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{'item': 'W105 2305955-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 88§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW105 2305955-1 Spruch, W105 2305955-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Afghanistans, wurde zuletzt durch die zuständige Magistratsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 09.08.2025 ausgestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Sie legte dabei folgende Beweismittel vor: ● Passantrag ● „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ XXXX , gültig bis 09.08.2025 „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ römisch 40 , gültig bis 09.08.2025 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z. 1 bis 5 FPG für ihre Person erbracht habe. Sie verfüge weder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie sei zudem auch nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es bestehe im Hinblick auf ihre Person kein Interesse an der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. habe die Beschwerdeführerin ein derartiges Interesse auch nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gegeben. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet, wofür sie das erforderliche Reisedokument benötigen würde, sei seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG seien nicht erfüllt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG für ihre Person erbracht habe. Sie verfüge weder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie sei zudem auch nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit. Es bestehe im Hinblick auf ihre Person kein Interesse an der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. habe die Beschwerdeführerin ein derartiges Interesse auch nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien auch im Fall der Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gegeben. Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet, wofür sie das erforderliche Reisedokument benötigen würde, sei seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG seien nicht erfüllt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, in ihrer Entscheidung im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Verweigerung im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK durchzuführen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stelle bei grundrechtskonformer Interpretation des § 88 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar. Seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sei es für afghanische Staatsangehörige nicht mehr möglich, sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Dem Bescheid sei eine nachvollziehbare Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Interessen der Republik Österreich jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wolle studieren und danach einen Beruf ergreifen. Darüber hinaus werde das Reisedokument benötigt, um in andere Länder reisen zu unternehmen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, in ihrer Entscheidung im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Verweigerung im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK durchzuführen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stelle bei grundrechtskonformer Interpretation des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar. Seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sei es für afghanische Staatsangehörige nicht mehr möglich, sich neue Reisepässe ausstellen zu lassen. Dem Bescheid sei eine nachvollziehbare Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und der Interessen der Republik Österreich jedenfalls nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wolle studieren und danach einen Beruf ergreifen. Darüber hinaus werde das Reisedokument benötigt, um in andere Länder reisen zu unternehmen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  5. Mit Bescheid vom 11.12.2024, Zl. 1315663100/241599271, erließ das BFA

§ 14Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ab. 5. Mit Bescheid vom 11.12.2024, Zl. 1315663100/241599271, erließ das BFA

Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab.

  1. Mit Vorlageantrag vom 30.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 09.08.2023, zuletzt am 10.08.2024 seitens der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 09.08.2025 erteilt. Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin vor.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.1. Zum Spruchteil A): Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.1.
  1. Da die Beschwerdeführerin unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt und sie daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. 3.1.
  2. Da die Beschwerdeführerin unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt und sie daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Sie verfügt seit 09.08.2023 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit (nach entsprechenden erfolgten Verlängerungen) Gültigkeit bis 09.08.2025 und brachte daher einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Sie verfügt seit 09.08.2023 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit (nach entsprechenden erfolgten Verlängerungen) Gültigkeit bis 09.08.2025 und brachte daher einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom

  1. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. September 2010, 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Im Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat die Beschwerdeführerin zur Begründung lediglich auf den Wunsch zu studieren und zu reisen verwiesen. Damit hat die Beschwerdeführerin keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für sie besteht. Soweit die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre Grundrechte - in der Beschwerde weist sie auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar.Soweit die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre Grundrechte - in der Beschwerde weist sie auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar. Vor dem Hintergrund der nach der obzitierten Judikatur des VwGH gebotenen restriktiven Auslegung ist nicht ersichtlich, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin besteht. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar. Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.1.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zum Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2305955.1.00

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