VG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 04.12.2024 wurde dem Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Folge gegeben, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Zeitraum vom 06.08.2024 bis 05.09.2024 liege keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Auch seien keine Zeiten gegeben,
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
VG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.Im Zeitraum vom 06.08.2024 bis 05.09.2024 liegt keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es gibt auch keine Zeiten,
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten,
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. …“ „Übergangsrecht § 81.Paragraph 81, …
VG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind (z.B. Zeiten des Wochengeld- oder Krankengeldbezuges oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen).Mit BGBl römisch eins 2013/138 (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013) wurde in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG klargestellt, dass Zeiten,
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind (z.B. Zeiten des Wochengeld- oder Krankengeldbezuges oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 12 AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Anwendung findet (BGBl I 2013/138). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Anwendung findet (BGBl römisch eins 2013/138). Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden, ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (vgl. Krautgartner in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 23. Lfg. September 2024, § 26, Rz 555/1).Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden, ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt vergleiche Krautgartner in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 23. Lfg. September 2024, Paragraph 26,, Rz 555/1). 3.4. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2024 (Geltendmachung: 06.11.2024) per eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin vom 01.09.2021 bis 02.06.2023 beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt, von 03.06.2023 bis 02.10.2023 stand sie im Bezug von Wochengeld, von 07.08.2023 bis 05.08.2024 stand sie in Elternkarenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeld-Bezug, von 06.08.2024 bis 05.09.2024 stand sie in Elternkarenzurlaub ohne Kinderbetreuungsgeld-Bezug. Von 06.09.2024 bis 05.11.2024 war sie beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt. Im Zeitraum vom 06.08.2024 bis 05.09.2024 stand die Beschwerdeführerin jedoch in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, es liegen auch keine Zeiten vor,
VG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin vom 01.09.2021 bis 02.06.2023 beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt, von 03.06.2023 bis 02.10.2023 stand sie im Bezug von Wochengeld, von 07.08.2023 bis 05.08.2024 stand sie in Elternkarenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeld-Bezug, von 06.08.2024 bis 05.09.2024 stand sie in Elternkarenzurlaub ohne Kinderbetreuungsgeld-Bezug. Von 06.09.2024 bis 05.11.2024 war sie beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt. Im Zeitraum vom 06.08.2024 bis 05.09.2024 stand die Beschwerdeführerin jedoch in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, es liegen auch keine Zeiten vor,
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind. Somit liegen unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG weder eine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG zu berücksichtigende Zeiten (beispielsweise des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vor, weshalb die in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt ist. Somit liegen unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG weder eine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG zu berücksichtigende Zeiten (beispielsweise des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vor, weshalb die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2308054.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.