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{'item': 'W227 2295970-1'}

Obsah (5)§ 78§ 51§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW227 2295970-1 Spruch, W227 2295970-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 78Abs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen würden, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme.2. Nach Einholung von Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Anerkennungsantrag

Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen würden, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: Die Learning Outcomes beider Studien seien ident und würden den Zugang zu den juristischen Kernberufen und dem Doktoratsstudium ermöglichen. Weiters müsse die belangte Behörde den Beweis des Vorliegens wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse beweisen und nicht der Beschwerdeführer. Dieser Beweis habe „primär die Curricula vergleichend zu erfolgen“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die „tatsächliche Durchführung in den einzelnen Lehrveranstaltungen unbeachtlich“. Auch umfasse der Stoffumfang einer Fachprüfung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das gesamte Fach, weshalb diese für die „Übungen“ an der WU Wien anerkannt werden müssten. Aus dem Curriculum ergebe sich im Hinblick auf den Stoff, die Querverbindungen zu anderen Materien und den Arbeitsaufwand in ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zu den anzuerkennenden „Übungen“ an der WU Wien. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ gestützt auf „MP Unternehmensrecht“ und die „FÜM II“, sowie die Anerkennung der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ gestützt auf „MP Unternehmensrecht“ und die „FÜM II (unternehmensrechtlicher Teil)“.In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ gestützt auf „MP Unternehmensrecht“ und die „FÜM II“, sowie die Anerkennung der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ gestützt auf „MP Unternehmensrecht“ und die „FÜM römisch zwei (unternehmensrechtlicher Teil)“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. Am
  3. Jänner 2024 beantragte er die Anerkennung der Prüfungen „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“, „VUE Erbrecht und Familienrecht“, „PI Insolvenzrecht“ und „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“. Im Rahmen seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte der Beschwerdeführer u.a. die Prüfungen „MP Unternehmensrecht“, „FÜM II“, „MP Zivilverfahrensrecht“ und „PUE Übung aus Verfassungsrecht“. Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Unternehmensrecht“ und der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ hinsichtlich der Lernergebnisse. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „FÜM II“ und der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ bestehen wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der Lernergebnisse. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Zivilverfahrensrecht“ und der „PI Insolvenzrecht“ bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse. Auch zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ und der „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse.
  4. Beweiswürdigung Dass der Beschwerdeführer derzeit zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Die Feststellung zu den im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften absolvierten Prüfungen stützt sich auf die Bestätigung der Universität Wien vom
  5. Jänner
  6. Dass wesentliche Unterschiede zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen, stützt sich insbesondere auf die Studienpläne für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und für das Masterstudium Wirtschaftsrecht (vgl. die Internet-Ausdrucke der Studienpläne in OZl. 5), auf das Vorlesungsverzeichnis der WU Wien zu den gegenständlichen Prüfungen (vgl. die entsprechenden Internet-Ausdrücke des Vorlesungsverzeichnisses in OZl. 6) und die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Univ.-Prof. Dr. XXXX und Univ.-Prof. Dr. XXXX . Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) fachlich unzweifelhaft, überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (siehe dazu VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N. sowie das unter Punkt II.3.1.
  7. Ausgeführte).Dass wesentliche Unterschiede zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen, stützt sich insbesondere auf die Studienpläne für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften und für das Masterstudium Wirtschaftsrecht vergleiche die Internet-Ausdrucke der Studienpläne in OZl. 5), auf das Vorlesungsverzeichnis der WU Wien zu den gegenständlichen Prüfungen vergleiche die entsprechenden Internet-Ausdrücke des Vorlesungsverzeichnisses in OZl. 6) und die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und Univ.-Prof. Dr. römisch 40 . Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) fachlich unzweifelhaft, überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (siehe dazu VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N. sowie das unter Punkt römisch zwei.3.1.
  8. Ausgeführte).
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 51Abs.

2 Z 3 UG sind Diplomstudien die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen.3.1.1.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, UG sind Diplomstudien die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen.

§ 51Abs.

2 Z 5 UG sind Masterstudien die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG sind Masterstudien die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen.

§ 51Abs.

2 Z 29 UG ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 29, UG ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.

§ 51Abs.

2 Z 34 UG sind Lernergebnisse diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 34, UG sind Lernergebnisse diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben. § 78 Abs. 1 UG sieht vor, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu dem in Abs. 4 Z 6 leg. cit. festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen sind, wennParagraph 78, Absatz eins, UG sieht vor, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, leg. cit. festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen sind, wenn 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie 2. an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

§ 51Abs.

2 Z 1;a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;

  1. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
  2. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern. 3.1.2. Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ergibt sich Folgendes:3.1.2. Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, Regierungsvorlage 662 dBNR, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 27) ergibt sich Folgendes: Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet:

§ 78Abs.

1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen

§ 78Abs.

1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera a, UG sind demnach insbesondere:

  1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
  2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
  3. Workload (Lernpensum)
  4. Profil (Zweck oder Inhalt)
  5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen). 3.1.
  6. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften unter die Legaldefinition des § 51 Abs. 2 Z 2 UG fällt und das Masterstudium Wirtschaftsrecht unter jene des § 51 Abs. 2 Z 5 UG. Damit unterscheiden sich die gegenständlichen Studien bereits in der Art des Studiums, weil beim Masterstudium der Fokus auf der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvor- oder Berufsausbildung auf der Grundlage eines Bachelorstudiums liegt. Die Grundlage eines Bachelorstudiums fehlt hingegen bei einem Diplomstudium. Vorab ist festzuhalten, dass das Diplomstudium der Rechtswissenschaften unter die Legaldefinition des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG fällt und das Masterstudium Wirtschaftsrecht unter jene des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG. Damit unterscheiden sich die gegenständlichen Studien bereits in der Art des Studiums, weil beim Masterstudium der Fokus auf der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvor- oder Berufsausbildung auf der Grundlage eines Bachelorstudiums liegt. Die Grundlage eines Bachelorstudiums fehlt hingegen bei einem Diplomstudium. Folglich zeigten sich auch – wie unter den Punkten II.3.1.3.
  7. bis II.3.1.3.
  8. dargelegt – wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 34 UG, aber auch im Workload zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen. Folglich zeigten sich auch – wie unter den Punkten römisch zwei.3.1.3.
  9. bis römisch zwei.3.1.3.
  10. dargelegt – wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) i.S.d. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 34, UG, aber auch im Workload zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen. Damit ist auch dem Argument des Beschwerdeführers, wonach beide Studien zum Zugang zu den juristischen „Kernberufen“ berechtigten, bereits zu entgegnen, dass dieser Umstand für eine Anerkennung nicht relevant ist, wenn etwa hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. dazu auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).Damit ist auch dem Argument des Beschwerdeführers, wonach beide Studien zum Zugang zu den juristischen „Kernberufen“ berechtigten, bereits zu entgegnen, dass dieser Umstand für eine Anerkennung nicht relevant ist, wenn etwa hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern erhebliche Unterschiede bestehen vergleiche dazu auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132). 3.1.3.
  11. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Unternehmensrecht“ und der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) und im Workload: Voranzustellen ist, dass die „MP Unternehmensrecht“ im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht als „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ anerkannt wird. Im weiterführenden, darauf aufbauenden Masterstudium Wirtschaftsrecht setzen sich Studierende hingegen vertieft mit den Rechtsgebieten Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht auseinander. Weiters zeigt das Qualifikationsprofil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht (vgl. § 1 des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht), dass die Besonderheit dieses Studiums in der Verknüpfung unterschiedlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Disziplinen liegt. Studierende sollen Querverbindungen und daraus resultierende Wirkungsketten zwischen Wirtschaft und Recht erkennen. Eine wichtige Rolle spielt dabei explizit das Gesellschaftsrecht (vgl. dazu auch BVwG 02.01.2018, W224 2166030-1). Weiters zeigt das Qualifikationsprofil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht vergleiche Paragraph eins, des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht), dass die Besonderheit dieses Studiums in der Verknüpfung unterschiedlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Disziplinen liegt. Studierende sollen Querverbindungen und daraus resultierende Wirkungsketten zwischen Wirtschaft und Recht erkennen. Eine wichtige Rolle spielt dabei explizit das Gesellschaftsrecht vergleiche dazu auch BVwG 02.01.2018, W224 2166030-1). Zudem ergibt sich aus der Fächerbeschreibung im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht, dass Studierende nach Absolvierung des Faches „Privatrecht“ in der Lage sind, das Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht, das Kapitalmarktrecht und die Unterschiede zum Personengesellschaftsrecht sowie die Grundlagen der Rechnungslegung und des unternehmensrechtlichen Umgründungsrechts zu verstehen, zu beschreiben und eigenständig gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Lösungen zu entwickeln. Ergänzend dazu ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien (vgl. den Ausdruck in OZl. 6), dass die im Rahmen des Bachelorstudiums erworbenen Kenntnissen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorausgesetzt werden bzw. unerlässlich sind und Studierende nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage sind:Ergänzend dazu ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien vergleiche den Ausdruck in OZl. 6), dass die im Rahmen des Bachelorstudiums erworbenen Kenntnissen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorausgesetzt werden bzw. unerlässlich sind und Studierende nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage sind: - schwerpunktmäßig das Kapitalgesellschaftsrecht, das Kapitalmarktrecht und in Grundzügen die Unterschiede zum Personengesellschaftsrecht zu erläutern und zu erklären, - Fälle des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts eigenständig und praxisrelevant zu lösen und zu bewerten, - sowohl prospektive Gestaltungen als auch bereits Geschehenes in den Falllösungen auszuarbeiten, - eigenständig gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Lösungen zu entwickeln. Zusätzlich belegt das zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, dass die Lehrveranstaltung „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ einer der Schwerpunkte des Masterstudiums Wirtschaftsrecht ist. So wird in der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ nicht nur das Gesellschaftsrecht behandelt, sondern auch das Kapitalmarktrecht und die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Rechtsgebieten. Demgegenüber ist das Kapitalmarktrecht weder für sich genommen noch in seinen Wechselbezügen und Zusammenhängen mit dem Gesellschaftsrecht Gegenstand an der Universität Wien. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gewichtung der einzelnen Rechtsgebiete, die Bestandteil der „MP Unternehmensrecht“ im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien seien, den Inhalten der PI an der WU Wien entsprächen. Auch sei dem Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften zufolge „Gesellschaftsrecht“ mit 3 Semesterstunden (SSt) sowie „Wertpapier- und Kapitalmarktrecht“ mit 1 SSt Bestandteil der „MP Unternehmensrecht“. Damit seien jedenfalls die 2 SSt der „Zielleistung“ abgedeckt. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass – wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert – das UG die SSt als Workload nicht kennt. Laut Studienplan der Universität Wien hat die „MP Unternehmensrecht“ 14 ECTS-Anrechnungspunkte und teilt sich in einzelne Teilgebiete auf. Die Teilgebiete sind nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten angeführt, sondern nur in SSt, die daher anteilig umgerechnet werden müssen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, macht das „Wertpapier- und Kapitalmarktrecht“ gemeinsam 1 SSt aus. Somit kann das „Kapitalmarktrecht“ lediglich zu 0,5 SSt Bestandteil der „MP Unternehmensrecht“ sein. Eine Umrechnung ergibt, dass „Kapitalmarktrecht“ nicht einmal 1 ECTS-Anrechnungspunkt dieser Prüfung ausmacht. Insofern liegt schon im Workload ein wesentlicher Unterschied vor. Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass das Verständnis von Zusammenhängen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts Lernziel der „MP Unternehmensrecht“ sei. Dem ist zu erwidern, dass

dem Qualifikationsprofil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht die Vermittlung der Kompetenzen zur Verknüpfung unterschiedlicher Disziplinen die Besonderheit dieses Studiums ist. Der Fokus des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien liegt daher gerade auf der Verknüpfung von österreichischem, europäischem und internationalem Recht auf allen Rechtsgebieten mit Betriebs- und Volkswirtschaft. Zusammengefasst liegen wesentliche Unterschiede zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Unternehmensrecht“ und der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ vor, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht kommt. 3.1.3.2. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „FÜM II“ und der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse): So ergibt sich aus der Fächerbeschreibung im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht, dass Studierende nach Absolvierung des Faches in der Lage sind, die Grundlagen des Erb- und Familienrechts und seine Schnittstellen zum Verfahrens-recht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht unter Einschluss des Privatstiftungsrechts und den Besonderheiten der Unternehmensnachfolge zu kennen und zu verstehen. Weiters ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU ergänzend dazu u.a. Folgendes: Ein Anfangstest findet im Anschluss an die erste Einheit der Lehrveranstaltung statt. Der Stoff des Anfangstests umfasst grundlegende Zivilrechtskenntnisse, die im Bachelorstudium erworben wurden. Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung haben Studierende Kenntnisse in den folgenden Bereichen erworben: • Erbrecht: Berufung zur Erbfolge, Nachlass, gesetzliches Erbrecht, gewillkürte Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Anrechnung, vorweggenommene Erbfolge, Erbschaftserwerb; • Unternehmensnachfolge: Asset deal: Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge, Beachtung von Pflicht-teilsansprüchen, Nachfolge in Kapitalgesellschaften: Anteilsübertragung, Vererbung, Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen – Gestaltungsvarianten, gesetzliche und vertragliche Regelungen; • Privatstiftung: Rechtsnatur, Zweck, Gründung, Organisation, Gläubigerschutz, Widerruf und Auflösung; • Eherecht und Recht der Lebensgemeinschaft: Eheschließung, Rechtswirkungen der Ehe, Scheidung, vermögensrechtliche Folgen der Scheidung, Unternehmen und Scheidung, Eingetragene Partnerschaft und Lebensgemeinschaft; • Kinder-Rechte und Pflichten: Abstammung, Obsorge, Unterhalt, Adoption, Minderjährige Kinder und Unternehmer; • Erwachsenenvertretung: Vorsorgevollmacht, gewählter/gesetzlicher/gerichtlicher Vertreter Gestaltung für Unternehmen und Stiftungen. Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte Sachverständigengutachten Folgendes: Die vermittelten Inhalte sind in Tiefe und Systematik aufgrund der unterschiedlichen Konzeption der Lehrveranstaltungen nicht vergleichbar. In der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ werden ausschließlich erb- und familienrechtliche Lehrinhalte samt ihren Schnittstellen vermittelt, wozu auch die Vermögens- und Unternehmensnachfolge und die verfahrensrechtliche Tangente gehören. In der absolvierten Prüfung an der Universität Wien stellen Erb- und Familienrecht (ohne die erwähnten Querbezüge) bloß einen Teil des Stoffes dar. Der Fokus auf ausschließlich erb- und familienrechtliche Problematiken ermöglicht es in der VUE an der WU Wien demgegenüber, die Lehrinhalte in einer Tiefe und Verschränkung zu behandeln, die bei einer Gesamtprüfung nicht vorhanden ist. Darüber hinaus werden in der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ zu einem wesentlichen Teil Kompetenzen vermittelt, die in der absolvierten Prüfung nicht enthalten sind. So werden in der VUE neben dem Erb- und Familienrecht insbesondere auch die Schnittstellen zum Verfahrens-, zum Unternehmens- sowie zum Gesellschaftsrecht unter Einschluss des Privatstiftungsrecht betont. Querschnittsmaterien werden sowohl aus familien- als auch aus erbrechtlicher Perspektive beleuchtet, um das Verständnis für Zusammenhänge zu schärfen. Diese Verknüpfung zu anderen Teilgebieten des Zivilrechts findet bei der Prüfung an der Universität Wien nicht statt. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht keine Lernziele für die „VUE Erbrecht und Familienrecht“ definiert seien. Diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sich die Lernergebnisse für jede Lehrveranstaltung aus dem Studienplan selbst ergeben (vgl. wieder OZl. 5 und 6).Diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sich die Lernergebnisse für jede Lehrveranstaltung aus dem Studienplan selbst ergeben vergleiche wieder OZl. 5 und 6). Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass im Studienplan des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften Erb- und Familienrecht als Bestandteil der „MP Bürgerliches Recht“ mit jeweils 2 SSt angeführt sei. Dem ist erneut zu entgegnen, dass der Workload nicht in SSt sondern in ECTS-Anrechnungspunkte anzugeben ist. Abgesehen davon beziehen sich die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten angeführten SSt auf die „MP Bürgerliches Recht“ und nicht auf die „FÜM II“. Laut Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien weist die „FÜM II“ insgesamt 11 ECTS-Anrechnungspunkte auf und besteht zu 80 % aus dem Stoff „Bürgerliches Recht“ und zu 20 % aus dem Stoff „Unternehmensrecht“. Der Anteil der Rechtsgebiete Erb- und Familienrecht im Rahmen der „FÜM II“ beträgt somit (lediglich) 1,7 ECTS-Anrechnungspunkte. Die „VUE Erbrecht und Familienrecht“ an der WU Wien umfasst hingegen 4 ECTS-Anrechnungspunkte. Insofern besteht schon ein wesentlicher Unterschied im Workload. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Vertiefung mangels ECTS-Anrechnungspunkten für die Rechtsmaterien Erb- und Familienrecht im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien nicht vorliegen könne, nicht nachvollziehbar, da bereits im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts erworben werden.

dem Qualifikationsprofil für das Masterstudium Wirtschaftsrecht lernen Studierende vertieft die zentralen juristischen Fächer. Zusätzlich erwerben Studierende Spezialwissen, um ihre rechtliche, nationale und internationale Expertise im wirtschaftlichen Kontext einzusetzen, während das Qualifikationsprofil des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften explizit eine „universaljuristische Bildung“ vorsieht und „auf die Anhäufung von Detailwissen verzichtet werden“ soll. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bereits aus dem Namen der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung Privatrecht“ offenkundig sei, dass Teilgebiete des Zivilrechts miteinander verknüpft würden, ist Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt, ist dem Qualifikationsprofil des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht zu entnehmen, dass Studierende Querverbindungen und Wechselwirkungen zwischen Wirtschaft und Recht herstellen sollen. Die Vermittlung dieser Kompetenzen zur Verknüpfung dieser unterschiedlichen Disziplinen ist die Besonderheit dieses Studiums. Eine wichtige Rolle spielen dabei das Erb- und Familienrecht verknüpft mit dem Recht der Vermögensnachfolge. Eine vergleichbare Schwerpunktsetzung ist dem Qualifikationsprofil der Universität Wien hingegen nicht zu entnehmen. Da somit ein wesentlicher Unterschied sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) besteht, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht. 3.1.3.3. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Zivilverfahrensrecht“ und der „PI Insolvenzrecht“ an der WU Wien bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse): Zunächst ergibt sich aus der Fächerbeschreibung im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht Folgendes: Nach Absolvierung des Faches verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse im österreichischen und europäischen Insolvenzrecht. Die vermittelten Inhalte bauen zum Teil auf den im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht erworbenen Kenntnissen auf und vertiefen sie. Damit sind die Studierenden mit den Strukturprinzipien des materiellen Privatrechts und des Verfahrensrechts sowie seiner europäischen Einbettung vertraut und sind in der Lage, dieses Wissen in der Falllösung praktisch umzusetzen. Weiters ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien Folgendes: Das Ziel der Lehrveranstaltung ist die Vermittlung fundierter Kenntnisse des Insolvenzrechts. Dies soll durch eine Einführung in die Funktionen und den Zweck des Rechtsgebiets sowie einer Darstellung des materiellen Insolvenzrechts und des Insolvenzverfahrens (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auswirkung des Insolvenzverfahrens auf Vertragsverhältnisse, verschiedene Gläubigergruppen und ihre Rechtsstellung, Aufrechnung im Insolvenzverfahren, Insolvenzanfechtung u.v.m.) erreicht werden. Zusätzlich werden diverse Sanierungsinstrumente, internationale Bezüge und Schnittstellenthemen zu anderen Rechtsgebieten erörtert. Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage, insolvenzrechtliche Themen und Fragestellungen selbstständig zu analysieren und zu bearbeiten. Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte Sachverständigengutachten Nachstehendes: Die „PI Insolvenzrecht“ ist einer der Schwerpunkte des Masterstudiums Wirtschaftsrecht. Insolvenzrecht ist an der Universität Wien (wie auch an den meisten anderen österreichischen Universitäten) Teil des Faches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht. Damit kommt ihm nur eine untergeordnete Bedeutung zu. An der WU Wien ist das Insolvenzrecht demgegenüber ein eigenes Fach im Masterstudium, in dem die Studierenden eine entsprechend vertiefte Ausbildung im Insolvenzrecht erhalten, wobei hier eine Vernetzung zu bereits im Bachelorstudium erworbenen Kenntnissen im Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht erfolgt. Die Anforderungen im Insolvenzrecht an der WU Wien sind deutlich höher als an der Universität Wien. Dies als Ergebnis der speziellen wirtschaftsrechtlichen Schwerpunktsetzung. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Arbeitsaufwand hinsichtlich des Rechtsgebiets Insolvenzrecht, das Teil der „MP Zivilverfahrensrecht“ im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien sei, ident mit der „PI Insolvenzrecht“ im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien sei. Diesem Vorbringen ist – wie schon die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid argumentiert – entgegenzuhalten, dass eine bloße Übereinstimmung an ECTS-Anrechnungspunkten alleine nicht ausreichend für eine Anerkennung von Prüfungsleistungen ist. Vielmehr kommt es

den erläuternden Bemerkungen zu § 78 Abs. 1 Z 1 UG auch auf die Qualität, das Bildungsniveau des Studienprogramms, das Profil und die Lernergebnisse an. Diesem Vorbringen ist – wie schon die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid argumentiert – entgegenzuhalten, dass eine bloße Übereinstimmung an ECTS-Anrechnungspunkten alleine nicht ausreichend für eine Anerkennung von Prüfungsleistungen ist. Vielmehr kommt es

den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG auch auf die Qualität, das Bildungsniveau des Studienprogramms, das Profil und die Lernergebnisse an. Der Behauptung des Beschwerdeführers, das Sachverständigengutachten sei nicht korrekt, weil sowohl das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien als auch das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien die für die juristischen Kernberufe erforderlichen Kenntnisse vermitteln würden, wofür eine universitäre universal-juristische und keine fachspezifische Ausbildung verlangt werde, ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien stellt eine universal-juristische Basisausbildung dar, hingegen vermittelt das Masterstudium Wirtschaftsrecht vertiefte und spezialisierte Kenntnisse (vgl. § 1 des Studienplans des Masterstudiums Wirtschaftsrecht). Studierende an der WU Wien erlangen erst durch die Absolvierung beider Studien (5 Jahre im Vergleich zu 4 Jahren an der Universität Wien) die Ausbildung für die juristischen „Kernberufe“. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch wenn beide Studien zum Zugang zu den juristischen „Kernberufen“ berechtigen, dieser Umstand für eine Anerkennung nicht relevant ist, wenn etwa hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. wieder VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien stellt eine universal-juristische Basisausbildung dar, hingegen vermittelt das Masterstudium Wirtschaftsrecht vertiefte und spezialisierte Kenntnisse vergleiche Paragraph eins, des Studienplans des Masterstudiums Wirtschaftsrecht). Studierende an der WU Wien erlangen erst durch die Absolvierung beider Studien (5 Jahre im Vergleich zu 4 Jahren an der Universität Wien) die Ausbildung für die juristischen „Kernberufe“. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch wenn beide Studien zum Zugang zu den juristischen „Kernberufen“ berechtigen, dieser Umstand für eine Anerkennung nicht relevant ist, wenn etwa hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern erhebliche Unterschiede bestehen vergleiche wieder VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132). Zusammengefasst ist die belangte Behörde (auch hier) zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt, weil wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. 3.1.3.

  1. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ und der „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse): Zunächst zeigt der Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht, dass Studierende nach Absolvierung des Faches „Öffentliches Recht“ in der Lage sind, vertiefte Kenntnisse über das österreichische Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich seiner Bezüge zum Völker- und Unionsrecht praktisch umzusetzen. Weiters ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien, dass die Studierenden nach Absolvierung der Lehrveranstaltung – gegenüber den im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht erworbenen – vertiefte Kenntnisse über das österreichische Verfassungsrecht einschließlich seiner Bezüge zum Völker- und Unionsrecht besitzen und daher in der Lage sind, diese in der Falllösung praktisch umzusetzen. Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte Sachverständigengutachten Folgendes: Die „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ ist aufgebaut auf die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse aus der „PI IFS Verfassungsrecht“, in der die Grundkenntnisse des österreichischen Verfassungsrechts erworben werden (sowie in der absolvierten Übung Grundlagen und Strukturen des Verfassungsrechts). Die „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ an der Universität Wien ist (dagegen) eine fakultativ zu besuchende, auf die „MP Verfassungsrecht“ vorbereitende Lehrveranstaltung. Der Inhalt dieser kann nicht mit der Lehrveranstaltung „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht verglichen werden, weil diese auf dem Wissen aus der „Fachprüfung Öffentliches Recht“ aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufbaut. Es geht daher um den Erwerb weiterführender juristischer Kenntnisse. Die „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ bereitet, sowie die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht die „PI Verfassungsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht“ auf die Modulprüfung (Diplomstudium) bzw. auf die Fachprüfung (Bachelorstudium) vor. Es ist somit erkennbar, dass die „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ ganz am Anfang von den aus dem Öffentlichen Recht zu erwerbenden Kenntnissen steht. Diese kann somit keinesfalls der im fortgeschrittenen Masterstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltung gleichgestellt werden. Sie stellt somit eine Lehrveranstaltung mit entsprechender Tiefe und Detailliertheit dar (vgl. dazu auch BVwG 15.11.2018, W224 2207174-1).Die „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ ist aufgebaut auf die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse aus der „PI IFS Verfassungsrecht“, in der die Grundkenntnisse des österreichischen Verfassungsrechts erworben werden (sowie in der absolvierten Übung Grundlagen und Strukturen des Verfassungsrechts). Die „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ an der Universität Wien ist (dagegen) eine fakultativ zu besuchende, auf die „MP Verfassungsrecht“ vorbereitende Lehrveranstaltung. Der Inhalt dieser kann nicht mit der Lehrveranstaltung „PI Verfassungsrecht in Theorie und Praxis“ im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht verglichen werden, weil diese auf dem Wissen aus der „Fachprüfung Öffentliches Recht“ aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufbaut. Es geht daher um den Erwerb weiterführender juristischer Kenntnisse. Die „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ bereitet, sowie die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht die „PI Verfassungsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht“ auf die Modulprüfung (Diplomstudium) bzw. auf die Fachprüfung (Bachelorstudium) vor. Es ist somit erkennbar, dass die „PUE Übung aus Verfassungsrecht“ ganz am Anfang von den aus dem Öffentlichen Recht zu erwerbenden Kenntnissen steht. Diese kann somit keinesfalls der im fortgeschrittenen Masterstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierenden Lehrveranstaltung gleichgestellt werden. Sie stellt somit eine Lehrveranstaltung mit entsprechender Tiefe und Detailliertheit dar vergleiche dazu auch BVwG 15.11.2018, W224 2207174-1). Da somit ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) besteht, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht. 3.1.3.
  2. Zusammengefasst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Abschließend bleibt festzuhalten, dass auch die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge des Beschwerdeführers ins Leere gehen, weil wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2295970.1.00

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