4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 14.01.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, Ruanda als Kind verlassen zu haben, warum wisse er (deshalb) nicht. Er habe keine Verwandten mehr in Ruanda und dort auch kein Leben mehr, da er dort nichts mehr habe. Am 12.12.2024 wurde der in Haft befindliche Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem BFA einvernommen, wobei er angab, dass er an dem Verfahren nicht interessiert sei und die Einvernahme nicht durchführen wolle. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ruanda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden die Situation des Beschwerdeführers besser darstellen als sie eigentlich sei. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, die Einvernahme verweigert zu haben, dieser habe sich jedoch in einer Stresssituation aufgrund seiner Inhaftierung befunden und die Wichtigkeit der Einvernahme sowie die Dolmetscherin nicht genau verstanden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Interesse am Verfahren und werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer verfüge in Ruanda über keine familiären oder sozialen Anbindungen. Im Falle einer Rückkehr nach Ruanda werde er nicht in der Lage sein, sich seinen Lebensunterhalt und damit zumindest eine grundlegende Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer sei zwar zu neunzehn Monaten Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft, er habe jedoch das Unrecht seiner Taten eingesehen und bedauere sein Fehlverhalten zutiefst. Er wolle einen ordentlichen Lebenswandel in Österreich führen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafurteilen Stellung zu nehmen, eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a). Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien miteinschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2018 Sicherheitslage Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018 FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017). In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a). Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2017 "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 9.2017a). Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag, eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 9.2017a). Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 8.2017a). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 Sicherheitsbehörden Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) nunmehr dem Justizministerium. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und in nachrichtendienstlichen Belangen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf. Im Dezember 2016 wurde beim Justizministerium das Rwanda Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert. Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die Regierung verfügt über Mechanismen, um Korruption und (Amts-)Missbrauch zu untersuchen und zu bestrafen. Der Generalinspektor der RNP verfügt gegen Polizisten wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich. Es gibt allerdings auch Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte manchmal außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren. Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung Themen wie eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Im Gegensatz zum Vorjahr gab es mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Berichten zufolge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017).
HRW halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden, werden weiterhin unrechtmäßig in Militärlagern festgehalten. Viele Menschen in diesen Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). Quellen: HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Korruption Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und ergriff Maßnahmen in Fällen von Korruption und anderen Verstößen, einschließlich Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung verfolgte 2016 keinen leitenden Angestellten wegen Korruption. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte, leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Wehrdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 20.2.2018). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (20.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Haftbedingungen Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a). Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 9.2018a). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (NHRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, der die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht vieler Beobachter verfügte der NHRC nicht über ausreichende Ressourcen, um alle gemeldeten Verstöße zu untersuchen. Wenige Opfer von Menschenrechtsverletzungen melden dem NHRC von Verstößen. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a).Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a). Quellen:AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018Quellen:, AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017): Ruanda – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2018 Religionsfreiheit Die Bevölkerung Ruandas ist zu 50,2 protestantisch (Adventisten 12 Prozent und 38,2 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an), 44,3 Prozent sind römisch-katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 15.8.2017). Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Ruanda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Ruanda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ruanda keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ruanda keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in Ruanda keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ruanda leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in Ruanda keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ruanda leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ruanda ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ruanda alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ruanda und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ruanda ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ruanda alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ruanda und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr in nach Ruanda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr in nach Ruanda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ruanda die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ruanda die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, es sind auch keine Verwandten in Österreich wohnhaft. Ein schützenswertes Familienleben führt der Beschwerdeführer sohin nicht und wurde Gegenteiliges schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer reiste 2013 (erstmals) nach Österreich ein, nach einer Haftentlassung im Februar 2022 war er bis August 2022 obdachlos gemeldet und stellte nach Aufgriff bei einer Einreise aus Slowenien mit einem fremden österreichischen Reisepass erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer weist keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf und war aufgrund von acht Verurteilungen in Österreich seit 2013 jeweils nur mit wenigen Monaten Unterbrechungen in jedem Jahr in Haft. Die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen relativieren damit die Aufenthaltsdauer im Inland erheblich. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das besondere verpönte Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften Österreichs einzuhalten. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage, wobei der Beschwerdeführer auch bei seinem letzten Aufgriff auch angab, Österreich verlassen zu wollen. Der Beschwerdeführer beging besonders verpönte Suchtgiftdelikte, an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Aufgrund des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zweifellos zulässig. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung im Widerspruch. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ruanda zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt legte somit zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers fest. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat
3 Z 1 FPG 2005 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
3 Z 2 FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3 Z 4 FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist.Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG, wenn ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist. Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreiseverbot als dem Grunde nach zutreffend. Der BF wurde in Österreich achtmal verurteilt, wobei jede einzelne Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Bei der Strafzumessung seiner letzten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetzt wurde als erschwerend jeweils die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet.Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreiseverbot als dem Grunde nach zutreffend. Der BF wurde in Österreich achtmal verurteilt, wobei jede einzelne Verurteilung den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Bei der Strafzumessung seiner letzten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetzt wurde als erschwerend jeweils die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer hat durch seine Verurteilungen auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG 2005 erfüllt, so dass indiziert ist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insbesondere demonstrierte der BF mit seinen raschen Rückfällen innerhalb der Probezeit, dass damit zu rechnen ist, dass er auch in der Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine Verurteilungen auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG 2005 erfüllt, so dass indiziert ist, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insbesondere demonstrierte der BF mit seinen raschen Rückfällen innerhalb der Probezeit, dass damit zu rechnen ist, dass er auch in der Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher der Anschauung des BFA bei, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Da der BF bei Erlassung des bekämpften Bescheides noch in Haft war und ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, ist nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher der Anschauung des BFA bei, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Da der BF bei Erlassung des bekämpften Bescheides noch in Haft war und ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, ist nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Das auf § 53 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 3 FPG 2005 gestützte Einreiseverbot erweist sich demnach als rechtmäßig. Im konkreten Fall ist aufgrund der negativen Zukunftsprognose und der hohen kriminellen Energie, die sich auch in einer Rückkehr nach Österreich zur neuerlichen Tatbegehung manifestierte, ein zehnjähriges Einreiseverbot durchaus angemessen, zumal aufgrund des nicht vorhandenen Familienlebens und der fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet, er sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weitgehend in Haft befand, der mit dem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig und zumutbar anzusehen ist. Das auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG 2005 gestützte Einreiseverbot erweist sich demnach als rechtmäßig. Im konkreten Fall ist aufgrund der negativen Zukunftsprognose und der hohen kriminellen Energie, die sich auch in einer Rückkehr nach Österreich zur neuerlichen Tatbegehung manifestierte, ein zehnjähriges Einreiseverbot durchaus angemessen, zumal aufgrund des nicht vorhandenen Familienlebens und der fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet, er sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weitgehend in Haft befand, der mit dem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig und zumutbar anzusehen ist. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2307702.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.