4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerisch-tunesischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 03.02.2025, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Algerien und Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerisch-tunesischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 03.02.2025, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Algerien und Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht). In der Beschwerde unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei einer Abschiebung nach Algerien bzw. nach Tunesien eine Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohe. Dies begründe sich mit der prekären Sicherheits- und Versorgungslage – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dies führe dazu, dass die Einstufung von Algerien und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zuwiderlaufe.In der Beschwerde unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei einer Abschiebung nach Algerien bzw. nach Tunesien eine Verletzung seiner nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohe. Dies begründe sich mit der prekären Sicherheits- und Versorgungslage – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dies führe dazu, dass die Einstufung von Algerien und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zuwiderlaufe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 vor und langte diese am 11.03.2025 in der Gerichtsabteilung I422 ein.
Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
1 Z 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen nach den Bestimmungen des SMG auf. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, mwN).Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen nach den Bestimmungen des SMG auf. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, mwN). Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden, sich im Besonderen auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der Aktualität des letzten Fehlverhaltens und der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055).Aufgrund der wiederholten Delinquenz und in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden, sich im Besonderen auch gegen die körperliche Integrität anderer Menschen richtenden Fehlverhaltens sowie der Aktualität des letzten Fehlverhaltens und der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit des Revisionswerbers stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/14/0055). Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Strafhaft. Der voraussichtliche Entlassungstermin ist mit 19.05.2028 vermerkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit 22.05.2025 zeitnah eine mündliche Verhandlung anberaumt. Es besteht keine reale Gefahr, dass eine Rückkehr nach Algerien oder nach Tunesien das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers gefährden könnte oder dieser einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und verfügt in seiner Heimat auch über ein familiäres Netzwerk, konkret seinen Vater in Algerien und seine Mutter in Tunesien. Von einer Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG nicht stattzugeben.Von einer Verletzung seiner nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht stattzugeben. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2308810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.