgruppe 1a

Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer/innen (MLT) vorgenommen wurde. Nach weiterer Darstellung der bisherigen Verfahren brachte die BF weiters vor, dass nun ein neues Beweismittel vorliege, welches geeignet sei, einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Antragstellerin zu liefern. In zwei weiteren Verfahren sei seitens der ÖGK (ehemals Stmk. GKK) Landesstelle römisch 40 und römisch 40 eine Einstufung als echte Dienstnehmer vorgenommen worden und ebenso in die Beschäftigungsgruppe 1a des MLT vorgeschrieben worden. Im Beschwerdeverfahren sei nun, nach Anhörung des VwGH, ein am 22.03.2024 verkündetes Erkenntnis, G308 2113329-1/48Z ergangen, in dem gegen die Festsetzung der Nachzahlung …. „mit der Maßgabe stattgegeben, dass aufgrund der Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 des im jeweiligen Zeitraum geltenden Mindestlohntarifs für in private Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt eine Nachzahlung von Euro römisch 40 zu leisten ist.“ Die im Bescheid vorgeschriebene Nachzahlung habe auf Grundlage der Beschäftigungsgruppe 1 hingegen Euro römisch 40 betragen. Die genannte Entscheidung sei rechtskräftig. Der Antragstellerin sei diese Entscheidung mit Email vom 09.04.2024 bekannt geworden. Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stütze sich darauf, da mit dem vorgelegten Erkenntnis und Verhandlungsprotokoll erstmals festgestellt worden sei, dass Nachhilfelehrer in die Beschäftigungsgruppe 4 des MLT einzuordnen sind, obwohl im maßgeblichen Zeitraum Nachhilfelehrer nicht ausdrücklich im MLT genannt waren. Die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe des MLT erfordere die Feststellung eines Tatsachensubstrats. Durch die gegenständliche Entscheidung des BVwG vom 22.03.2024, G308 2113329-1/48Z, seien der Antragstellerin in Bezug diese Feststellungen neue Tatsachen sowie Beweismittel bekannt geworden, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und die ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Daraus gehe hervor, dass bei den Nachhilfelehrern der „Schülerhilfe“ schon „während der Geltung des MLT 2009 bis 2011 eine Einstufung

Beschäftigungsgruppe 4 zu erfolgen hat.“ Dieser Prüfzeitraum sei auch für das Verfahren der Antragstellerin relevant. Aus den Feststellungen im wiederaufzunehmenden Verfahren gehe hervor, dass die nach dem Franchisekonzept der Schülerhilfe geführten Nachhilfeinstitute hinsichtlich der von den Nachhilfelehrern ausgeübten Tätigkeiten vollkommen gleich vorgehen. Tatsächlich habe sich die Art und Weise der Tätigkeit der Nachhilfelehrer der „Schülerhilfe römisch 40 “ 2009 – 2011 nicht von jenen der Antragstellerin (Schülerhilfe römisch 40 ) in den Jahren 2008 – 2012 unterschieden und unterscheiden sich auch bis heute nicht. Dies stelle einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im wiederaufzunehmenden Verfahren und stelle daher einen Wiederaufnahmegrund dar. Aufgrund der dargelegten Besonderheit sei die Aufhebung bzw. Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung auch notwendig, damit es zu einer Beseitigung unerträglicher Auswirkungen dieser Entscheidung komme und sei verfassungsrechtlich geboten. Aus den dargelegten Gründen sei die Einhebung der rechtskräftigen Nachzahlung in voller Höhe nach der Lage des Falles unbillig und gefährde die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, weshalb auf Paragraph 236, Absatz 2, BAO verwiesen werde, demnach eine Nachsicht auch in Bezug auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten möglich sei. Diese Nachsicht werde hiermit beantragt. Nach Aufforderung durch das BVwG übermittelte die ÖGK XXXX mit Schriftsatz vom 24.09.2024 eine Stellungnahme zum eingebrachten Wiederaufnahmeantrag.Nach Aufforderung durch das BVwG übermittelte die ÖGK römisch 40 mit Schriftsatz vom 24.09.2024 eine Stellungnahme zum eingebrachten Wiederaufnahmeantrag. Diese Stellungnahme wurde der ASt im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und brachte mit Schriftsatz vom 05.02.2025 dazu eine weitere Stellungnahme ein, wiederholte die bereits zuvor vorgebrachten Gründe und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung - es stehe nun fest, dass die Nachhilfelehrer in die Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft worden wären und dieser grundlegende tatsächliche Unterschied zwischen einer unterrichtenden und der Tätigkeit eines Nachhilfelehrers habe immer schon bestanden und werde aber erst jetzt durch die Beilagen bewiesen - nun eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre, weshalb der Wiederaufnahmeantrag berechtigt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie den Angaben des AST.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  3. Gegenständlich wird durch die AST die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2017, GZ: G312 2113623-1, abgeschlossenen Verfahren beantragt und damit begründet, dass neue Tatsachen und Beweismittel, einerseits durch die Neufestsetzung des MLT, der am 18.12.2018 als Verordnung im BGBl II 2018/342 kundgemacht wurde und am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wonach die Nachhilfelehrer in der Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen seien, zum anderen aufgrund der Entscheidung des BVwG G308 2120031-1/15Z vom 29.10.2019 sowie der Bestätigung der belangten Behörde, wonach die Nachhilfelehrer in der Nachprüfung im Betrieb der AST als freie Dienstnehmer bestätigt haben.2.
  4. Gegenständlich wird durch die AST die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2017, GZ: G312 2113623-1, abgeschlossenen Verfahren beantragt und damit begründet, dass neue Tatsachen und Beweismittel, einerseits durch die Neufestsetzung des MLT, der am 18.12.2018 als Verordnung im BGBl römisch zwei 2018/342 kundgemacht wurde und am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wonach die Nachhilfelehrer in der Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen seien, zum anderen aufgrund der Entscheidung des BVwG G308 2120031-1/15Z vom 29.10.2019 sowie der Bestätigung der belangten Behörde, wonach die Nachhilfelehrer in der Nachprüfung im Betrieb der AST als freie Dienstnehmer bestätigt haben. „Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

§ 32Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).„Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens

Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens

Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens

Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens

Absatz 4, leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 13 zu § 32 VwGVG)Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 13 zu Paragraph 32, VwGVG) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Der vorliegende Antrag zielt – wie oben dargelegt - darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2017, G312 2113623-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Antragstellerin wiederaufzunehmen. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, , Zl. Ro 2015/11/0012) sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081)Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 69, Absatz eins, AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117, vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen. (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081) Die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/08/0105; siehe weiters Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).Die Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/08/0105; siehe weiters Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 69, AVG, Anmerkung 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089; vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Folgeanträgen etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/19/0267).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom

  1. September 2015, Ra 2014/18/0089; vergleiche im Übrigen zur Zulässigkeit von Folgeanträgen etwa den hg. Beschluss vom
  2. Februar 2016, Ra 2015/19/0267). Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der AST neue Tatsachen bzw. Beweise bekannt geworden seien. In einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren sei nun, nach Anhörung des VwGH, ein am 22.03.2024 verkündetes Erkenntnis, G308 2113329-1/48Z ergangen, in dem gegen die Festsetzung der Nachzahlung stattgegeben (wie ausgeführt) wurde, die genannte Entscheidung ist rechtskräftig. Daraus geht hervor, dass „bei den Nachhilfelehrern der „Schülerhilfe schon während der Geltung des MLT 2009 bis 2011 eine Einstufung

Beschäftigungsgruppe 4 zu erfolgen hat. Dieser Prüfzeitraum sei auch für das Verfahren der Antragstellerin relevant. Tatsächlich habe sich die Art und Weise der Tätigkeit der Nachhilfelehrer der „Schülerhilfe XXXX “ 2009 – 2011 nicht von jenen der Antragstellerin (Schülerhilfe XXXX ) in den Jahren 2008 – 2012 unterschieden und unterscheiden sich auch bis heute nicht. Dies stelle einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im wiederaufzunehmenden Verfahren und stelle daher einen Wiederaufnahmegrund dar. Aufgrund dieser Tatsachen wäre ein anderslautendes Erkenntnis ergangen, indem auch die Nachhilfelehrer der Antragstellerin in die Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft worden wären und dieser grundlegende tatsächliche Unterschied zwischen einer unterrichtenden und der Tätigkeit eines Nachhilfelehrers habe immer schon bestanden und werde aber erst jetzt durch die Beilagen bewiesen.Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der AST neue Tatsachen bzw. Beweise bekannt geworden seien. In einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren sei nun, nach Anhörung des VwGH, ein am 22.03.2024 verkündetes Erkenntnis, G308 2113329-1/48Z ergangen, in dem gegen die Festsetzung der Nachzahlung stattgegeben (wie ausgeführt) wurde, die genannte Entscheidung ist rechtskräftig. Daraus geht hervor, dass „bei den Nachhilfelehrern der „Schülerhilfe schon während der Geltung des MLT 2009 bis 2011 eine Einstufung

Beschäftigungsgruppe 4 zu erfolgen hat. Dieser Prüfzeitraum sei auch für das Verfahren der Antragstellerin relevant. Tatsächlich habe sich die Art und Weise der Tätigkeit der Nachhilfelehrer der „Schülerhilfe römisch 40 “ 2009 – 2011 nicht von jenen der Antragstellerin (Schülerhilfe römisch 40 ) in den Jahren 2008 – 2012 unterschieden und unterscheiden sich auch bis heute nicht. Dies stelle einen Beweis der Unrichtigkeit der maßgeblichen Tatsachenannahmen im wiederaufzunehmenden Verfahren und stelle daher einen Wiederaufnahmegrund dar. Aufgrund dieser Tatsachen wäre ein anderslautendes Erkenntnis ergangen, indem auch die Nachhilfelehrer der Antragstellerin in die Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft worden wären und dieser grundlegende tatsächliche Unterschied zwischen einer unterrichtenden und der Tätigkeit eines Nachhilfelehrers habe immer schon bestanden und werde aber erst jetzt durch die Beilagen bewiesen. 2.2. Bereits in der Beschwerde zum abgeschlossenen Verfahren wurde die Anwendung des MLT Beschäftigungsgruppe 4 moniert: […] „wenn überhaupt auf die Nachhilfelehrer der Schülerhilfe Mag. XXXX die Beschäftigungsgruppe 4 (des MLT) anzuwenden sei, da nur so die von der belangten Behörde gewollte sozial ausgewogene Entlohnung erreicht bzw. bestätigt werden könne, da die tatsächliche Entlohnung in etwa bereits der Entlohnung der Beschäftigungsgruppe 4 entspreche“. […][…] „wenn überhaupt auf die Nachhilfelehrer der Schülerhilfe Mag. römisch 40 die Beschäftigungsgruppe 4 (des MLT) anzuwenden sei, da nur so die von der belangten Behörde gewollte sozial ausgewogene Entlohnung erreicht bzw. bestätigt werden könne, da die tatsächliche Entlohnung in etwa bereits der Entlohnung der Beschäftigungsgruppe 4 entspreche“. […] Dazu wurde im Erkenntnis G312 2113623-1 begründend ausgeführt, dass gegenständlich nicht vorwiegend von einer Lernbetreuung, wie sie beispielsweise an Schülerhorten stattfindet auszugehen ist, sondern von einer gezielten Vertiefung, Wiederholung des Unterrichtsstoffes sowie der Prüfungs- und Schularbeiten- bzw. Maturavorbereitung und Vorbereitung für Nachprüfungen an der jeweiligen Schule des Schülers auszugehen. „

§ 3Abs.

3 („Allgemeine Bestimmungen“) des MLT für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 die Zeiten, „in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeit ausgeübt wurde.“„

Paragraph 3, Absatz 3, („Allgemeine Bestimmungen“) des MLT für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer gelten als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 die Zeiten, „in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeit ausgeübt wurde.“ Der Mindestlohntarif soll nach seiner Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "in privaten Bildungseinrichtungen" erfassen, die in § 1 lit. c näher umschrieben werden. Dabei werden einerseits Einrichtungen einbezogen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte

§ 3Abs. 2 Z 1 Sch

OG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Die Bezugnahme auf das Schulorganisationsgesetz betrifft zudem ausdrücklich Bildungsinhalte, nicht aber gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen.Der Mindestlohntarif soll nach seiner Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "in privaten Bildungseinrichtungen" erfassen, die in Paragraph eins, Litera c, näher umschrieben werden. Dabei werden einerseits Einrichtungen einbezogen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Die Bezugnahme auf das Schulorganisationsgesetz betrifft zudem ausdrücklich Bildungsinhalte, nicht aber gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen. Da das Institut der AST Bildungsinhalte nach § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG vermittelt, sind die Dienstverhältnisse der am Institut der BF beschäftigten Nachhilfelehrer vom fachlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer umfasst.Da das Institut der AST Bildungsinhalte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG vermittelt, sind die Dienstverhältnisse der am Institut der BF beschäftigten Nachhilfelehrer vom fachlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer umfasst. Zum anderen war im abgeschlossenen Verfahren offensichtlich und wurde auch ausdrücklich mehrmals angesprochen, dass die überwiegende Zahl der Beschäftigten Studenten ohne weitere Befähigung oder Berufserfahrung waren. Dies haben mehrere Zeugen in Anwesenheit der AST ausgesagt und war somit der AST bekannt. Die AST hatte selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass keine weitere Voraussetzung für die Tätigkeit als Nachhilfelehrer erforderlich gewesen ist. Dies belegt eindeutig, dass im bereits abgeschlossenen Verfahren die Anwendung des MLT thematisiert und auf den damals festgestellten Sachverhalt herangezogen wurde. Es wurde auch ausdrücklich und detailliert begründet, warum die damalige Einstufung der NachhilfelehrerInnen so erfolgt ist. 2.

  1. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, S 1247, Rz 28)2.
  2. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, S 1247, Rz 28) Mit Tatsachen iSd & 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 4.9.2003, 2000/17/0024; 24.4.2007, 2005/11/0127; vgl auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind, wie zB Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die – wie etwa die Zahlungswilligkeit – der Beobachtung eines anderen zugänglich sind (VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“ (VwGH 30.09.1985, 85/10/0067) 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (Rz 42; VwGH 26.4.1994, 91/14/0129; 23.4.1998, 95/15/0108)Mit Tatsachen iSd & 69 Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 4.9.2003, 2000/17/0024; 24.4.2007, 2005/11/0127; vergleiche auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind, wie zB Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die – wie etwa die Zahlungswilligkeit – der Beobachtung eines anderen zugänglich sind (VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein „Element jenes Sachverhaltes“ (VwGH 30.09.1985, 85/10/0067) 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (Rz 42; VwGH 26.4.1994, 91/14/0129; 23.4.1998, 95/15/0108) Mit „Beweismittel“ iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127; vgl auch Antoniolli/Koja 809; Hengstschläger Rz 581; Thienel 312; Walter/Mayer Rz 588). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; vgl auch Hellbling 455). Sie sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht (VwGH 24.4.1986, 86/02/0048). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 34)Mit „Beweismittel“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hengstschläger Rz 581; Thienel 312; Walter/Mayer Rz 588). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; vergleiche auch Hellbling 455). Sie sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht (VwGH 24.4.1986, 86/02/0048). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 34) Das nunmehrige Vorbringen der AST, wonach durch die neue Entscheidung des BVwG (den gleichen Zeitraum betreffend) ergangen ist (Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 4) neue Beweismittel vorliegen, die eine anderslautende Entscheidung gebracht hätte und eine unrichtige Tatsachenannahme zeigt, ist jedoch verfehlt. Zum einen hat sich der VwGH bereits im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren mit der ergangenen Entscheidung auseinandergesetzt und diese bestätigt. Ebenso wurde eine Entscheidung hinsichtlich Wiederaufnahme vom VwGH überprüft und ebenfalls bestätigt. Des Weiteren wurde durch die Neufestsetzung des MLT und der damit erfolgten Einstufung der Nachhilfelehrer in der Beschäftigungsgruppe 4 durch den MLT idF BGBl II Nr. 342/2018, welche mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist eine neue Rechtslage geschaffen. Des Weiteren wurde durch die Neufestsetzung des MLT und der damit erfolgten Einstufung der Nachhilfelehrer in der Beschäftigungsgruppe 4 durch den MLT in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2018,, welche mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist eine neue Rechtslage geschaffen. Um keine „nova reperta“ iSd § 69 Abs. 1 Z 2 und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Mit Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Um keine „nova reperta“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch – für sich – ein Beweismittel ist. Mit Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid/Urteil eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Mit der vorgebrachten Entscheidung des BVwG in einem anderen Verfahren - auch wenn es den gleichen Zeitraum betrifft - liegt kein neues Beweismittel oder neue Tatsachen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren bereits bestanden haben. Eine nachträglich gerichtliche Entscheidung stellt keine neue Tatsache oder Beweismittel dar. Zudem hat sich seit dem bereits abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt in den angeführten Franchiseunternehmen verändert, wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, so zB erfolgen die Verschiebungen und Absagen durch die Lernbetreuer selbst, es gibt kein Konkurrenzverbot mehr, es gibt ein sanktionsloses Ablehnungsrecht, es gibt keine verpflichtend einzuhaltenden Stundenpläne und keine fixen Tage mehr, keine Limitierung des Zutritts, keine Besprechungen, Teammeetings oder Schulungen der Lernbetreuer. Ebenso wurden Vertragsänderungen vorgenommen wie zB die Streichung der Klausel zur Verschwiegenheit, Streichung der Klausel zum Verbot des Abwerbens von Schülern, Streichung der Scientologyklausel, Streichung der Klausel Vertreterliste und der Liste im Vertrag selbst. Dementsprechend liegen gerade keine neuen Beweise vor. Die Vorgehensweise in den Schülerhilfe Franchiseunternehmen wurde offenbar - aufgrund der ergangenen ersten Entscheidung des BVwG - abgeändert, weshalb es dadurch danach zu einer anderen Entscheidung vor dem BVwG bzw. VwGH gekommen ist. Somit kann keine Rede davon sein, dass „die nach dem Franchisekonzept der Schülerhilfe geführten Nachhilfeinstitute hinsichtlich der von den Nachhilfelehrern ausgeübten Tätigkeiten vollkommen gleich vorgehen und sich die Art und Weise der Tätigkeit der Nachhilfelehrer der „Schülerhilfe XXXX “ 2009 – 2011 nicht von jenen der Antragstellerin (Schülerhilfe XXXX ) in den Jahren 2008 – 2012 unterschieden und unterscheiden sich auch bis heute nicht.“Die Vorgehensweise in den Schülerhilfe Franchiseunternehmen wurde offenbar - aufgrund der ergangenen ersten Entscheidung des BVwG - abgeändert, weshalb es dadurch danach zu einer anderen Entscheidung vor dem BVwG bzw. VwGH gekommen ist. Somit kann keine Rede davon sein, dass „die nach dem Franchisekonzept der Schülerhilfe geführten Nachhilfeinstitute hinsichtlich der von den Nachhilfelehrern ausgeübten Tätigkeiten vollkommen gleich vorgehen und sich die Art und Weise der Tätigkeit der Nachhilfelehrer der „Schülerhilfe römisch 40 “ 2009 – 2011 nicht von jenen der Antragstellerin (Schülerhilfe römisch 40 ) in den Jahren 2008 – 2012 unterschieden und unterscheiden sich auch bis heute nicht.“ Die geänderte Vorgehensweise in den Franchiseunternehmen im Gegensatz zum abgeschlossen Verfahren liegt eindeutig vor und zeigt sich in folgenden Änderungen, die bereits oben angeführt sind: die Verschiebungen und Absagen durch die Lernbetreuer selbst, es gibt kein Konkurrenzverbot mehr, es gibt ein sanktionsloses Ablehnungsrecht, es gibt keine verpflichtend einzuhaltenden Stundenpläne und keine fixen Tage mehr, keine Limitierung des Zutritts, keine Besprechungen, Teammeetings oder Schulungen der Lernbetreuer. Ebenso wurden Vertragsänderungen vorgenommen wie zB die Streichung der Klausel zur Verschwiegenheit, Streichung der Klausel zum Verbot des Abwerbens von Schülern, Streichung der Scientologyklausel, Streichung der Klausel Vertreterliste und der Liste im Vertrag selbst. Somit ist dem Vorbringen einer „unrichtigen Tatsachenfeststellung“ im bereits abgeschlossenen Verfahren nicht zu folgen und lag eine solche jedenfalls nicht vor. Zum weiteren Vorbringen, es sei unbillig, dass die AST die einzige sei, die mit einer solch hohen Nachforderung seitens der ÖGK konfrontiert sei, ist auszuführen, dass ihr Betrieb der erste in seiner Art war, der einer Betriebsprüfung unterzogen worden ist. Aufgrund der damaligen Feststellungen und Beurteilung im bereits abgeschlossenen Verfahren sind in den anderen (Franchise-)Betrieben, wie bereits oben ausgeführt, zahlreiche Änderungen - oben angeführt - im Sachverhalt erfolgt. Dies zeigt sich auch in den Zeugenaussagen im genannten vorgebrachten BVwG Verfahren (zweiten Rechtsgang) und den erhobenen Änderungen zum abgeschlossenen Verfahren. Dies beweist - entgegen dem Vorbringen der AST - dass gerade keine unrichtige Tatsachenfeststellung im abgeschlossenen Verfahren erfolgt war und erklärt auch das Zusammentreffen der maßgeblichen Zeiträume (zweiten Rechtsgang im vorgebrachten Verfahren). Aus den genannten Gründen erweist sich der Antrag als unbegründet und war daher abzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2113623.5.00

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