1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen würden, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme.2. Nach Einholung von Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Anerkennungsantrag
Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen würden, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht komme.
2 Z 3 UG sind Diplomstudien die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen.3.1.1.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, UG sind Diplomstudien die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen.
2 Z 5 UG sind Masterstudien die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG sind Masterstudien die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen.
2 Z 29 UG ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 29, UG ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
2 Z 34 UG sind Lernergebnisse diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 34, UG sind Lernergebnisse diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben. § 78 Abs. 1 UG sieht vor, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu dem in Abs. 4 Z 6 leg. cit. festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen sind, wennParagraph 78, Absatz eins, UG sieht vor, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, leg. cit. festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen sind, wenn 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie 2. an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
2 Z 1;a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;
1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen
1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen
Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera a, UG sind demnach insbesondere:
dem Qualifikationsprofil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht die Vermittlung der Kompetenzen zur Verknüpfung unterschiedlicher Disziplinen die Besonderheit dieses Studiums ist. Der Fokus des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien liegt daher gerade auf der Verknüpfung von österreichischem, europäischem und internationalem Recht auf allen Rechtsgebieten mit Betriebs- und Volkswirtschaft. Zusammengefasst liegen wesentliche Unterschiede zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Unternehmensrecht“ und der „PI Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht“ vor, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht kommt. 3.1.3.2. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „FÜM II“ und der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse): So ergibt sich aus der Fächerbeschreibung im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht, dass Studierende nach Absolvierung des Faches in der Lage sind, die Grundlagen des Erb- und Familienrechts und seine Schnittstellen zum Verfahrens-recht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht unter Einschluss des Privatstiftungsrechts und den Besonderheiten der Unternehmensnachfolge zu kennen und zu verstehen. Weiters ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU ergänzend dazu u.a. Folgendes: Ein Anfangstest findet im Anschluss an die erste Einheit der Lehrveranstaltung statt. Der Stoff des Anfangstests umfasst grundlegende Zivilrechtskenntnisse, die im Bachelorstudium erworben wurden. Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung haben Studierende Kenntnisse in den folgenden Bereichen erworben: • Erbrecht: Berufung zur Erbfolge, Nachlass, gesetzliches Erbrecht, gewillkürte Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Anrechnung, vorweggenommene Erbfolge, Erbschaftserwerb; • Unternehmensnachfolge: Asset deal: Gesamtrechtsnachfolge, Einzelrechtsnachfolge, Beachtung von Pflicht-teilsansprüchen, Nachfolge in Kapitalgesellschaften: Anteilsübertragung, Vererbung, Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen – Gestaltungsvarianten, gesetzliche und vertragliche Regelungen; • Privatstiftung: Rechtsnatur, Zweck, Gründung, Organisation, Gläubigerschutz, Widerruf und Auflösung; • Eherecht und Recht der Lebensgemeinschaft: Eheschließung, Rechtswirkungen der Ehe, Scheidung, vermögensrechtliche Folgen der Scheidung, Unternehmen und Scheidung, Eingetragene Partnerschaft und Lebensgemeinschaft; • Kinder-Rechte und Pflichten: Abstammung, Obsorge, Unterhalt, Adoption, Minderjährige Kinder und Unternehmer; • Erwachsenenvertretung: Vorsorgevollmacht, gewählter/gesetzlicher/gerichtlicher Vertreter Gestaltung für Unternehmen und Stiftungen. Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte Sachverständigengutachten Folgendes: Die vermittelten Inhalte sind in Tiefe und Systematik aufgrund der unterschiedlichen Konzeption der Lehrveranstaltungen nicht vergleichbar. In der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ werden ausschließlich erb- und familienrechtliche Lehrinhalte samt ihren Schnittstellen vermittelt, wozu auch die Vermögens- und Unternehmensnachfolge und die verfahrensrechtliche Tangente gehören. In der absolvierten Prüfung an der Universität Wien stellen Erb- und Familienrecht (ohne die erwähnten Querbezüge) bloß einen Teil des Stoffes dar. Der Fokus auf ausschließlich erb- und familienrechtliche Problematiken ermöglicht es in der VUE an der WU Wien demgegenüber, die Lehrinhalte in einer Tiefe und Verschränkung zu behandeln, die bei einer Gesamtprüfung nicht vorhanden ist. Darüber hinaus werden in der „VUE Erbrecht und Familienrecht“ zu einem wesentlichen Teil Kompetenzen vermittelt, die in der absolvierten Prüfung nicht enthalten sind. So werden in der VUE neben dem Erb- und Familienrecht insbesondere auch die Schnittstellen zum Verfahrens-, zum Unternehmens- sowie zum Gesellschaftsrecht unter Einschluss des Privatstiftungsrecht betont. Querschnittsmaterien werden sowohl aus familien- als auch aus erbrechtlicher Perspektive beleuchtet, um das Verständnis für Zusammenhänge zu schärfen. Diese Verknüpfung zu anderen Teilgebieten des Zivilrechts findet bei der Prüfung an der Universität Wien nicht statt. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht keine Lernziele für die „VUE Erbrecht und Familienrecht“ definiert seien. Diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sich die Lernergebnisse für jede Lehrveranstaltung aus dem Studienplan selbst ergeben (vgl. wieder OZl. 5 und 6).Diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumal sich die Lernergebnisse für jede Lehrveranstaltung aus dem Studienplan selbst ergeben vergleiche wieder OZl. 5 und 6). Weiters behauptet der Beschwerdeführer, dass im Studienplan des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften Erb- und Familienrecht als Bestandteil der „MP Bürgerliches Recht“ mit jeweils 2 SSt angeführt sei. Dem ist erneut zu entgegnen, dass der Workload nicht in SSt sondern in ECTS-Anrechnungspunkte anzugeben ist. Abgesehen davon beziehen sich die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten angeführten SSt auf die „MP Bürgerliches Recht“ und nicht auf die „FÜM II“. Laut Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien weist die „FÜM II“ insgesamt 11 ECTS-Anrechnungspunkte auf und besteht zu 80 % aus dem Stoff „Bürgerliches Recht“ und zu 20 % aus dem Stoff „Unternehmensrecht“. Der Anteil der Rechtsgebiete Erb- und Familienrecht im Rahmen der „FÜM II“ beträgt somit (lediglich) 1,7 ECTS-Anrechnungspunkte. Die „VUE Erbrecht und Familienrecht“ an der WU Wien umfasst hingegen 4 ECTS-Anrechnungspunkte. Insofern besteht schon ein wesentlicher Unterschied im Workload. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Vertiefung mangels ECTS-Anrechnungspunkten für die Rechtsmaterien Erb- und Familienrecht im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien nicht vorliegen könne, nicht nachvollziehbar, da bereits im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht grundlegende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts erworben werden.
dem Qualifikationsprofil für das Masterstudium Wirtschaftsrecht lernen Studierende vertieft die zentralen juristischen Fächer. Zusätzlich erwerben Studierende Spezialwissen, um ihre rechtliche, nationale und internationale Expertise im wirtschaftlichen Kontext einzusetzen, während das Qualifikationsprofil des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften explizit eine „universaljuristische Bildung“ vorsieht und „auf die Anhäufung von Detailwissen verzichtet werden“ soll. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bereits aus dem Namen der Prüfung „Fächerübergreifende Modulprüfung Privatrecht“ offenkundig sei, dass Teilgebiete des Zivilrechts miteinander verknüpft würden, ist Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt, ist dem Qualifikationsprofil des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht zu entnehmen, dass Studierende Querverbindungen und Wechselwirkungen zwischen Wirtschaft und Recht herstellen sollen. Die Vermittlung dieser Kompetenzen zur Verknüpfung dieser unterschiedlichen Disziplinen ist die Besonderheit dieses Studiums. Eine wichtige Rolle spielen dabei das Erb- und Familienrecht verknüpft mit dem Recht der Vermögensnachfolge. Eine vergleichbare Schwerpunktsetzung ist dem Qualifikationsprofil der Universität Wien hingegen nicht zu entnehmen. Da somit ein wesentlicher Unterschied sowohl im Workload als auch hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) besteht, kommt eine Anerkennung nicht in Betracht. 3.1.3.3. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „MP Zivilverfahrensrecht“ und der „PI Insolvenzrecht“ an der WU Wien bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse): Zunächst ergibt sich aus der Fächerbeschreibung im Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht Folgendes: Nach Absolvierung des Faches verfügen die Studierenden über vertiefte Kenntnisse im österreichischen und europäischen Insolvenzrecht. Die vermittelten Inhalte bauen zum Teil auf den im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht erworbenen Kenntnissen auf und vertiefen sie. Damit sind die Studierenden mit den Strukturprinzipien des materiellen Privatrechts und des Verfahrensrechts sowie seiner europäischen Einbettung vertraut und sind in der Lage, dieses Wissen in der Falllösung praktisch umzusetzen. Weiters ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien Folgendes: Das Ziel der Lehrveranstaltung ist die Vermittlung fundierter Kenntnisse des Insolvenzrechts. Dies soll durch eine Einführung in die Funktionen und den Zweck des Rechtsgebiets sowie einer Darstellung des materiellen Insolvenzrechts und des Insolvenzverfahrens (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auswirkung des Insolvenzverfahrens auf Vertragsverhältnisse, verschiedene Gläubigergruppen und ihre Rechtsstellung, Aufrechnung im Insolvenzverfahren, Insolvenzanfechtung u.v.m.) erreicht werden. Zusätzlich werden diverse Sanierungsinstrumente, internationale Bezüge und Schnittstellenthemen zu anderen Rechtsgebieten erörtert. Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage, insolvenzrechtliche Themen und Fragestellungen selbstständig zu analysieren und zu bearbeiten. Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte Sachverständigengutachten Nachstehendes: Die „PI Insolvenzrecht“ ist einer der Schwerpunkte des Masterstudiums Wirtschaftsrecht. Insolvenzrecht ist an der Universität Wien (wie auch an den meisten anderen österreichischen Universitäten) Teil des Faches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht. Damit kommt ihm nur eine untergeordnete Bedeutung zu. An der WU Wien ist das Insolvenzrecht demgegenüber ein eigenes Fach im Masterstudium, in dem die Studierenden eine entsprechend vertiefte Ausbildung im Insolvenzrecht erhalten, wobei hier eine Vernetzung zu bereits im Bachelorstudium erworbenen Kenntnissen im Zivil-, Gesellschafts- und Steuerrecht erfolgt. Die Anforderungen im Insolvenzrecht an der WU Wien sind deutlich höher als an der Universität Wien. Dies als Ergebnis der speziellen wirtschaftsrechtlichen Schwerpunktsetzung. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Arbeitsaufwand hinsichtlich des Rechtsgebiets Insolvenzrecht, das Teil der „MP Zivilverfahrensrecht“ im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien sei, ident mit der „PI Insolvenzrecht“ im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien sei. Diesem Vorbringen ist – wie schon die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid argumentiert – entgegenzuhalten, dass eine bloße Übereinstimmung an ECTS-Anrechnungspunkten alleine nicht ausreichend für eine Anerkennung von Prüfungsleistungen ist. Vielmehr kommt es
den erläuternden Bemerkungen zu § 78 Abs. 1 Z 1 UG auch auf die Qualität, das Bildungsniveau des Studienprogramms, das Profil und die Lernergebnisse an. Diesem Vorbringen ist – wie schon die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid argumentiert – entgegenzuhalten, dass eine bloße Übereinstimmung an ECTS-Anrechnungspunkten alleine nicht ausreichend für eine Anerkennung von Prüfungsleistungen ist. Vielmehr kommt es
den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG auch auf die Qualität, das Bildungsniveau des Studienprogramms, das Profil und die Lernergebnisse an. Der Behauptung des Beschwerdeführers, das Sachverständigengutachten sei nicht korrekt, weil sowohl das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien als auch das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien die für die juristischen Kernberufe erforderlichen Kenntnisse vermitteln würden, wofür eine universitäre universal-juristische und keine fachspezifische Ausbildung verlangt werde, ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien stellt eine universal-juristische Basisausbildung dar, hingegen vermittelt das Masterstudium Wirtschaftsrecht vertiefte und spezialisierte Kenntnisse (vgl. § 1 des Studienplans des Masterstudiums Wirtschaftsrecht). Studierende an der WU Wien erlangen erst durch die Absolvierung beider Studien (5 Jahre im Vergleich zu 4 Jahren an der Universität Wien) die Ausbildung für die juristischen „Kernberufe“. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch wenn beide Studien zum Zugang zu den juristischen „Kernberufen“ berechtigen, dieser Umstand für eine Anerkennung nicht relevant ist, wenn etwa hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. wieder VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien stellt eine universal-juristische Basisausbildung dar, hingegen vermittelt das Masterstudium Wirtschaftsrecht vertiefte und spezialisierte Kenntnisse vergleiche Paragraph eins, des Studienplans des Masterstudiums Wirtschaftsrecht). Studierende an der WU Wien erlangen erst durch die Absolvierung beider Studien (5 Jahre im Vergleich zu 4 Jahren an der Universität Wien) die Ausbildung für die juristischen „Kernberufe“. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch wenn beide Studien zum Zugang zu den juristischen „Kernberufen“ berechtigen, dieser Umstand für eine Anerkennung nicht relevant ist, wenn etwa hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der Ausbildung in den juristischen Fächern erhebliche Unterschiede bestehen vergleiche wieder VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132). Zusammengefasst ist die belangte Behörde (auch hier) zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt, weil wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. 3.1.3.
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt, bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2295970.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.