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{'item': 'I406 2175205-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlI406 2175205-2 Spruch, I406 2175205-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G, der zuvor am 11.09.2023 postalisch beim Bundesamt einlangte. 2. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 15.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G, der zuvor am 11.09.2023 postalisch beim Bundesamt einlangte.

  1. Mit Schreiben vom 27.02.2024 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn zu prüfen, und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme einzubringen. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer am 13.03.2024 eine Stellungnahme, in welcher er unter anderem vorbrachte, leider keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorlegen zu können. Er habe sein Heimatland überstürzt verlassen und seine Dokumente zurücklassen müssen. Er sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und befürchte weiterhin Verfolgung. Daher werde beantragt, die Heilung des Mangels zuzulassen.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.05.
  2. Am 24.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die erste mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern.
  3. Am 03.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme und beantragte die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, begründete er damit, er stünde nun ohne Vertretung da und könne sich die Kosten für eine anwaltliche Vertretung und für die Hin- und Rückreise für die vorgesehene Verhandlung am 10.02.2025 nicht leisten.
  4. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die zweite mündliche Verhandlung durch. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratische Republik Kongo. Er bekennt sich zum christlichen Glauben (römisch-katholisch) und gehört der Volksgruppe der Mukongo an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 29.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2021, GZ: I405 2175205-1/35E, abgewiesen wurde. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 15.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G, der zuvor am 11.09.2023 postalisch beim Bundesamt einlangte.Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 15.02.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G, der zuvor am 11.09.2023 postalisch beim Bundesamt einlangte. Mit Stellungnahme vom 13.03.2024 beantragte er außerdem die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und der Nichtvorlage einer Geburtsurkunde. Im angefochtenen Bescheid vom 19.04.2024 wurde über diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung nicht abgesprochen. Am 02.05.2024 hat die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Bescheid vom 19.04.2024 übernommen. Dem Bescheid vom 19.04.2024 war ein Informationsblatt für den Beschwerdeführer angeschlossen, wonach ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt werde und er die Möglichkeit habe, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2021, GZ: I405 2175205-1/35E, dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Stellungnahme vom 13.03.2024, aus dem angefochtenen Bescheid, der Übernahmebestätigung vom 02.05.2024 und aus der Information vom 19.04.2024 über die Beigebung eines Rechtsberaters an den Beschwerdeführer.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  6. Rechtslage Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
  7. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  8. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  9. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  10. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  11. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  12. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Die §§ 58 und 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 58 und 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lauten auszugsweise: Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht und die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde beantragt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht und die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde beantragt. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid jedoch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels abgesprochen und sich in der Begründung des Bescheids nicht mit dem gestellten Antrag auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass nach § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen sei. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hätte in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergäbe sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494 oder 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylGDV 2005 über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen sei. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hätte in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergäbe sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494 oder 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Da im angefochtenen Bescheid ein Spruchpunkt über den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung fehlt, ist somit der Spruch des angefochtenen Bescheides unvollständig geblieben, weshalb eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegt. Eine Entscheidung über den Antrag auf Mängelheilung ist insoweit von Bedeutung als im Falle der Nichtheilung des Mangels und der Abweisung des Mängelheilungsantrags der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen wäre.Eine Entscheidung über den Antrag auf Mängelheilung ist insoweit von Bedeutung als im Falle der Nichtheilung des Mangels und der Abweisung des Mängelheilungsantrags der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren die Entscheidung über den Heilungsantrag nicht selbst nachholen, weil es damit die Sache des Verfahrens überschreiten würde. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist vom Bundesamt mit der Maßgabe fortzusetzen, dass auch über den Heilungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden und dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag zur Behebung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokuments samt Belehrung über die Zurückweisung seines Antrags im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erteilen ist. 3.
  2. Zur Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: 3.2.
  3. Rechtslage Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen. Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten (§ 52 Abs 2 BFA-VG).Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten (Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG). § 70 AsylG lautet:Paragraph 70, AsylG lautet: Gebühren §
  4. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 70, Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.2.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der in den Erläuterungen zu § 52 BFA-VG 2014 idF. BGBl. I Nr. 53/2019 (ErläutRV 594 BlgNR
  6. GP 24f) angesprochene, die Verfahrenshilfe in Verfahren vor den VwG regelnde § 8a VwGVG 2014 normiert im ersten Satz des Abs. 1, dass einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies (erstens) auf Grund des Art. 6 Abs. 1 MRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, (zweitens) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (drittens) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Anordnung steht allerdings auch noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass "durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Der in den Erläuterungen zu Paragraph 52, BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (ErläutRV 594 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 24f) angesprochene, die Verfahrenshilfe in Verfahren vor den VwG regelnde Paragraph 8 a, VwGVG 2014 normiert im ersten Satz des Absatz eins,, dass einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies (erstens) auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, MRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, (zweitens) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (drittens) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Anordnung steht allerdings auch noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass "durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Bei der Regelung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 handelt es sich somit um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (so die ErläutRV zu BGBl. I Nr. 24/2017 betreffend die Schaffung des § 8a VwGVG 2014, 1255 BlgNR
  8. GP 2). Dort wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 52 BFA-VG 2014 verwiesen, der vorsieht, dass entsprechend den Vorgaben des Art. 47 GRC einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird. Im Anwendungsbereich des BFA-VG 2014 gelangt "§ 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung". Bei der Regelung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 handelt es sich somit um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (so die ErläutRV zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, betreffend die Schaffung des Paragraph 8 a, VwGVG 2014, 1255 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 2). Dort wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Paragraph 52, BFA-VG 2014 verwiesen, der vorsieht, dass entsprechend den Vorgaben des Artikel 47, GRC einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird. Im Anwendungsbereich des BFA-VG 2014 gelangt "§ 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung". Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beistellung einer Vertretung durch die BBU, mit der Begründung, er stehe nun ohne Vertretung da und könne sich die Kosten einer anwaltlichen Vertretung und für die Hin- und Rückreise von einer Verhandlung nicht leisten. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer liegen jedoch nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 52 BFA-VG bereits von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Hierüber wurde der Beschwerdeführer auch mit einem Informationsblatt informiert. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich an die BBU GmbH zu wenden und eine Vertretung für das gegenständliche Verfahren zu organisieren.Dem Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 52, BFA-VG bereits von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Hierüber wurde der Beschwerdeführer auch mit einem Informationsblatt informiert. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich an die BBU GmbH zu wenden und eine Vertretung für das gegenständliche Verfahren zu organisieren. Bei einer rechtszeitigen Kontaktaufnahme hätte die BBU GmbH auch unterstützend bei der Anreise zu einer Verhandlung tätig werden können. Zudem enthalten die Ladungen des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem Hinweise zum Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG), besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG), besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043). Darüber hinaus gilt gemäß § 70 AsylG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren nach dem AsylG eine Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen.Darüber hinaus gilt gemäß Paragraph 70, AsylG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren nach dem AsylG eine Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen. Im Ergebnis war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2175205.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.