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{'item': 'G312 2218997-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlG312 2218997-1 Spruch, G312 2218997-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch die Bernhart Steuerberatungs-GmbH, in 1080 Wien, sowie durch Dr. Robert Klein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch die Bernhart Steuerberatungs-GmbH, in 1080 Wien, sowie durch Dr. Robert Klein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom römisch 40 , beschlossen: A) I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, G312 2218997-1/9Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, G312 2218997-1/9Z, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt. II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid vom 20.03.2019 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Steiermark zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid vom 20.03.2019 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Steiermark zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen, im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) entschieden, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX und im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX , im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX sowie im Zeitraum vom XXXX bis XXXX EUR XXXX betrage (Spruchpunkt 1). Mit Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen, im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) entschieden, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 und im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 sowie im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 betrage (Spruchpunkt 1). Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung (Spruchpunkt 2): im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 und im Zeitraum vom XXXX bis XXXX : EUR XXXX und im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 : EUR römisch 40 Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF zumindest für den Zeitraum von XXXX bis XXXX Inhaber verschiedener Gewerbeberechtigungen gewesen wäre. Aktenkundig seien zudem die Einkommenssteuerbescheide 2007 bis 2014, die jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweisen würden. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF zumindest für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Inhaber verschiedener Gewerbeberechtigungen gewesen wäre. Aktenkundig seien zudem die Einkommenssteuerbescheide 2007 bis 2014, die jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufweisen würden. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF über seine rechtliche Vertretung eine mit 18.04.2019 datierte Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass alle Einkommensteuerbescheide für die Jahr XXXX bis XXXX auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhen würden, weshalb diese durch das Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft worden seien und diesbezügliches Beschwerdeverfahren noch anhängig sei. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF über seine rechtliche Vertretung eine mit 18.04.2019 datierte Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass alle Einkommensteuerbescheide für die Jahr römisch 40 bis römisch 40 auf einer Schätzung des Finanzamtes beruhen würden, weshalb diese durch das Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft worden seien und diesbezügliches Beschwerdeverfahren noch anhängig sei. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass von Seiten des Finanzamtes immer nur die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides übermittelt werden und die belangte Behörde an diese Daten gebunden sei. Eine eigenständige Überprüfung stehe der belangten Behörde rechtlich gar nicht zu. Mit Beschluss vom 25.09.2019 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der bei der Finanzbehörde bzw. beim Bundesfinanzgericht geführten Verfahren ausgesetzt. Mit Email vom 17.05.2024 teilte das Bundesfinanzgericht dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im maßgeblichen Verfahren mittlerweile die Entscheidung approbiert worden sei. Mit Email vom 23.05.2024 wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ: RV/7102519/2018 – bzw. der Berichtigungsbeschluss vom 21.05.2024 – übermittelt, in welchem der Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide jeweils XXXX geändert wurden. Mit Email vom 23.05.2024 wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ: RV/7102519/2018 – bzw. der Berichtigungsbeschluss vom 21.05.2024 – übermittelt, in welchem der Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide jeweils römisch 40 geändert wurden. Mit Schreiben vom 03.07.2024 sowie von 09.08.2024 wurden der belangten Behörde sowie dem BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024 übermittelt und diese aufgefordert binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF nahm dazu am 03.09.2024 schriftlich Stellung. Mit Schreiben vom 09.10.2024 wurde der belangten Behörde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Stellungnahme des BF übermittelt und diese aufgefordert binnen 3 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde nahm dazu am 12.12.2024 schriftlich Stellung. Am 06.03.2025 teilte das Bundesfinanzgericht auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass das übermittelte Erkenntnis vom 17.05.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Weiters befinde sich der Akt nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Graz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am XXXX wurden der belangten Behörde mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Wien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Jahre 2007 bis 2014 übermittelt. Am römisch 40 wurden der belangten Behörde mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt Wien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Jahre 2007 bis 2014 übermittelt. Die Einkommensteuerbescheide des BF jeweils vom XXXX wiesen ursprünglich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von XXXX bis XXXX folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf: Die Einkommensteuerbescheide des BF jeweils vom römisch 40 wiesen ursprünglich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf: XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 XXXX : EUR - XXXX römisch 40 : EUR - römisch 40 XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 XXXX : EUR XXXX römisch 40 : EUR römisch 40 Der BF erhob am 15.12.2016 Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide jeweils vom XXXX für die Jahre XXXX bis XXXX des Finanzamtes. Der BF erhob am 15.12.2016 Beschwerde gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide jeweils vom römisch 40 für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 des Finanzamtes. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der bei der Finanzbehörde bzw. beim Bundesfinanzgericht geführten Verfahren ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 03.07.2024 der belangten Behörde das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.
  2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ: RV/7102519/2018 – bzw. mit Berichtigungsbeschluss vom 21.05.2024 – wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 der Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ: RV/7102519/2018 – bzw. mit Berichtigungsbeschluss vom 21.05.2024 – wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 der Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert. Die Einkommensteuer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2007 bis 2014) wurden hierbei seitens des Bundesfinanzgerichts wie folgt festgesetzt: 1.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher XXXX ) festgesetzt.1.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher römisch 40 ) festgesetzt. 2.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher XXXX ) festgesetzt.2.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher römisch 40 ) festgesetzt. 3.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher EUR XXXX ) festgesetzt.3.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher EUR römisch 40 ) festgesetzt. 4.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher EUR XXXX ) festgesetzt.4.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher EUR römisch 40 ) festgesetzt. 5.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (Guthaben, statt wie bisher EUR XXXX ) festgesetzt.5.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (Guthaben, statt wie bisher EUR römisch 40 ) festgesetzt. 6.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher EUR XXXX ) festgesetzt.6.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher EUR römisch 40 ) festgesetzt. 7.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher EUR XXXX ) festgesetzt.7.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher EUR römisch 40 ) festgesetzt. 8.) Die Einkommensteuer für das Jahr XXXX wurde in Höhe von EUR XXXX (statt wie bisher EUR XXXX ) festgesetzt.8.) Die Einkommensteuer für das Jahr römisch 40 wurde in Höhe von EUR römisch 40 (statt wie bisher EUR römisch 40 ) festgesetzt. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.12.2024 führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts aus ihrer Sicht für das vorliegende Verfahren bzw. für das Sozialversicherungsrecht als Ganzes ungeeignet erscheine, da für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.12.2024 führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts aus ihrer Sicht für das vorliegende Verfahren bzw. für das Sozialversicherungsrecht als Ganzes ungeeignet erscheine, da für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2019, G312 2218997-1/9Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ausgesetzt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ. RV/7102519/2018, wurde der durch den BF erhobenen Beschwerde gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre XXXX bis XXXX teilweise Folge gegeben und diese wie oben dargestellt abgeändert.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ. RV/7102519/2018, wurde der durch den BF erhobenen Beschwerde gegen die Einkommenssteuerbescheide der Jahre römisch 40 bis römisch 40 teilweise Folge gegeben und diese wie oben dargestellt abgeändert. Da nun eine rechtskräftige Entscheidung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorfrage vorliegt, war das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 3.
  7. Zu Spruchpunkt II. Aufhebung des und Zurückverweisung:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Aufhebung des und Zurückverweisung: 3.2.1 Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2.
  9. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den von ihr erlassenen Bescheid im Wesentlichen auf das Vorliegen der, laut Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre XXXX bis XXXX ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb. 3.2.
  10. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den von ihr erlassenen Bescheid im Wesentlichen auf das Vorliegen der, laut Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre römisch 40 bis römisch 40 ausgewiesenen Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb. Anlassbezogen wurden die Einkommensteuerbescheide der Jahre XXXX bis XXXX durch den BF am 15.12.2016 in Beschwerde gezogen, weshalb das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt wurde, da der Ausgang des beim Bundesfinanzgerichts anhängigen Beschwerdeverfahren wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren war. Anlassbezogen wurden die Einkommensteuerbescheide der Jahre römisch 40 bis römisch 40 durch den BF am 15.12.2016 in Beschwerde gezogen, weshalb das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt wurde, da der Ausgang des beim Bundesfinanzgerichts anhängigen Beschwerdeverfahren wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren war. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ: RV/7102519/2018, wurde der durch den BF erhobenen Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide – wie in den Feststellungen ersichtlich – abgeändert und die Einkommensteuer - wie oben dargestellt - für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024, GZ: RV/7102519/2018, wurde der durch den BF erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide – wie in den Feststellungen ersichtlich – abgeändert und die Einkommensteuer - wie oben dargestellt - für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte in weiterer Folge der belangten Behörde das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024 zur Kenntnis und forderte diese auf binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 führte die belangte Behörde dazu jedoch lediglich aus, dass diese Entscheidung aus ihrer Sicht für das vorliegende Verfahren bzw. für das Sozialversicherungsrecht als Ganzes ungeeignet erscheine, da für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte in weiterer Folge der belangten Behörde das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17.05.2024 zur Kenntnis und forderte diese auf binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 führte die belangte Behörde dazu jedoch lediglich aus, dass diese Entscheidung aus ihrer Sicht für das vorliegende Verfahren bzw. für das Sozialversicherungsrecht als Ganzes ungeeignet erscheine, da für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei. Der belangten Behörde ist zwar insoweit zuzusprechen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist (vgl. 26.11.2008, Zl.2005/08/0139). Dazu ist jedoch auszuführen, dass das Erkenntnis des BFG die Einkommensteuerbescheide ersetzt bzw. abgeändert hat. Der belangten Behörde ist zwar insoweit zuzusprechen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG auf die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist vergleiche 26.11.2008, Zl.2005/08/0139). Dazu ist jedoch auszuführen, dass das Erkenntnis des BFG die Einkommensteuerbescheide ersetzt bzw. abgeändert hat. Da die betroffenen Einkommensteuerbescheide jedoch bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, zumal der BF bereits im Dezember 2016 eine diesbezügliche Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhob, lagen zu diesem Zeitpunkt somit keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vor, weshalb insofern Ermittlungslücken durch die belangte Behörde bestehen, welche einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen. Die belangte Behörde hat somit wegen ihrer vertretenen Rechtsansicht keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, wie sich die zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzgericht, in welchem die vorliegenden Einkommensteuerbescheide bekämpft wurden, auf die konkret festzusetzenden monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung auswirken. Aufgrund der nunmehr ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, durch welche die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre XXXX bis XXXX geändert wurden, wird die belangte Behörde somit in dem neuerlich zu führenden Verfahren die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung – nach Auseinandersetzung mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts – festzustellen und diese bescheidmäßig festzusetzen haben. Aufgrund der nunmehr ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, durch welche die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre römisch 40 bis römisch 40 geändert wurden, wird die belangte Behörde somit in dem neuerlich zu führenden Verfahren die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung – nach Auseinandersetzung mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts – festzustellen und diese bescheidmäßig festzusetzen haben. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörden im Streitfall verpflichtet sind (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092).Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörden im Streitfall verpflichtet sind (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/08/0092). Würde in diesem konkreten Fall durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlassen werden, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt, zumal in erster Linie es Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz ist, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlassen werden, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt, zumal in erster Linie es Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz ist, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Die Vornahme der noch erforderlichen Ermittlungen, Feststellungen bzw. der entsprechenden Berechnungen sind unter Heranziehung der Behörde zur Verfügung stehenden Infrastruktur (EDV-Programme) durchzuführen. Da hier gänzlich neue Feststellungen und Berechnungen zu erfolgen haben, welche zur ureigenen Aufgabe der Behörde zählt, wäre eine Durchführung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weswegen die Angelegenheit zur Entscheidung an die belangte Behörde – als Spezialbehörde – zurückzuverweisen ist. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2218997.1.00

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