RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlG312 2308613-1 Spruch, G312 2308613-1/2ZG312 2308613-1/2Z, T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Peter LIESKONIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Peter LIESKONIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger, am XXXX in XXXX , Rumänien, geboren. Der BF verfügt seit XXXX in Österreich über Hauptwohnsitzmeldungen und bringt vor, dass seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder in Österreich wohnen.Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger, am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien, geboren. Der BF verfügt seit römisch 40 in Österreich über Hauptwohnsitzmeldungen und bringt vor, dass seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder in Österreich wohnen. Der BF wurde am XXXX im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und musste festgestellt werden, dass er unter Drogeneinfluss stand, er verweigerte die entsprechende Überprüfung. Er konnte keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen. Es befanden sich zusätzlich weitere Personen mit rumänischer Staatsbürgerschaft im Fahrzeug, gegen die eine Festnahmeanordnung vorlag, bzw. wegen gewerbsmäßigen Diebstahl ein 10jähriges Aufenthaltsverbot in Österreich vorliegt oder ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahl vorliegt. Ebenso befanden sich ein vierjährige Kind im PKW. Der BF wurde am römisch 40 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und musste festgestellt werden, dass er unter Drogeneinfluss stand, er verweigerte die entsprechende Überprüfung. Er konnte keine gültige Lenkerberechtigung vorweisen. Es befanden sich zusätzlich weitere Personen mit rumänischer Staatsbürgerschaft im Fahrzeug, gegen die eine Festnahmeanordnung vorlag, bzw. wegen gewerbsmäßigen Diebstahl ein 10jähriges Aufenthaltsverbot in Österreich vorliegt oder ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahl vorliegt. Ebenso befanden sich ein vierjährige Kind im PKW. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde er über eine ev. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und aufgefordert binnen Fristsetzung sich dazu zu äußern.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde er über eine ev. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes informiert und aufgefordert binnen Fristsetzung sich dazu zu äußern. Am XXXX wurde er an der XXXX wegen des verfahrensgegenständlichen Verfahrens niederschriftlich befragt, seine Rechtsvertretung konnte nicht erreich werden. Er erklärte gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er sei aktuell in der XXXX in XXXX mit Wohnsitz gemeldet. Er erklärte zur Einvernahme bereit zu sein, auch ohne Anwesenheit seines Anwaltes. Er hätte in keinem anderen europäischen Land Probleme, auch nicht in Spanien, dort sei das schon länger her, dort habe er Probleme mit Drogen gehabt. Er habe in Österreich Familie, seine Frau und seine Kinder leben hier, seine Frau heiße XXXX . Er gehe zur Zeit keiner legalen Beschäftigung nach, er sei derzeit nicht beschäftigt. Sein Führerschein sei gebrochen, er habe ihn verloren und müsse sich einen neuen besorgen. Sie würden derzeit von seiner Frau leben, diese erhalte AMS Unterstützung und Mutterschutz, da das zweite Kind erst 4 - 5 Monate alt sei. Auf Vorhalt, dass er unter Drogeneinfluss einen PKW gelenkt habe und die Vorführung verweigerte, erklärte er, er sei ganz cleen, gestern hätte er 2 Cannabis Zigaretten geraucht. Auf Vorhalt, dass er auch im Verdacht des Diebstahls stehe, erklärte er, er habe nichts gestohlen. Nochmals auf den Suchtmittelmissbrauch angesprochen, bestätigte er, dass er etwas konsumiert habe, aber nicht mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Auf die Frage, was gegen ein Aufenthaltsverbot spreche, erklärte er, er bräuchte einen Tag, m seine Kinder zu holen und die Wohnung zu übergeben, dann könne er ausreisen, davor müsse er noch den Gerichtstermin am XXXX wahrnehmen. Auf zwei Bekannte angesprochen, die ebenfalls das Bundesgebiet verlassen müssen, erklärte er, ja sie hätten schon jemanden kontaktiert, der sie holen komme, sie würden heute noch nach Italien ausreisen. Er wäre mit einem Jahr Aufenthaltsverbot einverstanden und hätte damit keine Probleme, wenn er wieder zurückkomme, würde er sich an die Gesetze halten. Am römisch 40 wurde er an der römisch 40 wegen des verfahrensgegenständlichen Verfahrens niederschriftlich befragt, seine Rechtsvertretung konnte nicht erreich werden. Er erklärte gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er sei aktuell in der römisch 40 in römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet. Er erklärte zur Einvernahme bereit zu sein, auch ohne Anwesenheit seines Anwaltes. Er hätte in keinem anderen europäischen Land Probleme, auch nicht in Spanien, dort sei das schon länger her, dort habe er Probleme mit Drogen gehabt. Er habe in Österreich Familie, seine Frau und seine Kinder leben hier, seine Frau heiße römisch 40 . Er gehe zur Zeit keiner legalen Beschäftigung nach, er sei derzeit nicht beschäftigt. Sein Führerschein sei gebrochen, er habe ihn verloren und müsse sich einen neuen besorgen. Sie würden derzeit von seiner Frau leben, diese erhalte AMS Unterstützung und Mutterschutz, da das zweite Kind erst 4 - 5 Monate alt sei. Auf Vorhalt, dass er unter Drogeneinfluss einen PKW gelenkt habe und die Vorführung verweigerte, erklärte er, er sei ganz cleen, gestern hätte er 2 Cannabis Zigaretten geraucht. Auf Vorhalt, dass er auch im Verdacht des Diebstahls stehe, erklärte er, er habe nichts gestohlen. Nochmals auf den Suchtmittelmissbrauch angesprochen, bestätigte er, dass er etwas konsumiert habe, aber nicht mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Auf die Frage, was gegen ein Aufenthaltsverbot spreche, erklärte er, er bräuchte einen Tag, m seine Kinder zu holen und die Wohnung zu übergeben, dann könne er ausreisen, davor müsse er noch den Gerichtstermin am römisch 40 wahrnehmen. Auf zwei Bekannte angesprochen, die ebenfalls das Bundesgebiet verlassen müssen, erklärte er, ja sie hätten schon jemanden kontaktiert, der sie holen komme, sie würden heute noch nach Italien ausreisen. Er wäre mit einem Jahr Aufenthaltsverbot einverstanden und hätte damit keine Probleme, wenn er wieder zurückkomme, würde er sich an die Gesetze halten. Mit Bescheid vom XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG ein für die Dauer von 1 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG ein für die Dauer von 1 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Im Falle des BF könne begründet angenommen werden, dass er sein straffälliges Verhalten im Bundesgebiet weiterführen werde. Er habe einen PKW unter Drogeneinfluss gelenkt, obwohl 3 volljährige Personen und ein minderjähriges Kind sich im Fahrzeug befanden. Er sei in Österreich bereits mehrmals in strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei offenbar nicht bereit, sein delinquentes Verhalten zu ändern. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird vor allem damit begründet, dass ein Aufenthaltsverbot massivste Nachteile hätte und derzeit eine Rückkehr nach Rumänien aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage unzumutbar sei, öffentliche Interessen im gegenständlichen Fall nicht überwiegen würden. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF über seine Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird vor allem damit begründet, dass ein Aufenthaltsverbot massivste Nachteile hätte und derzeit eine Rückkehr nach Rumänien aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage unzumutbar sei, öffentliche Interessen im gegenständlichen Fall nicht überwiegen würden. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger von Rumänien und somit EU Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Rumänien und somit EU Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er verfügt in Österreich über Wohnsitzmeldungen seit XXXX . Er verfügt in Österreich über Wohnsitzmeldungen seit römisch 40 . Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass der BF mit seinem Verhalten eine gegenwärtige, schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend und im Hinblick auf das gezeigte Verhalten des BF, welches sich seit seiner Ankunft in Österreich in krimineller Hinsicht ständig steigerte, als nachvollziehbar anzusehen. Er begeht im Rahmen seiner Großfamilie weitreichenden gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl und lenkt seinen PKW unter Drogeneinfluß. Er gefährdet damit massiv die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der BF verfügt in Österreich über seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder, jedoch begeht er im Rahmen seiner Großfamilie gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, seine Ehefrau ist daran ebenfalls beteiligt. Er ging in Österreich bisher nur teilweise kurzfristige legale, unselbständigen Beschäftigungen nach und beging während seines Aufenthaltes zahlreiche Einbruchsdiebstähle. Gegen ihn liegen strafrechtliche Vormerkungen in Spanien sowie Rumänien vor, mit entsprechenden Verurteilungen. Auch wenn er im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben verfügt, ist angesichts seines gezeigten kriminellen Verhaltens - gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl im Familienverband - bei Großprüfung die Begründung der belangten Behörde als ausreichend anzusehen und keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Rumänien ist ein EU Mitgliedstaat und ist dem BF ohne weitere Probleme mit seiner Familie, welche ebenfalls rumänische Staatsbürger sind, dort zu leben.Auch wenn er im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben verfügt, ist angesichts seines gezeigten kriminellen Verhaltens - gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl im Familienverband - bei Großprüfung die Begründung der belangten Behörde als ausreichend anzusehen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Rumänien ist ein EU Mitgliedstaat und ist dem BF ohne weitere Probleme mit seiner Familie, welche ebenfalls rumänische Staatsbürger sind, dort zu leben. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2308613.1.00
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