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{'item': 'W240 2299140-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2025 GeschäftszahlW240 2299140-1 Spruch, W240 2299128-1/2E W240 2299140-1/2E W240 2299136-1/2E W240 2299139-1/2E W240 2299134-1/2E W240 2299138-1/2EW240 2299138-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj XXXX , geb. XXXX , und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 24.05.2024, Zl. Ankara-OB/KONS/0235/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 24.05.2024, , Zl. Ankara-OB/KONS/0235/2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 17.07.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (künftig: ÖB Ankara) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 17.07.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Ankara (künftig: ÖB Ankara) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) vom 11.05.2023, Zl. 1290081210/211809908, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) vom 11.05.2023, , Zl. 1290081210/211809908, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer - Auszug aus dem Personenstandsregister der Beschwerdeführer und der Bezugsperson - Geburtsurkunden der Beschwerdeführer und der Bezugsperson - Auszug aus dem Familienstandesregister - Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - Beschluss eines Scharia-Gerichts, mit dem die Heiratsurkunde bestätigt wurde - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, - Zl. 1290081210/211809908 - Kopie der Karte für Asylberechtigte - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) - Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen, gültig ab 2.11.2021
  4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.04.2024 führte das Bundesamt aus, die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern und somit auch der minderjährigen Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
  5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 10.04.2024 führte das Bundesamt aus, die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern und somit auch der minderjährigen Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson mittlerweile volljährig sei. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme es im Fall nachzugswilliger Eltern auf die Minderjährigkeit der Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag an. Da infolge der Volljährigkeit der Bezugsperson die Eigenschaft als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG nicht bestehe, sei auch die Gewährung desselben Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich. Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 stelle nur einen von mehreren Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach ihrer Einreise ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck werde nicht entsprochen, wenn – wie hier – den Eltern eines während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde. Auch unionsrechtlich stehe einer Einreiseversagung wegen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nichts entgegen. Die FamilienzusammenführungsRL regle nicht, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson mittlerweile volljährig sei. Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs komme es im Fall nachzugswilliger Eltern auf die Minderjährigkeit der Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag an. Da infolge der Volljährigkeit der Bezugsperson die Eigenschaft als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht bestehe, sei auch die Gewährung desselben Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich. Die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 stelle nur einen von mehreren Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach ihrer Einreise ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck werde nicht entsprochen, wenn – wie hier – den Eltern eines während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde. Auch unionsrechtlich stehe einer Einreiseversagung wegen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nichts entgegen. Die FamilienzusammenführungsRL regle nicht, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
  6. Mit Schreiben vom 16.04.2024 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  7. In der Stellungnahme vom 29.04.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson sei als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich eingereist und habe den Status als Asylberechtigter zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführer hätten am 17.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Am XXXX habe die Bezugsperson das
  8. Lebensjahr vollendet. Mit der Ansicht des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer nicht mehr vom Kreis der Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasst wären, werde die aktuelle unionsrechtliche sowie innerstaatliche Rechtslage verkannt. Der EuGH habe unmissverständlich ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Entscheidung für die Bewertung der Minderjährigeneigenschaft nicht maßgeblich sei. Im Urteil des EuGH vom 30.01.2024 sei festgestellt worden, dass die im Ausgangsfall erfolgte Ablehnung des Antrages gemäß § 35 AsylG 2005 nicht im Einklang mit der FamilienzusammenführungsRL stehe. Der EuGH habe festgehalten, dass ein während der Minderjährigkeit der Bezugsperson gestellter Antrag auf Familienzusammenführung keiner Frist unterliege. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass die Bezugsperson aufgrund der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung auf Familienzusammenführung weiterhin als Minderjähriger zu bewerten sei. Der Effektivitätsgrundsatz und das Wohl minderjähriger Kinder sei zu berücksichtigen. Gegenständlich sei den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Antragstellung das Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG offen gestanden. Der gegenständliche Antrag war der richtige und einzig mögliche. Eine andere Interpretation der Rechtslage hätte nämlich zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen regelmäßig gezwungen wären, mehrfache Anträge auf Familienzusammenführung – nämlich nach § 35 AsylG 2005 und § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG – zu stellen, was den Effektivitätsgrundsatz verletze.
  9. In der Stellungnahme vom 29.04.2024 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson sei als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich eingereist und habe den Status als Asylberechtigter zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführer hätten am 17.07.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt. Am römisch 40 habe die Bezugsperson das
  10. Lebensjahr vollendet. Mit der Ansicht des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer nicht mehr vom Kreis der Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasst wären, werde die aktuelle unionsrechtliche sowie innerstaatliche Rechtslage verkannt. Der EuGH habe unmissverständlich ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Entscheidung für die Bewertung der Minderjährigeneigenschaft nicht maßgeblich sei. Im Urteil des EuGH vom 30.01.2024 sei festgestellt worden, dass die im Ausgangsfall erfolgte Ablehnung des Antrages gemäß , Paragraph 35, AsylG 2005 nicht im Einklang mit der FamilienzusammenführungsRL stehe. Der EuGH habe festgehalten, dass ein während der Minderjährigkeit der Bezugsperson gestellter Antrag auf Familienzusammenführung keiner Frist unterliege. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass die Bezugsperson aufgrund der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung auf Familienzusammenführung weiterhin als Minderjähriger zu bewerten sei. Der Effektivitätsgrundsatz und das Wohl minderjähriger Kinder sei zu berücksichtigen. Gegenständlich sei den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Antragstellung das Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG offen gestanden. Der gegenständliche Antrag war der richtige und einzig mögliche. Eine andere Interpretation der Rechtslage hätte nämlich zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen regelmäßig gezwungen wären, mehrfache Anträge auf Familienzusammenführung – nämlich nach Paragraph 35, AsylG 2005 und , Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG – zu stellen, was den Effektivitätsgrundsatz verletze.
  11. In einer E-Mail vom 23.05.2024 führte das Bundesamt aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiterhin aufrechterhalten bleibe.
  12. Mit angefochtenen Bescheiden vom 24.05.2024 wies die ÖB Ankara den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA ab.
  13. Mit angefochtenen Bescheiden vom 24.05.2024 wies die ÖB Ankara den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 unter Verweis auf die Stellungnahme des BFA ab.
  14. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurden die Ausführungen der Stellungnahme vom 29.04.2025 aufrechterhalten und ausgeführt, dass die belangte Behörde die aktuelle Rechtsprechung des EuGH nicht miteinbezogen habe und auf die Stellungnahme nicht eingegangen worden sei. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren. In eventu sei dem EuGH folgende Frage vorzulegen: „Ist Art. 16 Abs. 1 lit. a [FamilienzusammenführungsRL] dahingehend auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, den Antrag von Eltern eines Minderjährigen gem. Art. 10 Abs. 3 lit. a iVm Art. 2 lit. f der Richtlinie deshalb abzulehnen, weil der unbegleitete Minderjährige zum Zeitpunkt der Entscheidung das
  15. Lebensjahr bereits vollendet hat, und diese Eltern auf ein anderes Verfahren zur Familienzusammenführung zu verweisen, im Rahmen dessen eine neue Antragstellung samt Anreise zu einer österreichischen Vertretungsbehörde notwendig ist, neuerliche Verfahrensgebühren entrichtet werden müssen und erneut eine Verfahrensdauer von mehr als zwölf Monaten abzuwarten ist?“
  16. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurden die Ausführungen der Stellungnahme vom 29.04.2025 aufrechterhalten und ausgeführt, dass die belangte Behörde die aktuelle Rechtsprechung des EuGH nicht miteinbezogen habe und auf die Stellungnahme nicht eingegangen worden sei. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren. In eventu sei dem EuGH folgende Frage vorzulegen: „Ist Artikel 16, Absatz eins, Litera a, [FamilienzusammenführungsRL] dahingehend auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, den Antrag von Eltern eines Minderjährigen gem. Artikel 10, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit , Artikel 2, Litera f, der Richtlinie deshalb abzulehnen, weil der unbegleitete Minderjährige zum Zeitpunkt der Entscheidung das
  17. Lebensjahr bereits vollendet hat, und diese Eltern auf ein anderes Verfahren zur Familienzusammenführung zu verweisen, im Rahmen dessen eine neue Antragstellung samt Anreise zu einer österreichischen Vertretungsbehörde notwendig ist, neuerliche Verfahrensgebühren entrichtet werden müssen und erneut eine Verfahrensdauer von mehr als zwölf Monaten abzuwarten ist?“
  18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.09.2024, eingelangt am 17.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 17.07.2023 persönlich bei der ÖB Ankara den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  20. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der übrigen minderjährigen Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 17.07.2023 persönlich bei der ÖB Ankara den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  21. Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 11.05.2023, Zl. 1290081210/211809908, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 11.05.2023, , Zl. 1290081210/211809908, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Bezugsperson ist seit dem XXXX volljährig.Die Bezugsperson ist seit dem römisch 40 volljährig. Der mit 24.05.2024 datierte, angefochtene Bescheid der ÖB Ankara wurde den Beschwerdeführern am selben Tag zugestellt. Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson wird nicht festgestellt.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Ankara. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des BFA vom 11.05.2023, Zl. 1290081210/
  23. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson ergibt sich rechnerisch aus dem Geburtsdatum der Bezugsperson und wurde nicht bestritten. Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen Bezugsperson und ihren Eltern und Geschwistern schließen lasse, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass in einer Gesamtbetrachtung den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist. ,
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 34 und § 35 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 lauten:Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 lauten: „34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß , Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.,
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." , § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß , Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige von Syrien, stellten am 17.07.2023 bei der ÖB Ankara den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  1. Als Bezugsperson wurde der im Antragszeitpunkt minderjährige asylberechtigte Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer genannt.Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige von Syrien, stellten am 17.07.2023 bei der ÖB Ankara den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Als Bezugsperson wurde der im Antragszeitpunkt minderjährige asylberechtigte Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Bruder der übrigen Beschwerdeführer genannt. Die Bezugsperson wurde am XXXX – folglich noch während des Einreiseverfahrens – volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – der Eltern der Bezugsperson – nicht mehr erfüllt ist. Die übrigen Beschwerdeführer werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 30).Die Bezugsperson wurde am römisch 40 – folglich noch während des Einreiseverfahrens – volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – der Eltern der Bezugsperson – nicht mehr erfüllt ist. Die übrigen Beschwerdeführer werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 30). Die Beschwerdeführer fallen somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigenbegriffs des § 35 Abs. 5 AsylG
  3. Die Beschwerdeführer fallen somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigenbegriffs des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen (vgl. 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 24, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen vergleiche 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 24, mwN). Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (vgl. VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 25, mwN).Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an vergleiche VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 25, mwN). Nach der FamilienzusammenführungsRL ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der FamilienzusammenführungsRL ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die FamilienzusammenführungsRL gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der FamilienzusammenführungsRL beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 28).Nach der FamilienzusammenführungsRL ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des , Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der FamilienzusammenführungsRL ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die FamilienzusammenführungsRL gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der FamilienzusammenführungsRL beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 28). Ausgehend davon, dass die FamilienzusammenführungsRL nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der FamilienzusammenführungsRL weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 Rz. 29, mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).Ausgehend davon, dass die FamilienzusammenführungsRL nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist , vergleiche Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera e, dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der FamilienzusammenführungsRL weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 Rz. 29, mwN auf VwGH 03.05.2018, , Ra 2017/19/0609). Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der FamilienzusammenführungsRL im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der FamilienzusammenführungsRL, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen.Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der FamilienzusammenführungsRL im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der FamilienzusammenführungsRL, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Artikel 7 und des Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte Verfahrensführung über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen – allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG entgegen den Gesetzeswortlaut auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG geführten Verfahren zu klären sein.Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte Verfahrensführung über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen – allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG entgegen den Gesetzeswortlaut auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG geführten Verfahren zu klären sein. Aufgrund diesen Umstandes und der bestehenden Rechtsprechung hängt die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auch nicht von der in der Beschwerde angeregten Fragestellung an den EuGH ab. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in der Beschwerde, wonach auf die Stellungnahme nicht eingegangen worden sei, ist auszuführen, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem BFA weitergeleitet wurde. Mit Mail vom 23.05.2024 führte das Bundesamt aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiterhin aufrechterhalten bleibe. Dass die Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde, ist somit nicht zu erkennen. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015).Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des , Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH 06.06.2014, , B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510-1511/2015). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse , vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der seit dem XXXX volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der seit dem römisch 40 volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2299140.1.00

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