RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW200 2302974-1 Spruch, W200 2302974-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Der Beschwerdeführer habe am 27.06.2021 die erste Covid-19-Impfung erhalten (BioNTech/Pfizer). Geltend gemacht werden eine Gedächtnis- und Sprachstörung, Schweißausbrüche und eine Herzbeutelentzündung. Hinsichtlich des genauen Krankenverlaufs nach der Impfung beschrieb er, dass er direkt nach der Impfung einen Schweißausbruch sowie ein Krankheitsgefühl gehabt, seine linke Seite gekrampft und er sich unwohl gefühlt habe. Er habe eine Infusion und Schmerzmittel erhalten. Ein bis zwei Tage nach der Impfung habe er in der Nacht plötzlich Schweißausbrüche und extreme Schmerzen mittel- und linksseitig in der Brust gehabt und sei zur Abklärung ins Krankenhaus gefahren. Er verspüre ein starkes Schwächegefühl und habe Schwierigkeiten mit Anstrengungen wie Treppensteigen. Er sei zunehmend von den Dingen des täglichen Lebens überfordert und vergesslich, was vor allem von Dritten registriert werde. Seine bereits bestehenden Rückenschmerzen seien verstärkt worden. Er sei in Behandlung bei einer Psychiaterin und habe nach einem verschriebenen Medikament untypische Sprachstörungen, die bis heute andauern würden. Wiederkehrend leide er unter starken Kopfschmerzen. Als Vorerkrankungen nannte der Beschwerdeführer Morbus Meulengracht und Morbus Scheuermann. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, holte von der Österreichischen Gesundheitskasse XXXX und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten medizinische Unterlagen ein und bestellte einen Facharzt für Innere Medizin zur Gutachtenserstellung zum Thema Kausalität der angeschuldigten Impfung. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, holte von der Österreichischen Gesundheitskasse römisch 40 und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten medizinische Unterlagen ein und bestellte einen Facharzt für Innere Medizin zur Gutachtenserstellung zum Thema Kausalität der angeschuldigten Impfung. Das auf einer Untersuchung basierende fachärztliche Gutachten vom 11.06.2024 gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „[…] Eingesehene Krankenakten: Befundbericht stationärer Aufenthalt LKH XXXX , Abt. für Neurologie vom 24.8.2018:Befundbericht stationärer Aufenthalt LKH römisch 40 , Abt. für Neurologie vom 24.8.2018: Aufnahmegrund: Selbsteinweisung aufgrund plötzlicher heftiger akuter Kopfschmerzen, gewünschter Ausschluß einer Subarachnoidalblutung CT und MRT: unauffällig Labor: im Wesentlichen unauffällig Liquorpunktion: regelrechte Liquorwerte (etwas vermehrte Lymphozytenzahl) Infektionsdiagnostik: im Wesentlichen unauffällig Infektionsserologischer Befund vom 20.5.2021 SARS-CoV-2 lgG Antikörper positiv als Ausdruck einer vorangegangenen Exposition Befund der Notfallaufnahme (NFA) XXXX vom 29.6.2021Befund der Notfallaufnahme (NFA) römisch 40 vom 29.6.2021 Vordiagnosen: COVID-19 Erkrankung 11/2020 Wirbelkörpereinbrüche LWK 4-5 (ED 2010) Verlauf in NFA: Schmerzen linke Achsel nach Drehbewegung, in der NFA noch Schmerzen links-pectoral, dt. Besserung auf Schmerzmedikation EKG: Unauffällig Echokardiographie: Minimaler Perikardsaum, kein Erguss Labor: im Wesentlichen unauffällig (Troponin T Auslenkung, seit 2014 bekannt) Internistischer Befund (Dr. XXXX ) vom 26.7.2021Internistischer Befund (Dr. römisch 40 ) vom 26.7.2021 EKG und Echokardiographie: Unauffällig, kein Perikarderguss Labor: unauffällig (Troponin T erhöht) Diagnosen: Z.n. atypischen Thoraxschmerzen nach COVID-lmpfung MRT Befund (BWS und LWS) vom 27.8.2021 Degenerative Veränderungen Orthopädischer Befund LKH XXXX vom 7.4.2022Orthopädischer Befund LKH römisch 40 vom 7.4.2022 Labor: unauffällig Diagnose: akute Lumbalgie bei M. Scheuermann Kardiologischer Befund LKH XXXX vom 7.7.2022Kardiologischer Befund LKH römisch 40 vom 7.7.2022 Diagnose: Belastungsabhängiger, periodischer Brustschmerz mit Druckgefühl lateral links seit ca. 1 Woche mit teilweiser Atemnot und Schwindel „fraglicher Zusammenhang mit Tamsulosineinnahme" Kein Hinweis für kardiales Geschehen, Echokardiographie unauffällig, CT Thorax unauffällig Internistischer Befund (Dr. XXXX ) vom 4.8.2022Internistischer Befund (Dr. römisch 40 ) vom 4.8.2022 Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom, M. Scheuermann Blasentumor; anamnestisch gutartig Z.n. rezidivierenden COVID Infektionen Chronische Belastungsreaktion mit Erschöpfungszustand Neurologischer Befund LKH XXXX vom 5.8.2022Neurologischer Befund LKH römisch 40 vom 5.8.2022 Diagnosen: Progrediente kognitive (die Wahrnehmung betreffend) Störung mit Leitsymptom Gedächtnis- und Sprachstörung unklarer Genese DD: psychiatrische Genese - Autoimmun-Encephalitis / neurodegenerative Erkrankung - aggraviert durch SSRl-Einnahme Labor: geringgradig eingeschränkte Nierenfunktion, keine Entzündungszeichen Neurologischer Befund LKH XXXX vom 10.8.2022Neurologischer Befund LKH römisch 40 vom 10.8.2022 „In Zusammenschau der Befunde ist von einer funktionellen Sprachstörung bei multifaktorieller psychogener Belastung sowie einer UAW („unerwünschte Arzneimittelwirkung") bei Sertralineinnahme auszugehen. Während des stationären Aufenthaltes bessert sich die Sprachstörung. Weitere Befunde ab 10.8.2022 ergeben keine für das Gutachten relevante zusätzliche Information Anamnesegespräch mit Herrn XXXX vom 15.4.2024Anamnesegespräch mit Herrn römisch 40 vom 15.4.2024 RP: PA 12192136 Nach der Impfung und der beruflichen Schulung in XXXX , ging es abwärts. Ich bin am Straßenrand gestanden und wusste nicht wo ich bin, mit dem Reden wurde es immer schlimmer, ich habe gestottert. Das linke Bein bekam Gefühlsverlust, ich konnte nicht mehr laufen und habe Krücken und einen Gehstock bekommen. Auch nachdem ich inzwischen in der Reha XXXX war, bin ich immer gleich erschöpft."Nach der Impfung und der beruflichen Schulung in römisch 40 , ging es abwärts. Ich bin am Straßenrand gestanden und wusste nicht wo ich bin, mit dem Reden wurde es immer schlimmer, ich habe gestottert. Das linke Bein bekam Gefühlsverlust, ich konnte nicht mehr laufen und habe Krücken und einen Gehstock bekommen. Auch nachdem ich inzwischen in der Reha römisch 40 war, bin ich immer gleich erschöpft." Gesamteindruck Guter AZ, jedoch beim Reden Probleme mit der Wortfindung, Größe 167 cm, Gewicht 67 kg Geht mit Krücken Klinischer Status Caput: Rachen bland, Zunge feucht Thorax: symmetrisch Pulmo: seitengl. beatmet, sonorer KS, VA, keine Dämpfung, Lungenbasen 1-2 QF atemverschieblich Cor: rythm. HA, vereinzelt Extrasystolen, normofrequent, keine vitiumtyp. Geräusche Abdomen: BD weich, unter Thoraxniveau, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, normale Darmgeräusche, NL bds. frei OE und UE: keine Odeme Medikation: Tamsulosin 0,4mg Trittico 150mg 0-0-1 „Schmerztropfen“ […] GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME: Unmittelbar nach der COVID Impfung wird ein Schweißausbruch und ein Krankheitsgefühl beschrieben, was als akute Impfaktion bekannt ist und nicht selten vorkommt. Zwei Tage nach der Impfung traten dann nachts plötzlich starke Schmerzen in der Brust auf. An der Notfallaufnahme XXXX werden keine pathologischen Befunde erhoben, eine geringe Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel wird festgestellt. Eindeutige Hinweise auf eine Perikarditis bestanden nicht, die Entzündungszeichen im Labor waren nicht erhöht, das EKG normal. Die Troponin T Erhöhung ist seit 2014 bekannt, ihre Ursache ist unklar. Eine internistische Kontrolluntersuchung etwa einen Monat später ergab keinen Hinweis auf einen Perikarderguss, auch die minimale Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel war rückgebildet.Unmittelbar nach der COVID Impfung wird ein Schweißausbruch und ein Krankheitsgefühl beschrieben, was als akute Impfaktion bekannt ist und nicht selten vorkommt. Zwei Tage nach der Impfung traten dann nachts plötzlich starke Schmerzen in der Brust auf. An der Notfallaufnahme römisch 40 werden keine pathologischen Befunde erhoben, eine geringe Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel wird festgestellt. Eindeutige Hinweise auf eine Perikarditis bestanden nicht, die Entzündungszeichen im Labor waren nicht erhöht, das EKG normal. Die Troponin T Erhöhung ist seit 2014 bekannt, ihre Ursache ist unklar. Eine internistische Kontrolluntersuchung etwa einen Monat später ergab keinen Hinweis auf einen Perikarderguss, auch die minimale Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel war rückgebildet. Wie in den Literaturzitaten 1-4 beschrieben, kann eine Perikarditis als Impffolge auftreten. Sie äußert sich in Form von retrosternalen („hinter dem Brustbein") bzw. thorakalen Schmerzen mit begleitendem Fieber. Üblicherweise bestehen auch (deutlich) erhöhte Entzündungszeichen im Blut sowie ein Herzbeutelerguss, der auf entsprechende Therapie rasch anspricht. In den in der Literatur beschriebenen Fällen bildete sich die Erkrankung / Impfreaktion jeweils ohne Folgeschäden zurück Im Falle von Herrn XXXX kann eine nach der Impfung aufgetretene leichte Perikarditis trotz fehlender Entzündungszeichen nicht völlig ausgeschlossen werden, da bei der ersten Echokardiographie eine minimale Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel nachweisbar war. Es ist allerdings auch zu betonen, dass dieser Befund auch nicht selten bei gesunden Personen erhoben wird.Im Falle von Herrn römisch 40 kann eine nach der Impfung aufgetretene leichte Perikarditis trotz fehlender Entzündungszeichen nicht völlig ausgeschlossen werden, da bei der ersten Echokardiographie eine minimale Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel nachweisbar war. Es ist allerdings auch zu betonen, dass dieser Befund auch nicht selten bei gesunden Personen erhoben wird. Mehrere weitere internistische Untersuchungen ergaben keine neuen Aspekte. In der Folge wurden in der MRT der Wirbelsäule degenerative Veränderungen beschrieben und die Diagnose „Scheuermann Erkrankung"* gestellt. * Morbus Scheuermann ist eine Wachstumsstörung der Wirbelsäule bei Jugendlichen, die lebenslange Fehlhaltung und Rückenschmerzen zufolge haben kann Im August 2022 wird dann ein chronisches Schmerzsyndrom bei Morbus Scheuermann festgestellt sowie ein Zustand nach rezidivierenden COVID Infektionen und chronische Belastungsreaktion mit Erschöpfungszustand. Die neurologische Fachuntersuchung ergibt eine progrediente kognitive Störung mit Leitsymptom „Gedächtnis und Sprachstörung unklarer Genese", wobei hier auch eine psychiatrische Ursache diskutiert wird. Im neurologischen Befund vom August 2022 wird zusammenfassend berichtet von einer funktionellen Sprachstörung bei multifaktorieller psychogener Belastung sowie einer unerwünschten Arzneimittelwirkung bei Sertralin Einnahme. Als Impfreaktion sind Beschwerden wie „Gedächtnis- und Sprachstörungen" nicht beschrieben. In wie weit die abgelaufenen SARS COV-2 Infektionen hier eine Rolle spielen bleibt unklar. Chronische Müdigkeit nach Virusinfektionen können als „Chronisches Fatigue Syndrom (CFS)" auftreten, haben jedoch eine andere Symptomatik, als die von Herrn XXXX beschriebene. Siehe hierzu Zitate 5 und 6.Als Impfreaktion sind Beschwerden wie „Gedächtnis- und Sprachstörungen" nicht beschrieben. In wie weit die abgelaufenen SARS COV-2 Infektionen hier eine Rolle spielen bleibt unklar. Chronische Müdigkeit nach Virusinfektionen können als „Chronisches Fatigue Syndrom (CFS)" auftreten, haben jedoch eine andere Symptomatik, als die von Herrn römisch 40 beschriebene. Siehe hierzu Zitate 5 und
- Zusammengefaßt ist eine akute Impfreaktion mit möglicher vorübergehender geringer Herzbeutelentzündung aufgetreten, die keine längeren gesundheitlichen Folgen hatte. Bezüglich der „Gedächtnis und Sprachstörung unklarer Genese" wurde eine neurologische Systemerkrankung ausgeschlossen und eine funktionelle Sprachstörung bei multifaktorieller psychogener Belastung sowie einer unerwünschten Arzneimittelwirkung bei Sertralin Einnahme festgestellt. Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Akute Impfreaktion mit möglicherweise begleitender leichter Herzbeutelentzündung Gedächtnis- und Sprachstörungen
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Durch die zunehmenden kognitiven Störungen ergeben sich maßgebliche Beeinträchtigungen.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Abgesehen von der akuten Impfreaktion sprechen keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Sehr gewichtig
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die akute Impfreaktion inkl. möglicher Herzbeutelentzündung löste keine Gesundheitsschädigung aus „Gedächtnis- und Sprachstörungen" sind als Folge einer COVID Impfung nicht beschrieben. Die Symptomatik ist auch anders als diejenige bei einem chronischen Müdigkeitssyndrom, das nach COVID auftreten kann, aber nicht nach Impfung beschrieben ist. Zudem deutet der neurologische Befund auf „funktionelle multifaktorieller Sprachstörung bei psychogener Belastung" hin
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Sehr gewichtig
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Nur betr. akuter Impfreaktion b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? nein c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? „funktionelle Sprachstörung bei multifaktorieller psychogener Belastung"„funktionelle Sprachstörung bei multifaktorieller psychogener Belastung",
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht erheblich mehr dagegen
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen
- Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? nein a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
- Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt? […]“
- Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? […]“ Im gewährten Parteiengehör zum übermittelten Gutachten wurde keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid vom 03.10.2024 wies das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten, den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. med. XXXX vom 11.06.2024, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der am 27.06.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen „Gedächtnis- und Sprachstörungen“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Weiters gebe es keine Hinweise für eine akute Impfkomplikation im Sinne einer leichten Herzbeutelentzündung.Mit Bescheid vom 03.10.2024 wies das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten, den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 vom 11.06.2024, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der am 27.06.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen „Gedächtnis- und Sprachstörungen“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Weiters gebe es keine Hinweise für eine akute Impfkomplikation im Sinne einer leichten Herzbeutelentzündung. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Covid-19-Impfung keine weitere Impfung erhalten habe. Auch wurden keine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Gesundheit oder Eingriff in den Körper durchgeführt. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die festgestellten vorliegenden Gedächtnis- und Sprachstörungen, die Schweißausbrüche sowie die Herzbeutelentzündung auf die Impfung vom 27.06.2021 zurückzuführen seien. Daran ändere auch das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten, das aufgrund der floskelhaften Ausführungen darauf schließen ließe, dass es sich um ein Standardgutachten handle, welches nicht auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Klägers (wohl gemeint: Beschwerdeführer) eingehe, nichts. Vielmehr sei das Gutachten vom Bund, der wiederum auch die Entschädigung leisten müsse, in Auftrag gegeben worden. Die belangte Behörde stütze sich in ihren Ausführungen gänzlich auf das eingeholte Aktengutachten. Es sei daher jedenfalls ein objektiv neutrales Sachverständigengutachten von einem Sachverständigen, der nicht die Zahlungen seiner Honorare vom Bund erhalte, einzuholen. Beantragt werde daher die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Dieser Beweis sei wesentlich, da erst aufgrund eines objektiven Gutachtens festgestellt werden könne, ob die im Gesetz vorgeschriebene Wahrscheinlichkeit erbracht werde. Weiters wurde die Einholung und Einsichtnahme sämtlicher weiterer Krankenunterlagen beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der österreichische Beschwerdeführer, geb. XXXX , erhielt am 27.06.2021 die erste COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty). 1.
- Der österreichische Beschwerdeführer, geb. römisch 40 , erhielt am 27.06.2021 die erste COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (Comirnaty). 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Covid-19-Impfung, d.h. vor dem 27.06.2021: Morbus Meulengracht Chronisches Schmerzsyndrom und degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Morbus Scheuermann Blasentumor (gutartig) 1.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Covid-19-Impfung., d.h. nach dem 27.06.2021: Akute Impfreaktion 5.8.2022: Gedächtnis- und Sprachstörungen 1.
- Zusammengefasst leidet der Beschwerdeführer als Vorerkrankungen insbesondere an Morbus Meulengracht und Morbus Scheuermann, dessen Folge degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ein chronisches Schmerzsyndrom sind. Ein gutartiger Blasentumor wurde bereits im Jahr 2020 erstmalig festgestellt. Eine leichte Perikarditis als akute Impfreaktion auf die COVID-19-Impfung am 27.06.2021 konnte trotz fehlender Entzündungszeichen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer am 05.08.2022 diagnostizierten Gedächtnis- und Sprachstörung, die auf eine multifaktorielle psychogene Belastung und eine unerwünschte Arzneimittelwirkung durch Sertralin zurückzuführen ist. 1.
- Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Punkt 1.
- genannten Impfung am 27.06.2021 (COVID-19-Impfung, BioNTech/Pfizer, Comirnaty) und der unter Punkt 1.
- beschriebenen Gesundheitsschädigung „Gedächtnis- und Sprachstörung“ liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor. Eine mögliche leichte Herzbeutelentzündung als akute Impfreaktion konnte nicht ausgeschlossen werden, blieb aber ohne längere gesundheitliche Folgen.
- Beweiswürdigung Ad 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der COVID-19-Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Auszug aus dem elektronischen Impfpass. Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Der Beschwerdeführer gab bereits im verfahrenseinleitenden Antrag Morbus Scheuermann und Morbus Meulengracht als bereits bestehende Vorerkrankungen an. Die Gesundheitsschädigungen ergeben sich überdies insbesondere aus dem eingeholten Gutachten, dem Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.08.2022, dem Befund der Radiologie XXXX vom 20.07.2022 und dem Notfallbericht der Universitätsklinik XXXX vom 29.06.2021 sowie der Einsichtnahme in das Konvolut an medizinischen Unterlagen. Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Der Beschwerdeführer gab bereits im verfahrenseinleitenden Antrag Morbus Scheuermann und Morbus Meulengracht als bereits bestehende Vorerkrankungen an. Die Gesundheitsschädigungen ergeben sich überdies insbesondere aus dem eingeholten Gutachten, dem Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.08.2022, dem Befund der Radiologie römisch 40 vom 20.07.2022 und dem Notfallbericht der Universitätsklinik römisch 40 vom 29.06.2021 sowie der Einsichtnahme in das Konvolut an medizinischen Unterlagen. Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere wiederum dem Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 10.08.2022, dem Befund der Radiologie XXXX vom 20.07.2022 und dem Notfallbericht der Universitätsklinik XXXX vom 29.06.2021 sowie dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.06.
- Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der COVID-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere wiederum dem Arztbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 10.08.2022, dem Befund der Radiologie römisch 40 vom 20.07.2022 und dem Notfallbericht der Universitätsklinik römisch 40 vom 29.06.2021 sowie dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.06.
- Ad. 1.4.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung am 27.06.2021, BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und insbesondere der Sprach- und Gedächtnisstörung nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus dem vom Sozialministeriumservice eingeholten schlüssigen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.06.
- Der Sachverständige legte – befunddokumentiert - dar, dass Beschwerden wie „Gedächtnis- und Sprachstörungen“ als Impfreaktionen in aktuellen wissenschaftlichen Publikationen nicht beschrieben seien. Es bleibe unklar, inwieweit die abgelaufenen SARS CoV-2 Infektionen eine Rolle spielen. Chronische Müdigkeit nach Virusinfektionen könne als Chronisches Fatigue Syndrom (CFS) auftreten, dieses hätte jedoch eine andere Symptomatik als die vom Beschwerdeführer beschriebene. Es ist diesbezüglich zunächst auf den internistischen Befund von Dr. XXXX vom 04.08.2022 zu verweisen. In diesem wurde zusammengefasst festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Abschlussprüfung im Rahmen seiner Ausbildung angestanden sei, was ihn sehr belastet habe. Zudem bestünden die Beschwerden seit vielen Jahren, einschließlich wiederholter Belastungen durch häufige Jobwechsel, die anstehende Prüfung und Probleme in der Ursprungsfamilie, weswegen ein SSRI (Sertralin) mit stufenweiser Steigerung sowie dringend eine Psychotherapie empfohlen und eine Überweisung ausgestellt worden sei. Der Sachverständige legte – befunddokumentiert - dar, dass Beschwerden wie „Gedächtnis- und Sprachstörungen“ als Impfreaktionen in aktuellen wissenschaftlichen Publikationen nicht beschrieben seien. Es bleibe unklar, inwieweit die abgelaufenen SARS CoV-2 Infektionen eine Rolle spielen. Chronische Müdigkeit nach Virusinfektionen könne als Chronisches Fatigue Syndrom (CFS) auftreten, dieses hätte jedoch eine andere Symptomatik als die vom Beschwerdeführer beschriebene. Es ist diesbezüglich zunächst auf den internistischen Befund von Dr. römisch 40 vom 04.08.2022 zu verweisen. In diesem wurde zusammengefasst festgehalten, dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Abschlussprüfung im Rahmen seiner Ausbildung angestanden sei, was ihn sehr belastet habe. Zudem bestünden die Beschwerden seit vielen Jahren, einschließlich wiederholter Belastungen durch häufige Jobwechsel, die anstehende Prüfung und Probleme in der Ursprungsfamilie, weswegen ein SSRI (Sertralin) mit stufenweiser Steigerung sowie dringend eine Psychotherapie empfohlen und eine Überweisung ausgestellt worden sei. Der neurologische (Entlassungs-) Befund des Landesklinikums XXXX vom 10.08.2022 beschreibt eine funktionelle Sprachstörung durch eine multifaktorielle psychogene Belastung. Der Beschwerdeführer stand im Vorfeld – wie soeben dargelegt - in Behandlung durch ein SSRI (Sertralin). Eine Exazerbation der Sprachstörung durch die Einnahme von Sertralin ist möglich, da Sprachstörungen laut Fachinformationen als gelegentlich auftretende unerwünschte Arzneimittelwirkungen beschrieben werden. Während des Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers zwischen 05.08.2022 und 10.08.2022 wurde Sertralin sohin abgesetzt und es trat eine deutliche Besserung der Wortfindungsstörung ein. Der Beschwerdeführer wurde laut Arztbrief in einem deutlich gebesserten neurologischen Zustandsbild entlassen. Der neurologische (Entlassungs-) Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 10.08.2022 beschreibt eine funktionelle Sprachstörung durch eine multifaktorielle psychogene Belastung. Der Beschwerdeführer stand im Vorfeld – wie soeben dargelegt - in Behandlung durch ein SSRI (Sertralin). Eine Exazerbation der Sprachstörung durch die Einnahme von Sertralin ist möglich, da Sprachstörungen laut Fachinformationen als gelegentlich auftretende unerwünschte Arzneimittelwirkungen beschrieben werden. Während des Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers zwischen 05.08.2022 und 10.08.2022 wurde Sertralin sohin abgesetzt und es trat eine deutliche Besserung der Wortfindungsstörung ein. Der Beschwerdeführer wurde laut Arztbrief in einem deutlich gebesserten neurologischen Zustandsbild entlassen. Festzuhalten ist sohin, dass die Sprach- und Gedächtnisstörungen des Beschwerdeführers aus einer multifaktoriellen psychogenen Belastung sowie den unerwünschten Nebenwirkungen durch die Einnahme von Sertralin stammen. Die im Befund von Dr. XXXX diagnostizierten Leiden (chronisches Schmerzsyndrom, M. Scheruemann, Blasentumor, S.t. rez. Covid-Infektion, chronische Belastungssituation mit Erschöpfungszustand) bestünden laut Befund von Dr. XXXX bereits seit vielen Jahren. Festzuhalten ist sohin, dass die Sprach- und Gedächtnisstörungen des Beschwerdeführers aus einer multifaktoriellen psychogenen Belastung sowie den unerwünschten Nebenwirkungen durch die Einnahme von Sertralin stammen. Die im Befund von Dr. römisch 40 diagnostizierten Leiden (chronisches Schmerzsyndrom, M. Scheruemann, Blasentumor, S.t. rez. Covid-Infektion, chronische Belastungssituation mit Erschöpfungszustand) bestünden laut Befund von Dr. römisch 40 bereits seit vielen Jahren. Seitens des Landesklinikums XXXX und auch des befassten Gutachters wurde detailliert dokumentiert, dass die Sprach- und Gedächtnisstörungen ihren Ursprung in einer multifaktoriellen psychogenen Belastung sowie der Einnahme von Sertralin (was der Beschwerdeführer, wie dargelegt, absetzte und laut Anamnesegespräch vom 15.04.2024 auch nicht mehr einnimmt) haben. Er beschreibt auch selbst bereits in seinem Antrag, dass er eine Psychiaterin aufgesucht habe und nach einem verschriebenen Medikament (wohl gemeint: Sertralin) untypische Sprachstörungen habe, die bis heute andauern würden. Dass der Beschwerdeführer diese Wortfindungsstörungen bis zum aktuellen Zeitpunkt habe, wird – entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der befasste Gutachter nicht auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen sei – auch im erstellten Gutachten festgehalten. Wie bereits ausgeführt, sind diese jedoch nicht nur durch die Einnahme von Sertralin bedingt, sondern auch durch die psychogene Belastung. Hinzuweisen ist auch insbesondere darauf, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Sprachstörungen (05.08.2022) und der Verabreichung der Impfung (27.06.2021) besteht – immerhin liegt ein Zeitraum von mehr als 13 Monaten zwischen den beiden Ereignissen.Seitens des Landesklinikums römisch 40 und auch des befassten Gutachters wurde detailliert dokumentiert, dass die Sprach- und Gedächtnisstörungen ihren Ursprung in einer multifaktoriellen psychogenen Belastung sowie der Einnahme von Sertralin (was der Beschwerdeführer, wie dargelegt, absetzte und laut Anamnesegespräch vom 15.04.2024 auch nicht mehr einnimmt) haben. Er beschreibt auch selbst bereits in seinem Antrag, dass er eine Psychiaterin aufgesucht habe und nach einem verschriebenen Medikament (wohl gemeint: Sertralin) untypische Sprachstörungen habe, die bis heute andauern würden. Dass der Beschwerdeführer diese Wortfindungsstörungen bis zum aktuellen Zeitpunkt habe, wird – entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der befasste Gutachter nicht auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen sei – auch im erstellten Gutachten festgehalten. Wie bereits ausgeführt, sind diese jedoch nicht nur durch die Einnahme von Sertralin bedingt, sondern auch durch die psychogene Belastung. Hinzuweisen ist auch insbesondere darauf, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Sprachstörungen (05.08.2022) und der Verabreichung der Impfung (27.06.2021) besteht – immerhin liegt ein Zeitraum von mehr als 13 Monaten zwischen den beiden Ereignissen. Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verwaltungsakt einliegender Befunde und des eingeholten Gutachtens davon auszugehen, dass die Sprach- und Gedächtnisstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammenhang mit der verabreichten Impfung stehen, sondern durch die beschriebenen multifaktoriellen psychogenen Belastungen sowie die unerwünschten Arzneiwirkungen von Sertralin ausgelöst wurden. Betreffend die möglichen Herzbeutelentzündung ist festzuhalten, dass eine nach der Impfung aufgetretene leichte Perikarditis aufgrund der geringen Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel, die zwei Tage nach der Impfung in der Notfallaufnahme XXXX festgestellt wurde (29.06.2021: „keine Rechtsherzbelastungszeichen, minimaler Perikardsaum, kein relevanter Erguss“), nicht ausgeschlossen werden konnte, auch wenn der Beschwerdeführer sonst keine Entzündungszeichen, welche üblicherweise vorliegen, aufwies. Bereits in dem am 26.07.2021 von einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführten EKG findet sich kein Perikarderguss mehr („Im heute durchgeführten EKG zeigen sich keine Auffälligkeiten, echokardiografisch findet sich kein Perikarderguss bei guter Auswurfleistung und triviale MI I.“). Es ist daher laut dem plausiblen Gutachten eine akute Impfreaktion aufgetreten, die allerdings keine längeren gesundheitlichen Folgen hatte. Sämtliche weiteren internistischen Untersuchungen ergaben laut dem befassten Gutachter keine neuen Aspekte und sind auch nach Einsichtnahme in die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Abschließend festgehalten wird, dass eine Herzbeutelentzündung zu keinem Zeitpunkt jemals diagnostiziert wurde und dass ein Perikardsaum laut Gutachten (Seite 8) auch bei gesunden Personen erhoben wird.Betreffend die möglichen Herzbeutelentzündung ist festzuhalten, dass eine nach der Impfung aufgetretene leichte Perikarditis aufgrund der geringen Flüssigkeitsvermehrung im Herzbeutel, die zwei Tage nach der Impfung in der Notfallaufnahme römisch 40 festgestellt wurde (29.06.2021: „keine Rechtsherzbelastungszeichen, minimaler Perikardsaum, kein relevanter Erguss“), nicht ausgeschlossen werden konnte, auch wenn der Beschwerdeführer sonst keine Entzündungszeichen, welche üblicherweise vorliegen, aufwies. Bereits in dem am 26.07.2021 von einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführten EKG findet sich kein Perikarderguss mehr („Im heute durchgeführten EKG zeigen sich keine Auffälligkeiten, echokardiografisch findet sich kein Perikarderguss bei guter Auswurfleistung und triviale MI römisch eins.“). Es ist daher laut dem plausiblen Gutachten eine akute Impfreaktion aufgetreten, die allerdings keine längeren gesundheitlichen Folgen hatte. Sämtliche weiteren internistischen Untersuchungen ergaben laut dem befassten Gutachter keine neuen Aspekte und sind auch nach Einsichtnahme in die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Abschließend festgehalten wird, dass eine Herzbeutelentzündung zu keinem Zeitpunkt jemals diagnostiziert wurde und dass ein Perikardsaum laut Gutachten (Seite 8) auch bei gesunden Personen erhoben wird. In dem Gutachten wird ebenfalls darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer bereits bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages auf „bestehende Rückenschmerzen“ Bezug nahm. Auch im Arztbrief des Landesklinikums XXXX wurde beschrieben, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühesten Jugend an Lendenwirbelsäulenbeschwerden im Rahmen eines Morbus Scheuermann leide und deswegen in andauernder physiotherapeutischer Behandlung stehe. Im Befund von Dr. XXXX wurde sohin erstmals ein chronisches Schmerzsyndrom genannt, welches aufgrund des bereits bekannten Morbus Scheuermann bestehe. Zwar beschreibt der Beschwerdeführer im Krankheitsverlauf nach der Impfung, dass seine bereits bestehenden Rückenschmerzen verstärkt worden seien; allerdings liegen dafür keinerlei Befunde vor. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer derart schlecht gehe, dass er nur noch am Stock gehen könne und ihm immer wieder das Bein wegrutsche, ist auszuführen, dass das bloße Bestehen dieses Zustandes keinen Zusammenhang mit der Impfung begründet. In dem Gutachten wird ebenfalls darauf Bezug genommen, dass der Beschwerdeführer bereits bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages auf „bestehende Rückenschmerzen“ Bezug nahm. Auch im Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 wurde beschrieben, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühesten Jugend an Lendenwirbelsäulenbeschwerden im Rahmen eines Morbus Scheuermann leide und deswegen in andauernder physiotherapeutischer Behandlung stehe. Im Befund von Dr. römisch 40 wurde sohin erstmals ein chronisches Schmerzsyndrom genannt, welches aufgrund des bereits bekannten Morbus Scheuermann bestehe. Zwar beschreibt der Beschwerdeführer im Krankheitsverlauf nach der Impfung, dass seine bereits bestehenden Rückenschmerzen verstärkt worden seien; allerdings liegen dafür keinerlei Befunde vor. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer derart schlecht gehe, dass er nur noch am Stock gehen könne und ihm immer wieder das Bein wegrutsche, ist auszuführen, dass das bloße Bestehen dieses Zustandes keinen Zusammenhang mit der Impfung begründet. Zusammengefasst liegt bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des Gutachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Zusammenhang zwischen den Sprach- und Gedächtnisstörungen und der verabreichten Impfung vor. Eine neurologische Systemerkrankung konnte ausgeschlossen und eine funktionelle Sprachstörung bei multifaktorieller psychogener Belastung sowie einer unerwünschten Arzneimittelwirkung bei der Einnahme von Sertralin festgestellt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung und dem Auftreten der Sprach- und Gedächtnisstörungen besteht nicht. Die mögliche Herzbeutelentzündung stellt zwar eine akute Impfreaktion dar, allerdings blieb diese ohne gesundheitliche Folgen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass das Gutachten nicht auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingehe, ist auf das am 15.04.2024 stattgefundene Anamnesegespräch zu verweisen. Der Erstellung des Gutachtens ging sohin ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer voraus, weswegen auch unzutreffend ist, wenn in der Beschwerde von einem Aktengutachten ausgegangen wird. Für den erkennenden Senat ist das eingeholte internistische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Der befasste Gutachter beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und berücksichtigt auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurde daher unzweifelhaft eingegangen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens bzw. des Antrages, dass das Gutachten vom Bund, der wiederum die beantragte Entschädigung zu leisten habe, in Auftrag gegeben wurde, und ein neutrales Gutachten von einem Sachverständigen, der nicht die Zahlungen seiner Honorare vom Bund erhalte, beantragt werde, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Der erkennende Senat weist auch darauf hin, dass das BVwG in Verfahren nach dem Impfschadengesetz im Falle einer Gutachtenseinholung sich grundsätzlich einer/eines Amtssachverständigen zu bedienen hätte – deren/dessen Honorare sind ebenfalls vom Bund zu entrichten. Es sei an dieser Stelle lediglich beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein weiteres (privates) Sachverständigengutachten oder weitere Befunde oder medizinische Unterlagen vorlegte und sich auch zum gewährten Parteiengehör nicht äußerte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Die drei für die Wahrscheinlichkeit der Kausalität maßgeblichen Kriterien sind im vorliegenden Fall sohin nicht gegeben: Es besteht zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Symptom (Impfnebenwirkung mit möglicher leichter Herzbeutelentzündung) und der angeschuldeten Impfung, jedoch stellt die mögliche Herzbeutelentzündung keine Gesundheitsschädigung dar, da diese ohne längere gesundheitliche Folgen blieb. Die Sprach- und Gedächtnisprobleme sind erst am 05.08.20200 – also mehr als 13 Monate nach dem 27.06.2021 diagnostiziert worden – insofern liegt ein zeitlicher Zusammenhang nicht vor. Hinsichtlich der Gedächtnis- und Sprachstörungen ist auch das zweite Kriterium der entsprechenden Symptomatik nicht erfüllt. Gedächtnis- und Sprachstörungen sind als Impfreaktion nicht beschrieben. Darüber hinaus gibt es im Fall des Beschwerdeführers eine andere wahrscheinliche Erklärungsmöglichkeit, konkret die multifaktorielle psychogene Belastung und die unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei der Einnahme von Sertralin. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen des bestellten Facharztes für Innere Medizin in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: „[…] § 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„[…] Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „[…] § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„[…] Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“ Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Wie bereits ausgeführt, litt der Beschwerdeführer an akuten Impfnebenwirkungen mit möglicherweise begleitender leichter Herzbeutelentzündung, die jedoch keine Gesundheitsschädigung ausgelöst hat. Im gegenständlichen Fall besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen „Sprach- und Gedächtnisstörung“ des Beschwerdeführers und der COVID-19-Impfung am 27.06.
- Es ist auch das Vorliegen des zweiten Kriteriums - das Auftreten einer entsprechenden Symptomatik - im gegenständlichen Fall, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, zu verneinen. Die Symptomatik entspricht nicht dem Bild einer Folge nach der Impfung, da die Sprach- und Gedächtnisstörungen als Impfreaktion nicht beschrieben sind. Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund der einer anderen Ursache der Sprach- und Gedächtnisstörung, nämlich der multifaktoriellen psychogenen Belastung und der unerwünschten Arzneimittelwirkung bei der Einnahme von Sertralin gegenständlich ebenfalls zu verneinen. Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfung für die Sprach- und Gedächtnisstörungen im vorliegenden Fall zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein objektiv neutrales Gutachten eines anderen Sachverständigen, der keine Aufträge vom Bund erhält, einzuholen ist, ist auszuführen wie folgt: § 86 Abs. 1 HVG besagt, dass – soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen - die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen sind.Paragraph 86, Absatz eins, HVG besagt, dass – soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen - die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen sind. Den Sachverständigen (…) gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
- (§86 Abs. 3 HVG)Den Sachverständigen (…) gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des Paragraph 91, des Kriegsopferversorgungsgesetzes
- (§86 Absatz 3, HVG) In Ermangelung einer Befangenheitsregelung für die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen iSd § 86 Abs. 1 HVG bestellten ärztlichen Sachverständigen kommt dahingehend das AVG zur Anwendung:In Ermangelung einer Befangenheitsregelung für die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen iSd Paragraph 86, Absatz eins, HVG bestellten ärztlichen Sachverständigen kommt dahingehend das AVG zur Anwendung: Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es in diesem Fall nicht geboten erscheint, sind andere geeignete Personen als sogenannte nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen. Diese sind dann ausgeschlossen, wenn Befangenheit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 AVG vorliegt. Derartige Befangenheitsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Das bloße Vorbringen, dass der befasste Gutachter seine Bezahlung durch den Bund erhält, somit dem gleichen Träger, der dem Beschwerdeführer im Fall einer Stattgabe die Entschädigung zu leisten habe, vermag keine Befangenheit des Gutachters zu begründen. Gemäß § 8p Impfschadengesetz iVm. § 113 Abs. 18 KOVG ist der Kostenersatz des Bundes für Barauslagen, die Antragstellern für die Erstellung von Gutachten durch nichtamtliche Sachverständige entstehen, immer vom Bund zu leisten, damit Antragstellern keine Kosten entstehen (vgl. IA 4105/A XXVII. GP). Dem Beschwerdeführer wäre es freilich offen gestanden, ein Privatgutachten vorzulegen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es in diesem Fall nicht geboten erscheint, sind andere geeignete Personen als sogenannte nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen. Diese sind dann ausgeschlossen, wenn Befangenheit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, AVG vorliegt. Derartige Befangenheitsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Das bloße Vorbringen, dass der befasste Gutachter seine Bezahlung durch den Bund erhält, somit dem gleichen Träger, der dem Beschwerdeführer im Fall einer Stattgabe die Entschädigung zu leisten habe, vermag keine Befangenheit des Gutachters zu begründen. Gemäß Paragraph 8 p, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 18, KOVG ist der Kostenersatz des Bundes für Barauslagen, die Antragstellern für die Erstellung von Gutachten durch nichtamtliche Sachverständige entstehen, immer vom Bund zu leisten, damit Antragstellern keine Kosten entstehen vergleiche IA 4105/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Dem Beschwerdeführer wäre es freilich offen gestanden, ein Privatgutachten vorzulegen. Nichtamtliche Sachverständige können gemäß § 53 Abs. 1 AVG von der Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Der Beschwerdeführer machte von diesem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch. Nichtamtliche Sachverständige können gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG von der Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Der Beschwerdeführer machte von diesem Ablehnungsrecht keinen Gebrauch. Es ist auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich erforderlich, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Voraussetzung ist, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129; VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Es ist auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich erforderlich, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Voraussetzung ist, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129; VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Soweit das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021). Das bloße Vorbringen, dass das Gutachten aufgrund der floskelhaften Ausführen darauf schließen lasse, dass es sich um ein „Standardgutachten“ handle, welches nicht auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingehe, ist nicht geeignet, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens darzutun. Wie bereits ausgeführt, ist es auch unzutreffend, dass der befasste Sachverständige nicht auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einging. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich entweder schon im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum Gutachten zu äußern, weitere (dem Gutachten widersprechende) Befunde vorzulegen oder ein Privatgutachten vorzulegen (vgl. VwGH 12.03.1991; Zl. 87/07/0054; VwGH 08.05.2002, Zl. 2000/04/0186). Von keiner dieser Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, weswegen seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine Folge zu geben war. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich entweder schon im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum Gutachten zu äußern, weitere (dem Gutachten widersprechende) Befunde vorzulegen oder ein Privatgutachten vorzulegen vergleiche VwGH 12.03.1991; Zl. 87/07/0054; VwGH 08.05.2002, Zl. 2000/04/0186). Von keiner dieser Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, weswegen seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine Folge zu geben war. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung und Einsichtnahme sämtlicher weiterer Krankenunterlagen des Beschwerdeführers beantragte, ist auf die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärung zu verweisen, mit der er Krankenanstalten, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Sozialversicherungsträger und Ärztinnen und Ärzte zur Übermittlung der vom Sozialministeriumservice angeforderten Daten, die zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Impfschadengesetz erforderlich sind. Mehrere Einrichtungen wurden seitens des Sozialministeriumsservice zur Übermittlung von Behandlungsberichten, Befunden und Karteiauszügen der letzten drei Jahre aufgefordert und kamen dieser Aufforderung auch nach. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.).Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.). Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich oder an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076; VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich oder an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen vergleiche VwGH 22.04.2010, 2008/07/0076; VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184). Es ist nicht ersichtlich, welche „sämtlichen weiteren Krankenunterlagen“ der Beschwerdeführer einholen bzw. in welche Unterlagen er Einsicht nehmen mag. Das im Beweisantrag genannte Beweisthema ist unbestimmt (VwGH 28.02.2006, Zl. 2005/03/0206), da bloß floskelhaft dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer seit der Impfung in ständiger medizinischer Behandlung stehe und sein Gesundheitszustand schlecht sei. Es ist sohin nicht ersichtlich, welche weiteren Krankenunterlagen der Beschwerdeführer einholen bzw. in welche er Einsicht nehmen mag. Mangels präziser Angabe der Beweismittel liegt gegenständlich kein tauglicher Beweisantrag vor, da es Sache des Beschwerdeführers ist, weitere Krankenunterlagen vorzulegen, so diese nicht bereits im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens von den oben genannten Einrichtungen an die belangte Behörde geschickt worden wären. Sohin war dem Beweisantrag nicht stattzugeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde eine Verhandlung beantragt. Im Rahmen der Beschwerde brachte er vor, dass das unzutreffenderweise als Aktengutachten bezeichnete Gutachten aufgrund floskelhafter Ausführungen darauf schließen lasse, dass es sich um ein Standardgutachten handle, welches nicht auf seine tatsächlichen Beeinträchtigungen eingehe. Zudem implizierte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten nicht objektiv sei, da der befasste Gutachter sein Honorar vom Bund erhalte. Eine substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit des Gutachtens bzw. für die mangelnde Befähigung des Gutachters lieferte der Beschwerdeführer nicht. Weder ist ersichtlich, dass der Gutachter nicht auf die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einging, noch liefert das Gutachten Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachten in seiner Arbeit nicht objektiv gearbeitet hätte. Eine substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit des Gutachtens bzw. für die mangelnde Befähigung des Gutachters lieferte der Beschwerdeführer nicht. In diesem Zusammenhang ist auf ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100). Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304). Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers (im Gutachten) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers (im Gutachten) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2302974.1.00