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I417 2278866-1

Obsah (24)§ 22a§ 7§ 22§ 35Art. 133§ 56§ 58§ 34Artikel 130Art. 81aArtikel 81Artikel 132§ 40§ 77§ 76§ 46§§ 55§ 10§ 52§ 60§§ 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlI417 2278866-1 Spruch, I417 2278866-1/12E I417 2278868-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 03.10.2023 wird

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Abschiebung am 03.10.2023 wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Den Beschwerden wird

§ 22Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch drei. Den Beschwerden wird

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. IV. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und 4 VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, ein irakisches Ehepaar, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.08.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 18.06.2018, Zl. XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheiden vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 (BF1) und Zl. römisch 40 (BF2), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 zu den GZ: XXXX (BF1) und XXXX (BF2), als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 zu den GZ: römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2), als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 03.02.2022, XXXX , zurückgewiesen.Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 03.02.2022, römisch 40 , zurückgewiesen.
  2. Am 01.12.2022 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Asyl

G.2. Am 01.12.2022 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, AsylG. 3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29.06.2023 zur GZ: XXXX (BF1) bzw. vom 28.06.2023 zur GZ: XXXX (BF2) wurden die Anträge

§ 56Asyl

G der Beschwerdeführer

§ 58Asyl

G zurückgewiesen, ihre Anträge auf Mängelheilung abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erachtet. Es wurde ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. 3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29.06.2023 zur GZ: römisch 40 (BF1) bzw. vom 28.06.2023 zur GZ: römisch 40 (BF2) wurden die Anträge

Paragraph 56, AsylG der Beschwerdeführer

Paragraph 58, AsylG zurückgewiesen, ihre Anträge auf Mängelheilung abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erachtet. Es wurde ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.

  1. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin am 01.08.2023 fristgerecht gegen die unter Punkt 3 näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde Beschwerde, woraufhin die Verfahrensakten am 29.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zu den GZ: XXXX und XXXX vorgelegt wurden.
  2. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin am 01.08.2023 fristgerecht gegen die unter Punkt 3 näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde Beschwerde, woraufhin die Verfahrensakten am 29.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 vorgelegt wurden.
  3. Die belangte Behörde erließ am 25.09.2023 gegenüber den Beschwerdeführern einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag und wurden sie aufgrund dessen am 30.09.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
  4. Die belangte Behörde erließ am 25.09.2023 gegenüber den Beschwerdeführern einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag und wurden sie aufgrund dessen am 30.09.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
  5. Die Beschwerdeführer brachten am 02.10.2023 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr eine „Maßnahmenbeschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, die Festnahmen unverzüglich aufheben und die am 30.09.2023 vorgenommene Festnahme sowie die Abschiebungen in den Irak für unzulässig erklären. Zudem werde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bund zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
  6. Am 03.10.2023 erfolgte die Abschiebung der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak.
  7. Am 03.10.2023 wurde der belangten Behörde die Maßnahmenbeschwerde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und wurde diese ersucht, dem erkennenden Gericht die Festnahmeaufträge, die Abschiebeaufträge, eine Information hinsichtlich einer eventuell erfolgten Flugbuchung sowie eine Information darüber, ob die Beschwerdeführer bereits aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen und in Schubhaft genommen worden seien, zu übermitteln.
  8. In weiterer Folge langten am 04.10.2023 die Festnahmeaufträge und Abschiebeaufträge sowie nähere Informationen zur bereits stattgefundenen Charterrückführung der Beschwerdeführer am 03.10.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
  9. Am 11.10.2023 brachte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme samt Abschiebebericht beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin beantragt wurde, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und die Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
  10. Nach Übermittlung des Behördenschriftsatzes an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer langte am 12.10.2023 eine dahingehende Stellungnahme ein, worin die Beschwerdeanträge vollumfänglich aufrechterhalten wurden und zudem der Antrag gestellt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge überdies feststellen, dass auch die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak rechtswidrig erfolgt sei.
  11. Am 22.11.2023 fand in den gerichtlichen Verfahren zu den GZ: XXXX und XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer und ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter entschuldigt nicht erschienen sind. Das die Beschwerde gegen die unter Punkt
  12. bezeichneten Bescheide abweisende Erkenntnis wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführer am 22.11.2023 mündlich verkündet.
  13. Am 22.11.2023 fand in den gerichtlichen Verfahren zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer und ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter entschuldigt nicht erschienen sind. Das die Beschwerde gegen die unter Punkt
  14. bezeichneten Bescheide abweisende Erkenntnis wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführer am 22.11.2023 mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die volljährigen Beschwerdeführer sind irakische Staatsbürger und miteinander verheiratet. Sie reisten spätestens am 28.08.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.06.2018 wurde ihr Asylantrag abgewiesen, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 als unbegründet abgewiesen, wodurch sich ihr weiterer Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig darstellte. Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, wobei ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführer haben zudem seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 26.11.2021 berufliche Integrationsschritte gesetzt. Der von den Beschwerdeführern am 01.12.2022 gestellte Antrag

§ 56Asyl

G wurde mit Bescheid vom 29.06.2023 (BF1) bzw. 28.06.2023 (BF2) zurückgewiesen und wurde zudem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erachtet. Es wurde ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Gegen diese Bescheide wurde am 01.08.2023 Beschwerde erhoben, wobei das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 22.11.2023 abgeschlossen wurde.Der von den Beschwerdeführern am 01.12.2022 gestellte Antrag

Paragraph 56, AsylG wurde mit Bescheid vom 29.06.2023 (BF1) bzw. 28.06.2023 (BF2) zurückgewiesen und wurde zudem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ihre Abschiebung in den Irak für zulässig erachtet. Es wurde ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Gegen diese Bescheide wurde am 01.08.2023 Beschwerde erhoben, wobei das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 22.11.2023 abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführer wurden zwischenzeitlich am 30.09.2023 um 06:24 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Diese Festnahme erfolgte in Vollziehung des mit 25.09.2023 datierten und am 29.09.2023 erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Im Zuge der Festnahme wurden die Beschwerdeführer um 06:24 Uhr über die bevorstehende Abschiebung informiert (OZ 5, 6).Die Beschwerdeführer wurden zwischenzeitlich am 30.09.2023 um 06:24 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Diese Festnahme erfolgte in Vollziehung des mit 25.09.2023 datierten und am 29.09.2023 erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Im Zuge der Festnahme wurden die Beschwerdeführer um 06:24 Uhr über die bevorstehende Abschiebung informiert (OZ 5, 6). Des Weiteren trug die belangte Behörde mit dem Abschiebeauftrag vom 25.09.2023 der Landespolizeidirektion XXXX auf, die Beschwerdeführer nach der Festnahme zwischen „30.09.2023 ab 06:00 Uhr bis 01.10.2023 um 24:00 Uhr“ in das PAZ XXXX zu überstellen, wobei die Überstellung im Anschluss an die Festnahme am 30.09.2023 erfolgte.Des Weiteren trug die belangte Behörde mit dem Abschiebeauftrag vom 25.09.2023 der Landespolizeidirektion römisch 40 auf, die Beschwerdeführer nach der Festnahme zwischen „30.09.2023 ab 06:00 Uhr bis 01.10.2023 um 24:00 Uhr“ in das PAZ römisch 40 zu überstellen, wobei die Überstellung im Anschluss an die Festnahme am 30.09.2023 erfolgte. Am 03.10.2023 um 04:35 Uhr wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben. 2. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft und Volljährigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der im IZR ersichtlichen Eintragung von ausgestellten Heimreisezertifikaten zweifelsfrei fest und ergeben sich diese Feststellungen auch aus den Beschwerdeverfahren zu den GZ: XXXX (BF1) und XXXX (BF2). Es ist im Verfahren zudem nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer bzw. deren Eheschließung aufkommen lässt.Die Staatsbürgerschaft und Volljährigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der im IZR ersichtlichen Eintragung von ausgestellten Heimreisezertifikaten zweifelsfrei fest und ergeben sich diese Feststellungen auch aus den Beschwerdeverfahren zu den GZ: römisch 40 (BF1) und römisch 40 (BF2). Es ist im Verfahren zudem nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer bzw. deren Eheschließung aufkommen lässt. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet, zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zur Antragstellung

§ 56Asyl

G sowie zum Ausgang dieser Verfahren beruhen auf der unstrittigen Aktenlage sowie auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und sind insbesondere durch die im Akt erliegenden Bescheide der belangten Behörde (OZ 11) und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vorverfahren (GZ: XXXX und XXXX 2 betreffend BF1; XXXX und XXXX betreffend BF2) belegt. Nachdem den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel erteilt wurde bzw. ihr Aufenthalt – abgesehen während ihres laufenden Asylverfahrens – nicht nach anderen Bundesgesetzen rechtmäßig war, war die entsprechende Feststellung zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt seit November 2021 in Österreich zu treffen. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet, zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zur Antragstellung

Paragraph 56, AsylG sowie zum Ausgang dieser Verfahren beruhen auf der unstrittigen Aktenlage sowie auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und sind insbesondere durch die im Akt erliegenden Bescheide der belangten Behörde (OZ 11) und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vorverfahren (GZ: römisch 40 und römisch 40 2 betreffend BF1; römisch 40 und römisch 40 betreffend BF2) belegt. Nachdem den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel erteilt wurde bzw. ihr Aufenthalt – abgesehen während ihres laufenden Asylverfahrens – nicht nach anderen Bundesgesetzen rechtmäßig war, war die entsprechende Feststellung zu ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt seit November 2021 in Österreich zu treffen. Die Feststellungen betreffend ihre familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie ihre zwischenzeitlich gesetzten beruflichen Integrationsschritte gründen einerseits auf dem entsprechenden Vorbringen im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, wobei zudem Nachschau in das Erkenntnis zu den GZ: XXXX und XXXX sowie im AJ-Web gehalten wurde.Die Feststellungen betreffend ihre familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie ihre zwischenzeitlich gesetzten beruflichen Integrationsschritte gründen einerseits auf dem entsprechenden Vorbringen im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, wobei zudem Nachschau in das Erkenntnis zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 sowie im AJ-Web gehalten wurde. Die Feststellungen in Bezug auf die Festnahme der Beschwerdeführer am 30.09.2023 ergeben sich zunächst aus dem eingelangten Bericht der PI XXXX vom 30.09.2023 sowie den Anhalteprotokollen der Beschwerdeführer (OZ 5), woraus ihre Festnahme um 06:24 Uhr in Vollziehung des Festnahmeauftrages hervorgeht, wobei sowohl der Festnahmeauftrag als auch der Abschiebeauftrag der belangten Behörde datiert mit 25.09.2023 (OZ 3) im Gerichtakt enthalten sind. Die Feststellungen in Bezug auf die Festnahme der Beschwerdeführer am 30.09.2023 ergeben sich zunächst aus dem eingelangten Bericht der PI römisch 40 vom 30.09.2023 sowie den Anhalteprotokollen der Beschwerdeführer (OZ 5), woraus ihre Festnahme um 06:24 Uhr in Vollziehung des Festnahmeauftrages hervorgeht, wobei sowohl der Festnahmeauftrag als auch der Abschiebeauftrag der belangten Behörde datiert mit 25.09.2023 (OZ 3) im Gerichtakt enthalten sind. Des Weiteren sind im Verwaltungsakt die Schriftstücke „Information über die bevorstehende Abschiebung“ datiert mit 25.09.2023 (OZ 3) enthalten, wobei bei Nachschau auf der jeweils zweiten Seite ersichtlich wird, dass die Übergabe der Schreiben an die Beschwerdeführer mit 30.09.2023 um 06:24 Uhr sowie die Verweigerung der Beschwerdeführer, die Übernahme mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, von einem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vermerkt wurde. Die Feststellungen betreffend die erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Bericht des BMI, Direktion Spezialeinheiten, Einsatzkommando Cobra vom 05.10.2023 (OZ 5). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:

Artikel 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4 (Z 4).

Artikel 130

Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, (Ziffer 4,).

Artikel 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG und die Festnahme

§ 40

BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme

Paragraph 40, BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. 3.
  2. Zur rechtlichen Beurteilung der Festnahme und Anhaltung: 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Nach Abs. 5 leg. cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Nach § 34 Abs. 7 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Nach Absatz 5, leg. cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Nach Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen

Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Abs. 1 FPG lautet: „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zur befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).“Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Absatz eins, FPG lautet: „Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), aufgrund bestimmter Tatsachen zur befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).“ Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100). Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde iSd § 27 VwGVG zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde iSd Paragraph 27, VwGVG zu überprüfen. Die Beschwerdeanträge vom 02.10.2023 richten sich unter anderem ausdrücklich gegen die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer; es liegt daher eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG vor. Die Beschwerdeführer wurden aufgrund des mit 25.09.2023 datierten Festnahmeauftrages der belangten Behörde

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2024 um 06:24 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und daraufhin angehalten.Die Beschwerdeanträge vom 02.10.2023 richten sich unter anderem ausdrücklich gegen die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer; es liegt daher eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vor. Die Beschwerdeführer wurden aufgrund des mit 25.09.2023 datierten Festnahmeauftrages der belangten Behörde

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2024 um 06:24 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und daraufhin angehalten. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt nach vollzogener Festnahme zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann unter anderem dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

§ 46Abs.

1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).Ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann unter anderem dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Dass im Falle der Beschwerdeführer eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Sogleich mit ihrer Festnahme wurden die Beschwerdeführer auch über ihre bevorstehende Abschiebung informiert. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der bis zuletzt gezeigten mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, die Beschwerdeführer zu einer Ausreise zu bewegen. Im gegenständlichen Fall wurde betreffend die Beschwerdeführer mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18.06.2018 jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, die Abschiebung für zulässig erachtet und ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2021 abgewiesen wurde und die Rückkehrentscheidungen somit in Rechtskraft erwachsen sind. Eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer erfolgte nicht und stützte die belangte Behörde die Erlassung eines Festnahmeauftrags sowie sämtliche weitere beschwerdegegenständlichen Handlungen auf diese seit 26.11.2021 aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Fallgegenständlich ist somit die Durchsetzbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags und der darauffolgenden Festnahme und Anhaltung einer näheren Beurteilung zu unterziehen. Soweit im Rahmen der beschwerdeseitigen Ausführungen vermeint wird, dass die Vollstreckbarkeit der Rückkehrentscheidung vom 26.11.2021 durch die Antragstellung

§ 56Asyl

G weggefallen sei und auch mit der Abschiebung zuzuwarten gewesen wäre, war dieser Ansicht wie folgt entgegenzutreten:Soweit im Rahmen der beschwerdeseitigen Ausführungen vermeint wird, dass die Vollstreckbarkeit der Rückkehrentscheidung vom 26.11.2021 durch die Antragstellung

Paragraph 56, AsylG weggefallen sei und auch mit der Abschiebung zuzuwarten gewesen wäre, war dieser Ansicht wie folgt entgegenzutreten: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer am 01.12.2022 je einen Antrag

§ 56Asyl

G stellten, wobei diese Anträge mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2023 bzw. 29.06.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Des Weiteren wurde gegen die Beschwerdeführer in einem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 01.08.2023 vollumfänglich Beschwerde (GZ: XXXX und XXXX ).Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer am 01.12.2022 je einen Antrag

Paragraph 56, AsylG stellten, wobei diese Anträge mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.06.2023 bzw. 29.06.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Des Weiteren wurde gegen die Beschwerdeführer in einem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 01.08.2023 vollumfänglich Beschwerde (GZ: römisch 40 und römisch 40 ). Für Entscheidungen der belangten Behörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG ist Folgendes gesetzlich normiert: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G abgewiesen, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (etwa, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet, wobei diese Fälle gegenständlich nicht vorliegen). Auch § 52 Abs. 3 FPG legt fest: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Für Entscheidungen der belangten Behörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG ist Folgendes gesetzlich normiert: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (etwa, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet, wobei diese Fälle gegenständlich nicht vorliegen). Auch Paragraph 52, Absatz 3, FPG legt fest: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Unzutreffend ist allerdings die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, die Behörde hätte aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens zu den GZ: XXXX und XXXX , nachdem auch der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG in Beschwerde gezogen wurde, die Rückkehrentscheidung vom 26.11.2021 nicht vollstrecken dürfen.Unzutreffend ist allerdings die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, die Behörde hätte aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 , nachdem auch der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Beschwerde gezogen wurde, die Rückkehrentscheidung vom 26.11.2021 nicht vollstrecken dürfen. § 16 Abs. 5 BFA-VG legt fest, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und auch § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 58Abs. 13 Asyl

G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn u.a. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56

eingeleitet wurde (was gegenständlich nicht der Fall ist).Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG legt fest, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und auch Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn u.a. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde (was gegenständlich nicht der Fall ist). Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines (damals gegenständlichen) Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (vgl. idS auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG werde - so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8 weiter - zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. außerdem VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 9 bis 10).Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines (damals gegenständlichen) Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere vergleiche idS auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG werde - so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8 weiter - zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht vergleiche außerdem VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 9 bis 10). Nachdem auch die gegenständlichen Anträge

§ 56Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und auch das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erst nach der Antragstellung

§ 56Asyl

G eingeleitet wurde (§58 Abs. 13 AsylG), änderte die erstinstanzliche Antragszurückweisung

§ 56Asyl

G samt verbundener Rückkehrentscheidung trotz anhängigem Beschwerdeverfahren (§ 16 Abs. 5 BFA-VG) entsprechend der dargelegten Judikatur (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11) nichts an der Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen aus dem Jahr 2021.Nachdem auch die gegenständlichen Anträge

Paragraph 56, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und auch das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erst nach der Antragstellung

Paragraph 56, AsylG eingeleitet wurde (§58 Absatz 13, AsylG), änderte die erstinstanzliche Antragszurückweisung

Paragraph 56, AsylG samt verbundener Rückkehrentscheidung trotz anhängigem Beschwerdeverfahren (Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG) entsprechend der dargelegten Judikatur (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11) nichts an der Durchsetzbarkeit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen aus dem Jahr 2021. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war somit die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021 ergangene Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und konnte die Grundlage einer Abschiebung bilden (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 11). Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung war somit die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021 ergangene Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und konnte die Grundlage einer Abschiebung bilden vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280-11, in Rn 11). Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt (vgl. VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 mit Verweis auf VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290). Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags am 29.09.2023 sowie zur Vollziehung der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG waren zum Zeitpunkt der erfolgten Festnahme am 30.09.2023 um 06:24 Uhr somit gegeben und erwiesen sich die Maßnahmen auch als verhältnismäßig.Der VwGH hat die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauffolgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt vergleiche VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0057 mit Verweis auf VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290). Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags am 29.09.2023 sowie zur Vollziehung der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG waren zum Zeitpunkt der erfolgten Festnahme am 30.09.2023 um 06:24 Uhr somit gegeben und erwiesen sich die Maßnahmen auch als verhältnismäßig. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Beschwerdeführer wurden am 30.09.2023 um 06:24 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis zu ihrer Abschiebung in den Irak am 03.10.2023 um 04:35 Uhr angehalten.Die Beschwerdeführer wurden am 30.09.2023 um 06:24 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und bis zu ihrer Abschiebung in den Irak am 03.10.2023 um 04:35 Uhr angehalten. Die Beschwerdeführer hielten sich zum Zeitpunkt der Festnahme mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestand gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Dahingehend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtzeitig alle Vorkehrungen für eine erfolgreiche Abschiebung getroffen hat. Die belangte Behörde hatte im Zuge der Erlassung des Festnahmeauftrags am 29.09.2023 insbesondere angeordnet, dass die Beschwerdeführer nach der Festnahme direkt an das PAZ XXXX zu überstellen seien, wobei die Charter-Rückführungen in den Irak bereits organisiert waren; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt.Die Beschwerdeführer hielten sich zum Zeitpunkt der Festnahme mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestand gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Dahingehend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtzeitig alle Vorkehrungen für eine erfolgreiche Abschiebung getroffen hat. Die belangte Behörde hatte im Zuge der Erlassung des Festnahmeauftrags am 29.09.2023 insbesondere angeordnet, dass die Beschwerdeführer nach der Festnahme direkt an das PAZ römisch 40 zu überstellen seien, wobei die Charter-Rückführungen in den Irak bereits organisiert waren; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie von Beginn an davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden kann. Die Anhaltung der Beschwerdeführer bewegte sich letztlich im gesetzlichen Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Aufgrund dessen stand die Anhaltung nicht außer Verhältnis zu dessen Zweck der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes und war die Erlassung gelinderer Mittel somit nicht erforderlich. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie von Beginn an davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden kann. Die Anhaltung der Beschwerdeführer bewegte sich letztlich im gesetzlichen Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Aufgrund dessen stand die Anhaltung nicht außer Verhältnis zu dessen Zweck der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes und war die Erlassung gelinderer Mittel somit nicht erforderlich. Im Verfahren haben sich insgesamt keine substantiierten Hinweise für eine Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrages sowie der darauffolgenden Festnahme und Anhaltung ergeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die ein unrechtmäßiges, unverhältnismäßiges oder exzessives Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahelegen würden. Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer war daher insoweit in Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer war daher insoweit in Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur rechtlichen Beurteilung der Abschiebung: 3.3.1. Anzuwendende Rechtslage: Der mit „Abschiebung“ betitelte und im 7. Hauptstück befindliche § 46 FPG in der zum Zeitpunkt des Vollzugs geltenden Fassung lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte und im 7. Hauptstück befindliche Paragraph 46, FPG in der zum Zeitpunkt des Vollzugs geltenden Fassung lautet auszugsweise: „§ 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“ 3.3.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich aufgrund einer Beschwerdeergänzung auch gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung der Beschwerdeführer; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung der Beschwerdeführers am 03.10.2023 zuständig.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich aufgrund einer Beschwerdeergänzung auch gegen die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung der Beschwerdeführer; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung der Beschwerdeführers am 03.10.2023 zuständig. Der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, ist zu entnehmen: „Voraussetzung für eine Abschiebung ist

§ 46Abs.

1 FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs.

3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“„Voraussetzung für eine Abschiebung ist

Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“ Gegen die Beschwerdeführer lag – wie unter Punkt 3.2.2 näher ausgeführt – im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit dem Jahr 2021, vor, wobei die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind (vgl. § 52 Abs. 8 FPG).Gegen die Beschwerdeführer lag – wie unter Punkt 3.2.2 näher ausgeführt – im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit dem Jahr 2021, vor, wobei die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Beschwerdeseitig wird nunmehr ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten seit dem Ergehen dieser Rückkehrentscheidung ihr Privat- und Familienleben entscheidungsrelevant intensiviert. Ihre zwei Kinder leben mit insgesamt sechs Enkelkindern in Österreich und bestehe ein enger Kontakt. Der BF1 sei zudem als Reinigungsunternehmer tätig und werde dabei von der BF2 unterstützt, wobei sie nunmehr bereits acht Jahre, davon in den letzten fünf Jahren zumindest drei Jahre rechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig seien. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt, ähnlich wie im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G (mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.11.2023 zu den GZ: XXXX und XXXX wurde die Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen), darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2021 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch aufrecht:Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt, ähnlich wie im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG (mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.11.2023 zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 wurde die Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen), darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2021 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch aufrecht: Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführer geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar konnten die Beschwerdeführer– im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 – mittlerweile Schritte in Richtung einer beruflichen Integration setzen, hingegen hat sich ihre familiäre Situation im Bundesgebiet seither nicht nennenswert verändert und wurde ein etwaiges wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorgebracht. Dem Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihren Verwandten und dem Interesse, diesen Kontakt und ihren Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung gegenüber. Auch sind den Beschwerdeführern gewisse Freundschaften oder Bekanntschaften zuzuerkennen, welche jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung führen. Die Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 2021 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hielten sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit zeigten sei jedenfalls ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG).Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführer geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar konnten die Beschwerdeführer– im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 – mittlerweile Schritte in Richtung einer beruflichen Integration setzen, hingegen hat sich ihre familiäre Situation im Bundesgebiet seither nicht nennenswert verändert und wurde ein etwaiges wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorgebracht. Dem Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihren Verwandten und dem Interesse, diesen Kontakt und ihren Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung gegenüber. Auch sind den Beschwerdeführern gewisse Freundschaften oder Bekanntschaften zuzuerkennen, welche jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung führen. Die Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 2021 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hielten sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit zeigten sei jedenfalls ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG war der Aufenthalt der Beschwerdeführer nur während des laufenden Asylverfahrens rechtmäßig. Infolge der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung hielten sich die Beschwerdeführer daraufhin unrechtmäßig in Österreich auf, wobei auch ihre Antragstellung

§ 56Asyl

G kein Aufenthaltsrecht begründete (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).Im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG war der Aufenthalt der Beschwerdeführer nur während des laufenden Asylverfahrens rechtmäßig. Infolge der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung hielten sich die Beschwerdeführer daraufhin unrechtmäßig in Österreich auf, wobei auch ihre Antragstellung

Paragraph 56, AsylG kein Aufenthaltsrecht begründete (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Es wurde letztlich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan, durch welche ihr privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich schwerer wiegen würde. Nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen die Beschwerdeführer im Zeitraum, als sie ihre familiären und privaten Beziehungen intensivierten und berufliche Integrationsschritte setzten, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer war in sohin zwischen November 2021 und Oktober 2023 nicht unsicher, sondern ihr Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig.Es wurde letztlich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan, durch welche ihr privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich schwerer wiegen würde. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen die Beschwerdeführer im Zeitraum, als sie ihre familiären und privaten Beziehungen intensivierten und berufliche Integrationsschritte setzten, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer war in sohin zwischen November 2021 und Oktober 2023 nicht unsicher, sondern ihr Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig. Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung ihre Wirkung nicht verloren hat. Es war daher mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2021 auszugehen. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand daher eine gegen die Beschwerdeführer durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

§ 46Abs.

1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Wie zuvor dargelegt, war die Ausreiseverpflichtung den Beschwerdeführer auch durchaus bewusst. Dennoch kamen sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieben trotz der damaligen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtswidrig im Bundesgebiet. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Die Beschwerdeführer waren auch nicht rückkehrwillig. Diese Tatsachen lassen befürchten, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wären. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46Abs.

1 Z 3 FPG lag somit ebenfalls vor.Wie zuvor dargelegt, war die Ausreiseverpflichtung den Beschwerdeführer auch durchaus bewusst. Dennoch kamen sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieben trotz der damaligen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtswidrig im Bundesgebiet. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Die Beschwerdeführer waren auch nicht rückkehrwillig. Diese Tatsachen lassen befürchten, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wären. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lag somit ebenfalls vor. Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Auch kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt wurden. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt – einen solchen stellt die Abschiebung dar – erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann (vgl. VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Nach einer erfolgten Abschiebung steht somit eine Frist von sechs Wochen zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde offen, welche auch erhoben wurde. Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Auch kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt wurden. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt – einen solchen stellt die Abschiebung dar – erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann vergleiche VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Nach einer erfolgten Abschiebung steht somit eine Frist von sechs Wochen zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde offen, welche auch erhoben wurde. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Erkenntnis vom 26.11.2022 umfassend mit der Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen

§§ 3Abs. 1, 8, 55, 57 Asyl

G nicht vorliegen. Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführer bzw. in der Lage im Irak sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Beschwerdeführer maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 22.11.2023 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Es liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Erkenntnis vom 26.11.2022 umfassend mit der Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, 55, 57, AsylG nicht vorliegen. Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführer bzw. in der Lage im Irak sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Beschwerdeführer maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 22.11.2023 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Es liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wären und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak unzulässig gemacht hätten.Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wären und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak unzulässig gemacht hätten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch die am 03.10.2023 erfolgte Abschiebung nicht in ihren Rechten verletzt wurden, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zum Spruchpunkt III. betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:3.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 22Abs. 1 Vw

GVG haben Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst besteht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Raum mehr. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben. 3.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. betreffend Kostenentscheidung:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. betreffend Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4), in welcher sie den Antrag auf den Ersatz ihrer Aufwendungen in der Höhe € 426,20 stellte. Der belangten Behörde gebührte daher als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) von insgesamt € 426,20.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,), in welcher sie den Antrag auf den Ersatz ihrer Aufwendungen in der Höhe € 426,20 stellte. Der belangten Behörde gebührte daher als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) von insgesamt € 426,
  8. Der gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz der Aufwendungen war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da sie gänzlich unterlegene Parteien sind und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Der gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz der Aufwendungen war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie gänzlich unterlegene Parteien sind und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die umfassende Aktenlage in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den behördlichen Ausführungen lieferte bereits sämtliche für die Entscheidungsfindung zu der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung relevante Tatsachen. Gegenständlich legten die Parteien unterschiedliche Rechtsansichten dar, zu deren Klärung es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte. Auf der rechtlichen Ebene konnten insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden, zumal aus dieser die behördlichen Schritte ersichtlich waren. Im Ergebnis konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG abgesehen werden. Im Ergebnis konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I417.2278866.1.00

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