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{'item': 'I424 2296977-1'}

Obsah (6)§ 88Art. 133§ 6Art 2§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlI424 2296977-1 Spruch, I424 2296977-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 88Abs.

1 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF, eines türkischen Staatsbürgers, auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl.

I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) abgewiesen.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF, eines türkischen Staatsbürgers, auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt-EU. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses seien jedoch nicht gegeben. Die Ausstellung eines Fremdenpasses sei in Hinblick auf den BF nicht im Interesse der Republik Österreich gelegen und würde die türkische Botschaft in Wien türkischen Staatsbürgern Reisepässe ausstellen. Der BF habe im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, welche die Ausstellung eines Fremdenpassens rechtfertigen würden und ebenfalls kein Schreiben der türkischen Botschaft vorgelegt, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt werden würde.

  1. Mit dem am 30.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln. Begründen wurde ausgeführt, der BF sei am 01.04.1973 im Alter von 15 Jahren im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist und habe im Jahr 1980 einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten. Der BF lebe somit seit 51 Jahren in Österreich. In Österreich würden auch die Gattin, die fünf Kinder und Enkelkinder des BF leben. Der BF sei lediglich einmal - im Jahr 1988 - in der Türkei gewesen, da sein Vater gestorben sei. Der BF habe nun kranke Angehörige in anderen Staaten. Diese wolle er besuchen, da er nun selbst in einem fortgeschrittenen Alter sei und erhebliche gesundheitliche Beschwerden habe. Der BF habe sich seit dem Jahr 1986 politisch für Menschen- und Demokratierechte sowie die Rechte der Kurdin in der Türkei eingesetzt. Seit 1988 sei er aktives Mitglied des Vereins „ XXXX “ in Wien. Aufgrund dieser politischen Tätigkeiten habe der BF Angst um seine Sicherheit und könne die türkische Botschaft der Türkei in Wien nicht aufsuchen. Der BF habe sich seit dem Jahr 1986 politisch für Menschen- und Demokratierechte sowie die Rechte der Kurdin in der Türkei eingesetzt. Seit 1988 sei er aktives Mitglied des Vereins „ römisch 40 “ in Wien. Aufgrund dieser politischen Tätigkeiten habe der BF Angst um seine Sicherheit und könne die türkische Botschaft der Türkei in Wien nicht aufsuchen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 06.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle XXXX ) eingelangt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 06.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle römisch 40 ) eingelangt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 mit Wirksamkeit vom 01.09.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Richterin zugewiesen.
  4. Mit Ladungen vom 31.10.2024 wurden der BF, sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde und ein Dolmetscher für die kurdische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 geladen.
  5. Mit Schreiben vom 05.11.2024 teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass aus terminlichen Gründen kein Mitarbeiter des BFA bei der Verhandlung anwesend sein wird.
  6. Am 08.01.2025 langte eine Vertagungsbitte des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF könne zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, da er sich auf Kur in XXXX befände. Es wurde ersucht die Verhandlung auf einen Termin nach dem Ende der Kur, somit nach 26.01.2025, zu verlegen.
  7. Am 08.01.2025 langte eine Vertagungsbitte des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF könne zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, da er sich auf Kur in römisch 40 befände. Es wurde ersucht die Verhandlung auf einen Termin nach dem Ende der Kur, somit nach 26.01.2025, zu verlegen.
  8. Die Verhandlung wurde dementsprechend auf den 03.02.2025 verlegt. Die belangte Behörde, der BF zuhanden seines Rechtsvertreters und der Dolmetscher für die kurdische Sprache wurden darüber am 09.01.2025 informiert.
  9. Am 03.02.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters sowie einem Dolmetscher für die kurdische Sprache statt.
  10. Am 05.02.2025 langte eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde vorgebracht, das türkische Innenministerium führe den BF in der orangen Terroristenliste für gesuchte Terroristen an. Der BF habe Österreich jedoch seit 1988 nicht mehr verlassen und sich zu keinem Zeitpunkt an terroristischen Organisationen oder Handlungen beteiligt. Er werde völlig zu Unrecht lediglich aufgrund seiner politischen Weltanschauung auf dieser Liste geführt. Aus diesem Grund, sei es dem BF nicht zumutbar einen Reisepass bei der türkischen Botschaft zu beantragen. Seine Angst vor der türkischen Botschaft und den türkischen Behörden sei nachvollziehbar. Zudem sei sein Recht auf Freizügigkeit unverhältnismäßig eingeschränkt. Der BF sei nun 67 Jahre alt und würde gerne mit seiner Familie ins Ausland reisen, Verwandte besuchen und die Welt sehen. Mit der Stellungnahme wurde ein Screenshot der Webseite des türkischen Innenministeriums (orange Terrorliste - Foto des BF) übermittelt.
  11. Am 07.02.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage betreffend der erwähnten Terrorliste des türkischen Innenministeriums an die Staatendokumentation Türkei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei, Terroristenliste vom 14.02.2025 wurde am 20.02.2025 an das Gericht übermittelt.
  12. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde der belangten Behörde und dem BF am 21.02.2025 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
  13. Am 21.02.2025 langte eine Bekanntgabe des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beweisaufnahme würde die Angaben des BF bestätigen und werde daher auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es werde nochmals betont, dass der BF völlig zu Unrecht, willkürlich und ohne Rechtsgrundlage auf der Liste aufscheine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  14. Feststellungen:römisch zwei.
  15. Feststellungen: II.1.
  16. Zur Person des BF, der Aufenthaltsdauer in Österreich, der entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente in Bezug auf den BF:römisch zwei.1.
  17. Zur Person des BF, der Aufenthaltsdauer in Österreich, der entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente in Bezug auf den BF: Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsbürger.Der BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsbürger. Der BF lebt nun seit über fünfzig Jahren in Österreich und reiste zuletzt im Jahr 1988 ins Ausland. Der BF ist seit 19.01.2024 in Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU. Der BF stellte am 23.05.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er beantragte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich bei der diplomatischen Vertretung seines Herkunftsstaates ein Reisedokument. Der BF möchte nicht Auswandern. Es gibt keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Der BF scheint im Entscheidungszeitpunkt auf der im Internet veröffentlichten orangen Terroristenliste des türkischen Innenministeriums auf. Der BF hat keinen Bezug zu einer terroristischen Organisation oder zu terroristischen Handlungen. Er ist für einen kurdischen Verein in Wien tätig. Der BF ist in Österreich unbescholten. II.1.
  18. Für den konkreten Fall hinzugezogene Länderfeststellungen: römisch zwei.1.
  19. Für den konkreten Fall hinzugezogene Länderfeststellungen: Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei zum Thema „Terroristenliste“ vom 14.02.2025: Damit eine Person auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums aufscheint, ist keine rechtskräftige Verurteilung Voraussetzung. Die Terrorliste dient als Fahndungsliste. NGOs aus dem Bereich Rechtsanwälte und Juristen werfen der Terrorliste und ihren Implikationen das Fehlen einer rechtlichen Grundlage vor. Es existiert auch kein Rechtsschutzweg. Ein Antrag auf Löschung von der Terrorliste kann nicht eingebracht werden. Eine Löschung erfolgt bei bestätigtem Tod oder Aufgriff der gesuchten Person. Die European Criminal Bar Association, eine Vereinigung unabhängiger spezialisierter Strafverteidiger, behauptete im Februar 2023 in einer Resolution anlässlich der Verfolgung eines türkischen Kollegen, der auf die Terroristenliste gesetzt wurde, dass der Liste eine angemessene Rechtsgrundlage für ihre Umsetzung fehle. Bislang regle nur ein Erlass des Innenministeriums die Vergütung von Informanten. Es gäbe keine gesetzliche Bestimmung, die regelt, wer auf die Liste gesetzt werden kann, wie Personen von der Liste entfernt werden können, wie die Exekutivbehörden über die Erstellung einer solchen Liste entscheiden können und wie sie verwaltet wird. Die Erstellung und Verwaltung der Liste sei daher willkürlich und verstoße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit. Die für die Erstellung der Liste zuständige Behörde sähe weder ausdrücklich eine gerichtliche Überprüfung vor, noch läge sie Verfahren für die Überprüfung durch eine Justizbehörde fest, obwohl die Aufnahme in die Liste zwangsläufig zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ausübung der Rechte derjenigen führt, die in die Liste aufgenommen wurden. Die Einstufung einer Person als Terrorist, ohne dass diese von einem Gericht verurteilt wurde und ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verstöße gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren. Es bestehen in öffentlich zugänglichen Quellen sowohl rezente als auch weiter zurückliegende Berichte, oft prominenter Personen, die auf den angeführten Terrorlisten standen oder stehen. In manchen der angeführten Quellen ist jedoch nicht explizit ersichtlich, ob es sich um jene öffentlich zugänglichen Fahndungslisten (rot, orange, gelb und grau) handelt oder um separate, geheime Listen. Das deutsche Auswärtige Amt für auf seiner Webseite Folgendes zu (geheimen) Liste n der Behörden an [Hervorhebung durch die Staatendokumentation]: „[…] Seit 2017 wurden vermehrt deutsche Staatsangehörige willkürlich festgenommen und/oder mit einer Ausreisesperre belegt. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Listen von Personen mit Wohnsitz in Deutschland besitzen, die auch ohne hinreichende Vorermittlungen als Grundlage für Strafverfolgungsmaßnahmen, z.T. mit vorläufigen Festnahmen und anschließender Untersuchungshaft oder Ausreisesperren, genutzt werden. Türkische Strafverfolgungsbehörden berufen sich bei Festnahmen und Ausreisesperren auf die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von bzw. Propaganda für Organisationen, die auch in Deutschland oder der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der sogenannten „Gülen Bewegung“, die nur in der Türkei unter der Bezeichnung „FETÖ“ als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit diesen Organisationen oder mit ihnen verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen, auch wenn die Berührungspunkte bereits jahrelang zurückliegen. Für die Begründung des Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann bereits ausreichen, in einem deutschen Vereinsregister als Vorstandsmitglied eines Vereins mit Bezug zu kurdischen Anliegen eingetragen (gewesen) zu sein, ohne dass der Verein in irgendeinem Zusammenhang mit der PKK steht. Es sind auch Personen betroffen, die vor einigen Jahren Petitionen an die Bundesregierung zu kurdischen Anliegen unterzeichnet haben, wie unter anderem die Petition „Initiative für ein unabhängiges Kurdistan“ von
  20. Aussagen der türkischen Regierung vom
  21. März 2019 zufolge droht auch Personen, die im Ausland u.a. an Versammlungen solcher Organisationen teilgenommen haben, bei ihrer Einreise in die Türkei eine Festnahme. [...]“ Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet unter Berufung auf deutsche Quellen, wie die türkischen Behörden ihre Staatsbürger im Ausland überwachen, und dass es leicht geschehen kann, auf die Terrorlisten der türkischen Behörden zu geraten. Es gibt zahlreiche Hinweise auf türkische Geheimdienstaktivitäten in Bezug auf die Diasporagemeinde, wonach diese nach dem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Recep Tayyip Erdoğan im Juli 2016 zugenommen haben. Nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 soll sich die Zahl der hauptamtlichen Mitarbeitenden des türkischen Geheimdiensts Milli Istihbarat Teskilati (MIT) in Westeuropa auf rund 800 Personen belaufen. Nach Angaben von August Hanning, des ehemaligen Präsidenten des Deutschen Bundesnachrichtendienstes arbeiten Mitarbeitende der türkischen Botschaft in Wirklichkeit oft für den türkischen Geheimdienst. In Deutschland gehen Expert*innenkreise beispielsweise von einigen hundert Geheimdienstmitarbeitenden aus. Dazu gebe es eine unbekannte Zahl an sogenannten Informant *innen. Hinzu kam laut eines Artikels vom
  22. August 2017 in der Süddeutschen Zeitung ein von türkischer Seite befeuertes Denunziantentum - so genügte damals schon der Hinweis einer verärgerten Nachbarschaft, um auf Terrorlisten zu geraten. Das Deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz von Bund und Ländern ging 2016 in seiner Schätzung von rund 6000 Informant*innen in Deutschland aus - was bedeuten würde, dass von 500 deutsch-türkischen Personen eine Person dem MIT Bericht erstattet. Laut eines Laut eines Artikels der Süddeutschen Zeitung vom
  23. August 2017 bezeichnete ein deutscher Sicherheitsexperte dieses «System» als «engmaschig». Aus dem Länderinformationsblatt Türkei, Version
  24. vom 18.10.2024: ENTFÜHRUNGEN UND VERSCHWINDENLASSEN IM IN- UND AUSLAND Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S. 29). Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von „Verschwindenlassen“, die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40f.). Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Im September 2021 wurde beispielsweise bekannt, dass Hüseyin Galip Küçüközyiğit, der neun Monate lang vermisst worden war, sich im Gefängnis von Ankara befand. Wo er sich all die Zeit befand, ist bislang unbekannt. Die Behörden hatten bestritten, dass sich der ehemalige Rechtsberater des Ministerpräsidenten, dem Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wurden, in Gewahrsam befand (AI 29.3.2022b; vgl. Duvar 14.9.2021). - Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022). Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40f.). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20).Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vergleiche FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Im September 2021 wurde beispielsweise bekannt, dass Hüseyin Galip Küçüközyiğit, der neun Monate lang vermisst worden war, sich im Gefängnis von Ankara befand. Wo er sich all die Zeit befand, ist bislang unbekannt. Die Behörden hatten bestritten, dass sich der ehemalige Rechtsberater des Ministerpräsidenten, dem Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wurden, in Gewahrsam befand (AI 29.3.2022b; vergleiche Duvar 14.9.2021). - Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022). Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40f.). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20). Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen und Oppositionspolitikern gab es seit 2016 Dutzende mutmaßliche Fälle von Entführungen und des "gewaltsamen Verschwindenlassens" (FR 15.2.2021, AlMon 17.9.2021) durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen, ohne dass angemessene Ermittlungen durchgeführt wurden, auch nicht im Falle von in den Medien berichteten Todesfällen (EC 8.11.2023, S. 31; vgl. AlMon 17.9.2021, MBZ 2.3.2022, S. 34), untermauert durch Aussagen von Augenzeugen, Familienmitglieder, wieder aufgetauchten Entführten sowie vereinzelt durch Videoaufnahmen (TT 7.2021, S. 3; vgl. HRW 29.4.2020).Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen und Oppositionspolitikern gab es seit 2016 Dutzende mutmaßliche Fälle von Entführungen und des "gewaltsamen Verschwindenlassens" (FR 15.2.2021, AlMon 17.9.2021) durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen, ohne dass angemessene Ermittlungen durchgeführt wurden, auch nicht im Falle von in den Medien berichteten Todesfällen (EC 8.11.2023, S. 31; vergleiche AlMon 17.9.2021, MBZ 2.3.2022, S. 34), untermauert durch Aussagen von Augenzeugen, Familienmitglieder, wieder aufgetauchten Entführten sowie vereinzelt durch Videoaufnahmen (TT 7.2021, S. 3; vergleiche HRW 29.4.2020). Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20). Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand 2023 von 240 Fällen noch immer fast 84 als ungelöst (UNHRC/WGEID 8.8.2023, S. 30). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Trotz mehrerer Anfragen von Abgeordneten der Opposition und Journalisten hat sich bisher kein Regierungsvertreter öffentlich zu den Entführungsvorwürfen geäußert FR 15.2.2021; vgl. AlMon 17.9.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung İHD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Die türkischen Behörden haben laut Human Rights Watch noch keinen einzigen Fall wirksam untersucht, sodass mehrere Familien sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt haben (HRW 29.4.2020).Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20). Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand 2023 von 240 Fällen noch immer fast 84 als ungelöst (UNHRC/WGEID 8.8.2023, S. 30). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vergleiche TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vergleiche TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vergleiche TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Trotz mehrerer Anfragen von Abgeordneten der Opposition und Journalisten hat sich bisher kein Regierungsvertreter öffentlich zu den Entführungsvorwürfen geäußert FR 15.2.2021; vergleiche AlMon 17.9.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung İHD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Die türkischen Behörden haben laut Human Rights Watch noch keinen einzigen Fall wirksam untersucht, sodass mehrere Familien sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt haben (HRW 29.4.2020). Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) zutiefst besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei, weiterhin extra-territoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigt. Die Situation in der Türkei sei besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mitglieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit dieser zu sympathisieren (UNHRC/WGEID 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 2). In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäischen Parlament "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3).Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vergleiche FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3). Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes MİT hervorgestrichen, beispielsweise anlässlich der Entführung von sechs Lehrern aus dem Kosovo (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021). Beispielsweise verschwand Anfang September 2022 Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst MİT Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terror¬organisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst MİT bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa (auch: Nineveh) zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022).Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vergleiche FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes MİT hervorgestrichen, beispielsweise anlässlich der Entführung von sechs Lehrern aus dem Kosovo (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021). Beispielsweise verschwand Anfang September 2022 Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst MİT Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terror¬organisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst MİT bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa (auch: Nineveh) zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Die UN-Arbeitsgruppe wiederholte [nach 2021] 2022 ihre Besorgnis über die fortgesetzte Rechtfertigung von extra-territorialen Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit. In diesem Zusammenhang fordert die Arbeitsgruppe das Verschwindenlassen von Personen nicht mehr mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung des Terrorismus und des Extremismus zu rechtfertigen; unabhängige und wirksame Untersuchungen möglicher Verstöße durchzuführen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und den Opfern und ihren Familien das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewähren; und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Fälle in Zukunft zu verhindern (UNHRC/WGEID 12.8.2022, S. 20). Im Juni 2023 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) eine Resolution zur transnationalen Gewalt. Die Resolution verurteilt alle Formen und Praktiken der grenzüberschreitenden Repression, einschließlich derjenigen, die direkt von einem Herkunftsstaat außerhalb seiner Grenzen ausgeübt werden, und derjenigen, bei denen ein Herkunftsstaat andere Staaten mit einbezieht, um rechtswidrig gegen eine Zielperson in seinem eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen. PACE ist der Auffassung, dass diese Praktiken nicht nur zahlreiche unveräußerliche und grundlegende Menschenrechte der betroffenen Personen verletzen, sondern auch eine Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die nationale Sicherheit der Staaten darstellen, in denen diese Personen leben und Zuflucht gefunden haben. Grenzüberschreitende Repressionsmaßnahmen, die von den Mitgliedsstaaten durchgeführt werden und die in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden oder Auswirkungen haben, untergraben die Werte und Prinzipien, für die der Europarat steht, so der Wortlaut der Resolution. - In diesem Kontext zeigte sich PACE besorgt darüber, dass die Türkei einige der Instrumente der transnationalen Repression eingesetzt hat, insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei der Verfolgung von vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung. Zu diesen Instrumenten gehören: Überstellungen, der Missbrauch von Auslieferungsverfahren, INTERPOL Red Notices und Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten. In diesem Zusammenhang stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Republik Moldau im Jahr 2018 sieben Lehrer mit türkischer Staatsangehörigkeit rechtswidrig in die Türkei überstellt hatte, wobei sie alle Garantien des innerstaatlichen und internationalen Rechts umging und somit das in Artikel 5/1 der Konvention garantierte Recht auf Freiheit verletzte (CoE-PACE 23.6.2023). Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes (Millî İstihbarat Teşkilatı) stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Art. 2, 3, 11–13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes (Millî İstihbarat Teşkilatı) stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Artikel 2, 3, 11 –, 13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8). II.
  25. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  26. Beweiswürdigung: II.2.
  27. Zur Person des BF, der Aufenthaltsdauer in Österreich, der entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente in Bezug auf den BF:römisch zwei.2.
  28. Zur Person des BF, der Aufenthaltsdauer in Österreich, der entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente in Bezug auf den BF: Die Feststellungen zum Namen, dem Geburtsdatum und der Staatsbürgerschaft des BF stützen sich auf seine Angaben im gesamten Verfahren sowie auf den angefochtenen Bescheid. Der BF bestritt diese - bereits von der belangten Behörde - so getroffenen Feststellungen nicht und bestätigte diese nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 3). Dass der BF seit über fünfzig Jahren in Österreich lebt und zuletzt im Jahr 1988 ins Ausland gefahren ist, gab dieser im gesamten Verfahren übereinstimmend und glaubwürdig an. Im Zentralen Melderegister scheint ein Hauptwohnsitz ab dem Jahr 1992 auf, was jedoch auf eine fehlende Digitalisierung von früheren Daten zurückzuführen sein kann. Dass der BF bereits seit 19.01.2024 in Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt - EU ist, stellte bereits die belangte Behörde fest und bestätigte der BF dies nochmals in der mündlichen Verhandlung wobei eine Kopie der Aufenthaltskarte als Beilage A zum VH-P genommen wurde. Dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag am 23.05.2024 stellte, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere aus dem Antragsformular und dem angefochtenen Bescheid. Dass der BF kein Reisedokument bei der türkischen Botschaft beantragte, ergibt sich aus dem entsprechenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wobei er angab, er habe kein Vertrauen in die Botschaft und habe Angst, festgenommen und in die Türkei geschickt zu werden. Viele Freude von ihm seien in die Türkei auf Urlaub gefahren und sei ihnen dann, obwohl sie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hätten, die Rückkehr nach Österreich verweigert worden. Auch in türkischen Botschaften habe es Verhaftungen gegeben (s. VH-P Seite 4). Für das erkennende Gericht steht aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des BF außer Frage, dass er keinen Reisepass bei der türkischen Botschaft in Wien beantragt hat. Dass der BF nicht auswandern will, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in den schriftlichen Stellungnahmen sowie seinem glaubhaften Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF seine Verwandten besuchen wolle. Er dürfe seit den 80er Jahren nicht ausreisen und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, wolle er nun die Verwandten besuchen, die er lange nicht mehr gesehen habe (s. VH-P Seite 4 und Beschwerdevorbringen). Die Feststellung, dass es keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung gibt, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes läge, ergibt sich daraus, dass der BF ein solches Vorbringen nicht erstattet hat und das Gericht auch von Amts wegen keine Kenntnis über das Vorliegen einer solchen Bestätigung erlangt hat. Dass der BF auf der orangen Terroristenliste des türkischen Innenministeriums aufscheint, ergibt sich aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung und der daran anschließenden Recherche der Richterin in der öffentlich zugänglichen Terrorliste. Der BF gab an, der türkische Staat habe ihn auf eine Terrorliste gesetzt. Er habe sein ganzes Leben keine Waffe in die Hand genommen und sei auch nicht beim Militär gewesen. Er wisse nicht wie die Türkei darauf komme, er habe Österreich nie verlassen. Es gäbe eine Internetseite, wo man einsehen könne, wer für den türkischen Staat als Terrorist gelte (s. VH-P Seite 4). Der BF zeigte in der mündlichen Verhandlung daraufhin die Internetseite terorarananlar.pol.tr/tarananlar. In der orangen Kategorie ist tatsächlich ein Foto des BF zu sehen. Unter dem Foto steht der Name des BF, das Geburtsjahr und der Vermerk „PKK/KCK Terör Örgütü“. Die Richterin nahm einige Tage nach der mündlichen Verhandlung nochmals Einsicht in die genannte Internetseite und konnte das Foto des BF im Zuge dieser Recherche selbst finden. Dass die erwähnte Internetseite die offizielle Seite des türkischen Innenministeriums ist, bestätigte die Staatendokumentation Türkei in ihrer Anfragebeantwortung vom 14.02.
  29. Dass der BF keinen Bezug zu einer terroristischen Organisation oder zu terroristischen Handlungen hat, gab er im gesamten Verfahren glaubwürdig an. Er wisse nicht, warum er auf der Terroristenliste des türkischen Innenministeriums stehe (s. schriftliche Stellungnahme im Beschwerdeverfahren). Ein Bekannter habe ihn angerufen und ihm erklären, dass er auf der Liste stehe. Er sei dann sehr nervös geworden und habe zunächst nur gelacht. Seitdem habe er einen Rechtsanwalt und er habe diesen gefragt, was er machen solle. Der habe gemeint, er solle zum Gericht gehen (s. VH-P Seite 5). Der Rechtsvertreter des BF ergänzte noch, es sei nicht klar, wie diese Liste zustande komme und es gäbe auch keine Möglichkeit sich von dieser Liste löschen zu lassen (s. VH-P Seite 6). Dass der BF für einen kurdischen Verein in Wien tätig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF beim Verein „ XXXX “ in Wien Mitglied sei. Dass der BF für einen kurdischen Verein in Wien tätig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF beim Verein „ römisch 40 “ in Wien Mitglied sei. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug des BF. II.1.
  30. Für den konkreten Fall hinzugezogene Länderfeststellungen: römisch zwei.1.
  31. Für den konkreten Fall hinzugezogene Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der Lage in Zusammenhang mit den türkischen Behörden und der allfälligen Bedrohung, der der BF bei Aufsuchen der türkischen Botschaft in Wien ausgesetzt wäre, zog das Gericht im gegenständlichen Fall die bereits erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Terroristenliste“ vom 14.02.2025 sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei heran. Es wird in den ausgewählten Quellen angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt und geht das Gericht daher davon aus, dass auch hierfür ausgewogene Quellen herangezogen und ein hoher Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab angewendet wurde. Die BF sowie die belangte Behörde traten den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen, obwohl ihnen explizit die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt wurde. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:römisch zwei.3.
  2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: II.3.1.
  3. Die maßgeblichen Rechtsnormen im konkreten Fall: römisch zwei.3.1.
  4. Die maßgeblichen Rechtsnormen im konkreten Fall:

§ 88

Abs 1 FPG können Fremdenpässe - sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist - auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Z 1), ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen (Z 2), ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind (Z 3), ausländischen Staatsangehörigen, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z 4) oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).

Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe - sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist - auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Ziffer eins,), ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 2,), ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind (Ziffer 3,), ausländischen Staatsangehörigen, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 4,) oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).

Art 2Abs 1 des Protokoll Nr.

4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 434/1969 in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK [Protokoll Nr. 4]) hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

Artikel 2, Absatz eins, des Protokoll Nr.

4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 434 aus 1969, in der geltenden Fassung (in der Folge: EMRK [Protokoll Nr. 4]) hat jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

Abs 2 leg. cit. steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich sein eigenes zu verlassen.

Absatz 2, leg. cit. steht es jedermann frei, jedes Land einschließlich sein eigenes zu verlassen.

Abs 3 leg. cit. darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Absatz 3, leg. cit. darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Abs 4 leg. cit. können die in Abs 1 leg. cit. anerkannten Rechte ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Absatz 4, leg. cit. können die in Absatz eins, leg. cit. anerkannten Rechte ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind. II.3.1.

  1. Zur Frage, ob das rechtliche Interesse der Republik Österreich an der Erteilung eines Fremdenpasses eine absolute Anspruchsvoraussetzung im konkreten Fall darstellt:römisch zwei.3.1.
  2. Zur Frage, ob das rechtliche Interesse der Republik Österreich an der Erteilung eines Fremdenpasses eine absolute Anspruchsvoraussetzung im konkreten Fall darstellt:

§ 88

Abs 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden. Dass die Republik Österreich im konkreten Fall ein Interesse hätte, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, wurde im gesamten Verfahren vom rechtsfreundlich vertretenen BF nicht behauptet.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden. Dass die Republik Österreich im konkreten Fall ein Interesse hätte, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, wurde im gesamten Verfahren vom rechtsfreundlich vertretenen BF nicht behauptet. Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) - auf die sich auch der BF stützt - ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) - auf die sich auch der BF stützt - ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59). Bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses - was grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt - ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Der Entscheidung des EGMR ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59). Bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses - was grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt - ist jedoch zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  6. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF stützte sich in der Beschwerde auf die zitierte Judikatur und brachte vor, sein Recht auf Freizügigkeit werde durch die Verweigerung des Fremdenpasses unverhältnismäßig eingeschränkt. Der BF lebt nun seit über fünfzig Jahren in Österreich und reiste zuletzt im Jahr 1988 ins Ausland. Dass das in Art. 2 Abs 2

  1. ZPEMRK gewährleistete Recht auf Freizügigkeit durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses eingeschränkt wird, steht auch unter Beachtung der oben zitierten Rechtsprechung unzweifelhaft fest. Der BF lebt nun seit über fünfzig Jahren in Österreich und reiste zuletzt im Jahr 1988 ins Ausland. Dass das in Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleistete Recht auf Freizügigkeit durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses eingeschränkt wird, steht auch unter Beachtung der oben zitierten Rechtsprechung unzweifelhaft fest. Für den konkreten Fall kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Staates Österreichs an der Erteilung eines Fremdenpasses aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht unbedingt gegeben sein muss, damit ein Fremdenpass erteilt werden kann. Gleichzeitig kann auch schon festgehalten werden, dass die Verweigerung der Erteilung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des BF nach Art.
  3. Abs. 2 4 ZPEMRK darstellt. Für den konkreten Fall kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Staates Österreichs an der Erteilung eines Fremdenpasses aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht unbedingt gegeben sein muss, damit ein Fremdenpass erteilt werden kann. Gleichzeitig kann auch schon festgehalten werden, dass die Verweigerung der Erteilung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des BF nach Artikel 2, Absatz 2, 4 ZPEMRK darstellt. II.3.1.
  4. Subsumierung des Sachverhaltes unter die verschiedenen Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG: römisch zwei.3.1.
  5. Subsumierung des Sachverhaltes unter die verschiedenen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG: Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und somit nicht staatenlos. Seine Staatsangehörigkeit ist auch nicht ungeklärt, weswegen die Anwendung des § 88 Abs 1 Z 1 FPG ausscheidet. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und somit nicht staatenlos. Seine Staatsangehörigkeit ist auch nicht ungeklärt, weswegen die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausscheidet. Der BF ist in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt - EU. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt den Inhaber zum unbefristeten und unbeschränkten Aufenthalt in Österreich. Die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs 1 Z 2 FPG kann somit in Betracht kommen, wenn die weitere Anspruchsvoraussetzung - nämlich, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen - erfüllt ist. Die Z 3 leg.cit. kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da dem BF bereits der entsprechende Aufenthaltstitel zukommt und somit Z 2 als lex spezialis der Z 3 vorzuziehen ist. Der BF ist in Besitz einer Aufenthaltsberechtigung Daueraufenthalt - EU. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt den Inhaber zum unbefristeten und unbeschränkten Aufenthalt in Österreich. Die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kann somit in Betracht kommen, wenn die weitere Anspruchsvoraussetzung - nämlich, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen - erfüllt ist. Die Ziffer 3, leg.cit. kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da dem BF bereits der entsprechende Aufenthaltstitel zukommt und somit Ziffer 2, als lex spezialis der Ziffer 3, vorzuziehen ist. Der BF möchte nicht Auswandern. Die Z 4 leg.cit. kommt daher in Bezug auf den konkreten Fall nicht zur Anwendung. Es gibt auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Daher kommt auch die Z 5 leg. cit. nicht zur Anwendung. Der BF möchte nicht Auswandern. Die Ziffer 4, leg.cit. kommt daher in Bezug auf den konkreten Fall nicht zur Anwendung. Es gibt auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Daher kommt auch die Ziffer 5, leg. cit. nicht zur Anwendung. II.3.1.
  6. Zur Frage, ob der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen:römisch zwei.3.1.
  7. Zur Frage, ob der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen: Der BF müsste zur Erlangung eines türkischen Reisepasses einen entsprechenden Antrag in der türkischen Botschaft in Wien stellen. Wie bereits festgestellt, wird der BF von den türkischen Behörden aufgrund des Verdachts, eine Verbindung zu terroristischen Organisationen zu haben, gesucht und scheint auf einer veröffentlichten Fahndungsliste des türkischen Innenministeriums auf. Der BF konnte im gesamten Verfahren nicht erklären, warum er auf dieser Liste aufscheint. Er halte sich seit über fünfzig Jahren in Österreich auf. In der Beschwerde gab der BF an, es könne eventuell ein Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein in Wien bestehen. Da sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei unzweifelhaft ergibt, dass es sich bei der konkreten Liste um eine Fahndungsliste handelt und eine strafrechtliche Verurteilung nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine Person auf dieser Liste aufscheint, erscheint das Vorbringen des BF soweit nachvollziehbar. Aus der Anfragebeantwortung geht auch hervor, dass die gegenständliche Terroristenliste eine Grundlage für Strafverfolgungsmaßnahmen darstellt, wenn die gesuchten Personen gefunden werden. Weiter geht aus der Anfragebeantwortung hervor: „Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit diesen Organisationen oder mit ihnen verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen, auch wenn die Berührungspunkte bereits jahrelang zurückliegen. Für die Begründung des Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann bereits ausreichen, in einem deutschen Vereinsregister als Vorstandsmitglied eines Vereins mit Bezug zu kurdischen Anliegen eingetragen (gewesen) zu sein, ohne dass der Verein in irgendeinem Zusammenhang mit der PKK steht. Es sind auch Personen betroffen, die vor einigen Jahren Petitionen an die Bundesregierung zu kurdischen Anliegen unterzeichnet haben, wie unter anderem die Petition „Initiative für ein unabhängiges Kurdistan“ von 2014.“ Unter Berücksichtigung der dargestellten Informationen, scheint das Vorbringen des BF, er wisse nicht, wie er auf die Terroristenliste des türkischen Innenministeriums gekommen sei, glaubwürdig. Würde der BF nun persönlich in der türkischen Botschaft vorstellig werden, würden die türkischen Behörden als Konsequenz den Aufenthaltsort und Wohnort des BF erfahren, was dieser verhindern möchte. In Anbetracht der Tatsache, dass auf die Personen, die auf der orangen Liste aufscheinen, ein Kopfgeld ausgesetzt ist, steht für das Gericht fest, dass die türkischen Behörden den aktuellen Aufenthaltsort des BF nicht kennen (anderenfalls sie ihn nicht per Fahndungsliste mit Kopfgeld suchen müssten). Es steht für das Gericht auch fest, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben den BF zu finden und dass dieses Interesse in Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Terrorismusbekämpfung steht. Somit erscheint es dem Gericht auch nachvollziehbar, dass der BF die türkische Botschaft nicht aufsuchen möchte. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht weiter hervor, dass in Deutschland Mitarbeiter der türkischen Botschaften oft auch für den türkischen Geheimdienst MIT tätig sind. Wenn dies in Deutschland der Fall ist, geht das Gericht davon aus, dass dies auch in Österreich der Fall sein könnte. Der BF könnte somit bei der Vorsprache in der türkischen Botschaft seinen Aufenthaltsort an eine Person melden, die für den türkischen Geheimdienst arbeitet bzw. mit diesem in Verbindung steht. Da aus dem Länderinformationsblatt auch hervorgeht, dass die Türkei nicht davor zurückschreckt Personen im Ausland entführen zu lassen, erscheint es dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass der BF den Reisepass nicht bei der türkischen Botschaft beantragen möchte. Den Einwand, es handle sich bei den obigen Überlegungen um reine Spekulationen, weißt das Gericht im gegenständlichen Fall zurück, da ausreichend Hinweise vorliegen, dass der BF vom türkischen Innenministerium in Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung gesucht wird, er auf der öffentlichen Terroristenliste aufscheint und ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt ist. Wenn der Aufenthaltsort des BF bei Beantragung eines türkischen Reisepasses in der türkischen Botschaft tatsächlich von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin an die türkischen Behörden weitergeleitet werden würde, hätte der BF derart negative Konsequenzen (Entführung, mit anschließendem Verschwindenlassen, Folter usw.) zu befürchten, dass es aus Sicht des Gerichtes nicht zumutbar ist, vom BF zu verlangen dieses Risiko einzugehen, um einen Reisepass zu bekommen. Aus Sicht des Gerichts ist der BF somit nicht in der Lage einen Reisepass seines Heimatlandes zu bekommen. Der BF erfüllt somit alle Anspruchsvoraussetzungen auf Erteilung eines Fremdenpasses, mit Ausnahme der Voraussetzung des Interesses der Republik Österreich an der Erteilung eines Fremdenpasses. II.3.1.
  8. Zur Frage, ob der Eingriff in das Grundrecht des BF nach Art. 2 Abs. 2
  9. ZPEMRK verhältnismäßig und somit gerechtfertigt ist: römisch zwei.3.1.
  10. Zur Frage, ob der Eingriff in das Grundrecht des BF nach Artikel 2, Absatz 2,
  11. ZPEMRK verhältnismäßig und somit gerechtfertigt ist: Dass die Versagung eines Fremdenpasses für den BF einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit darstellt, wurde bereits erwähnt. Der BF hat ansonsten kein Reisedokument und kann somit die von ihm geplanten Besuche bei seinen Verwandten im Ausland nicht antreten. Der BF war zuletzt im Jahr 1988 im Ausland. Er ist 67 Jahre alt und möchte seine im Ausland lebenden Verwandten noch besuchen, bevor es sein Gesundheitszustand nicht mehr zulässt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist die Tatsache, dass der BF nun schon seit sehr langer Zeit mit der Einschränkung seines Freizügigkeitsrechtes lebt und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters die geplanten Reisen nun zeitnah vornehmen möchte, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Ein Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer unter Umständen legitim. Im konkreten Fall ist für das Gericht nicht ersichtlich inwiefern die Erteilung eines Fremdenpasses an den BF die nationale oder öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Schutz der Gesundheit, Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer negativ beeinflussen sollte. Der BF habe - zumindest aus Sicht der türkischen Behörden - eine Verbindung zu terroristischen Aktivitäten, was sich darin zeigt, dass er auf der Terroristenliste des türkischen Innenministeriums aufscheint. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass alleine aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden kann, dass der BF tatsächlich eine Verbindung zu terroristischen Organisationen oder Handlungen hat. Wie jemand auf diese Liste komme, sei nicht nachvollziehbar. Eine Löschung von der Liste ist grundsätzlich nicht möglich. Es handelt sich bei diesem Instrument um eine willkürliche Fahndungsliste und sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen strafrechtlich unschuldige Menschen, wegen ihres Einsatzes zum Beispiel für politische Themen von Kurden und Kurdinnen auf dieser Liste gelistet wurden. Demgegenüber lebt der BF nun seit über fünfzig Jahren in Österreich. Er ist unbescholten und wurden im gesamten Verfahren weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht Umstände bekannt, die in irgendeiner Weise dafürsprechen, dass vom BF eine Gefahr ausgehen könnte. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer in Österreich erscheint es dem erkennenden Gericht somit auch äußerst unwahrscheinlich, dass der 67-jährige BF bei seinen geplanten Verwandtenbesuchen die Republik Österreich durch sein Verhalten in ein „schlechtes Licht“ rücken könnte. Ausgehend von den obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte der zitierten Rechtsprechung des VfGH die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden vom BFA zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. II.3.

  1. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG 2005 stellt nach VwGH 21.11.2024, Ra 2024/231/0039, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl etwa VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363). Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 stellt nach VwGH 21.11.2024, Ra 2024/231/0039, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2296977.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.