RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW216 2277541-1 Spruch, W216 2277541-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) vom 22.03.2023 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14.02.2022 aufgrund der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Termin zwecks Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit am 14.02.2022 nicht eingehalten habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) vom 22.03.2023 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14.02.2022 aufgrund der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Termin zwecks Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit am 14.02.2022 nicht eingehalten habe.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass keine Feststellung darüber vorliege, ob und wie eine Anordnung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zugegangen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei die belangte Behörde in Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, einer solchen Anordnung Folge zu leisten. So habe das AMS selbst am 02.06.2022 beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeregt, weil die Beschwerdeführerin für die Behörde erkennbar nicht mehr in der Lage gewesen sei, deren Anordnungen Folge zu leisten. Eine zielführende Kommunikation sei auch im Zuge des daraufhin eingeleiteten Erwachsenenschutzes weder durch das Gericht noch durch die Mitarbeiter des Vertretungsnetzes möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin derzeit offenbar schwer psychisch beeinträchtigt sei. Es bestehe daher keine Weigerung der Beschwerdeführerin und damit auch keine tatsächliche Grundlage für die unrichtig verfügte Einstellung der Leistung.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.04.2023 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.03.2023 ausgeschlossen.
- Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Untersuchungstermin für den 14.02.2022 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt vorgeschrieben worden sei und ein triftiger Grund für sein Versäumnis weder vorliege noch nachgewiesen worden sei.
- Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Untersuchungstermin für den 14.02.2022 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt vorgeschrieben worden sei und ein triftiger Grund für sein Versäumnis weder vorliege noch nachgewiesen worden sei.
- Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurden die Beschwerde und der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.09.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführerin wurde ein Termin für den 14.02.2022 um 08:30 Uhr für eine Untersuchung zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit bei der PVA vorgeschrieben. Diesen und weitere vorgeschriebene Termine nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. In weiterer Folge regte des AMS die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin an. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 12.09.2022 wurde ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin bestellt und hatte dieser folgende Angelegenheiten zu besorgen: - Vertretung in behördlichen Angelegenheiten zur Geltendmachung von sozialrechtlichen Ansprüchen - Vertretung bei Verträgen insbesondere hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsbedarfs Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Favoriten, mit Beschluss vom 05.01.2024, wurde ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit einer Gutachtenserstellung beauftragt und wurde dieses am 30.07.2024 erstattet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11.09.2024 wurde der bisherige Rechtsbeistand und einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben und gemäß § 271 ABGB eine neue gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11.09.2024 wurde der bisherige Rechtsbeistand und einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben und gemäß Paragraph 271, ABGB eine neue gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich: - Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern - Vertretung in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere Verwaltung von Einkommen - und Verbindlichkeiten, einschließlich der Verfügung über das Girokonto - Vertretung beim Abschluss und bei der Kündigung von Verträgen - Vertretung beim Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und - Betreuungsbedarfes - bei Fragestellungen die Wohnsituation betreffend Die Beschwerdeführerin leidet unter einem Langzeitverlauf einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Form einer schizoaffektiven Störung. Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein chronisch psychotisches Zustandsbild ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht vor. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit ist nicht erhalten. Die Überblicksgewinnung einfacher und komplexer Angelegenheiten ist nicht gegeben. Der Realitätsbezug und die Realitätsverarbeitung sind chronisch psychotisch verändert. Eine Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten. Es findet sich ein deutliches Selbstfürsorge- und Selbstpflegedefizit. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf die Beschwerdeführerin der Beistellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern, beim Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfes, bei Fragestellungen die Wohnsituation betreffend, sowie in der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, Termine selbstständig einzuhalten und verfügt nicht über die Einsichtsfähigkeit, die Bedeutsamkeit eines Untersuchungstermins zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies traf auch schon auf die Einhaltung der gegenständlichen Untersuchungstermine zu.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Dass der Beschwerdeführerin ein Termin für den 14.02.2022 um 08:30 Uhr für eine Untersuchung zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit bei der PVA vorgeschrieben wurde, sie aber weder diesen noch weitere vorgeschriebene Termine wahrgenommen hat, ist nicht strittig. Ebenso wenig ist strittig, dass das AMS die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin angeregt hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den bestellten Erwachsenenvertretern und die von diesen zu besorgenden Angelegenheiten beruhen insbesondere auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 12.09.2022 zur Zl XXXX über die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters und auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11.09.2024 zur Zl. XXXX über die Enthebung des Amtes des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters und die Bestellung zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin sowie dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den bestellten Erwachsenenvertretern und die von diesen zu besorgenden Angelegenheiten beruhen insbesondere auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 12.09.2022 zur Zl römisch 40 über die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters und auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11.09.2024 zur Zl. römisch 40 über die Enthebung des Amtes des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters und die Bestellung zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin sowie dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.
- Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 12.09.2022 geht u.a. hervor, dass für die Beschwerdeführerin bereits zweimal ein damals noch Sachwalter genannter Vertreter bestellt worden sei. Das im Rahmen des Sachwalterverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten habe ein denkgestörtes, affektlabiles, antriebsvermindertes Zustandsbild im Rahmen einer Schizoaffektiven Psychose diagnostiziert. Da sich im Jahr 2016 der Gesundheitszustand gebessert habe, habe das Gericht die Sachwalterschaft zuerst eingeschränkt und dann beendet. In weiterer Folge habe das AMS die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Beschwerdeführerin angeregt, da die Leistung der Notstandshilfe aufgrund Nichteinhaltung von Terminen eingestellt würde. Dadurch füge sich die Beschwerdeführerin selbst erheblichen finanziellen Schaden zu. Darüber hinaus wären durch den Verlust des Versicherungsschutzes auch gesundheitliche Schäden der Beschwerdeführerin infolge mangelnder ärztlicher Behandlung zu befürchten. Auch der Erwachsenenschutzverein habe sich für eine Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in verschiedenen Einrichtungen der Obdachlosenhilfe lebe, sich in einer instabilen psychischen Verfassung zu befinden und sich sowohl medikamentöser Behandlung als auch sozialarbeiterischen Unterstützungsangeboten zu entziehen scheine. Im Hinblick auf ihre finanzielle Grundsicherung sei offensichtlich Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen notwendig. Die verantwortliche Sozialarbeiterin habe auch erklärt, die Beschwerdeführerin kümmere sich um keinerlei notwendige Termine. Auf sich selbst gestellt sei sie daher nicht im Stande, die oben genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch in dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einem Langzeitverlauf einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Form einer schizoaffektiven Störung leide und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein chronisch psychotisches Zustandsbild ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht vorliege. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin sei nicht erhalten und die Überblicksgewinnung einfacher und komplexer Angelegenheiten sei nicht gegeben. Der Realitätsbezug und die Realitätsverarbeitung seien chronisch psychotisch verändert und eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Bei der Beschwerdeführerin finde sich ein deutliches Selbstfürsorge- und Selbstpflegedefizit. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Untersuchung zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit bei der PVA durch das AMS nicht in der Lage war, und es auch aktuell nicht ist, Termine einzuhalten und nicht über die Einsichtsfähigkeit verfügte und verfügt, die Bedeutsamkeit des Untersuchungstermins zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: „Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(5)Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.“
(5)Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Absatz 2, bestehen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht.“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: 3.3.
- Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist … und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. … Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG liegt also nur dann nicht vor, wenn die strengen, auf Dauer ausgerichteten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen der Pensionsversicherung erfüllt sind und dies durch ein Gutachten des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde.3.3.
- Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist … und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. … Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG liegt also nur dann nicht vor, wenn die strengen, auf Dauer ausgerichteten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsvoraussetzungen der Pensionsversicherung erfüllt sind und dies durch ein Gutachten des Pensionsversicherungsträgers festgestellt wurde. Arbeitsfähigkeit hat nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches vorzuliegen, sondern während der gesamten Bezugsdauer. Mit Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld einzustellen. Wenn sich der Leidenszustand eines Arbeitslosen jedoch seit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so weit gebessert hat, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, ist das Arbeitsmarktservice bei neuerlicher Antragstellung verpflichtet, entsprechende Feststellungen (Untersuchung durch die Begutachtungsstelle der Pensionsversicherung) zu veranlassen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg. § 8 Rz 189).Arbeitsfähigkeit hat nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches vorzuliegen, sondern während der gesamten Bezugsdauer. Mit Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld einzustellen. Wenn sich der Leidenszustand eines Arbeitslosen jedoch seit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so weit gebessert hat, dass Arbeitsfähigkeit wieder vorliegt, ist das Arbeitsmarktservice bei neuerlicher Antragstellung verpflichtet, entsprechende Feststellungen (Untersuchung durch die Begutachtungsstelle der Pensionsversicherung) zu veranlassen (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg. Paragraph 8, Rz 189). Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen“ Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Weigert sich der Arbeitslose, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld (vgl VwGH 10.9.2014, 2013/08/0184-7). … Eine Verweigerung idS liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitslose aus triftigen Gründen daran gehindert ist, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH 20.4.2001, 2000/19/0140). (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg. § 8 Rz 198 199)Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer „derartigen“ Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Weigert sich der Arbeitslose, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 10.9.2014, 2013/08/0184-7). … Eine Verweigerung idS liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitslose aus triftigen Gründen daran gehindert ist, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH 20.4.2001, 2000/19/0140). (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
- Lfg. Paragraph 8, Rz 198 199) 3.3.
- In einer Zusammenschau der im Verwaltungsakt enthaltenen Aufzeichnungen des AMS, der vom AMS selbst angeregten Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie den Beschlüssen des Bezirksgerichts Döbling und des Bezirksgerichts Favoriten, mit denen solche Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin bestellt wurden samt den darin enthaltenen Ausführungen zur gesundheitlichen Lage der Beschwerdeführerin und den diesen zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war und ist, Termine einzuhalten. Sie verfügte auch nicht über die Einsichtsfähigkeit, die Bedeutsamkeit der Untersuchungstermine zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln, indem sie die vorgeschriebenen Termine wahrgenommen hätte. So geht aus dem Akteninhalt u.a. auch hervor, dass selbst die Betreuer vom Tageszentrum kaum mit ihr hätten sprechen können und auch eine zielführende Kommunikation im Zuge des eingeleiteten Erwachsenenschutzverfahrens weder durch das Gericht noch durch die Mitarbeiter des Vertretungsnetzes möglich gewesen sei. Zudem war die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben auch für die Erwachsenenvertretung schwer erreichbar. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, der Untersuchungsanordnung des AMS Folge zu leisten, liegt keine Weigerung ihrerseits vor und kommt auch die Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG nicht zu tragen.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, der Untersuchungsanordnung des AMS Folge zu leisten, liegt keine Weigerung ihrerseits vor und kommt auch die Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG nicht zu tragen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Der Sachverhalt erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung führen würde. Der Sachverhalt erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht geweigert hat, der Untersuchungsanordnung des AMS Folge zu leisten, sondern hierzu vielmehr aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht geweigert hat, der Untersuchungsanordnung des AMS Folge zu leisten, sondern hierzu vielmehr aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage führen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2277541.1.00