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{'item': 'I422 2308810-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlI422 2308810-1 Spruch, I422 2308810-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerisch-tunesischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 03.02.2025, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Algerien und Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerisch-tunesischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 03.02.2025, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Algerien und Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht). In der Beschwerde unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei einer Abschiebung nach Algerien bzw. nach Tunesien eine Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohe. Dies begründe sich mit der prekären Sicherheits- und Versorgungslage – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dies führe dazu, dass die Einstufung von Algerien und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zuwiderlaufe.In der Beschwerde unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei einer Abschiebung nach Algerien bzw. nach Tunesien eine Verletzung seiner nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohe. Dies begründe sich mit der prekären Sicherheits- und Versorgungslage – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dies führe dazu, dass die Einstufung von Algerien und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zuwiderlaufe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 vor und langte diese am 11.03.2025 in der Gerichtsabteilung I422 ein.

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und Tunesien. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keinen derart schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ausschließlich in Österreich behandelbar sind und ist erwerbsfähig. Zu seinem Familienstand können keinen Feststellungen getroffen werden. Er ist ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat den Beruf des Tischlers und des Glasers erlernt. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in Algerien durch eine Erwerbstätigkeit im Baugewerbe. Sein Vater lebt nach wie vor in Algerien. Seine Mutter ist in Tunesien aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er entzog sich seinem weiteren Verfahren durch Untertauchen in die Anonymität. Sein Asylverfahren wurde in weiterer Folge eingestellt. Aufgrund seiner Festnahme und Anhaltung in einer österreichischen Justizanstalt wurde sein Asylverfahren im Jänner 2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer weist m Bundesgebiet über keine familiären oder privaten Anbindungen auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Dem folgte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , zu XXXX eine Verurteilung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 STB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Dem folgte mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 eine Verurteilung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, STB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Strafhaft und befindet sich gegenwärtig in einer Justizanstalt. Der voraussichtliche Entlassungstermin ist mit 19.05.2028 vermerkt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien oder Tunesien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, seinen Angaben im Rahmen seine Erstbefragung vom 07.02.2021, den Ausführungen beim BFA vom 15.01.2025, dem Inhalt des Bescheides, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Eingeholt wurde auch eine Haftauskunft betreffend den Beschwerdeführer. Die Feststellungen zu seiner Person erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus seinen Ausführungen im Administrativverfahren. Die zwei rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der den Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen. Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten strafrechtswidrigen Verhalten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass er keine solche Gefahr darstelle, da er sich mit dem Unrecht seiner Handlungen auseinandergesetzt habe und diese bereue und eine Resozialisierung bereits erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108) ein Gesinnungswandel eines Straftäters primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings noch in Strafhaft, so dass es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt hat. Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien bzw. Tunesien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass es sich bei den beiden Ländern um sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt und er bis zur Ausreise aus Algerien zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande war. Darüber hinaus lebt sein Vater noch in Algerien und ist seine Mutter in Tunesien aufhältig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtstattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen nach den Bestimmungen des SMG auf. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, mwN).Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen nach den Bestimmungen des SMG auf. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, mwN). Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden, sich im Besonderen auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der Aktualität des letzten Fehlverhaltens und der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055).Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden, sich im Besonderen auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der Aktualität des letzten Fehlverhaltens und der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055). Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Strafhaft. Der voraussichtliche Entlassungstermin ist mit 19.05.2028 vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit 22.05.2025 zeitnah eine mündliche Verhandlung anberaumt. Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Algerien oder nach Tunesien das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und verfügt in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk, konkret seinen Vater in Algerien und seine Mutter in Tunesien. Von einer Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht stattzugeben.Von einer Verletzung seiner nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht stattzugeben. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2308810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.