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{'item': 'I421 1422384-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlI421 1422384-3 Spruch, I421 1422384-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Tunesien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde vom 03.12.2024) betreffend den am 03.03.2023 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG), protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Tunesien, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde vom 03.12.2024) betreffend den am 03.03.2023 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), protokolliert zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 , zu Recht: A) XXXX ist eine Karte für Geduldete auszustellen. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.A) römisch 40 ist eine Karte für Geduldete auszustellen. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste im Jahr 2011 unrechtmäßig nach Österreich ein, stellte erfolglos Anträge auf internationalen Schutz und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 03.03.2023 stellte er persönlich den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, welchen er damit begründete, mangels Ausstellbarkeit eines Heimreisezertifikats nicht abgeschoben werden zu können. Ihm sei von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) mitgeteilt worden, dass er dies per E-Mail tun könne [AS 533-539].Am 03.03.2023 stellte er persönlich den verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welchen er damit begründete, mangels Ausstellbarkeit eines Heimreisezertifikats nicht abgeschoben werden zu können. Ihm sei von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) mitgeteilt worden, dass er dies per E-Mail tun könne [AS 533-539]. Am 03.12.2024 brachte der BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit § 8 VwGVG (Säumnisbeschwerde) ein [AS 631].Am 03.12.2024 brachte der BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG (Säumnisbeschwerde) ein [AS 631]. Am 27.02.2025 erkundigte sich die belangte Behörde intern, ob man „derzeit HRZ für Tunesien ausgestellt“ bekomme [AS 651] und legte am 03.03.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit dem Verwaltungsakt vor, „da eine bescheidmäßige Erledigung innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich“ gewesen sei [AS 655]. , Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Obgenannter Verfahrensgang wird wie wiedergegeben festgestellt. Der volljährige BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen, insbesondere kein gültiges Reisedokument. Er gibt an, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Gegen den strafgerichtlich unbescholtenen BF besteht seit 31.03.2021 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung [GVS, IZR], dieser kam er nicht nach, sondern hält sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf. Seither war er behördlich von 05.05.2021-03.11.2021, von 10.11.2021-26.04.2022 und von 09.06.2022-25.01.2023 in Einrichtungen der XXXX , von 25.01.2023-13.02.2023 im PAZ XXXX , von 24.08.2023-06.09.2023 obdachlos mit Zustelladresse XXXX , von 06.09.2023-02.05.2024 bei der Caritas und seit 15.05.2024 wiederum als obdachlos mit Zustelladresse XXXX gemeldet. In den übrigen Zeiträumen verfügte er über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet [ZMR-Auszug].Gegen den strafgerichtlich unbescholtenen BF besteht seit 31.03.2021 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung [GVS, IZR], dieser kam er nicht nach, sondern hält sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf. Seither war er behördlich von 05.05.2021-03.11.2021, von 10.11.2021-26.04.2022 und von 09.06.2022-25.01.2023 in Einrichtungen der römisch 40 , von 25.01.2023-13.02.2023 im PAZ römisch 40 , von 24.08.2023-06.09.2023 obdachlos mit Zustelladresse römisch 40 , von 06.09.2023-02.05.2024 bei der Caritas und seit 15.05.2024 wiederum als obdachlos mit Zustelladresse römisch 40 gemeldet. In den übrigen Zeiträumen verfügte er über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet [ZMR-Auszug]. Das BFA hat am 27.01.2023 [AS 277] und am 02.10.2023 [AS 595] von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Am 03.03.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte [AS 535 ff]. Er gab dabei eine Telefonnummer und eine Adresse bekannt, bei welcher es sich laut beigefügtem Nächtigungsschein um ein bis 20.03.2023 von ihm belegtes Notquartier der XXXX handelte [AS 541], deren Rechtsberatung reichte den Antrag per E-Mail nach [AS 533]. An diese E-Mail-Adresse richtete das BFA am 18.04.2023 das Ersuchen um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des BF [AS 557], welchem die Rechtsberatung der XXXX am 24.04.2023 nachgekommen ist [AS 559]. Am 22.05.2023 ersuchte der XXXX für den BF um einen Termin und Unterstützung hinsichtlich seiner Duldungskarte an und wies darauf hin, dass dieser obdachlos sei [AS 565]. Am 25.08.2023 legte die Rechtsberatung der XXXX im Auftrag für den BF dessen Meldezettel einer Anschrift als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vor, diese Meldung diene als Postanschrift für Obdachlose [AS 569 ff]. Am 25.09.2023 übermittelte die Rechtsberatung der XXXX den aktuellen Meldezettel mit der seit 06.09.2023 behördlich erfassten Zustelladresse und ersuchte „höflich um eine zeitnahe Entscheidung“ [AS 589 ff].Am 03.03.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte [AS 535 ff]. Er gab dabei eine Telefonnummer und eine Adresse bekannt, bei welcher es sich laut beigefügtem Nächtigungsschein um ein bis 20.03.2023 von ihm belegtes Notquartier der römisch 40 handelte [AS 541], deren Rechtsberatung reichte den Antrag per E-Mail nach [AS 533]. An diese E-Mail-Adresse richtete das BFA am 18.04.2023 das Ersuchen um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des BF [AS 557], welchem die Rechtsberatung der römisch 40 am 24.04.2023 nachgekommen ist [AS 559]. Am 22.05.2023 ersuchte der römisch 40 für den BF um einen Termin und Unterstützung hinsichtlich seiner Duldungskarte an und wies darauf hin, dass dieser obdachlos sei [AS 565]. Am 25.08.2023 legte die Rechtsberatung der römisch 40 im Auftrag für den BF dessen Meldezettel einer Anschrift als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vor, diese Meldung diene als Postanschrift für Obdachlose [AS 569 ff]. Am 25.09.2023 übermittelte die Rechtsberatung der römisch 40 den aktuellen Meldezettel mit der seit 06.09.2023 behördlich erfassten Zustelladresse und ersuchte „höflich um eine zeitnahe Entscheidung“ [AS 589 ff]. Am 15.09.2023 erkundigte sich das BFA intern, „ob nunmehr die Ausstellung eines HRZ möglich“ sei [AS 585]. Am 16.11.2023 erklärte die belangte Behörde, die vorstehende Nachricht sei wohl „untergegangen“ und für den BF am 02.10.2023 ein Heimreisezertifikat beantragt worden [AS 595]. In weiterer Folge urgierte der BF am 23.11.2023 unter Hinweis auf die Entscheidungsfrist die Ausstellung einer Duldungskarte [AS 597], ebenso am 22.05.2024 [AS 603]. Am 22.05.2024 urgierte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, „da ein Duldungseintrag eingebracht“ worden sei [AS 609], die Zusammenarbeit mit der Botschaft werde „langsam wieder besser“ und rechne man von Seiten des BMI mit einer Zustimmungsliste, könne jedoch nicht einschätzen, ob sich der BF auf dieser finden würde [AS 611]. Erstmals erfolgte ein Kontaktaufnahmeversuch der belangten Behörde zwecks Ladung zur Klärung seiner Identität am 23.05.2024 [AS 617 f]. Daraufhin brachte der BF am 21.06.2024 den auf 02.03.2023 datierten Antrag (neuerlich) persönlich ein [AS 623], lt. Aktenvermerk habe er dabei „alle fehlenden Unterlagen vorgelegt“ [AS 620], dabei handle es sich unter anderem um den Duldungsantrag im Original und EU-Passbilder [AS 617]. Aktuell ist nach wie vor ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF anhängig und wird auf eine allfällige Identifizierung gewartet [AS 643, 649 ff]. Der BF hat den Ladungstermin zur Klärung seiner Identität und Einholung eines Ersatzreisedokumentes befolgt und ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF in diesem Zusammenhang seine Identität absichtlich verschleiern würde, vielmehr führt er diese Identität seit über zehn Jahren [ZMR- und GVS-Auszüge].
  2. Beweiswürdigung: Eingeholt wurden jeweils tagesaktuelle Auszüge aus dem AJ-WEB, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Fremden- (IZR), Melde- (ZMR) und Strafregister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, daraus geht ebenfalls hervor, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und er angegeben hat, tunesischer Staatsbürger zu sein. Es bestehen keine Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Nachdem die belangte Behörde bereits am 18.04.2023 die Rechtsberatung des BF kontaktierte [AS 533], besteht kein Zweifel an der Antragstellung des BF am 03.03.2023 und wurde diese auch nicht bestritten. Außerdem sind dessen Urgenzen aktenkundig [AS 565, 589, 597, 603]. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde den BF vor 23.05.2024 zu kontaktieren versucht hätte. Auch ergibt sich daraus nicht, dass der BF für das BFA nicht greifbar gewesen wäre, wiewohl der BF meist über keinen festen Wohnsitz verfügte. Wenngleich der BF zwischen 14.02-24.08.2023 melderechtlich nicht erfasst war, hat er bei Antragstellung unter anderem eine Mobiltelefonnummer und mehrmals von sich aus zustellfähige Anschriften bekanntgegeben, unter welchen man ihn hätte kontaktieren können. Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, dass der BF seine Identität verschleiert hätte. Zwar existiert im IZR ein Alias-Identitätensatz, diese Falschangabe hat der BF früh korrigiert und seither stets denselben Namen mit demselben Geburtsdatum angegeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Stattgabe der Säumnisbeschwerde: 3.1.
  5. Rechtslage: Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 58/2018:Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF BGBl. römisch eins Nr. 58/2018: "

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (…)""
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. (…)" § 8 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 idgF BGBl. Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 8, VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,, lautet: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." § 16 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 16, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,, lautet: "Nachholung des Bescheides § 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (…)" § 28 Abs. 7 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: "Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.""Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt." Das VwG darf bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen – grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellenden – Antrag den Inhalt der ihm vorgelegten Akten nicht außer Acht lassen. Wenn – unter Berücksichtigung des Akteninhaltes – Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das VwG verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen (VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0091;
  1. 06 2023, Ra 2023/20/0152, mwN). 3.1.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der BF beantragte am 03.03.2023 die Ausstellung einer Karte für Geduldete und urgierte dies am 22.05.2023 (verbunden mit der Bitte um einen Termin) [AS 565], am 25.09.2023 [AS 589], am 23.11.2023 [AS 597] und am 22.05.2024 [AS 603]. Der Antragsteller hat im Verfahren rund um seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihm das BFA innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder eine Karte für Geduldete ausstellt oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrags erlässt.Der Antragsteller hat im Verfahren rund um seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihm das BFA innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Frist entweder eine Karte für Geduldete ausstellt oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrags erlässt. Der BF kam der Ladung für 21.06.2024 nach und erfüllte seine Mitwirkungsverpflichtungen [AS 620]. Am 03.12.2024 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht [AS 629 ff]. Bis zum heutigen Tag bearbeitete die belangte Behörde den Antrag des BF nicht, sondern beschränkte sich auf dessen Ladung sowie die interne Abklärung, ob ein Heimreisezertifikat erstellt werden könne [AS 637 ff]. Das BFA erklärte am 03.03.2025, dass eine bescheidmäßige Erledigung (auch) innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich war und machte kein Verschulden des BF geltend. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.Bis zum heutigen Tag bearbeitete die belangte Behörde den Antrag des BF nicht, sondern beschränkte sich auf dessen Ladung sowie die interne Abklärung, ob ein Heimreisezertifikat erstellt werden könne [AS 637 ff]. Das BFA erklärte am 03.03.2025, dass eine bescheidmäßige Erledigung (auch) innerhalb der dreimonatigen Frist nicht möglich war und machte kein Verschulden des BF geltend. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war sohin stattzugeben und ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom BF eingebrachten Antrag auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht macht von der Möglichkeit zur Erlassung eines Teilerkenntnisses nicht gebrauch und entscheidet vollumfänglich in der Sache selbst gem § 28 Abs 2 VwGVG. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war sohin stattzugeben und ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom BF eingebrachten Antrag auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht macht von der Möglichkeit zur Erlassung eines Teilerkenntnisses nicht gebrauch und entscheidet vollumfänglich in der Sache selbst gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG. 3.
  3. Zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages und Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.2.
  4. Rechtslage: Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. In diesem Fall hat das Bundesamt nach § 46a Abs. 4 FPG amtswegig oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.In diesem Fall hat das Bundesamt nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG amtswegig oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 Gebrauch, hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 Gebrauch, hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN). 3.2.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie unter Punkt
  6. beweiswürdigend dargelegt, ist die Abschiebung des Fremden aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich, weswegen seinem Antrag stattzugeben war. Das BFA hat bereits am 27.01.2023 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht [AS 277]. Ein neuerliches derartiges Verfahren ist anhängig [AS 609]. Der BF ist zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er hat jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zu dessen Erlangung notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte. Er verfügte zwar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 13.02.2023 bis zum 24.08.2023 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, er hat der belangten Behörde jedoch mehrmals zustellfähige Anschriften namhaft gemacht und verfügte damit über Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.Der BF ist zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er hat jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zu dessen Erlangung notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte. Er verfügte zwar nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 13.02.2023 bis zum 24.08.2023 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, er hat der belangten Behörde jedoch mehrmals zustellfähige Anschriften namhaft gemacht und verfügte damit über Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Weiters kam nicht hervor, dass der BF seine Identität weiter zu verschleiern versucht hätte. Mangels Identifikation durch die tunesischen Behörden bestehen Zweifel an den Identitätsangaben, jedoch steht nicht fest, ob er – seit seiner früh korrigierten Falschangabe – unrichtige Angaben über seine Identität getätigt hat. Der BF hat daher keinen Tatbestand im Sinne des § 46 Abs. 3 FPG verwirklicht, vielmehr liegt nach wie vor kein Heimreisezertifikat für den BF vor. Verfügt ein Fremder über kein Reisedokument und sind die Bemühungen für ein Heimreisezertifikat fruchtlos geblieben, kann der Fremde nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden.Der BF hat daher keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, FPG verwirklicht, vielmehr liegt nach wie vor kein Heimreisezertifikat für den BF vor. Verfügt ein Fremder über kein Reisedokument und sind die Bemühungen für ein Heimreisezertifikat fruchtlos geblieben, kann der Fremde nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden. Im Ergebnis liegt somit eine Konstellation des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor. Die Abschiebung des BF ist derzeit aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht durchführbar, da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG beziehungsweise § 46 Abs. 2a FPG bestehen können.Im Ergebnis liegt somit eine Konstellation des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor. Die Abschiebung des BF ist derzeit aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht durchführbar, da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG beziehungsweise Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. In Erledigung der Säumnisbeschwerde war daher festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Ihm ist vom Bundesamt gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen.In Erledigung der Säumnisbeschwerde war daher festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Ihm ist vom Bundesamt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen. 3.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052). Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380; VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052). Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage – den Anträgen und Mitteilungen des BF sowie dem Aktenvermerk, wonach dieser zum Ladungstermin erschienen ist und alle fehlenden Unterlagen vorgelegt hat – in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben.Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage – den Anträgen und Mitteilungen des BF sowie dem Aktenvermerk, wonach dieser zum Ladungstermin erschienen ist und alle fehlenden Unterlagen vorgelegt hat – in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden oder dem Geduldetenstatus noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Säumnisbeschwerden oder dem Geduldetenstatus noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bestehenden Rechtsprechung nicht ab, sondern basiert auf den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, dessen einzelne Umstände nicht revisibel sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.1422384.3.00

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