GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2022 schriftlich sowie am 09.10.2023 persönlich einen Antrag
G 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2022 schriftlich sowie am 09.10.2023 persönlich einen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Dem am 09.10.2023 persönlich überreichten Antragsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, am XXXX 2020 geheiratet habe. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland oder einem Drittstaat bestanden – sie hätten ein zufriedenes Eheleben geführt, der Ehemann sei arbeiten gegangen, die Beschwerdeführerin habe sich um den Haushalt gekümmert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden täglich telefonieren und sich schreiben. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Dem am 09.10.2023 persönlich überreichten Antragsformular ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, am römisch 40 2020 geheiratet habe. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland oder einem Drittstaat bestanden – sie hätten ein zufriedenes Eheleben geführt, der Ehemann sei arbeiten gegangen, die Beschwerdeführerin habe sich um den Haushalt gekümmert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden täglich telefonieren und sich schreiben. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, am XXXX 2020 in „Raqa“ (Syrien) geheiratet zu haben. Sie hätten eine kleine Hochzeitsfeier abgehalten und beide Familien eingeladen. Der Ehemann sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und räumte ein, keine Fotos vom Hochzeitstag zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten fünf Monate lang in einem Haus in „Raqa“ zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt Ende Juni 2020 gesehen. Ihr Schwager habe ihr mit der Einholung der Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung geholfen. Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, am römisch 40 2020 in „Raqa“ (Syrien) geheiratet zu haben. Sie hätten eine kleine Hochzeitsfeier abgehalten und beide Familien eingeladen. Der Ehemann sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und räumte ein, keine Fotos vom Hochzeitstag zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten fünf Monate lang in einem Haus in „Raqa“ zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt Ende Juni 2020 gesehen. Ihr Schwager habe ihr mit der Einholung der Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung geholfen. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu XXXX ausgestellt wurde“ („Nr.: 73/2020“) vom XXXX 2020, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Nach Durchsicht aller vorgelegten Unterlagen werde die Richtigkeit der Eheschließung am XXXX 2020 bestätigt. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden.- „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu römisch 40 ausgestellt wurde“ („Nr.: 73/2020“) vom römisch 40 2020, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Nach Durchsicht aller vorgelegten Unterlagen werde die Richtigkeit der Eheschließung am römisch 40 2020 bestätigt. Die Eheschließung sei ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden. - Eheschließungsurkunde vom XXXX 2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den XXXX 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein „Scharia-Gericht zu XXXX “ genannt („Nr. des Dokuments 73“, „Datum des Dokuments XXXX 2020“), die Eheschließung sei am XXXX 2021 eingetragen worden.- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 2020 anführt. Als zuständige Behörde wird ein „Scharia-Gericht zu römisch 40 “ genannt („Nr. des Dokuments 73“, „Datum des Dokuments römisch 40 2020“), die Eheschließung sei am römisch 40 2021 eingetragen worden. - Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister vom 16.12.2021, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verh.“ auf. - Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vom 16.12.2021 betreffend die Beschwerdeführerin – es scheint der Familienstand „Verh.“ auf. 2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige
G 2005 sei.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.05.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. Selbst nach syrischem Recht liege keine gültige Eheschließung vor. Die Antragstellerin sei zum vermeintlichen Zeitpunkt der Eheschließung erst 17 Jahre alt gewesen. Es werde nicht verkannt, dass Stellvertreterehen in Syrien zulässig und üblich seien. Allerdings sei durch eine Gesetzesänderung im Februar 2019 in Syrien das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen mit Vollendung des
G 2005 sei. Zudem wurde eingewandt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
G 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. 6. In einer (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, sodass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Zudem wurde eingewandt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft
Paragraph 35, AsylG 2005 den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. In der bezughabenden (zweiten) Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass – wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt – keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 weise darauf hin, dass es sich bei dem im Gesetz genannten Vormund bei der Eheschließung Minderjähriger um den Vater und im Falle von dessen Abwesenheit, um den Großvater handle. Sollten sowohl Vater wie auch Großvater verstorben seien, übernehme der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation liege die Familienangehörigeneigenschaft daher nicht vor. Zudem wurde eingewandt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei.In der bezughabenden (zweiten) Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass – wie bereits in der ersten Ablehnung angemerkt – keine gültige Eheschließung nach syrischem Recht vorliege. Die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023, a-12138 weise darauf hin, dass es sich bei dem im Gesetz genannten Vormund bei der Eheschließung Minderjähriger um den Vater und im Falle von dessen Abwesenheit, um den Großvater handle. Sollten sowohl Vater wie auch Großvater verstorben seien, übernehme der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Aufgrund der dargelegten Rechtssituation liege die Familienangehörigeneigenschaft daher nicht vor. Zudem wurde eingewandt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde und eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei. 7. Mit Bescheid vom 01.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.7. Mit Bescheid vom 01.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.05.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die (zweite) Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2024 übermittelt.
G 2005 nicht erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes würden regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon nicht unmaßgeblich für eine „echte“ (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seien derartige regelmäßige Kontakte zu entnehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen seien, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege
der Judikatur dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Eine bloß fluchtbedingte Trennung führe nicht zum Erlöschen des Familienlebens. Die Annahme, dass kein Familienleben bestehe, sei ebenfalls unzutreffend. Die Ehe sei keinesfalls ausschließlich aus dem Grund geschlossen worden, um einen Familiennachzug zu ermöglichen, sondern bestehe zwischen den Ehegatten tatsächlich eine entsprechende emotionale Bindung und der Wunsch, das Familienleben in Österreich fortzusetzen. Das Ehepaar habe sich bereits in der Jugend in der Arbeit kennengelernt. Sie hätten beide in einem Internetcafé gearbeitet, wo es getrennte Bereiche für Männer und Frauen gegeben habe – die Beschwerdeführerin sei für die Betreuung des „Frauenbereichs“ zuständig gewesen. Sie hätten sich ineinander verliebt und letztendlich zur Eheschließung entschlossen. Nach der Hochzeit habe die Bezugsperson eine Wohnung angemietet, in der sie rund vier Monat lang zusammengelebt hätten, bis die Bezugsperson aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung, aufgrund der ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, habe ausreisen müssen. Wenn auch die Ehe vor der Ausreise relativ kurz bestanden habe und aus der Ehe keine Kinder hervorgehen würden, so stelle dies dennoch keinen Grund für die Annahme einer Aufenthaltsehe dar. Eine bestimmte Dauer des Ehelebens sei im Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes würden regelmäßige Kontakte über das Internet oder Telefon nicht unmaßgeblich für eine „echte“ (im Sinn einer tatsächlich gelebten) Ehe sprechen. Den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seien derartige regelmäßige Kontakte zu entnehmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen seien, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege
der Judikatur dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Eine bloß fluchtbedingte Trennung führe nicht zum Erlöschen des Familienlebens. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurden erstmals Fotos vorgelegt, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Eheschließung darstellen sollen. 9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 6 IPR-Gesetz:Paragraph 6, IPR-Gesetz: „Vorbehaltsklausel (ordre public) Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ § 16 IPR-Gesetz:Paragraph 16, IPR-Gesetz: „Form der Eheschließung
der Eheschließungsurkunde vom XXXX 2021, die als „Datum des Vertrages“ den XXXX 2020 anführt, wäre die Eheschließung jedoch erst fast zwei Jahre später (am XXXX 2021) eingetragen worden. Neben der auffallend langen Zeitspanne zwischen der Bescheinigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht und der staatlichen Eintragung kann mit dem aktuell vorliegenden Ermittlungsstand auch nicht beurteilt werden, ob die vorgebrachte Ehe gemeinsam mit einer Suspendierung genehmigt wurde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, die vom islamrechtlichen Gerichtshof zu römisch 40 ausgestellt wurde“ vom römisch 40 2020 Auskunft darüber geben soll, dass die Eheschließung ordnungsgemäß eingetragen und bestätigt sowie dem zuständigen Standesbeamten zur Registrierung geschickt worden sei.
der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2021, die als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 2020 anführt, wäre die Eheschließung jedoch erst fast zwei Jahre später (am römisch 40 2021) eingetragen worden. Neben der auffallend langen Zeitspanne zwischen der Bescheinigung der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht und der staatlichen Eintragung kann mit dem aktuell vorliegenden Ermittlungsstand auch nicht beurteilt werden, ob die vorgebrachte Ehe gemeinsam mit einer Suspendierung genehmigt wurde. Ermittlungen darüber, ob ein etwaiger Mangel bei der hier vorgebrachten Eheschließung (betreffend eine etwaige fehlende rechtswirksame Zustimmung des Vormundes)
den syrischen Rechtsvorschriften mittlerweile geheilt sein könnte, wurden nicht angestellt. Die über das Antragsformular hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Antragstellung erweisen sich ebenfalls als unzureichend, da lediglich sechs allgemein gehaltene Fragen gestellt wurden, die sich mit jenen des Befragungsformulars teilweise überschneiden. Zudem wurde bei der persönlichen Antragstellung vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über keine Fotos der Eheschließung verfügen würde – dennoch wurden bei der Beschwerdeerhebung widersprüchlich zu dieser Angabe plötzlich Fotos vorgelegt, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Hochzeit darstellen sollen. Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen in Form von Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung am XXXX 2020 sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen in Form von Einvernahmen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften die Eheschließung am römisch 40 2020 sowie die Einhaltung der diesbezüglichen syrischen Vorschriften bejaht werden, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Eheschließungen nach dem syrischen Eherecht in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 schließlich auszugsweise wie folgt erwogen: „(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber
2 zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050).„(…) 20 Vorauszuschicken ist, dass das BVwG Feststellungen zum relevanten syrischen Recht getroffen hat und auf deren Grundlage im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eine Beurteilung der Eheschließung zwischen der Revisionswerberin und der Bezugsperson vorgenommen hat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis vertritt das BVwG offensichtlich - im Einklang mit dem Vorbringen der Revisionswerberin - die Ansicht, dass im vorliegenden Fall einer zunächst nach traditionellem Ritus geschlossenen Ehe, welche in weiterer Folge behördlich registriert wurde, die im syrischen Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden. Damit ist aber
Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des Internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH RIS-Justiz RS0127050). 21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige
G 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher
(…)21 Darüber hinaus ergibt sich aus den im Rahmen der rechtlichen Erwägungen disloziert getroffenen Feststellungen des BVwG, dass die behördlich registrierte Ehe der Revisionswerberin nach den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung ab dem Datum der traditionellen Eheschließung am 1. Jänner 2015 als gültig zustande gekommen anzusehen ist. Dieser Regelung kommt für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu, weil die Revisionswerberin nur dann als Familienangehörige
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen ist, wenn die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet am 11. November 2015 bestanden hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese gesetzliche Regelung im syrischen Recht - entsprechend den Ausführungen des BVwG - gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt und daher
Paragraph 6, IPRG nicht anzuwenden ist. (…) 25 Vor dem Hintergrund dieser einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht überzeugen. Das BVwG stützte sich darin allein auf den Umstand, dass eine Gültigkeit von Rechtsakten, welche ihre Grundlage für gewisse Zeiträume allein im "Scharia-Recht" hätten, den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Allerdings kann dem angefochtenen Erkenntnis - wie bereits ausgeführt - nicht entnommen werden, dass die Ehe der Revisionswerberin nicht sämtliche im staatlichen syrischen Recht geregelten Formvorschriften erfüllen würde. Auch die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergibt sich - nach den dislozierten Feststellungen des BVwG - aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Insofern kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die Gültigkeit der Ehe in dem Zeitraum zwischen der traditionellen Eheschließung und der staatlichen Registrierung allein auf "Scharia-Recht" stütze oder dass es im vorliegenden Fall zur Anerkennung von neben der staatlichen Rechtsordnung bestehenden "parallelen Ordnungen" komme. 26 Inhaltliche Vorbehalte gegen die revisionsgegenständliche Eheschließung - wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwanges - hat das BVwG nicht festgestellt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Anwesenheit beider Eheleute "jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben" gewesen sei und "daher am Willen der Brautleute keine Zweifel" bestünden. 27 Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. (…)“
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 23 Jahre alt gewesen. Es wäre – sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am XXXX 2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung.Die Beschwerdeführerin wäre zum vorgebrachten Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre und somit minderjährig, die Bezugsperson hingegen bereits 23 Jahre alt gewesen. Es wäre – sofern das Vorliegen einer rechtswirksamen Eheschließung am römisch 40 2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Kinderehe vorliegen könnte – trotz einer nach syrischem Recht rechtswirksamen Eheschließung. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob eine ordre public widrige Kinderehe vorliegen könnte, notwendig wären, befragt. Es fehlen eingehende Ermittlungen etwa zur Dauer und Ausgestaltung des Zusammenlebens nach der Eheschließung, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe besteht (im Zusammenhang mit Erhebungen zum Umfang eines auch nach der Ausreise aufrechten Kontakts), worin der Entschluss der Beschwerdeführerin zur Fortsetzung der Ehe fußt, zum etwaigen Vorliegen von Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung oder Zwang oder Anknüpfung an Bedingungen sowie zu den Umständen des Kennenlernens bzw. der Anbahnung der Eheschließung. Die Beschwerdeführerin wie auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren – neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften – auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine rechtswirksame Eheschließung am XXXX 2020 erfolgt ist und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin wie auch die Bezugsperson werden daher im fortgesetzten Verfahren – neben einer Ermittlung der maßgeblichen syrischen Vorschriften – auch zur Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson überhaupt eine rechtswirksame Eheschließung am römisch 40 2020 erfolgt ist und zudem zu jenen Umständen zu befragen sein, die eine ordre public Prüfung möglich machen sowie auch zur Ausgestaltung des behaupteten sowie an die Eheschließung anknüpfenden Familienlebens. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2301085.1.00
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