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{'item': 'W232 2301085-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 35§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 16§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW232 2301085-1 Spruch, W232 2301085-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. S

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2022 schriftlich sowie am 09.10.2023 persönlich einen Antrag

§ 35Asyl

G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2022 schriftlich sowie am 09.10.2023 persönlich einen Antrag

Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Dem am 09.10.2023 persönlich überreichten Antragsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, am XXXX 2020 geheiratet habe. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland oder einem Drittstaat bestanden – sie hätten ein zufriedenes Eheleben geführt, der Ehemann sei arbeiten gegangen, die Beschwerdeführerin habe sich um den Haushalt gekümmert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden täglich telefonieren und sich schreiben. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Dem am 09.10.2023 persönlich überreichten Antragsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, am römisch 40 2020 geheiratet habe. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland oder einem Drittstaat bestanden – sie hätten ein zufriedenes Eheleben geführt, der Ehemann sei arbeiten gegangen, die Beschwerdeführerin habe sich um den Haushalt gekümmert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden täglich telefonieren und sich schreiben. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, am XXXX 2020 in „Raqa“ (Syrien) geheiratet zu haben. Sie hätten eine kleine Hochzeitsfeier abgehalten und beide Familien eingeladen. Der Ehemann sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und räumte ein, keine Fotos vom Hochzeitstag zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten fünf Monate lang in einem Haus in „Raqa“ zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt Ende Juni 2020 gesehen. Ihr Schwager habe ihr mit der Einholung der Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung geholfen. Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, am römisch 40 2020 in „Raqa“ (Syrien) geheiratet zu haben. Sie hätten eine kleine Hochzeitsfeier abgehalten und beide Familien eingeladen. Der Ehemann sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und räumte ein, keine Fotos vom Hochzeitstag zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten fünf Monate lang in einem Haus in „Raqa“ zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt Ende Juni 2020 gesehen. Ihr Schwager habe ihr mit der Einholung der Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung geholfen. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu XXXX ausgestellt wurde“ („Nr.: 73/2020“) vom XXXX 2020, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Nach Durchsicht aller vorgelegten Unterlagen werde die Richtigkeit der Eheschließung am XXXX 2020 bestätigt. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden.- „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu römisch 40 ausgestellt wurde“ („Nr.: 73/2020“) vom römisch 40 2020, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Nach Durchsicht aller vorgelegten Unterlagen werde die Richtigkeit der Eheschließung am römisch 40 2020 bestätigt. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden. - Eheschließungsurkunde vom XXXX 2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den XXXX 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein „Scharia-Gericht zu XXXX “ genannt („Nr. des Dokuments 73“, „Datum des Dokuments XXXX 2020“), die Eheschließung sei am XXXX 2021 eingetragen worden.- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein „Scharia-Gericht zu römisch 40 “ genannt („Nr. des Dokuments 73“, „Datum des Dokuments römisch 40 2020“), die Eheschließung sei am römisch 40 2021 eingetragen worden. - Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister vom 16.12.2021, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verh.“ auf. - Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vom 16.12.2021 betreffend die Beschwerdeführerin – es scheint der Familienstand „Verh.“ auf. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 sei.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Selbst nach syrischem Recht liege keine gültige Eheschließung vor. Die Antragstellerin sei zum vermeintlichen Zeitpunkt der Eheschließung erst 17 Jahre alt gewesen. Es werde nicht verkannt, dass Stellvertreterehen in Syrien zulässig und üblich seien. Allerdings sei durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 in Syrien das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des

  1. Lebensjahres festgelegt worden. Zwar sei es weiterhin möglich, vor Erreichen der Altersgrenze mit Genehmigung eines Vormundes zu heiraten, eine derartige Genehmigung sei allerdings weder im Urteil des Scharia-Gerichtes, noch in der Heiratsurkunde ersichtlich.
  2. Mit Schreiben vom 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom 29.05.2024 zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der nicht ersichtlichen Zustimmung des Vaters der zum damaligen Zeitpunkt „jugendlichen Braut“ eine beglaubigte Erklärung vor dem zuständigen Scharia-Gericht übermittelt werde. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien persönlich vor der Ausreise der Bezugsperson beim zuständigen Scharia-Gericht gewesen, um die Eheschließung gerichtlich registrieren zu lassen. Der Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom XXXX 2020 sei zu entnehmen, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig seien und aufgrund dessen die Richtigkeit der Eheschließung bescheinigt werde. Das Scharia-Gericht habe hierbei das geltende syrische Recht angewandt und auch die Zustimmung des Ehevormundes geprüft. Die Zustimmung des Vaters als Ehevormund sei vor dem Scharia-Gericht nachgewiesen worden – die Eintragung der Ehe sei erfolgt, als die Beschwerdeführerin nach wie vor 17 Jahre alt gewesen sei. Die Art. 40, 43, 44 und 45 des syrischen Personalstatusgesetzes seien eingehalten worden. Hinsichtlich der Gültigkeit und Eintragung der Ehe, insbesondere der Ehe minderjähriger Personen und der Zustimmung durch den Ehevormund, werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 verwiesen. Es liege eine nach dem syrischen Recht gültige Eheschließung vor. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien persönlich vor der Ausreise der Bezugsperson beim zuständigen Scharia-Gericht gewesen, um die Eheschließung gerichtlich registrieren zu lassen. Der Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom römisch 40 2020 sei zu entnehmen, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig seien und aufgrund dessen die Richtigkeit der Eheschließung bescheinigt werde. Das Scharia-Gericht habe hierbei das geltende syrische Recht angewandt und auch die Zustimmung des Ehevormundes geprüft. Die Zustimmung des Vaters als Ehevormund sei vor dem Scharia-Gericht nachgewiesen worden – die Eintragung der Ehe sei erfolgt, als die Beschwerdeführerin nach wie vor 17 Jahre alt gewesen sei. Die Artikel 40, 43, 44 und 45 des syrischen Personalstatusgesetzes seien eingehalten worden. Hinsichtlich der Gültigkeit und Eintragung der Ehe, insbesondere der Ehe minderjähriger Personen und der Zustimmung durch den Ehevormund, werde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 verwiesen. Es liege eine nach dem syrischen Recht gültige Eheschließung vor. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin im Verfahren – sowohl jenem zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch dem gegenständlichen Verfahren – stets gleichbleibende Angaben zum familiären Verhältnis und den Umständen der Eheschließung getätigt hätten.
  4. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte beglaubigte Erklärung vor dem zuständigen Scharia-Gericht konnte vom Dokumentenprüfer der Österreichischen Botschaft Damaskus nicht als echt bestätigt werden, da es keine genormte Form, kein genormtes Formular oder genormte Sicherheitsmerkmale gebe. Zudem fehle beim Stempel des Übersetzungsbüros die Unterschrift.
  5. In einer (zweiten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 sei. Zudem wurde eingewandt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. 6. In einer (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Zudem wurde eingewandt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. In der bezughabenden (zweiten) Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass – wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt – keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 weise darauf hin, dass es sich bei dem im Gesetz genannten Vormund bei der Eheschließung Minderjähriger um den Vater und im Falle von dessen Abwesenheit, um den Großvater handle. Sollten sowohl Vater wie auch Großvater verstorben seien, übernehme der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation liege die Familienangehörigeneigenschaft daher nicht vor. Zudem wurde eingewandt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei.In der bezughabenden (zweiten) Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass – wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt – keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 weise darauf hin, dass es sich bei dem im Gesetz genannten Vormund bei der Eheschließung Minderjähriger um den Vater und im Falle von dessen Abwesenheit, um den Großvater handle. Sollten sowohl Vater wie auch Großvater verstorben seien, übernehme der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation liege die Familienangehörigeneigenschaft daher nicht vor. Zudem wurde eingewandt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. 7. Mit Bescheid vom 01.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.7. Mit Bescheid vom 01.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die (zweite) Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2024 übermittelt.

  1. In der am 11.07.2024 übermittelten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die genannten ACCORD-Anfragebeantwortung ausführe, dass die Zustimmung des Vaters als Ehevormund der minderjährigen Braut über dessen Unterschrift auf dem Ehevertrag erfolgen müsste. Dieser Ehevertrag sei jedoch nicht im Akt, sodass keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob die Zustimmung des Ehevormundes bereits von Anfang an schriftlich vorgelegen sei. Eine faktische Zustimmung des Ehevormundes sei jedenfalls von Anfang an vorgelegen, was sich nicht zuletzt aus seiner mündlichen Zustimmung zur Verlobung und seiner persönlichen Anwesenheit bei der Hochzeit ergeben habe. Aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts sei jedenfalls erkennbar, dass alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden seien, sodass eine rechtskonforme Eheschließung naheliegend sei. Die ACCORD-Anfragebeantwortung treffe keine Aussage über eine mögliche Heilung eines allenfalls bestehenden Mangels einer länger zurückliegenden Eheschließung einer ehemals „jugendlichen Braut“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dahingehend auch keine weiteren Ermittlungsschritte eingeleitet. Da auch die österreichische Rechtsordnung (zB §§ 22 Abs. 2, 35 EheG bezüglich Mängel bei der Eheschließung Minderjähriger) Heilungsmöglichkeiten vorsehe, sei anzunehmen, dass auch die syrischen Rechtsvorschriften Heilungsmöglichkeiten vorsehen würden, zumal es in Syrien „wohl häufiger“ zu derartigen formalen Mängeln und Verehelichung Minderjähriger komme als in Österreich. Da das Scharia-Gericht die nachträgliche Zustimmung zur Eheschließung dokumentiert habe und darüber hinaus auch die mittlerweile 21-jährige Beschwerdeführerin den Willen zur Fortsetzung der Ehe durch konkludente Handlungen zum Ausdruck gebracht habe, liege die Annahme nahe, dass allfällige Mängel der Eheschließung jedenfalls geheilt seien. Diesbezüglich bestehe eine Verpflichtung der Behörden, entsprechende Ermittlungen zur Rechtslage in Syrien zur Frage der Heilung von formalen Mängeln einer Eheschließung anzustellen.
  2. In der am 11.07.2024 übermittelten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die genannten ACCORD-Anfragebeantwortung ausführe, dass die Zustimmung des Vaters als Ehevormund der minderjährigen Braut über dessen Unterschrift auf dem Ehevertrag erfolgen müsste. Dieser Ehevertrag sei jedoch nicht im Akt, sodass keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob die Zustimmung des Ehevormundes bereits von Anfang an schriftlich vorgelegen sei. Eine faktische Zustimmung des Ehevormundes sei jedenfalls von Anfang an vorgelegen, was sich nicht zuletzt aus seiner mündlichen Zustimmung zur Verlobung und seiner persönlichen Anwesenheit bei der Hochzeit ergeben habe. Aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts sei jedenfalls erkennbar, dass alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden seien, sodass eine rechtskonforme Eheschließung naheliegend sei. Die ACCORD-Anfragebeantwortung treffe keine Aussage über eine mögliche Heilung eines allenfalls bestehenden Mangels einer länger zurückliegenden Eheschließung einer ehemals „jugendlichen Braut“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dahingehend auch keine weiteren Ermittlungsschritte eingeleitet. Da auch die österreichische Rechtsordnung (zB Paragraphen 22, Absatz 2, 35, EheG bezüglich Mängel bei der Eheschließung Minderjähriger) Heilungsmöglichkeiten vorsehe, sei anzunehmen, dass auch die syrischen Rechtsvorschriften Heilungsmöglichkeiten vorsehen würden, zumal es in Syrien „wohl häufiger“ zu derartigen formalen Mängeln und Verehelichung Minderjähriger komme als in Österreich. Da das Scharia-Gericht die nachträgliche Zustimmung zur Eheschließung dokumentiert habe und darüber hinaus auch die mittlerweile 21-jährige Beschwerdeführerin den Willen zur Fortsetzung der Ehe durch konkludente Handlungen zum Ausdruck gebracht habe, liege die Annahme nahe, dass allfällige Mängel der Eheschließung jedenfalls geheilt seien. Diesbezüglich bestehe eine Verpflichtung der Behörden, entsprechende Ermittlungen zur Rechtslage in Syrien zur Frage der Heilung von formalen Mängeln einer Eheschließung anzustellen. Die Annahme, dass kein Familienleben bestehe, sei ebenfalls unzutreffend. Die Ehe sei keinesfalls ausschließlich aus dem Grund geschlossen worden, um einen Familiennachzug zu ermöglichen, sondern bestehe zwischen den Ehegatten tatsächlich eine entsprechende emotionale Bindung und der Wunsch, das Familienleben in Österreich fortzusetzen. Das Ehepaar habe sich bereits in der Jugend in der Arbeit kennengelernt. Sie hätten beide in einem Internetcafé gearbeitet, wo es getrennte Bereiche für Männer und Frauen gegeben habe – die Beschwerdeführerin sei für die Betreuung des „Frauenbereichs“ zuständig gewesen. Sie hätten sich ineinander verliebt und letztendlich zur Eheschließung entschlossen. Nach der Hochzeit habe die Bezugsperson eine Wohnung angemietet, in der sie rund vier Monat lang zusammengelebt hätten, bis die Bezugsperson aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung, aufgrund der ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, habe ausreisen müssen. Wenn auch die Ehe vor der Ausreise relativ kurz bestanden habe und aus der Ehe keine Kinder hervorgehen würden, so stelle dies dennoch keinen Grund für die Annahme einer Aufenthaltsehe dar. Eine bestimmte Dauer des Ehelebens sei im Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 nicht erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes würden regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon nicht unmaßgeblich für eine „echte“ (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seien derartige regelmäßige Kontakte zu entnehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen seien, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege

der Judikatur dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Eine bloß fluchtbedingte Trennung führe nicht zum Erlöschen des Familienlebens. Die Annahme, dass kein Familienleben bestehe, sei ebenfalls unzutreffend. Die Ehe sei keinesfalls ausschließlich aus dem Grund geschlossen worden, um einen Familiennachzug zu ermöglichen, sondern bestehe zwischen den Ehegatten tatsächlich eine entsprechende emotionale Bindung und der Wunsch, das Familienleben in Österreich fortzusetzen. Das Ehepaar habe sich bereits in der Jugend in der Arbeit kennengelernt. Sie hätten beide in einem Internetcafé gearbeitet, wo es getrennte Bereiche für Männer und Frauen gegeben habe – die Beschwerdeführerin sei für die Betreuung des „Frauenbereichs“ zuständig gewesen. Sie hätten sich ineinander verliebt und letztendlich zur Eheschließung entschlossen. Nach der Hochzeit habe die Bezugsperson eine Wohnung angemietet, in der sie rund vier Monat lang zusammengelebt hätten, bis die Bezugsperson aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung, aufgrund der ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, habe ausreisen müssen. Wenn auch die Ehe vor der Ausreise relativ kurz bestanden habe und aus der Ehe keine Kinder hervorgehen würden, so stelle dies dennoch keinen Grund für die Annahme einer Aufenthaltsehe dar. Eine bestimmte Dauer des Ehelebens sei im Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes würden regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon nicht unmaßgeblich für eine „echte“ (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seien derartige regelmäßige Kontakte zu entnehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen seien, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege

der Judikatur dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Eine bloß fluchtbedingte Trennung führe nicht zum Erlöschen des Familienlebens. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurden erstmals Fotos vorgelegt, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Eheschließung darstellen sollen. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 6 IPR-Gesetz:Paragraph 6, IPR-Gesetz: „Vorbehaltsklausel (ordre public) Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ § 16 IPR-Gesetz:Paragraph 16, IPR-Gesetz: „Form der Eheschließung

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ § 1 EheG:Paragraph eins, EheG: „Ehefähigkeit
(1)Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2)Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: In der (zweiten) Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2024 wurde eingewandt, dass – wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt – keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 weise darauf hin, dass der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde gebe. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation liege die Familienangehörigeneigenschaft daher nicht vor. Zudem wurde eingewandt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei.In der (zweiten) Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2024 wurde eingewandt, dass – wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt – keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 weise darauf hin, dass der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde gebe. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation liege die Familienangehörigeneigenschaft daher nicht vor. Zudem wurde eingewandt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX 2020 erfolgt, diese mittels „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu XXXX ausgestellt wurde“ vom XXXX 2020 ratifiziert und am XXXX 2021 staatlich eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin wird im syrischen Familienstandsregister und Personenstandsregister zudem als „Verh.“ angeführt. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 2020 erfolgt, diese mittels „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu römisch 40 ausgestellt wurde“ vom römisch 40 2020 ratifiziert und am römisch 40 2021 staatlich eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin wird im syrischen Familienstandsregister und Personenstandsregister zudem als „Verh.“ angeführt. Der Anfragebeantwortung zu Syrien: Eheschließung Minderjähriger (gesetzliche Regelung und Inkrafttreten des Gesetzes, Zustimmung des Vormunds bei traditioneller Eheschließung oder Eintragung durch das Scharia-Gericht, nachträgliche Heilung des Mangels bei einer Eheschließung), a-12138, ist zu entnehmen, dass der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde gebe. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Stellungnahme selbst ein, dass diese Heiratsurkunde nicht vorgelegt wurde, sodass eine Beurteilung der Einhaltung dieses Erfordernisses nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme lediglich vor, dass hinsichtlich der nicht ersichtlichen Zustimmung des Vaters der zum damaligen Zeitpunkt „jugendlichen Braut“ eine beglaubigte Erklärung vor dem zuständigen Scharia-Gericht übermittelt werde. Dieser ist wiederum zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin vor einem Scharia-Gericht erschienen sei und ausgesagt habe, der Vormund der Beschwerdeführerin zu sein und der Eheschließung sowie Registrierung der Eheschließung zugestimmt habe – die vorgelegte Bescheinigung gibt daher lediglich die am 23.05.2024 getätigten Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin wieder. Die von der Beschwerdeführerin als auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zitierte Anfragebeantwortung gibt weiters Auskunft darüber, dass die meisten Ehen Minderjähriger außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen und im Nachhinein durch ein Verfahren zur Erklärung der Gültigkeit der Ehe registriert werden würden – dies werde zumeist mit dem Vorlegen eines medizinischen Berichts, der eine Schwangerschaft bestätige, erreicht, wobei diese Berichte manchmal gefälscht seien. Es gebe Richter, die darauf bestehen würden, dass die Bestätigung einer Schwangerschaft von einem staatlichen Krankenhaus ausgestellt werde, allerdings gebe es auch Richter, die sich mit einer Bestätigung durch das Paar zufriedengeben würden. Im Falle der Eheschließung eines minderjährigen Mädchens würden die meisten Richter das Bestehen einer offensichtlichen Schwangerschaft oder eine Geburt, die die Folge der Ehe sei, verlangen. Eine „offensichtliche Schwangerschaft“ könne durch einen medizinischen Bericht bestätigt werden. Falls keine Schwangerschaft bestehe und das Paar vor dem Richter bestätige, dass die Ehe geschlossen wurde, könne dieser die Ehe genehmigen und über eine Suspendierung entscheiden, bis der/die Minderjährige das gesetzliche Alter erreicht habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen können unter Berücksichtigung dieser Anfragebeantwortung daher nicht allein für die Feststellung einer gültigen Eheschließung am XXXX 2020 herangezogen werden. Die von der Beschwerdeführerin als auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zitierte Anfragebeantwortung gibt weiters Auskunft darüber, dass die meisten Ehen Minderjähriger außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen und im Nachhinein durch ein Verfahren zur Erklärung der Gültigkeit der Ehe registriert werden würden – dies werde zumeist mit dem Vorlegen eines medizinischen Berichts, der eine Schwangerschaft bestätige, erreicht, wobei diese Berichte manchmal gefälscht seien. Es gebe Richter, die darauf bestehen würden, dass die Bestätigung einer Schwangerschaft von einem staatlichen Krankenhaus ausgestellt werde, allerdings gebe es auch Richter, die sich mit einer Bestätigung durch das Paar zufriedengeben würden. Im Falle der Eheschließung eines minderjährigen Mädchens würden die meisten Richter das Bestehen einer offensichtlichen Schwangerschaft oder eine Geburt, die die Folge der Ehe sei, verlangen. Eine „offensichtliche Schwangerschaft“ könne durch einen medizinischen Bericht bestätigt werden. Falls keine Schwangerschaft bestehe und das Paar vor dem Richter bestätige, dass die Ehe geschlossen wurde, könne dieser die Ehe genehmigen und über eine Suspendierung entscheiden, bis der/die Minderjährige das gesetzliche Alter erreicht habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen können unter Berücksichtigung dieser Anfragebeantwortung daher nicht allein für die Feststellung einer gültigen Eheschließung am römisch 40 2020 herangezogen werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu XXXX ausgestellt wurde“ vom XXXX 2020 Auskunft darüber geben soll, dass die Eheschließung ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden sei.

der Eheschließungsurkunde vom XXXX 2021, die als „Datum des Vertrages“ den XXXX 2020 anführt, wäre die Eheschließung jedoch erst fast zwei Jahre später (am XXXX 2021) eingetragen worden. Neben der auffallend langen Zeitspanne zwischen der Bescheinigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht und der staatlichen Eintragung kann mit dem aktuell vorliegenden Ermittlungsstand auch nicht beurteilt werden, ob die vorgebrachte Ehe gemeinsam mit einer Suspendierung genehmigt wurde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu römisch 40 ausgestellt wurde“ vom römisch 40 2020 Auskunft darüber geben soll, dass die Eheschließung ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden sei.

der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2021, die als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 2020 anführt, wäre die Eheschließung jedoch erst fast zwei Jahre später (am römisch 40 2021) eingetragen worden. Neben der auffallend langen Zeitspanne zwischen der Bescheinigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht und der staatlichen Eintragung kann mit dem aktuell vorliegenden Ermittlungsstand auch nicht beurteilt werden, ob die vorgebrachte Ehe gemeinsam mit einer Suspendierung genehmigt wurde. Ermittlungen darüber, ob ein etwaiger Mangel bei der hier vorgebrachten Eheschließung (betreffend eine etwaige fehlende rechtswirksame Zustimmung des Vormundes)

den syrischen Rechtsvorschriften mittlerweile geheilt sein könnte, wurden nicht angestellt. Die über das Antragsformular hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Antragstellung erweisen sich ebenfalls als unzureichend, da lediglich sechs allgemein gehaltene Fragen gestellt wurden, die sich mit jenen des Befragungsformulars teilweise überschneiden. Zudem wurde bei der persönlichen Antragstellung vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über keine Fotos der Eheschließung verfügen würde – dennoch wurden bei der Beschwerdeerhebung widersprüchlich zu dieser Angabe plötzlich Fotos vorgelegt, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Hochzeit darstellen sollen. Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen in Form von Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung am XXXX 2020 sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen in Form von Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung am römisch 40 2020 sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem syrischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 schließlich auszugsweise wie folgt erwogen: „(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber

§ 16Abs.

2 zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050).„(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber

Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050). 21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher

§ 6IPRG nicht anzuwenden ist.

(…)21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher

Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden ist. (…) 25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme. 26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden. 27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. (…)“

§ 6

IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 23 Jahre alt gewesen. Es wäre – sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am XXXX 2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung.Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 23 Jahre alt gewesen. Es wäre – sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am römisch 40 2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob eine ordre public widrige Kinderehe vorliegen könnte, notwendig wären, befragt. Es fehlen eingehende Ermittlungen etwa zur Dauer und Ausgestaltung des Zusammenlebens nach der Eheschließung, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe besteht (im Zusammenhang mit Erhebungen zum Umfang eines auch nach der Ausreise aufrechten Kontakts), worin der Entschluss der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Ehe fußt, zum etwaigen Vorliegen von Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung oder Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen sowie zu den Umständen des Kennenlernens bzw. der Anbahnung der Eheschließung. Die Beschwerdeführerin wie auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren – neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften – auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine rechtswirksame Eheschließung am XXXX 2020 erfolgt ist und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin wie auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren – neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften – auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine rechtswirksame Eheschließung am römisch 40 2020 erfolgt ist und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2301085.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.