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{'item': 'W121 2265105-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW121 2265105-2 Spruch, W121 2265105-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen an, dass er zur Armee aufgefordert worden sei und nicht in den Krieg ziehen wolle. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht in der Armee kämpfen. Bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen an, dass er zur Armee aufgefordert worden sei und nicht in den Krieg ziehen wolle. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht in der Armee kämpfen. Mit Schreiben vom XXXX erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am XXXX zur Entscheidung vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde das (Säumnis-)Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde das (Säumnis-)Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Syrien den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe und nicht ableisten wolle. Er habe bereits XXXX Syrien in die Vereinigten Arabischen Emirate (im Folgenden: VAE) verlassen. Für den syrischen Wehrdienst habe er bis zum Jahr XXXX Aufschübe erhalten, seither werde er gesucht. Er verweigere die Ableistung unter anderem, weil einer seiner Brüder nach Verhaftung und Einberufung desertiert sei, ein anderer ein Jahr und drei Monate inhaftiert gewesen und seither psychisch fertig sei und ein weiterer Bruder Journalisten geholfen haben soll und von der syrischen Botschaft in Dubai festgenommen worden sei. Auch eine Schwester habe Probleme mit den Behörden in den VAE. Er wolle die syrische Regierung und Armee zudem nicht durch einen Freikauf finanziell unterstützen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er neben dem Wehrdienst und Verfolgung diesbezüglich auch, dass er aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes befragt werde. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Syrien den Militärdienst bisher nicht abgeleistet habe und nicht ableisten wolle. Er habe bereits römisch 40 Syrien in die Vereinigten Arabischen Emirate (im Folgenden: VAE) verlassen. Für den syrischen Wehrdienst habe er bis zum Jahr römisch 40 Aufschübe erhalten, seither werde er gesucht. Er verweigere die Ableistung unter anderem, weil einer seiner Brüder nach Verhaftung und Einberufung desertiert sei, ein anderer ein Jahr und drei Monate inhaftiert gewesen und seither psychisch fertig sei und ein weiterer Bruder Journalisten geholfen haben soll und von der syrischen Botschaft in Dubai festgenommen worden sei. Auch eine Schwester habe Probleme mit den Behörden in den VAE. Er wolle die syrische Regierung und Armee zudem nicht durch einen Freikauf finanziell unterstützen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er neben dem Wehrdienst und Verfolgung diesbezüglich auch, dass er aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes befragt werde. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eine mündliche Verhandlung beantragt. In dieser durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus voller innerer Überzeugung nicht im syrischen Bürgerkrieg als Soldat kämpfen wolle, auf keiner Seite und in Syrien Verfolgung als Wehrdienstverweigerer befürchte. Auch Angehörige seiner Familie würden als regimekritisch gelten und seien deshalb bereits verfolgt und bestraft worden. Er fürchte im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner Exponiertheit als Rückkehrer und ihm drohe Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung unter Einsatz von Folter und unmenschlichen Bedingungen, oder Verschwindenlassen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und eine mündliche Verhandlung beantragt. In dieser durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus voller innerer Überzeugung nicht im syrischen Bürgerkrieg als Soldat kämpfen wolle, auf keiner Seite und in Syrien Verfolgung als Wehrdienstverweigerer befürchte. Auch Angehörige seiner Familie würden als regimekritisch gelten und seien deshalb bereits verfolgt und bestraft worden. Er fürchte im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner Exponiertheit als Rückkehrer und ihm drohe Zwangsrekrutierung bzw. Inhaftierung unter Einsatz von Folter und unmenschlichen Bedingungen, oder Verschwindenlassen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand XXXX in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Kursbesuchsbestätigung vor, die zum Akt genommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen binnen 14 Tagen Nachweise zu seinen Studien vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand römisch 40 in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Kursbesuchsbestätigung vor, die zum Akt genommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen binnen 14 Tagen Nachweise zu seinen Studien vorzulegen. Mit Schriftsatz vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, wo im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits XXXX , sohin vor Ausbruch des Bürgerkrieges, Syrien verlassen habe und sowohl er als auch seine Familie sich davor stets kritisch gegenüber dem Assad-Regime gezeigt und dies auch kundgetan hätten. Ihm sei eine Verfolgung und Bestrafung aufgrund seiner Flucht und Entziehung vom Wehrdienst sicher, ihm drohe immense Gefahr für Leib und Leben und es bestehe weiters die Gefahr, dass mittels seiner Festnahme eine Rückkehr anderer Familienmitglieder erzwungen werden könnte. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente und Unterlagen beigelegt: ein Nachweis zum Asylstatus seines Bruders in Deutschland samt Niederschrift vor den deutschen Behörden; ein Schreiben der Caritas zur Integration des Beschwerdeführers; Angaben zu bisherigen Bewerbungen; eine Kursbesuchsbestätigung des ÖIF; sowie diverse Zeugnisse zur universitären Ausbildung des Beschwerdeführers in Syrien. Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, wo im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits römisch 40 , sohin vor Ausbruch des Bürgerkrieges, Syrien verlassen habe und sowohl er als auch seine Familie sich davor stets kritisch gegenüber dem Assad-Regime gezeigt und dies auch kundgetan hätten. Ihm sei eine Verfolgung und Bestrafung aufgrund seiner Flucht und Entziehung vom Wehrdienst sicher, ihm drohe immense Gefahr für Leib und Leben und es bestehe weiters die Gefahr, dass mittels seiner Festnahme eine Rückkehr anderer Familienmitglieder erzwungen werden könnte. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente und Unterlagen beigelegt: ein Nachweis zum Asylstatus seines Bruders in Deutschland samt Niederschrift vor den deutschen Behörden; ein Schreiben der Caritas zur Integration des Beschwerdeführers; Angaben zu bisherigen Bewerbungen; eine Kursbesuchsbestätigung des ÖIF; sowie diverse Zeugnisse zur universitären Ausbildung des Beschwerdeführers in Syrien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, er spricht auch Englisch und etwas Deutsch. Er wurde am XXXX in Damaskus geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, er spricht auch Englisch und etwas Deutsch. Er wurde am römisch 40 in Damaskus geboren und ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX überwiegend in Darayya, einem Vorort von Damaskus, im Gouvernement XXXX . Er verließ Syrien im Jahr XXXX in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte und arbeitete. Er verließ die VAE im Herbst XXXX in Richtung Europa und stellte am XXXX Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 überwiegend in Darayya, einem Vorort von Damaskus, im Gouvernement römisch 40 . Er verließ Syrien im Jahr römisch 40 in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 lebte und arbeitete. Er verließ die VAE im Herbst römisch 40 in Richtung Europa und stellte am römisch 40 Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat insgesamt sechs Brüder und drei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder halten sich in den VAE auf. Ein Bruder und zwei Schwestern leben in der Türkei, ein Bruder in den USA und eine weitere Schwester in Dubai. Ein Bruder hält sich in Deutschland mit Asylstatus auf. Seine Mutter ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und vier Jahre an der Universität in Damaskus Chemie studiert und mit Bachelor abgeschlossen. Sein Masterstudium brach er ab. In den VAE hat er an Wassersystemen gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist gesund sowie strafgerichtlich in Österreich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorweg wird festgehalten, dass am XXXX von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet wurde, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am XXXX erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar al-Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS.Vorweg wird festgehalten, dass am römisch 40 von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet wurde, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am römisch 40 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar al-Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS. 1.2.
  4. Aufgrund der Machtübernahme der HTS in weiten Teilen Syriens ist der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime nicht mehr existent und seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender Militärdienst eingerichtet. Ein Eingehen auf die ursprünglich vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, zum syrischen Militärdienst verpflichtet zu werden, kann daher unterbleiben. 1.2.
  5. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – der Ort Darayya im Gouvernement XXXX – ist aktuell unter der Kontrolle der HTS (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Dem Beschwerdeführer droht weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, die HTS oder andere Konfliktparteien in seiner Herkunftsregion noch eine Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. 1.2.
  6. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – der Ort Darayya im Gouvernement römisch 40 – ist aktuell unter der Kontrolle der HTS vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Dem Beschwerdeführer droht weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, die HTS oder andere Konfliktparteien in seiner Herkunftsregion noch eine Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung. 1.2.
  7. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. Insbesondere auch nicht eine (Reflex-) Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und Verwandtschaft zu seinen Brüdern. 1.2.
  8. Weiters droht ihm nicht maßgeblich wahrscheinlich eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten politischen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer war in Syrien eigenen Angaben zufolge nie politisch tätig, war und ist kein Mitglied einer politischen Bewegung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der derzeitigen syrischen Akteure und Machthaber bzw. anderer Konfliktparteien, etwa wegen einer (unterstellten) politischen Haltung, geraten. Der Beschwerdeführer war bisher und ist zukünftig in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft dargetan. 1.2.
  9. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohne Risiko einer asylrelevanten Verfolgung über sämtliche offene Grenzübergänge erreichbar. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur aktuellen Lage beruhen auf den jüngsten BAMF Briefing Notes seit XXXX , der Kurzinformation der Staatendokumentation vom XXXX zu Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember XXXX : Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; den Berichten des ISW – Institute for the Study of War, Iran Update, ab 16.Dezember XXXX , den jüngsten UNHCR Regional Flash Updates: Update #13 vom
  11. Februar 2025, Update #14,
  12. Februar XXXX ; und der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember XXXX , sowie auf zahlreichen aktuellen Berichten aus öffentlich zugänglichen Medien. Die Feststellungen zur aktuellen Lage beruhen auf den jüngsten BAMF Briefing Notes seit römisch 40 , der Kurzinformation der Staatendokumentation vom römisch 40 zu Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember römisch 40 : Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; den Berichten des ISW – Institute for the Study of War, Iran Update, ab 16.Dezember römisch 40 , den jüngsten UNHCR Regional Flash Updates: Update #13 vom
  13. Februar 2025, Update #14,
  14. Februar römisch 40 ; und der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember römisch 40 , sowie auf zahlreichen aktuellen Berichten aus öffentlich zugänglichen Medien. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, SYRIEN, 16.12.2024 Machtwechsel; Schicksal vieler Assad-Getreuer ungewiss Am 13.12.24 kamen in Damaskus Zehntausende Menschen am Umayyaden-Platz, einem Kreisverkehr nahe der gleichnamigen Moschee im Zentrum der Stadt, zusammen, um das Freitagsgebet zu begehen und das Ende der Assad-Herrschaft zu feiern. Die Predigt in der Umayyaden-Moschee wurde von Interims-Premierminister al-Bashir gehalten. Der Anführer der Hayat Tahrir al-Sham (HTS), Ahmad al-Sharaa, der inzwischen seinen Kampfnamen Abu Mohammed al-Jolani abgelegt hat, wandte sich in einer Videobotschaft an die Bevölkerung, um ihr zu gratulieren. Am 11.12.24 hatte al-Sharaa in einer schriftlichen Stellungnahme angekündigt, keine Begnadigungen für Personen auszusprechen, die an der Folter oder dem Mord von Häftlingen unter der Assad-Regierung beteiligt waren. Man werde die im Land verbliebenen Täter ausfindig machen und ausländische Staaten um eine Überstellung bitten. Die in London ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete am selben Tag von Übergriffen bewaffneter Gruppen auf Personen in Wohnvierteln, die als Assad-Hochburgen bekannt waren. Es soll demnach zu Plünderungen und Einschüchterungen gekommen sein. Während prominente Assad-Anhänger wie dessen Bruder Maher oder Generalmajor Al Mamlouk Berichten zufolge nach Russland bzw. Libanon geflohen sein sollen, ist der Verbleib vieler weiterer Führungspersönlichkeiten der gestürzten Regierung ungeklärt. Am 14.12.24 eröffnete der türkische Außenminister Hakan Fidan die türkische Botschaft in Damaskus, die seit dem Jahr 2012 geschlossen war. Nordostsyrien: SDF geben Manbij auf; hissen die neue Flagge Syriens Die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) erklärten am 11.12.24, einem durch die USA und Türkei vermittelten (vgl. BN v. 09.12.24) Waffenstillstandsabkommen zugestimmt zu haben, wonach sie ihre Streitkräfte aus Manbij abziehen mussten. Die Ortschaft steht damit unter der Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einem aus der Türkei geförderten islamistischen Rebellenverbund. Manbij befand sich seit mehr als acht Jahren unter Kontrolle der SDF, nachdem sie den IS im August 2016 aus der Ortschaft vertrieben hatten. Die Führung der SDF kritisierte die USA dafür, die Angriffe der Türkei und der mit ihr verbündeten Milizen auf die Kurden nicht verhindert haben zu können, schließlich sei Manbij auch mit Hilfe des US-Militärs vom IS befreit worden. Dieser könne eine Schwächung der SDF in der Region möglicherweise auch für sich zu nutzen wissen. US-Angaben zufolge halten die SDF derzeit noch ca. 9.000 IS-Kämpfer in über 20 Haftanstalten verteilt über Nordostsyrien gefangen.Die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) erklärten am 11.12.24, einem durch die USA und Türkei vermittelten vergleiche BN v. 09.12.24) Waffenstillstandsabkommen zugestimmt zu haben, wonach sie ihre Streitkräfte aus Manbij abziehen mussten. Die Ortschaft steht damit unter der Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einem aus der Türkei geförderten islamistischen Rebellenverbund. Manbij befand sich seit mehr als acht Jahren unter Kontrolle der SDF, nachdem sie den IS im August 2016 aus der Ortschaft vertrieben hatten. Die Führung der SDF kritisierte die USA dafür, die Angriffe der Türkei und der mit ihr verbündeten Milizen auf die Kurden nicht verhindert haben zu können, schließlich sei Manbij auch mit Hilfe des US-Militärs vom IS befreit worden. Dieser könne eine Schwächung der SDF in der Region möglicherweise auch für sich zu nutzen wissen. US-Angaben zufolge halten die SDF derzeit noch ca. 9.000 IS-Kämpfer in über 20 Haftanstalten verteilt über Nordostsyrien gefangen. Am 12.12.24 erklärte die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), das zivile Pendant zu den SDF, auf allen Gebäuden ihrer Institutionen die neue Flagge Syriens gehisst zu haben. In der Stellungnahme bekannte sie sich zur Einheit Syriens und ihrer nationalen Identität. Bis dato positionierte sich die DAANES seit Jahren als dritte Partei zwischen syrischer Regierung und der bewaffneten Opposition. In dem symbolischen Akt kann eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den neuen Herrschern in Damaskus gesehen werden. Fluchtbewegungen Aktualisierten Zahlen der UN zufolge sind im Zuge der HTS-Offensive 1,1 Mio. Menschen zu Binnenflüchtlingen geworden, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner der Gouvernements Aleppo, Idlib, Hama und Homs. Fluchtbewegungen können vor allem in die Gouvernements Idlib, Hama, Rif Dimashq, Aleppo und Tartus verzeichnet werden. Demgegenüber hätten ca. 5.000 Menschen ihre Notunterkunft in Binnenvertriebenenlagern verlasen, um in ihre Häuser zurückzukehren. In den meisten Regionen habe sich die Sicherheitslage zuletzt verbessert, nur in Nordostsyrien sprechen die UN von einer volatilen Situation infolge von großen territorialen und politischen Veränderungen. Die UN berichten außerdem mit Stand 13.12.24, dass seit dem 08.12.24 etwas weniger als 10.000 Menschen aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Zehntausende wären zur selben Zeit (vor dem Hintergrund des Waffenstillstandes zwischen Israel und Hisbollah) von Syrien in den Libanon zurückgekehrt. Etwa 1.000 Syrerinnen und Syrer wären demnach in den Irak geflohen, 800 Personen alleine am 11.12.
  15. 09.12.2024, Sturz der Assad-Regierung Mit der weitgehend kampflosen Einnahme weiterer Gouvernementhauptstädte (05.12.24 Hama, 07.12.24 Homs) fiel am Morgen des 08.12.24 schließlich auch die Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle von Hayat Tahrir al-Sham (HTS). Zur Offensive aus dem Nordwesten (vgl. BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia.Zur Offensive aus dem Nordwesten vergleiche BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia. Die syrische Armee verließ Medienberichten zufolge in großer Zahl ihre Posten und ließ militärisches Gerät und Ausrüstung zurück. Zu Tausenden sollen Soldaten desertiert sein, ihre Militäruniformen durch zivile Kleidung ersetzt und sich unter die Zivilbevölkerung gemischt haben. Die staatlichen Institutionen des Landes würden der HTS-Miliz zufolge zunächst unter der Aufsicht des bisherigen Premierministers stehen, der die Übergangszeit begleite. Nach gegenwärtiger Informationslage ist noch nicht bekannt, ob HTS-Kämpfer bereits in die Gouvernementhauptstädte der syrischen Küste, Latakia und Tartus, vorgedrungen sind, wo sich die große Mehrheit der Alawiten im Land und eine Machtbasis des laut Medienberichten mit russischer Unterstützung nach Moskau geflohenen ehemaligen Präsidenten Assad befindet. Abu Mohammed al-Jolani, Anführer der islamistischen HTS-Miliz, betrat am 08.12.24 medienwirksam die Umayyaden-Moschee in Damaskus, wo er eine Siegesrede über die Assad-Herrschaft und „iranische Bestrebungen“ in Syrien hielt. Außerdem große Beachtung fand die Einnahme des berüchtigten Sednaya-Gefängniskomplexes, wo zahlreiche Männer, Frauen und Kinder befreit wurden. Die Gefängnisanlage enthält Berichten zufolge mehrere unterirdische und zum Teil verbarrikadierte Etagen, zu denen am Morgen des 09.12.24 Rettungskräfte noch immer nicht vollständig durchgedrungen waren. Eine Untersuchung durch die UN im Jahr 2016 hatte ergeben, dass während der Assad-Herrschaft so viele Menschen in den Gefängnissen zu Tode gefoltert wurden, dass sie in ihrem Bericht den Begriff „Vernichtung“ verwendet hat. Aus den Protesten gegen die Assad-Herrschaft, die im Jahr 2011 im Zuge des sogenannten Arabischen Frühlings ihren Anfang nahmen, gelang es der Opposition nie, jenseits der Forderung nach dem Sturz der Regierung eine gemeinsame Vorstellung hinsichtlich einer neuen Staatsordnung für die Zeit nach Assad zu formulieren. Nordsyrien: SNA und türkische Armee greifen SDF an Mehreren übereinstimmenden Berichten zufolge griff die türkische Armee am 08.12.24 Stellungen der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) in Manbij im Norden des Gouvernements Aleppo mit Drohnen an, nachdem es am Vortag bereits zu Kämpfen zwischen den SDF und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) gekommen war. Den SDF zufolge waren dabei mindestens 22 ihrer Kämpfer getötet und 40 weitere verletzt worden. Den UN zufolge sollen in Nordsyrien bereits zum 05.12.24 etwa zwischen 60.000 und 80.000 Personen vor anhaltenden Kämpfen zwischen SDF und SNA geflohen sein. Sowohl SDF als auch SNA begrüßten den Fall der Assad-Regierung, stehen sich im Kampf um die Kontrolle der nördlichen (teils mehrheitlich kurdisch bevölkerten) Gebieten jedoch feindlich gegenüber. Die Verteidigungsminister der USA und der Türkei telefonierten nach den Kampfhandlungen miteinander, um eine Deeskalation zu bewirken. USA bombardieren IS-Stellungen; Israel sichert Golanhöhen Die USA verkündeten am 08.12.24, Dutzende Stellungen des IS in Zentralsyrien aus der Luft angegriffen zu haben. Insgesamt 75 Ziele sollen demnach getroffen worden sein. Es lägen demnach keine Berichte über zivile Opfer vor. Der Zeitpunkt der Angriffe sei so gewählt worden, damit der IS die volatile politische Lage im Land nicht für sich nutzen könne. Einem Zeitungsbericht zufolge hat sich das israelische Militär am 08.12.24 erstmals seit dem Oktober- bzw. Jom-Kippur-Krieg im Jahr 1973 auf syrisches Territorium jenseits der annektierten Golanhöhen bewegt. Es sei die Bergregion im syrischen Gouvernement Quneitra um den Gipfel Hermon, der höchste Berg Syriens, gesichert worden, um eine temporäre „Pufferzone“ einzurichten, bis eine Vereinbarung über die Nachbarschaft mit den neuen Herrschern in Damaskus getroffen worden sei. Außerdem habe die israelische Luftwaffe am 07.
  16. und 08.12.24 mehrere Militäranlagen Syriens bombardiert. Diese sollten das verbliebene Chemiewaffenarsenal des Landes lagern. Dabei wurden auch Elemente russischer Luftabwehrsysteme und ein Arsenal an ballistischen Boden-Boden-Raketen zerstört. Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  17. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  18. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  19. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  20. auf 8.
  21. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  22. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  23. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  24. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  25. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  26. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  27. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  28. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  29. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  30. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  31. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  32. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). ISW – Institute for the Study of War, Iran Update, December 16, 2024 HTS Anführer Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
  33. Dezember, dass er Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. (https://www.ecoi.net/de/dokument/2119182.html; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024 : HTS leader Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) stated on December 15 that he will end mandatory conscription in Syria.) UNHCR - Regional Flash Update #13 Syria situation crisis 7 February 2025 As of 5 February, UNHCR estimates that some 270,000 Syrians have returned to Syria since 8 December
  34. These figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region. On 6 February, UNHCR released its Operational Framework for Voluntary Return, which outlines UNHCR’s plans to assist the voluntary return of Syrian refugees and IDPs to their homes and to support their reintegration in areas of origin. Also on 6 February, UNHCR published the full findings of its Flash Refugee Perceptions and Intentions Survey (RPIS) conducted amongst Syrian refugees in four host countries. The overall findings mark a drastic change to intentions surveys over the past 10 years, with 27% of refugees in the region intending to return home in the next 12 months. In Jordan, UNHCR is providing transportation assistance to Syrian refugees choosing to return based on feedback from refugee communities, requesting assistance to make the journey home. For some, the cost of transportation can act as a barrier to return. On 6 February, UNHCR released its Operational Framework for the Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs. While UNHCR is not promoting large-scale voluntary returns to Syria, the Office is now in a mode of facilitating voluntary returns. This is triggered by actual and projected returns, as well as calls on UNHCR from refugees to support their return. The Framework’s objectives are to: Ensure return planning and implementation are anchored in international protection standards and principles; Ensure Syrian refugees and IDPs are able to take a free and well-informed decision on whether to return and are actively engaged in the design of return processes in a participatory manner; Facilitate voluntary return, including transportation and material assistance; and Support the reintegration of refugee and IDP returnees inside Syria, taking into account conflict sensitivity and the needs of all populations in places of return, in collaboration with broader national, UN, NGO and IFI reintegration and development programmes. UNHCR’s engagement in return processes is predicated by their voluntary character and the well-informed choices of refugees and IDPs. For this reason, the Framework includes counselling and communications activities in neighbouring countries in addition to shelter repairs, livelihoods interventions and legal assistance inside Syria, to bolster sustainability of returns. While the Operational Framework is specific to UNHCR, inclusive partnerships are key to ensuring safe, voluntary, dignified and sustainable returns. An inter-agency appeal for return operations from host countries is under preparation. Any reintegration activities, including those set-out in the UNHCR Operational Framework, should fall under the broader national and UN Development coordination currently being established inside Syria. Refugee Perceptions and Intentions In January 2025, UNHCR conducted a Flash Refugee Perceptions and Intentions Survey (RPIS) amongst Syrian refugees in four host countries (Jordan, Lebanon, Iraq and Egypt) with a representative, randomized sample of 3,400 respondents. Key findings include: Overall, 80% of refugees hope to return to Syria one day. Two months after the fall of the Assad government, this represents a major shift in refugee return intentions compared to the previous RPIS conducted in April 2024 when 57% of refugees expressed the hope to return one day. Overall, 27% of Syrian refugees expressed an immediate intention to return in the next 12 months, a significant increase compared to the previous 2024 RPIS, when only 1.7% of Syrian refugees interviewed expressed an intention to return in the next 12 months. Overall, 53% of those who do not intend to go back or are undecided about returning in the next 12 months do intend to go back in the next five years. There are significant differences in the intention of refugees to return home over the next 12 months depending on their country of asylum. These differences may be attributed to current insecurity in or the impact of years of conflict on the areas of origin of refugees surveyed in each country. Across all countries, female respondents expressed a lower intention to return in the next year – 23% for women versus the 27% overall average. Also, 77% of respondents reported having debts in countries of asylum, which poses a barrier to return for 49% of them. While results differ by country of asylum, all showed a marked increase in intention to return in the next 12 months when compared to previous RPIS findings. Even though intentions have drastically shifted compared to prior survey data, 55% of refugees are not yet intending to return. Even in the best conditions, returns take time. It is crucial that assistance and protection space are maintained in host countries like Türkiye, Jordan, Lebanon, Iraq and Egypt, while significant investments are made inside Syria. Even though intentions have drastically shifted compared to prior survey data, 55% of refugees are not yet intending to return. Even in the best conditions, returns take time. römisch eins t is crucial that assistance and protection space are maintained in host countries like Türkiye, Jordan, Lebanon, Iraq and Egypt, while significant investments are made inside Syria. Country updates As of 5 February, some 270,000 Syrians have crossed back into the country, including refugee returnees. More than 650,000 Syrians remain newly internally displaced since the escalation of hostilities in late November 2024, part of the more than 7.4 million total IDPs in the country. As of late January, more than 700,000 IDPs have returned to their homes. This week, UNHCR continued to provide legal support to refugee returnees and IDPs, including awareness raising sessions and assistance with civil documentation proceedings for returnees from Lebanon in Al-Hassakeh and Ar-Raqqa. Many returning families report having lost their IDs, family booklets and Housing, Land and Property (HLP) documents, making this type of assistance more and more pressing. Increasing numbers of IDPs and returnees are approaching UNHCR for support given the negative implications that lack of documentation can have for accessing rights and services. Awareness raising sessions on landmines and unexploded ordnance are also ongoing each week in various parts of the country – especially important given the persistent threat these remnants of war pose to civilian populations, particularly children and agricultural workers. According to HALO Trust, the number of people killed or wounded by landmines and other explosive devices in Syria has reached crisis levels – more than 400 since December
  35. As temperatures warm up, school terms end and more people decide to return home, the risks of casualties will only increase. Shelter remains a critical issue and potential barrier for return. According to the RPIS results, of the 61% of refugees who own a home in Syria, 81% report that it is either fully destroyed or partially damaged and uninhabitable. Based on observations on the ground, UNHCR estimates that in parts of Aleppo Governorate, nearly 60% of houses are uninhabitable, forcing families to create temporary shelters with plastic sheeting, while others live in UNHCR-supported hosting centres. Still others are staying with relatives, often in overcrowded conditions. In some areas, families living in homes owned by other refugees who intend to return are under pressure to vacate. Underscoring these issues, the UN Syria Commission of Inquiry report, released on 6 February, notes in detail the patterns of systematic, largescale destruction of civilian infrastructure and homes over 14 years of conflict in Syria and emphasizes the need to address HLP rights and violations in order to avoid exacerbating social tensions and fuelling future grievances. Türkiye Since flights reopened from Istanbul to Damascus on 23 January, UNHCR’s teams in Türkiye have been present at Istanbul International Airport to monitor voluntary returns to Syria, in addition to the regular presence border crossing points. On 4 February, Syria’s Interim President Ahmed Al-Sharaa visited Türkiye and met with President Erdoğan, his second international trip after Saudi Arabia earlier this week. Lebanon Daily crossings at official border points continue at a low but steady rate, averaging 1,000 entry and exit movements per day. Additionally, movements continue to take place across borders through unofficial crossing points. As of 4 February, the government’s Disaster Risk Management reported approximately 94,000 arrivals from Syria in Baalbek Governorate, including 20,000 Lebanese returnees. Among the arrivals, some 36,500 people, mostly Syrians, are living in 200 informal collective shelters, and another 57,600 are living in the community. The numbers have risen from last reporting due to new insecurities in Ghour, Homs Governorate, causing additional displacement. In response to crossborder displacement, UNHCR is coordinating closely with the authorities to focus material assistance. Jordan As of 27 January, nearly 25,500 refugees registered with UNHCR have returned from Jordan to Syria since 8 December
  36. From 4 to 6 February, UNHCR organized transportation for more than 200 refugees in Azraq camp and Amman who expressed interest to return to Syria. Prior to departure, UNHCR conducted in person interviews to ensure the decision to return is voluntary and well-informed and provided counselling and information on availability of services inside Syria. Iraq Since 8 December, over 5,000 Syrians have returned from Iraq to Syria, including almost 400 registered refugees. This includes Syrians who have returned through the Peshkhabour border crossing and the Al-Qaim border crossing. The number of registered Syrian returnees increased compared to the previous week, with an average of 18 individuals returning daily. During the reporting period, UNHCR continued to observe arrivals from Syria to the Kurdistan Region of Iraq, mainly from Al Hassakeh, Aleppo, and Ar-Raqqa Governorates. During the reporting period, approximately 1,420 individuals arrived through the Peshkhabour border crossing. Family visits, medical purposes, marriage or transit to other destinations are the main reasons for arrivals, with most expressing their intentions to return to Syria following the visit. Egypt Since the 8 December 2024, 4,586 closure requests involving over 9,467 Syrian refugees in Egypt have been submitted to UNHCR’s offices, averaging 121 requests per day compared to the November 2024 average of just
  37. UNHCR Egypt continues to receive more than 100 calls per week to the Infoline requesting case closure appointments. Regional Flash Update #14 Syria situation crisis 13 February 2025 As of 13 February 2025, UNHCR estimates that some 279,620 Syrians have returned to Syria since 8 December
  38. These figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region. In a cross-border coordinated effort, and as part of the Facilitated Voluntary Return and Transport Assistance programme, UNHCR continued to offer free transportation for the most vulnerable returnees in Jordan and inside Syria. In Jordan, Egypt and Lebanon, refugees continue to express interest in returning, while also raising concerns around safety, damage to infrastructure, limited services, livelihood opportunities and raising practical questions on return processes. Refugees are also emphasizing a preference for "go - and - see" visits, similar to those facilitated by Türkiye, in order to help their families make informed decisions about returning. UNHCR staff supporting refugee returnee families at the Nassib Border Crossing Point. Inside Syria and in neighbouring countries, UNHCR is providing a wide range of assistance, as well essential information about the available services, to Syrians choosing to return Following the ministerial meetings in Aqaba (14 December 2024) and Riyadh (12 January 2025), France hosted a high-level ministerial conference in Paris on the situation in Syria, with President Macron joining the discussions. The Conference Joint Statement also made reference to the importance of "facilitating the conditions necessary for the voluntary and lasting return of refugees including support for economic recovery, in line with the Office of the United Nations High Commissioner for Refugees's position on returns to Syria, and with a particular focus on recovering ownership rights.” Country updates Syria As of 13 February 2025, UNHCR Syria estimates that 279,620 Syrians have crossed back into Syria via neighbouring countries. The IDP Taskforce reports that, as of 9 February 2025, the total number of people newly displaced following the November and December hostilities stands at 617,
  39. In total, there remain over 7.4 million IDPs in Syria. In parallel, around 680,000 internally displaced have returned to their areas of origin since December
  40. Some areas such as Daria (Rural Damascus), have recently received a significant number of IDP families from Menbij (Aleppo) who fled the ongoing hostilities in the north of the country. UNHCR programmes and services are up and running with 102 UNHCR-supported Community Centres (CCs) operational, providing a wide range of services for refugee and IDP returnees including MHPSS, GBV prevention and response, legal counselling, mine risk education, child protection activities. UNHCR also stepped up its child protection activities, including courses on how to manage feelings, effective communication, problem-solving skills in various CCs, such as Rural Damascus and Al-Hasakeh. Sessions were held individually and in groups to support children’s psychological and emotional well-being in Idleb and Aleppo. UNHCR Syria continued to conduct regular home visits and shelter rehabilitation missions to assess and provide support to those most in need. Through mobile teams and its network of outreach volunteers (ORVs), UNHCR reached thousands of families from the refugee and IDP returnee communities that are scattered in rural areas far from the Community Centres. Furthermore, in a cross-border coordinated effort, and to respond to the needs expressed by refugees willing to return in the latest Regional Survey on Syrian Refugees’ Perceptions and Intentions on Return (RPIS), UNHCR continued to offer free transportation to the most vulnerable refugees from neighbouring countries (Jordan and Türkiye) and from inside Syria. UNHCR received returnees arriving at the Homs’ bus station and facilitated transportation for families heading to Idleb, Aleppo and several locations within Homs Governorate. UNHCR also continued to facilitate free transportation for those crossing the Bab Al-Hawa Border Crossing Point from Türkiye and for those returning through the Nassib Border Crossing Point from Jordan. Taking into account the results of the recent RPIS, which identified economic challenges as one of the key barriers to return, UNHCR continued to scale up its activities to support the reintegration of returnees throughout the country, including through the distribution of essential core relief items (CRI), livelihoods support, such as agricultural tool kits targeting farmers as well as solar panels to mitigate the scarcity of electricity and challenges in securing fuel. Türkiye The processing of voluntary returns continues in Türkiye’s provinces and at five border crossings: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar /Bab al Salama, Karkamış /Jarablus and Akçakale / Tel Abyad. The official number of returns to Syria as reported by the Minister of Interior remains at 81,576 individuals since early December. The main reasons for return remain consistent, with most Syrians mentioning political changes, improved security, and family reunification. The Turkish Embassy in Damascus declared that, as of 10 February 2025, visa applications for Türkiye from Syria will be processed through the intermediary company “Visa for The Globe.” Furthermore, Türkiye's Ministry of Trade announced the lifting of trade restrictions on Syria. This decision normalizes exports, imports, and transit goods under standard foreign trade regulations, though limitations on metal scrap remain. The move aligns with agreements made in December
  41. Lebanon As of 12 February 2025, the government’s Disaster Risk Management Unit reported around 93,300 arrivals from Syria in Baalbek Governorate, including 35,700 people in 210 informal collective shelters and 57,600 living within host communities, among them 20,000 Lebanese returnees. A household profiling exercise is underway in Hermel and Baalbek, led by the Ministry of Social Affairs (MoSA) and UNHCR’s partner Intersos, with 1,500 households profiled so far and the most vulnerable referred to assistance programmes. In the Bekaa, daily crossings at the Masnaa Official Crossing Point (OCP) remain low but stable, averaging 1,500 entries and exits per day, according to the General Security Office. Meanwhile, in northern Lebanon, the Arida OCP has been closed since 3 February 2025 due to ongoing public works, while unofficial border crossings continue. In response to cross-border displacement, UNHCR in Lebanon is working closely with authorities to enhance material assistance. Through the Basic Assistance Sector, UNHCR and partners are distributing core relief items - including blankets, mattresses, winter clothes, and pillows - to newly arrived families in collective shelters, alongside basic protection services and referrals for individuals with specific needs. At the government's request, UNHCR has adapted its Referral Health Care SOPs to ensure new arrivals can access life-saving hospitalization care. In January 2025, 50 new arrivals received treatment in UNHCR-contracted hospitals. Jordan According to an interview with the Minister of Interior on 11 February 2025, 34,690 refugees have left Jordan since the fall of the regime, including more than 4,800 refugees from camps. In another interview on 6 February, the Minister reported that 110,000 Syrians have left the country since 8 December
  42. UNHCR has analysed the profiles of nearly 30,500 registered refugees who departed over the past two months. Women and girls represent around 45% of the total number, compared to 55% men and boys. Children constitute around 41% of the overall returnees. More and more registered refugees return with their complete families, and by now, 48% of those who have returned have done so as complete family households. 52% of the returnees continue to return alone or as partial family units. Registered refugees who return from the camps accounted for around 12% of the overall returns during the reporting period. Most returnees had been residing in Amman (27%) and Irbid (24%) with smaller numbers from other governorates. As most returns from Jordan are spontaneous, UNHCR does not have data on the intended destination of return. However, previous intentions surveys indicate that the majority of refugees in Jordan intend to return to their area of origin. Since early December 2024, returnees from Jordan originate from Dara’a (34%), Homs (27%) and Rural Damascus (12%). Between 7 and 13 February 2025, UNHCR facilitated transportation for 200 refugees seeking to return to Syria and requiring support in the process. Before departure, UNHCR conducted in-person interviews to ensure that each return was voluntary and well-informed. Refugees also received counseling and information on the availability of services inside Syria. The return process was closely coordinated with UNHCR Syria, ensuring continued support upon arrival at their final destination. UNHCR teams in Jordan and Syria maintain regular communication to share lessons learned and improve the efficiency of the return process. During recent focus group discussions, refugees expressed concerns about the security situation in Syria and various challenges related to the return process, particularly documentation. However, some participants were optimistic about resuming their studies in Syria, noting that Syrian universities might offer better opportunities. Iraq Since 8 December 2024, over 6,000 Syrians have returned from Iraq to Syria, including over 400 registered refugees. This includes Syrians who have returned through the Peshkhabour border crossing and the Al-Qaim border crossing. The number of registered Syrian refugees returning has slightly decreased compared to the previous week (45 refugees compared to 73 refugees). During the reporting period, UNHCR continued to observe arrivals from Syria to the Kurdistan Region of Iraq, mainly from the Al-Hasakeh, Aleppo, and Ar-Raqqa areas, at an average of 300 individuals daily. Most of these Syrians are coming to the Kurdistan Region of Iraq family visits, medical purposes, marriage, or to use KR-I as a transit point to go to Europe, with most expressing their intentions to return to Syria following the visit. Few Syrians arriving through the Peshkhabour border crossing express their intention of applying for asylum and registering with UNHCR. Egypt As of 11 February 2025, 143,840 Syrian refugees are registered in Egypt, making up over 15% of the country’s total refugee population. Over the past months, there has been a sharp rise in case closure requests, with 5,122 applications affecting over 10,782 individuals submitted since early December 2024 - a significant increase from the November average of just 7 to 116 requests per day. Of those seeking case closures, 66% are male, with the majority originating from Damascus (43%), followed by Rural Damascus (26%), Homs (11%), Aleppo (7%), and other areas in Syria (13%). UNHCR POSITION ÜBER DIE RÜCKKEHR IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK, Dezember 2024 Freiwillige Rückkehr Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Moratorium für Zwangsrückführungen Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen. Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung allgemein bekannt („notorisch“; vgl. die bei den Feststellungen exemplarisch angegebenen Quellen). Die Feststellungen stützen sich auch auf die – ins Verfahren als Informationsquellen eingebrachten - Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, die ohne gesondertes Parteiengehör in tagesaktueller Fassung berücksichtigt werden konnten.Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung allgemein bekannt („notorisch“; vergleiche die bei den Feststellungen exemplarisch angegebenen Quellen). Die Feststellungen stützen sich auch auf die – ins Verfahren als Informationsquellen eingebrachten - , Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/, news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, die ohne gesondertes Parteiengehör in tagesaktueller Fassung berücksichtigt werden konnten. 1.3.
  43. Hinsichtlich der übrigen Bereiche wird die Version 11, Stand: XXXX , der Länderfeststellungen herangezogen. 1.3.
  44. Hinsichtlich der übrigen Bereiche wird die Version 11, Stand: römisch 40 , der Länderfeststellungen herangezogen. Politische Lage, Zeitpunkt 08.03.2024 (…) Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung, Zeitpunkt 11.07.2023 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Sicherheitslage, Zeitpunkt 08.03.2024 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). (…) Allgemeine Menschenrechtslage, Zeitpunkt 12.03.2024 Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinen im gesamten Verfahren konsistenten Angaben sowie den im Original vorgelegten syrischen Reisepässen, die einer Urkundenüberprüfung unterzogen und für authentisch erachtet wurden (AS 83, AS 148, AS 208). Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Herkunftsort und Geburtsort des Beschwerdeführers, sowie zu seiner Bildung in Syrien und der Arbeitstätigkeit in den VAE stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA. Zu seiner Universitätsbildung ist festzuhalten, dass er zunächst in der Niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab sein Studium in Damaskus aufgrund seiner Ausreise XXXX nicht abgeschlossen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG korrigierte er dies dahingehend, dass er den Bachelor abgeschlossen hätte, lediglich den Master nicht fertigstellen habe können. Diesbezüglich legte er dem BVwG im Verfahren auch entsprechende Zeugnisse vor. Es haben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben an diesen unbedenklichen Angaben zu zweifeln.Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Herkunftsort und Geburtsort des Beschwerdeführers, sowie zu seiner Bildung in Syrien und der Arbeitstätigkeit in den VAE stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA. Zu seiner Universitätsbildung ist festzuhalten, dass er zunächst in der Niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab sein Studium in Damaskus aufgrund seiner Ausreise römisch 40 nicht abgeschlossen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG korrigierte er dies dahingehend, dass er den Bachelor abgeschlossen hätte, lediglich den Master nicht fertigstellen habe können. Diesbezüglich legte er dem BVwG im Verfahren auch entsprechende Zeugnisse vor. Es haben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ergeben an diesen unbedenklichen Angaben zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer in Damaskus geboren wurde und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX in Darayya, einem Vorort von Damaskus, im Gouvernement XXXX gelebt hat, resultiert aus seinen konsistenten Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Angaben zur Ausreise aus Syrien XXXX , dem anschließenden mehrjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Weiterreise im Herbst XXXX in Richtung Europa beruhen auf den schlüssigen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und sind auch in Zusammenschau mit den Einträgen in den im für authentisch befundenen syrischen Reisepässen (ausgestellt vom syrischen Konsulat in Dubai) zeitlich plausibel. Dass der Beschwerdeführer in Damaskus geboren wurde und bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 in Darayya, einem Vorort von Damaskus, im Gouvernement römisch 40 gelebt hat, resultiert aus seinen konsistenten Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Angaben zur Ausreise aus Syrien römisch 40 , dem anschließenden mehrjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Weiterreise im Herbst römisch 40 in Richtung Europa beruhen auf den schlüssigen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und sind auch in Zusammenschau mit den Einträgen in den im für authentisch befundenen syrischen Reisepässen (ausgestellt vom syrischen Konsulat in Dubai) zeitlich plausibel. Aus einer Meldung der LPD XXXX geht hervor (AS 209) dass der Beschwerdeführer drei Reisepässe zunächst nicht selbst im Verfahren vorlegte und sie bei ihm am Flughafen XXXX im Zuge einer Sicherheitskontrolle sichergestellt wurden. Die versuchte Ausreise aus Österreich während des laufenden Asylverfahrens begründete er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er in die VAE reisen habe wollen um seine kranken Eltern zu besuchen (VH-Schrift, S.3).Aus einer Meldung der LPD römisch 40 geht hervor (AS 209) dass der Beschwerdeführer drei Reisepässe zunächst nicht selbst im Verfahren vorlegte und sie bei ihm am Flughafen römisch 40 im Zuge einer Sicherheitskontrolle sichergestellt wurden. Die versuchte Ausreise aus Österreich während des laufenden Asylverfahrens begründete er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er in die VAE reisen habe wollen um seine kranken Eltern zu besuchen (VH-Schrift, S.3). Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend den Familienstand des Beschwerdeführers und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder gründen auf den überwiegend konsistenten Ausführungen im Verfahren. Eine in der Erstbefragung genannte Verlobte nannte er im weiteren Verfahren nicht mehr und gab seither durchwegs an ledig zu sein. Dass seine Mutter mittlerweile verstorben ist, gab er glaubhaft in der mündlichen Verhandlung an. Zu seinem in Deutschland lebenden Bruder legte er dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Stellungnahme nach der mündlichen Verhandlung auch Dokumente zu dessen Asylstatus in Deutschland vor. Dass der Beschwerdeführer gesund ist ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Die strafrechtliche Unbescholtenheit resultiert aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX . Die strafrechtliche Unbescholtenheit resultiert aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom römisch 40 . 2.
  47. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Herkunftsort Darayya im Gouvernement Rif Dimashq und der dort momentan ausgeübten Kontrollverhältnisse ergeben sich aus der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Dem Kartenauszug folgernd geht auch hervor, dass das syrische Regime bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht demnach unter Kontrolle der HTS und der HTS-geführten Übergangsregierung.Die Feststellungen zum Herkunftsort Darayya im Gouvernement Rif Dimashq und der dort momentan ausgeübten Kontrollverhältnisse ergeben sich aus der tagesaktuellen Abfrage der syrischen Landkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/). Dem Kartenauszug folgernd geht auch hervor, dass das syrische Regime bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt mehr ausübt. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht demnach unter Kontrolle der HTS und der HTS-geführten Übergangsregierung. 2.2.
  48. Zum Vorbringen der Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund der Wehrdienstverweigerung: Wegen der festgestellten aktuellen Lage in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, von diesem verfolgt oder zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Ein näheres Eingehen auf die ursprünglich vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, zum syrischen Militärdienst verpflichtet zu werden, kann daher unterbleiben. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus seinem im Original vorgelegten Wehrdienstbuch ersichtlich, von XXXX bis XXXX Aufschübe vom Wehrdienst genehmigt bekommen hat, daher ist es plausibel, dass er den syrischen Wehrdienst in Zusammenschau mit seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX bislang nicht abgeleistet hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft im gesamten Verfahren angegeben Syrien bereits im Jahr XXXX verlassen zu haben, als sein Herkunftsgebiet unter Kontrolle der Assad-Regimes stand. Nunmehr befindet er sich mit seinen mittlerweile XXXX Jahren auch nach Rechtslage unter dem Assad-Regime nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, wie aus seinem im Original vorgelegten Wehrdienstbuch ersichtlich, von römisch 40 bis römisch 40 Aufschübe vom Wehrdienst genehmigt bekommen hat, daher ist es plausibel, dass er den syrischen Wehrdienst in Zusammenschau mit seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 bislang nicht abgeleistet hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft im gesamten Verfahren angegeben Syrien bereits im Jahr römisch 40 verlassen zu haben, als sein Herkunftsgebiet unter Kontrolle der Assad-Regimes stand. Nunmehr befindet er sich mit seinen mittlerweile römisch 40 Jahren auch nach Rechtslage unter dem Assad-Regime nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen wurden im ehemaligen Regimegebiet bereits Hunderte Soldaten entlassen und der HTS Anführer Ahmed al Sharaa (Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
  49. Dezember XXXX zudem, dass er eine Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. Ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen wurden im ehemaligen Regimegebiet bereits Hunderte Soldaten entlassen und der HTS Anführer Ahmed al Sharaa (Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
  50. Dezember römisch 40 zudem, dass er eine Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. Weder in der Erstbefragung, noch vor der belangten Behörde brachte er eine drohende Rekrutierung oder asylrelevante Verfolgung durch andere Gruppierungen oder Konfliktparteien des syrischen Bürgerkrieges als Fluchtgrund vor und stützte seine Fluchtgründe gänzlich auf eine drohende Verfolgung durch das Regime. In der mündlichen Verhandlung zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, nannte der Beschwerdeführer erneut, dass er seit mehr als zehn Jahren als Wehrdienstverweigerer gelten würde, ihm daher Bestrafung drohe und auch seine Familie als regimekritisch gesehen würde. Vor dem Hintergrund, dass seine Brüder vom Assad-Regime inhaftiert gewesen waren und er sich dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Verfolgung durch das Regime. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine individuelle Verfolgung, Rekrutierung oder Bedrohung durch eine andere Konfliktpartei drohen würde und hat er dies auch nicht vorgebracht. Es bestehen insbesondere auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld HTS gelangt ist, zumal er Syrien bereits XXXX , somit vor Ausbruch des Bürgerkrieges, verlassen hat und sich weder in Syrien noch im Ausland jemals politisch betätigt hat. Aus den vagen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er die VAE XXXX verlassen habe, da er Probleme mit einem Verpächter bekommen habe, dieser angedroht habe ihm das Leben zu zerstören, indem er an die Regierung schreiben würde, lassen sich auch keine Anhaltspunkte für asylrelevante Verfolgung glaubhaft entnehmen (VH-Schrift, S.5). Dazu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im September XXXX versucht hat Österreich in die VAE zu verlassen, seinen Angaben zufolge um seine Eltern zu besuchen (VH-Schrift, S.3, vgl. AS 209f).In der mündlichen Verhandlung zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, nannte der Beschwerdeführer erneut, dass er seit mehr als zehn Jahren als Wehrdienstverweigerer gelten würde, ihm daher Bestrafung drohe und auch seine Familie als regimekritisch gesehen würde. Vor dem Hintergrund, dass seine Brüder vom Assad-Regime inhaftiert gewesen waren und er sich dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Verfolgung durch das Regime. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine individuelle Verfolgung, Rekrutierung oder Bedrohung durch eine andere Konfliktpartei drohen würde und hat er dies auch nicht vorgebracht. Es bestehen insbesondere auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld HTS gelangt ist, zumal er Syrien bereits römisch 40 , somit vor Ausbruch des Bürgerkrieges, verlassen hat und sich weder in Syrien noch im Ausland jemals politisch betätigt hat. Aus den vagen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er die VAE römisch 40 verlassen habe, da er Probleme mit einem Verpächter bekommen habe, dieser angedroht habe ihm das Leben zu zerstören, indem er an die Regierung schreiben würde, lassen sich auch keine Anhaltspunkte für asylrelevante Verfolgung glaubhaft entnehmen (VH-Schrift, S.5). Dazu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im September römisch 40 versucht hat Österreich in die VAE zu verlassen, seinen Angaben zufolge um seine Eltern zu besuchen (VH-Schrift, S.3, vergleiche AS 209f). 2.2.
  51. Zum Vorbringen der (Reflex-)Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit: Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA vorbrachte sowie in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wiederholte, dass ihm auch aufgrund seiner Familienzugehörigkeit und der politischen Einstellung seiner Familienmitglieder Verfolgung durch das syrische Regime drohe, ist zu Beginn erneut festzuhalten, dass das Assad-Regime keine territoriale Kontrolle in Syrien mehr ausübt und es nicht wahrscheinlich ist, dass verbliebene Mitglieder über die notwendigen Ressourcen verfügen gezielt Individuen aufzuspüren und zu verfolgen. Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass einer seiner Brüder im Jahr XXXX vom Regime für drei Monate inhaftiert worden sei, anschließend zum Wehrdienst eingezogen worden und folglich desertiert sei. Ein weiterer Bruder sei XXXX für ein Jahr und drei Monate inhaftiert worden, nachdem er zuvor bereits seit XXXX bei der Armee gewesen sei. Zu den Gründen der Festnahme seiner Brüder äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst nicht näher und verknüpfte sie vor dem BVwG mit Befehlsverweigerung. In der mündlichen Verhandlung nannte er unspezifisch, dass seine gesamte Familie nicht gut auf die Regierung zu sprechen sei, führte aber auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin nicht näher aus inwiefern sich seine Familie regimekritisch betätigt habe. So verneinte er ausdrücklich, dass seine Familie politisch aktiv gewesen sei. Als gebildete Familie seien sie jedoch immer wieder von den Sicherheitsbehörden aufgefordert worden sich bei ihnen zu melden und auch er persönlich sei XXXX für sechs Stunden verhört worden (VH-Schrift, S. 4). Gezielte Bedrohungen durch das Regime oder weitere Erlebnisse in Syrien schilderte er nicht. Zu verweisen ist auch darauf, dass der ältere Bruder, der inhaftiert gewesen sei nach wie vor in Syrien im ländlichen Damaskus lebt und auch unter dem Assad-Regime mehr als zehn Jahre dort aufhältig war. In diesem Kontext ist auch das Vorbringen in der Stellungnahme zu sehen, wo ausgeführt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers und sukzessive Festnahme eine Gefahr für andere Familienmitglieder darstellen würde, um deren Rückkehr zu erzwingen. Es ist schlicht nicht glaubhaft und gänzlich unsubstantiiert.Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass einer seiner Brüder im Jahr römisch 40 vom Regime für drei Monate inhaftiert worden sei, anschließend zum Wehrdienst eingezogen worden und folglich desertiert sei. Ein weiterer Bruder sei römisch 40 für ein Jahr und drei Monate inhaftiert worden, nachdem er zuvor bereits seit römisch 40 bei der Armee gewesen sei. Zu den Gründen der Festnahme seiner Brüder äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst nicht näher und verknüpfte sie vor dem BVwG mit Befehlsverweigerung. In der mündlichen Verhandlung nannte er unspezifisch, dass seine gesamte Familie nicht gut auf die Regierung zu sprechen sei, führte aber auch auf Nachfrage der erkennenden Richterin nicht näher aus inwiefern sich seine Familie regimekritisch betätigt habe. So verneinte er ausdrücklich, dass seine Familie politisch aktiv gewesen sei. Als gebildete Familie seien sie jedoch immer wieder von den Sicherheitsbehörden aufgefordert worden sich bei ihnen zu melden und auch er persönlich sei römisch 40 für sechs Stunde

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