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{'item': 'W182 2210844-3'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 39§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 46a§ 3§ 8§ 57Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW182 2210844-3 Spruch, W182 2210844-3/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEIL

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser stattgegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. behoben und

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, stellte am 26.08.2002 vertreten durch seine Mutter bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung infolge Familienzusammenführung, die dem BF am 05.09.2002 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert wurde. Zuletzt erhielt der BF mit Bescheid der MA35, Zl. XXXX , am XXXX 2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Zuletzt erhielt der BF mit Bescheid der MA35, Zl. römisch 40 , am römisch 40 2015 einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 1.
  2. Zwischen XXXX 2014 und XXXX 2018 wurde der BF insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt:1.
  3. Zwischen römisch 40 2014 und römisch 40 2018 wurde der BF insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt: - Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; - mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert; - mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gleichzeitig wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert; - mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert;- mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; gleichzeitig wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert; - mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2018, Zl. XXXX wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1
  4. Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet;- mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  5. Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet; - mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu XXXX sowie der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu XXXX widerrufen.- mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
  7. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zu römisch 40 sowie der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu römisch 40 widerrufen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde der Vollzug der mit Urteil vom XXXX 2018, Zl. XXXX verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie der Vollzug der mit demselben Urteil widerrufenen, mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX und des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten der Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Monaten und 4 Monaten

§ 39Abs.

1 SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis XXXX 2020 aufgeschoben. Aufgrund des gewährten Aufschubs wurde der BF am XXXX 2019 aus der Haft entlassen und einer Therapieeinrichtung übergeben. Am XXXX 2019 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 wurde der Vollzug der mit Urteil vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten sowie der Vollzug der mit demselben Urteil widerrufenen, mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 und des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsichten der Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Monaten und 4 Monaten

Paragraph 39, Absatz eins, SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis römisch 40 2020 aufgeschoben. Aufgrund des gewährten Aufschubs wurde der BF am römisch 40 2019 aus der Haft entlassen und einer Therapieeinrichtung übergeben. Am römisch 40 2019 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
  3. Bereits zuvor wurde der BF mit Schreiben vom 09.10.2018 davon verständigt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) aufgrund seiner Verurteilungen beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu sowie zu den Länderinformationen der Mongolei Stellung zu nehmen und Fragen zu seiner Aufenthaltsberechtigung, seinem Leben in Österreich und einer allenfalls bestehenden strafrechtlichen oder politischen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018, Zl.235222403/180944968, wurde gegen den BF

§ 52Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2018, Zl.235222403/180944968, wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019, Zl. W278 2210844-1/22E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und V. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF für die freiwillige Ausreise festgelegt.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019, Zl. W278 2210844-1/22E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Enthaftung des BF für die freiwillige Ausreise festgelegt. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 17.10.2019 zugestellt und wurde rechtskräftig. 1.4. Ein vom BF in Justizhaft am 20.07.2021 gestellter Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2021, Zl. 235222403/181056467,

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde in einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2022 von seiner Vertretung nach Rücksprache mit dem BF zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, W241 2210844-2/7E, eingestellt. 1.4. Ein vom BF in Justizhaft am 20.07.2021 gestellter Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2021, Zl. 235222403/181056467,

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde in einer Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2022 von seiner Vertretung nach Rücksprache mit dem BF zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2022, W241 2210844-2/7E, eingestellt. 1.

  1. Am 21.10.2021 wurde der BF aus der Justizhaft entlassen. Er ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Er wurde am 18.12.2021 neuerlich aufgrund eines strafrechtlichen Tatverdachts festgenommen.
  2. In Untersuchungshaft stellte er am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2011 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er im Juli 2002 die Mongolei verlassen habe, um bei seiner Mutter in Österreich zu leben. Den Asylantrag habe er nur gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Er sei hier nun schon 20 Jahre und wolle nicht in die Mongolei zurück.
  3. Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 (rechtskräftig seit XXXX 2022), Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend der sehr rasche Rückfall und vier einschlägige Vorstrafen (insgesamt sechs) gewertet.
  4. Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022 (rechtskräftig seit römisch 40 2022), Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend der sehr rasche Rückfall und vier einschlägige Vorstrafen (insgesamt sechs) gewertet.
  5. Der BF wurde am 11.03.2022 in einer Justizanstalt durch einen Vertreter des Bundesamtes hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, in der Mongolei keine Probleme zu haben. Den Antrag habe er gestellt, weil er seit 2002 in Österreich lebe und sich wie ein Österreicher fühle. Er könne sich in der Mongolei keine Zukunft vorstellen. Er wolle in Österreich bleiben. Er sei 2006 zum letzten Mal (zu Besuch) dort gewesen. In der Mongolei lebe noch sein Großvater. Nachdem dem BF die Möglichkeit angeboten wurde, zu den Länderfeststellungen zur Mongolei eine Stellungnahme abzugeben, erklärte er u.a. ausdrücklich: „Eine Stellungnahme möchte ich nicht abgegeben. Ich möchte die Wahrheit sagen, es verfolgt mich niemand in der Mongolei. Ich habe auch nichts zu befürchten, ich möchte nicht lügen. Ich würde mir gern das LIB jedoch durchlesen.
  6. Am 24.03.2022 wurde der BF aufgrund der Gewährung eines Strafaufschubs

§ 39

SMG zur Absolvierung einer Suchtmittelentwöhnungstherapie aus der Strafhaft entlassen.5. Am 24.03.2022 wurde der BF aufgrund der Gewährung eines Strafaufschubs

Paragraph 39, SMG zur Absolvierung einer Suchtmittelentwöhnungstherapie aus der Strafhaft entlassen. Bereits am XXXX 2022 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. Bereits am römisch 40 2022 wurde der BF erneut in Untersuchungshaft genommen. 6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.08.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.08.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden haben können, dass der BF Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Bezüglich der Rückkehrentscheidung und die Situation des BF bei seiner Rückkehr werde auf die Vorverfahren hingewiesen. Zur Person des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass seine Identität feststehe, er ledig sei und in Österreich keine Sorgepflichten habe. Zwar würden seine Mutter und seine Schwestern in Österreich leben, doch habe er zur Mutter keinen Kontakt und nur eine seiner Schwestern besuche ihn im Gefängnis. Es bestehe wie bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Der BF führe weder eine Lebensgemeinschaft in Österreich noch bestehe ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und spreche Mongolisch. Er spreche sehr gutes Deutsch und verfüge über Berufserfahrung als Maler und Anstreicher. Er habe auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erlangt und sei immer nur kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seine bisherigen massiven Straftaten würden jeglicher Form von Integrationswilligkeit widersprechen. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit sei gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden, die mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2019 bestätigt worden sei. Der BF sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und in kurzer Zeit erneut straffällig geworden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2022 selbst angegeben habe, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei keine Probleme habe. Auch aus den herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei lasse sich keine derartige Situation ableiten, wonach der BF aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, einer Verfolgung oder sonstigen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden haben können, dass der BF Gefahr liefe, in der Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Bezüglich der Rückkehrentscheidung und die Situation des BF bei seiner Rückkehr werde auf die Vorverfahren hingewiesen. Zur Person des BF wurde im Wesentlichen festgestellt, dass seine Identität feststehe, er ledig sei und in Österreich keine Sorgepflichten habe. Zwar würden seine Mutter und seine Schwestern in Österreich leben, doch habe er zur Mutter keinen Kontakt und nur eine seiner Schwestern besuche ihn im Gefängnis. Es bestehe wie bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Der BF führe weder eine Lebensgemeinschaft in Österreich noch bestehe ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu hier in Österreich lebenden Personen. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und spreche Mongolisch. Er spreche sehr gutes Deutsch und verfüge über Berufserfahrung als Maler und Anstreicher. Er habe auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erlangt und sei immer nur kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Seine bisherigen massiven Straftaten würden jeglicher Form von Integrationswilligkeit widersprechen. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit sei gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden, die mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2019 bestätigt worden sei. Der BF sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und in kurzer Zeit erneut straffällig geworden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2022 selbst angegeben habe, dass er bei einer Rückkehr in die Mongolei keine Probleme habe. Auch aus den herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei lasse sich keine derartige Situation ableiten, wonach der BF aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, einer Verfolgung oder sonstigen gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 7. Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat die Tathandlungen laut Urteil zur Finanzierung seines Suchtgiftkonsums begangen. Als erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die Begehung während gewährtem Strafaufschub

§ 39

SMG, als mildernd das umfassend reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung der Beute gewertet.7. Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat die Tathandlungen laut Urteil zur Finanzierung seines Suchtgiftkonsums begangen. Als erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die Begehung während gewährtem Strafaufschub

Paragraph 39, SMG, als mildernd das umfassend reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung der Beute gewertet.

  1. Obwohl dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass das Bundesamt am 03.08.2022 darüber verständigt wurde, dass der BF am 28.07.2022 von einer Justizanstalt zum Vollzug einer zweijährigen Haftstrafe übernommen wurde, erfolgte am 18.08.2022 eine rechtsunwirksame Zustellung des zuvor genannten Bescheids durch Beurkundung einer Hinterlegung im Akt nach § 23 Abs. 2 ZustellG mit der Begründung, dass der BF keine behördliche Meldeadresse aufgewiesen habe.
  2. Obwohl dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass das Bundesamt am 03.08.2022 darüber verständigt wurde, dass der BF am 28.07.2022 von einer Justizanstalt zum Vollzug einer zweijährigen Haftstrafe übernommen wurde, erfolgte am 18.08.2022 eine rechtsunwirksame Zustellung des zuvor genannten Bescheids durch Beurkundung einer Hinterlegung im Akt nach Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG mit der Begründung, dass der BF keine behördliche Meldeadresse aufgewiesen habe. Mit Email vom 19.09.2024 erkundigte sich eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt (JA) XXXX für den BF über den Verfahrensstand hinsichtlich seines Asylantrages vom 07.02.
  3. Mit E-Mail vom 19.09.2024 wurde ihr vom Bundesamt mitgeteilt, dass der Antrag negativ entschieden und die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt am 16.08.2022 erfolgt sei. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 01.10.2024 wurde der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes für den BF der Bescheid vom 11.08.2022 in Kopie übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 stellte die für das Beschwerdeverfahren vom BF bevollmächtigte BBU einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.08.2022 an den BF und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung, wobei eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und IV. des Bescheides erhoben wurde. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde der (inhaltlich unveränderte) Bescheid vom 10.08.2022 mit der Begründung, dass sich die Zustellung am 16.08.2022 nicht als rechtmäßig erwiesen habe, für den BF an die BBU übermittelt. Mit Email der BBU vom 29.10.2024 wurde das Bundesamt darauf hingewiesen, dass sie laut bereits vorgelegter Vollmacht den BF nur im Beschwerdeverfahren vertrete, weswegen die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF selbst zu erfolgen habe. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 29.10.2024 wurde der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der JA XXXX der (inhaltlich unveränderte) Bescheid vom 10.08.2022 mit dem Ersuchen um Ausfolgung und Retournierung des Ausfolgungsformulars (Übernahmebestätigung) übermittelt. Dem BF ist der (inhaltlich unveränderte) Bescheid vom 10.08.2022 erst am 23.01.2025 durch Ausfolgung durch die Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes zugekommen. Mit Email vom 19.09.2024 erkundigte sich eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt (JA) römisch 40 für den BF über den Verfahrensstand hinsichtlich seines Asylantrages vom 07.02.
  4. Mit E-Mail vom 19.09.2024 wurde ihr vom Bundesamt mitgeteilt, dass der Antrag negativ entschieden und die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt am 16.08.2022 erfolgt sei. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 01.10.2024 wurde der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes für den BF der Bescheid vom 11.08.2022 in Kopie übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 stellte die für das Beschwerdeverfahren vom BF bevollmächtigte BBU einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.08.2022 an den BF und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung, wobei eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. des Bescheides erhoben wurde. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde der (inhaltlich unveränderte) Bescheid vom 10.08.2022 mit der Begründung, dass sich die Zustellung am 16.08.2022 nicht als rechtmäßig erwiesen habe, für den BF an die BBU übermittelt. Mit Email der BBU vom 29.10.2024 wurde das Bundesamt darauf hingewiesen, dass sie laut bereits vorgelegter Vollmacht den BF nur im Beschwerdeverfahren vertrete, weswegen die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF selbst zu erfolgen habe. Mit E-Mail des Bundesamtes vom 29.10.2024 wurde der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der JA römisch 40 der (inhaltlich unveränderte) Bescheid vom 10.08.2022 mit dem Ersuchen um Ausfolgung und Retournierung des Ausfolgungsformulars (Übernahmebestätigung) übermittelt. Dem BF ist der (inhaltlich unveränderte) Bescheid vom 10.08.2022 erst am 23.01.2025 durch Ausfolgung durch die Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes zugekommen.
  5. Gegen die Spruchpunkte II. und IV. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Darin wurde – wie bereits in der mit Schriftsatz vom 16.10.2024 in eventu erhobenen Beschwerde – im Wesentlichen ausgeführt, dass nach einer Rückkehr in die Mongolei für den BF das Risiko, ein Leben in extremer Armut ohne jegliche gesicherte Versorgung und ohne Obdach zu führen, sehr hoch sei. Er lebe seit 22 Jahren in Österreich, habe die Mongolei als Kind verlassen, sei in Österreich sozial integriert und habe in der Mongolei keinerlei familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er zurückgreifen könnte. Die Annahme der belangten Behörde, der Großvater des BF würde noch in der Mongolei leben, entbehre jeglicher Grundlage. Die Mutter des BF, die sporadischen Kontakt zu diesem gehabt habe, sei jedoch vor zwei Jahren verstorben und habe der BF keine Kenntnis darüber, ob sein Großvater überhaupt noch lebe und falls ja, wo sich dieser befinde und wie er zu kontaktieren wäre. Der BF habe bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Großvater. Eine Unterstützung durch diesen sei daher jedenfalls auszuschließen. Der BF würde zudem nur über rudimentäre Kenntnisse der mongolischen Sprache, die sich nicht einmal auf A1-Niveau befinden, verfügen, die definitiv nicht ausreichen würden, um seinen Alltag zu bewältigen, geschweige denn Arbeit zu finden. Darüber hinaus könne der BF die mongolische Sprache weder lesen noch schreiben. Aus den Länderberichten ergebe sich zudem, dass der BF kein Arbeitslosengeld beziehen könnte, da er hierfür für zumindest 24 Monate einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sein müsste. Der BF würde unweigerlich in der Obdachlosigkeit enden. Darüber hinaus sei eine Neubeurteilung hinsichtlich Art. 8 EMRK erforderlich. Grundsätzlich führe die Veränderung der Beurteilungsgrundlage der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG dazu, dass die alte Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliere und neuerlich über die Rückkehrentscheidung entschieden werden müsse (vgl. hierzu etwa VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Der BF sei mehrmals aufgrund seiner Drogensucht und damit im Zusammenhang stehenden Delikten verurteilt worden. Er habe mittlerweile eine Drogentherapie im Umfang von 10 Einheiten abgeschlossen und besuche derzeit eine Trauma- und Drogentherapie, da der vormalige Suchtmittelgenuss im Zusammenhang mit der traumatischen Kindheit und Jugend des BF gestanden sei. Er sei in einem Heim bzw. einem Krisenzentrum aufgewachsen, wo er in den Jahren 2004 bis 2009 gelebt habe. Zudem sei er mehrmals von seinem Stiefvater sexuell missbraucht worden. Der BF arbeite nun aktiv daran, seine Traumata aufzuarbeiten und Verantwortung für seine Taten sowie seine vormalige Drogensucht zu übernehmen. Wöchentlich würden einstündige psychotherapeutische Sitzungen bei einer Psychologin DSA statt. Der BF sei zudem seit mehr als 1,5 Jahren auf keine Substitutionstherapie mehr angewiesen und habe seine Drogensucht somit überwunden. Er habe zudem den Wunsch, auch nach seiner Entlassung weiterhin eine Therapie zu besuchen.
  6. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde. Darin wurde – wie bereits in der mit Schriftsatz vom 16.10.2024 in eventu erhobenen Beschwerde – im Wesentlichen ausgeführt, dass nach einer Rückkehr in die Mongolei für den BF das Risiko, ein Leben in extremer Armut ohne jegliche gesicherte Versorgung und ohne Obdach zu führen, sehr hoch sei. Er lebe seit 22 Jahren in Österreich, habe die Mongolei als Kind verlassen, sei in Österreich sozial integriert und habe in der Mongolei keinerlei familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er zurückgreifen könnte. Die Annahme der belangten Behörde, der Großvater des BF würde noch in der Mongolei leben, entbehre jeglicher Grundlage. Die Mutter des BF, die sporadischen Kontakt zu diesem gehabt habe, sei jedoch vor zwei Jahren verstorben und habe der BF keine Kenntnis darüber, ob sein Großvater überhaupt noch lebe und falls ja, wo sich dieser befinde und wie er zu kontaktieren wäre. Der BF habe bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Großvater. Eine Unterstützung durch diesen sei daher jedenfalls auszuschließen. Der BF würde zudem nur über rudimentäre Kenntnisse der mongolischen Sprache, die sich nicht einmal auf A1-Niveau befinden, verfügen, die definitiv nicht ausreichen würden, um seinen Alltag zu bewältigen, geschweige denn Arbeit zu finden. Darüber hinaus könne der BF die mongolische Sprache weder lesen noch schreiben. Aus den Länderberichten ergebe sich zudem, dass der BF kein Arbeitslosengeld beziehen könnte, da er hierfür für zumindest 24 Monate einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sein müsste. Der BF würde unweigerlich in der Obdachlosigkeit enden. Darüber hinaus sei eine Neubeurteilung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erforderlich. Grundsätzlich führe die Veränderung der Beurteilungsgrundlage der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG dazu, dass die alte Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliere und neuerlich über die Rückkehrentscheidung entschieden werden müsse vergleiche hierzu etwa VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031). Der BF sei mehrmals aufgrund seiner Drogensucht und damit im Zusammenhang stehenden Delikten verurteilt worden. Er habe mittlerweile eine Drogentherapie im Umfang von 10 Einheiten abgeschlossen und besuche derzeit eine Trauma- und Drogentherapie, da der vormalige Suchtmittelgenuss im Zusammenhang mit der traumatischen Kindheit und Jugend des BF gestanden sei. Er sei in einem Heim bzw. einem Krisenzentrum aufgewachsen, wo er in den Jahren 2004 bis 2009 gelebt habe. Zudem sei er mehrmals von seinem Stiefvater sexuell missbraucht worden. Der BF arbeite nun aktiv daran, seine Traumata aufzuarbeiten und Verantwortung für seine Taten sowie seine vormalige Drogensucht zu übernehmen. Wöchentlich würden einstündige psychotherapeutische Sitzungen bei einer Psychologin DSA statt. Der BF sei zudem seit mehr als 1,5 Jahren auf keine Substitutionstherapie mehr angewiesen und habe seine Drogensucht somit überwunden. Er habe zudem den Wunsch, auch nach seiner Entlassung weiterhin eine Therapie zu besuchen. Der Beschwerde beigefügt war u.a. eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 08.08.2024, wonach der BF seit Mitte Juni 2024 an einer psychotherapeutischen Behandlung teilnehme.
  7. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des BF und der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der JA XXXX als Zeugin im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde.
  8. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2025 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des BF und der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der JA römisch 40 als Zeugin im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde. Die Zeugin brachte im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund eines Missverständnisses mit dem Bundesamt den gegenständlichen Bescheid erst am 30.01.2025 an den BF ausgefolgt habe. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich als Kind von seinem Stiefvater geschlagen und unterdrückt worden sei, woraufhin die Schule das Jugendamt informiert habe, welches den BF in ein Krisenzentrum und in weiterer Folge in ein Heim überstellt habe. Im Heim sei der BF misshandelt worden. Er habe ein schweres Kindheitstrauma erlitten. Er sei seit 2004 drogensüchtig. Er habe die Drogen genommen, um die Vorfälle zu vergessen und habe sich schon aufgegeben. Er habe schon zwei Mal eine Überdosis gehabt. Zur Beschaffung sei er in die Kriminalität hineingerutscht. Als Entschädigung für die Misshandlungen im Heim würde der Wiener Kinderschutz ihm nunmehr eine wöchentliche Drogen- und Traumatherapie bezahlen. Inzwischen sei er stabil. Die Therapie helfe ihm, mit den Ursachen seiner Drogensucht umzugehen. Er sei im Alter von 12 Jahren nach Österreich gekommen und habe keinen Bezug mehr zur Mongolei. Er habe eine schwere Kindheit gehabt und könne sich das Leben dort nicht vorstellen. Dazu legte der BF eine Bestätigung des klinischen- und Gesundheitspsychologen des Psychologischen Dienstes einer Justizanstalt vom 19.02.2025 vor, wonach er eine Basissuchttherapiegruppe positiv abgeschlossen habe und sich derzeit in einer durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft finanzierte Einzelpsychotherapie bei einer externen Psychotherapeutin zur Aufarbeitung traumatischer Kindheits-/Jugenderfahrungen befinde, sowie einen psychiatrischen Untersuchungsbefund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 24.02.2025, wonach er Ende 2023 die Substitutionsbehandlung beendet habe, keine suchtspezifische Medikation mehr benötige und sich in einem psychisch stabilen Zustand ohne Entzugssymptomatik präsentiere. In einer Stellungnahme vom 26.02.2025 reichte der BF eine Stellungnahme nach, in der er u.a. wie bereits in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er sehr große Probleme mit seinem Stiefvater, der ihn nie akzeptiert habe, gehabt habe, und mit 13 Jahren in eine Krisenzentrum und dann in ein Heim in XXXX untergebracht worden sei, wo er schwer misshandelt und infolge schwer traumatisiert worden sei, weshalb er als Entschädigung eine Traumatherapie bezahlt bekomme. Später habe er Drogen genommen, um alles zu vergessen, und sei leider straffällig geworden. Seit der Haft sei er absolut stabil, mache eine Traumatherapie und werde demnächst Freigang bekommen.In einer Stellungnahme vom 26.02.2025 reichte der BF eine Stellungnahme nach, in der er u.a. wie bereits in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er sehr große Probleme mit seinem Stiefvater, der ihn nie akzeptiert habe, gehabt habe, und mit 13 Jahren in eine Krisenzentrum und dann in ein Heim in römisch 40 untergebracht worden sei, wo er schwer misshandelt und infolge schwer traumatisiert worden sei, weshalb er als Entschädigung eine Traumatherapie bezahlt bekomme. Später habe er Drogen genommen, um alles zu vergessen, und sei leider straffällig geworden. Seit der Haft sei er absolut stabil, mache eine Traumatherapie und werde demnächst Freigang bekommen.
  9. Der BF befindet sich seit XXXX 2022 durchgehend in Justizhaft, wobei laut Vollzugsinformation als Entlassungstermin der XXXX 2026 bzw. als Termin für eine bedingte Entlassung der XXXX 2025 errechnet wurde.
  10. Der BF befindet sich seit römisch 40 2022 durchgehend in Justizhaft, wobei laut Vollzugsinformation als Entlassungstermin der römisch 40 2026 bzw. als Termin für eine bedingte Entlassung der römisch 40 2025 errechnet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeverhandlung. Dass der gegenständliche Bescheid dem BF erst am 23.01.2025 zugekommen ist, es davor zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung gekommen ist und die Beschwerde sohin innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. Dies wurde letztlich auch vom Vertreter des Bundesamtes in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeverhandlung. Dass der gegenständliche Bescheid dem BF erst am 23.01.2025 zugekommen ist, es davor zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung gekommen ist und die Beschwerde sohin innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. Dies wurde letztlich auch vom Vertreter des Bundesamtes in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7).
  12. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 2.
  13. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.
  5. Das Bundesamt hat die Zustellung eines offenbar am 11.08.2022 verfassten Bescheides Ende Oktober 2024 veranlasst, ohne diesem trotz zwischenzeitlichen Verstreichens von über zwei Jahren in irgendeiner Form zu aktualisieren bzw. adaptieren. Dies betrifft zum einem die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland, die auf einem Bericht vom Februar 2021 beruhen wie auch die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass dem Bundesamt, das neue Vorbringen des BF, zwischenzeitlich seine Drogensucht überwunden zu haben und aktuell eine Drogen- und Traumatherapie zu besuchen, da seine Drogensucht im Zusammenhang mit seiner traumatischen Kindheit und Jugend gestanden sei, die er von 2004 bis 2009 in Österreich in einem Heim bzw. einem Krisenzentrum verbracht habe und zuvor mehrmals von seinem Stiefvater sexuell missbraucht worden sei, spätestens mit der am 16.10.2024 in eventu zu einem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.08.2022 vorgelegten Beschwerde auch bekannt sein hätte müssen. Ungeachtet dessen wurde das Vorbringen zur Gänze ignoriert und der inhaltlich über zwei Jahre veraltete Bescheid vom 11.08.2022 zugestellt. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF diesbezüglich im Ergebnis vor, dass der Wiener Kinderschutz die wöchentliche Traumatherapie als Entschädigung für Misshandlungen im Heim bezahlen würde, wobei die Behandlung der Verarbeitung seiner diesbezüglichen traumatischen Erlebnisse diene, welche er durch Drogenkonsum zu verdrängen versucht habe, was ihm wiederum zur Beschaffungskriminalität geführt habe. Dass es sich hierbei prima vista nicht um neue Schutzbehauptungen des BF handeln dürfte, deutet als Indiz bereits das Schreiben eines klinischen- und Gesundheitspsychologen des Psychologischen Dienstes der JA XXXX vom 19.02.2025 hin, in dem ebenso bestätigt wird, dass der bereits über 30-jährige BF seit Juli 2024 eine durch die „Kinder- und Jugendanwaltschaft“ finanzierte, wöchentliche Einzelpsychotherapie bei einer externen Psychotherapeutin zur Aufarbeitung traumatischer Kindheits-/Jugenderfahrungen besucht. Auch haben Internet-Recherchen ergeben, dass hinsichtlich des vom BF genannten Heim in Medien über Misshandlungsvorwürfe berichtet wurde, die auch den Zeitpunkt, in dem der BF dort gewesen ist, betreffen könnten (vgl. dazu etwa XXXX Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem nicht, dass dieser Zusammenhang vor dem gegenständlichen Antrag vom BF geltend gemacht wurde bzw. hervorgekommen ist, wobei – wie bereits ausgeführt – die durch die „Kinder- und Jugendanwaltschaft“ finanzierte Therapie offenbar erst ab Juli 2024 erfolgte.In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF diesbezüglich im Ergebnis vor, dass der Wiener Kinderschutz die wöchentliche Traumatherapie als Entschädigung für Misshandlungen im Heim bezahlen würde, wobei die Behandlung der Verarbeitung seiner diesbezüglichen traumatischen Erlebnisse diene, welche er durch Drogenkonsum zu verdrängen versucht habe, was ihm wiederum zur Beschaffungskriminalität geführt habe. Dass es sich hierbei prima vista nicht um neue Schutzbehauptungen des BF handeln dürfte, deutet als Indiz bereits das Schreiben eines klinischen- und Gesundheitspsychologen des Psychologischen Dienstes der JA römisch 40 vom 19.02.2025 hin, in dem ebenso bestätigt wird, dass der bereits über 30-jährige BF seit Juli 2024 eine durch die „Kinder- und Jugendanwaltschaft“ finanzierte, wöchentliche Einzelpsychotherapie bei einer externen Psychotherapeutin zur Aufarbeitung traumatischer Kindheits-/Jugenderfahrungen besucht. Auch haben Internet-Recherchen ergeben, dass hinsichtlich des vom BF genannten Heim in Medien über Misshandlungsvorwürfe berichtet wurde, die auch den Zeitpunkt, in dem der BF dort gewesen ist, betreffen könnten vergleiche dazu etwa römisch 40 Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem nicht, dass dieser Zusammenhang vor dem gegenständlichen Antrag vom BF geltend gemacht wurde bzw. hervorgekommen ist, wobei – wie bereits ausgeführt – die durch die „Kinder- und Jugendanwaltschaft“ finanzierte Therapie offenbar erst ab Juli 2024 erfolgte. Bei Zutreffen, dass u.a. tatsächlich in einem österreichischen Heim als Kind erlittene Misshandlungen Anlass für die Therapie waren, erscheint es in der gegenständlichen Konstellation grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, im Hinblick auf Spruchpunkt II. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dies dann eher darauf hindeuten würde, dass es sich um ein schwerwiegendes Trauma handelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich an der Judikatur des EGMR orientiert, hat zwar im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Bei Zutreffen, dass u.a. tatsächlich in einem österreichischen Heim als Kind erlittene Misshandlungen Anlass für die Therapie waren, erscheint es in der gegenständlichen Konstellation grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dies dann eher darauf hindeuten würde, dass es sich um ein schwerwiegendes Trauma handelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich an der Judikatur des EGMR orientiert, hat zwar im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF in Österreich laut Strafregisterauszug bereits acht Mal rechtskräftig wegen Straftaten, darunter 2017 und 2022 auch wegen Verbrechen verurteilt wurde (vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). 2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei bereits der Umstand, dass die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, gegen ein „schweres” Verbrechen im Sinne von nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie sprechen dürfte (vgl. VwGH 31.01.2023, Zl. Ra 2021/19/0306). Das gleiche dürfte für einen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch gelten, bei dem der BF weggeworfene Kassenbelege an sich genommen, sich mit dem darauf enthaltenen Barcode widerrechtlichen Zugang zu einem Paketrücksendeautomaten der Post verschafft, sich dann in den geöffneten Einwurfsschacht gelegt und die Pakete an sich genommen hat. Im Übrigen beschränkten sich die letzten sechs Verurteilungen ab Juli 2018 auf einschlägige Vermögensdelikte, wobei es sich mit Ausnahme des Einbruchs im Wesentlichen um Ladendiebstähle gehandelt hat, die offenbar „zur Finanzierung des Suchgiftkonsums” erfolgten, wie sich dies teilw. aus den Urteilen, aber auch aus den Strafaufschüben ergibt. Letztlich wäre eine Einzelfallprüfung unter Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne der zitierten Judikatur vorzunehmen, weshalb hierbei ein bislang unbehandelt gebliebenes, durch Misshandlungen in einem österreichischen Heim verursachtes Kindheitstrauma, das in einem kausalen Zusammenhang zur entwickelten Drogensucht stehen könnte, aber auch nicht ausgeblendet werden kann. Ein derartiger Zusammenhang würde zwar die begangenen Straftaten keinesfalls rechtfertigen, jedoch würden diese insbesondere im Hinblick auf die Beschaffungskriminalität zumindest eine Relativierung erfahren.Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF in Österreich laut Strafregisterauszug bereits acht Mal rechtskräftig wegen Straftaten, darunter 2017 und 2022 auch wegen Verbrechen verurteilt wurde vergleiche dazu auch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). 2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei bereits der Umstand, dass die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, gegen ein „schweres” Verbrechen im Sinne von nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie sprechen dürfte vergleiche VwGH 31.01.2023, Zl. Ra 2021/19/0306). Das gleiche dürfte für einen gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch gelten, bei dem der BF weggeworfene Kassenbelege an sich genommen, sich mit dem darauf enthaltenen Barcode widerrechtlichen Zugang zu einem Paketrücksendeautomaten der Post verschafft, sich dann in den geöffneten Einwurfsschacht gelegt und die Pakete an sich genommen hat. Im Übrigen beschränkten sich die letzten sechs Verurteilungen ab Juli 2018 auf einschlägige Vermögensdelikte, wobei es sich mit Ausnahme des Einbruchs im Wesentlichen um Ladendiebstähle gehandelt hat, die offenbar „zur Finanzierung des Suchgiftkonsums” erfolgten, wie sich dies teilw. aus den Urteilen, aber auch aus den Strafaufschüben ergibt. Letztlich wäre eine Einzelfallprüfung unter Gesamtwürdigung aller Umstände im Sinne der zitierten Judikatur vorzunehmen, weshalb hierbei ein bislang unbehandelt gebliebenes, durch Misshandlungen in einem österreichischen Heim verursachtes Kindheitstrauma, das in einem kausalen Zusammenhang zur entwickelten Drogensucht stehen könnte, aber auch nicht ausgeblendet werden kann. Ein derartiger Zusammenhang würde zwar die begangenen Straftaten keinesfalls rechtfertigen, jedoch würden diese insbesondere im Hinblick auf die Beschaffungskriminalität zumindest eine Relativierung erfahren. 2.
  6. Daraus ergibt sich aber, dass zur Beurteilung der gegenständlichen besonderen Konstellation im Hinblick auf die zitierte Judikatur jedenfalls entsprechende Erhebungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF (konkrete Diagnose und indizierte Therapie) und der damit in Zusammenhang stehenden, behaupteten Ursachen (Trauma u.a. aufgrund von Misshandlungen als Heimkind), zu allfälligen Konsequenzen des Ausbleibens bzw. der Aussetzung einer indizierten Therapie bzw. dem Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat erforderlich gewesen wären. 2.
  7. Diesen Ermittlungsergebnissen würde aber auch im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit einem über zwanzigjährigen Aufenthalt im Inland seit Kindesalter an Gewicht zukommen. Dem gesundheitlichen Zustand im Zusammenschau mit dem Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kann im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK entscheidendes Gewicht zukommen, wobei die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einerseits und für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung andererseits nicht übereinstimmen (vgl. dazu insbesondere VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111, Rz. 10). 2.
  8. Diesen Ermittlungsergebnissen würde aber auch im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit einem über zwanzigjährigen Aufenthalt im Inland seit Kindesalter an Gewicht zukommen. Dem gesundheitlichen Zustand im Zusammenschau mit dem Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kann im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK entscheidendes Gewicht zukommen, wobei die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einerseits und für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung andererseits nicht übereinstimmen vergleiche dazu insbesondere VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111, Rz. 10). Hierzu ist anzumerken, dass zwar nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es nach § 59 Abs. 5 FPG idgF bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  9. und
  10. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 hervorgekommen. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 25.10.2023, Zl. Ra 2023/20/0125). Hierzu ist anzumerken, dass zwar nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es nach Paragraph 59, Absatz 5, FPG idgF bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 25.10.2023, Zl. Ra 2023/20/0125). Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019, Zl. W278 2210844-1/22E, ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot im Beschwerdeverfahren bestätigt, doch sind bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht nur über fünf Jahre vergangen, sondern wurde der BF zwischenzeitlich durch ein Landesgericht zwei Mal rechtskräftig zu (unbedingten) Haftstrafen verurteilt. Diese Verurteilungen erweisen sich bereits formal jedenfalls als neue Tatsachen im Sinne von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, weshalb sohin auch keine Konstellation vorlag, die es dem Bundesamt ermöglicht hätte, wie im bekämpften Bescheid nach § 59 Abs. 5 FPG auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu verzichten. Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2019, Zl. W278 2210844-1/22E, ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot im Beschwerdeverfahren bestätigt, doch sind bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht nur über fünf Jahre vergangen, sondern wurde der BF zwischenzeitlich durch ein Landesgericht zwei Mal rechtskräftig zu (unbedingten) Haftstrafen verurteilt. Diese Verurteilungen erweisen sich bereits formal jedenfalls als neue Tatsachen im Sinne von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weshalb sohin auch keine Konstellation vorlag, die es dem Bundesamt ermöglicht hätte, wie im bekämpften Bescheid nach Paragraph 59, Absatz 5, FPG auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu verzichten. 2.

  1. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die von der Behörde angestellten Ermittlungsergebnisse erweisen sich bereits mangels entsprechender nachvollziehbarer Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, indem sie das Vorbringen des BF vom 11.08.2022 gänzlich ignorieren und die Zustellung eines inhaltlich über zwei Jahre veralteten Bescheides ohne irgendeine Form von Aktualisierung veranlassten, als völlig ungeeignet. Somit wäre aber der entscheidende Individualsachverhalt, welcher grundsätzlich von der belangten Behörde festzustellen ist, demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu ermitteln. Aufgrund der dargestellten Vorgehensweise des Bundesamtes war im Ergebnis aber auch davon auszugehen, dass die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der unter Punkt II.2.
  2. zitierten Judikatur sowie unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.3 f. Ausgeführten wird die Behörde erstmals im Ergebnis geeignete und nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse nachzureichen haben. Unter Berücksichtigung der unter Punkt römisch zwei.2.
  3. zitierten Judikatur sowie unter Zugrundelegung des unter Punkt römisch zwei.2.3 f. Ausgeführten wird die Behörde erstmals im Ergebnis geeignete und nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse nachzureichen haben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Vielmehr erscheint im Hinblick auf die Verfahrensökonomie eine Zurückweisung geradezu geboten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation mangels entsprechenden Ausspruchs durch das Bundesamt auch nicht befugt wäre, im Falle einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. eine im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag des BF vom 07.02.2022 ausständige Entscheidung über ein Einreisverbot bzw. eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Vielmehr erscheint im Hinblick auf die Verfahrensökonomie eine Zurückweisung geradezu geboten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation mangels entsprechenden Ausspruchs durch das Bundesamt auch nicht befugt wäre, im Falle einer Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. eine im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag des BF vom 07.02.2022 ausständige Entscheidung über ein Einreisverbot bzw. eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W182.2210844.3.00

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