RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW211 2280469-1 Spruch, W211 2280469-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A)
(2)Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Artikel 14 a, Absatz 2, sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.“ Art 103 Abs 2 B-VG lautet:Artikel 103, Absatz 2, B-VG lautet: „Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“„Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20,) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“ XXXX .“ römisch 40 .“ Gemäß der XXXX oblag der Geschäftsgruppe „ XXXX – Ende 2021 das Gesundheits- und Impfwesen.Gemäß der römisch 40 oblag der Geschäftsgruppe „ römisch 40 – Ende 2021 das Gesundheits- und Impfwesen. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.2.1. Ist der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich iSd Art 4 Z 7 DSGVO?3.2.1. Ist der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO? Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortliche:r“ ist gemäß Art 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortliche:r“ ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des:der Verantwortlichen weit definiert, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Begriff kann auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können). Jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, kann als Verantwortliche angesehen werden. Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden. Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der:die Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Des Weiteren hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss. Als Verantwortliche:r kann angesehen werden, wer einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung leistet (vgl. VwGH Ra 2023/04/0024 mit Hinweis auf VwGH Ro 2023/04/0013, Rn. 21 bis 23, unter Verweis auf EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66 bis 70, 74 und 85; 5.6.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 31, sowie 10.7.2018, C-25/17, Jehovan Todistajat, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 67).Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des:der Verantwortlichen weit definiert, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Begriff kann auch mehrere an der Datenverarbeitung beteiligte Akteure erfassen (wobei die Personen in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein können). Jede Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung mitwirkt, kann als Verantwortliche angesehen werden. Hingegen können Personen für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegen, nicht als Verantwortliche angesehen werden. Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der:die Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Des Weiteren hat der EuGH festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisungen erfolgen muss. Als Verantwortliche:r kann angesehen werden, wer einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung leistet vergleiche VwGH Ra 2023/04/0024 mit Hinweis auf VwGH Ro 2023/04/0013, Rn. 21 bis 23, unter Verweis auf EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, ECLI:EU:C:2019:629, Rn. 66 bis 70, 74 und 85; 5.6.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, ECLI:EU:C:2018:388, Rn. 31, sowie 10.7.2018, C-25/17, Jehovan Todistajat, ECLI:EU:C:2018:551, Rn. 67). Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, die jeweilige Landeshauptfrau zu vollziehen ist (Art 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 102 Abs 1 und 2 B-VG). Im Falle des Art 103 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau, im Fall XXXX durch XXXX bzw XXXX im Namen XXXX ). Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, die jeweilige Landeshauptfrau zu vollziehen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG). Im Falle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau, im Fall römisch 40 durch römisch 40 bzw römisch 40 im Namen römisch 40 ). Gemäß XXXX in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht XXXX vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des XXXX vom XXXX .2021 besteht im XXXX die Geschäftsgruppe „ XXXX “, der XXXX und XXXX zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht XXXX vor. Gemäß römisch 40 in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht römisch 40 vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des römisch 40 vom römisch 40 .2021 besteht im römisch 40 die Geschäftsgruppe „ römisch 40 “, der römisch 40 und römisch 40 zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht römisch 40 vor. Dennoch kann XXXX als „ XXXX “ oder „ XXXX “ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.Dennoch kann römisch 40 als „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Artikel 4, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch XXXX kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch XXXX detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann XXXX nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden.Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch römisch 40 kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch römisch 40 detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann römisch 40 nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden. Für den konkreten Fall bedeutet das: Hier gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreibens, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung XXXX durch XXXX für die Verwaltungsgruppe „ XXXX anns vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG iVm XXXX ).Hier gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreibens, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung römisch 40 durch römisch 40 für die Verwaltungsgruppe „ römisch 40 anns vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit römisch 40 ). Zur Bestimmung des:der Verantwortlichen auf Grund von Unions-, Landes- oder Bundesrecht: Der:die datenschutzrechtlich Verantwortliche wird XXXX für die verfahrensgegenständliche Sache nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt.Der:die datenschutzrechtlich Verantwortliche wird römisch 40 für die verfahrensgegenständliche Sache nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt. Zur Frage, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat: Den Zweck des Schreibens, dh die Erhöhung der Impfquote iZm der Corona Pandemie bei sozialversicherten Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX , die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressat:innen des Impferinnerungsschreibens, gab iZm dem konkreten an die mitbeteiligte Partei versendeten Schreiben XXXX vor.Den Zweck des Schreibens, dh die Erhöhung der Impfquote iZm der Corona Pandemie bei sozialversicherten Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 , die noch keine Schutzimpfung erhalten haben, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressat:innen des Impferinnerungsschreibens, gab iZm dem konkreten an die mitbeteiligte Partei versendeten Schreiben römisch 40 vor. XXXX bestimmte ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeiter:innen XXXX koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber XXXX vorbehalten. XXXX gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass XXXX für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn XXXX das Angebot XXXX nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass XXXX für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. römisch 40 bestimmte ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeiter:innen römisch 40 koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber römisch 40 vorbehalten. römisch 40 gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass römisch 40 für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn römisch 40 das Angebot römisch 40 nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass römisch 40 für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. XXXX hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter:innen ( XXXX ) erteilt, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter:innen XXXX und XXXX , die XXXX zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung XXXX , ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz XXXX zur versenden, beauftragt wurden. römisch 40 hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter:innen ( römisch 40 ) erteilt, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter:innen römisch 40 und römisch 40 , die römisch 40 zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung römisch 40 , ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz römisch 40 zur versenden, beauftragt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck, noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden; er ist daher für sie nicht Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO.Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck, noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden; er ist daher für sie nicht Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. 3.2.2. Zur Bedeutung der fehlerhaften Bestimmung des:der Verantwortlichen im Administrativverfahren: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036). Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren § 67c Abs 2 AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist (vgl VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des § 24 Abs 2 DSG gelten (vgl VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des:der Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner:ihrer Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 2, DSG gelten vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des:der Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner:ihrer Namhaftmachung gleichzuhalten sein vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN). Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des:der Beschwerdegegner:in im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die belangte Behörde zulässig sein kann (vgl VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN; vgl auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem § 24 Abs 2 Z 2) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den:die Verantwortliche:n selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den:die Verantwortliche:n ungenau bzw allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss (vgl VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN).Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des:der Beschwerdegegner:in im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die belangte Behörde zulässig sein kann vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN; vergleiche auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den:die Verantwortliche:n selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den:die Verantwortliche:n ungenau bzw allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34, mwN). Wie gerade ausgeführt, hat gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG daher eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Für den gegenständlichen Fall ist eine solche Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: Wie gerade ausgeführt, hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG daher eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Für den gegenständlichen Fall ist eine solche Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: Die mitbeteiligte Partei bezeichnete in der Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 XXXX als Beschwerdegegnerin und verwies weiter darauf, von XXXX , XXXX und XXXX das gerügte Impfaufforderungsschreiben zugestellt bekommen zu haben. Im behördlichen Verfahren und in Folge des entsprechenden Hinweises durch die belangte Behörde bezeichnete die mitbeteiligte Partei zuerst XXXX , XXXX und den Beschwerdeführer als jeweilige, uU gemeinsame, Verantwortliche für die Datenverarbeitung, wobei sie zuletzt bekannt gab, die Beschwerde gegen den Beschwerdeführer und XXXX richten zu wollen, wobei XXXX auch auf dem Schreiben aufscheine. Die mitbeteiligte Partei bezeichnete in der Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2021 römisch 40 als Beschwerdegegnerin und verwies weiter darauf, von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 das gerügte Impfaufforderungsschreiben zugestellt bekommen zu haben. Im behördlichen Verfahren und in Folge des entsprechenden Hinweises durch die belangte Behörde bezeichnete die mitbeteiligte Partei zuerst römisch 40 , römisch 40 und den Beschwerdeführer als jeweilige, uU gemeinsame, Verantwortliche für die Datenverarbeitung, wobei sie zuletzt bekannt gab, die Beschwerde gegen den Beschwerdeführer und römisch 40 richten zu wollen, wobei römisch 40 auch auf dem Schreiben aufscheine. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwalter:innen von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden, und es enthält Logos von vier XXXX und XXXX . Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Die Komplexität der Diskussion dieser Frage in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zur GZ W252 2271937-1 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde lässt gerade erkennen, dass von einer Zumutbarkeit für die mitbeteiligte Partei, eine:n (richtige:
- n)Verantwortliche:n zu benennen, im hier gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwalter:innen von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden, und es enthält Logos von vier römisch 40 und römisch 40 . Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Die Komplexität der Diskussion dieser Frage in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zur GZ W252 2271937-1 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde lässt gerade erkennen, dass von einer Zumutbarkeit für die mitbeteiligte Partei, eine:n (richtige:
- n)Verantwortliche:n zu benennen, im hier gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann. Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen XXXX richtete, gleichzeitig auf die Absender:innen des Impfaufforderungsschreibens, so namentlich auf XXXX und XXXX verwies, und in weiterer Folge zuerst XXXX , XXXX und den Beschwerdeführer als parallel bzw. gemeinsam Verantwortliche anführte und schließlich XXXX und den Beschwerdeführer als gemeinsam Verantwortliche benannte, wobei XXXX insoferne erwähnt wurde, als sie auch auf dem Schreiben aufscheint, so muss davon ausgegangen werden, dass der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners in der Datenschutzbeschwerde als unzumutbar anzusehen war. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, nämlich die Festlegung des Beschwerdegegners im behördlichen Verfahren auch abseits der Bezeichnung in der Beschwerde an die belangte Behörde, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX .2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absender:innen, Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jener in den zitierten VwGH-Entscheidungen vergleichbar ist. Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 richtete, gleichzeitig auf die Absender:innen des Impfaufforderungsschreibens, so namentlich auf römisch 40 und römisch 40 verwies, und in weiterer Folge zuerst römisch 40 , römisch 40 und den Beschwerdeführer als parallel bzw. gemeinsam Verantwortliche anführte und schließlich römisch 40 und den Beschwerdeführer als gemeinsam Verantwortliche benannte, wobei römisch 40 insoferne erwähnt wurde, als sie auch auf dem Schreiben aufscheint, so muss davon ausgegangen werden, dass der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners in der Datenschutzbeschwerde als unzumutbar anzusehen war. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, nämlich die Festlegung des Beschwerdegegners im behördlichen Verfahren auch abseits der Bezeichnung in der Beschwerde an die belangte Behörde, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absender:innen, Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jener in den zitierten VwGH-Entscheidungen vergleichbar ist. Der erkennende Senat übersieht gegenständlich nicht, dass sich die mitbeteiligte Partei im behördlichen Verfahren und nach Hinweis durch die belangte Behörde positiv dazu äußerte, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde benannt, auch datenschutzrechtlich Verantwortlicher der Datenverarbeitung sein könnte. Aus dem gegenständlichen Verfahren geht aber gerade deutlich hervor, dass eine klare Wahrnehmung und Benennung eines:einer datenschutzrechtlich Verantwortlichen für die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit dem monierten Impfaufforderungsschreiben ausgesprochen schwierig war. Daher kann die diesbezügliche Reaktion der mitbeteiligten Partei im behördlichen Verfahren nicht dahingehend gedeutet werden, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei demnach „unzweifelhaft“ (vgl VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0094, RS 1, mwN) gegen einen (nunmehr festgestellt) falschen Verantwortlichen gerichtet war: solches müsste nämlich in weiterer Folge die Abweisung der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei zur Folge haben (vgl ibid), was im gegenständlichen Sachverhalt, in dem der falsche Verantwortliche gegenüber der mitbeteiligen Partei im behördlichen Verfahren durch die belangte Behörde indiziert wurde, zu einem unstatthaften Ergebnis und einem Rechtsschutzdefizit führen würde. Im Lichte des hier zugrundeliegenden behördlichen Verfahrensablaufes müssen daher gegenständlich die von der mitbeteiligten Partei im Laufe des behördlichen Verfahrens geäußerten Zweifel über den:die Beschwerdegegner:innen ganzheitlich sowie die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden (vgl dazu auch nochmals VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34). Der erkennende Senat übersieht gegenständlich nicht, dass sich die mitbeteiligte Partei im behördlichen Verfahren und nach Hinweis durch die belangte Behörde positiv dazu äußerte, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde benannt, auch datenschutzrechtlich Verantwortlicher der Datenverarbeitung sein könnte. Aus dem gegenständlichen Verfahren geht aber gerade deutlich hervor, dass eine klare Wahrnehmung und Benennung eines:einer datenschutzrechtlich Verantwortlichen für die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit dem monierten Impfaufforderungsschreiben ausgesprochen schwierig war. Daher kann die diesbezügliche Reaktion der mitbeteiligten Partei im behördlichen Verfahren nicht dahingehend gedeutet werden, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei demnach „unzweifelhaft“ vergleiche VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0094, RS 1, mwN) gegen einen (nunmehr festgestellt) falschen Verantwortlichen gerichtet war: solches müsste nämlich in weiterer Folge die Abweisung der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei zur Folge haben vergleiche ibid), was im gegenständlichen Sachverhalt, in dem der falsche Verantwortliche gegenüber der mitbeteiligen Partei im behördlichen Verfahren durch die belangte Behörde indiziert wurde, zu einem unstatthaften Ergebnis und einem Rechtsschutzdefizit führen würde. Im Lichte des hier zugrundeliegenden behördlichen Verfahrensablaufes müssen daher gegenständlich die von der mitbeteiligten Partei im Laufe des behördlichen Verfahrens geäußerten Zweifel über den:die Beschwerdegegner:innen ganzheitlich sowie die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden vergleiche dazu auch nochmals VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn 34). Ergebnis: Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat nun aber ergeben, dass nicht der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich für das gegenständliche Impferinnerungsschreiben und seine Versendung war, sondern XXXX . Daher führte die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren gegen einen Beschwerdegegner, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat nun aber ergeben, dass nicht der Beschwerdeführer datenschutzrechtlich verantwortlich für das gegenständliche Impferinnerungsschreiben und seine Versendung war, sondern römisch 40 . Daher führte die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren gegen einen Beschwerdegegner, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Spruchpunkt 1. des Bescheids war daher ersatzlos zu beheben. 3.3. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nach wie vor unerledigt. 3.4. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers: 3.4.1. „res iudicata“ Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation, wonach das BVwG wegen res iudicata nicht entscheiden dürfte, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, da es sich beim gegenständlichen, antragsgebundenen, Verfahren und beim parallelen amtswegigen Prüfverfahren um zwei voneinander zu unterscheidende Verfahren handelt. Die Tatsache, dass ein Sachverhalt sowohl von Betroffenen, als auch von einer dazu bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Behörde aufgegriffen und in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, führt nicht zu einer „entschiedenen Sache“, die nicht mehr einer Entscheidung im konkreten Verfahren zugeführt werden könnte. 3.4.2. Mangelhaftes Verfahren Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt, und zum anderen in unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren darin verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl Ra 2021/09/0251, RS-Nr 9). Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt, und zum anderen in unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren darin verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche Ra 2021/09/0251, RS-Nr 9). 3.4.3. Zum Vorliegen eines nichtigen Bescheides Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege: bei Fehlen des Bescheidadressaten sei der Bescheid absolut nichtig. XXXX sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat XXXX auftrete. Entscheidend sei, dass der XXXX – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der XXXX übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege: bei Fehlen des Bescheidadressaten sei der Bescheid absolut nichtig. römisch 40 sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat römisch 40 auftrete. Entscheidend sei, dass der römisch 40 – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der römisch 40 übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann XXXX als „ XXXX “ oder „ XXXX “ iSd Art 4 Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Art 4 Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und XXXX selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. XXXX kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid nicht nichtig ist. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann römisch 40 als „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder, wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht iSd Artikel 4, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der:die Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird, und römisch 40 selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. römisch 40 kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständlich angefochtene Bescheid nicht nichtig ist. 3.5. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheids richtet, ist sie abzuweisen: Wie bereits oben ausführlich besprochen, ist eine Datenschutzbeschwerde, die sich (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle) richtet, die nicht Verantwortliche:r für die betreffende Datenverarbeitung ist, abzuweisen (vgl VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0094 mwN). Dass daher die belangte Behörde jenen Teil der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, den diese ausdrücklich und damit unzweifelhaft gegen XXXX richtete, in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids abgewiesen ist, ist zu bestätigen. Wie bereits oben ausführlich besprochen, ist eine Datenschutzbeschwerde, die sich (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle) richtet, die nicht Verantwortliche:r für die betreffende Datenverarbeitung ist, abzuweisen vergleiche VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0094 mwN). Dass daher die belangte Behörde jenen Teil der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, den diese ausdrücklich und damit unzweifelhaft gegen römisch 40 richtete, in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids abgewiesen ist, ist zu bestätigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). In ständiger Rechtsprechung führt der VwGH außerdem aus, dass § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe zB VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005), was nach Hengstschläger/Leeb so ausgelegt werden kann, dass einer Partei kein subjektives Recht auf förmliche Aussetzung zukommt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at), RZ 63ff). In der ausführlichen Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids nicht weiter ein. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aussetzung des (behördlichen) Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids erfolgte demnach zu recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). In ständiger Rechtsprechung führt der VwGH außerdem aus, dass Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe zB VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005), was nach Hengstschläger/Leeb so ausgelegt werden kann, dass einer Partei kein subjektives Recht auf förmliche Aussetzung zukommt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, (Stand 1.4.2021, rdb.at), RZ 63ff). In der ausführlichen Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids nicht weiter ein. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aussetzung des (behördlichen) Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids erfolgte demnach zu recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A. und insbesondere Zumutbarkeit der Bezeichnung eines:einer Beschwerdegegner:in in der Datenschutzbeschwerde VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0092, Ra 2023/04/0094 und VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben unter A. und insbesondere Zumutbarkeit der Bezeichnung eines:einer Beschwerdegegner:in in der Datenschutzbeschwerde VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/04/0092, Ra 2023/04/0094 und VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2280469.1.00