Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 33§ 6§ 17Art. 130§ 48§ 21§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW231 2275962-1 Spruch, W231 2275962-1/8E W231 2275957-1/4E W231 2275959-1/4E W231 2275961-1/4E IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb XXXX alias XXXX , alle Staatsangehörige Afghanistans, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.) und XXXX (ad 4.): römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb römisch 40 alias römisch 40 , alle Staatsangehörige Afghanistans, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, Zlen. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.) und römisch 40 (ad 4.): A) Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste am 11.05.2023 zusammen mit ihren Töchtern, der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2-4), in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Töchter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.römisch eins.
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste am 11.05.2023 zusammen mit ihren Töchtern, der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2-4), in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Töchter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Rahmen der am 17.05.2023 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zu den Fluchtgründen befragt an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten. Da der Gatte der BF1 bzw. der Vater der BF2-4, XXXX , in Österreich bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe, würden die BF denselben Schutz wie der Vater bzw. der Gatte beantragen. Im Rahmen der am 17.05.2023 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zu den Fluchtgründen befragt an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten. Da der Gatte der BF1 bzw. der Vater der BF2-4, römisch 40 , in Österreich bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe, würden die BF denselben Schutz wie der Vater bzw. der Gatte beantragen. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) Ferner wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.06.2023 erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Ferner wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.06.2023 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den vorgelegten Anträgen auf ein Familienverfahren ergebe, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung für sich namhaft gemacht hätten. Die Eigenschaft der BF als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten hätte als glaubwürdig gewertet werden können. Nachdem die Asylanträge der BF ausschließlich der Aufrechterhaltung des Familienverbandes zu dem subsidiär schutzberechtigten Vater bzw. Gatten dienen, würden sich diesbezügliche weitere beweiswürdigende Überlegungen erübrigen. Diese Bescheide erwuchsen mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. I.
- Am 20.07.2023 brachten die BF gemeinsam einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und begründeten diesen damit, dass sich der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2-4 an die „Volkshilfe“ gewendet hätte und es aufgrund einer fehlerhaften Aufnahme und Übermittlung seiner Telefonnummer zum Fristversäumnis gekommen sei. Zeitgleich erhoben die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 01.06.2023 und beantragten die Berichtigung der Befristung der Aufenthaltsberichtigung sowie der Geburtsdaten der BF2-4.römisch eins.
- Am 20.07.2023 brachten die BF gemeinsam einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und begründeten diesen damit, dass sich der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2-4 an die „Volkshilfe“ gewendet hätte und es aufgrund einer fehlerhaften Aufnahme und Übermittlung seiner Telefonnummer zum Fristversäumnis gekommen sei. Zeitgleich erhoben die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 01.06.2023 und beantragten die Berichtigung der Befristung der Aufenthaltsberichtigung sowie der Geburtsdaten der BF2-
- Im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde begründend ausgeführt, dass die BF1 die Organisation der Terminvereinbarung zur Bescheidberatung an ihren Ehemann übertragen habe, da dieser bereits selbst ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich auf Deutsch gut verständigen könne. Der Ehemann sei zur Volkshilfe in Braunau gegangen, um dort einen Termin mit der BBU Rechtsberatung zur Bescheidberatung vereinbaren zu lassen. Zu diesem Zweck habe der Gatte bzw. Vater der BF seine Telefonnummer zur Weitergabe an die BBU angegeben, jedoch sei von der Volkshilfebetreuerin die Nummer falsch notiert worden und die Bestätigungs-SMS der BBU über einen Beratungstermin am 29.06.2023 nicht an den Gatten bzw. Vater der BF übermittelt worden. Nachdem die BF am 29.06.2023 nicht zu ihrem Termin erschienen, habe die zugeteilte Beraterin versucht, die BF1 zu kontaktieren, doch habe sie weder die Volkshilfebetreuerin noch den Gatten der BF1 erreicht. Am 03.07.2023 habe die Rechtsberaterin von der falschen Nummer die Benachrichtigung erhalten, dass eine Verwechslung vorliegen müsse, da nie ein Termin vereinbart worden sei. Am 10.07.2023 sei der Gatte der BF erneut zur Volkshilfe in Braunau gegangen um nachzufragen, wann der Bescheidberatungstermin für die BF stattfinden würde, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass der Termin bereits am 29.06.2023 stattfinden hätte sollen und die Beschwerdefrist abgelaufen sei. I.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 20.07.2023
§ 33Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 20.07.2023
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die BF nicht glaubhaft hätten machen können, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wären, innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Gatte der BF1 dazu entschieden hätte, die Volkshilfe in Braunau zu konsultieren. Es sei davon auszugehen, dass sich im Falle einer sofortigen Konsultierung der BBU die gegenständlichen Probleme nicht ergeben hätten. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023, den BF1-3 am 09.06.2023, der BF4 am 13.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt, wurden die Anträge der BF im Hinblick auf die Erteilung von Asyl abgewiesen und ihnen subsidiärer Schutz gewährt. Am 09.06.2023 (BF1-3) bzw. 13.06.2023 (BF4) begannen die Rechtsmittelfristen zu laufen. Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchsen die Bescheide am 10.07.2023 (BF1-3) bzw. 14.07.2023 in Rechtskraft. Am 15.06.2023 wurden die Bescheide der BF sowie die Zustellnachweise durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits auf Nachfrage durch die BBU vom 14.06.2023 an diese übermittelt. Die Bescheide enthielten sowohl in deutscher Sprache als auch in der Muttersprache der BF, Dari, eine Rechtmittelbelehrung, aus der sich die Rechtsmittelfrist von vier Wochen ab Zustellung der Bescheide ergab. Ferner war den Bescheiden – ebenso in Deutsch und Dari – eine Information über die Möglichkeit der Vertretung durch die BBU als Rechtsberatungsorganisation angeschlossen, der auch die Kontaktdaten der BBU zu entnehmen waren. Der Gatte der BF1 bzw. der Vater der BF2-4 durchlief bereits ein Asylverfahren in Österreich und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF1 übertrug ihrem Gatten die Organisation der Terminvereinbarung zur Bescheidberatung. Der Gatte wandte sich daraufhin zur Volkshilfe in Braunau, um dort einen Termin für eine Rechtsberatung mit der BBU zu vereinbaren. Bei der Volkshilfe Braunau wurde in weiterer Folge eine falsche Telefonnummer des Gatten der BF1 aufgenommen, was dazu führte, dass die BF nicht über den angesetzten Beratungstermin am 29.06.2023 informiert wurden. Die zuständige Rechtsberaterin der BBU versuchte am Tag der geplanten Beratung vergeblich die Volkshilfebetreuerin und den Gatten der BF1 zu erreichen. Am 03.07.2023 erhielt die zuständige Rechtsberaterin von der fälschlich angegebenen Nummer des Gatten der BF1 eine Nachricht, wonach eine Verwechslung vorliegen müsse und nie ein Termin vereinbart worden sei. Sie unternahm dennoch keinen Versuch, Kontakt mit den BF aufzunehmen. Am 10.07.2023 suchte der Gatte der BF1 erneut die Volkshilfe Braunau auf um sich zu erkundigen, wann der Termin zur Bescheidberatung stattfinden würde. Im Rahmen dieses Besuchs erfuhr der Gatte der BF1, dass der Termin bereits am 29.06.2023 stattfinden hätte sollen und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung der angeführten Bescheide sowie der damit zusammenhängenden Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der BBU als Rechtsberatungsorganisation am 09.06.2023 (BF1-3) bzw. am 13.06.2023 (BF4) ergeben sich aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Übernahmebestätigung und wurde von den BF auch nicht bestritten (vgl. AS 87 in W231 2275962-1 und AS 47 in W231 2275957-1, W231 2275959-1, W231 2275961-1). Dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurden und die Bescheide am 10.07.2023 (BF1-3) bzw. 14.07.2023 (BF4) in Rechtskraft erwuchsen, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurde dies ebenso nicht bestritten. Die Feststellungen zur Zustellung der angeführten Bescheide sowie der damit zusammenhängenden Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der BBU als Rechtsberatungsorganisation am 09.06.2023 (BF1-3) bzw. am 13.06.2023 (BF4) ergeben sich aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Übernahmebestätigung und wurde von den BF auch nicht bestritten vergleiche AS 87 in W231 2275962-1 und AS 47 in W231 2275957-1, W231 2275959-1, W231 2275961-1). Dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben wurden und die Bescheide am 10.07.2023 (BF1-3) bzw. 14.07.2023 (BF4) in Rechtskraft erwuchsen, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und wurde dies ebenso nicht bestritten. Die Übermittlung der Bescheide samt Zustellnachweisen durch die Behörde auf Anfrage der BBU ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 (vgl. AS 81 in W231 2275962-1).Die Übermittlung der Bescheide samt Zustellnachweisen durch die Behörde auf Anfrage der BBU ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 vergleiche AS 81 in W231 2275962-1). Dass die Rechtsmittelbelehrung sowie der Hinweis in der Verfahrensanordnung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Beratungsgesprächs bei der BBU für den Fall eines etwaigen angestrebten Beschwerdeverfahrens mitsamt Kontaktdaten der BBU sowohl in deutscher auch in der Muttersprache der BF, Dari, verfasst sind, stützt sich auf die in diesen Dokumenten verwendeten Sprachen. Auch dieser Umstand wurde von den BF nicht bestritten. Der Umstand, dass der Gatte der BF1 bzw. der Vater der BF2-4 bereits ein Asylverfahren in Österreich durchlaufen hat und über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Ablauf hinsichtlich der Organisation der Terminvereinbarung zur Bescheidberatung ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und liegen keine Gründe vor, an diesem Hergang zu zweifeln. Dass die BBU-Rechtsberaterin der BF bereits am 03.07.2023 davon erfahren hat, dass es sich bei der Telefonnummer des Gatten der BF1 um eine Verwechslung handeln musste, ergibt sich aus den zusammen mit der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs mit der falschen Nummer (vgl. AS 131 in W231 2275962-1). Im Rahmen des Verfahrens wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Rechtsberaterin der BBU nach Erkennen dieser Problematik versuchte, auf eine andere Weise mit den BF in Kontakt zu treten.Der Umstand, dass der Gatte der BF1 bzw. der Vater der BF2-4 bereits ein Asylverfahren in Österreich durchlaufen hat und über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Ablauf hinsichtlich der Organisation der Terminvereinbarung zur Bescheidberatung ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und liegen keine Gründe vor, an diesem Hergang zu zweifeln. Dass die BBU-Rechtsberaterin der BF bereits am 03.07.2023 davon erfahren hat, dass es sich bei der Telefonnummer des Gatten der BF1 um eine Verwechslung handeln musste, ergibt sich aus den zusammen mit der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs mit der falschen Nummer vergleiche AS 131 in W231 2275962-1). Im Rahmen des Verfahrens wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Rechtsberaterin der BBU nach Erkennen dieser Problematik versuchte, auf eine andere Weise mit den BF in Kontakt zu treten. Dass der Gatte der BF1 am 10.07.2023 erneut die Volkshilfe Braunau aufsuchte, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei.3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: II.3.2.1.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 33Abs. 3 erster Satz Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die BF haben im vorliegenden Fall am 20.07.2023 gemeinsam den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingebracht. Da sie nach eigenen Angaben am 10.07.2023 von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erfahren haben, wurde der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG eingebracht. Die BF haben im vorliegenden Fall am 20.07.2023 gemeinsam den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingebracht. Da sie nach eigenen Angaben am 10.07.2023 von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erfahren haben, wurde der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG eingebracht. Gegenständlich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und war dieses somit auch zuständig. II.3.2.
- Im vorliegenden Fall erfolgte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags der BF zu Recht. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:römisch zwei.3.2.
- Im vorliegenden Fall erfolgte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags der BF zu Recht. Dies ergibt sich aus den folgenden Ausführungen: Das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes stellt die Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125). Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487-13, Rz 18).Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487-13, Rz 18). II.3.2.
- Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den BF am 09.06.2023 bzw. 13.07.2023 im Wege einer an ihrer der Behörde namhaft gemachten Abgabestelle zurückgelassenen Verständigung durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide wird von den BF – wie bereits erwähnt – auch nicht bestritten. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 10.07.2023 bzw. 14.07.2023.römisch zwei.3.2.
- Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den BF am 09.06.2023 bzw. 13.07.2023 im Wege einer an ihrer der Behörde namhaft gemachten Abgabestelle zurückgelassenen Verständigung durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide wird von den BF – wie bereits erwähnt – auch nicht bestritten. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 10.07.2023 bzw. 14.07.
- Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten die BF damit, dass die BF1, als Mutter der minderjährigen BF2-4, ihren in Österreich subsidiär schutzberechtigten Gatten nach Erhalt der Bescheide damit beauftragte, die Organisation der Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch mit der BBU zu übernehmen, da er bereits selbst ein Asylverfahren in Österreich durchlief und auch mit der deutschen Sprache besser vertraut ist. Dieser habe sich – trotz der den Bescheiden beigefügten Information, aus welcher die Kontaktdaten der BBU zu entnehmen sind – nicht direkt an die BBU, sondern an die Volkshilfe in Braunau gewandt, um einen Termin zur Bescheidberatung mit der BBU zu vereinbaren. Die Bescheide der BF wurden bereits am 14.06.2023 parallel von der BBU mit Schreiben an die Behörde angefordert und am 15.06.2023 bereits an die BBU versendet. Bei der Terminvereinbarung mit der Volkshilfe sei eine falsche Nummer des Gatten der BF1 notiert worden, wodurch dieser nicht von der Festlegung eines Beratungstermins am 29.06.2023 informiert worden sei und die BF diesen Termin auch nicht wahrgenommen hätten. Die zuständige Rechtsberaterin habe zwar am 29.06.2023 versucht, die BF zu erreichen, jedoch sei dies erfolglos geblieben und habe sie auch keine weiteren Schritte unternommen. Am 03.07.2023 habe die Rechtsberaterin von der falsch notierten Nummer die Nachricht erhalten, dass es sich um eine Verwechslung handle und kein Termin vereinbart worden sei. Am 10.07.2023 habe sich der Gatte der BF1 erneut an die Volkshilfe gewendet und nachgefragt, wann ein Beratungstermin stattfinden würde. Anlässlich dieses Besuchs habe er erfahren, dass der Termin bereits am 29.06.2023 stattfinden hätte sollen und die Beschwerdefrist nunmehr abgelaufen sei. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die BF an der Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde gegen diese Bescheide der Behörde gehindert hätte, konnten die BF gegenständlich nicht glaubhaft machen. II.3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die BF im Bescheid der Behörde sowohl in deutscher Sprache, als auch in ihrer Muttersprache unmissverständlich auf die Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wurden. Zudem wurde ihnen mit gleichzeitig übermitteltem Informationsschreiben – ebenso in deutscher Sprache und in Dari – mitgeteilt, dass ihnen für ein etwaiges Beschwerdeverfahren die BBU als Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt wird. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die BF aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit ihrem Rechtsberater in Verbindung setzen sollen und die Kontaktdaten der BBU übermittelt. römisch zwei.3.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die BF im Bescheid der Behörde sowohl in deutscher Sprache, als auch in ihrer Muttersprache unmissverständlich auf die Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wurden. Zudem wurde ihnen mit gleichzeitig übermitteltem Informationsschreiben – ebenso in deutscher Sprache und in Dari – mitgeteilt, dass ihnen für ein etwaiges Beschwerdeverfahren die BBU als Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt wird. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die BF aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit ihrem Rechtsberater in Verbindung setzen sollen und die Kontaktdaten der BBU übermittelt. Weiter ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. (vgl. VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087-10, Rz 12). Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487-13, Rz 18, mwN).Weiter ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. vergleiche VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087-10, Rz 12). Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487-13, Rz 18, mwN). Die BF1 beauftragte ihren Gatten damit, die Terminvereinbarung mit der BBU zu übernehmen und suchte dieser zu diesem Zweck die Volkshilfe in Braunau auf. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb der Gatte nicht direkt über die in dem Bescheid angehängten Informationsschreiben enthaltenen Kontaktdaten mit der BBU Kontakt aufnahm, sondern den Weg über die Volkshilfe wählte. Die Mitarbeiterin der Volkshilfe nahm sohin zwar für die BF mit der BBU Kontakt auf, doch handelt es sich bei dieser Kontaktaufnahme über Dritte um einen umständlichen und risikobehafteten Weg, zumal – wie gegenständlich auch geschehen – dadurch nicht auszuschließen ist, dass dabei Kontaktdaten falsch übermittelt werden. Nach dem ersten Besuch des Gatten der BF1 bei der Volkshilfe wurden binnen offener Beschwerdefrist weder von den BF, noch vom Gatten der BF1 weitere Schritte unternommen, um einen Beratungstermin bei der BBU zu bekommen, oder nachzufragen, wann ein solcher stattfinden werde, wenngleich die BF über die laufende Rechtsmittelfrist unmissverständlich verständigt wurde und es auch dem Gatten der BF1 angesichts seines abgeschlossenen Asylverfahren bewusst sein hätte müssen, dass eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde unbedingt einzuhalten ist. Dennoch ließen die BF mehrere Wochen verstreichen und suchte der Gatte der BF1 erst am 10.07.2023 erneut die Volkshilfe auf. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es den BF die ganze Zeit über auch möglich gewesen wäre, die BBU telefonisch über die übermittelte Telefonnummer oder via E-Mail zu erreichen, um sich direkt bei ihnen über einen Beratungstermin zu informieren. Diese Möglichkeit nahmen die BF aber zu keinem Zeitpunkt wahr. Nachdem die BF lediglich ein einziges Mal mit der Volkshilfe zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in Kontakt traten und anschließend mehrere Wochen vergehen ließen, bevor sie ein weiteres Mal mit der Volkshilfe Kontakt aufnahmen, um sich nach einem Beratungstermin zu erkundigen, trifft die BF nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Durch ihr Verhalten handelten die BF auffallend sorglos und haben sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BF nach erstmaliger Kontaktaufnahme mit der Volkshilfe völlig untätig die Zeit verstreichen ließen, wenn sie eindeutig darauf hingewiesen wurden, dass eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen zur Erhebung einer Beschwerde vorliegt und diese ab Zustellung des Bescheides läuft. Von den BF wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese bei Beachtung der erforderlichen und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist selbständig bzw. mit Hilfe des in Österreich subsidiär schutzberechtigten Gatten der BF1 darum bemühen, dass eine von ihnen angestrebte Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingeht. Der BF1 bzw. ihrem Gatten wäre es jedenfalls zumutbar gewesen, sich telefonisch bei der BBU nach einem Termin für eine Rechtsberatung zu erkundigen oder bereits früher die Volkshilfe erneut aufzusuchen. Nachdem die BF keine weiteren Schritte zur Überprüfung und Nachfragen bezüglich der Vereinbarung eines Beratungstermins getätigt haben, ist jedenfalls nicht nur von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Es hätte den BF jedenfalls auffallen müssen, dass sich wochenlang von der BBU niemand bezüglich eines Beratungstermins bei ihnen meldet und sie hätten diesbezüglich nachfragen müssen, zumal den BF der Lauf der Beschwerdefrist bekannt war und der Gatte bzw. Vater mit Fristen und Vorgängen im Asylverfahren vertraut ist. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch auf Seiten der BBU kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und auch kein minderer Grad des Versehens ersichtlich, das zugunsten der BF berücksichtigt werden könnte. Die zuständige Rechtsberaterin erfuhr durch die SMS von der falsch notierten Nummer bereits am 03.07.2023 davon, dass eine Verwechslung vorliegen muss und offenkundig eine falsche Kontaktnummer notiert wurde. Es wäre der BBU jedenfalls möglich gewesen, auf eine andere Art, wie etwa postalisch oder durch Kontaktaufnahme mit der Volkshilfe, die BF zu erreichen. Es wurde nicht dargelegt und ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die BBU sich zu keinem Zeitpunkt darum bemühte, während der laufenden Rechtsmittelfrist an die BF heranzutreten, wenn schon am 03.07.2023 offenkundig war, dass es Probleme mit der Kontaktaufnahme gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil
§ 48Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen (vgl. Vw
GH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil
Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139). Zusammenfassend konnten die BF somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend machen, wodurch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht als erfüllt anzusehen sind. Der gemeinsame Antrag auf Wiedereinsetzung der BF ist sohin als unbegründet abzuweisen. II.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt, insbesondere auch auf die Angaben der BF in der Beschwerde, gestützt. In der Beschwerde wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:römisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Den BF wurden die Bescheide der belangten Behörde vom 01.06.2023 am 09.06.2023 bzw. 13.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Entsprechend den oben angeführten Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist - ausgehend von der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde am 09.06.2023 bzw. 13.07.2023 - bereits mit Ablauf des 10.07.2023 bzw. 14.07.2023 verstrichen. Die Erhebung der gemeinsamen Beschwerde am 20.07.2023 erfolgte somit verspätet, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2275962.1.00