Obsah (20)
§§ 4aArt. 133Art. 18§ 57§ 61Artikel 17§ 4Art. 4Art. 39Art. 8Art. 24Art. 52§ 58§ 382b§ 10§ 68§ 9§ 21§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW161 2308228-1 Spruch, W161 2308230-1/4EW161 2308229-1/4EW161 2308228-1/4E W161 2308230-1/4E, W161 2308229-1/4E,
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und§ 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und, Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder, alle irakische Staatsangehörige, stellten am 23.12.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. EURODAC-Abfragen ergaben für die Erstbeschwerdeführerin jeweils einen Treffer der Kategorie 1 mit Dänemark vom 21.09.2015 und mit Malta vom 19.07.
- 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) gab in ihrer Erstbefragung vom 25.12.2024 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihre Heimat im Herbst 2014 in die Türkei verlassen. Nach ca. 14 Monaten in der Türkei sei sie nach Durchreise von Griechenland, Mazedonien/Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Dänemark gelangt, wo sie sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Von Ende 2016 bis 22.12.2024 sei sie in Malta gewesen, seit 22.12.2024 in Österreich. In Dänemark habe sie in einem Camp gelebt, das sei gut gewesen, in Malta habe sie zuerst in einem Camp, danach in einer Wohnung gelebt. Sie habe in Dänemark und in Malta Asylanträge gestellt. In Dänemark sei ihr Antrag abgelehnt worden, deswegen sei sie nach Malta gegangen, dort habe sie Asyl bekommen. Sie sei in den Ländern, in denen sie einen Asylantrag gestellt habe, zufrieden gewesen, habe aber Malta verlassen, weil sie Probleme mit ihrem Mann habe. Sie wolle nicht nach Malta zurück, weil dort ihr Mann lebe. Sie habe nun Österreich erreichen wollen, weil sie hier Verwandte habe. In Österreich würden seit 2015 ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben, alle vermutlich in XXXX . Diese hätten einen Aufenthaltstitel, näheres sei ihr nicht bekannt. In Malta lebe ihr Ehemann seit
- Dieser habe dort einen Aufenthaltstitel und arbeite. Sie habe noch einen Bruder in Belgien, eine Schwester in Finnland sowie einen Bruder in Schweden. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, im Jahr 2014 sei ihr Mann vom IS und sie von einem Cousin bedroht worden, weil ihre Schwester einen Christen geheiratet habe. Malta habe sie wegen ihrer Eheprobleme verlassen.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) gab in ihrer Erstbefragung vom 25.12.2024 an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihre Heimat im Herbst 2014 in die Türkei verlassen. Nach ca. 14 Monaten in der Türkei sei sie nach Durchreise von Griechenland, Mazedonien/Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Dänemark gelangt, wo sie sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Von Ende 2016 bis 22.12.2024 sei sie in Malta gewesen, seit 22.12.2024 in Österreich. In Dänemark habe sie in einem Camp gelebt, das sei gut gewesen, in Malta habe sie zuerst in einem Camp, danach in einer Wohnung gelebt. Sie habe in Dänemark und in Malta Asylanträge gestellt. In Dänemark sei ihr Antrag abgelehnt worden, deswegen sei sie nach Malta gegangen, dort habe sie Asyl bekommen. Sie sei in den Ländern, in denen sie einen Asylantrag gestellt habe, zufrieden gewesen, habe aber Malta verlassen, weil sie Probleme mit ihrem Mann habe. Sie wolle nicht nach Malta zurück, weil dort ihr Mann lebe. Sie habe nun Österreich erreichen wollen, weil sie hier Verwandte habe. In Österreich würden seit 2015 ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben, alle vermutlich in römisch 40 . Diese hätten einen Aufenthaltstitel, näheres sei ihr nicht bekannt. In Malta lebe ihr Ehemann seit
- Dieser habe dort einen Aufenthaltstitel und arbeite. Sie habe noch einen Bruder in Belgien, eine Schwester in Finnland sowie einen Bruder in Schweden. Als Fluchtgrund gab die BF1 an, im Jahr 2014 sei ihr Mann vom IS und sie von einem Cousin bedroht worden, weil ihre Schwester einen Christen geheiratet habe. Malta habe sie wegen ihrer Eheprobleme verlassen. 2.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge:BFA), EAST West am 30.01.2025 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie und ihre Kinder seien gesund und nehmen keine Medikamente. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Es sei alles korrekt protokolliert und ihr ihre Angaben rückübersetzt worden. Sie verfüge über keine Identitätsdokumente. Ihr Reisepass sei bei den maltesischen Behörden verblieben, ihre ID-Card sei im Irak geblieben. Sie habe von den maltesischen Behörden einen Konventionspass sowie eine Aufenthaltskarte erhalten. Diese habe sie weggeworfen, damit sie nicht zurückkehren müsse. In Österreich würden ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Diese seien in XXXX . Ihr Mann lebe in Malta. Sie habe noch einen Bruder in Schweden und einen Bruder in Belgien. Zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, eher ein moralisches. Sie sei auch wegen ihrer Familie hier nach Österreich gekommen. Mit moralisch meine sie, dass sie am Anfang, als sie nach Österreich gekommen wäre, gleich zu ihrer Familie gegangen wäre und ihnen von ihren Problemen erzählt habe. Sie habe bei ihnen auch übernachtet und sei erst dann zur Polizei gegangen, um einen Asylantrag zu stellen. Sie fühle sich gut bei ihrer Familie. Sie habe ihre Familienangehörigen sei ihrer Einreise in Österreich zweimal gesehen. Sie habe sie besucht. Die Familienangehörigen hätte sie vor ihrer Einreise nach Österreich zuletzt im August 2014 getroffen, da sei sie ein Monat bei ihrer Mutter gewesen wegen ihrer Probleme in Malta mit ihrem Ehemann. Sie habe ihre Familienangehörigen, sei sie in Malta Schutz erhalten hätte, viermal besucht und beim fünften Mal habe sie jetzt den Asylantrag gestellt. Das erste Mal wäre im Jahr 2018 gewesen, dann 2019, als sie mit ihrer Tochter schwanger gewesen wäre, einmal auch im Jahr 2020, das vierte Mal im August
- Sie sei von ihren Familienangehörigen in Malta nicht besucht worden. Mit ihren Familienangehörigen habe zuletzt vor ihrer Ehe im Jahr 2013 ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ihre Mutter sei alt und krank. Sie hätte eine XXXX gehabt, könne nicht richtig gehen und brauche ein bisschen Hilfe. Befragt, ob die Mutter ausgerechnet von der BF1 Unterstützung und Hilfe benötige, gab die BF1 an, wenn sie hierbleiben dürfe, dann würde sie ihr helfen. Die Mutter bekomme aber auch Hilfe von ihren Geschwistern. Sie lebe mit einem ihrer Brüder zusammen. Das Verhältnis ihrer Kinder zu ihrer Familie sei ganz gut. Ihre Kinder hätten hier in Österreich keine Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie und ihre Kinder würden auch über keine sozialen Kontakte in Österreich verfügen. Sie selbst sei arbeitsfähig. Sie würde gerne in einem Supermarkt oder in einem Restaurant arbeiten. Befragt nach ihrem Familienstand gebe sie an, sie sei eigentlich geschieden. Eigentlich seien sie nur nach dem irakischen Recht verheiratet gewesen. Sie sei nicht sicher, ob das in Malta anerkannt sei. Auf alle Fälle seien sie getrennt. Sie wolle weder zu ihrem Mann noch nach Malta. Sie nannte in der Folge den Vater ihrer Kinder namentlich und gab an, dieser lebe seit 2016 in Malta. Er habe dort immer Asyl für drei Jahre. Befragt, wer das Sorgerecht für die Kinder habe, gebe sie an, sie und noch ihr Ehemann. Sie hätten noch keinen offiziellen Beschluss oder eine Entscheidung. Sie sei seit 2016 in Malta aufhältig gewesen. Sie sei zuerst vier Jahre lang in einem Heim von der Kirche gewesen. Dann hätten sie eine Mietwohnung gehabt, dies immer mit ihrem Mann und den Kindern zusammen. Bevor sie nach Österreich gekommen wäre, sei sie ca. zwei Monate mit ihren Kindern in einem Frauenhaus in Malta gewesen. Sie habe in Malta den gleichen Aufenthaltsstatus wie ihr Mann, sie habe Asyl. Befragt danach, wie sie in Malta ihren Lebensunterhalt bestritten habe, gab die BF1 an, ihr Mann habe XXXX gearbeitet und für sie gesorgt. In der letzten Zeit habe er ihr nur ganz wenig gegeben zum Überleben. Sie habe in Malta keine staatliche Unterstützung erhalten bzw. benötigt, es sei für sie nicht nötig gewesen, solange ihr Mann für sie gesorgt habe. Kinderbeihilfegeld hätten sie alle drei Monate bekommen. Ihre Tochter habe in Malta die Vorschule besucht. Seit Herbst sei sie in die erste Klasse gegangen. Sie sei immer mit ihren Kindern hinausgegangen. Ihr Sohn sei nicht im Kindergarten gewesen, er sei erst zwei Jahre und zwei Monate als, man könne erst ab drei Jahren in den Kindergarten. Sie habe in Malta keine Sprachkurse besucht, weil es eine leichte Sprache sei und sie das am Anfang selbst gelernt habe. Sie spreche gut Maltesisch. Die maltesische Sprache sei der arabischen Sprache ähnlich. Sie habe Malta wegen der Probleme mit ihrem Mann verlassen und zwar mit dem Flugzeug nach XXXX . Die gesamte Reise habe 230,- Euro gekostet, das Geld habe ihr ein bekannter Syrer gegeben. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Malta gab die BF1 an, sie wolle nicht zurück nach Malta. Nach den Eheproblemen sei sie zu den maltesischen Behörden gegangen und habe um Hilfe gebeten, sie habe aber z.B. nur eine Unterkunft für sechs Wochen erhalten und das wäre sogar mit einer anderen Frau und Kindern in einem Zimmer gewesen. Sie wolle damit sagen, man werde nicht unterstützt von den maltesischen Behörden. Diese hätten immer gesagt, sie müsse selber für ihr Leben sorgen, das könne sie aber nicht mit zwei Kindern. Sie sei auch bei der Behörde gewesen, die für die Familien zuständig sei, aber diese hätten gesagt sie solle weggehen, arbeiten und für sich sorgen und mehr nicht. Sie sei auch bei Hilfsorganisationen gewesen, um einen Job zu finden, habe aber keine Arbeit gefunden und betrage der Stundenlohn dort nur EURO 5,-- und müsse man für eine kleine Einzimmerwohnung EURO 1.200,-- zahlen. Sie hätte nur vier bis fünf Stunden gehabt, in denen sie arbeiten hätte können, wegen der Betreuung ihrer Kinder. Sie habe zwar Aufenthaltspapiere dort gehabt, aber man sei auf sich selbst angewiesen, das Leben sei dort teuer. Sie wolle nicht zurück und möchte hier bei ihrer Familie bleiben. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und ihr rückübersetzt worden.2.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge:BFA), EAST West am 30.01.2025 gab die BF1 an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie und ihre Kinder seien gesund und nehmen keine Medikamente. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Es sei alles korrekt protokolliert und ihr ihre Angaben rückübersetzt worden. Sie verfüge über keine Identitätsdokumente. Ihr Reisepass sei bei den maltesischen Behörden verblieben, ihre ID-Card sei im Irak geblieben. Sie habe von den maltesischen Behörden einen Konventionspass sowie eine Aufenthaltskarte erhalten. Diese habe sie weggeworfen, damit sie nicht zurückkehren müsse. In Österreich würden ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Diese seien in römisch 40 . Ihr Mann lebe in Malta. Sie habe noch einen Bruder in Schweden und einen Bruder in Belgien. Zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, eher ein moralisches. Sie sei auch wegen ihrer Familie hier nach Österreich gekommen. Mit moralisch meine sie, dass sie am Anfang, als sie nach Österreich gekommen wäre, gleich zu ihrer Familie gegangen wäre und ihnen von ihren Problemen erzählt habe. Sie habe bei ihnen auch übernachtet und sei erst dann zur Polizei gegangen, um einen Asylantrag zu stellen. Sie fühle sich gut bei ihrer Familie. Sie habe ihre Familienangehörigen sei ihrer Einreise in Österreich zweimal gesehen. Sie habe sie besucht. Die Familienangehörigen hätte sie vor ihrer Einreise nach Österreich zuletzt im August 2014 getroffen, da sei sie ein Monat bei ihrer Mutter gewesen wegen ihrer Probleme in Malta mit ihrem Ehemann. Sie habe ihre Familienangehörigen, sei sie in Malta Schutz erhalten hätte, viermal besucht und beim fünften Mal habe sie jetzt den Asylantrag gestellt. Das erste Mal wäre im Jahr 2018 gewesen, dann 2019, als sie mit ihrer Tochter schwanger gewesen wäre, einmal auch im Jahr 2020, das vierte Mal im August
- Sie sei von ihren Familienangehörigen in Malta nicht besucht worden. Mit ihren Familienangehörigen habe zuletzt vor ihrer Ehe im Jahr 2013 ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Ihre Mutter sei alt und krank. Sie hätte eine römisch 40 gehabt, könne nicht richtig gehen und brauche ein bisschen Hilfe. Befragt, ob die Mutter ausgerechnet von der BF1 Unterstützung und Hilfe benötige, gab die BF1 an, wenn sie hierbleiben dürfe, dann würde sie ihr helfen. Die Mutter bekomme aber auch Hilfe von ihren Geschwistern. Sie lebe mit einem ihrer Brüder zusammen. Das Verhältnis ihrer Kinder zu ihrer Familie sei ganz gut. Ihre Kinder hätten hier in Österreich keine Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie und ihre Kinder würden auch über keine sozialen Kontakte in Österreich verfügen. Sie selbst sei arbeitsfähig. Sie würde gerne in einem Supermarkt oder in einem Restaurant arbeiten. Befragt nach ihrem Familienstand gebe sie an, sie sei eigentlich geschieden. Eigentlich seien sie nur nach dem irakischen Recht verheiratet gewesen. Sie sei nicht sicher, ob das in Malta anerkannt sei. Auf alle Fälle seien sie getrennt. Sie wolle weder zu ihrem Mann noch nach Malta. Sie nannte in der Folge den Vater ihrer Kinder namentlich und gab an, dieser lebe seit 2016 in Malta. Er habe dort immer Asyl für drei Jahre. Befragt, wer das Sorgerecht für die Kinder habe, gebe sie an, sie und noch ihr Ehemann. Sie hätten noch keinen offiziellen Beschluss oder eine Entscheidung. Sie sei seit 2016 in Malta aufhältig gewesen. Sie sei zuerst vier Jahre lang in einem Heim von der Kirche gewesen. Dann hätten sie eine Mietwohnung gehabt, dies immer mit ihrem Mann und den Kindern zusammen. Bevor sie nach Österreich gekommen wäre, sei sie ca. zwei Monate mit ihren Kindern in einem Frauenhaus in Malta gewesen. Sie habe in Malta den gleichen Aufenthaltsstatus wie ihr Mann, sie habe Asyl. Befragt danach, wie sie in Malta ihren Lebensunterhalt bestritten habe, gab die BF1 an, ihr Mann habe römisch 40 gearbeitet und für sie gesorgt. In der letzten Zeit habe er ihr nur ganz wenig gegeben zum Überleben. Sie habe in Malta keine staatliche Unterstützung erhalten bzw. benötigt, es sei für sie nicht nötig gewesen, solange ihr Mann für sie gesorgt habe. Kinderbeihilfegeld hätten sie alle drei Monate bekommen. Ihre Tochter habe in Malta die Vorschule besucht. Seit Herbst sei sie in die erste Klasse gegangen. Sie sei immer mit ihren Kindern hinausgegangen. Ihr Sohn sei nicht im Kindergarten gewesen, er sei erst zwei Jahre und zwei Monate als, man könne erst ab drei Jahren in den Kindergarten. Sie habe in Malta keine Sprachkurse besucht, weil es eine leichte Sprache sei und sie das am Anfang selbst gelernt habe. Sie spreche gut Maltesisch. Die maltesische Sprache sei der arabischen Sprache ähnlich. Sie habe Malta wegen der Probleme mit ihrem Mann verlassen und zwar mit dem Flugzeug nach römisch 40 . Die gesamte Reise habe 230,- Euro gekostet, das Geld habe ihr ein bekannter Syrer gegeben. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Malta gab die BF1 an, sie wolle nicht zurück nach Malta. Nach den Eheproblemen sei sie zu den maltesischen Behörden gegangen und habe um Hilfe gebeten, sie habe aber z.B. nur eine Unterkunft für sechs Wochen erhalten und das wäre sogar mit einer anderen Frau und Kindern in einem Zimmer gewesen. Sie wolle damit sagen, man werde nicht unterstützt von den maltesischen Behörden. Diese hätten immer gesagt, sie müsse selber für ihr Leben sorgen, das könne sie aber nicht mit zwei Kindern. Sie sei auch bei der Behörde gewesen, die für die Familien zuständig sei, aber diese hätten gesagt sie solle weggehen, arbeiten und für sich sorgen und mehr nicht. Sie sei auch bei Hilfsorganisationen gewesen, um einen Job zu finden, habe aber keine Arbeit gefunden und betrage der Stundenlohn dort nur EURO 5,-- und müsse man für eine kleine Einzimmerwohnung EURO 1.200,-- zahlen. Sie hätte nur vier bis fünf Stunden gehabt, in denen sie arbeiten hätte können, wegen der Betreuung ihrer Kinder. Sie habe zwar Aufenthaltspapiere dort gehabt, aber man sei auf sich selbst angewiesen, das Leben sei dort teuer. Sie wolle nicht zurück und möchte hier bei ihrer Familie bleiben. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert und ihr rückübersetzt worden.
- Am 13.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der BF
Art. 18Abs.
1 lit.d der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta gestellt.3. Am 13.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der BF
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EV) Nr.
604 aus 2013, (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta gestellt. Mit Schreiben vom 13.01.2025 teilten die maltesischen Behörden mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. Am 26.05.2017 sei der BF1 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, gültig bis 05.04.2026. 4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 07.02.2025 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Malta zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Malta
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). 4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 07.02.2025 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Malta zurück zu begeben haben (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Malta
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand 03.02.2023 zu Malta: Zur Lage im EWR-Staat/in der Schweiz: Aktuelle Version (Stand: 03.02.2023) der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist. Anerkannte Flüchtlinge haben ein Recht auf Familienzusammenführung. Wenn sie diese innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragen, entfallen die Einkommensvoraussetzungen (AIDA 5.2022). Subsidiär Schutzberechtigte sind von der Familienzusammenführung gesetzlich ausgeschlossen (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), auch wenn es einen Fall gegeben hat, in dem die Beschwerdeinstanz eine solche für einen Subschutzberechtigten (aufgrund eines Arbeitsvertrags) ausdrücklich anordnete (AIDA 5.2022).Subsidiär Schutzberechtigte sind von der Familienzusammenführung gesetzlich ausgeschlossen (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), auch wenn es einen Fall gegeben hat, in dem die Beschwerdeinstanz eine solche für einen Subschutzberechtigten (aufgrund eines Arbeitsvertrags) ausdrücklich anordnete (AIDA 5.2022). Schutzberechtigte dürfen sich überall in Malta niederlassen. Sie dürfen nach Statuszuerkennung nicht in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich. Anerkannte Flüchtlinge, die bereits seit 12 Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt, beim Programm der maltesischen Wohnungsbehörde "Government Units for Rent" eine alternative Unterkunft zu beantragen. Weiters sind anerkannte Flüchtlinge zu jeder Unterstützung berechtigt, welche die Wohnungsbehörde anbietet, z.B. Mietzinsbeihilfe. Die hohen Mietpreise stellen für Schutzberechtigte generell ein Problem dar (AIDA 5.2022) Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen dazu eine Arbeitserlaubnis, die für zwölf Monate gilt und verlängerbar ist. Sowohl Erstausstellung als auch Verlängerung sind kostenpflichtig. Dafür haben sie Zugang zu Sozialversicherung, Trainingsmöglichkeiten usw. Subsidiär Schutzberechtigten bleiben bestimmte Jobs in Polizei, Militär usw. verwehrt. Sie müssen zwar Lohnsteuer zahlen und haben Zugang zu Jobtrainingsmöglichkeiten, haben aber nur eingeschränkten Zugang zu anderen Leistungen (z.B. kein Zugang zu Arbeitslosen- und Pensionsversicherung) (AIDA 5.2022). Asylberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Für manche Leistungen fehlt ihnen jedoch oft die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist beschränkt auf „soziale Kernleistungen“, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert wird. Sie haben aber Zugang zu beitragsabhängigen Leistungen, wenn sie berufstätig sind, Beiträge bezahlen und die Zugangsbedingungen erfüllen. Oft besteht bei Schutzberechtigten Verwirrung darüber, zu welchen Leistungen sie eigentlich berechtigt sind (AIDA 5.2021). Der begrenzte Zugang zu Finanzdienstleistungen ist ein Problem. Es gibt zwar Unterstützung durch NGO’s, Wohlfahrtseinrichtungen und informelle Netzwerke, deren Ressourcen sind jedoch beschränkt (SFH 22.7.2022). Schutzberechtigte haben bis zum Alter von 16 Jahren kostenlosen Zugang zum staatlichen Bildungssystem (AIDA 5.2022). Asylberechtigte haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger. Zugang zu Medikamenten und zu nicht unbedingt notwendigen Leistungen ist nicht immer kostenlos, genauso wie für maltesische Bürger. Personen mit niedrigem Einkommen können ein gelbe Karte erhalten, welche den Anspruch auf kostenlose Medikamente beweist. Die wichtigste öffentliche psychiatrische Einrichtung des Landes, Mount Carmel, bietet Flüchtlingen kostenlose psychologische Dienste an. Subsidiär Schutzberechtigte haben lediglich Anspruch auf notwendige medizinische Kernleistungen, welche sie beantragen und für die sie wöchentliche Meldeauflagen erfüllen müssen. Das öffentliche Gesundheitswesen stellt Dolmetscher zur Verfügung, die gebucht werden können, aber dies scheint nicht allen im Gesundheitsbereich Arbeitenden bekannt zu sein. In der Praxis ist eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Schutzberechtigte nicht verfügbar. Diese werden an die allgemeinen psychiatrischen Dienste und an das psychiatrische Krankenhaus verwiesen. Die meisten Fälle werden normalerweise von den Gemeinden in Polikliniken geschickt. In den letzten Jahren wurden nur sehr wenige Fälle von Opfern von Folter und Gewalt offiziell festgestellt (AIDA 5.2022). Personen mit internationalem Schutzstatus im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung berichten keine besondere Schwierigkeiten, beim Erhalt des Impfstoffs für COVID-
- Diejenigen, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, warten in der Regel, bis sie diesen erhalten, aber das ist keine Voraussetzung und der Impfstoff ist unabhängig davon zugänglich (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.7.2022): Zusammenstellung Infos Malta, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076721/220722_FAQ_Malta.pdf, Zugriff 1.2.2023 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071339.html, Zugriff 2.2.2023 Begründend führte das BFA aus, die Identität der Antragsteller stehe nicht fest. Diese würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die ihrer Rückkehr nach Malta im Wege stünde. Es stehe fest, dass die BF in Malta Schutz vor Verfolgung gefunden hätten, ihnen sei dort Asyl zuerkannt worden. Die BF1 sei gemeinsam mit ihren Kindern nach Österreich gereist und seien die Anträge aller gem. § 4a AsylG zurückgewiesen worden, auch sei bei allen drei eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Malta ausgesprochen worden. Begründend führte das BFA aus, die Identität der Antragsteller stehe nicht fest. Diese würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, die ihrer Rückkehr nach Malta im Wege stünde. Es stehe fest, dass die BF in Malta Schutz vor Verfolgung gefunden hätten, ihnen sei dort Asyl zuerkannt worden. Die BF1 sei gemeinsam mit ihren Kindern nach Österreich gereist und seien die Anträge aller gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen worden, auch sei bei allen drei eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Malta ausgesprochen worden. Die BF1 hätten mehrere Familienangehörige, die seit 2015 in Österreich leben und hier aufenthaltsberechtigt seien: Die namentlich genannte Mutter bzw. Großmutter, die namentlich genannte Schwester bzw. Tante, sowie namentlich genannte Brüder bzw. Onkel. Ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen habe nicht festgestellt werden können. Das Bestehen weiterer familiärer oder anderer Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen habe den Angaben der BF nicht entnommen werden können bzw. seien im Verfahren auch keine diesbezüglichen Hinweise hervorgekommen. Die BF hätten auch keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würde. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der BF nach Malta eine Verletzung des Artikel 8 EMRK bedeuten würde. Im konkreten Fall sei im Hinblick auf eine Rückkehr nach Malta insbesondere zu beachten, dass die BF1 bereits eine lange Zeit (8 Jahre lang) in Malta gelebt habe. Sie habe dort den Status der Asylberechtigten erhalten, die maltesische Sprache erlernt und vor der Geburt ihrer Kinder XXXX gearbeitet. Die Kinder seien in Malta aufgewachsen. Die BF1 und ihre Kinder würden somit bereits die Gegebenheiten in Malta kennen und könne diesbezüglich festgehalten werden, dass sich für die BF1 und ihre Kinder dadurch eine wesentlich bessere Ausgangsposition ergebe als für Familien, die zuvor noch nicht in Malta gewesen wären bzw. dort noch nicht auf die gleiche Art hätten Fuß fassen können wie die BF. Zum Vorbringen, dass die BF1 von den maltesischen Behörden nach ihren Eheproblemen nur für sechs Wochen eine Unterkunft erhalten und sich anschließend selbstständig um ihr Leben hätte kümmern müssen, sei anzumerken, dass es auch in Österreich bzw. in anderen europäischen Ländern der Fall sei, dass anerkannte Flüchtlinge/alleinstehende Mütter nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – sowie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Es sei auch anzuführen, dass der Ex-Mann und Kindesvater gegenüber den BF unterhaltspflichtig sei. Es bestehe für die BF1 vor dem Hintergrund des in Malta vorhandenen und funktionierenden Rechtsschutzwesens sohin die Möglichkeit Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Weiters bestehe darüber hinaus die Option, sich im Bedarfsfall an eine Hilfseinrichtung für alleinerziehende Mütter ohne familiäres Netzwerk zu wenden und Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Im konkreten Fall sei im Hinblick auf eine Rückkehr nach Malta insbesondere zu beachten, dass die BF1 bereits eine lange Zeit (8 Jahre lang) in Malta gelebt habe. Sie habe dort den Status der Asylberechtigten erhalten, die maltesische Sprache erlernt und vor der Geburt ihrer Kinder römisch 40 gearbeitet. Die Kinder seien in Malta aufgewachsen. Die BF1 und ihre Kinder würden somit bereits die Gegebenheiten in Malta kennen und könne diesbezüglich festgehalten werden, dass sich für die BF1 und ihre Kinder dadurch eine wesentlich bessere Ausgangsposition ergebe als für Familien, die zuvor noch nicht in Malta gewesen wären bzw. dort noch nicht auf die gleiche Art hätten Fuß fassen können wie die BF. Zum Vorbringen, dass die BF1 von den maltesischen Behörden nach ihren Eheproblemen nur für sechs Wochen eine Unterkunft erhalten und sich anschließend selbstständig um ihr Leben hätte kümmern müssen, sei anzumerken, dass es auch in Österreich bzw. in anderen europäischen Ländern der Fall sei, dass anerkannte Flüchtlinge/alleinstehende Mütter nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – sowie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Es sei auch anzuführen, dass der Ex-Mann und Kindesvater gegenüber den BF unterhaltspflichtig sei. Es bestehe für die BF1 vor dem Hintergrund des in Malta vorhandenen und funktionierenden Rechtsschutzwesens sohin die Möglichkeit Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Weiters bestehe darüber hinaus die Option, sich im Bedarfsfall an eine Hilfseinrichtung für alleinerziehende Mütter ohne familiäres Netzwerk zu wenden und Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die minderjährigen Kinder sei anzuführen, dass nicht erkennbar sei, dass eine Rückkehr nach Malta dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Kindeswohl sei in erster Linie und am besten entsprochen, wenn Kinder im Familienverband verbleiben. Die Überstellung nach Malte erfolge gemeinsam, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibe. Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF1 und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Malta in eine ausweglose Lage geraten würden und durch eine Rückkehr dorthin allenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, lägen nicht vor. Insgesamt zeige das Vorbringen der BF1 keine Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung in Malta auf und sei nicht geeignet aufzuzeigen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Malta keinerlei Existenzgrundlage vorfänden und sich in einer Situation extremer materieller Not befänden würden, weshalb ihre Überstellung dorthin als gerechtfertigt angesehen werden könne.
- Gegen diese Bescheide wurde im Namen aller BF fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, die BF1 sei in Malta von ihrem Ehemann bedroht, geschlagen und eingesperrt worden, weshalb sie mit ihren Kindern aus Malta ausgereist wäre, um in Österreich Schutz zu suchen. Die BF2 habe die Schule nicht besuchen dürfen und hätte nach der Einstellung ihres Vaters sehr früh zwangsverheiratet werden sollen. Die BF seien nur kurz in einem Frauenheim in Malta untergebracht worden und nach sechs Wochen hätten sie das Heim verlassen müssen und seien auf sich selbst gestellt gewesen. Sie hätten keine weitere Unterstützung bekommen, auch ihre Anzeigen bei der Polizei sei nicht entgegengenommen worden. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Malta wären die BF bei einer Rückkehr von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3 EMRK verstoßen. Die BF1 sei als besonders vulnerable Person abzusehen, da sie als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Malta betroffen sei bzw. bereits betroffen gewesen wäre. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Malta eine durch Artikel 3 EMRK und Artikel 4 gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die belangte Behörde hätte im konkret vorliegenden Fall jedenfalls das Selbsteintrittsrecht
Artikel 17Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ausüben müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder sind irakische Staatsangehörige. Die BF1 verließ eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2014 ihren Herkunftsstaat Irak. Nach einem Aufenthalt von 14 Monaten in der Türkei reiste sie weiter nach Europa und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark, welcher abgelehnt wurde. Sie reiste in der Folge weiter nach Malta, wo sie am 19.07.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hielt sich eigenen Angaben zufolge bis 22.12.2024 in Malta auf. Ihre beiden Kinder die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (BF2), sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3) wurden beide in Malta geboren. Der BF1 wurde in Malta am 26.05.2017 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, gültig bis 05.04.
- Ihr Ehemann, von dem sich die BF1 getrennt haben will, lebt ebenfalls als Asylberechtigter in Malta. Er hat gemeinsam mit der BF1 die Obsorge für die gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF
- Auch die BF2 und der BF3 haben Asylstatus in Malta. Die BF verließen in der Folge Malta und stellten in Österreich am 23.12.2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Malta an. Daraus ergit sich insbesondere: Schutzberechtigte dürfen sich überall in Malta niederlassen. Wenn sie über beschränkte Mittel verfügen, sind sie berechtigt, nach 12 Monaten beim Programm der maltesischen Wohnungsbehörde „Government Units for Rent“ eine alternative Unterkunft zu beantragen und sind sie auch zu jeder Unterstützung berechtigt, welche die Wohnungsbehörde anbietet, z. B. Mitzinsbeihilfe. Asylberechtigte haben auch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Sie haben auch kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger. Es ist davon auszugehen, dass es den BF bei einer Rückkehr nach Malta – so wie in den letzten Jahren- möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass die BF bei einer Rückkehr nach Malta in eine Situation extremer materieller Not kämen, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF leiden aktuell an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass den BF bei einer Überstellung als Asylberechtigte in Malta der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Ausgeprägte private oder berufliche Bindungen der BF bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Auch ein im Sinne des Art 8 EMRK zu schützendes Familienleben kann nicht festgestellt werden. Zwar leben seit dem Jahr 2015 die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in Österreich und haben die Mutter und ein Bruder den Status von subsidiär Schutzberechtigten, ein Bruder den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und die Schwester den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, zu den genannten Verwandten besteht jedoch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Auch ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht gegeben und bestand ein solcher auch mindestens seit 2013 nicht mehr.Auch ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben kann nicht festgestellt werden. Zwar leben seit dem Jahr 2015 die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in Österreich und haben die Mutter und ein Bruder den Status von subsidiär Schutzberechtigten, ein Bruder den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU und die Schwester den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, zu den genannten Verwandten besteht jedoch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Auch ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht gegeben und bestand ein solcher auch mindestens seit 2013 nicht mehr. Die BF haben auch sonst keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Die BF2 besuchte in Malta die Vorschule und seit Herbst 2024 die erste Klasse Volksschule. Der BF3 war bislang für den Kindergarten in Malta noch zu jung, er könnte jedoch ab Vollendung des
- Lebensjahres in Malta den Kindergarten besuchen. In Hinblick auf die BF liegt ein Familienverfahren vor. Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Bulgarien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Malta Zugang zur materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter und ihre Kinder dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Malta. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Malta stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar. Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Bulgarien in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Malta Zugang zur materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Kindesmutter und ihre Kinder dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Malta. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Malta stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohl dar. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der BF und die Asylantragstellungen in Dänemark und Malta ergeben sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen. Die Festellungen hinsichtlich des geführten Konsultationsverfahren mit Malta ergeben sich aus dem hierzu geführten Schriftwechsel, der in den Verwaltungsakten enthalten ist. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens des Flüchtlingsstatus in Malta beruht auf der diesbezüglichen Information der maltesischen Behörden sowie aus den Angaben der BF
- Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Malta resultieren aus den durch aktuellste Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es handelt sich hierbei um die aktuellste Version der Staatendokumentation zu Malta. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF. Ein über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehendes Verhältnis bzw. eine Abhängigkeit zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen konnte jedoch dadurch nicht festgestellt werden. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Die Feststellungen, dass die BF in Malta in keine extreme materielle Notsituation geraten würden, ergeben sich aus dem Antwortschreiben der maltesischen Behörden, die bestätigten, dass die BF in Malta Asylstatus haben, in Zusammenhang mit den Länderberichten zu Malta. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bzw. Vaters der BF hinzuweisen, wie dies von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend vorgenommen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG. 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
- Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
§ 4Asyl
G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher
§ 4aAsyl
G 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).3.1.1. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich
Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002). Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben,, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich deren nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status von Asylberechtigten genießen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben,, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich deren nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig erweisen. Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu: 3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). 3.1.2.
- Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.3.1.2.
- Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681 aus 2023,, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88). Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Malta. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Malta schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Malta überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde. Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Malta kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Malta asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Malta in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bei Malta, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylberechtigte Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. An der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des maltesischen Staates bestehen keine Zweifel und liegen auch Berichte in diese Richtung nicht vor. Die BF1 sprach in ihren Einvernahmen von Eheproblemen bzw. Problemen mit ihrem Mann und gab ab an, dass sie vor ihrer Einreise nach Österreich ca. zwei Monate mit ihren Kindern in einem Frauenhaus in Malta gewesen wäre. Die nunmehr in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, wonach die BF1 von ihrem Ehemann bedroht, geschlagen und eingesperrt worden wäre, die BF2 die Schule nicht habe besuchen dürfen und sehr früh hätte zwangsverheiratet werden sollen, widersprechen nicht nur dem Neuerungsverbot, sondern wurden in dieser Form von der BF1 in ihren Einvernahmen keineswegs so dargelegt. Gegenteilig zu den Behauptungen in der Beschwerde gab die BF1 an, dass ihre Tochter die Vorschule und dann die erste Klasse der Volksschule in Malta besucht hätte und nannte in Bezug auf ihre Tochter keinerlei Probleme. Sie gab auch an, dass der BF3 lediglich aufgrund seines Alters noch nicht den Kindergarten habe besuchen dürfen. Sie gab weiters an, sie habe mit ihrem Mann und den Kindern bis zur Trennung zusammengelebt und sie sei sehr wohl mit den Kindern immer hinausgegangen. Sie sagte auch, dass der Vater ihrer Kinder sehr wohl noch gemeinsam mit ihr das Sorgerecht habe. Dennoch hat sie mit den Kindern offenbar ohne Zustimmung und Einwilligung des Kindesvaters Malta verlassen. Wie bereits erwähnt hat sie jedenfalls auch einen Anspruch auf Unterhalt für sich und ihre beiden Kinder gegenüber ihrem Noch-Ehemann, hat es aber offenbar vorgezogen, ohne einen solchen geltend zu machen, Malta zu verlassen und in einem weiteren Dublin-Staat den bereits 3.Asylantrag zu stellen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF ist somit nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Malta in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es kann nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Malta tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Die BF haben bereits mehrere Jahre in Malta gelebt, die BF2 und der BF3 sind dort geboren und konnten alle 3 bislang dort ohne Probleme mit den Behörden leben. Bei den behaupteten Problemen mit dem Ehemann bzw. Vater der BF handelt es sich um rein private Probleme. Die BF1 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass es ihr in Malta nicht möglich gewesen wäre, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, Unterhalt für sich und ihre Kinder einzufordern und allenfalls die Obsorge für ihre Kinder neu zu regeln. Malta ist ein Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es kann nicht erkannt werden, dass es dort nicht möglich wäre, Eheprobleme anders als durch Flucht zu lösen. Die BF1 und ihre Kinder haben in Malta Schutz vor Verfolgung im Sinne der GFK gefunden und sind nun gehalten, sich zur Lösung ihre privaten Probleme an die dortigen Behörden und Gerichte zu wenden. Es liegen wie dargelegt, keine Hinweise darauf vor, dass dies in Malta nicht möglich wäre. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF ist somit nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Malta in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es kann nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Malta tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Artikel 3, EMRK respektive Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Die BF haben bereits mehrere Jahre in Malta gelebt, die BF2 und der BF3 sind dort geboren und konnten alle 3 bislang dort ohne Probleme mit den Behörden leben. Bei den behaupteten Problemen mit dem Ehemann bzw. Vater der BF handelt es sich um rein private Probleme. Die BF1 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass es ihr in Malta nicht möglich gewesen wäre, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, Unterhalt für sich und ihre Kinder einzufordern und allenfalls die Obsorge für ihre Kinder neu zu regeln. Malta ist ein Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es kann nicht erkannt werden, dass es dort nicht möglich wäre, Eheprobleme anders als durch Flucht zu lösen. Die BF1 und ihre Kinder haben in Malta Schutz vor Verfolgung im Sinne der GFK gefunden und sind nun gehalten, sich zur Lösung ihre privaten Probleme an die dortigen Behörden und Gerichte zu wenden. Es liegen wie dargelegt, keine Hinweise darauf vor, dass dies in Malta nicht möglich wäre. Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGMR-Verf
O, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGMR-Verf
O, geltend zu machen. 3.1.2.
- Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).3.1.2.
- Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, leiden die BF aktuell an keinen schweren Krankheiten. Von ihnen wurden weder konkrete Krankheiten behauptet noch ärztliche Unterlagen im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Es liegt jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Malta als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Wie festgestellt, leiden die BF aktuell an keinen schweren Krankheiten. Von ihnen wurden weder konkrete Krankheiten behauptet noch ärztliche Unterlagen im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Es liegt jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Malta als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.
- Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
- Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht vergleiche VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH 28.06.2023, E 2014 aus 2022,). Im vorliegenden Fall leben zwar die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. Eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Verwandten konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch besteht kein gemeinsamer Haushalt mit diesen. Die mit den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen stellen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF
Art. 8Abs 1 EMRK dar.
Im vorliegenden Fall leben zwar die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der BF1 in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. Eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Verwandten konnte jedoch nicht festgestellt werden. Auch besteht kein gemeinsamer Haushalt mit diesen. Die mit den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen stellen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF
Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich daher zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich daher zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht: Die BF halten sich erst seit Ende Dezember 2024 im österreichischen Bundesgebiet auf. Während ihres nur kurzen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Da der bisherige Aufenthalt der BF nur eine sehr kurze Dauer aufweist, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer erstattete zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachte er Integrationsnachweise in Vorlage. Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in deren durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in deren durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. In casu werden die Kindesmutter und ihre beiden Kinder gemeinsam überstellt, sodass die Einheit der Familie gewahrt wird. Hinsichtlich des Kindeswohls ist zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt.
Art. 24Abs.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Art. 52Abs.
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Es kann jedoch aus der UN-Konvention nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ können. Zudem findet wie bereits klargestellt, eine Außerlandesbringung der Kinder gemeinsam mit der Kindesmutter und Hauptbezugsperson statt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage wäre, die Obsorge oder Erziehung auszuüben, sodass auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht ersichtlich ist. Zudem befinden sich die minderjährigen Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben diese sich nur wenige Monate (in etwa 2,5) im Bundesgebiet aufgehalten. Beide Kinder wurden in Malta geboren, die BF2 besuchte in Malta bereits die Vorschule und die erste Klasse Volksschule, der BF3 kann bald den Kindergarten in Malte besuchen. Die Kinder wuchsen bisher in Malta auf, wurden dort sozialisiert und ist es für das Kindeswohl sicher besser, wenn sie dorthin zurückkehren, wo sie ihr bisheriges Leben verbracht haben und insbesondere wo sich auch der Kindesvater aufhält, der im Übrigen nach den Angaben der Mutter ebenfalls die Obsorge für die beiden Minderjährigen hat. Wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt, ist die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Malta gesichert, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Hinsichtlich des Kindeswohls ist zu bemerken, dass nicht verkannt wird, dass dem Kindeswohl im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin-III-VO ein hoher Stellenwert zukommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt.
Artikel 24
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Artikel 52
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Es kann jedoch aus der UN-Konvention nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich die BF im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ können. Zudem findet wie bereits klargestellt, eine Außerlandesbringung der Kinder gemeinsam mit der Kindesmutter und Hauptbezugsperson statt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage wäre, die Obsorge oder Erziehung auszuüben, sodass auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Beeinträchtigung des Kindeswohles nicht ersichtlich ist. Zudem befinden sich die minderjährigen Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und haben diese sich nur wenige Monate (in etwa 2,5) im Bundesgebiet aufgehalten. Beide Kinder wurden in Malta geboren, die BF2 besuchte in Malta bereits die Vorschule und die erste Klasse Volksschule, der BF3 kann bald den Kindergarten in Malte besuchen. Die Kinder wuchsen bisher in Malta auf, wurden dort sozialisiert und ist es für das Kindeswohl sicher besser, wenn sie dorthin zurückkehren, wo sie ihr bisheriges Leben verbracht haben und insbesondere wo sich auch der Kindesvater aufhält, der im Übrigen nach den Angaben der Mutter ebenfalls die Obsorge für die beiden Minderjährigen hat. Wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt, ist die Unterbringung und Versorgung von Asylberechtigten in Malta gesichert, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. 3.1.4. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Malta der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Malta Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.3.1.4. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Malta der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Malta Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Wenn die Beschwerde vermeint, im vorliegenden Fall wäre vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen gewesen, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall kein Dublin-Verfahren vorliegt, sondern ein Verfahren nach § 4a AsylG.Wenn die Beschwerde vermeint, im vorliegenden Fall wäre vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen gewesen, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall kein Dublin-Verfahren vorliegt, sondern ein Verfahren nach Paragraph 4 a, AsylG. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Asyl
G mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G 2005 war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu versagen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der BF1 um ein Opfer von Gewalt handle und ihr unabhängig vom Antrag auf internationalen Schutz der Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu erteilen wäre, ist nicht nur verspätet und von den Angaben der BF1 im Verfahren nicht gedeckt, sondern auch rechtlich verfehlt. Die Bestimmung des § 57 Abs.1 Z.3 AsylG normiert ein Aufenthaltsrecht für Opfer von Gewalt in der Familie, wobei hierfür Voraussetzung ist, dass eine einstweilige Verfügung
§ 382boder § 382e
EO gegen den Angehörigen erlassen wurde oder zumindest hätte erlassen werden können, z.B. der Täter befindet sich in Haft oder wurde abgeschoben. Eine wie in casu bloß behauptete, nicht angezeigte Gewalttat im Ausland, dessen Täter ebenfalls nicht im Inland ist, kann somit nicht zu einem Aufenthaltstitel besonderer Schutz führen.Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei der BF1 um ein Opfer von Gewalt handle und ihr unabhängig vom Antrag auf internationalen Schutz der Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, ist nicht nur verspätet und von den Angaben der BF1 im Verfahren nicht gedeckt, sondern auch rechtlich verfehlt. Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG normiert ein Aufenthaltsrecht für Opfer von Gewalt in der Familie, wobei hierfür Voraussetzung ist, dass eine einstweilige Verfügung
Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, E, O, gegen den Angehörigen erlassen wurde oder zumindest hätte erlassen werden können, z.B. der Täter befindet sich in Haft oder wurde abgeschoben. Eine wie in casu bloß behauptete, nicht angezeigte Gewalttat im Ausland, dessen Täter ebenfalls nicht im Inland ist, kann somit nicht zu einem Aufenthaltstitel besonderer Schutz führen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird.
Eine Außerlandesbringung ist
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Eine Außerlandesbringung ist
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
§ 9BFA-VG zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs. 6a i
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und von den BF nicht substantiiert bestritten. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und von den BF nicht substantiiert bestritten. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Die Voraussetzungen waren hierfür zu keinem Zeitpunkt gegeben. 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen waren hierfür zu keinem Zeitpunkt gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2308228.1.00