RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW211 2288587-1 Spruch, W211 2288587-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom XXXX 2023 brachte XXXX die nunmehr mitbeteiligte Partei (idF mP), zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass XXXX im Zeitraum XXXX 2023 im Zuge einer offiziellen Besprechung mit den Angehörigen seiner ihm unterstellten Lehrgruppe XXXX die Art der Strafe („Geldstrafe“) sowie die Höhe der Strafe („hoher 5-stelliger Betrag“) eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses betreffend die mP offengelegt habe. Als Zeugen seien die Angehörigen der Lehrgruppe XXXX anzugeben und lägen hierzu auch bereits Niederschriften vor. Der Verstoß habe sich im XXXX 2023 zugetragen und sei der mP am XXXX .2023 zur Kenntnis gekommen.
- Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom römisch 40 2023 brachte römisch 40 die nunmehr mitbeteiligte Partei in der Fassung mP), zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2023 im Zuge einer offiziellen Besprechung mit den Angehörigen seiner ihm unterstellten Lehrgruppe römisch 40 die Art der Strafe („Geldstrafe“) sowie die Höhe der Strafe („hoher 5-stelliger Betrag“) eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses betreffend die mP offengelegt habe. Als Zeugen seien die Angehörigen der Lehrgruppe römisch 40 anzugeben und lägen hierzu auch bereits Niederschriften vor. Der Verstoß habe sich im römisch 40 2023 zugetragen und sei der mP am römisch 40 .2023 zur Kenntnis gekommen.
- Die XXXX nahm für das XXXX (idF BF) durch das XXXX im XXXX mit Schreiben vom XXXX .2023 zur Beschwerde ausführlich und unter Anschluss zahlreicher Beilagen Stellung. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, dass am XXXX .2023 vormittags eine Besprechung der XXXX , am XXXX .2023 nachmittags eine XXXX und am XXXX .2023 eine XXXX und XXXX stattgefunden hätten. Die Erhebungen zur ordentlichen Beschwerde der mP nach § 13 ADV („Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer“) hätten keine Verdachtslage in Bezug auf eine Verletzung der personenbezogenen Daten der mP ergeben. Am XXXX hätten dazu Befragungen stattgefunden.
- Die römisch 40 nahm für das römisch 40 in der Fassung BF) durch das römisch 40 im römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 .2023 zur Beschwerde ausführlich und unter Anschluss zahlreicher Beilagen Stellung. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, dass am römisch 40 .2023 vormittags eine Besprechung der römisch 40 , am römisch 40 .2023 nachmittags eine römisch 40 und am römisch 40 .2023 eine römisch 40 und römisch 40 stattgefunden hätten. Die Erhebungen zur ordentlichen Beschwerde der mP nach Paragraph 13, ADV („Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer“) hätten keine Verdachtslage in Bezug auf eine Verletzung der personenbezogenen Daten der mP ergeben. Am römisch 40 hätten dazu Befragungen stattgefunden. Die mP replizierte mit Schreiben vom XXXX und führte zusammengefasst aus, dass Beschwerdegegenstand sei, ob die XXXX mit dem Organ XXXX die mP dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem XXXX als Bediensteter gegenüber Dritten offengelegt habe, dass gegen die mP ein Disziplinarerkenntnis vorliege. Die mP sei durch ein Mitglied der Personalvertretung, nämlich XXXX am XXXX 2023 darüber informiert worden, dass durch XXXX personenbezogene Daten zu ihrem nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis im Zuge einer XXXX besprechung der Lehrgruppe XXXX vor Dritten, den Angehörigen der Lehrgruppe, offengelegt worden seien. Es werde beantragt, dass der BF die Niederschriften aus dem Verfahren nach § 13 ADV als Beweismittel der DSB und der mP vorzulegen habe. Aus diesen Niederschiften gehe hervor, dass die gerügten Daten offengelegt worden seien.Die mP replizierte mit Schreiben vom römisch 40 und führte zusammengefasst aus, dass Beschwerdegegenstand sei, ob die römisch 40 mit dem Organ römisch 40 die mP dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem römisch 40 als Bediensteter gegenüber Dritten offengelegt habe, dass gegen die mP ein Disziplinarerkenntnis vorliege. Die mP sei durch ein Mitglied der Personalvertretung, nämlich römisch 40 am römisch 40 2023 darüber informiert worden, dass durch römisch 40 personenbezogene Daten zu ihrem nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis im Zuge einer römisch 40 besprechung der Lehrgruppe römisch 40 vor Dritten, den Angehörigen der Lehrgruppe, offengelegt worden seien. Es werde beantragt, dass der BF die Niederschriften aus dem Verfahren nach Paragraph 13, ADV als Beweismittel der DSB und der mP vorzulegen habe. Aus diesen Niederschiften gehe hervor, dass die gerügten Daten offengelegt worden seien. Die mP äußerte sich mit Stellungnahme vom XXXX .2023 erneut zum Verfahren; der BF am XXXX
- Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 gab die mP unter anderem und soweit wesentlich bekannt, dass Beschwerdegegnerin im behördlichen Verfahren die XXXX sei. Die mP äußerte sich mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 erneut zum Verfahren; der BF am römisch 40
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 gab die mP unter anderem und soweit wesentlich bekannt, dass Beschwerdegegnerin im behördlichen Verfahren die römisch 40 sei. Mit Stellungnahme vom XXXX .2023 legte der BF Niederschriften vor, die er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 13 ADV am XXXX .2023 angefertigt hatte. Es wurde weiter ausgeführt, dass diese Niederschriften von der Akteneinsicht auszunehmen seien. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2023 legte der BF Niederschriften vor, die er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 13, ADV am römisch 40 .2023 angefertigt hatte. Es wurde weiter ausgeführt, dass diese Niederschriften von der Akteneinsicht auszunehmen seien. Die mP replizierte mit Stellungnahmen vom XXXX .12.
- Die mP replizierte mit Stellungnahmen vom römisch 40 .12.
- Die Datenschutzbehörde (idF DSB) führte am XXXX .2024 eine Einvernahme des XXXX durch. Die mP und der BF brachten am XXXX .2024 bzw. am XXXX .2024 Stellungnahmen in das Verfahren ein.
- Die Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) führte am römisch 40 .2024 eine Einvernahme des römisch 40 durch. Die mP und der BF brachten am römisch 40 .2024 bzw. am römisch 40 .2024 Stellungnahmen in das Verfahren ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 gab die DSB der Beschwerde statt und stellte fest, dass der BF die mP dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem ein beim BF tätiger Bediensteter im Rahmen der Lehrgruppenbesprechung im Zeitraum XXXX .2023 und XXXX .2023 unrechtmäßig die Höhe und die Art der Strafe des Disziplinarerkenntnisses der mP gegenüber anderen Bediensteten offengelegt habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 gab die DSB der Beschwerde statt und stellte fest, dass der BF die mP dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem ein beim BF tätiger Bediensteter im Rahmen der Lehrgruppenbesprechung im Zeitraum römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 unrechtmäßig die Höhe und die Art der Strafe des Disziplinarerkenntnisses der mP gegenüber anderen Bediensteten offengelegt habe.
- Der BF brachte am XXXX .2024 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und rügte dabei im Wesentlichen eine unrichtige Beweiswürdigung sowie die Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts. Er führte dazu zusammengefasst aus, dass die von der DSB getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass bei einer Besprechung die monierte Aussage zur mP getroffen worden sei, ausschließlich auf der Aussage des XXXX bei seiner Einvernahme bei der DSB beruhe. Weder seien die vom BF als Beweismittel vorgelegten Niederschriften von der DSB beweiswürdigend herangezogen worden, noch sei die beantragte Einvernahme weiterer 9 Personen durchgeführt worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass XXXX im Rahmen der internen Erhebungen vor der Befragung durch die DSB zum Ausdruck gebracht habe, dass er auch eine bloß sinngemäße Aussage bei der Besprechung in Bezug auf die mP nicht wahrgenommen habe. Auch wenn der BF selbst darum ersucht habe, dass die vorgelegten Niederschriften aus dem internen Verfahren nicht der Akteneinsicht zugeführt würden, und sich die DSB daran gehalten und in weiterer Folge ihren Bescheid nicht auf diese wie von ihr genannten „geheimen Beweismittel“ habe stützen wollen, so hätte die Kenntnis dieser Informationen zu weiteren Sachverhaltserhebungen führen müssen, insbesondere zur Einvernahme zumindest einiger der genannten Personen. Darüber hinaus rügte die Beschwerde den fehlenden Abspruch über den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der mP wegen Unbegründetheit und Exzessivität und eine falsche rechtliche Beurteilung iZm der Anwendung des
- Hauptstückes des DSG. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass keine Verletzung des § 1 DSG vorliege, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die DSB zur Erlassung eines neuen Bescheids.
- Der BF brachte am römisch 40 .2024 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und rügte dabei im Wesentlichen eine unrichtige Beweiswürdigung sowie die Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts. Er führte dazu zusammengefasst aus, dass die von der DSB getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass bei einer Besprechung die monierte Aussage zur mP getroffen worden sei, ausschließlich auf der Aussage des römisch 40 bei seiner Einvernahme bei der DSB beruhe. Weder seien die vom BF als Beweismittel vorgelegten Niederschriften von der DSB beweiswürdigend herangezogen worden, noch sei die beantragte Einvernahme weiterer 9 Personen durchgeführt worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass römisch 40 im Rahmen der internen Erhebungen vor der Befragung durch die DSB zum Ausdruck gebracht habe, dass er auch eine bloß sinngemäße Aussage bei der Besprechung in Bezug auf die mP nicht wahrgenommen habe. Auch wenn der BF selbst darum ersucht habe, dass die vorgelegten Niederschriften aus dem internen Verfahren nicht der Akteneinsicht zugeführt würden, und sich die DSB daran gehalten und in weiterer Folge ihren Bescheid nicht auf diese wie von ihr genannten „geheimen Beweismittel“ habe stützen wollen, so hätte die Kenntnis dieser Informationen zu weiteren Sachverhaltserhebungen führen müssen, insbesondere zur Einvernahme zumindest einiger der genannten Personen. Darüber hinaus rügte die Beschwerde den fehlenden Abspruch über den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der mP wegen Unbegründetheit und Exzessivität und eine falsche rechtliche Beurteilung iZm der Anwendung des
- Hauptstückes des DSG. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass keine Verletzung des Paragraph eins, DSG vorliege, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die DSB zur Erlassung eines neuen Bescheids.
- Am XXXX .2024 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am römisch 40 .2024 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte die mP weitere Stellungnahmen am XXXX .2024, XXXX .2024 und am XXXX 2024 ein, der BF eine am XXXX
- Nach Beschwerdemitteilung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte die mP weitere Stellungnahmen am römisch 40 .2024, römisch 40 .2024 und am römisch 40 2024 ein, der BF eine am römisch 40
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, die Teilnehmer:innen einer XXXX besprechung am XXXX . oder am XXXX 2023 bekannt zu geben. Dazu langte am XXXX .2024 eine Stellungnahme der BF ein. Die mP brachte am XXXX .2024 und am XXXX 2024 weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, die Teilnehmer:innen einer römisch 40 besprechung am römisch 40 . oder am römisch 40 2023 bekannt zu geben. Dazu langte am römisch 40 .2024 eine Stellungnahme der BF ein. Die mP brachte am römisch 40 .2024 und am römisch 40 2024 weitere schriftliche Stellungnahmen ein.
- Am XXXX .2024 und am XXXX .2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF mit seiner Vertretung, die mP sowie die DSB teilgenommen haben und insgesamt 6 Zeugen befragt wurden.
- Am römisch 40 .2024 und am römisch 40 .2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF mit seiner Vertretung, die mP sowie die DSB teilgenommen haben und insgesamt 6 Zeugen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mP stand und steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er in der XXXX als XXXX und als XXXX als XXXX eingesetzt. Am XXXX .2019 wurde er vom Dienst enthoben. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX .2023 wurde die mP nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe verhängt. Gegen diese Entscheidung brachte ua die mP eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2024 und vom XXXX 2024 wurde die mP in 25 Punkten betreffend Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 für schuldig befunden und über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .2024 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2024 im Umfang des Strafausspruchs aufgehoben, die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Nachfolgend sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX 2024 erneut über die Disziplinarstrafe ab. 1.
- Die mP stand und steht als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt war er in der römisch 40 als römisch 40 und als römisch 40 als römisch 40 eingesetzt. Am römisch 40 .2019 wurde er vom Dienst enthoben. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 .2023 wurde die mP nach Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe verhängt. Gegen diese Entscheidung brachte ua die mP eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2024 und vom römisch 40 2024 wurde die mP in 25 Punkten betreffend Pflichtverletzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 für schuldig befunden und über sie die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 .2024 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2024 im Umfang des Strafausspruchs aufgehoben, die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Nachfolgend sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 2024 erneut über die Disziplinarstrafe ab. 1.
- Es wird nicht festgestellt, dass XXXX in einer Besprechung an der XXXX zwischen dem XXXX .2023 und dem XXXX .2023 gegenüber Teilnehmenden dieser Besprechung Aussagen über die Art der Strafe („Geldstrafe“) sowie die Höhe der Strafe („hoher 5-stellliger Betrag“) eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses in Bezug auf die mP getätigt hat. 1.
- Es wird nicht festgestellt, dass römisch 40 in einer Besprechung an der römisch 40 zwischen dem römisch 40 .2023 und dem römisch 40 .2023 gegenüber Teilnehmenden dieser Besprechung Aussagen über die Art der Strafe („Geldstrafe“) sowie die Höhe der Strafe („hoher 5-stellliger Betrag“) eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses in Bezug auf die mP getätigt hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, das die mP mit Eingabe vom XXXX .2024 im gegenständlichen Verfahren zum Nachweis vorlegte, dass sie unverändert Angehöriger XXXX mit dem Arbeitsplatz XXXX ist. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, das die mP mit Eingabe vom römisch 40 .2024 im gegenständlichen Verfahren zum Nachweis vorlegte, dass sie unverändert Angehöriger römisch 40 mit dem Arbeitsplatz römisch 40 ist. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig. 2.
- Hingegen sind die Feststellungen unter oben 1.
- strittig, weshalb der erkennende Senat zu dieser – negativen - Feststellung im Detail ausführt wie folgt: 2.2.
- Die mP bringt in ihrer Datenschutzbeschwerde vor, dass XXXX im Zeitraum XXXX 2023 entgegen den Datenschutzbestimmungen iVm §34
(1)HDG im Zuge einer offiziellen Besprechung mit den Angehörigen seiner ihm unterstellten Lehrgruppe XXXX die Art der Strafe ("Geldstrafe"), sowie die Höhe der Strafe ("hoher 5-stelliger Betrag") eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses in Bezug auf die mP rechtswidrig offengelegt haben soll. Die mP selbst war bei dieser Besprechung nicht anwesend. 2.2.1. Die mP bringt in ihrer Datenschutzbeschwerde vor, dass römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2023 entgegen den Datenschutzbestimmungen in Verbindung mit §34
(1)HDG im Zuge einer offiziellen Besprechung mit den Angehörigen seiner ihm unterstellten Lehrgruppe römisch 40 die Art der Strafe ("Geldstrafe"), sowie die Höhe der Strafe ("hoher 5-stelliger Betrag") eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses in Bezug auf die mP rechtswidrig offengelegt haben soll. Die mP selbst war bei dieser Besprechung nicht anwesend. 2.2.
- Die DSB führte im behördlichen Verfahren eine direkte Einvernahme mit einem durch die mP genannten Zeugen, XXXX , durch und stellte im angefochtenen Bescheid fest, wie folgt: 2.2.
- Die DSB führte im behördlichen Verfahren eine direkte Einvernahme mit einem durch die mP genannten Zeugen, römisch 40 , durch und stellte im angefochtenen Bescheid fest, wie folgt: „Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der XXXX besprechung im Zeitraum XXXX 2023 und XXXX 2023 unrechtmäßig die Höhe und die Art der Strafe des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat“. „Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der römisch 40 besprechung im Zeitraum römisch 40 2023 und römisch 40 2023 unrechtmäßig die Höhe und die Art der Strafe des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat“. Beweiswürdigend führte die DSB dazu aus, dass „[d]ie getroffene Feststellung sich für die Datenschutzbehörde aus der im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom XXXX 2024 getätigten glaubwürdigen Zeugenaussage des XXXX [ergibt]. XXXX war als Bediensteter im gegenständlichen Zeitraum in der Besprechung der Lehrgruppe anwesend und hat daher die getätigten Aussagen seines Vorgesetzten unmittelbar wahrgenommen. Im Rahmen der Einvernahme konnte dieser den Ablauf durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen. Seine Eigenschaft als Mitglied des Dienststellenausschusses und innewohnenden Eigenschaft der Vertretung der Interessen der Bediensteten bestätigen überdies den von der Datenschutzbehörde erlangten glaubwürdigen Eindruck. Wenn die Beschwerdegegnerin einen Disput zwischen der im Rahmen des Datenschutzverfahrens getätigten Aussagen des Zeugen sowie der im Rahmen des Verfahrens nach § 13 ADV durchgeführten Einvernahmen erkennen mag, so ergibt sich ein solcher für die Datenschutzbehörde nicht. Zudem wird an dieser Stelle angemerkt, dass die von der Beschwerdegegnerin als „geheime Beweismittel“ vorgelegten Niederschriften beweiswürdigend nicht herangezogen wurden, da sich die Datenschutzbehörde aufgrund der persönlichen Einvernahme in den Amtsräumlichkeiten einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte.“Beweiswürdigend führte die DSB dazu aus, dass „[d]ie getroffene Feststellung sich für die Datenschutzbehörde aus der im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom römisch 40 2024 getätigten glaubwürdigen Zeugenaussage des römisch 40 [ergibt]. römisch 40 war als Bediensteter im gegenständlichen Zeitraum in der Besprechung der Lehrgruppe anwesend und hat daher die getätigten Aussagen seines Vorgesetzten unmittelbar wahrgenommen. Im Rahmen der Einvernahme konnte dieser den Ablauf durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen. Seine Eigenschaft als Mitglied des Dienststellenausschusses und innewohnenden Eigenschaft der Vertretung der Interessen der Bediensteten bestätigen überdies den von der Datenschutzbehörde erlangten glaubwürdigen Eindruck. Wenn die Beschwerdegegnerin einen Disput zwischen der im Rahmen des Datenschutzverfahrens getätigten Aussagen des Zeugen sowie der im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 13, ADV durchgeführten Einvernahmen erkennen mag, so ergibt sich ein solcher für die Datenschutzbehörde nicht. Zudem wird an dieser Stelle angemerkt, dass die von der Beschwerdegegnerin als „geheime Beweismittel“ vorgelegten Niederschriften beweiswürdigend nicht herangezogen wurden, da sich die Datenschutzbehörde aufgrund der persönlichen Einvernahme in den Amtsräumlichkeiten einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte.“ Diese Beweiswürdigung stellt sich für den erkennenden Senat als nicht schlüssig und nachvollziehbar dar: Der DSB waren mit Stellungnahme durch den BF bereits am XXXX .2023 die Niederschriften der Einvernahmen unter anderem von XXXX vom XXXX .2023 übermittelt worden, die durch den BF im Rahmen des durch ihn nach § 13 ADV geführten Verfahrens angefertigt worden waren. Aus der Niederschrift in Bezug auf XXXX ergibt sich, dass dieser bei seiner Befragung am XXXX .2023 soweit hier wesentlich angegeben hat, dass ihm gegenüber auch nur sinngemäß folgender Satz nie gesagt wurde: „ XXXX tritt am XXXX 2023 seinen Dienst wieder an, wenn er das Disziplinarerkenntnis annimmt, welches mit einer hohen 5 stelligen Summe als Bestrafung geendet hat“ (vgl. OZ 1, Stellungnahme der BF vom XXXX .2023 bzw. Beilage dazu, AS 1058 f; Vorhalt dieser Aussage dem Zeugen XXXX gegenüber auch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024, siehe S 9f des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls). Selbst wenn die DSB, den Anmerkungen des BF folgend, davon Abstand genommen hat, zu dieser Niederschrift der mP eine Akteneinsicht zu gewähren, waren ihr diese Aussagen des Zeugen XXXX trotz allem durch die Vorlage im Verfahren bekannt. Der DSB waren mit Stellungnahme durch den BF bereits am römisch 40 .2023 die Niederschriften der Einvernahmen unter anderem von römisch 40 vom römisch 40 .2023 übermittelt worden, die durch den BF im Rahmen des durch ihn nach Paragraph 13, ADV geführten Verfahrens angefertigt worden waren. Aus der Niederschrift in Bezug auf römisch 40 ergibt sich, dass dieser bei seiner Befragung am römisch 40 .2023 soweit hier wesentlich angegeben hat, dass ihm gegenüber auch nur sinngemäß folgender Satz nie gesagt wurde: „ römisch 40 tritt am römisch 40 2023 seinen Dienst wieder an, wenn er das Disziplinarerkenntnis annimmt, welches mit einer hohen 5 stelligen Summe als Bestrafung geendet hat“ vergleiche OZ 1, Stellungnahme der BF vom römisch 40 .2023 bzw. Beilage dazu, AS 1058 f; Vorhalt dieser Aussage dem Zeugen römisch 40 gegenüber auch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2024, siehe S 9f des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls). Selbst wenn die DSB, den Anmerkungen des BF folgend, davon Abstand genommen hat, zu dieser Niederschrift der mP eine Akteneinsicht zu gewähren, waren ihr diese Aussagen des Zeugen römisch 40 trotz allem durch die Vorlage im Verfahren bekannt. Bei der Befragung am XXXX 2024 durch die DSB gab der der Zeuge XXXX folgendes an: Bei der Befragung am römisch 40 2024 durch die DSB gab der der Zeuge römisch 40 folgendes an: „Z: XXXX hat wortwörtlich gesagt: „Um Gerüchten vorzubeugen, XXXX muss sich diese Woche XXXX melden und entweder nimmt er seine Strafe an, anscheinend in 5 stelliger Höhe, dann wird er wahrscheinlich Dienst versehen, also die Suspendierung aufgehoben, wenn nicht, wird er suspendiert bleiben. Er wird wo auch immer, entweder XXXX Dienst versehen.“ (vgl. OZ 1, Protokoll der DSB vom XXXX .2024, AS 351).„Z: römisch 40 hat wortwörtlich gesagt: „Um Gerüchten vorzubeugen, römisch 40 muss sich diese Woche römisch 40 melden und entweder nimmt er seine Strafe an, anscheinend in 5 stelliger Höhe, dann wird er wahrscheinlich Dienst versehen, also die Suspendierung aufgehoben, wenn nicht, wird er suspendiert bleiben. Er wird wo auch immer, entweder römisch 40 Dienst versehen.“ vergleiche OZ 1, Protokoll der DSB vom römisch 40 .2024, AS 351). Die DSB hielt dem Zeugen XXXX in dieser Einvernahme weder vor, dass er eine dazu andere Angabe in seiner Befragung durch den BF am XXXX .2023 gemacht hat, noch gab sie ihm im Rahmen der Befragung vom XXXX 2024 Gelegenheit, auf allfällige Gründe für diese – offenkundige – Diskrepanz einzugehen (vgl. OZ 1, Protokoll der DSB vom XXXX .2024, AS 349 – 352). Die DSB hielt dem Zeugen römisch 40 in dieser Einvernahme weder vor, dass er eine dazu andere Angabe in seiner Befragung durch den BF am römisch 40 .2023 gemacht hat, noch gab sie ihm im Rahmen der Befragung vom römisch 40 2024 Gelegenheit, auf allfällige Gründe für diese – offenkundige – Diskrepanz einzugehen vergleiche OZ 1, Protokoll der DSB vom römisch 40 .2024, AS 349 – 352). Der Zeuge XXXX führte weiter in seiner Befragung bei der DSB sinngemäß aus, dass er das Datum der Besprechung, in der diese Bemerkung gefallen sein soll, nicht mehr verifizieren kann; dass aber der Zeitraum XXXX .2023 ungefähr hinkommen kann, sowie, dass 6 – 8 Personen anwesend gewesen seien, XXXX und seine Mitarbeiter (vgl. wie oben). Die DSB führte keine weiteren Zeugenbefragungen, zB jener 6 – 8 Personen, die außer XXXX bei der Besprechung gewesen sein könnten, durch. Der Zeuge römisch 40 führte weiter in seiner Befragung bei der DSB sinngemäß aus, dass er das Datum der Besprechung, in der diese Bemerkung gefallen sein soll, nicht mehr verifizieren kann; dass aber der Zeitraum römisch 40 .2023 ungefähr hinkommen kann, sowie, dass 6 – 8 Personen anwesend gewesen seien, römisch 40 und seine Mitarbeiter vergleiche wie oben). Die DSB führte keine weiteren Zeugenbefragungen, zB jener 6 – 8 Personen, die außer römisch 40 bei der Besprechung gewesen sein könnten, durch. In diesem Licht sind die beweiswürdigenden Ausführungen der DSB zu der von ihr getroffenen Feststellung für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. 2.2.
- Die dann in weiterer Folge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt konnten die von der DSB im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aber ebenfalls nicht tragen: Zum ersten sollte versucht werden festzustellen, um welche Besprechung es sich überhaupt gehandelt haben soll, um ermitteln zu können, wer daran teilgenommen hat und deshalb dazu befragt werden kann: Aus einer genauen Durchsicht der durch den BF selbst vorgenommenen und im Akt befindlichen Befragungen im XXXX und XXXX 2023 und dort insbesondere der beiden Einvernahmen des XXXX am XXXX und am XXXX 2023 (vgl. OZ 5, Stellungnahme BF vom XXXX 2024 sowie die Beilagen), kristallisierte sich heraus, dass die monierte Besprechung am XXXX . oder am XXXX 2023 gewesen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daher den BF um Bekanntgabe der Teilnehmer der XXXX besprechung am XXXX . oder XXXX
- Der BF gab daraufhin mit Schreiben vom XXXX .2024 bekannt, dass von einem Besprechungstermin am XXXX .2023 ausgegangen werde, und wer daran teilgenommen haben könnte. Die da genannten Personen wurden als Zeugen zur mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 bzw. XXXX 2025 geladen. Aus einer genauen Durchsicht der durch den BF selbst vorgenommenen und im Akt befindlichen Befragungen im römisch 40 und römisch 40 2023 und dort insbesondere der beiden Einvernahmen des römisch 40 am römisch 40 und am römisch 40 2023 vergleiche OZ 5, Stellungnahme BF vom römisch 40 2024 sowie die Beilagen), kristallisierte sich heraus, dass die monierte Besprechung am römisch 40 . oder am römisch 40 2023 gewesen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daher den BF um Bekanntgabe der Teilnehmer der römisch 40 besprechung am römisch 40 . oder römisch 40
- Der BF gab daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 .2024 bekannt, dass von einem Besprechungstermin am römisch 40 .2023 ausgegangen werde, und wer daran teilgenommen haben könnte. Die da genannten Personen wurden als Zeugen zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 bzw. römisch 40 2025 geladen. 2.2.
- Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2024 und am XXXX .2025 hörte das Bundesverwaltungsgericht Zeugenaussagen von XXXX 2.2.
- Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2024 und am römisch 40 .2025 hörte das Bundesverwaltungsgericht Zeugenaussagen von römisch 40 Zu den Zeugen XXXX
(1), XXXX
(2)und XXXX
(3)(vgl. Protokoll der Verhandlung vom XXXX .2025): Zu den Zeugen römisch 40
(1), römisch 40
(2)und römisch 40
(3)vergleiche Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 .2025): Zeuge 1 führte in der Verhandlung am XXXX .2025 zusammengefasst aus, ziemlich sicher etwas über das Disziplinarerkenntnis die mP betreffend und/oder eine Strafe gehört zu haben, er wisse aber nicht mehr, von wem und in welchem Zusammenhang und wann. Es habe Gerüchte gegeben. Zeuge 1 führte in der Verhandlung am römisch 40 .2025 zusammengefasst aus, ziemlich sicher etwas über das Disziplinarerkenntnis die mP betreffend und/oder eine Strafe gehört zu haben, er wisse aber nicht mehr, von wem und in welchem Zusammenhang und wann. Es habe Gerüchte gegeben. Zeuge 2 gab in dieser Verhandlung zusammengefasst an, dass er Sinngemäßes gehört habe, er aber nicht mehr angeben könnte, in welchem Kontext, ob in einer Besprechung oder außerhalb, zB bei Kaffeegesprächen. Wenn er etwas darüber gehört haben soll, dann eher iZm einer möglichen Rückkehr der mP. Zeuge 3 führte in der Verhandlung am 30.01.2025 zusammengefasst aus, keine Kenntnis von einer derartigen Aussage zu haben. Die Zeugen 1 – 3 konnten demnach keine belastbaren relevanten Angaben zum zu ermittelnden Sachverhalt machen. Zum Zeugen XXXX :Zum Zeugen römisch 40 : Der Zeuge XXXX wurde in der Verhandlung am XXXX 2024 befragt und gab dabei zusammengefasst an, dass er seiner Erinnerung nach keine Aussagen über die Art und Höhe einer allfälligen Disziplinarstrafe die mP betreffend gemacht hat. Besprochen worden seien eher Fragen zum möglichen Dienstantritt der mP (vgl. zu dem Gesagten Protokoll der Verhandlung vom XXXX .2024, 12ff). Der Zeuge römisch 40 wurde in der Verhandlung am römisch 40 2024 befragt und gab dabei zusammengefasst an, dass er seiner Erinnerung nach keine Aussagen über die Art und Höhe einer allfälligen Disziplinarstrafe die mP betreffend gemacht hat. Besprochen worden seien eher Fragen zum möglichen Dienstantritt der mP vergleiche zu dem Gesagten Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 .2024, 12ff). Zum Zeugen XXXX :Zum Zeugen römisch 40 : Der Zeuge XXXX wiederholte in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 die Angaben, die er bei der DSB gemacht hat, dahingehend, dass XXXX im Rahmen einer Besprechung im XXXX 2023 eine Aussage darüber gemacht haben soll, was passiert, wenn die mP ihre Disziplinarstrafe annimmt, oder nicht, die ein fünfstelliger Betrag sein soll. Das Datum der Besprechung, in der diese Aussage durch XXXX gefallen sein soll, konnte der Zeuge XXXX nicht angeben. Der Zeuge römisch 40 wiederholte in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 die Angaben, die er bei der DSB gemacht hat, dahingehend, dass römisch 40 im Rahmen einer Besprechung im römisch 40 2023 eine Aussage darüber gemacht haben soll, was passiert, wenn die mP ihre Disziplinarstrafe annimmt, oder nicht, die ein fünfstelliger Betrag sein soll. Das Datum der Besprechung, in der diese Aussage durch römisch 40 gefallen sein soll, konnte der Zeuge römisch 40 nicht angeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Zeugen ausdrücklich vorgehalten, was zu seiner Befragung durch den BF im Verfahren nach § 13 ADV am XXXX 2023 protokolliert worden war, und er wurde gefragt, ob er eine Erklärung zu den unterschiedlichen Angaben habe. Der Zeuge gab dazu an, dass bei der Einvernahme beim BF sehr konkrete Fragen beantwortet werden mussten. Er könne im Nachhinein nicht mehr sagen, warum das so weit auseinanderliege. Der Zeuge wurde auch gefragt, ob sich die Diskrepanz der Angaben daraus erklären ließe, dass der Zeuge Personalvertreter sei: der Zeuge meinte dazu, dass er nicht mehr sagen könnte, was er sich damals gedacht habe (vgl. zu dem Gesagten Protokoll der Verhandlung vom XXXX .2024, 9ff). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Zeugen ausdrücklich vorgehalten, was zu seiner Befragung durch den BF im Verfahren nach Paragraph 13, ADV am römisch 40 2023 protokolliert worden war, und er wurde gefragt, ob er eine Erklärung zu den unterschiedlichen Angaben habe. Der Zeuge gab dazu an, dass bei der Einvernahme beim BF sehr konkrete Fragen beantwortet werden mussten. Er könne im Nachhinein nicht mehr sagen, warum das so weit auseinanderliege. Der Zeuge wurde auch gefragt, ob sich die Diskrepanz der Angaben daraus erklären ließe, dass der Zeuge Personalvertreter sei: der Zeuge meinte dazu, dass er nicht mehr sagen könnte, was er sich damals gedacht habe vergleiche zu dem Gesagten Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 .2024, 9ff). Der Zeugenaussage des XXXX kann der erkennende Senat keinen entscheidenden Wert beimessen: Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass eine entsprechende Aussage des Zeugen im Rahmen der zeitnahen Befragung im internen Verfahren im XXXX 2023 unterblieb und dort sogar protokolliert wurde, dass der gerügte Satz in Bezug auf Art und Höhe einer allfälligen Disziplinarstrafe die mP betreffend auch sinngemäß gegenüber dem Zeugen nie gesagt worden sei. Danach ausdrücklich befragt kann der Zeuge auch keine schlüssigen Angaben darüber machen, wie und warum es zu diesen durchaus unterschiedlichen Angaben gekommen sein kann. Damit muss aber die Aussage des Zeugen als nicht ausreichend nachvollziehbar und konsistent angesehen werden; sie kann für eine positive Feststellung über die gerügte Aussage durch XXXX nicht herangezogen werden. Der Zeugenaussage des römisch 40 kann der erkennende Senat keinen entscheidenden Wert beimessen: Es kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass eine entsprechende Aussage des Zeugen im Rahmen der zeitnahen Befragung im internen Verfahren im römisch 40 2023 unterblieb und dort sogar protokolliert wurde, dass der gerügte Satz in Bezug auf Art und Höhe einer allfälligen Disziplinarstrafe die mP betreffend auch sinngemäß gegenüber dem Zeugen nie gesagt worden sei. Danach ausdrücklich befragt kann der Zeuge auch keine schlüssigen Angaben darüber machen, wie und warum es zu diesen durchaus unterschiedlichen Angaben gekommen sein kann. Damit muss aber die Aussage des Zeugen als nicht ausreichend nachvollziehbar und konsistent angesehen werden; sie kann für eine positive Feststellung über die gerügte Aussage durch römisch 40 nicht herangezogen werden. Zum Zeugen XXXX .:Zum Zeugen römisch 40 .: Der Zeuge XXXX gab in der Verhandlung vom XXXX .2024 an, es sei seiner Erinnerung nach durch XXXX im Rahmen einer Besprechung im XXXX 2023 angesprochen worden, dass, um Gerüchten vorzubeugen, gesagt werde, dass die mP wieder den Dienst antreten kann, wenn sie eine fünfstellige Strafe bezahle. Das sei „sitzen geblieben“, das habe sich der Zeuge merken können aus dem Ganzen (vgl. zu dem Gesagten Protokoll der Verhandlung vom XXXX .2024, 5ff).Der Zeuge römisch 40 gab in der Verhandlung vom römisch 40 .2024 an, es sei seiner Erinnerung nach durch römisch 40 im Rahmen einer Besprechung im römisch 40 2023 angesprochen worden, dass, um Gerüchten vorzubeugen, gesagt werde, dass die mP wieder den Dienst antreten kann, wenn sie eine fünfstellige Strafe bezahle. Das sei „sitzen geblieben“, das habe sich der Zeuge merken können aus dem Ganzen vergleiche zu dem Gesagten Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 .2024, 5ff). Der erkennende Senat nimmt dazu insoweit den Akteninhalt und die darin enthaltenen Niederschriften zur Befragung des Zeugen XXXX durch den BF am XXXX . und am XXXX 2023 zur Kenntnis, dass der Zeuge XXXX bereits damals eine vergleichbare Angabe zu den Aussagen von XXXX gemacht hat (vgl. OZ 5, Beilagen zur Stellungnahme BF vom XXXX .2024). Er ist damit der einzige, der zu der gerügten Aussage eine gleichbleibende Angabe machen kann. Der erkennende Senat nimmt dazu insoweit den Akteninhalt und die darin enthaltenen Niederschriften zur Befragung des Zeugen römisch 40 durch den BF am römisch 40 . und am römisch 40 2023 zur Kenntnis, dass der Zeuge römisch 40 bereits damals eine vergleichbare Angabe zu den Aussagen von römisch 40 gemacht hat vergleiche OZ 5, Beilagen zur Stellungnahme BF vom römisch 40 .2024). Er ist damit der einzige, der zu der gerügten Aussage eine gleichbleibende Angabe machen kann. 2.2.
- Ganzheitliche Würdigung durch den erkennenden Senat: Bei der Würdigung der Beweise zur Feststellung des relevanten Sachverhalts richtet sich der erkennende Senat nach den folgenden Grundätzen: An sich bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises. Die Behörde muss also alle beweisbedürftigen Tatsachen – der Offizialmaxime entsprechend – von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen (vgl VwGH
- 1994, 94/19/0391). Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis erbracht werden. Das bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) zu verschaffen hat, also eben die „Überzeugung“ davon herbeiführen muss (vgl auch VwSlg 13.560 A/1992; VwGH
- 2000, 99/04/0115), dass ihre Feststellungen dem wahren Sachverhalt auch wirklich entsprechen (vgl VwSlg 6170 F/1986; 6489 F/1990; ferner VwGH
- 1996, 94/09/0149;
- 2000, 97/09/0315; ferner VwSlg 3627 A/1955). An sich bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises. Die Behörde muss also alle beweisbedürftigen Tatsachen – der Offizialmaxime entsprechend – von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens machen vergleiche VwGH
- 1994, 94/19/0391). Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis erbracht werden. Das bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) zu verschaffen hat, also eben die „Überzeugung“ davon herbeiführen muss vergleiche auch VwSlg 13.560 A/1992; VwGH
- 2000, 99/04/0115), dass ihre Feststellungen dem wahren Sachverhalt auch wirklich entsprechen vergleiche VwSlg 6170 F/1986; 6489 F/1990; ferner VwGH
- 1996, 94/09/0149;
- 2000, 97/09/0315; ferner VwSlg 3627 A/1955). Lässt sich eine Tatsache (zB das Bestehen einer Lebensgemeinschaft oder eines Hindernisses für die Erteilung einer Bewilligung) ausnahmsweise nicht feststellen, dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH
- 1992, 92/08/0062;
- 2000, 2000/07/0024; VfSlg 20.299/2018).Lässt sich eine Tatsache (zB das Bestehen einer Lebensgemeinschaft oder eines Hindernisses für die Erteilung einer Bewilligung) ausnahmsweise nicht feststellen, dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH
- 1992, 92/08/0062;
- 2000, 2000/07/0024; VfSlg 20.299 aus 2018,). Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt – ebenso wie die Frage, ob sie als erwiesen anzunehmen ist – der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw des VwG (VwGH
- 2020, Ra 2019/02/0213). Die Behörde bzw das VwG hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung [vgl VwGH
- 1992, 91/16/0137;
- 2018, Ra 2018/17/0048]). Diese Aufgabe obliegt dem entscheidenden Organ (vgl VwGH
- 2003, 2000/08/0203) […]. Gem § 45 Abs 2 AVG hat es dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH
- 1992, 92/08/0062). (vgl. zu den vorstehenden 4 Absätzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 (Auszüge) (Stand 1.3.2023, rdb.at), mit vielen weiteren Nachweisen). Die Behörde bzw das VwG hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung [vgl VwGH
- 1992, 91/16/0137;
- 2018, Ra 2018/17/0048]). Diese Aufgabe obliegt dem entscheidenden Organ vergleiche VwGH
- 2003, 2000/08/0203) […]. Gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat es dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH
- 1992, 92/08/0062). vergleiche zu den vorstehenden 4 Absätzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, (Auszüge) (Stand 1.3.2023, rdb.at), mit vielen weiteren Nachweisen). Nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ergibt sich, dass nur der Zeuge XXXX glaubhafte, weil konsistente Angaben dazu machen konnte, dass durch XXXX im Rahmen einer Besprechung im XXXX 2023 eine Äußerung über die Art und Höhe einer Disziplinarstrafe betreffend die mP gefallen sein soll. Nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ergibt sich, dass nur der Zeuge römisch 40 glaubhafte, weil konsistente Angaben dazu machen konnte, dass durch römisch 40 im Rahmen einer Besprechung im römisch 40 2023 eine Äußerung über die Art und Höhe einer Disziplinarstrafe betreffend die mP gefallen sein soll. Auf den Zeugen XXXX kann, anders als nach Ansicht der DSB und wie weiter oben bereits näher ausgeführt, eine entsprechende positive Feststellung nicht gestützt werden. Auf den Zeugen römisch 40 kann, anders als nach Ansicht der DSB und wie weiter oben bereits näher ausgeführt, eine entsprechende positive Feststellung nicht gestützt werden. Trotz der Angaben des Zeugen XXXX kann aber der erkennende Senat nicht mit ausreichender Sicherheit zur Überzeugung gelangen, dass durch XXXX tatsächlich in einer Besprechung im XXXX 2023 derartige wie die gerügten Äußerungen gefallen sein sollen: Es konnte bereits trotz der getätigten Bemühungen, der genauen Durchsicht der Unterlagen im Verwaltungsakt, insbesondere der Niederschiften des BF aus dem XXXX und XXXX 2023, der Anfrage beim BF, der Beantwortung der Anfrage durch den BF zum möglichen Besprechungstermin und den Teilnehmern, sowie der dazu detaillierten Befragung von 6 Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise festgestellt werden, um welche Besprechung es sich wann – halbwegs belastbar – gehandelt haben soll, bei der die Äußerung gefallen sein soll. Während dieses Faktum durchaus nachvollziehbar sein kann, wenn man die wenig formalistische Anberaumung und Führung dieser Treffen bzw. Besprechungen berücksichtigt (vgl. dazu die Angaben des Zeugen XXXX und XXXX in der Verhandlung am XXXX .2024), so tragen die durchgehend vagen Angaben der Zeugen zu Teilnehmern und Zeit der monierten Besprechung wenig dazu bei, festmachen zu können, dass XXXX entsprechende Äußerungen getätigt haben soll und vor allem, wer diese gehört haben kann. Trotz der Angaben des Zeugen römisch 40 kann aber der erkennende Senat nicht mit ausreichender Sicherheit zur Überzeugung gelangen, dass durch römisch 40 tatsächlich in einer Besprechung im römisch 40 2023 derartige wie die gerügten Äußerungen gefallen sein sollen: Es konnte bereits trotz der getätigten Bemühungen, der genauen Durchsicht der Unterlagen im Verwaltungsakt, insbesondere der Niederschiften des BF aus dem römisch 40 und römisch 40 2023, der Anfrage beim BF, der Beantwortung der Anfrage durch den BF zum möglichen Besprechungstermin und den Teilnehmern, sowie der dazu detaillierten Befragung von 6 Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise festgestellt werden, um welche Besprechung es sich wann – halbwegs belastbar – gehandelt haben soll, bei der die Äußerung gefallen sein soll. Während dieses Faktum durchaus nachvollziehbar sein kann, wenn man die wenig formalistische Anberaumung und Führung dieser Treffen bzw. Besprechungen berücksichtigt vergleiche dazu die Angaben des Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung am römisch 40 .2024), so tragen die durchgehend vagen Angaben der Zeugen zu Teilnehmern und Zeit der monierten Besprechung wenig dazu bei, festmachen zu können, dass römisch 40 entsprechende Äußerungen getätigt haben soll und vor allem, wer diese gehört haben kann. Der BF führte im Zuge von einem § 13 ADV-Verfahren eine Reihe von Befragungen durch, die auch darauf hindeuten, dass eben unklar war, welche Besprechungen durch die Beschwerden der mP gemeint sein konnten. Der BF führte im Zuge von einem Paragraph 13, ADV-Verfahren eine Reihe von Befragungen durch, die auch darauf hindeuten, dass eben unklar war, welche Besprechungen durch die Beschwerden der mP gemeint sein konnten. Während sich aus den Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung durchaus erkennen lässt, dass es jedenfalls – und durchaus verständlich – Gerüchte rund um eine allfällige Rückkehr der mP in den Dienst gegeben hat, die die beteiligten und befragten Personen ja durchaus direkt betreffen würde und kann, weshalb ihnen ein Interesse an dieser Information nicht abzusprechen ist, so lässt sich nur die Angabe einer Person dahingehend festmachen, dass gerade XXXX etwas in einer Besprechung im XXXX 2023 über die Art und Höhe der Disziplinarstrafe gesagt haben soll. Doch auch diese Person, Zeuge XXXX , kann keine belastbaren Angaben dazu machen, wann die Besprechung gewesen sein, noch, wer dabei gewesen sein könnte; seine diesbezüglichen Aussagen bleiben dabei unkonkret (vgl. Protokoll der Verhandlung am XXXX .2024, S 6). Insoweit er ausführt, dass auch Zeuge 1 ( XXXX ) und Zeuge 2 ( XXXX ) dabei gewesen sein sollen (ibid.), kann den Aussagen dieser beiden Zeugen in der Verhandlung am XXXX .2025 nicht entnommen werden, dass XXXX eine solche Aussage bei der angedachten Besprechung getätigt haben soll. Beide Zeugen verweisen auf Gerüchte, die sie gehört haben, aber im Endeffekt keiner Quelle zuordnen können (vgl. Protokoll der Verhandlung am XXXX .2025, S 5, 8). Insoweit außerdem er, XXXX und XXXX anwesend gewesen sein sollen, muss zur Kenntnis genommen werden, dass XXXX im XXXX 2023 angegeben hat, dass die gerügte Bemerkung ihm gegenüber nicht gefallen ist. Während sich aus den Angaben der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung durchaus erkennen lässt, dass es jedenfalls – und durchaus verständlich – Gerüchte rund um eine allfällige Rückkehr der mP in den Dienst gegeben hat, die die beteiligten und befragten Personen ja durchaus direkt betreffen würde und kann, weshalb ihnen ein Interesse an dieser Information nicht abzusprechen ist, so lässt sich nur die Angabe einer Person dahingehend festmachen, dass gerade römisch 40 etwas in einer Besprechung im römisch 40 2023 über die Art und Höhe der Disziplinarstrafe gesagt haben soll. Doch auch diese Person, Zeuge römisch 40 , kann keine belastbaren Angaben dazu machen, wann die Besprechung gewesen sein, noch, wer dabei gewesen sein könnte; seine diesbezüglichen Aussagen bleiben dabei unkonkret vergleiche Protokoll der Verhandlung am römisch 40 .2024, S 6). Insoweit er ausführt, dass auch Zeuge 1 ( römisch 40 ) und Zeuge 2 ( römisch 40 ) dabei gewesen sein sollen (ibid.), kann den Aussagen dieser beiden Zeugen in der Verhandlung am römisch 40 .2025 nicht entnommen werden, dass römisch 40 eine solche Aussage bei der angedachten Besprechung getätigt haben soll. Beide Zeugen verweisen auf Gerüchte, die sie gehört haben, aber im Endeffekt keiner Quelle zuordnen können vergleiche Protokoll der Verhandlung am römisch 40 .2025, S 5, 8). Insoweit außerdem er, römisch 40 und römisch 40 anwesend gewesen sein sollen, muss zur Kenntnis genommen werden, dass römisch 40 im römisch 40 2023 angegeben hat, dass die gerügte Bemerkung ihm gegenüber nicht gefallen ist. Es konnte also trotz ausführlicher Bemühungen nicht mit einer tolerierbaren Sicherheit festgestellt werden, bei welcher Besprechung mit welchen Teilnehmern zu welchem Datum die gerügte Äußerung durch XXXX gefallen sein soll. Es konnte also trotz ausführlicher Bemühungen nicht mit einer tolerierbaren Sicherheit festgestellt werden, bei welcher Besprechung mit welchen Teilnehmern zu welchem Datum die gerügte Äußerung durch römisch 40 gefallen sein soll. Daher kann aber in einer Gesamtschau aller Zeugenaussagen die eine Aussage des Zeugen XXXX nicht ausreichen, um eine positive Feststellung dahingehend zu treffen, dass XXXX Äußerungen in einer nicht näher determinierbaren Besprechung über die Art und Höhe der Disziplinarstrafe betreffend die mP getätigt hat. Daher kann aber in einer Gesamtschau aller Zeugenaussagen die eine Aussage des Zeugen römisch 40 nicht ausreichen, um eine positive Feststellung dahingehend zu treffen, dass römisch 40 Äußerungen in einer nicht näher determinierbaren Besprechung über die Art und Höhe der Disziplinarstrafe betreffend die mP getätigt hat. Während durchaus anerkannt wird, dass es gerade besonders schwierig ist, etwas Flüchtiges, wie das gesprochene Wort, in weiterer Folge zu beweisen, so kann diese Schwierigkeit in der Beweiswürdigung nicht dazu führen, dass Verdachtsmomente ohne nachvollziehbare Hinweise und Untermauerungen zu behördlichen oder gerichtlichen Feststellungen führen, die für die beteiligten Parteien Konsequenzen nach sich ziehen können. Vergleichbare Situationen erfordern sorgfältige Ermittlungen und beweiswürdigende Erwägungen im Einzelfall und eine nachvollziehbare Begründung für das Ergebnis. Gegenständlich reichen die Ermittlungsergebnisse nicht dafür aus, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass XXXX die gerügte Äußerung vorgenommen hat, um eine positive Feststellung dazu vorzunehmen. Gegenständlich reichen die Ermittlungsergebnisse nicht dafür aus, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass römisch 40 die gerügte Äußerung vorgenommen hat, um eine positive Feststellung dazu vorzunehmen. 2.2.
- Weitere Beweisanträge wurden durch die Parteien nicht gestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2025, S 11). Der erkennende Senat sah auch amtswegig keine Notwendigkeit mehr für weitere Beweiserhebungen. 2.2.
- Weitere Beweisanträge wurden durch die Parteien nicht gestellt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2025, S 11). Der erkennende Senat sah auch amtswegig keine Notwendigkeit mehr für weitere Beweiserhebungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.)Zu A) römisch eins.) 3.
- Rechtsgrundlagen in Auszügen: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) 3.2. In der Sache: § 1 Abs. 1 DSG normiert als Grundrecht auf Datenschutz, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Paragraph eins, Absatz eins, DSG normiert als Grundrecht auf Datenschutz, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Die mP brachte gegenüber der DSB vor, deswegen in ihren Rechten aus dem Datenschutz verletzt zu sein, weil XXXX im Zeitraum XXXX 2023 im Zuge einer offiziellen Besprechung die Art und die Höhe der Strafe eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses rechtswidrig offengelegt haben soll. Die mP brachte gegenüber der DSB vor, deswegen in ihren Rechten aus dem Datenschutz verletzt zu sein, weil römisch 40 im Zeitraum römisch 40 2023 im Zuge einer offiziellen Besprechung die Art und die Höhe der Strafe eines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses rechtswidrig offengelegt haben soll. Eine solche Offenlegung durch XXXX von Informationen zur Art und Höhe der Strafe aus einem Disziplinarerkenntnis die mP betreffend konnte aber im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Eine solche Offenlegung durch römisch 40 von Informationen zur Art und Höhe der Strafe aus einem Disziplinarerkenntnis die mP betreffend konnte aber im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht festgestellt werden. Demnach liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch den BF in Bezug auf den Beschwerdegegenstand vor. Im Ergebnis ist daher der Beschwerde stattzugeben, und der Spruch des angefochtenen Bescheids zu korrigieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu zB oben unter 2.2.5.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu zB oben unter 2.2.5.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2288587.1.00