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{'item': 'I421 2210207-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlI421 2210207-4 Spruch, I421 2210207-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005. In der beigelegten „Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses“ vom 23.05.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit 1999 in Österreich befinde. Von 2000 bis 2007 sei sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Sie habe drei erwachsene Kinder in Österreich, habe in den letzten 20 Jahren mehrere Beschäftigungen gehabt und habe einen großen Freundeskreis in Österreich. Zu den Angehörigen in Ghana habe sie keinen Kontakt und wäre sie dort der Mittellosigkeit ausgesetzt. Weiters habe sie ihren Reisepass verloren und stelle einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag eine Vielzahl an Unterlagen, insbesondere medizinische Dokumente und Integrationsunterlagen, bei.Am 24.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2005. In der beigelegten „Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses“ vom 23.05.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich seit 1999 in Österreich befinde. Von 2000 bis 2007 sei sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Sie habe drei erwachsene Kinder in Österreich, habe in den letzten 20 Jahren mehrere Beschäftigungen gehabt und habe einen großen Freundeskreis in Österreich. Zu den Angehörigen in Ghana habe sie keinen Kontakt und wäre sie dort der Mittellosigkeit ausgesetzt. Weiters habe sie ihren Reisepass verloren und stelle einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag eine Vielzahl an Unterlagen, insbesondere medizinische Dokumente und Integrationsunterlagen, bei. Am 25.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA hinsichtlich ihrer Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst an, dass sie einen gebrochenen Halswirbel und ein Metallimplantat habe. Sie stehe in Behandlung und nehme starke Medikamente ein. Sie lebe seit 27 Jahren in Österreich und würden ihre Kinder hier leben.Am 25.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA hinsichtlich ihrer Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst an, dass sie einen gebrochenen Halswirbel und ein Metallimplantat habe. Sie stehe in Behandlung und nehme starke Medikamente ein. Sie lebe seit 27 Jahren in Österreich und würden ihre Kinder hier leben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AslyG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK wurde gemäß § 55 Abs. 1 i

Vm § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AslyG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung am 24.10.2024 Beschwerde in vollem Umfang. Mit Schriftsatz vom 25.10.2024, eingelangt am 31.10.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 25.02.2025 wurde die Vollmachtsauflösung von ihrem damaligen Rechtsvertreter bekannt gegeben. Am 26.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung, einer Englisch-Dolmetscherin und ihrer ältesten Tochter als Zeugin statt. Im Rahmen der Verhandlung legte sie die Vollmacht vom 07.02.2025 vor. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Sachverhalt: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie ist geschieden und hat drei volljährige Kinder, welche in Österreich leben. Ihre Identität steht fest. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Fanti auch Englisch, Deutsch und Französisch. Sie hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf und reiste seither nur für gelegentliche Familienbesuche nach Ghana. Im Zentralen Melderegister ist sie seit Mai 2002 durchgehend erfasst. Die Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2007 oder 2008 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin am 27.08.2019 seitens des Magistrats einer österreichischen Landeshauptstadt ein bis zum 26.08.2024 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ ausgestellt, welcher ihr jedoch in Folge der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot am 23.03.2020 entzogen wurde.Sie hält sich seit dem Jahr 2000 in Österreich auf und reiste seither nur für gelegentliche Familienbesuche nach Ghana. Im Zentralen Melderegister ist sie seit Mai 2002 durchgehend erfasst. Die Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2007 oder 2008 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin am 27.08.2019 seitens des Magistrats einer österreichischen Landeshauptstadt ein bis zum 26.08.2024 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ ausgestellt, welcher ihr jedoch in Folge der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot am 23.03.2020 entzogen wurde. Die Beschwerdeführerin leidet infolge eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 an einer Verletzung an der Halswirbelsäule. Diesbezüglich wurde sie im Jahr 2014 sowie im Oktober 2019 operiert. Es besteht bei ihr aktuell eine Streckfehlhaltung der gesamten Wirbelsäule, vor allem an der Halswirbelsäule mit Ankylosierung (spontane Gelenksversteifung) sowie eine Chrondrose (Verschleißerscheinung der Bandscheiben). Sie leidet an Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Schwindel sowie einseitigen Beinschmerzattacken. Überdies leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode ohne psychotischen Symptomen (F32.2) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Eine regelmäßige klinisch psychologische Beratung und Behandlung sowie eine psychiatrische Behandlung ist erforderlich. Derzeit nimmt sie folgende Medikamente ein: Amlodipin/Vals, Diclostad, Fluoxetin, Folsan, Gastroloc Hex, Ibuprofen, Neuromultivit, Paracetamol und Paracodin. Diese Medikamente sind in Ghana erhältlich, jedoch vom Patienten selbst zu bezahlen, ohne dass Anspruch auf eine Rückerstattung besteht. Eine Packung (28 Tabletten) Amlodipine/Valsatran kostet etwa USD 30 (EUR 27,45), eine Packung (20 Tabletten) Diclostad etwa USD 6 (EUR 5,49) und eine Flasche (100 ml) Paracodin USD 26,65 (EUR 24,39). Psychotherapeutische Behandlungen sind in Ghana ebenso verfügbar. Die Kosten einer Therapiesitzung belaufen sich auf ca. USD 25 (EUR 22,88) und sind ebenso vom Patienten zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2007 oder 2008 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit diesem hat sie einen gemeinsamen Sohn, den 20 XXXX geborenen XXXX Ihre 19 XXXX und 19 XXXX geborenen Töchter brachte sie erst später von Ghana nach Österreich. 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge für alle drei Kinder entzogen.Die Beschwerdeführerin war von 2002 bis 2007 oder 2008 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit diesem hat sie einen gemeinsamen Sohn, den 20 römisch 40 geborenen römisch 40 Ihre 19 römisch 40 und 19 römisch 40 geborenen Töchter brachte sie erst später von Ghana nach Österreich. 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge für alle drei Kinder entzogen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger, ihre im Bundesgebiet aufhältigen Töchter verfügen über unbefristete Aufenthaltsberechtigungen. Seit ca. 2020 besteht zu ihrer ältesten Tochter, welche sie auch zur Beschwerdeverhandlung am 26.02.2025 vor das Bundesverwaltungsgericht begleitete und als Zeugin aussagte, erneut regelmäßiger Kontakt. Sie treffen sich ein- bis zweimal die Woche, kochen zusammen oder unternehmen gemeinsame Spaziergänge. Sie telefonieren auch regelmäßig. Zu ihren anderen zwei Kindern steht die Beschwerdeführerin über Videotelefonie in Kontakt und finden teilweise gemeinsame Treffen der beiden Töchter mit der Beschwerdeführerin statt. Zwischen keinem ihrer in Österreich lebenden Kinder und der Beschwerdeführerin besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Eltern sind verstorben. In Ghana leben zwei Schwestern, Halbbrüder sowie Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt. Sie hat in Ghana insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur Köchin sowie zur Schneiderin absolviert. In Österreich hat sie zudem eine Tourismusschule besucht und abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich von 2003 bis 2013 punktuell legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils höchstens ein paar Monate andauerten. Mit XXXX .2013 meldete die Beschwerdeführerin ein freies Handelsgewerbe ( XXXX ) an. Im Zeitraum von 2006 bis 2016 sowie von 2018 bis 2020 bezog sie überwiegend Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe. Zuletzt war sie von 08.06.2021 bis 08.09.2021 geringfügig bei einer Reinigungsfirma tätig.Die Beschwerdeführerin ging in Österreich von 2003 bis 2013 punktuell legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin nach, wobei die Arbeitsverhältnisse jeweils höchstens ein paar Monate andauerten. Mit römisch 40 .2013 meldete die Beschwerdeführerin ein freies Handelsgewerbe ( römisch 40 ) an. Im Zeitraum von 2006 bis 2016 sowie von 2018 bis 2020 bezog sie überwiegend Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe. Zuletzt war sie von 08.06.2021 bis 08.09.2021 geringfügig bei einer Reinigungsfirma tätig. Sie hat bisher keine Deutsch-Prüfung absolviert und besucht derzeit einen Integrations- und Grammatik-Kurs. Ihre Befragung in der Beschwerdeverhandlung war ohne Probleme auf Deutsch möglich und musste die anwesende Dolmetscherin nicht hinzugezogen werden. Sie bezieht derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie verfügt über Bekannte im Bundesgebiet. Sie ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Institution in Österreich, noch hat sie sich ehrenamtlich betätigt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.11.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2014 der unter ihrer Obhut stehenden dreijährigen XXXX eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem sie das 11 kg schwere Mädchen an den Oberarmen packte und heftig schüttelte, sie wiederholt kräftig auf beide Wangen schlug und ihr zumindest einen heftigen Schlag in die rechte Flanke versetzte, wodurch XXXX ein Subduralhämatom (Einblutung unter die harte Hirnhaut) mit nachfolgendem Hirnödem, Einblutungen in die Netzhäute, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Wangen und eine Kieferköpfchenfraktur links sowie eine zentrale Leberruptur mit Einblutungen in die Bauchhöhle und Einblutung im Bereich der rechten Nierenkapsel, sohin an sich schwere, verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, Verletzungen erlitt. Weiters wurde sie für schuldig befunden, an einem Tag im Jahr 2014 die unter ihrer Obhut stehende dreijährige XXXX vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem sie ihr in das Gesicht schlug und in den rechten Unterschenkel biss, wodurch XXXX ein Hämatom an der Wange und am Unterschenkel erlitt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen hatte das Kind auch mindestens zwei epileptische Anfälle. Die Beschwerdeführerin hat dadurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie gemäß § 369 StPO zur Zahlung von EUR 36.775,09 an die Gebietskrankenkasse verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2014 der unter ihrer Obhut stehenden dreijährigen römisch 40 eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem sie das 11 kg schwere Mädchen an den Oberarmen packte und heftig schüttelte, sie wiederholt kräftig auf beide Wangen schlug und ihr zumindest einen heftigen Schlag in die rechte Flanke versetzte, wodurch römisch 40 ein Subduralhämatom (Einblutung unter die harte Hirnhaut) mit nachfolgendem Hirnödem, Einblutungen in die Netzhäute, Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Wangen und eine Kieferköpfchenfraktur links sowie eine zentrale Leberruptur mit Einblutungen in die Bauchhöhle und Einblutung im Bereich der rechten Nierenkapsel, sohin an sich schwere, verbunden mit einer mehr als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung, Verletzungen erlitt. Weiters wurde sie für schuldig befunden, an einem Tag im Jahr 2014 die unter ihrer Obhut stehende dreijährige römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem sie ihr in das Gesicht schlug und in den rechten Unterschenkel biss, wodurch römisch 40 ein Hämatom an der Wange und am Unterschenkel erlitt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen hatte das Kind auch mindestens zwei epileptische Anfälle. Die Beschwerdeführerin hat dadurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung von EUR 36.775,09 an die Gebietskrankenkasse verurteilt. Vom Vorwurf, sie habe zwischen 2011 und 2012 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die Vorgabe, XXXX sei sein leibliches Kind, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Anweisung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 3.000 verleitet, die den Genannten am Vermögen schädigte, und hierdurch das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen, wurde die Beschwerdeführerin hingegen freigesprochen.Vom Vorwurf, sie habe zwischen 2011 und 2012 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die Vorgabe, römisch 40 sei sein leibliches Kind, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Anweisung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 3.000 verleitet, die den Genannten am Vermögen schädigte, und hierdurch das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB begangen, wurde die Beschwerdeführerin hingegen freigesprochen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd die Unbescholtenheit berücksichtigt, erschwerend fiel das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen ins Gewicht. Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe an das Oberlandesgericht wurde mit Urteil vom 18.10.2016, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben.Der gegen dieses Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe an das Oberlandesgericht wurde mit Urteil vom 18.10.2016, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.03.2018, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, in einem Monat im Jahr 2015 und einem Monat im Jahr 2016 einen gefälschten, österreichischen Fremdenpass, sohin eine echte inländische Urkunde, durch Manipulation an der dritten Seite zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zur Ausreise aus und Einreise nach Österreich, verfälscht zu haben. Die Beschwerdeführerin hat hierdurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 1, 224 StGB begangen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts zu XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Der sichergestellte Fremdenpass wurde beschlagnahmt und eingezogen.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, in einem Monat im Jahr 2015 und einem Monat im Jahr 2016 einen gefälschten, österreichischen Fremdenpass, sohin eine echte inländische Urkunde, durch Manipulation an der dritten Seite zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zur Ausreise aus und Einreise nach Österreich, verfälscht zu haben. Die Beschwerdeführerin hat hierdurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB begangen. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts zu römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Der sichergestellte Fremdenpass wurde beschlagnahmt und eingezogen. Am 08.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022 wurde festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig wäre und wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen. Am 05.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.12.2021 abgewiesen wurde. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2023 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt betreffend eine Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.12.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, an zwei näher bezeichneten Tag im Jahr 2021 jeweils bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor einer Polizeiinspektion im Strafverfahren gegen XXXX durch die sinngemäße Aussage: „ XXXX habe ihr Schlafmittel oder ähnliches in den Champagner gemischt und dann gegen ihren Willen mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt.“ und „Am Tag nach dem Vorfall habe sie XXXX eine Sprachnachricht geschickt und sie habe ihn blockiert“, somit in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben; sowie mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die Sprachnachricht, dass sie ein von ihr und XXXX angefertigtes Video an die Kronenzeitung und an soziale Medien und die Polizei weiterleiten würde, wenn er ihr keine Arbeit gebe oder EUR 5.000 bezahle, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre, der Freiheit, des Vermögens und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Veröffentlichen von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, zu einer Handlung, die XXXX am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung von EUR 5.000 zu nötigen versucht zu haben; sowie XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar dem Verbrechen der Vergewaltigung, falsch verdächtigt hat, obwohl sie gewusst hat, dass die Verdächtigung falsch ist.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, an zwei näher bezeichneten Tag im Jahr 2021 jeweils bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor einer Polizeiinspektion im Strafverfahren gegen römisch 40 durch die sinngemäße Aussage: „ römisch 40 habe ihr Schlafmittel oder ähnliches in den Champagner gemischt und dann gegen ihren Willen mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt.“ und „Am Tag nach dem Vorfall habe sie römisch 40 eine Sprachnachricht geschickt und sie habe ihn blockiert“, somit in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben; sowie mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die Sprachnachricht, dass sie ein von ihr und römisch 40 angefertigtes Video an die Kronenzeitung und an soziale Medien und die Polizei weiterleiten würde, wenn er ihr keine Arbeit gebe oder EUR 5.000 bezahle, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre, der Freiheit, des Vermögens und des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Veröffentlichen von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, zu einer Handlung, die römisch 40 am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bezahlung von EUR 5.000 zu nötigen versucht zu haben; sowie römisch 40 dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar dem Verbrechen der Vergewaltigung, falsch verdächtigt hat, obwohl sie gewusst hat, dass die Verdächtigung falsch ist. Sie wurde dadurch wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1
  3. Fall StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie wegen des Verbrechens der Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Sie wurde dadurch wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins,
  4. Fall StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen des Verbrechens der Erpressung gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 12 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde der Umstand des teilweisen Versuchs und das teilweise Tatsachengeständnis berücksichtigt. Erschwerend fielen hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin befand sich von 05.01.2017 bis 05.09.2018 sowie von 03.11.2022 bis 03.05.2023 in Strafhaft. Am 24.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005.Am 24.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G

  1. 1.
  2. Zur Lage in Ghana: Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 129/
  3. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 14.03.2024) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992 (AA 6.10.2023). Die Dynamik der ghanaischen Demokratie und ihr friedliches Funktionieren werden von Beobachtern einhellig gelobt. Ghana gilt derzeit als eines der dynamischsten politischen Systeme in Westafrika (FD 1.1.2023). Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung (AA 6.10.2023). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vgl. FD 1.1.2023).Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vergleiche FD 1.1.2023). Das Land hat eine Reihe friedlicher politischer Wechsel zwischen den beiden großen politischen Parteien, dem National Democratic Congress (sozialdemokratisch) und der New Patriotic Party (Mitte-Rechts) durchlebt (FD 1.1.2023). Im Dezember 2020 wurde Präsident Nana Akufo-Addo, der Partei New Patriotic Party (NPP), für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt (FD 1.1.2023). Inländische und internationale Beobachter bewerteten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 als transparent und glaubwürdig. Vereinzelt kam es allerdings zu gewalttätigen Zwischenfällen, bei denen bis zu acht Menschen starben, einige davon durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die Mitglieder des 275 Sitze zählenden Einkammerparlaments werden direkt in Einzelwahlkreisen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die NPP, die im vorherigen Parlament die Mehrheit hatte, und die NDC haben bei den Wahlen, die zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2020 stattfanden, jeweils 137 Sitze gewonnen. Einen Sitz gewann ein Unabhängiger, der sich bereit erklärte, die NPP zu unterstützen, so dass diese Partei de facto über eine knappe Mehrheit verfügt. Die Wahlbeobachter lobten den allgemeinen Verlauf der Wahlen (FH 2023). Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmittelbare Zeit nach der Wahl war von Gewalt geprägt, und die nationale Polizei meldete mindestens fünf Tote in den Tagen nach der Wahl. NDC-Anhänger protestierten nach der Wahl in Teilen Ghanas und marschierten vor allem auf den Sitz der Wahlkommission in Accra (FH 2023). Die Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) hat am 4.11.2023 ihren Kandidaten für die im Dezember 2024 angesetzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen gewählt. Die Vorwahlen konnte der aktuelle Vizepräsident Mahamudu Bawumia mit 61 % der Stimmen für sich entscheiden. Mahamudu Bawumia wird im Dezember 2024 gegen John Mahama, Kandidat der Hauptoppositionspartei National Democratic Congress (NDC) und ehemaliger ghanaischer Präsident von 2012 bis 2017, antreten (BAMF 17.1.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115&vernum=-2, Zugriff 12.3.2024 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (1.1.2023): Présentation du Ghana, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ghana/presentation-du-ghana/, Zugriff 8.3.2024 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Sicherheitslage Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vgl. EDA 18.1.2024).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vgl. AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vergleiche AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024). Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vgl. EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024). Die Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen und Kleinkriminalität kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 5.2024) Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 30.1.2024). Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vgl. EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vergleiche EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024). In den Regionen Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West und Upper East besteht ferner die Gefahr von Entführungen und Überfällen, auch auf den Hauptverkehrsstrecken (AA 30.1.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (22.1.2024): Ghana, Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ghana/#sante, Zugriff 1.3.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), und die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen hat (FH 2023), ist die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Verzögerungen bei der Rechtsprechung stellen weiterhin ein Problem dar (FH 2023). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 20.3.2023). Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten (FH 2023). Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Sicherheitsbehörden The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).The Ghana Police Service (Polizei) ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 20.2.2024) und für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig (USDOS 20.3.2023). Das Militär ist dem Verteidigungsministerium unterstellt und nimmt weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen teil. Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im ghanaischen Polizeidienst, insbesondere in Bezug auf Korruption und Bestechung. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, uneinheitliche Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit der Polizei bei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Meldungen von Straftaten (USDOS 20.3.2023). 2022 begann Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes zu verstärken, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben; Ghana hat außerdem eine Initiative zur Stärkung der Sicherheitskooperation und des Informationsaustauschs zwischen den Nachbarländern am Golf von Guinea und den Sahelländern vorangetrieben (CIA 20.2.2024). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Beschwerden über übermäßige Gewaltanwendung durch Polizeikräfte (USDOS 20.3.2023). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Praktiken, die unmenschlich sind oder das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person beeinträchtigen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Polizei inhaftierte Verdächtige und andere Bürger schlug und anderweitig misshandelte. Die Polizei streitet die Vorwürfe im Allgemeinen ab oder behauptet, das Ausmaß der Gewaltanwendung sei gerechtfertigt. Die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gingen nicht wirksam auf Berichte über Missstände und Bestechung ein. Die Ergebnisse interner polizeilicher Untersuchungen werden fast nie veröffentlicht (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch berichtete im Dezember 2022, dass in Ghana nach wie vor Menschen mit tatsächlichen oder vermeintlichen psychischen Erkrankungen in traditionellen Heilungszentren bzw. religiösen Einrichtungen angekettet werden, obwohl die Praxis des Ankettens verboten ist. HRW dokumentierte mehr als 60 Menschen, einschließlich Minderjährigen, die in fünf Einrichtungen entweder angekettet oder in Käfigen festgehalten wurden (AI 28.3 2023). Medien berichteten 2022 von mehreren Tötungen und Tötungsversuchen an Frauen zu rituellen Zwecken. In den Regionen Nord, Nordost, Upper East und Upper West verbannten Familien oder traditionelle Autoritäten ältere Frauen, oft Witwen, die der „Hexerei“ verdächtigt wurden, in „Hexendörfer“. Einige Frauen wurden getötet. Die Zahl der Personen in den Lagern ist seit 2020 aufgrund von Bildungs-, Unterstützungs- und Reintegrationsangeboten von Kirchen und zivilgesellschaftlichen Organisationen deutlich zurückgegangen (USDOS 20.3.2023). Laut dem Bericht des Parlamentausschusses vom 25.7.2023, wurden grundlegende Gesetze verabschiedet, die bei Zustimmung des Präsidenten einen deutlichen Fortschritt hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte bedeuten. Das Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Vorschriften verbietet Hexereianschuldigungen. Es verbietet die Ausübung der Tätigkeit als Hexendoktor oder Hexensucher und untersagt die Beschuldigung, Benennung oder Kennzeichnung einer anderen Person als Hexe und damit zusammenhängende Aspekte. Laut dem Abgeordneten, der das Gesetz einbrachte, kann eine Anschuldigung als Hexe je nach der Gemeinschaft, in der der Vorwurf erhoben wurde, mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen und bisweilen auf ein faktisches Todesurteil hinauslaufen (BAMF 17.1.2024). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115&vernum=-2, Zugriff 12.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Korruption Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt diese nicht wirksam um, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGOs zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 20.3.2023). Politische Korruption ist nach wie vor ein Problem, trotz aktiver Medienberichterstattung, relativ robuster Gesetze und Institutionen sowie staatlicher und nichtstaatlicher Initiativen zur Bekämpfung von Korruption. Mit den 2017 verabschiedeten Gesetzen wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts, bzw. des Special Prosecutor (OSP) als zusätzliche Institution zur Untersuchung politischer Korruption eingerichtet (FH 2023). Das OSP veröffentlichte Informationen über den Stand von 75 Fällen (fünf davon waren hochkarätig), in denen es wegen möglicher Korruption ermittelte, darunter gegen ein Mitglied des präsidialen Beratungsgremiums, des Staatsrats. Das Büro des OSP hat jedoch Zweifel an der Integrität der Verpflichtungen der Regierung zur Korruptionsbekämpfung geäußert (FH 2023). Ein im Juli 2022 veröffentlichter Bericht des Ghana Integrity of Public Services Survey enthüllte weit verbreitete Korruption und Verschwendung öffentlicher Gelder. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass korrupte Praktiken zu mehr als fünf Milliarden Cedis (346 Mio. USD) an finanzieller Misswirtschaft geführt haben, einschließlich falscher Verwendung und Veruntreuung von Geldern, Diebstahl und Missmanagement bei der Auftragsvergabe (USDOS 20.3.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ) arbeitete ohne offenkundige Einmischung der Regierung; einige Kritiker stellten jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Ghana erreichte im Corruption Perceptions Index (CPI) 2023 einen Indexwert von 43 Punkten (von 100) (0= highly corrupt, 100= very clean) und belegte damit Platz 70 von 180 untersuchten Staaten (TI 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index, Ghana, https://www.transparency.org/en/countries/ghana, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden in Ghana grundsätzlich geachtet, es besteht allerdings noch einige Herausforderungen bezüglich Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierung marginalisierter Gruppen (BMZ 27.10.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden. Die CHRAJ arbeitet ohne offenkundige Einmischung der Regierung. Einige Kritiker stellen jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die CHRAJ ist groß (USDOS 20.3.2023). Laut Verfassung ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Die Beklagten können jedoch beim Gerichtshof der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten Rechtsmittel wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einlegen. Der Zugang zu den Gerichten steht den Bürgern offen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Beendigung einzuklagen (USDOS 20.3.2023). Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vgl. USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vergleiche USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023). Ghana hat eine vielfältige Medienlandschaft. Auf die meisten Pressedelikte wie Verleumdung stehen seit 2011 keine Haftstrafen mehr. Allerdings kommen Zivilklagen auf hohe Summen, etwa wegen Berichten über Korruption und Machtmissbrauch, vor. Manche Medien üben politisch oder wirtschaftlich motivierte Selbstzensur. Es kam mehrfach vor, dass Sicherheitskräfte Redaktionen gestürmt haben. Immer wieder bedrohen Politiker und andere bekannte Persönlichkeiten Journalisten oder ihre Anhänger werden handgreiflich. Auch hat die Polizei Journalisten wegen vermeintlicher Beleidigung des Präsidenten festgenommen (RSF 2023). Die NGO Reporter ohne Grenzen konstatierte in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2022 in Ghana eine Verschlechterung der Meinungsfreiheit (AI 28.3.2023). Während des gesamten Jahres 2022 kam es zu einer Häufung von tätlichen Angriffen und Morddrohungen gegen Journalisten, und die Regierung zeigte sich zunehmend intolerant gegenüber abweichenden Äußerungen von Reportern (FH 2023). Für das Jahr 2023 belegt Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit Platz 62 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2024). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vgl. USDOS 20.3.
  1. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vergleiche USDOS 20.3.
  2. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 20.3.2024). NGOs können im Allgemeinen frei agieren und spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung (FH 2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland](17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115&vernum=-2, Zugriff 12.3.2024 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.10.2023): Dezentralisierung und Verbesserung der öffentlichen Finanzen sowie Stärkung der Menschenrechte und Gleichberechtigung, https://www.bmz.de/de/laender/ghana/kernthema-frieden-9874, Zugriff 14.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024): Ghana, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana, 14.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.1.2024). Die Gefängnisse sind überfüllt und die Bedingungen (FH 2023) sind aufgrund von Überbelegung, unzureichenden sanitären Anlagen, mangelnder medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung, sowie minderwertiger und unzureichender Ernährung, im Allgemeinen hart (USDOS 20.3.2023) und können lebensbedrohlich sein (FH 2023). Die Gefängnisverwaltung hat in den letzten Jahren versucht, die Überbelegung zu verringern und die Behandlung der Insassen zu verbessern (FH 2023). Im September 2022 meldete das Ghana Prisons Service eine Überbelegung der Gefängnisse von 150 %, was einem Anstieg von 15 % gegenüber 2021 entspricht. Das Ghana Prisons Service hält Frauen und Männer getrennt voneinander fest. Obwohl sich die Behörden bemühen, Jugendliche getrennt von Erwachsenen zu inhaftieren, gibt es Berichte, dass Häftlinge unter 18 Jahren zusammen mit Erwachsenen inhaftiert wurden. Die Behörden halten Untersuchungshäftlinge in denselben Einrichtungen wie Strafgefangene fest, jedoch im Allgemeinen in getrennten Zellen (USDOS 20.3.2023). Die Gefangenen haben zwar Zugang zu Trinkwasser, aber die Menge und Qualität der Nahrung ist unzureichend, so dass die Gefangenen auf Spenden und ihre Familien angewiesen sind. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Gefängnissen bezeichnet die Verpflegung der Gefangenen als ein Hauptproblem und stellt fest, dass die tägliche monetäre Zuteilung von 1,80 Cedi (0,12 US-Dollar) pro Gefangenem nicht ausreicht. Untersuchungshäftlinge werden nicht mit Lebensmitteln oder Wechselkleidung versorgt (USDOS 20.3.2023). Die Gefängnisse sind veraltete oder verlassene, öffentliche oder militärische Gebäude, die trotz Verbesserungen eine schlechte Belüftung und Abwasserentsorgung, sowie unzureichende Platz- und Lichtverhältnisse aufweisen. Die ghanaische Gefängnisbehörde lässt die Gefängnisse regelmäßig ausräuchern und desinfizieren. Es gibt nicht genügend Toiletten für die Anzahl der Gefangenen, so dass sich bis zu 100 Gefangene eine Toilette teilen müssen (USDOS 20.3.2023). Der Ghana Prisons Service verfügt in den meisten großen Gefängnissen über medizinisches Personal, allerdings nur über einen sehr begrenzten Vorrat an Medikamenten (USDOS 20.3.2023). Die Regierung gestattet die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale NGOs, die von der Regierung unabhängig sind. Sie überwachen die Inhaftierung von Jugendlichen und die Untersuchungshaft, die Kaution und die Verfahren zur Führung von Akten. Auch lokale Nachrichtenagenturen berichteten über die Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023). In jedem Gefängnis wurde ein Verantwortlicher für die Entgegennahme von Beschwerden benannt, der mitunter glaubwürdigen Anschuldigungen über Misshandlungen nachgeht (USDOS 20.3.2023). Quellen: - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Todesstrafe Obwohl die Todesstrafe weiterhin in den Gesetzen verankert ist, wird sie selten angewendet und seit 1993 wurde niemand hingerichtet oder zum Tode verurteilt (FH 2023). Im April 2022 wurden dem ghanaischen Parlament Gesetzentwürfe zur Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Haft vorgelegt (AI 28.3.2023), die am 25.Juli 2023 vom ghanaischen Parlament angenommen wurden. Die ausstehende Unterzeichnung durch den Präsidenten wird als reine Formsache angesehen und ist in den kommenden Monaten zu erwarten (AI 1.8.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (1.8.2023): Ghana: Parlament stimmt für die Abschaffung der Todesstrafe, https://amnesty-westafrika.de/2023/08/ghana-parlament-stimmt-fuer-die-abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 14.3.2024 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig und gesetzlich geschützt, und die Regierung hält diese weitgehend aufrecht (FH 2023), ferner ist religiöse Diskriminierung verboten. Es gibt keine Staatsreligion. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen, um einen Rechtsstatus zu erhalten (USDOS 15.5.2023). Muslimische und christliche Oberhäupter betonten weiterhin die Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz und berichteten von Kommunikation und Koordination untereinander und veröffentlichen Aufrufe, die Toleranz und Frieden fördern (USDOS 15.5.2023). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des einheimischen Glaubens. Es gibt synkretistische Gruppen, die Elemente des Christentums oder des Islams mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbinden. Das Zetahil, ein landeseigenes Glaubenssystem, verbindet Elemente des Christentums und des Islam (USDOS 15.5.2023). Es besteht kein signifikanter Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion. Christen leben im ganzen Land; die Mehrheit der Muslime wohnt in den städtischen Zentren Accra, Kumasi und Sekondi-Takoradi sowie in den nördlichen Regionen. Die meisten Anhänger traditioneller religiöser Überzeugungen leben in ländlichen Gebieten (USDOS 15.5.2023). Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Verteilung der Konfessionen: Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 20.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Zu den muslimischen Gemeinschaften gehören Sunniten, Ahmadiyya, Schiiten und Sufis (Tijaniyyah- und Qadiriyya-Orden) (USDOS 15.5.2023). Weitere kleineren religiösen Gruppen sind die Baha'is, Buddhisten, Juden, Hindus, Anhänger des Shintoismus, Eckankar und Rastafarianismus (USDOS 15.5.2023). Die jüdische Gemeinde zählt einige hundert Mitglieder. Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023). Präsident Akufo-Addo, ein Christ, und Vizepräsident Mahamudu Bawumia, ein Muslim, betonten in öffentlichen Äußerungen immer wieder die Bedeutung einer friedlichen religiösen Koexistenz (USDOS 15.5.2023). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091894.html, Zugriff 8.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Minderheiten Das Gesetz schützt Angehörige ethnischer Minderheiten vor Gewalt und Diskriminierung, aber es ist unklar, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023). In Ghana leben zahlreiche ethnische Gruppen: Asante 16 %, Ewe 14 %, Fante 11,6 %, Boron (Brong) 4,9 %, Dagomba 4,4 %, Dangme 4,2 %, Dagarte (Dagaba) 3,9 %, Kokomba 3,5 %, Akyem 3,2 %, Ga 3,1 %, andere 31,2 % (2010 est.) (CIA 20.2.2024). Nach Angaben des West Africa Center for Counter Extremism (Westafrikanisches Zentrum für Extremismusbekämpfung) waren Stammesfehden und ethnische Gewalt die größten Ursachen für Unsicherheit und Instabilität im Land. Sowohl unter den Fulbe-Hirten als auch zwischen Fulbe-Hirten und Bauern kam es immer wieder zu Streitigkeiten, die bisweilen in Gewalt mündeten. Die Regierung bemühte sich generell, die Gewalt einzudämmen und den Dialog und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern (USDOS 20.3.2023). Es ist bekannt, dass es in Teilen Ghanas zu kommunaler und ethnischer Gewalt kommt. Im September 2022 wurde ein langwieriger Stammesstreit in der Upper East Region von Bawku erneut entfacht, bei dem mindestens drei Menschen starben (FH 2023). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (20.2.2024): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 4.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung und die Gesetze sehen für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum, Staatsangehörigkeit und Erbrecht vor (USDOS 20.3.2023). Trotz der gesetzlichen Gleichberechtigung werden Frauen gesellschaftlich diskriminiert, insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ihre Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten begrenzt sind. Der Anteil der Frauen an den Universitäten hat jedoch in den letzten Jahren zugenommen (FH 2023). Es kommt zur Diskriminierung von Frauen in Beschäftigung und Beruf. Frauen in städtischen Zentren und solche mit Qualifikationen und Ausbildung werden kaum mit offenen Vorurteilen konfrontiert, aber es gibt nach wie vor Widerstände gegen Frauen, die in nicht-traditionelle Bereiche einsteigen oder eine entsprechende Berufsausbildung anstreben. Es gibt nur unzureichende Systeme zum Schutz von Frauen vor sexueller Belästigung und anderer Gewalt am Arbeitsplatz (USDOS 20.3.2023). Während sich die Regierung im Allgemeinen bemüht, das Gesetz durchzusetzen, sind die überwiegend männlichen Stammesführer und Häuptlinge befugt, den Zugang zu Land und die Nutzung innerhalb ihrer Stammesgebiete zu regeln. In diesen Gebieten erhalten Frauen seltener als Männer Zugangsrechte zu großen, fruchtbaren Grundstücken. Witwen werden häufig von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes aus ihren Häusern vertrieben, und oft fehlen ihnen das Bewusstsein oder die Mittel, um ihre Eigentumsrechte vor Gericht zu verteidigen (USDOS 20.3.2023). Es gibt einen Gesetzesentwurf, der Affirmative Action Bill. Dieser wurde bereits dreimal im Parlament behandelt und liegt seit 2011 in verschiedenen Fassungen vor, wurde aber noch nicht verabschiedet (GBC 2.12.2023). Die Affirmative Action-Gesetze sind politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die historisch und systematische Ungleichheiten ausgleichen sollen (GNA 8.3.2024). Die Affirmative Action Bill sieht unter anderem vor, dass mindestens 40 % der öffentlichen Ämter für Frauen reserviert werden (GBC 2.12.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich beteiligt, wenn auch nicht in der gleichen Anzahl wie Männer (USDOS 20.3.2023). Frauen sind formal politisch gleichberechtigt, haben aber in der Praxis vergleichsweise wenige Führungspositionen inne (FH 2023). Drei Frauen kandidierten für das Präsidentenamt 2020, und es gab eine weibliche Vizepräsidentschaftskandidatin von einer der beiden größten Parteien, dem National Democratic Congress (USDOS 20.3.2023). Bei den Wahlen im Dezember 2020 errangen Frauen 40 Sitze im Parlament, ein leichter Anstieg gegenüber den Ergebnissen von 2016 und der größte Anteil seit der Wiedereinführung des Mehrparteiensystems (FH 2023). Kulturelle und traditionelle Faktoren schränkten die Beteiligung von Frauen am politischen Leben ein. Frauen haben weniger Führungspositionen inne als Männer, und Frauen bleiben in politischen Kampagnen und in gewählten Ämtern Sexismus, Belästigungen und Gewaltandrohungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Frauen unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung und häusliche Gewalt blieben ein ernstes Problem. Die Behörden setzten die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Die Domestic Violence and Victim Support Unit (DOVVSU) des ghanaischen Polizeidienstes arbeitet bei der Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt eng mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt, dem Sekretariat für häusliche Gewalt, CHRAJ, der Legal Aid Commission, der Ark Foundation, UNICEF, dem UN-Bevölkerungsfonds, der nationalen Sektion der International Federation of Women Lawyers und mehreren anderen Menschenrechts-NGOs zusammen. Ferner führt die DOVVSU auch Aufklärungsarbeit in den Gemeinden und im Radio durch. Sie verfügt des weiteren über einen klinischen Psychologen, der Überlebende häuslicher Gewalt betreut (USDOS 20.3.2023). Es gibt drei von der Regierung betriebene Heime für Überlebende häuslicher Gewalt, das Madina Social Welfare Center, das Center for Abused Children und das nationale One-Stop-Center der DOVVSU (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein Gesetz, das sexuelle Belästigung ausdrücklich verbietet, obwohl die Behörden einige Fälle von sexueller Belästigung auf der Grundlage von Körperverletzung und anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verfolgen (USDOS 20.3.2023). Mehrere Gesetze enthalten Bestimmungen zum Verbot von Geschlechtsverstümmlung (FGM/C). Obwohl sie nur selten an erwachsenen Frauen durchgeführt wird, ist diese Praxis in einigen Regionen nach wie vor ein ernstes Problem für Mädchen unter 18 Jahren. Nach Angaben des Ministeriums für Gender, Kinder und sozialen Schutz war FGM/C in der Region Upper East mit einer Prävalenzrate von 27,8 % deutlich häufiger als auf nationaler Ebene mit 3,8 %. Laut dem Multiple Indicator Cluster Survey (MICS) 2017-2018 sind Frauen in ländlichen Gebieten dreimal so häufig von FGM/C betroffen wie Frauen in städtischen Gebieten (3,6 % gegenüber 1,2 %). Interventionsprogramme waren teilweise erfolgreich bei der Verringerung der Prävalenz von FGM/C, insbesondere in den nördlichen Regionen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - GBC - GBC Ghana Online (2.12.2024): https://www.gbcghanaonline.com/general/affirmative-action-bill/2023/, Zugriff 14.3.2024 - GNA - Ghana News Agency (8.3.2024): https://gna.org.gh/2024/03/panelists-urge-immediate-enactment-of-the-affirmative-action-bill/, Zugriff 14.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Allerdings können schlecht ausgebaute Straßennetze und Banditentum das Reisen außerhalb der Hauptstadt erschweren. Die Polizei richtet illegale Kontrollpunkte ein, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Nach einem schwierigen Jahr geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartet der IWF ein Plus des BIP von 2,7 %. Dies soll vor allem auf verstärkten Aktivitäten im Bergbau- und Ölsektor und damit steigenden Exporterlösen sowie wahlbedingten Staatsausgaben beruhen (GTAI 18.1.2024). Zu den größten Industriezweigen, zählen der Bergbau, Holzwirtschaft, Aluminiumschmelzen, Lebensmittelverarbeitung, Zement, Erdöl und kleinerer Schiffsbau (LI 2.2024). Der Bergbausektor spielt eine wichtige Rolle in der ghanaischen Wirtschaft und die Bergbaubranche ist der größte Steuerzahler des Landes und leistet einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (WKO 4.1.2024). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.260 Euro gehört Ghana zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (LI 3.2024b); der Privatkonsum ist nach wie vor eingeschränkt (GTAI 18.1.2024). Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 3,9 % (WKO 2.2024). Bei der Durchführung der Reformen zur Überwindung einer Wirtschaftskrise haben die Behörden daran gearbeitet die wirksamsten Sozialschutzprogramme zu erweitern, vor allem für die gefährdeten Bevölkerung. Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen des bestehenden zielgerichteten Bargeldtransferprogramms "Living Empowerment Against Poverty", und es wird erwartet, dass diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt werden, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt - und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (IMF 18.1.2024). Im Bildungsbereich wurden die Zuweisungen für das Ghana School Feeding Program und die Kopfpauschale ebenfalls erhöht. Und im Gesundheitssektor haben die Behörden die Zuweisung an die Nationale Krankenversicherungsbehörde um mehr als 40 % aufgestockt, um medizinische Leistungen, wichtige Medikamente und Impfstoffe für die Schwächsten zu decken. Dies sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Bedürftigen, die im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms regelmäßig überwacht werden (IMF 18.1.2024). Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 6.10.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024 - GTAI - German Trade & Invest (18.1.2024): Getrübte Aussichten trotz leichter Verbesserung, https://www.gtai.de/de/trade/ghana/wirtschaftsumfeld/getruebte-aussichten-trotz-leichter-verbesserung—251974, Zugriff 8.3.2024 - IMF - International Monetary Fond (29.1.2024): Ghana: Transforming a Crisis into a Journey Toward Prosperity, https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/01/29/cf-ghana-transforming-a-crisis-into-a-journey-toward-prosperity, Zugriff 11.3.2024 - LI - Laenderdaten.info (2.2024): Kennziffern der Wirtschaft in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/wirtschaft.php, Zugriff 5.3.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil GHANA, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-ghana.pdf?_gl=1*1p4fwos*_ga*MTE1MzcxODkyNi4xNjkwMTk5MjYz*_ga_TJBEG291F0*MTcwOTYyNzM0Mi4xMi4xLjE3MDk2Mjc0MTguMC4wLjA., Zugriff 8.3.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2024): Ghana wird zum größten Goldproduzenten Afrikas, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/ghana-wird-zum-groessten-goldproduzenten-afrikas, Zugriff 5.3.2024 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vgl. BMEIA 5.3.2024).Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vergleiche BMEIA 5.3.2024). Mit rund 5.490 ausgebildeten Ärzten in Ghana stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,16 Ärzte zur Verfügung. Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024a). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 30.1.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024 - LI - Laenderdaten.info (3.2024a): Gesundheitswesen in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/gesundheit.php, Zugriff 1.3.2024 Rückkehr Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vgl. FE 2024).In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Austria]
(2024): Ghana, So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/ghana/ghana_deutsch.html, Zugriff 8.3.2024 - FE - Frontex Europa
(2024): Reintegration assistance, https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 8.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Ghana. Weiters wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt des vorangegangenen Rückkehrentscheidungsverfahrens zu Zl. I403 2210207-
  2. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Auch zu den Töchtern der Beschwerdeführerin wurden amtswegig Abfragen im zentralen Fremdenregister bzw. dem zentralen Melderegister durchgeführt. Überdies wurde im gegenständlichen Verfahren Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.02.2025 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung sowie ihrer ältesten Tochter, die als Zeugin einvernommen wurde. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Sachverhalt: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres behördlich eingezogenen Fremdenpasses, gültig von 24.07.2014 bis 23.07.2019, fest. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung und Arbeitserfahrung in Ghana, der Absolvierung einer Tourismusschule in Österreich, ihrem Familienstand, ihren Sprachkenntnissen sowie ihren Angehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 rechtskräftig getroffenen Feststellungen. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin verstorben sind sowie, dass zu ihren in Ghana aufhältigen Verwandten kein Kontakt besteht, gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 zu Protokoll. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens sowie des Verfahrens zu Zl. I403 2210207-
  4. Sie gab im gegenständlichen Verfahren durchgehend gleichbleibend an, sich bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich befunden zu haben, sodass die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte, wenngleich sie erst ab Mai 2002 behördlich gemeldet ist, was in dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug ersichtlich ist. Der Umstand, dass ihr zuletzt seitens eines Magistrats einer österreichischen Landeshauptstadt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurde, welcher am 23.03.2020 widerrufen wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden aufgrund ihrer Angaben im Verfahren, den bereits im Erkenntnis vom 16.12.2019 getroffenen Feststellungen hinsichtlich ihre Halswirbelsäulen-Operation sowie den zahlreichen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen. Diesbezüglich legte sie im gegenständlichen Verfahren einen fachärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 11.08.2023, einen „Karteiauszug“ von 19.09.2022 bis 01.03.2024 eines Allgemeinmediziners, einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 19.01.2024, einen „End-Befund“ eines Facharztes für med. und chem. Labordiagnostik vom 05.06.2023, einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 23.07.2024, eine „Bestätigung über laufende klinisch psychologische Beratung und Behandlung“ vom 23.07.2024, ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 19.06.2023, ein Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 10.03.2020 sowie eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 12.09.2016, vor. Aus diesen Unterlagen ergeben sich die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Dass eine klinisch psychologische Betreuung regelmäßig erforderlich ist, wird im Schreiben des klinischen- und Gesundheitspsychologen vom 23.07.2024 festgehalten. Aus diesem Schreiben sowie dem fachärztlichen Befundbericht vom 23.07.2024 sind die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente ersichtlich. Dass die von ihr benötigten Medikamente sowie psychotherapeutische Behandlung in Ghana erhältlich, jedoch vom Patienten selbst zu bezahlen sind, geht aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 20.08.2024 „Ghana – PTBS, Medikamente, Psychotherapie“ hervor. Ebenso in der Anfragebeantwortung sind die Kosten der benötigten Medikamente aufgelistet. Dass die Beschwerdeführerin von 2002 bis 2007 oder 2008 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war, ergibt sich aus den rechtskräftig getroffenen Feststellungen im Vorverfahren sowie den im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter. Dass die Beschwerdeführerin ihre Töchter erst nachträglich nach Österreich holte und ihr 2008 die Obsorge für ihre Kinder entzogen wurde, ergibt sich aus den Gerichtsunterlagen im Obsorgeverfahren, welche in das Gerichtsverfahren zur Zl. I403 2210207-2 Eingang gefunden haben und im Erkenntnis vom 16.12.2019 berücksichtigt wurden. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger ist, gab sie gleichbleibend im Verfahren an. Die Aufenthaltstitel ihrer Töchter ergeben sich aus amtswegig eingeholten IZR-Abfragen zu deren Person. Die Feststellungen hinsichtlich des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter wurden aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung getroffen. Dort gaben sie übereinstimmend an, sich ein- bis zweimal in der Woche zu treffen und dabei zusammen zu kochen oder spazieren zu gehen. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, seit 2020 ein enges Verhältnis zu ihrer Mutter zu haben. Seit sich die Beschwerdeführerin in der gleichen Stadt aufhalte, habe sie zum ersten Mal die Chance gehabt, sie näher kennen zu lernen und das Gefühl zu haben, eine Mutter zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin nach Ghana abgeschoben werde, würde ihr ein großer Teil fehlen, von dem sie bisher nicht gewusst habe, dass sie ihn brauche. Sie habe jetzt einen festen Freund und es stelle sich die Frage nach der Familienplanung. Sie wolle, dass ihre zukünftigen Kinder auch die Kultur der Beschwerdeführerin kennen lernen und wünsche sich auch Unterstützung von der Mutter bzw. der zukünftigen Großmutter. Die Tochter führte noch an, dass sich auch der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren anderen zwei Kindern stetig verbessere. Wenn ihre Schwester sie besuche, fänden gemeinsame Treffen mit der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin gab an, mit ihrem Sohn und ihrer jüngeren Tochter regelmäßig zu videotelefonieren. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und einem ihrer in Österreich aufhältigen Kinder ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und fanden sich auch im gesamten Akteninhalt keine diesbezüglichen Hinweise. Wenngleich die ältere Tochter in der Beschwerdeverhandlung anführte, der Beschwerdeführerin ab und zu Geld zu geben, ist eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, zumal sie Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Hinsichtlich ihrer Integration im Bundesgebiet legte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen vor: Ihren Lebenslauf, eine „Erklärung zu meinem zukünftigen Beruf“, einen ZMR-Auszug, einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 03.10.2013, eine „Bestätigung des Praktikums“ von 24.01.2011 bis 04.02.2011, eine Teilnahmebestätigung der Veranstaltung „Deutsch 1“ vom 19.04.2007, eine Teilnahmebestätigung am Projekt „Deutsch und intensive Arbeitssuche“ von März bis Juni 2008, eine „Einkommensbestätigung“ des XXXX über die von der Beschwerdeführerin in der Unterkunft erhaltenen Leistungen vom 19.02.2024, einen Versicherungsdatenauszug, eine Teilnahmebestätigung „Alphabetisierung A0“ vom 13.05.2024, ein Empfehlungsschreiben der Kursleiterin vom 13.05.2024, ihre Geburtsurkunde, eine Kopie ihres Fremdenpasses, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.1 von 29.
  5. bis 04.11.2024 sowie eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der WKO.Hinsichtlich ihrer Integration im Bundesgebiet legte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen vor: Ihren Lebenslauf, eine „Erklärung zu meinem zukünftigen Beruf“, einen ZMR-Auszug, einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 03.10.2013, eine „Bestätigung des Praktikums“ von 24.01.2011 bis 04.02.2011, eine Teilnahmebestätigung der Veranstaltung „Deutsch 1“ vom 19.04.2007, eine Teilnahmebestätigung am Projekt „Deutsch und intensive Arbeitssuche“ von März bis Juni 2008, eine „Einkommensbestätigung“ des römisch 40 über die von der Beschwerdeführerin in der Unterkunft erhaltenen Leistungen vom 19.02.2024, einen Versicherungsdatenauszug, eine Teilnahmebestätigung „Alphabetisierung A0“ vom 13.05.2024, ein Empfehlungsschreiben der Kursleiterin vom 13.05.2024, ihre Geburtsurkunde, eine Kopie ihres Fremdenpasses, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.1 von 29.
  6. bis 04.11.2024 sowie eine Kopie ihrer Mitgliedskarte der WKO. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld sind in der Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich. Dass sie mit XXXX .2013 ein freies Handelsgewerbe angemeldet hat, ergibt sich aus dem auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister einer Bezirkshauptmannschaft vom XXXX 2013 sowie der vorlegten Mitgliedskarte der WKO. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld sind in der Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich. Dass sie mit römisch 40 .2013 ein freies Handelsgewerbe angemeldet hat, ergibt sich aus dem auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister einer Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 2013 sowie der vorlegten Mitgliedskarte der WKO. Dass sie keine Deutsch-Prüfung absolviert hat und derzeit einen Integrations- und Grammatik-Kurs besucht, gab die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Richter zu Protokoll. Sie legte bisher auch kein Zertifikat über eine absolvierte Deutsch-Prüfung vor. Dass sie dennoch Deutsch spricht, konnte – neben dem Umstand ihres über zwei Jahrzehnte andauernden Aufenthalts in Österreich – aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung erkannt werden, in welcher sie ohne das Beiziehen der Dolmetscherin befragt werden konnte. Dass sie derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wurde von ihr und ihrer Tochter in der Beschwerdeverhandlung angegeben und ist dies auch im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet Bekannte hat, ergibt sich naturgemäß aus ihrem jahrzehntelangen Aufenthalt in Österreich. In der Beschwerdeverhandlung am 26.02.2025 gab sie an, wenig Freunde zu haben, weshalb über Bekanntschaften hinaus kein gefestigter Freundeskreis in Österreich festgestellt werden konnte. Eine allfällige Vereins-Mitgliedschaft oder ein ehrenamtliches Engagement in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergaben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf. Die rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der ihrer Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie der zur Strafzumessung herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urteilskopien. Die Feststellungen hinsichtlich der Inschubhaftnahme der Beschwerdeführerin von 08.09.2021 bis 12.01.2022 basieren auf den diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021 und 12.01.2022 sowie den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Die Zeiträume, in welchen sich die Beschwerdeführerin in Haft befand, konnten aufgrund der im ZMR erfassten Daten in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Strafurteilen und Haftinformationen festgestellt werden. Der von der Beschwerdeführerin am 24.05.2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G 2005 liegt im Verwaltungsakt ein.Der von der Beschwerdeführerin am 24.05.2024 gestellte Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G 2005 liegt im Verwaltungsakt ein. 2.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  3. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und erwuchs diese Entscheidung mit Erlassung des die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 in Rechtskraft. Somit bestand gegen sie bereits zum Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG und liegt ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018 gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und erwuchs diese Entscheidung mit Erlassung des die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 in Rechtskraft. Somit bestand gegen sie bereits zum Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG und liegt ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Allerdings hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines

Art. 8

EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und zuletzt 08.09.2022, Ra 2021/22/0135). Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. VfGH 03.12.2012, G 74/12).Allerdings hielt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und zuletzt 08.09.2022, Ra 2021/22/0135). Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche VfGH 03.12.2012, G 74/12). Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag der Beschwerdeführerin zunächst auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Art. 8 EMRK zu prüfen.Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag der Beschwerdeführerin zunächst auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes iSd Artikel 8, EMRK zu prüfen. Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Die belangte Behörde ging (schon allein aufgrund des Verstreichens weiterer fünf Jahre des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der von ihr im Rahmen ihrer Antragstellung vorgebrachten Aufenthaltsverfestigung) zu Recht von einem geänderten Sachverhalt in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 aus, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht. Das BFA sah daher zu Recht von einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ab, sondern nahm eine inhaltliche Prüfung vor, ob die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Die belangte Behörde ging (schon allein aufgrund des Verstreichens weiterer fünf Jahre des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie der von ihr im Rahmen ihrer Antragstellung vorgebrachten Aufenthaltsverfestigung) zu Recht von einem geänderten Sachverhalt in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 aus, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Das BFA sah daher zu Recht von einer Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ab, sondern nahm eine inhaltliche Prüfung vor, ob die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im Ergebnis ist der belangten Behörde jedoch nicht zuzustimmen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aus den Gründen des Artikel 8 EMRK nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall fallen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin gerade noch weniger stark ins Gewicht als deren persönliche Interessen an ihrem Verbleib in Österreich: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebe

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