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{'item': 'G312 2302147-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlG312 2302147-1 Spruch, G312 2302147-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ein mit 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ein mit 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF nur wenige Tage nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Ladendiebstahl begangen habe. Sie habe daher durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze habe. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihre gezeigte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergebe sich schließlich keine wesentliche soziale oder berufliche Bindung zu Österreich. Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF unbescholten sei, sich für 3 bis 4 Tage als Touristin in Österreich aufgehalten und einen Ladendiebstahl begangen habe. Der Schaden sei jedoch zur Gänze gut gemacht worden und es liege auch keine verwaltungsrechtliche Vormerkung vor. Eine Gefahr durch die BF für die Gemeinschaft sei jedenfalls nicht anzunehmen. Jedenfalls sei das ausgesprochene Aufenthaltsverbot im Verhältnis zum Vorgang, der als Grundlage diene, viel zu lang. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 19.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Rechtsvertreterin der BF teilnahm. Die BF sowie die belangte Behörde nahmen unentschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist rumänische Staatsangehörige, ledig und Mutter eines minderjährigen Sohnes. Ihre Muttersprache ist Rumänisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  3. Die BF reiste im Oktober 2024 in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am XXXX in XXXX beim Diebstahl von 17 Kosmetikartikel betreten und anschließend festgenommen. Sie zeigte sich in der am gleichen Tag durchgeführten Beschuldigteneinvernahme geständig. Durch ihren Vater, der in Graz wohnt und den sie besuchen wollte, kam es kurze Zeit danach zu einer gänzlichen Schadensgutmachung. 1.
  4. Die BF reiste im Oktober 2024 in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 beim Diebstahl von 17 Kosmetikartikel betreten und anschließend festgenommen. Sie zeigte sich in der am gleichen Tag durchgeführten Beschuldigteneinvernahme geständig. Durch ihren Vater, der in Graz wohnt und den sie besuchen wollte, kam es kurze Zeit danach zu einer gänzlichen Schadensgutmachung. 1.
  5. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf, diese ist unbescholten. 1.
  6. Die BF war – abgesehen von ihrem Aufenthalt in Schubhaft vom XXXX bis XXXX – zu keinem Zeitpunkt ordentlich mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Im Bundesgebiet lebt der Vater der BF. Ansonsten verfügt sie über keinerlei soziale, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. 1.
  7. Die BF war – abgesehen von ihrem Aufenthalt in Schubhaft vom römisch 40 bis römisch 40 – zu keinem Zeitpunkt ordentlich mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Im Bundesgebiet lebt der Vater der BF. Ansonsten verfügt sie über keinerlei soziale, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Am XXXX erfolgte die Abschiebung der BF nach Rumänien.Am römisch 40 erfolgte die Abschiebung der BF nach Rumänien. 1.
  8. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Rumänien, wo sie gemeinsam mit ihrer Mutter und Großmutter in einem Haushalt lebt. Der Sohn der BF lebt zusammen mit dessen obsorgeberechtigten Vater in Deutschland. 1.
  9. Festgestellt wird, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die im Spruch angeführte Identität der BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und dem im Akt in Kopie befindlichen rumänischen Personalausweises. Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand beruhen auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.
  12. Die Feststellung zum Einreisezeitpunkt und zur Festnahme basiert auf den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am XXXX sowie dem polizeilichen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX . Aufgrund der Ausführungen der BF und ihres Rechtsvertreters sowie des Umstandes, dass keine Anzeige gegen sie erstattet worden ist, war davon auszugehen, dass der durch dien Ladendiebstahl entstandene Schaden wieder gut gemacht worden ist. 2.
  13. Die Feststellung zum Einreisezeitpunkt und zur Festnahme basiert auf den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am römisch 40 sowie dem polizeilichen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 . Aufgrund der Ausführungen der BF und ihres Rechtsvertreters sowie des Umstandes, dass keine Anzeige gegen sie erstattet worden ist, war davon auszugehen, dass der durch dien Ladendiebstahl entstandene Schaden wieder gut gemacht worden ist. 2.
  14. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  15. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation der BF basieren auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie im Beschwerdeschriftsatz. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Feststellung zur fehlenden Wohnsitzmeldung konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden. Dass die BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Die Abschiebung der BF konnte dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden. 2.
  16. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Rumänien und Deutschland folgen ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme. 2.
  17. Seitens der BF sind - auch im Hinblick auf das begangene Delikt - keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG durch die BF schließen können. Es wird nicht verkannt, dass die BF die strafbare Handlung gesetzt hat, sie hat es auch eingestanden. Der Vater, den sie dann kontaktierte und der in Österreich lebt, hat umgehend den Schaden wieder gut gemacht. Die BF brachte dazu ebenfalls vor, dass sie lediglich aus einer Kurzschlussreaktion heraus den Ladendiebstahl begangen habe und der Schaden kompensiert worden ist, woraus auch ein Unrechtsbewusst der BF, sowie im Familienverband, für den begangenen Diebstahl zu erkennen ist. Im Ergebnis konnte aus dem einmaligen Gesetzesverstoß der BF jedenfalls nicht auf eine allgemeine gefährliche Gesinnung geschlossen werden.2.
  18. Seitens der BF sind - auch im Hinblick auf das begangene Delikt - keine konkreten Umstände ersichtlich, die auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG durch die BF schließen können. Es wird nicht verkannt, dass die BF die strafbare Handlung gesetzt hat, sie hat es auch eingestanden. Der Vater, den sie dann kontaktierte und der in Österreich lebt, hat umgehend den Schaden wieder gut gemacht. Die BF brachte dazu ebenfalls vor, dass sie lediglich aus einer Kurzschlussreaktion heraus den Ladendiebstahl begangen habe und der Schaden kompensiert worden ist, woraus auch ein Unrechtsbewusst der BF, sowie im Familienverband, für den begangenen Diebstahl zu erkennen ist. Im Ergebnis konnte aus dem einmaligen Gesetzesverstoß der BF jedenfalls nicht auf eine allgemeine gefährliche Gesinnung geschlossen werden.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  22. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als rumänische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als rumänische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Fall liegt bei der BF – vor ihrer Abschiebung im Oktober 2024 – jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihr auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall liegt bei der BF – vor ihrer Abschiebung im Oktober 2024 – jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihr auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot lediglich auf den durch die BF im Oktober 2024 begangen Ladendiebstahl. Es wird dazu nicht verkannt, dass die BF bei einem Ladendiebstahl in einem Drogeriegeschäft betreten worden ist. Sie ist jedoch bisher nicht angezeigt, und somit auch nicht verurteilt worden und hat ihr Vater den durch den Diebstahl entstandenen Schaden gänzlich wiedergutgemacht. Die BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt und verantwortete sich zu dem von ihr begangenen Delikt geständig. Abgesehen vom einmaligen Ladendiebstahl, der nur einen vergleichsweise geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert aufweist, können ihr keine konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit angelastet werden. Auch wenn selbstverständlich an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier der BF zur Last gelegt wurden, ein großes öffentliches Interesse besteht, ist fallgegenständlich keine derartige Gravidität gegeben, um aus dem erstmaligen strafrechtlichen Fehlverhalten der BF gleich auf eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Durch die Wiedergutmachung und die Einstellung im Familienverband ist auch davon auszugehen, dass die BF keine weitere solche Handlung setzen wird. Das Gesamtverhalten der BF verwirklicht diesen Gefährdungsmaßstab noch nicht. Weder der begangene Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung noch das Fehlen einer Erwerbstätigkeit sind so gravierend, dass deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden, Gefahr anzunehmen wäre. Obwohl der Zeitraum des Wohlverhaltens der BF als kurz zu betrachten ist, ist es ihr im gegenständlichen Fall doch zugute zu halten, dass sie bzw. der Vater den entstandenen Schaden gänzlich wiedergutgemacht hat und sie auch sonst bisher nicht strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Im Ergebnis konnte bei der BF somit eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. , Da aus dem Verhalten der BF (noch) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie unzulässig, ohne dass auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben eingegangen und eine Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG vorgenommen werden muss.Da aus dem Verhalten der BF (noch) keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie unzulässig, ohne dass auf die Frage der Verhältnismäßigkeit eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben eingegangen und eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen werden muss. Das gegen die BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes III., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt.Das gegen die BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes römisch drei., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid gänzlich ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2302147.1.00

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