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W195 2302075-1

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 59Art. 130§ 53b§ 38§ 64§ 89c§ 28§ 10§ 20

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW195 2302075-1 Spruch, W195 2302075-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Micha

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 214,20 (exkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.09.2024 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Serbisch geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.09.2024, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.09.2024 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Serbisch geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 24.09.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
  4. Am 24.09.2024 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seiner Honorarnote machte der Antragsteller (unter anderem) neben Reisekosten für die Benützung seines PKWs eine „Parkraumgebühr“ sowie eine Gebühr für Mühewaltung für die Rückübersetzung eines Schriftstücks

§ 54Abs. 1 Z 2 Geb

AG mit dem diesbezüglichen Vermerk auf der Honorarnote „serbischer Ausweis, Protokoll“ in der Höhe von insgesamt € 12,-- geltend. 3. Am 24.09.2024 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seiner Honorarnote machte der Antragsteller (unter anderem) neben Reisekosten für die Benützung seines PKWs eine „Parkraumgebühr“ sowie eine Gebühr für Mühewaltung für die Rückübersetzung eines Schriftstücks

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG mit dem diesbezüglichen Vermerk auf der Honorarnote „serbischer Ausweis, Protokoll“ in der Höhe von insgesamt € 12,-- geltend. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.01.2025, GZ. W195 2302075-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die geltend gemachte Parkraumgebühr nicht zugesprochen werden könne, da diese durch das Kilometergeld abgedeckt werde. Die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 2 Geb

AG könne mangels Übersetzung eines in der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks nicht zuerkannt werden. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 23.01.2025, GZ. W195 2302075-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die geltend gemachte Parkraumgebühr nicht zugesprochen werden könne, da diese durch das Kilometergeld abgedeckt werde. Die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG könne mangels Übersetzung eines in der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks nicht zuerkannt werden.

  1. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Antragsteller nachweislich am 29.01.2025 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2024 als Dolmetscher fungierte und für die Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG begehrt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2024 als Dolmetscher fungierte und für die Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG begehrt.
  4. Beweiswürdigung Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024, GZ. XXXX der mit 24.09.2024 datierten Honorarnote, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.01.2025, sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024, GZ. römisch 40 der mit 24.09.2024 datierten Honorarnote, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.01.2025, sowie dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Mit den Verordnungen BGBl. II 134/2007 und BGBl. II 430/2023 der Bundesministerin für Justiz wurden

§ 64Geb

AG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.Mit den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 134 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 430 aus 2023, der Bundesministerin für Justiz wurden

Paragraph 64, GebAG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zu den beantragten Parkgebühren In der gegenständlichen Honorarnote beantragt der Antragsteller eine Parkraumgebühr in der Höhe von € 1,20.

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind die „Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs […] stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.“

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die „Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs […] stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.“ Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt

§ 10Abs.

3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung BGBl. I Nr. 205/2022 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro.Die hierfür vorgesehene Vergütung beträgt

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro. In seiner Entscheidung vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 stellte der VwGH ausdrücklich fest, dass für die im Fall des § 28 Abs. 2 GebAG stets zu ersetzende und somit auch für einen Dolmetscher stets erlaubte Benützung eines eigenen Kfz „in § 10 Abs. 2 RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen [ist], die nach § 10 Abs. 3 RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber [in der Reisegebührenvorschrift] eine „besondere Entschädigung“ anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat“.In seiner Entscheidung vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 stellte der VwGH ausdrücklich fest, dass für die im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, GebAG stets zu ersetzende und somit auch für einen Dolmetscher stets erlaubte Benützung eines eigenen Kfz „in Paragraph 10, Absatz 2, RGV eine besondere Entschädigung in pauschaler Form vorgesehen [ist], die nach Paragraph 10, Absatz 3, RGV betragsmäßig festgelegt ist. Wenn aber [in der Reisegebührenvorschrift] eine „besondere Entschädigung“ anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung vorgesehen ist, so gebührt diese besondere Entschädigung anstelle des Ersatzes der Kosten, die mit dieser Art der Beförderung notwendigerweise anfallen. Ein darüberhinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht, was im Besonderen für entrichtete Parkgebühren zu gelten hat“. Das Kilometergeld iSd § 28 Abs. 2 GebAG deckt daher auch jene Aufwendungen ab, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen (vgl. VwGH vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 und vom 11.08.1994, 94/12/0115; vgl. weiters Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG – GebAG4, E 8 zu § 28).Das Kilometergeld iSd Paragraph 28, Absatz 2, GebAG deckt daher auch jene Aufwendungen ab, die üblicherweise für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone anfallen vergleiche VwGH vom 11.01.2023, Ra 2021/20/0301 und vom 11.08.1994, 94/12/0115; vergleiche weiters Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG – GebAG4, E 8 zu Paragraph 28,). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die geltend gemachte Parkgebühr nicht zuerkannt werden. Diese ist bereits von der zuzuerkennenden Gebühr für Reisekosten umfasst (Kilometergeld iHv € 0,42

§ 10Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 id

F BGBl. I Nr. 205/2022). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die geltend gemachte Parkgebühr nicht zuerkannt werden. Diese ist bereits von der zuzuerkennenden Gebühr für Reisekosten umfasst (Kilometergeld iHv € 0,42

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,). Zur beantragten Mühewaltungsgebühr

§ 54Abs. 1 Z 2 Geb

AGZur beantragten Mühewaltungsgebühr

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG

§ 54Abs. 1 Z 2 letzter Satz Geb

AG gebührt der:dem Dolmetscher:in, der:die während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück übersetzt, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), dafür ein zusätzlicher Betrag von € 12 ,--.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz GebAG gebührt der:dem Dolmetscher:in, der:die während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück übersetzt, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), dafür ein zusätzlicher Betrag von € 12 ,--. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024, GZ. XXXX lässt sich keine Rückübersetzung eines im Rahmen der Verhandlung angefertigten Schriftstückes entnehmen, vielmehr ist

dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung die Niederschrift nicht rückübersetzt worden. Sofern die im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Richterin vorgewiesenen serbischen Ausweise des Beschwerdeführers oder der Zeugin übersetzt worden sein sollten, handelt es sich auch hierbei um keine im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücke. Darüber hinaus geht aus der Niederschrift bzw. dem sonstigen Akteninhalt auch eine (schriftliche) Übersetzung eines Ausweises nicht hervor. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024, GZ. römisch 40 lässt sich keine Rückübersetzung eines im Rahmen der Verhandlung angefertigten Schriftstückes entnehmen, vielmehr ist

dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung die Niederschrift nicht rückübersetzt worden. Sofern die im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Richterin vorgewiesenen serbischen Ausweise des Beschwerdeführers oder der Zeugin übersetzt worden sein sollten, handelt es sich auch hierbei um keine im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücke. Darüber hinaus geht aus der Niederschrift bzw. dem sonstigen Akteninhalt auch eine (schriftliche) Übersetzung eines Ausweises nicht hervor. Mangels Übersetzung eines in der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks kann dem Antragsteller daher eine Gebühr

§ 54Abs. 1 Z 2 letzter Satz Geb

AG nicht zuerkannt werden. Mangels Übersetzung eines in der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks kann dem Antragsteller daher eine Gebühr

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz GebAG nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) à € 32,90 65,80 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Kilometergeld, 20 km á € 0,42 8,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG Für die erste halbe Stunde á € 40 40,00 Für die zweite halbe Stunde á € 30 30,00 Für jede weitere halbe Stunde á € 25 50,00 25% Zuschlag

§ 54Abs. 2 Geb

AG25% Zuschlag

Paragraph 54, Absatz 2, GebAG 20,00 Gesamtsumme 214,20‬ Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 214,20

§ 20Abs 3 Geb

AG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die auf einem offenbaren Versehen beruhende in dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025, GZ. W195 2302075-1/2Z, unrichtig ausgewiesene Gesamtsumme in Höhe von € 215,-- wird hiermit von Amts wegen auf € 214,20 berichtigt (vgl. § 62 Abs. 4 AVG).

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Die auf einem offenbaren Versehen beruhende in dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025, GZ. W195 2302075-1/2Z, unrichtig ausgewiesene Gesamtsumme in Höhe von € 215,-- wird hiermit von Amts wegen auf € 214,20 berichtigt vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, AVG). Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 214,20 (exkl. USt.) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W195.2302075.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.